Cannabis in der Einrichtung: Was das Gesetz regelt und was die Leitung entscheiden muss
Das Konsumcannabisgesetz gilt seit dem 1. April 2024 bundesweit für Erwachsene. Für Träger der Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe, der Sozialpsychiatrie, der Wohnungslosenhilfe und der Suchthilfe beantwortet es nur einen Teil der Fragen. Der andere Teil ist eine Entscheidung der Leitung, die begründet und terminiert überprüft werden muss.
KCanG: Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis, seit 1. April 2024 in Kraft. Es regelt Besitz, Anbau und Konsum von Cannabis durch Erwachsene sowie Schutzvorschriften für Minderjährige. Medizinalcannabis fällt nicht darunter und ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Sichtweite: nach § 5 Absatz 2 KCanG der Bereich bis zu 100 Meter vom Eingangsbereich der dort genannten Orte, darunter Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schulen, Kinderspielplätze und Sportstätten. Jenseits von 100 Metern liegt keine Sichtweite mehr vor.
Frühintervention: das Verfahren nach § 7 KCanG, mit dem die Polizei- oder Ordnungsbehörde bei einem Verstoß eines Minderjährigen die Personensorgeberechtigten informiert und bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung zusätzlich das Jugendamt als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einbindet.
Was regelt das Gesetz, und was bleibt bei Ihnen?
Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland unter bestimmten Grenzen Cannabis besitzen, anbauen und konsumieren. Für Ihre Einrichtung beantwortet das Gesetz damit nur einen Teil der Fragen. Ein Teil der Rechtslage ist bundesweit einheitlich festgelegt und lässt keinen Spielraum, etwa die erlaubte Besitzmenge. Der andere Teil ist im Gesetz bewusst offen gelassen, zum Beispiel der Umgang in Gemeinschaftsräumen. Diesen Teil müssen Sie als Leitung selbst regeln, begründen und in Abständen überprüfen.
Wie stark Ihre Einrichtung betroffen ist, hängt vom Feld ab, in dem sie arbeitet. Allein in der Kinder- und Jugendhilfe zählte das Statistische Bundesamt zum Stichtag 15. Dezember 2024 rund 13.000 Einrichtungen mit Betriebserlaubnis, darunter Heime, Wohngruppen, Tagesgruppen und Internate (Destatis, 2026). Für die Suchthilfe liegt eine andere Zahl vor: 878 ambulante und 158 stationäre Einrichtungen beteiligten sich im Jahr 2024 an der Deutschen Suchthilfestatistik (IFT, 2025). Beide Zahlen lassen sich nicht addieren, weil sie aus unterschiedlichen Erhebungen mit unterschiedlichen Zähleinheiten und Erhebungsjahren stammen, und die Suchthilfezahl bildet zudem nur die an der Statistik teilnehmenden Einrichtungen ab, nicht die gesamte Suchthilfelandschaft. Für Ihre eigene Einrichtung zählt ohnehin nur eine Zahl: wie viele Menschen bei Ihnen leben oder betreut werden und ob in deren Nähe einer der Orte liegt, für die die Sichtweiten-Regelung gilt.
Was im Einzelnen für Sie gilt, hängt außerdem vom Setting ab. Eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung unterliegt einem strengeren Rahmen als eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe für Erwachsene, und eine ambulante Suchtberatungsstelle unterliegt wiederum einem anderen Rahmen als beide. Der Regel-Baukasten weiter unten im Beitrag trennt das für vier Settings auseinander. Wer diese Zweiteilung aus bundesrechtlich Festgelegtem und offen gelassenem Rest im Kopf hat, verliert keine Zeit mit der Frage, ob eine eigene Regel überhaupt nötig ist, sondern klärt gleich, wofür.
Wie viel Cannabis dürfen Erwachsene besitzen?
§ 2 KCanG untersagt den Umgang mit Cannabis zunächst grundsätzlich. § 3 KCanG macht davon für Volljährige ausdrückliche Ausnahmen, insbesondere für die dort geregelten Besitzmengen. Unterwegs darf eine volljährige Person bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt steigt die Grenze auf bis zu 50 Gramm und bis zu drei lebende Cannabispflanzen, wobei die insgesamt besessene Menge getrockneten Pflanzenmaterials 50 Gramm nicht übersteigen darf (§ 3 Abs. 1 und 2 KCanG).
