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Personal Praxis

Führungszeugnisse: Wiedervorlage und Löschung in einem System

Wer als Träger der Kinder- und Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe ein erweitertes Führungszeugnis einsieht, muss die Daten aus dieser Einsichtnahme oft schon wieder löschen, bevor die nächste Vorlage fällig ist. Zwei Pflichten treffen auf dieselbe Akte und ziehen in entgegengesetzte Richtungen: rechtzeitig an die nächste Vorlage erinnern und die Daten der vorherigen pünktlich löschen. Dieser Beitrag zeigt, welche Fristen dafür wirklich gelten und wo nur die Praxis spricht, nicht das Gesetz.

Das Wichtigste in 1 Minute Ganzer Beitrag ca. 13 Min. Inkl. Doppelfristen-Rechner
Definition

Erweitertes Führungszeugnis: ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der zusätzlich zu einem einfachen Führungszeugnis weitere Verurteilungen ausweist, vor allem Sexual- und Gewaltdelikte (§ 30a Bundeszentralregistergesetz). Das Bundeszentralregister erfasst solche Verurteilungen zentral für ganz Deutschland, unabhängig davon, in welchem Bundesland sie ausgesprochen wurden. Träger der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe müssen es von Personal und Ehrenamtlichen mit Kontakt zu Kindern, Jugendlichen oder Menschen mit Behinderung einsehen. So schließen sie einschlägig vorbestrafte Personen von dieser Arbeit aus.

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Wen trifft die Pflicht, und wie verbindlich ist sie?

Die Pflicht zur Einsichtnahme hat drei rechtliche Grundlagen, und sie binden unterschiedlich stark. Für die öffentliche Jugendhilfe, also die Jugendämter selbst, schreibt § 72a Absatz 1 SGB VIII die Einsichtnahme bei hauptamtlich Beschäftigten mit Kinder- oder Jugendkontakt vor. Für freie Träger, also private und gemeinnützige Anbieter wie die meisten Leserinnen und Leser dieses Beitrags, gilt über die Absätze 2 bis 4 dieselbe Systematik. Verbindlich wird sie allerdings nicht unmittelbar durch das Gesetz, sondern über die Vereinbarung, die das Jugendamt mit dem freien Träger nach § 72a SGB VIII schließt.

Der Gesetzestext selbst ist als Soll-Vorschrift formuliert. Eine Soll-Vorschrift bindet grundsätzlich, lässt aber in begründeten Ausnahmefällen ein Abweichen zu, anders als eine Muss-Vorschrift, die keinen Spielraum kennt. Verbindlich wird die Einsichtnahme in der Praxis erst durch die Vereinbarung mit dem Jugendamt, denn ohne sie fehlt vielerorts die Grundlage für die Zusammenarbeit. Strenger ist die Formulierung bei der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Absatz 3 Nummer 2 verlangt von der Einrichtung den Nachweis, dass Vorlage und Prüfung der Führungszeugnisse sichergestellt sind, und schreibt ausdrücklich vor, sie in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

Anders als bei § 72a SGB VIII ist das eine echte Nachweispflicht und keine Soll-Vorschrift. Sie gilt für alle erlaubnispflichtigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, von der Kindertageseinrichtung bis zur stationären Wohngruppe, und wird vom Landesjugendamt geprüft. In der Eingliederungshilfe regelt § 124 Absatz 2 SGB IX dieselbe Frage anders: Dort sollen sich Leistungserbringer, also die Einrichtungen und Dienste selbst, von Personal mit Kontakt zu Leistungsberechtigten ein Führungszeugnis vorlegen lassen.

Auch das ist eine Soll-Vorschrift mit dem in Recht und Praxis üblichen Spielraum für begründete Ausnahmen. Verbindlich wird sie über die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Träger der Eingliederungshilfe als Kostenträger. Wer das im jeweiligen Land konkret ist, regelt der zuständige Landesrahmenvertrag. Nach der Zahl der betroffenen Einrichtungen ist das insgesamt kein Randthema.

Bundesweit gibt es rund 32.700 Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Stand 15. Dezember 2024, und mehr als 61.000 Kindertageseinrichtungen, Stand 1. März 2025 (beide Statistisches Bundesamt). In der Eingliederungshilfe wird seit der Reform durch das Bundesteilhabegesetz, kurz BTHG, keine bundesweite Einrichtungszahl mehr erhoben. Dort gab es 2025 aber rund 1.056.000 Leistungsberechtigte bundesweit (Statistisches Bundesamt, 2026). Eine Summe über alle drei Zahlen wird hier bewusst nicht gebildet, weil Träger, Einrichtungen und Leistungsberechtigte unterschiedliche Zähleinheiten sind. Schon diese Größenordnung zeigt, dass ein sauberes Wiedervorlagesystem kein Randthema für einzelne Häuser ist, sondern eine wiederkehrende Aufgabe in einer sehr großen Zahl von Einrichtungen.

