Das Gewaltschutzkonzept
Mein Angebot richtet sich bundesweit an Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe, der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich Kita, der Pflege und der Wohnungslosenhilfe sowie an Unterkünfte für Geflüchtete. Ich prüfe, ob Ihr bestehendes Konzept im Alltag angewendet wird, oder leite Ihr Team an, ein neues zu erarbeiten. Das Ergebnis binde ich in Ihr QM ein.
Der erste Schritt ist ein kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch. Preis und Umfang
Überprüfen oder neu entwickeln
Welcher Weg passt, hängt davon ab, ob es in Ihrer Einrichtung schon ein Konzept gibt. Beide Wege sind Projekte zum Festpreis.
Bestehendes Konzept überprüfen
Ich prüfe im Auditformat, also nach dem Verfahren eines internen Audits, ob Ihr Konzept im Alltag bekannt ist und angewendet wird. Sie erhalten einen Bericht mit Ampelbewertung und einer Liste, was anzupassen ist, nach Dringlichkeit geordnet. Ist eine Überarbeitung nötig, erhalten Sie dafür auf Wunsch ein eigenes Angebot.
Konzept mit dem Team entwickeln
Ich moderiere die Risikoanalyse mit Ihrem Team, bereite die Beteiligung vor und fasse die Ergebnisse zu einem Konzept zusammen. Ihre Leitung verabschiedet es, danach bekommt es einen festen Überprüfungstermin in Ihrem QM.
Nach dem Projekt
In der laufenden Begleitung gehört der Überprüfungstermin zu den Fristen, die ich für Sie im Blick behalte. Ohne laufende Begleitung können Sie die Überprüfung zum vereinbarten Termin als eigenes Projekt beauftragen.
Was in Ihrem Arbeitsfeld verlangt ist
Ein Gewaltschutzkonzept legt fest, wie eine Einrichtung Gewalt vorbeugt, Hinweise erkennt, im Verdachtsfall handelt und sich selbst regelmäßig überprüft.
Ausdrücklich vorgeschrieben ist ein Gewaltschutzkonzept im Bundesrecht für zwei Arbeitsfelder: die Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Betriebserlaubnis. In den übrigen Feldern gibt es einen Schutzauftrag an die Länder, Vorgaben aus Verträgen und Förderrichtlinien oder Empfehlungen, die für sich nicht verbindlich sind. Die Tabelle zeigt, was das Bundesrecht für Ihr Feld vorsieht.
Wo das Gesetz ein Konzept verlangt, verlangt es mehr als ein Dokument: In der Eingliederungshilfe muss es umgesetzt, in der Kinder- und Jugendhilfe angewendet und überprüft werden. Deshalb biete ich neben der Entwicklung auch die Überprüfung an.
| Arbeitsfeld | Grundlage | Was verlangt ist |
|---|---|---|
| EingliederungshilfeBesondere Wohnformen, Assistenz, Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesstätten; Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, soweit als Eingliederungshilfe erbracht | § 37a Abs. 1 SGB IX | Ausdrückliche Pflicht zum Konzept Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt, besonders für Frauen und Kinder mit Behinderung. Dazu gehört ausdrücklich ein Gewaltschutzkonzept, das auf die Einrichtung oder den Dienst zugeschnitten ist und umgesetzt wird. Mindestinhalte und Fristen nennt das Gesetz nicht. |
| Kinder- und Jugendhilfe mit BetriebserlaubnisKitas, Wohngruppen, Heime, Inobhutnahmestellen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche | § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII | Ausdrückliche Pflicht zum Konzept Die Betriebserlaubnis setzt in der Regel voraus, dass die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt gewährleistet ist. Dazu gehören geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie die Möglichkeit, sich in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung zu beschweren. |
| Kinder- und Jugendhilfe ohne BetriebserlaubnisAmbulante Hilfen zur Erziehung, offene Kinder- und Jugendarbeit, Schulsozialarbeit, Jugendverbände | §§ 74, 77, 79a SGB VIII | Mittelbar über Vereinbarung oder Förderung Das SGB VIII schreibt hier kein Schutzkonzept unmittelbar vor. Seit Juli 2025 gehört der Schutz vor Gewalt aber zu den Qualitätsmerkmalen, an denen Jugendämter Vereinbarungen und Förderung ausrichten sollen. |
