Zum Inhalt springen
Pflegeausbildung Faktencheck

Die 30-Prozent-Abbruchquote in der Pflegeausbildung: Was die Statistik wirklich zeigt

Eine Zahl kursiert seit 2025 in Fachartikeln zur Pflegeausbildung: rund 30 Prozent der Auszubildenden sollen ihre Ausbildung abbrechen. Belegt ist das amtlich nicht. Wichtiger für die Leitung ist ohnehin eine andere Pflicht, die zur Praxisanleitung während der praktischen Einsätze.

Das Wichtigste in 1 Minute Ganzer Beitrag ca. 11 Min. Inkl. Kapazitätsrechner
Definition

Praxisanleitung ist die geplante, strukturierte Anleitung von Auszubildenden durch qualifizierte Fachkräfte während der praktischen Einsätze. Das regelt § 4 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe, kurz PflAPrV. Sie richtet sich nach dem vereinbarten Ausbildungsplan und muss mindestens zehn Prozent der praktischen Ausbildungszeit eines Einsatzes umfassen. Wer anleitet, braucht mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung aus den letzten fünf Jahren. Dazu kommen eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden und eine jährliche Fortbildung von mindestens 24 Stunden. Die Kosten der Praxisanleitung zählen zu den Ausbildungskosten und werden über die landesweiten Ausgleichsfonds refinanziert (§§ 27 und 28 Pflegeberufegesetz, PflBG).

01

Was zeigt die amtliche Statistik zu Vertragslösungen?

Wie viele Auszubildende ihre Pflegeausbildung tatsächlich abbrechen, lässt sich aus der amtlichen Statistik bislang nicht in einer einzigen Zahl ablesen. Seit Einführung der generalistischen Pflegeausbildung 2020 erfasst die Statistik nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PfleA) für jedes beendete Ausbildungsverhältnis immerhin den Grund. Eine vorzeitige Vertragslösung liegt vor, wenn die Ausbildung ohne Prüfungsteilnahme endet. Das gilt unabhängig davon, ob die Person die Pflege ganz verlässt oder nur zu einem anderen Träger wechselt, also zu einer anderen Einrichtung, die selbst ausbildet. Im Berichtsjahr 2023 waren das 21.141 Verträge, mehr als in jedem Berichtsjahr zuvor. Wer die eigenen Vertragslösungen auswertet, wie es weiter unten vorgeschlagen wird, bewegt sich damit auf derselben Datengrundlage wie die Bundesstatistik selbst.

Aussagekräftiger als diese absolute Zahl ist der Anteil der im selben Jahr begonnenen und auch im selben Jahr wieder beendeten Ausbildungsverhältnisse. Diese Quote lag 2020 bei 6,4 Prozent und stieg bis 2022 auf 8,8 Prozent. Im Jahr 2023 sank sie wieder, auf 7,9 Prozent. Ob dieser Rückgang eine Trendwende ist oder nur eine einzelne Schwankung, lässt sich anhand eines einzigen Jahres allerdings noch nicht sagen.

BerichtsjahrAusbildungseintritteDavon im selben Jahr gelöstAnteil im selben Jahr gelöstBestandene Abschlussprüfungen
202057.2943.6816,4 %k. A.
202161.3295.0708,3 %k. A.
202256.7064.5728,8 %129
202360.3124.7527,9 %33.570

Quelle: AG Statistik zur Ausbildung in der Pflege, Abschlussbericht Mai 2025, Tabellen 12 bis 14, Datenbasis PfleA 2023. Absolutangaben aus Datenschutzgründen auf ein Vielfaches von 3 gerundet. Die Spalte "davon im selben Jahr gelöst" zählt nur Verträge, die im selben Jahr begonnen und auch beendet wurden. Diese Zahl liegt deshalb unter der insgesamt in einem Berichtsjahr gelösten Zahl: 2023 waren das 21.141 Verträge insgesamt gegenüber 4.752 im selben Jahr begonnen und gelöst. Bestandene Abschlussprüfungen liegen erst ab Berichtsjahr 2022 vor, weil zuvor kein vollständiger dreijähriger Ausbildungsdurchgang abgeschlossen war.