Adressatenkreis, Nachweisadressat, Verbindlichkeit, gesetzliche Löschfrist und in der Praxis üblicher Vorlage-Turnus der drei Rechtsgrundlagen im Vergleich
RechtsgrundlageAdressatenkreisNachweis gegenüberVerbindlichkeitGesetzliche LöschfristTurnus in der Praxis
§ 72a Abs. 1, 3, 4 SGB VIIIPersonal und Ehrenamtliche mit Kinder-/Jugendkontakt, öffentliche und freie TrägerJugendamt, im Rahmen der Vereinbarung nach § 72aSoll-Vorschrift, über die Vereinbarung faktisch verbindlichunverzüglich ohne Tätigkeitsaufnahme, sonst spätestens 6 Monate nach Tätigkeitsende (Abs. 5)keine gesetzliche Frist; vereinzelt 5 Jahre empfohlen
§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIIIPersonal von Trägern erlaubnispflichtiger EinrichtungenLandesjugendamt, Voraussetzung der BetriebserlaubnisMuss-Vorschrift, feste Genehmigungsvoraussetzungim Gesetzestext nicht eigens geregelt„in regelmäßigen Abständen“ laut Gesetzestext, kein Intervall genannt
§ 124 Abs. 2 SGB IXFach- und Betreuungspersonal mit LeistungsberechtigtenkontaktKostenträger (Träger der Eingliederungshilfe), im Rahmen der VereinbarungSoll-Vorschrift mit Ausnahmespielraumunverzüglich ohne Tätigkeitsaufnahme, sonst spätestens 3 Monate nach Tätigkeitsende„in regelmäßigen Abständen“ laut Gesetzestext, kein Intervall genannt

Landesrahmenverträge und Vereinbarungen mit dem Kostenträger können weitergehende Anforderungen enthalten.

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Was darf ich speichern, und wann muss ich löschen?

Beide Löschregeln folgen demselben Muster: Sie legen zuerst fest, was gespeichert werden darf, und regeln erst danach, wie lange. Nach § 72a Absatz 5 SGB VIII darf ein Träger von einem eingesehenen Führungszeugnis nur drei Angaben erheben: dass die Einsichtnahme stattgefunden hat, das Ausstellungsdatum und ob eine einschlägige Verurteilung vorliegt. Eine Kopie des Dokuments oder weitere Vermerke sind nicht erlaubt. Diese Beschränkung folgt dem Grundsatz der Datenminimierung: Gespeichert werden darf nur, was für den gesetzlichen Zweck unbedingt nötig ist, nicht mehr. § 124 Absatz 2 SGB IX zieht für die Eingliederungshilfe dieselbe Grenze.

Beide Vorschriften kennen einen Fall, der leicht übersehen wird: Nimmt die Person die Tätigkeit im Anschluss gar nicht auf, sind die Daten nicht erst nach Monaten zu löschen, sondern unverzüglich. Erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit beginnt die reguläre Frist. Sie endet spätestens sechs Monate nach deren letztmaliger Ausübung im Anwendungsbereich des § 72a SGB VIII und spätestens drei Monate danach im Recht der Eingliederungshilfe. § 45 SGB VIII selbst nennt für die Betriebserlaubnis keine eigene Löschfrist.

Beispiel

Angenommen, eine Bewerberin legt ihr erweitertes Führungszeugnis vor, sagt die Stelle aber vor Arbeitsbeginn wieder ab. Weil sie die Tätigkeit nie aufgenommen hat, muss der Träger die drei gespeicherten Angaben unverzüglich löschen, nicht erst nach sechs Monaten.

Daraus folgt für die Praxis eine klare Trennung. Die Terminliste für die nächste Vorlage braucht andere Daten als die löschpflichtige Akte zur letzten Einsichtnahme. Wer beides im selben Datensatz führt, riskiert, mit der Löschung auch den Erinnerungstermin zu verlieren, wie das Wiedervorlagesystem weiter unten zeigt. Technisch reicht dafür oft schon eine einfache Tabelle mit zwei getrennten Blättern, eines für die Termine, eines für die löschpflichtigen Einsichtnahme-Daten. Für andere Akten, etwa Klientenakten, gelten eigene Fristen; eine eigene Fristenordnung für Klientenakten bildet diese gesondert ab.