| PflegePflegeheime, Kurzzeit- und Tagespflege, ambulante Pflege- und Betreuungsdienste | §§ 112, 113 SGB XI; Empfehlungen des Qualitätsausschusses Pflege zum Gewaltschutz (2026) | Empfehlung Das SGB XI schreibt kein Gewaltschutzkonzept vor. Seit dem 22. April 2026 empfiehlt der Qualitätsausschuss Pflege bundeseinheitlich ein eigenes Konzept in Textform, eingebunden in das Qualitätsmanagement und allen Mitarbeitenden bekannt. Freiheitsentziehende Maßnahmen zählen dort zu den Formen von Gewalt, geschützt werden auch die Mitarbeitenden. |
| Unterkünfte für GeflüchteteAufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte | § 44 Abs. 2 AsylG (früher Abs. 2a), § 53 Abs. 3 AsylG; Gesetzesbegründung BT-Drs. 21/1848 | Schutzauftrag an die Länder Nach dem Asylgesetz sollen die Länder bei der Unterbringung geeignete Maßnahmen treffen. Damit sollen sie besondere Bedürfnisse erkennen und berücksichtigen und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Menschen gewährleisten. Betreiber sind daran nur gebunden, soweit Landesrecht oder Betreibervertrag es vorsehen. Nach der Gesetzesbegründung sollen die Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften einbezogen werden. |
| WohnungslosenhilfeHilfen nach §§ 67 ff. SGB XII | §§ 75, 76 SGB XII; Nationaler Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit (BT-Drs. 20/11200) | Keine Pflicht im Bundesrecht Das SGB XII schreibt kein Gewaltschutzkonzept vor. Vorgaben zum Gewaltschutz können sich aus der Leistungsvereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe als Kostenträger ergeben. Für gemischtgeschlechtliche Unterkünfte empfiehlt der Nationale Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit ein Gewaltschutzkonzept. |
Landesrecht, etwa die Heimgesetze, die Kinder- und Jugendhilfe- und Kitagesetze der Länder oder Vorschriften zur Unterbringung, kann weitere Pflichten enthalten. Auch Vereinbarungen mit Kostenträgern und Förderbescheide können Vorgaben zum Gewaltschutz enthalten. Ob ein Konzept genügt, beurteilen im Einzelfall die zuständigen Stellen. Das sind etwa die Behörde, die die Betriebserlaubnis erteilt, die Heimaufsicht oder in der Eingliederungshilfe der Kostenträger bei einer Qualitätsprüfung (§ 128 SGB IX). Was für Ihre Einrichtung gilt, klären wir im Erstgespräch.
Was im Konzept steht
Welche Teile ein Konzept braucht, richtet sich nach den Vorgaben Ihres Arbeitsfelds. Die sieben Bausteine stützen sich auf bundesweite Empfehlungen, etwa die Orientierungshilfe der Kostenträger der Eingliederungshilfe (BAGüS, 2023) und die Empfehlungen des Qualitätsausschusses Pflege. Sie lassen sich auf die Kita ebenso zuschneiden wie auf die Werkstatt, die Wohngruppe, das Pflegeheim oder die Unterkunft. An ihnen orientiert sich auch die Überprüfung eines bestehenden Konzepts.
Risikoanalyse
Sie zeigt, wo in Ihrem Alltag Gelegenheiten für Grenzverletzungen und Gewalt entstehen: in bestimmten Situationen, Räumen und Abhängigkeiten. Sie betrachtet Gewalt durch Mitarbeitende, Gewalt unter den Menschen, die Sie begleiten, und Gewalt gegen Ihr Personal.
Prävention und Verhaltenskodex
Der Verhaltenskodex legt Regeln fest für Nähe und Distanz, für Pflege- und Intimsituationen und für digitale Kommunikation. Wo Menschen gepflegt oder betreut werden, gehört auch der Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen dazu.
Personal
Das Konzept regelt, wie Sie Personal auswählen, wann Sie ein erweitertes Führungszeugnis einsehen, auch bei Ehrenamtlichen, und wie das Thema im Vorstellungsgespräch und in der Einarbeitung vorkommt. In Unterkünften gehört das Personal beauftragter Sicherheitsdienste dazu.