Für Ihre Einrichtung heißt das: Wohnt eine volljährige Person in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe oder Sozialpsychiatrie, ist der Besitz dieser Mengen in ihrem eigenen Zimmer durch Bundesrecht erlaubt. Das Hausrecht ändert daran nichts pauschal. Es kann nur regeln, was das Gesetz offen lässt, etwa den Umgang in Gemeinschaftsräumen. Das gilt unabhängig davon, wie eine Hausordnung das bislang gehandhabt hat: Eine ältere, strengere Regel, die auch das eigene Zimmer einschließt, ist an dieser Stelle anzupassen.
Angenommen, ein volljähriger Bewohner einer besonderen Wohnform bewahrt in seinem Zimmer 40 Gramm Cannabis und eine Pflanze auf. Das liegt innerhalb der gesetzlichen Grenze von 50 Gramm und drei Pflanzen (§ 3 KCanG). Eine Hausordnung kann das Zimmer nicht durch ein pauschales Verbot ausschließen, sie kann nur regeln, was außerhalb des Zimmers gilt, etwa in der gemeinsamen Küche.
Ein pauschales Konsumverbot im eigenen Zimmer einer volljährigen Person ist keine Frage des Hausrechts. Es greift in eine bundesrechtlich erlaubte Handlung ein und braucht eine eigene Begründung.
Wie schützt das Gesetz Kinder und Jugendliche?
§ 5 Absatz 1 KCanG verbietet den Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das gilt absolut und ortsunabhängig, in der Einrichtung ebenso wie außerhalb.
Absatz 2 verbietet den Konsum zusätzlich an bestimmten Orten und in deren Sichtweite. Darunter fallen Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schulen, Kinderspielplätze und Sportstätten. Wie weit diese Sichtweite reicht, definiert das Gesetz negativ: Bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich der genannten Einrichtungen liegt keine Sichtweite mehr vor. Das ist eine Obergrenze, keine Zone, in der automatisch jeder Punkt als Sichtweite gilt. Wer die 100 Meter im Gelände nachmisst, statt sie als Kreis auf dem Lageplan zu ziehen, liegt näher am Gesetzestext.
Angenommen, eine Wohngruppe liegt 70 Meter von einem öffentlichen Kinderspielplatz entfernt. Dann liegt sie innerhalb der Sichtweiten-Grenze, und Konsum ist dort verboten, unabhängig davon, ob der Spielplatz von dort tatsächlich zu sehen ist (§ 5 Abs. 2 KCanG). Läge dieselbe Wohngruppe 150 Meter entfernt, griffe die Grenze nicht mehr, und die Regelung für diesen Bereich läge wieder bei der Leitung.
Was diese Grenze für Ihre Praxis bedeutet, unterscheidet sich stark nach Setting. Die folgende Übersicht trennt, was das Gesetz bundesweit festlegt, von dem, was Ihnen als Leitung Spielraum lässt.
| Thema | Gesetzlich vorgegeben | Leitungsspielraum |
|---|---|---|
| Besitzmenge Erwachsene | Bis 25 g unterwegs, bis 50 g und drei Pflanzen am Wohnsitz (§§ 2, 3 KCanG). | Keiner. Die Menge ist bundeseinheitlich festgelegt. |
| Konsum in Gegenwart Minderjähriger | Verboten, ohne Ausnahme (§ 5 Abs. 1 KCanG). | Keiner. |
| Konsum in Sichtweite geschützter Orte | Verboten bis zu 100 Meter vom Eingangsbereich, wo einer der genannten Orte in der Nähe liegt (§ 5 Abs. 2 KCanG). | Keiner innerhalb der Grenze, außerhalb frei regelbar. |
| Konsum in Gemeinschaftsräumen ohne Bezug zu § 5-Orten | Nicht geregelt. | Volle Leitungsentscheidung: Hausordnung und Konzeption. |
| Umgang mit einem Fund bei einer minderjährigen Person | Informationspflicht liegt bei der Behörde, nicht bei der Einrichtung (§ 7 KCanG). | Internes Meldeverfahren vor Einschaltung der Behörde selbst festzulegen. |
| Mitarbeitende im Dienst | Kein Zustand, der Selbst- oder Fremdgefährdung schafft (§ 15 DGUV Vorschrift 1). | Konkrete Dienstregel, zum Beispiel ein vollständiges Konsumverbot während der Dienstzeit. |
| Vertragliche Folgen in besonderen Wohnformen | Außerordentliche Kündigung bei grober Pflichtverletzung möglich (§ 12 WBVG). | Ob diese Schwelle erreicht ist, ist im Einzelfall zu prüfen, keine pauschale Regel. |
Rechtsgrundlagen: §§ 2, 3, 5, 7 KCanG, § 15 DGUV Vorschrift 1, § 12 WBVG, Stand 19. September 2026.