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Woher kommt der Fünf-Jahres-Turnus?

Keine der drei Vorschriften nennt ein Intervall in Jahren. „In regelmäßigen Abständen“ ist eine unbestimmte Formulierung, die jeder Träger selbst ausfüllen muss. In der Praxis hat sich dafür vielerorts eine Orientierung an fünf Jahren durchgesetzt. Belegt ist das bislang allerdings nur für Bayern, nicht als bundesweiter fachlicher Konsens aller Landesjugendämter.

Zwei bayerische Stellen stehen hinter dieser Zahl, beide äußern sich ausdrücklich nur zu § 72a SGB VIII, nicht zur Eingliederungshilfe. Das Landratsamt Aichach-Friedberg führt in seinem Praxishinweis zu § 72a SGB VIII aus, ein Führungszeugnis gelte „maximal 5 Jahre“. Das Bayerische Landesjugendamt empfiehlt in seinen Fachlichen Empfehlungen zur Handhabung des § 72a SGB VIII, nach Ablauf von fünf Jahren erneut ein erweitertes Führungszeugnis anzufordern.

Beide Quellen sind bayerisch und damit keine bundesweite Vorgabe. Ob ein Landesjugendamt außerhalb Bayerns denselben Turnus empfiehlt, ist nicht belegt, und andere Bundesländer können andere Werte für sinnvoll halten. Der gewählte Turnus muss deshalb im eigenen Konzept oder in der eigenen Verfahrensanweisung stehen und dort auch eingehalten werden. Ein behaupteter Rhythmus ohne Dokumentation trägt bei einer Prüfung nicht, denn ohne schriftliche Festlegung lässt sich nicht zeigen, dass die Wiedervorlage überhaupt gesteuert wird und nicht dem Zufall überlassen bleibt.

Beispiel

Angenommen, ein Mitarbeiter hat sein Führungszeugnis vor sechs Jahren vorgelegt, und im Konzept des Trägers steht ein Fünf-Jahres-Turnus. Dann ist die Vorlage nach dem eigenen Konzept überfällig, auch wenn keine gesetzliche Frist verletzt ist. Der Träger fordert am besten ein neues Führungszeugnis an und dokumentiert die Verzögerung.

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Was steht auf dem Spiel, wenn eine Frist reißt?

In der Kinder- und Jugendhilfe hängt an der sauberen Umsetzung von § 72a SGB VIII die Vereinbarung mit dem Jugendamt. Ist diese Vereinbarung zugleich Voraussetzung der öffentlichen Förderung, wirkt eine Lücke im Nachweis unmittelbar auf die Finanzierung, nicht nur auf die fachliche Aufsicht. Für die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ist die Nachweispflicht eine der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen. Stellt das Landesjugendamt Mängel fest, berät es nach Absatz 6 zunächst über deren Beseitigung, kann aber Auflagen erteilen, wenn der Mangel bestehen bleibt. Eine Auflage ist eine nachträgliche Bedingung, mit der die Behörde eine bereits erteilte Betriebserlaubnis nachschärft, etwa eine Frist zur Nachbesserung samt Nachweis.

In der Eingliederungshilfe prüft der Träger der Eingliederungshilfe als Kostenträger die Wirtschaftlichkeit und Qualität nach § 128 SGB IX. Diese Prüfung ist grundsätzlich anlassbezogen und kann ohne Ankündigung stattfinden. Sie erstreckt sich auf die erbrachten Leistungen, wozu auch die Eignungsvoraussetzungen aus § 124 SGB IX zählen können, und der Leistungserbringer muss die dafür nötigen Unterlagen vorlegen. Wer diese Nachweise ordentlich führt, so wie es auch das Qualitätsmanagement nach dem BTHG voraussetzt, hat dabei wenig zu erklären. Eine einzelne fehlende Vorlage ist damit selten sofort existenzbedrohend, wird aber Teil der Nachweislage, auf die sich Jugendamt, Landesjugendamt oder Kostenträger bei der nächsten Prüfung stützen.

Hinweis

Wie streng eine einzelne Lücke tatsächlich verfolgt wird, hängt von der jeweiligen Vereinbarung nach § 72a SGB VIII und von den Vorgaben des zuständigen Landesrahmenvertrags oder Kostenträgers ab. Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Wie baue ich ein datensparsames Wiedervorlagesystem auf?

