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Neue B-DKS seit Juli 2026: Wann Bildungsträger begründen müssen

Die Bundesagentur für Arbeit hat zum 1. Juli 2026 turnusmäßig neue Vergleichswerte für die Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen veröffentlicht. Für die Zulassung einer neuen Maßnahme entscheidet damit eine einzige Zahl: wie weit die eigene Kalkulation von diesem Wert abweicht. Was bedeutet das für die Planung?

  • Christian Monat
  • ca. 11 Min. Lesezeit
Ein Dozent in Hemd und Weste reicht in einem schlichten Schulungsraum ein Blatt in die Runde, erwachsene Teilnehmende unterschiedlichen Alters sitzen an Klapptischen mit Heften und Unterlagen.

Jeder Bildungsträger, der jetzt eine Maßnahme zur Zulassung einreicht, wird an der Abweichung der eigenen Kalkulation von diesem neuen Wert gemessen. Wer die Schwelle von 25 Prozent übersieht, riskiert eine Verzögerung im Zulassungsverfahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bundesagentur für Arbeit hat zum 1. Juli 2026 neue Vergleichswerte für die Kosten beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen veröffentlicht, wie es alle zwei Jahre vorgesehen ist.
  • Für Zulassungsanträge, die ab diesem Tag eingehen, gelten die neuen Werte. Für Anträge bis zum 30. Juni 2026 gelten grundsätzlich noch die alten.
  • Liegt die eigene Kalkulation bis zu 25 Prozent über dem Vergleichswert, ist das zulässig, wenn die Mehrkosten auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgehen und das begründet wird.
  • Erst eine Abweichung von mehr als 25 Prozent macht zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur nötig.
  • Wie mit bereits laufenden Maßnahmen bei der nächsten Rezertifizierung umgegangen wird, ist an keiner geprüften Quelle ausdrücklich geklärt.

Wo die eigene Kalkulation im Vergleich steht, zeigt die Einordnung in drei Bereiche. Was jetzt zu tun ist, steht bei den acht Schritten.

B-DKS steht für Bundes-Durchschnittskostensatz: ein von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichter durchschnittlicher Kostensatz je Systematikposition, den sie alle zwei Jahre aus den gemeldeten Kosten aller zugelassenen Maßnahmen neu ermittelt (§ 179 Absatz 2 SGB III in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung, AZAV, sowie § 181 Absatz 8 SGB III).

Systematikposition: die Einordnung einer Maßnahme nach der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010), wie sie in der B-DKS-Haupttabelle oder den Sonderpositionen der Anlage 1 ausgewiesen ist, etwa für Schweiß- und Verbindungstechnik, Fahrzeugführung oder umschulungsbegleitende Hilfen.

Fachkundige Stelle: die nach der AZAV akkreditierte Stelle, die Bildungsträger und ihre Maßnahmen zulässt und die Angemessenheit einer Kalkulation im Einzelfall prüft.

Was ändert sich am 1. Juli 2026?

Das Verfahren selbst ist nicht neu: Seit 2022 veröffentlicht die Bundesagentur die Kostensätze alle zwei Jahre. Neu sind der Stichtag und der Zeitraum, aus dem die Werte stammen. Für die Fassung 2026 hat die Bundesagentur die Kosten aller Maßnahmen ausgewertet, die die fachkundigen Stellen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 gemeldet haben. Grundlage dafür ist § 3 Absatz 2 AZAV.

Zwei weitere Rechengrößen fließen ein. Bei einer Gruppenmaßnahme rechnet die fachkundige Stelle grundsätzlich mit zwölf Teilnehmenden (§ 3 Absatz 3 AZAV).

Zusätzlich fließt die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung in der beruflichen Erwachsenenbildung in die Werte ein (§ 3 Absatz 5 AZAV).