Beteiligung und Beschwerde
Es beschreibt, wie die Menschen, die Sie begleiten, mitreden und sich beschweren können, auch bei einer Stelle außerhalb der Einrichtung. Das gilt für Kinder und Jugendliche ebenso wie für Bewohnerinnen und Bewohner, Werkstattbeschäftigte oder Klientinnen und Klienten eines ambulanten Dienstes.
Handlungsplan bei Verdacht
Er legt fest, wer was tut, wer informiert wird und welche Meldungen in Ihrem Arbeitsfeld Pflicht sind. Das gilt auch für einen Verdacht gegen eigene Mitarbeitende.
Aufarbeitung
Sie beschreibt, wie die Einrichtung nach einem Vorfall mit Betroffenen und Team umgeht und was sie daraus ändert.
Überprüfung
Ein fester Termin und eine klare Zuständigkeit sorgen dafür, dass das Konzept regelmäßig überprüft wird.
So laufen Überprüfung und Entwicklung ab
Bestehendes Konzept überprüfen
- Unterlagen sichten: Ich sichte Ihr Konzept und die Nachweise dazu, etwa Beschwerden, Meldungen, Protokolle und Belehrungen.
- Gespräche vor Ort: An einem Termin vor Ort spreche ich mit der Leitung, mit einer Auswahl von Mitarbeitenden und, wo es sie gibt, mit der gewählten Vertretung der Menschen, die Sie begleiten.
- Abgleichen: Ich gleiche das Konzept mit den Anforderungen ab, die für Ihr Arbeitsfeld und Ihre Einrichtung gelten, einschließlich des Rechts Ihres Landes und Ihrer Vereinbarungen mit Kostenträgern.
- Bericht und Besprechung: Sie erhalten einen Bericht mit Ampelbewertung und Maßnahmenplan. Wir besprechen ihn per Video.
Konzept mit dem Team entwickeln
- Unterlagen sichten: In einem Vorgespräch per Video sehe ich mir an, welche Regelungen, Beschwerdewege und Meldewege es schon gibt.
- Risiken erheben: In einem halbtägigen Workshop vor Ort erarbeitet Ihr Team mit mir, wo im Alltag Risiken liegen. In der Kinder- und Jugendhilfe nimmt die insoweit erfahrene Fachkraft teil, mit der Sie zusammenarbeiten, in der Pflege die Pflegedienstleitung.
- Beteiligung vorbereiten: Ich schlage vor, wie die Menschen, die Sie begleiten, beteiligt werden. Dabei beziehe ich ihre gewählten Vertretungen ein, etwa Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher in der Jugendhilfe, Werkstattrat und Frauenbeauftragte in Werkstätten oder die Bewohnervertretung in Wohnformen, Pflegeheimen und Unterkünften. In Kitas beziehe ich die Elternvertretung ein und schlage vor, wie die Kinder altersgerecht beteiligt werden. Ihre Fachkräfte führen die Beteiligung durch.
- Ergebnisse zusammenführen: Aus Workshop und Beteiligung schreibe ich einen Entwurf des Konzepts.
- Abstimmen und verabschieden: Nach einer Abstimmungsrunde verabschiedet Ihre Leitung das Konzept.
- Einbinden: Das Konzept bekommt einen Platz in Ihrem QM und einen festen Termin für die Überprüfung. In Einrichtungen mit Betriebserlaubnis ist das Schutzkonzept Teil der Konzeption, deshalb zeigen sie die Änderung unverzüglich der Behörde an, die die Erlaubnis erteilt hat (§ 47 SGB VIII).
Ihr Aufwand besteht aus einem halben Tag Workshop für das Team, zwei Abstimmungsterminen für die Leitung und der Zeit, die Ihre Fachkräfte für die Beteiligung brauchen.
Was nicht dazugehört
Bei der Entwicklung moderiere ich und leite den Prozess an, die Inhalte kommen aus Ihrem Team. Bei der Überprüfung bewerte ich, ob das Konzept angewendet wird. Ihre Leitung verantwortet das Konzept und verabschiedet es. In der Pflege bleibt die pflegefachliche Verantwortung bei Ihrer Pflegedienstleitung.