Die Tabelle zeigt es auf einen Blick: In der mittleren Spalte hat die Leitung keinen Spielraum, in der rechten Spalte schon. Die folgenden Abschnitte gehen die Themen der Tabelle im Einzelnen durch, beginnend mit der Frage, was bei einem Verstoß Minderjähriger geschieht.
Was passiert bei einem Verstoß Minderjähriger?
§ 7 KCanG regelt, was geschieht, wenn ein minderjähriger Mensch gegen die Vorgaben des Gesetzes verstößt, ohne dass eine Straftat vorliegt. Zuständig ist die Polizei- oder Ordnungsbehörde, nicht Ihre Einrichtung. Sie hat die Personensorgeberechtigten unverzüglich zu informieren. Liegen darüber hinaus gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vor, bindet sie zusätzlich das Jugendamt ein, den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 7 Abs. 1 und 2 KCanG). Das Jugendamt soll seinerseits auf geeignete Angebote der Frühintervention hinwirken (§ 7 Abs. 3 KCanG).
Ihre Einrichtung wird also nicht automatisch bei jedem Verstoß eingebunden, sondern erst dann, wenn das Jugendamt tätig wird. Das ändert nichts daran, dass ein eigener interner Umgang mit einem Fund sinnvoll ist, bevor überhaupt eine Behörde informiert wird. Wie ein solcher Meldeweg aussehen kann, zeigen die sieben Leitungsentscheidungen im nächsten Abschnitt.
Wie das Verfahren in der Praxis ankommt, hat die Begleitforschung EKOCAN untersucht, ein vom Bundesgesundheitsministerium beauftragtes Forschungsprojekt zur Evaluation des Gesetzes. Ihr zweiter Zwischenbericht erschien am 1. April 2026. Bundesfamilienministerin Karin Prien wies bei der Vorstellung darauf hin, dass die Teilnahme an Frühinterventionsprogrammen stark rückläufig sei, weil Polizei und Staatsanwaltschaften weniger Befugnisse hätten, Jugendliche zur Teilnahme zu verpflichten. Auch der Aufbau von Kooperationen mit Jugendämtern und Schulen komme nur schleppend voran (BMG, 2026).
Weil die behördliche Weiterleitung an Beratungsangebote schwächer geworden ist, trägt die eigene Kooperation der Einrichtung mehr als zuvor: ein Weg zur Suchtberatung, der nicht erst über eine Meldung nach § 7 KCanG entsteht, sondern vorher existiert und bekannt ist.
Welche Entscheidungen muss die Leitung selbst treffen?
Das Gesetz schweigt zu allem, was innerhalb einer Einrichtung zwischen den gesetzlichen Grenzen liegt: zu Gemeinschaftsräumen außerhalb der Sichtweiten-Grenze, zur Aufbewahrung in einem Zimmer, zum internen Umgang mit einem Fund, bevor überhaupt eine Behörde eingeschaltet wird. Diese Lücke ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern bewusst Hausrecht und Konzeption des Trägers, also Ihre Aufgabe. Die folgenden sieben Schritte formulieren das als Entscheidungen, die Sie treffen, begründen und terminiert überprüfen.
Angenommen, eine Mitarbeiterin findet eine kleine Menge Cannabis in einem Gemeinschaftsraum, ohne dass sich zuordnen lässt, wem sie gehört. Ein interner Meldeweg legt fest, wer davon erfährt und in welcher Reihenfolge, bevor überhaupt eine Behörde eingeschaltet wird, denn das KCanG selbst schreibt dafür kein Verfahren vor.
Prüfen, welches Setting vorliegt
Klären Sie zuerst, welche Vorgaben aus § 5 KCanG unmittelbar greifen, vor allem die Sichtweite zu einer geschützten Einrichtung und die Gegenwart Minderjähriger. Das bestimmt, wie viel Spielraum für die folgenden Schritte überhaupt bleibt.
Festlegen, was in Gemeinschaftsräumen gilt
Regeln Sie als Nächstes, wie mit Gemeinschaftsräumen, Freigelände und Aufbewahrung dort umgegangen wird, wo das Gesetz keine Vorgabe macht. Ohne diese Festlegung bleibt die Praxis dem Einzelfall überlassen.
Beteiligung organisieren
Sorgen Sie dafür, dass Bewohnerinnen, Bewohner und Mitarbeitende vor Inkraftsetzung der Regel beteiligt werden. Das ist zugleich ein Baustein einer gelebten Qualitätskultur, keine zusätzliche Pflicht neben dem Alltag.
Dienstpflichten der Mitarbeitenden regeln
Legen Sie außerdem fest, wie sich die Dienstpflichten der Mitarbeitenden zu § 15 DGUV Vorschrift 1 verhalten, der Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung, und halten Sie das schriftlich fest. Den Wortlaut der Vorschrift finden Sie weiter unten bei den Regeln für Mitarbeitende.
Meldeweg bei einem Fund klären
Legen Sie fest, welcher Meldeweg bei einem Fund bei einer minderjährigen Person gilt, orientiert an § 7 KCanG, ohne zusätzliche Meldepflichten zu erfinden, die das Gesetz nicht vorsieht.
Begründung dokumentieren
Halten Sie fest, mit welcher Begründung und Rechtsgrundlage die Entscheidung getroffen wurde. Diese Dokumentation lässt sich in Ihr bestehendes Prozessmanagement einordnen, statt eine neue Ablage zu schaffen.
Überprüfungstermin setzen
Terminieren Sie zuletzt, wann die Regel überprüft wird, zum Beispiel im Rahmen der jährlichen Konzeptprüfung. Eine Regel ohne Termin verfällt spätestens beim nächsten Personalwechsel.
Was gilt für Mitarbeitende und für besondere Wohnformen?
Was gilt für Mitarbeitende im Dienst?
Für Beschäftigte gilt unabhängig vom KCanG die Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung, § 15 DGUV Vorschrift 1. Absatz 2 untersagt es Versicherten, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Absatz 3 erstreckt das ausdrücklich auf Medikamente. Ein pauschales Konsumverbot außerhalb des Dienstes lässt sich daraus nicht ableiten, ein Verbot der Dienstausübung in einem beeinträchtigten Zustand dagegen sehr wohl. Ob Sie darüber hinaus ein vollständiges Konsumverbot während der Dienstzeit als eigene Dienstanweisung festlegen, ist Ihre Entscheidung, keine gesetzliche Vorgabe.
Was gilt in besonderen Wohnformen?
In besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und der Sozialpsychiatrie unterliegt das Vertragsverhältnis in der Regel dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 WBVG erlaubt Ihnen eine außerordentliche Kündigung, wenn die bewohnende Person ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass Ihnen die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Das ist eine hohe Schwelle und eine vertragsrechtliche Frage des Einzelfalls, die dieser Beitrag nicht beantwortet, sondern nur im Wortlaut benennt.
Näher an der Praxis liegt meist die Frage nach der Teilhabeplanung und dem Selbstbestimmungsrecht der bewohnenden Person, wie sie auch im Beitrag zum BTHG-Qualitätsmanagement in der Eingliederungshilfe eine Rolle spielt. Ein bundesrechtlich erlaubter Besitz im eigenen Zimmer lässt sich nicht mit einem pauschalen Hausordnungsverbot aufheben, wohl aber mit einer begründeten Regel für Gemeinschaftsräume, die dem Vertrag nicht widerspricht.
Wie finden Sie die Regeln für Ihr Setting?
Die vier Settings, in denen Cannabis in der Praxis eine Rolle spielt, unterscheiden sich deutlich darin, was das Gesetz vorgibt und was offen bleibt. Wählen Sie Ihr Setting im folgenden Werkzeug: Es zeigt beides getrennt, links, was das KCanG verbindlich regelt, rechts, welche Fragen Sie selbst entscheiden müssen. Darunter finden Sie eine Vorlage für die vier Angaben, die eine begründete Entscheidung braucht: Regel, Beteiligung, Begründung und Überprüfungstermin.
Wählen Sie oben ein Setting. Es erscheinen die gesetzlichen Vorgaben und die offenen Leitungsentscheidungen für genau dieses Setting.
Ihre Zusammenfassung erscheint hier, sobald Sie ein Feld ausfüllen.
Das Werkzeug liefert keine Rechtsberatung im Einzelfall, sondern eine Einordnung nach §§ 2, 3, 5 und 7 KCanG, § 15 DGUV Vorschrift 1 sowie § 12 WBVG, und eine leere Vorlage für Ihre eigene Entscheidung. Es trifft keine juristischen Einzelfallurteile.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Drei Dinge lassen sich ohne großen Aufwand klären. Prüfen Sie zunächst, welches der vier Settings auf Ihre Einrichtung zutrifft und ob die Sichtweiten-Grenze aus § 5 Absatz 2 KCanG überhaupt greift, weil eine der dort genannten Einrichtungen in der Nähe liegt. Schreiben Sie danach die offenen Punkte für Gemeinschaftsräume, Aufbewahrung und den internen Umgang mit einem Fund auf, bevor Sie eine Regel formulieren. Legen Sie zuletzt fest, wer beteiligt wird, bevor die Regel gilt, und wann sie überprüft wird.
Für Mitarbeitende im Dienst reicht ein bloßer Verweis auf § 15 DGUV Vorschrift 1 häufig nicht aus, weil er nur den gesetzlichen Rahmen nennt, aber keine konkrete Dienstregel. Eine eigene, schriftliche Dienstregel schließt die Lücke, die das Gesetz an dieser Stelle bewusst offen lässt.
Stand 19. September 2026: Diese Übersicht bildet das KCanG und die genannten Fachnormen zum Stand der Veröffentlichung ab. Die Innenministerkonferenz hat am 19. Juni 2026 in Hamburg eine Verschärfung des KCanG gefordert, unter anderem eine Absenkung der erlaubten Besitzmengen. Dieser Beschluss ist rechtlich nicht bindend, eine Umsetzung müsste der Bund vornehmen, und die hier beschriebene Rechtslage ist davon bis zu einer Gesetzesänderung unberührt. Der Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Entscheidung dokumentieren, Termin setzen
Wenn Sie diese Entscheidung für Ihre Einrichtung dokumentieren und später überprüfen lassen wollen, unterstütze ich Sie dabei als externer Qualitätsmanagementbeauftragter. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt das nicht.
Erstgespräch vereinbarenHäufige Fragen
Nach § 3 KCanG dürfen Volljährige bis zu 50 Gramm Cannabis und bis zu drei lebende Cannabispflanzen am Wohnsitz besitzen. Das WBVG regelt daneben nur die vertraglichen Folgen bei einer groben Pflichtverletzung (§ 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 WBVG), keine eigene Konsumerlaubnis und kein eigenes Konsumverbot für das Zimmer.
Nein, das ist nicht Ihre Pflicht: Die Informationspflicht nach § 7 KCanG trifft die zuständige Polizei- oder Ordnungsbehörde. Sie informiert die Personensorgeberechtigten unverzüglich und bindet bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung zusätzlich das Jugendamt als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein. Ihre Einrichtung wird eingebunden, wenn das Jugendamt tätig wird, nicht automatisch bei jedem Verstoß.
Suchtberatungsstellen zählen nicht zu den in § 5 Abs. 2 KCanG genannten Orten. Die Sichtweiten-Regelung greift dort nur, wenn sich in der Nähe eine der dort genannten Einrichtungen befindet, etwa eine Schule oder ein Kinderspielplatz.
Nein. Die Vorschrift verbietet keinen Konsum an sich, sondern einen Zustand, in dem sich Versicherte durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel selbst oder andere gefährden; für Medikamente gilt das entsprechend. Weitergehende Dienstregeln, etwa ein vollständiges Konsumverbot während der Dienstzeit, kann die Einrichtung selbst festlegen.
Nein. Der Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
Stand aller Angaben: 19. September 2026.