Die folgenden sieben Schritte sind ein nachgeordnetes Werkzeug für die Umsetzung. Sie ersetzen nicht die Entscheidung der Leitung, wer wofür zuständig ist und mit welchem Ressourcenrahmen. Ein Blick in ein bestehendes internes Audit zeigt meist schnell, ob Wiedervorlage und Löschpraxis bereits getrennt geführt werden. Wer alle sieben Schritte einmal durchgeht, verbindet damit die Nachweispflicht aus der Vereinbarung mit dem Jugendamt oder Kostenträger und die Löschpflicht in einem einzigen, nachvollziehbaren Ablauf.

Beispiel

Angenommen, eine Pflegekraft hat vor vier Jahren ihr Führungszeugnis vorgelegt und arbeitet weiterhin im Haus. Die Terminliste zeigt in einem Jahr die nächste fällige Vorlage nach dem eigenen Fünf-Jahres-Turnus. Die löschpflichtige Akte zur damaligen Einsichtnahme bleibt davon unberührt und wird erst nach Ende der Tätigkeit gelöscht.

Entscheiden, welche Vorschrift für welche Rolle greift

Legen Sie schriftlich fest, welche Rolle unter § 72a, § 45 SGB VIII oder § 124 SGB IX fällt, getrennt nach hauptamtlich, ehrenamtlich, Jugendhilfe und Eingliederungshilfe.

Zuständigkeit für die Wiedervorlage beauftragen

Benennen Sie eine zuständige Person für die Wiedervorlage, organisatorisch getrennt von der Aktenführung zu den Einsichtnahme-Daten.

Datensparsamkeit bei der Erfassung einfordern

Fordern Sie ein, dass bei jeder Einsichtnahme nur die drei zulässigen Angaben erfasst werden, keine Kopie und keine weiteren Vermerke.

Vorlage-Turnus festlegen und dokumentieren lassen

Legen Sie den Turnus fest, den Ihr Haus einhalten kann, und lassen Sie ihn im Konzept festhalten, mit dem Hinweis: Praxisentscheidung, keine gesetzliche Frist.

Meldung des Tätigkeitsendes verlangen

Verlangen Sie, dass das Ende jeder Tätigkeit unverzüglich gemeldet wird, denn erst damit beginnt die Löschfrist.

Fristgerechte Löschung regelmäßig vorlegen lassen

Lassen Sie sich stichprobenhaft zeigen, ob Löschungen fristgerecht erfolgt sind, getrennt nach Jugendhilfe (sechs Monate) und Eingliederungshilfe (drei Monate).

Umstellung auf das digitale Führungszeugnis erst nach amtlichem Termin freigeben

Geben Sie die Umstellung erst frei, wenn das Bundesamt für Justiz einen Starttermin bestätigt. Zum Stand 19.09.2026 ist keiner bestätigt; die Mitteilung vom 22.05.2026 nennt nur „noch in diesem Jahr“.

06

Doppelfristen-Rechner: nächste Vorlage und spätestes Löschdatum

Der Rechner arbeitet nur in Ihrem Browser, nichts wird übertragen oder gespeichert. Er berechnet zwei unabhängige Termine: das späteste Löschdatum für die Daten einer vergangenen Einsichtnahme und, wenn Sie einen Turnus eintragen, den Termin der nächsten Vorlage. Tragen Sie in Teil A das Ende einer Tätigkeit ein, um sofort zu sehen, bis wann gelöscht werden muss; Teil B rechnet unabhängig davon mit Ihrem eigenen Turnus weiter. Beide Ergebnisse sind Rechenwerte und Einordnungshilfen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Doppelfristen-Rechner Führungszeugnisse
Teil A berechnet das späteste Löschdatum, Teil B den Termin der nächsten Vorlage.
Teil A: Spätestes Löschdatum
1. Rechtskreis der Einsichtnahme
2. Wurde die Tätigkeit im Anschluss aufgenommen?
Nur relevant, wenn die Tätigkeit aufgenommen wurde.
Noch keine Angaben

Wählen Sie den Rechtskreis und beantworten Sie, ob die Tätigkeit aufgenommen wurde. Das Löschdatum erscheint an dieser Stelle.

Teil B: Nächste fällige Vorlage (kein gesetzlicher Termin)
Tragen Sie den Turnus ein, den Ihr Konzept vorsieht. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe.
Noch keine Angaben

Tragen Sie das Datum der letzten Einsichtnahme und den in Ihrem Haus geltenden Turnus ein. Der Termin der nächsten Vorlage erscheint an dieser Stelle.

Maßgeblich bleiben Ihre Vereinbarung nach § 72a SGB VIII, Ihr Landesrahmenvertrag und die Vereinbarungen mit dem Kostenträger. Dieses Werkzeug liefert Rechenwerte und Einordnungshilfen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Prüfen Sie zunächst, ob Wiedervorlage und Löschpraxis in Ihrem Haus überhaupt getrennte Datensätze sind. Sind sie es nicht, ist das der erste Punkt zum Ändern. Legen Sie danach den Turnus fest, den Ihr Haus einhalten kann, und lassen Sie ihn schriftlich festhalten, mit dem Hinweis: Praxisentscheidung, keine gesetzliche Frist. Prüfen Sie drittens per Stichprobe, ob die Löschfristen der vergangenen zwölf Monate eingehalten wurden. Wer alle drei Punkte in einem kurzen Vermerk festhält, hat für die nächste Prüfung durch Jugendamt, Landesjugendamt oder Kostenträger die wichtigsten Nachweise bereits beisammen.

Ein System, das beides leistet, rechtzeitig erinnern und pünktlich löschen, schützt zugleich die Vereinbarung mit dem Jugendamt oder dem Kostenträger und die Daten der Menschen, die bei Ihnen arbeiten. Zwei Pflichten, die sich anfangs widersprechen, werden so zu einem einzigen, verlässlichen Ablauf, der weder eine fällige Vorlage noch eine fällige Löschung aus dem Blick verliert.

Nachweislücken lieber vor der Prüfung finden

Ich baue ein solches Wiedervorlagesystem im Rahmen eines System-Checks oder als externer Qualitätsmanagementbeauftragter mit auf. Ein Erstgespräch zeigt, wo Ihre eigene Nachweislage vor der nächsten Prüfung durch Jugendamt, Landesjugendamt oder Kostenträger steht.

Erstgespräch vereinbaren
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Häufige Fragen

Wie lange ist ein erweitertes Führungszeugnis für einen Träger gültig?

Es gibt keine gesetzliche Gültigkeitsdauer des Dokuments. § 72a SGB VIII, § 45 SGB VIII und § 124 SGB IX verlangen nur die Einsichtnahme vor Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, ohne eine Frist in Jahren zu nennen. Träger legen den Turnus selbst fest; in der Praxis wird vereinzelt eine Orientierung an fünf Jahren verwendet, etwa vom Landratsamt Aichach-Friedberg und vom Bayerischen Landesjugendamt.

Muss ich das Führungszeugnis von Ehrenamtlichen nach § 72a SGB VIII regelmäßig neu einsehen?

Für Ehrenamtliche mit Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen gilt über § 72a Absatz 3 und 4 SGB VIII grundsätzlich dieselbe Systematik wie für hauptamtliches Personal. Ein Intervall schreibt das Gesetz nicht vor; bei freien Trägern konkretisiert das die Vereinbarung mit dem Jugendamt.

Gilt die Pflicht zum Führungszeugnis nach § 124 SGB IX auch für Werkstätten und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe?

§ 124 Absatz 2 SGB IX richtet sich an alle Leistungserbringer der Eingliederungshilfe mit Personal in Leistungsberechtigtenkontakt, unabhängig von der Angebotsform. Die Norm ist als Soll-Vorschrift gefasst, was einen begründeten Ausnahmespielraum lässt.

Was darf ich über die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis speichern, und was nicht?

Nur drei Angaben: den Umstand der Einsichtnahme, das Ausstellungsdatum und ob eine einschlägige Verurteilung vorliegt. Eine Kopie des Dokuments oder weitere Angaben sind von § 72a Absatz 5 SGB VIII und § 124 Absatz 2 SGB IX nicht gedeckt.

Wie organisiere ich eine Wiedervorlage, ohne gegen die Löschpflicht zu verstoßen?

Führen Sie die Terminliste getrennt von den löschpflichtigen Einsichtnahme-Daten. Tragen Sie das Ende jeder Tätigkeit sofort ein, denn damit beginnt die Löschfrist: spätestens sechs Monate danach im Jugendhilferecht, drei Monate im Recht der Eingliederungshilfe.

Was mache ich, wenn ein Führungszeugnis nach Ansicht des Trägers abgelaufen ist und die Person weiterarbeitet?

Eine gesetzliche Gültigkeitsdauer gibt es nicht; „abgelaufen“ bedeutet meist, dass der selbst gesetzte Turnus überschritten ist. Fordern Sie ein neues Führungszeugnis an und dokumentieren Sie die Lücke, statt sie unbemerkt zu lassen.

Quellen

Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen.