Der Bericht über einen Menschen: Was KI darf und was nicht
Immer mehr Fachkräfte lassen sich von einer KI unterstützen, wenn sie einen Hilfeplan, einen Entwicklungsbericht oder einen Gesamtplan schreiben. An niedersächsischen Sozialgerichten zeigt sich 2026 bereits, was passieren kann, wenn dabei niemand genau genug hinschaut. Eine fachliche Grenzziehung, keine Verbotsliste.
Wer wenig Zeit hat, springt direkt zu den sechs Prüfpunkten vor der Freigabe.
Ein Sozialbericht, Entwicklungsbericht oder Gesamtplan ist die schriftliche Grundlage, auf der Kostenträger, Gutachterinnen oder Gericht über Leistungen für einen Menschen entscheiden. Er muss die tatsächliche fachliche Beobachtung und, wo vorhanden, die eigene Position der betroffenen Person abbilden, keine plausibel klingende Zusammenfassung. KI-gestützte Texterstellung meint hier Sprachmodelle, die aus Stichpunkten oder Entwürfen der Fachkraft einen Fließtext formen, nicht Systeme, die eigenständig mit der betroffenen Person sprechen. Personenzentrierung heißt: Die fachliche Einschätzung des Bedarfs bleibt Aufgabe der zuständigen Fachkraft, nicht Ergebnis einer Textgenerierung.
Warum wird der Bericht über einen Menschen jetzt genauer geprüft?
Ein Sozialbericht ist keine interne Notiz. Ein Kostenträger, eine Gutachterin oder ein Gericht entscheidet danach über Leistungen für einen Menschen. Genau bei solchen Schriftstücken zeigt sich seit 2026 ein Muster, auf das Gerichte zunehmend reagieren: Texte, die mit KI erstellt wurden, klingen oft überzeugend, gehen aber am konkreten Einzelfall vorbei.
Wie stark das die Sozialgerichte inzwischen beschäftigt, zeigen die Zahlen aus Niedersachsen. An den acht niedersächsischen Sozialgerichten gingen im ersten Halbjahr 2026 3.083 Eilanträge ein, ein Anstieg um 106 Prozent gegenüber 1.495 Anträgen im Vorjahreszeitraum. Die Klagen stiegen im selben Zeitraum von 11.685 auf 14.120 (beck-aktuell, 17. September 2026). Für das Sozialgericht Bremen wird gesondert ein Gesamtplus von rund 48 Prozent genannt, ohne eigene Zahlen zu Eilanträgen und Klagen.
Die Vizepräsidentin des Landessozialgerichts Celle, Lioba Huss, führt einen Teil dieses Anstiegs auf KI-generierte Schriftsätze zurück: „In der gerichtlichen Praxis führten KI-Schreiben aber oft nicht zu einer gezielteren Aufarbeitung des Falls. Sie seien häufig sehr lang, enthielten allgemeine rechtliche Ausführungen und gingen an den Fragen des konkreten Einzelfalls vorbei" (beck-aktuell, 17. September 2026). Das betrifft nicht allein Anträge, die ohne anwaltliche Vertretung eingereicht werden. Es betrifft jeden Bericht über einen Menschen, den ein Träger mit KI-Unterstützung erstellt und an einen Kostenträger, eine Gutachterin oder ein Gericht weitergibt.
Die genannten Werte stammen aus Niedersachsen und Bremen. Eine bundesweite Statistik zu KI-generierten Schriftsätzen an Sozialgerichten gibt es bislang nicht.
Dass KI-gestützte Texte in gerichtlichen Verfahren verbreitet sind, zeigt auch ein Blick nach Nordrhein-Westfalen. Acht dortige Sozialgerichte meldeten für 2025 mehr als 55 Prozent mehr Eilverfahren, insgesamt 7.615 Fälle (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Jahresbericht 2025, zitiert nach aktuelle-sozialpolitik.de, 17. Juli 2026). Auch das ist eine regionale Zahl, keine bundesweite Erhebung.
Zwei weitere Zahlen zeigen, wie groß der Kreis der Träger ist, den diese Frage betrifft. Zum Stichtag 15. Dezember 2024 waren in Deutschland rund 32.700 Träger der Kinder- und Jugendhilfe aktiv, davon 26.300 freie Träger, mit 13.000 betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen ohne Kindertageseinrichtungen (Statistisches Bundesamt, veröffentlicht 28. Januar 2026). Hinzu kommen alle Träger mit Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe: 2025 waren rund 1.056.000 Menschen dort leistungsberechtigt (Statistisches Bundesamt 2026). Beide Gruppen erstellen laufend Berichte über die von ihnen betreuten jungen Menschen und Erwachsenen. Eine bundesweite Zahl dazu, wie viele dieser Berichte mit KI-Unterstützung entstehen, wurde für diesen Beitrag nicht gefunden und deshalb nicht verwendet.
Was verlangen Gesamtplan und Hilfeplan vom Bericht?
Für zwei der wichtigsten Berichtsformen schreibt das Gesetz die Beteiligung der betroffenen Person ausdrücklich vor, und genau das kann eine KI nicht leisten.
Was verlangt § 117 SGB IX für den Gesamtplan?
Das Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX verlangt in Absatz 1 die Beteiligung der leistungsberechtigten Person in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung. Dokumentiert werden dabei auch ihre Wünsche zu Ziel und Art der Leistung. Zuständig dafür ist der Rehabilitationsträger als Kostenträger, in der Eingliederungshilfe meist der Träger der Eingliederungshilfe. Gemeint ist damit nicht die Einrichtung, die die Leistung erbringt, sondern die Behörde, die über sie entscheidet.
Was verlangt § 36 SGB VIII für den Hilfeplan?
Für die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII gilt Ähnliches. Vor der Entscheidung über eine Hilfe werden der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche beraten, in einer für sie verständlichen und nachvollziehbaren Form. Bei längerfristigen Hilfen erarbeiten mehrere Fachkräfte den Hilfeplan gemeinsam mit ihnen.
Beide Normen verlangen damit etwas, das kein Sprachmodell übernehmen kann: das tatsächliche Gespräch mit einem Menschen und die dokumentierte Berücksichtigung dessen, was er will.
Angenommen, eine Fachkraft lässt sich von einem Sprachmodell schon einen Hilfeplanentwurf vorschlagen, bevor das Gespräch mit dem Kind oder dem Jugendlichen stattgefunden hat. Der Entwurf mag plausibel klingen. Er ersetzt aber nicht die vorgeschriebene Beratung und Mitwirkung, und er kann sie auch nicht vorwegnehmen.
Wie sich das Gesamtplanverfahren insgesamt in das Qualitätsmanagement der Eingliederungshilfe einordnet, behandelt der Beitrag BTHG und Qualitätsmanagement in der Eingliederungshilfe.
Was darf KI im Bericht leisten?
Innerhalb dieser Grenze bleibt durchaus Raum für Unterstützung. Ein Sprachmodell kann einen Berichtsentwurf nach vorgegebener Gliederung strukturieren, eigene Notizen der Fachkraft sprachlich glätten, Wiederholungen in eigenen Entwürfen kürzen, Standardformulierungen für Aktenverweise vorschlagen sowie Rechtschreibung und Grammatik korrigieren. Vorhandene Angaben lassen sich außerdem in Tabellen oder Checklisten formatieren.
Entscheidend ist dabei, was als Eingabe dient. In jedem Fall bleibt es die eigene Beobachtung oder der eigene Entwurf der Fachkraft, nicht ein Auftrag wie „Schreibe einen Entwicklungsbericht für diese Person".
Was darf KI im Bericht nicht leisten?
Nicht erlaubt ist alles, was über die sprachliche Form hinausgeht. Das reicht von einer selbst erzeugten Bedarfs- oder Gefährdungseinschätzung und einer Prognose zur Entwicklung der Person bis zur Umformulierung oder Interpretation ihrer Aussagen. Auch ungeprüft übernommene Rechtsnormen oder Entscheidungen und identische Textbausteine über mehrere Berichte hinweg gehören nicht dazu. Die folgende Übersicht stellt beide Seiten gegenüber.
| KI darf | KI darf nicht |
|---|---|
| Einen Berichtsentwurf nach vorgegebener Gliederung strukturieren | Eine Bedarfs- oder Gefährdungseinschätzung erzeugen |
| Eigene Notizen der Fachkraft sprachlich glätten | Prognosen zur Entwicklung der Person formulieren |
| Wiederholungen in eigenen Entwürfen kürzen | Aussagen der Person umformulieren oder interpretieren |
| Standardformulierungen für Aktenverweise vorschlagen | Rechtsnormen oder Entscheidungen ungeprüft zitieren |
| Rechtschreibung und Grammatik der Notizen korrigieren | Identische Textbausteine über mehrere Berichte kopieren |
| Vorhandene Angaben in Tabellen oder Checklisten formatieren | Ohne Kennzeichnung eigenständig mit der betroffenen Person kommunizieren (Art. 50 KI-Verordnung) |
Beide Spalten beziehen sich auf den fertigen Bericht, nicht auf die Auswahl oder Freigabe des KI-Werkzeugs selbst.