Warum sich daraus noch keine vollständige Abbruchquote errechnen lässt, zeigt die vierte Spalte der Tabelle. Eine Quote über den gesamten Ausbildungsverlauf braucht abgeschlossene Jahrgänge, und die liegen für die generalistische Ausbildung erst seit 2022 in nennenswerter Zahl vor. Die Statistik selbst kündigt an, dass eine belastbare Lösungsquote über den kompletten Verlauf voraussichtlich erstmals mit den Daten für das Berichtsjahr 2024 möglich wird.

Beispiel

Angenommen, von 100 Auszubildenden beginnen 2023 ihre Pflegeausbildung. Rund acht von ihnen lösen den Vertrag noch im selben Jahr, das entspricht der gemeldeten Quote von 7,9 Prozent. Wie viele der übrigen 92 die Ausbildung bis zur Prüfung im dritten Jahr durchhalten, zeigt die amtliche Statistik derzeit noch nicht.

Wer überhaupt ausbildet, gehört ohnehin schon zu einer kleineren Gruppe innerhalb der eigenen Branche, wie die folgende Zahl zeigt:

rund 52,5 %
der Pflegeeinrichtungen bilden überhaupt aus: 16.839 nicht-klinische Träger der praktischen Ausbildung (10.069 stationär, 6.770 ambulant, Berichtsjahr 2023) stehen 32.054 Pflegeeinrichtungen insgesamt gegenüber (16.505 Pflegeheime, 15.549 ambulante Pflegedienste, Stand 15.12.2023). Wer ausbildet, unterscheidet sich damit bereits von der Mehrheit der eigenen Branche.
02

Stimmt die Zahl von 30 Prozent Abbruchquote?

Die Zahl von rund 30 Prozent lässt sich bis zu einer Pressemitteilung einer Landespflegekammer vom 16. Juli 2025 zurückverfolgen. Landespflegekammern vertreten die berufliche Selbstverwaltung der Pflegefachpersonen in einzelnen Bundesländern. Die Mitteilung behauptet, so viele Auszubildende in der Pflege lösten ihren Ausbildungsvertrag vorzeitig auf. Eine Quelle für diese Zahl nennt sie nicht. Aus der amtlichen Statistik lässt sie sich ebenfalls nicht ableiten. Die einzige dort verfügbare Kennzahl misst etwas anderes: nicht den gesamten dreijährigen Ausbildungsverlauf, sondern nur, wie viele der in einem Jahr begonnenen Verträge noch im selben Jahr wieder endeten.

Beide Kennzahlen unterscheiden sich deshalb systematisch. Eine im Beginnjahr selbst gelöste Ausbildung ist typischerweise eine früh erkannte Fehlentscheidung, oft schon in der Probezeit. Lösungen, die erst im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr erfolgen, tauchen in dieser Jahresquote dagegen gar nicht auf. Eine Quote über den vollen Verlauf läge deshalb rechnerisch über den gemeldeten 6,4 bis 8,8 Prozent: die gemeldete Jahresquote ist damit nicht falsch, sondern strukturell zu niedrig. Ob sie in die Nähe von 30 Prozent kommt, ist damit aber noch nicht gesagt, denn dafür fehlt weiterhin ein Beleg.

Für die Leitungsebene folgt daraus vor allem eines: Eine Zahl ohne genannte Quelle taugt nicht als Grundlage für die Personalplanung. Sie taugt aber als Anlass, die eigenen Ausbildungsdaten zu prüfen, die tatsächlich vorliegen. Diese Prüfung führt unmittelbar zu der Pflicht, um die es im Rest dieses Beitrags geht: die zur Praxisanleitung während der praktischen Einsätze.

Nicht die Höhe der kursierenden Zahl ist das Problem, sondern dass sie sich nicht nachvollziehen lässt. Was sich nachvollziehen lässt, ist die gesetzliche Pflicht zur Praxisanleitung, und die liegt in der Hand des Trägers.