Für Bildungsträger, die schon einmal eine Maßnahme zugelassen bekommen haben, ändert sich also nicht der Mechanismus, sondern der Referenzwert. Und weil sich der Referenzwert ändert, kann eine bereits geplante Maßnahme in einen anderen der drei Bereiche fallen, die weiter unten erklärt werden, auch wenn an der Kalkulation selbst nichts geändert wurde.

Das betrifft nicht nur neu geplante Angebote. Auch eine Maßnahme, die im ersten Halbjahr 2026 noch im begründungsfreien Bereich lag, kann mit der Tabelle 2026 plötzlich begründungspflichtig sein, wenn der Vergleichswert für ihre Systematikposition gesunken ist. Eine Vorstellung von der Größenordnung gibt der Blick auf die berufliche Weiterbildung insgesamt:

316.000

Menschen haben in den zwölf Monaten bis März 2026 eine geförderte berufliche Weiterbildungsmaßnahme begonnen, 2 Prozent weniger als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Die Zahl zählt Personen-Eintritte, nicht Bildungsträger oder Maßnahmen (Bundesagentur für Arbeit, Monatsbericht März 2026, Kapitel 4.2.2). Wie viele Träger zugelassen sind, veröffentlicht die Deutsche Akkreditierungsstelle nach § 181 Absatz 9 SGB III. Zum 31. Dezember 2025 waren 7.735 Träger zugelassen, davon 5.630 im Fachbereich berufliche Weiterbildung. 2025 wurden 1.812 Trägerzulassungen neu erteilt (Stand der Veröffentlichung 6. Mai 2026). Zahlen für 2026 melden die fachkundigen Stellen bis zum 31. März 2027.

An der neuen Tabelle entscheidet sich, ob eine geplante Maßnahme ohne Zusatzaufwand zulassungsfähig bleibt. Wer die 25-Prozent-Schwelle übersieht, riskiert eine Verzögerung im Zulassungsverfahren.

Was schreibt das Gesetz vor?

Zwei Vorschriften regeln zusammen, wie die Kostensätze entstehen und was sie für die einzelne Zulassung bedeuten. Woher der B-DKS stammt, steht in § 3 AZAV: Jede fachkundige Stelle muss die Kostensätze der von ihr zugelassenen Maßnahmen erfassen und der Bundesagentur melden (§ 181 Absatz 8 SGB III). Aus diesen Meldungen bildet die Bundesagentur den Durchschnitt je Systematikposition und passt ihn an die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung an.

Was diese Zahl für die einzelne Maßnahme bedeutet, steht in § 179 Absatz 2 SGB III. Die Kosten einer Maßnahme gelten als angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt sind und den B-DKS nicht überschreiten. Sachgerecht heißt: nachvollziehbar aus tatsächlichem Personal-, Raum- und Sachaufwand hergeleitet, nicht frei geschätzt.

Liegen die Kosten über dem B-DKS, bleibt die Zulassung trotzdem möglich, solange die Mehrkosten auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgehen, wie sie § 3 Absatz 4 AZAV beschreibt. Erst eine Überschreitung von mehr als 25 Prozent löst eine zusätzliche Hürde aus: Dann muss die Bundesagentur selbst zustimmen, wie der nächste Abschnitt zeigt.

Wie wird die eigene Kalkulation eingeordnet?

Aus den beiden Vorschriften ergeben sich drei Bereiche für die Kalkulation einer Maßnahme, je nachdem wie weit die eigenen Kosten vom B-DKS der zugeordneten Systematikposition abweichen.

Drei Bereiche nach § 179 Absatz 2 SGB III, kalkulierte Kosten je Systematikposition im Vergleich zum B-DKS
BereichAbweichung vom B-DKSRechtsfolge
Im Rahmenbis 0 ProzentKosten gelten als angemessen, wenn sie zudem sachgerecht ermittelt sind.
Begründungspflichtigüber 0 bis 25 Prozentzulässig nur, wenn die Überschreitung auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist.
Zustimmungspflichtigmehr als 25 Prozentdie Zulassung bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Wörtlich, § 179 Absatz 2 SGB III: „Überschreiten die kalkulierten Maßnahmekosten aufgrund dieser Aufwendungen die durchschnittlichen Kostensätze um mehr als 25 Prozent, bedarf die Zulassung dieser Maßnahmen der Zustimmung der Bundesagentur.“

Beispiel

Angenommen, der B-DKS einer Systematikposition liegt bei 8,00 Euro je Stunde und Teilnehmendem und die eigene Kalkulation bei 9,60 Euro. Die Abweichung beträgt dann 20 Prozent und fällt in den begründungspflichtigen Bereich: Eine Begründung mit notwendigen besonderen Aufwendungen genügt, ein Zustimmungsverfahren der Bundesagentur ist nicht nötig. Genau 25 Prozent, zum Beispiel 10,00 Euro gegen 8,00 Euro, liegen noch in diesem Bereich, denn die Zustimmung verlangt das Gesetz erst bei mehr als 25 Prozent.

Was zählt als notwendige besondere Aufwendung?

§ 3 Absatz 4 AZAV nennt, nicht abschließend, diese Kategorien, die eine höhere Kalkulation rechtfertigen können:

  • ein notwendiger überdurchschnittlicher Einsatz von Personal,
  • eine besondere räumliche oder technische Ausstattung,
  • eine besondere inhaltliche Gestaltung der Maßnahme,
  • eine barrierefreie Ausgestaltung,
  • eine begründet geringere Teilnehmerzahl.

Für die Begründung zählt dabei nicht die Behauptung, sondern der Beleg:

  • wie viele Fachkräfte über die Kalkulation eines vergleichbaren Angebots hinaus eingesetzt werden,
  • welche Ausstattung angeschafft wurde und weshalb,
  • weshalb die Zielgruppe eine kleinere Gruppe verlangt.

Beispiel

Angenommen, eine Maßnahme für Menschen mit Sehbehinderung braucht durchgehend eine zweite Fachkraft und barrierefreie Lernmaterialien. Dadurch liegt die Kalkulation 30 Prozent über dem B-DKS der zugeordneten Systematikposition. Weil die Abweichung über 25 Prozent liegt, reicht die schriftliche Begründung allein nicht: Die Zulassung braucht zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur.

Diese Kategorien tragen sowohl den begründungspflichtigen als auch den zustimmungspflichtigen Bereich aus der Tabelle oben. Der Unterschied liegt nicht im Inhalt der Begründung, sondern darin, wer sie prüft: Bis 25 Prozent entscheidet die fachkundige Stelle im eigenen Zulassungsverfahren. Darüber muss zusätzlich die Bundesagentur zustimmen und die dafür nötige Zeit gehört von Anfang an in die Zulassungsplanung.

Welche Anträge rechnen noch mit den alten Werten?

Maßgeblich ist der Tag, an dem der Zulassungsantrag bei der fachkundigen Stelle eingeht, nicht der Tag, an dem die Maßnahme beginnt. Für Anträge, die ab dem 1. Juli 2026 eingehen, gilt die B-DKS-Tabelle mit Stand 1. Juli 2026. Für Anträge, die bis zum 30. Juni 2026 eingereicht wurden, bleibt die Tabelle mit Stand 1. Juli 2024 maßgeblich (GUTcert, 2026).

Beispiel

Angenommen, ein Bildungsträger kalkuliert eine Maßnahme im Juni 2026 gegen die alte Tabelle und reicht den Antrag erst am 3. Juli ein. Dann prüft die fachkundige Stelle die Kalkulation gegen die neue B-DKS-Tabelle mit Stand 1. Juli 2026, nicht gegen die Werte, die der ursprünglichen Kalkulation zugrunde lagen.

Das hat eine praktische Folge: Wer eine Maßnahme kurz vor dem Stichtag kalkuliert und die Einreichung verschiebt, rechnet damit unter Umständen gegen einen anderen Kostensatz, als ursprünglich zugrunde gelegt. Ein Blick auf den Einreichungstermin gehört deshalb in jede Kalkulation, die nahe am 1. Juli 2026 liegt.

Gilt die neue Tabelle auch bei einer Rezertifizierung?

Ob die neue B-DKS-Tabelle auch für Maßnahmen gilt, die bereits vor dem 1. Juli 2026 zugelassen wurden und turnusmäßig rezertifiziert werden, ist an keiner der geprüften Quellen ausdrücklich geregelt. Weder § 179 SGB III noch § 3 AZAV noch die Mitteilung von GUTcert äußern sich zu diesem Fall. Zwei Lesarten sind denkbar. Entweder bleibt der Kostensatz maßgeblich, der bei der ursprünglichen Zulassung galt. Oder die Rezertifizierung wird wie ein neuer Antrag behandelt und damit an der aktuellen Tabelle gemessen. Für Bildungsträger mit langlaufenden Maßnahmen ist der Unterschied nicht nur formal: Er kann über eine erneute Begründungspflicht entscheiden.

Offene Frage

Wer eine Rezertifizierung plant, klärt diese Frage deshalb vorab direkt mit der zuständigen fachkundigen Stelle, statt sich auf eine der beiden möglichen Lesarten zu verlassen. Das gehört als eigener Punkt in die Vorbereitung, nicht erst in das Auditgespräch selbst. Die fachkundige Stelle ist dafür in jedem Fall die richtige Ansprechpartnerin, auch für andere offene Fragen zur eigenen Kalkulation.

Wie sichert die Leitung die Kalkulation ab?

Acht Schritte bringen die Kalkulation auf den aktuellen Stand und machen die Begründungspflicht nachweisbar. Wer regelmäßig Maßnahmen zur Zulassung einreicht, kann die meisten davon in bestehende Abläufe einbauen, statt ein eigenes Projekt daraus zu machen. Verantwortlich ist in der Regel die Geschäfts­führung oder eine von ihr benannte Person aus dem QM, mit Zuarbeit aus der Maßnahmeplanung.

  1. Kalkulation gegen den aktuellen Stand prüfen lassen

    Prüfen lassen, ob die Kalkulation jeder ab dem 1. Juli 2026 eingereichten Maßnahme gegen die B-DKS-Tabelle mit Stand 1. Juli 2026 gehalten wird, nicht gegen den Stand 2024.

  2. Systematikposition eindeutig zuordnen

    Zuordnen lassen: jede Maßnahme vor der Kalkulation eindeutig einer Systematikposition der Originaltabelle.

  3. Begründung notwendiger besonderer Aufwendungen erarbeiten

    Erarbeiten und freigeben: bei Überschreitung eine schriftliche Begründung notwendiger besonderer Aufwendungen nach § 3 Absatz 4 AZAV.

  4. Zustimmungspflicht vorab mit der fachkundigen Stelle klären

    Klären mit der fachkundigen Stelle vor Einreichung, ob die kalkulierte Abweichung ein Zustimmungsverfahren der Bundesagentur auslöst.

  5. Bearbeitungszeit für ein Zustimmungsverfahren einplanen

    Einkalkulieren: Bearbeitungszeit für ein mögliches Zustimmungsverfahren der Bundesagentur in der Zulassungsplanung.

  6. Vorgehen bei der Rezertifizierung erfragen

    Erfragen bei der fachkundigen Stelle, wie mit bereits zugelassenen Maßnahmen bei der nächsten Rezertifizierung umgegangen wird.

  7. Kalkulationsunterlagen griffbereit dokumentieren

    Dokumentieren und archivieren: Kalkulationsunterlagen und Begründungen nachvollziehbar und für die Zulassungsprüfung griffbereit. Wie sich dieser Nachweis dauerhaft im QM-System verankern lässt, statt bei jeder Maßnahme neu entstehen zu müssen, beschreibt der Beitrag Prozessmanagement im Sozialwesen.

  8. Portfolio-Entscheidungen durch die Leitung freigeben

    Freigeben: Portfolio-Entscheidungen zu einzelnen Maßnahmen auf Basis der aktualisierten Kostensätze durch die Leitung.

Wo liegt die eigene Kalkulation im Vergleich?

Der folgende Rechner übernimmt genau die Rechnung aus dem Beispiel oben, für die eigene Kalkulation. Er ordnet einen kalkulierten Kostensatz gegen eine von acht Beispielpositionen aus der B-DKS-Haupttabelle 2026 ein oder gegen einen selbst eingetragenen B-DKS-Wert aus der Originaltabelle. Er rechnet ganzzahlig, damit genau 25 Prozent nicht durch Rundung in den zustimmungspflichtigen Bereich rutschen. Er rechnet ausschließlich im eigenen Browser und überträgt oder speichert nichts. Das Ergebnis erscheint sofort unter den Eingabefeldern und lässt sich für die Zulassungsakte ausdrucken.

Abweichungsrechner: Kostensatz gegen B-DKS
Position wählen, eigenen Kostensatz eintragen, Einordnung nach § 179 Absatz 2 SGB III ablesen.
1. Systematikposition Acht Beispielpositionen aus der B-DKS-Haupttabelle 2026 der Bundesagentur für Arbeit, Stand 1. Juli 2026. Ihre eigene Position nicht dabei? Wählen Sie „Eigener B-DKS-Wert“ und tragen Sie den Wert aus der Originaltabelle ein.
In derselben Bezugseinheit wie der B-DKS, mit Komma, etwa 9,60. Bei Gruppenmaßnahmen legen Sie grundsätzlich zwölf Teilnehmende zugrunde (§ 3 Absatz 3 AZAV). Eine begründet geringere Teilnehmerzahl kann als besondere Aufwendung anerkannt werden (§ 3 Absatz 4 AZAV).
Noch keine Angaben

Wählen Sie eine Systematikposition und tragen Sie Ihren kalkulierten Kostensatz ein. Das Ergebnis erscheint an dieser Stelle.

Das Werkzeug liefert eine rechnerische Einordnung nach § 179 Absatz 2 SGB III, keine juristische Einzelfallentscheidung und keine Rechtsberatung. Ob eine Überschreitung tatsächlich auf notwendige besondere Aufwendungen nach § 3 Absatz 4 AZAV zurückgeht und ob ein Zustimmungsverfahren ausgelöst wird, entscheidet im Einzelfall die fachkundige Stelle beziehungsweise die Bundesagentur für Arbeit.

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Wer jetzt eine neue Maßnahme zur Zulassung einreicht, prüft zuerst die eigene Kalkulation gegen die passende Systematikposition der aktuellen Tabelle, am einfachsten mit dem Rechner oben. Liegt die Abweichung über 25 Prozent, gehört das Gespräch mit der fachkundigen Stelle an den Anfang der Planung: Ein Zustimmungsverfahren braucht zusätzliche Zeit. Wer eine Rezertifizierung vor sich hat, klärt die offene Frage dazu am besten schon jetzt, nicht erst im Audit.

Wer das QM-Handbuch ohnehin bald aktualisiert, trägt an dieser Stelle gleich ein, wo die aktuelle B-DKS-Tabelle im System abgelegt ist und wer im Haus für die Begründung notwendiger besonderer Aufwendungen zuständig ist. Das erspart bei der nächsten Kalkulation die erneute Suche nach der richtigen Fundstelle und macht die Zuständigkeit auch bei Personalwechsel nachvollziehbar.

Wer daneben auch digitale oder hybride Maßnahmen plant, findet die dafür geltenden Anforderungen an Standorte und IT-Ausstattung im Beitrag AZAV 2026: Was bei digitalen Maßnahmen jetzt nachzuweisen ist. Der vorliegende Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; über die Angemessenheit einer Kalkulation entscheidet im Einzelfall die fachkundige Stelle.

Häufige Fragen

Ab wann gelten die neuen B-DKS 2026?

Sie gelten für Zulassungsanträge, die ab dem 1. Juli 2026 bei der fachkundigen Stelle eingehen. Für Anträge bis zum 30. Juni 2026 gelten noch die B-DKS mit Stand 1. Juli 2024 (GUTcert, News 7/2026; Bundesagentur für Arbeit, B-DKS-Tabelle 2026).

Was bedeutet eine Überschreitung um mehr als 25 Prozent?

Dann bedarf die Zulassung der Maßnahme der Zustimmung der Bundesagentur, auch wenn die Mehrkosten auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgehen (§ 179 Absatz 2 SGB III).

Wo finde ich die aktuelle B-DKS-Tabelle?

Sie steht im offenen Downloadbereich für Bildungsträger auf arbeitsagentur.de, als barrierefreies PDF mit Stand 1. Juli 2026.

Wer entscheidet, ob eine Aufwendung als notwendig und besonders gilt?

Das prüft die fachkundige Stelle im Einzelfall. § 3 Absatz 4 AZAV nennt nicht abschließend mögliche Kategorien: notwendigen überdurchschnittlichen Personaleinsatz, besondere räumliche oder technische Ausstattung, besondere inhaltliche Gestaltung, Barrierefreiheit und eine begründet geringere Teilnehmerzahl.

Gilt die neue Tabelle auch für bereits zugelassene Maßnahmen?

Das ist offen. Keine der geprüften Quellen regelt diesen Fall ausdrücklich, deshalb sollte die Handhabung bei einer anstehenden Rezertifizierung direkt bei der zuständigen fachkundigen Stelle erfragt werden.

Zum Weiterlesen

Quellen

  1. Bundesagentur für Arbeit: Veröffentlichung der Bundesdurchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 2026 (B-DKS), Stand 01.07.2026, abgerufen 19.09.2026. arbeitsagentur.de (PDF)
  2. Bundesagentur für Arbeit: Downloads für Bildungsträger, Übersicht der B-DKS-Tabellen 2022/2024/2026, abgerufen 19.09.2026. arbeitsagentur.de
  3. gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz): § 179 SGB III, abgerufen 19.09.2026. gesetze-im-internet.de
  4. gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz): § 181 SGB III, abgerufen 19.09.2026. gesetze-im-internet.de
  5. gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz): § 3 AZAV, abgerufen 19.09.2026. gesetze-im-internet.de
  6. GUTcert: AZAV, Neue B-DKS veröffentlicht, News 7/2026, abgerufen 19.09.2026. gut-cert.de
  7. Bundesagentur für Arbeit: Monatsbericht zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt März 2026, Kapitel 4.2.2 Berufliche Weiterbildung, abgerufen 19.09.2026. statistik.arbeitsagentur.de (PDF)
  8. Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS): Veröffentlichung der Datenabfrage gemäß § 181 Abs. 9 SGB III, Stand 06.05.2026, abgerufen 03.11.2026. dakks.de (PDF)

Stand aller Angaben: 19. September 2026.

Christian Monat

Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich

Kalkulation und Begründung sauber dokumentiert

Als externer Qualitätsmanagementbeauftragter kann ich Bildungsträger dabei begleiten, ihre Maßnahmenkalkulation und die Begründung notwendiger besonderer Aufwendungen so zu dokumentieren, dass sie im Zulassungsverfahren nachvollziehbar bleibt. Wo eine Rezertifizierung ansteht, kläre ich mit, welche Fragen dazu frühzeitig an die fachkundige Stelle gehören.

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Drei Menschen sitzen an einem Holztisch in einem hellen Raum mit Pflanzen, ein Mann erklärt etwas, eine Frau und ein weiterer Mann hören zu.