Ein KI-Text, der plausibel klingt, ist noch keine fachliche Einschätzung.
Wer haftet, wenn der KI-Text falsch liegt?
Für Hilfeplan, Entwicklungsbericht und Gesamtplan gibt es bislang keine veröffentlichte sozialgerichtliche Entscheidung zur Haftung für KI-generierte Fehler. Zwei Urteile aus dem Frühjahr 2026 zeigen aber, in welche Richtung Gerichte außerhalb des Sozialrechts bereits argumentieren. Das OLG Hamm entschied am 12. Mai 2026 (Az. 4 UKl 3/25, Lauterkeitsrecht, außerhalb des Sozialrechts), dass ein Chatbot mit frei erfundenen Facharzttiteln eine geschäftliche Handlung des Betreibers darstellt. Die Verteidigung mit einer angeblich unvorhersehbaren Halluzination ließ das Gericht nicht gelten. Das LG München I entschied am 28. Mai 2026 (Az. 26 O 869/26, Äußerungsrecht, außerhalb des Sozialrechts), dass eine KI-Übersichtsfunktion durch eigenständige sprachliche Aufbereitung einen neuen, eigenständigen Inhalt schafft, für den der Betreiber haftet.
Beide Fälle sind kein sozialrechtliches Präjudiz, zeigen aber denselben Grundgedanken: Wer ein KI-System einsetzt, kann sich im Zweifel nicht damit verteidigen, das System sei korrekt gefüttert worden. Auf den Bericht über einen Menschen übertragen heißt das: Verantwortlich bleibt, wer unterschreibt, nicht das Werkzeug. Ob und wie sich das im Sozialrecht auf eine konkrete Konstellation auswirkt, ist eine Frage für die Rechtsberatung im Einzelfall.
Sechs Schritte für die Leitung vor der Freigabe
Die Verantwortung für jeden Satz, der unterschrieben das Haus verlässt, liegt am Ende bei der Leitung, nicht allein bei der Fachkraft, die den Entwurf getippt hat. Sechs Punkte lassen sich vor jeder Freigabe konkret einfordern.
Rückführung einfordern
Fordern Sie eine lückenlose Rückführung ein: Jede Aussage im Bericht muss sich einer datierten Beobachtung der zuständigen Fachkraft zuordnen lassen.
Zitate kennzeichnen lassen
Verlangen Sie die Kennzeichnung wörtlicher Aussagen: Zitate der betroffenen Person bleiben im Wortlaut stehen und werden nicht durch KI umformuliert.
Einschätzungen untersagen
Untersagen Sie KI-erzeugte Einschätzungen: Bedarfsbewertung, Prognose und Gefährdungseinschätzung bleiben Aufgabe der Fachkraft, nicht des Sprachmodells.
Dubletten ausschließen
Schließen Sie identische Textbausteine aus: Lassen Sie neue Berichte gegen frühere Fassungen abgleichen, bevor sie das Haus verlassen.
Rechtsgrundlagen selbst prüfen lassen
Machen Sie das eigenständige Nachschlagen von Rechtsgrundlagen zur Pflicht: Keine KI-Fundstelle geht ungeprüft in den Bericht.
Gegenlese-Pflicht verankern
Verankern Sie die Gegenlese-Pflicht: Der Bericht verlässt das Haus erst nach vollständiger fachlicher Prüfung und Unterschrift der zuständigen Fachkraft.
Die sechs Punkte lassen sich direkt in einen Vermerk für die Akte übertragen. Das folgende Werkzeug fasst Ihre Antworten zu einem Text zusammen. Es trifft selbst keine Freigabeentscheidung, das bleibt Aufgabe der zuständigen Fachkraft oder Leitung.
0 von 6 Fragen beantwortet.
Der Generator dokumentiert Ihre Angaben, er bewertet sie nicht. Bei „Nein" markiert der Vermerk den Punkt als offen, ohne ein Urteil über die Freigabefähigkeit zu fällen. Ergebnis zum Stand 19. September 2026, kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall.
Was gilt, wenn KI direkt mit der betroffenen Person spricht?
Ein Sonderfall liegt vor, sobald nicht die Fachkraft, sondern die betroffene Person selbst einem Chatbot oder Sprachassistenten gegenübersteht, etwa bei einer Erstinformation oder einem Beschwerdeformular. Dafür gilt seit dem 2. August 2026 Art. 50 Absatz 1 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689: Die Person muss informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagiert, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Für Systeme, die vor diesem Datum bereits im Einsatz waren, läuft eine Übergangsfrist für die Kennzeichnungspflicht bis 2. Dezember 2026.
Angenommen, eine Einrichtung setzt für die Erstinformation von Interessierten einen Chatbot ein, bevor ein persönliches Gespräch stattfindet. Dann greift die Kennzeichnungspflicht unmittelbar, weil die Person hier direkt mit dem System kommuniziert, anders als bei einem Bericht, den eine Fachkraft mit KI-Unterstützung für sich selbst schreibt.
Dieser Beitrag befasst sich mit dem fertigen Bericht, nicht mit der Frage, welches KI-Werkzeug ein Träger für welche Datenart überhaupt einsetzen darf. Dazu gehört mehr, unter anderem die Auftragsverarbeitung und der Kompetenznachweis der Fachkräfte. Die Einzelheiten dazu fasst der Beitrag KI im Sozialwesen: was ins QM-Handbuch gehört zusammen.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Für das Qualitätsmanagement ist der Bericht über einen Menschen ein Prüfgegenstand wie jedes andere Ergebnis, das Ihr Haus kontrolliert an die Empfänger gibt: mit Freigabe, mit Verantwortlichkeit, mit Nachweis. Zwei Punkte gehören deshalb in den nächsten Wochen ins bestehende System.
Klären Sie zuerst die Freigabe selbst. Wer einen KI-gestützten Berichtsentwurf freigibt, braucht dafür ein Verfahren, keine Zuruflösung im Einzelfall. Der Freigabevermerk aus diesem Beitrag lässt sich dafür direkt als Ablage in der Akte nutzen.
Nehmen Sie zweitens die Stichprobe in Ihr nächstes internes Audit auf. Halten Sie dort einzelne Berichte gegen die sechs Kriterien aus diesem Beitrag, so wie ein internes Audit jeden anderen Prozess auf Wirksamkeit prüft. Wie ein internes Audit im Sozialwesen in einzelnen Phasen abläuft, beschreibt der Leitfaden zum internen Audit im Sozialwesen.
Diese sechs Kriterien prüfe ich selbst im internen Audit als Stichprobe, wenn ich als externer Qualitätsmanagementbeauftragter für einen Träger tätig bin. Wo noch keine Verfahrensanweisung zum Umgang mit KI im Berichtswesen besteht, baue ich sie gemeinsam mit der Leitung auf.
Häufige Fragen
Für das Gliedern und sprachliche Glätten der eigenen Notizen ja. Die fachliche Einschätzung und die inhaltliche Verantwortung bleiben bei der Fachkraft, und § 36 SGB VIII verlangt zusätzlich, dass die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche selbst am Hilfeplan mitwirken. Das kann ein Sprachmodell nicht leisten.
Eine veröffentlichte sozialgerichtliche Entscheidung dazu gibt es bislang nicht. Zwei Urteile aus dem Frühjahr 2026 liegen zwar außerhalb des Sozialrechts, zeigen aber denselben Grundgedanken: Verantwortlich bleibt, wer den Bericht unterschreibt, nicht das Werkzeug. Für den konkreten Einzelfall ist das eine Frage für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Nein. Die Bedarfsermittlung ist gesetzlich Aufgabe des Rehabilitationsträgers als Kostenträger, unter Beteiligung der leistungsberechtigten Person (§ 117 Absatz 1 SGB IX). Ein KI-System kann dabei allenfalls Angaben aufbereiten, die Einschätzung selbst nicht ersetzen.
Für einen Bericht, den eine Fachkraft mit KI-Unterstützung schreibt und selbst verantwortet, verlangt Art. 50 der KI-Verordnung keine Kennzeichnung gegenüber Kostenträger oder Gericht. Anders liegt es, sobald ein KI-System direkt mit der betroffenen Person kommuniziert, dafür gilt Art. 50 Absatz 1 unmittelbar.
Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 Absatz 1 der KI-Verordnung: Die Person muss informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagiert, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Für Systeme, die schon vorher im Einsatz waren, läuft eine Übergangsfrist für die Kennzeichnung bis 2. Dezember 2026.
Über eine Stichprobe: einzelne Berichte gegen die sechs im Beitrag genannten Kriterien halten und die zugehörigen Freigabevermerke aus der Akte prüfen. Das lässt sich als eigener Prüfpunkt in ein bestehendes internes Audit aufnehmen, ohne ein zusätzliches Verfahren aufzusetzen.
Quellen
Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Freigabepraxis im Berichtswesen prüfen lassen
Ob Verfahrensanweisung, Freigabe oder Stichprobe im internen Audit: Ein Gespräch klärt, wo Ihr Haus heute steht.
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