03

Was genau verlangt die Pflicht zur Praxisanleitung?

Diese Pflicht steht in § 4 Absatz 1 PflAPrV. Sie verpflichtet Träger der praktischen Ausbildung, also die ausbildende Einrichtung selbst, für jeden Einsatz mindestens zehn Prozent der praktischen Ausbildungszeit als geplante und strukturierte Praxisanleitung zu gewährleisten. Geplant bedeutet: im Ausbildungsplan verankert, nicht beiläufig zwischen zwei Diensten erledigt. Strukturiert bedeutet: an nachvollziehbaren Lernzielen ausgerichtet, nicht an der zufälligen Auslastung des Tages.

Beispiel

Angenommen, ein Einsatz umfasst 35 Stunden praktische Ausbildungszeit pro Woche. Dann müssen davon mindestens 3,5 Stunden geplante, strukturierte Praxisanleitung sein, das ist die Zehn-Prozent-Schwelle. Wie sich das auf mehrere gleichzeitig betreute Auszubildende auswirkt, lässt sich mit dem Rechner weiter unten für den eigenen Einsatzbereich prüfen.

Wer darf anleiten?

Wer anleiten darf, regelt derselbe Paragraf. Nötig sind mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung aus den letzten fünf Jahren, eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden und eine kontinuierliche Fortbildung von mindestens 24 Stunden jährlich. Wer diese Qualifikation schon nach dem bis Ende 2019 geltenden Recht erworben hatte, wird gleichgestellt. Wer als Praxisanleitung eingesetzt wird, muss diese drei Nachweise deshalb vorlegen können, nicht nur die Berufserlaubnis als Pflegefachkraft.

Was muss im Prüfungsfall vorliegen?

Ob die vereinbarte Anleitung tatsächlich stattfindet, ist Teil der laufenden Abstimmung zwischen Träger und Pflegeschule. Diese Abstimmung regelt ein Kooperationsvertrag nach § 8 PflAPrV. Darin legen beide Seiten fest, wie Theorie und Praxis ineinandergreifen und wer für welchen Teil der Ausbildung verantwortlich ist. Bei der Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst, der im Auftrag der Pflegekassen prüft, kommt die Ausbildungssituation ebenfalls zur Sprache, wenn auch nicht als eigener Schwerpunkt. Wie ein Fachgespräch in einer solchen Prüfung typischerweise abläuft, beschreibe ich in einem eigenen Beitrag. Für ambulante Dienste ist die Qualitätsprüfung inzwischen neu geregelt. Was das für den Prüfalltag bedeutet, steht in einem eigenen Beitrag zur neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinie 2026.

04

Wie wird die Praxisanleitung finanziert?

Wer diese Vorgabe erfüllen soll, stellt sich als Nächstes die Frage der Kosten. Nach § 27 Absatz 1 PflBG zählen die Kosten der praktischen Ausbildung zu den Ausbildungskosten. Das schließt die Kosten der Praxisanleitung ein. Ausdrücklich ausgenommen sind Investitionskosten für Gebäude und Anlagegüter. Finanziert werden diese Ausbildungskosten nicht direkt vom Kostenträger der einzelnen Einrichtung, also nicht von der Pflegekasse oder dem Sozialhilfeträger im Einzelfall.

Stattdessen laufen sie über landesweite Ausgleichsfonds. Nach § 28 PflBG zahlen die Pflegeeinrichtungen dafür im Rahmen eines Umlageverfahrens in diesen Fonds ein. Aus dem Fonds werden dann die Ausbildungskosten der teilnehmenden Träger wieder ausgeglichen. Auch eine Einrichtung, die in einem Jahr besonders viele Auszubildende betreut, trägt die Kosten also nicht allein, sondern gemeinsam mit allen anderen Trägern im selben Bundesland über den Fonds. Wie genau der Antrag im Detail läuft, regelt die jeweilige Landesverordnung zum Ausgleichsfonds, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet ist.