Schulungen und Beratung im Einzelfall biete ich nicht an. Kommt ein Verdacht auf, gelten die Wege, die Ihr Konzept festlegt, und die Pflichten Ihres Arbeitsfelds.
In der Kinder- und Jugendhilfe gilt bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung eines betreuten Kindes oder Jugendlichen das Verfahren aus Ihrer Vereinbarung mit dem Jugendamt (§ 8a Abs. 4 SGB VIII). Ihre Fachkräfte schätzen die Gefährdung dann ein und ziehen dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzu. Einrichtungen mit Betriebserlaubnis zeigen Ereignisse, die das Kindeswohl beeinträchtigen können, außerdem unverzüglich der Behörde an, die die Betriebserlaubnis erteilt hat.
In anderen Arbeitsfeldern haben Personen, die beruflich mit Kindern oder Jugendlichen in Kontakt stehen, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Der Anspruch richtet sich gegen das Jugendamt (§ 8b Abs. 1 SGB VIII).
Bei Erwachsenen ergeben sich die Melde- und Handlungswege aus dem Arbeitsfeld. Die Vorschrift zum Gewaltschutz in der Eingliederungshilfe enthält selbst keine Meldepflicht (§ 37a SGB IX), und eine allgemeine Pflicht zur Strafanzeige gibt es nicht. In Werkstätten unterrichtet die Werkstattleitung die Frauenbeauftragte rechtzeitig über Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt. In Wohnformen und Pflegeheimen kann das Heimrecht der Länder Anzeigen an die Heimaufsicht vorschreiben. In Unterkünften für Geflüchtete ergeben sich die Wege aus Landesrecht und Betreibervertrag.
Was es kostet
- Preis
ab 1.500 € für die Überprüfung eines bestehenden Konzepts im Auditformat: ein Termin vor Ort, Bericht mit Ampelbewertung und Maßnahmenplan.
ab 3.750 € für die Entwicklung eines Konzepts mit Ihrem Team: ein halbtägiger Workshop vor Ort, Vorbereitung der Beteiligung, Entwurf und Einbindung in Ihr QM.
- Gilt für
- Eine Einrichtung oder einen Dienst an einem Standort, zum Beispiel eine Wohngruppe, eine Werkstatt, eine Kita, ein Pflegeheim, einen ambulanten Dienst oder eine Unterkunft. Ich arbeite bundesweit, mein Standort ist Chemnitz. Die Reisekosten im Umkreis von 100 km um Chemnitz sind enthalten, für weitere Strecken nenne ich sie vorab im Angebot.
- Mehrere Standorte
Richtwert bei vier Standorten: 4.000 bis 5.000 € für die Überprüfung, 6.500 bis 8.000 € für die Entwicklung. Bei der Überprüfung prüfe ich das Konzept einmal und seine Anwendung in jeder Einrichtung. Bei der Entwicklung erhalten Sie ein gemeinsames Rahmenkonzept und für jede Einrichtung eine eigene Risikoanalyse vor Ort. Als Standort zählt jede Einrichtung und jeder Dienst mit eigenem Team.
Den verbindlichen Festpreis nenne ich nach dem Erstgespräch, bevor Sie etwas beauftragen. Liegt er über dem Richtwert, begründe ich das im Angebot. Das Angebot erhalten Sie innerhalb einer Woche nach dem Erstgespräch.
- Dauer
- Planen Sie für die Überprüfung sechs bis acht Wochen ein, für die Entwicklung drei bis vier Monate, je nachdem, wie oft Ihr Team zusammenkommen kann.
- Voraussetzung
- Ein Erstgespräch genügt.
Alle Preise sind Endbeträge. Derzeit fällt keine Umsatzsteuer an (§ 19 UStG). Alle Preise im Vergleich
Häufige Fragen zum Gewaltschutzkonzept
Ist ein Gewaltschutzkonzept für unsere Einrichtung Pflicht?
Das hängt vom Arbeitsfeld ab. Bundesrechtlich ausdrücklich vorgeschrieben ist es für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (§ 37a SGB IX) und für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII). In der Pflege gibt es eine bundesweite Empfehlung, und in jedem Arbeitsfeld können Landesrecht und Vereinbarungen mit Kostenträgern weitere Pflichten enthalten.
Braucht unsere Kita ein Gewaltschutzkonzept?
Ja. Seit dem 10. Juni 2021 setzt die Betriebserlaubnis in der Regel ein Konzept zum Schutz vor Gewalt sowie Verfahren der Beteiligung und Beschwerde voraus, auch bei bestehenden Kitas (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII; BT-Drs. 19/26107). Für die Kindertagespflege gilt diese Voraussetzung nicht, weil sie keine Einrichtung ist (§ 43 SGB VIII).
Welche Rolle haben Werkstattrat und Frauenbeauftragte beim Gewaltschutzkonzept?
Die Frauenbeauftragte vertritt die Interessen der in der Werkstatt beschäftigten Frauen mit Behinderung, ausdrücklich auch beim Schutz vor Belästigung und Gewalt (§ 39a Werkstätten-Mitwirkungsverordnung, WMVO). Über Maßnahmen, die sich darauf auswirken können, unterrichtet die Werkstattleitung sie rechtzeitig. Der Werkstattrat bestimmt bei Ordnung und Verhalten der Werkstattbeschäftigten im Arbeitsbereich mit, darunter können Verhaltensregeln des Konzepts für die Werkstattbeschäftigten fallen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WMVO).
Muss ein Pflegeheim oder ein ambulanter Pflegedienst ein Gewaltschutzkonzept haben?
Das SGB XI verlangt von Pflegeeinrichtungen ein Qualitätsmanagement, aber kein Gewaltschutzkonzept (§§ 112, 113 SGB XI). Seit dem 22. April 2026 empfiehlt der Qualitätsausschuss Pflege jedoch Pflegeheimen, der Tagespflege und ambulanten Diensten ein eigenes Konzept in Textform, eingebunden in das Qualitätsmanagement. Für Pflegeheime und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften kann das Heimrecht Ihres Landes weitere Pflichten enthalten.
Brauchen Unterkünfte für Geflüchtete oder Angebote der Wohnungslosenhilfe ein Gewaltschutzkonzept?
Für Unterkünfte für Geflüchtete sieht das Asylgesetz vor, dass die Länder geeignete Maßnahmen zum Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Menschen treffen sollen (§ 44 Abs. 2, § 53 Abs. 3 AsylG). Ob und was daraus für Ihre Unterkunft folgt, ergibt sich aus Landesrecht und Betreibervertrag. In der Wohnungslosenhilfe schreibt das Bundesrecht kein Gewaltschutzkonzept vor, Vorgaben können sich aber aus den Vereinbarungen mit dem Träger der Sozialhilfe als Kostenträger ergeben (§§ 75, 76 SGB XII).
Wie oft müssen wir das Gewaltschutzkonzept überprüfen?
Eine feste Frist nennt das Bundesrecht nicht: Für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Betriebserlaubnis nennt das Gesetz die Überprüfung des Konzepts ausdrücklich (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII). Für die Eingliederungshilfe nennt die Begründung im Ausschussbericht des Bundestags eine regelmäßige Prüfung auf Anwendung, Eignung und Wirksamkeit (BT-Drs. 19/28834). Ich empfehle eine Überprüfung nach jedem ernsten Vorfall, bei jeder Änderung von Angebot, Räumen oder Zielgruppe und im Rhythmus Ihres internen Audits.
Zwei Fachbeiträge zum Thema
Gewaltschutzkonzept im Sozialwesen: Von der Pflicht zur gelebten Schutzkultur
Welche Bausteine ein Gewaltschutzkonzept braucht, welche Anforderungen gelten und wie das Konzept im Alltag lebendig bleibt.
Gewaltschutzkonzept überprüfen: Wie die Wirksamkeitsprüfung abläuft und was davon ins Protokoll gehört
Sieben Schritte, mit denen Einrichtungen die Überprüfung ihres Konzepts nachweisbar durchführen.
Der nächste Schritt
Im Erstgespräch klären wir, ob Sie ein bestehendes Konzept überprüfen oder ein neues entwickeln lassen wollen und welche Vorgaben für Ihre Einrichtung gelten. Das Gespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
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