Praxisanleitung ist damit kein zusätzliches Investment, das sich erst auszahlen muss. Sie ist ein Kostenblock, der bei sauberer Dokumentation refinanzierungsfähig ist. Nachweisbar heißt dabei in der Praxis: eine Dokumentation, die zeigt, wann welche Praxisanleitung bei welcher Auszubildenden oder welchem Auszubildenden stattgefunden hat, nicht nur eine pauschale Angabe am Ende des Ausbildungsjahres. Wird die Anleitung nicht erbracht oder nicht so dokumentiert, entsteht kein Kostenposten, der sich geltend machen ließe. Und wer die zehn Prozent nicht ausbildet, riskiert unabhängig von der Refinanzierung, dass der vereinbarte Ausbildungsplan nicht eingehalten wird.

05

Kapazitätsrechner: Reicht die Anleitung für Ihre Einsätze?

Der Rechner arbeitet mit Wochenwerten je Auszubildendem, damit er auch die Kapazität einer einzelnen Praxisanleitung abbilden kann. Er läuft nur in Ihrem Browser: Nichts wird übertragen oder gespeichert. Das vierte Feld, die verfügbare Wochenkapazität einer Praxisanleitung, tragen Sie selbst ein, denn der Rechner unterstellt dafür keinen eigenen Wert.

Kapazitätsrechner Praxisanleitung
Vier Angaben für einen konkreten Einsatzbereich, alle als Stunden pro Woche und je Auszubildendem.
Laut Ausbildungsplan, je Auszubildendem, in diesem Einsatz.
Tatsächlich eingeplant, je Auszubildendem, in diesem Einsatz.
Auszubildende, die von derselben Praxisanleitung im selben Einsatz gleichzeitig betreut werden.
Was eine Praxisanleitung neben der Grundversorgung realistisch für Anleitung aufbringen kann. Kein Vorgabewert, Sie tragen ihn ein.
Noch keine Angaben

Tragen Sie alle vier Werte ein. Das Ergebnis erscheint an dieser Stelle, sobald die Angaben vollständig sind.

Der Rechner liefert eine rechnerische Einordnung auf Grundlage Ihrer Eingaben, keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine verbindliche Feststellung für eine Prüfung. Stand der zugrunde liegenden Rechtslage: 19. September 2026.
06

Wie sichert die Leitung die Praxisanleitung ab?

Der Rechner oben zeigt, wo rechnerisch Lücken entstehen können. Die folgenden Schritte zeigen, wie die Leitung sie schließt. Sie liegen in der Verantwortung der Geschäftsführung oder Einrichtungsleitung: Die Umsetzung im Detail können Sie delegieren, die Entscheidung und die Kontrolle nicht.

Lassen Sie die Zehn-Prozent-Schwelle je Einsatzbereich prüfen

Beauftragen Sie die Pflegedienstleitung, für jeden Einsatzbereich rechnerisch zu belegen, dass die geplante Praxisanleitung mindestens zehn Prozent der praktischen Ausbildungszeit erreicht, nicht nur im Durchschnitt über das Ausbildungsjahr. Unterschiede zwischen einzelnen Einsatzbereichen fallen sonst oft erst auf, wenn sie sich bereits über Monate aufsummiert haben.

Fordern Sie einen Nachweis je Auszubildendem ein

Eine Sammelbescheinigung am Jahresende genügt nicht. Verlangen Sie einen Nachweis je Auszubildendem und Einsatz, den Sie im Prüfungsfall ohne Suche vorlegen können. So lässt sich schon im laufenden Ausbildungsjahr erkennen, wenn die Zehn-Prozent-Schwelle bei einer einzelnen Person unterschritten wird, nicht erst im Nachhinein.

Lassen Sie die Qualifikation aller Praxisanleitungen abgleichen

Berufserfahrung, 300-Stunden-Weiterbildung und jährliche Fortbildung nach § 4 PflAPrV müssen für jede eingesetzte Person vorliegen. Schließen Sie erkannte Lücken mit Termin, nicht mit Absicht.

Sichern Sie eine Vertretung für jede Praxisanleitung

Urlaub oder Krankheit einer einzelnen Praxisanleitung darf nicht dazu führen, dass die Zehn-Prozent-Quote im laufenden Einsatz unterschritten wird. Das ist ein Personalrisiko, das sich mit einer benannten Vertretung entschärfen lässt, statt es erst im Prüfungsfall zu bemerken.

Rechnen Sie die Kosten konsequent über das Ausbildungsbudget ab

Kosten der Praxisanleitung sind nach § 27 PflBG refinanzierungsfähig und werden über die Ausgleichsfonds nach § 28 PflBG ausgeglichen. Prüfen Sie, ob Ihr Haus diese Position vollständig geltend macht.

Lassen Sie vorzeitige Vertragslösungen nach Einsatzbereich auswerten

Fragen Sie, in welchem Einsatzbereich Ihres Hauses die meisten Vertragslösungen der vergangenen Jahre lagen. Dort setzt zusätzliche Anleitung wirksamer an als bei einer gleichmäßigen Verteilung über alle Bereiche.

Verankern Sie die Praxisanleitung in der Leitungsrunde

Setzen Sie ein festes Intervall, in dem Ihnen über Stand, Lücken und Kosten der Praxisanleitung berichtet wird. Ein internes Audit ist dafür die übliche Generalprobe vor einer externen Prüfung, wie sie in einem eigenen Leitfaden beschrieben ist.

Beispiel

Angenommen, die Auswertung aus Schritt sechs zeigt, dass die meisten Vertragslösungen der vergangenen drei Jahre in einem bestimmten Einsatzbereich lagen, etwa in der Akutpflege, nicht in der Langzeitpflege. Dann lohnt es sich, die Praxisanleitung dort zuerst zu verstärken, statt die vorhandenen Kapazitäten gleichmäßig auf alle Bereiche zu verteilen.

07

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Bevor eine Zahl aus einer Pressemitteilung in Ihre Personalplanung einfließt, lohnt der Blick auf die eigenen Ausbildungsverträge der vergangenen drei Jahre. Wie viele davon endeten vorzeitig, in welchem Einsatzbereich, und lag die Praxisanleitung dort dokumentiert vor? Diese Auswertung lässt sich mit vorhandenen Daten in wenigen Tagen erledigen, während die amtliche Gesamtquote noch auf ihre erste vollständige Berechnung wartet. Sie liefert damit belastbarere Zahlen für die eigene Personalplanung als jede kursierende Schätzung.

Von den sieben Schritten wirken drei am schnellsten. Lassen Sie für jeden Einsatzbereich rechnerisch prüfen, ob die geplante Anleitung das gesetzliche Minimum tatsächlich erreicht. Fordern Sie den lückenlosen Nachweis je Auszubildendem ein, keine Sammelbescheinigung. Und klären Sie, ob die Qualifikation aller eingesetzten Praxisanleitungen vollständig vorliegt. So verschiebt sich der Fokus von einer nicht belegbaren Zahl auf eine Pflicht, die sich mit vorhandenen Mitteln tatsächlich steuern lässt.

Ein belastbares Praxisanleitungskonzept mit lückenlosem Stundennachweis baue ich als externer Qualitätsmanagementbeauftragter gemeinsam mit der Leitung auf und prüfe seine Wirksamkeit in einem internen Audit, bevor es eine externe Prüfung tut.

Praxisanleitung soll tragen, nicht nur auf dem Papier stehen

Ich baue Praxisanleitungskonzepte mit Ihrer Leitung auf, gleiche sie mit dem Ausbildungsplan ab und prüfe die Nachweise in einem internen Audit, bevor es eine externe Stelle tut.

Erstgespräch vereinbaren
08

Häufige Fragen

Quellen

Hinweis

Der Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Landesrecht, Landesrahmenverträge und Vereinbarungen mit der Pflegeschule können weitergehende Anforderungen enthalten.

Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen.