Thüringen: Die Kreisgrenze entscheidet über die Komplexleistung
Wer in Thüringen eine Wohneinrichtung der Eingliederungshilfe führt oder aufbauen will, verhandelt am Ende nicht mit dem Land, sondern mit dem eigenen Landkreis. Ob es dort für ein Wohnangebot mit eingeschlossener Betreuung schon einen Vertrag gibt, ist von Kreis zu Kreis verschieden. Welcher der beiden vertraglichen Wege dann gilt, entscheidet sich am Sitz der Einrichtung, nicht im Bundesrecht.
Personenzentrierte Komplexleistung (PKL): im Thüringer Landesrahmenvertrag der Fachbegriff für ein Wohnangebot mit eingeschlossener Betreuung. Es erbringt Fachleistungen der Eingliederungshilfe und die nötige Unterstützung beim Wohnen aus einer Hand (Teil II, §§ 4 bis 13 LRV). Landesrahmenvertrag: der Vertrag, den jedes Bundesland eigenständig mit den Verbänden der Leistungserbringer aushandelt, um die bundesrechtliche Pflicht aus § 131 Abs. 1 SGB IX umzusetzen. Verhandlungspartner ist dabei der Kostenträger, in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte vor Ort sowie das Landesverwaltungsamt überörtlich. Für Thüringen gilt der Landesrahmenvertrag vom 31. Mai 2019, kurz LRV.
Wie viele Landkreise haben schon einen Vertrag?
Zuständig für die personenzentrierte Komplexleistung sind in Thüringen die 22 Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im eigenen Wirkungskreis. Fachaufsichtliche Befugnisse hat das Land ihnen gegenüber nicht, das räumt die Landesregierung selbst ein. Wer eine Wohneinrichtung umstellt oder ein neues Angebot aufbaut, verhandelt deshalb faktisch mit dem jeweiligen Landkreis. Formal geschlossen wird die Vergütungsvereinbarung zwar beim Kostenträger auf überörtlicher Ebene, dem Thüringer Landesverwaltungsamt, das ändert an der praktischen Zuständigkeit vor Ort aber nichts.
Zum 23. Juni 2025 bestanden landesweit 26 Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen für eine personenzentrierte Komplexleistung. Sie verteilten sich auf elf der 22 Landkreise und kreisfreien Städte. Die meisten Verträge lagen in Erfurt (8), Gotha (4), Hildburghausen (3) und Sömmerda (3). Dazu kamen zwei Angebote in Jena sowie je eines in Gera, Nordhausen, dem Saale-Orla-Kreis, Sonneberg, dem Wartburgkreis und dem Landkreis Weimarer Land. Sieben weitere Angebote waren zu diesem Zeitpunkt in Planung, davon zwei in der Stadt Weimar, die bis dahin noch keinen bestehenden Vertrag hatte (Thüringer Landtag, Drucksache 8/1409 vom 23. Juni 2025, Antworten zu Frage 5 und 6).
Gezählt werden dabei Vereinbarungen, nicht Plätze oder Personen: Wie viele Plätze dahinterstehen, erhebt die Landesregierung nach eigener Auskunft nicht (Drucksache 8/2254 vom 23. Oktober 2025, Antwort zu Frage 3).
Angenommen, eine Einrichtung liegt im Landkreis Eichsfeld, einem der elf Landkreise ohne bestehenden Vertrag. Für ein neues Wohnangebot ändert das an der Rechtslage nichts: Der Weg der Neuvereinbarung nach Teil II gilt unabhängig davon, ob im eigenen Landkreis schon ein Vertrag besteht. Verhandelt wird trotzdem mit dem Landesverwaltungsamt, nur eben ohne einen vor Ort bereits eingespielten Fall.
Dass die Landkreise so unterschiedlich weit sind, hat einen Grund: Der Landesrahmenvertrag selbst lässt bewusst Spielraum. Jeder Leistungserbringer erstellt seine Konzeption unter Berücksichtigung der sozialräumlichen Bedingungen vor Ort, eine regionale Differenzierung des Angebots ist ausdrücklich vorgesehen (§ 4 Abs. 2 und 3 LRV). Die Landesregierung zielt deshalb nicht auf ein einheitliches, sondern auf ein flächendeckendes Angebot. Vorangetrieben wird das über die Teilhabekommission und ihre Unterarbeitsgruppen (§ 34 LRV).
Für die Leitungsebene einer Einrichtung heißt das vor allem eines: Der eigene Landkreis entscheidet über Tempo und Erfahrungswerte, nicht über die Rechtsgrundlage selbst. Auch ein Landkreis ganz ohne bestehenden Vertrag bleibt verpflichtet, über eine Neuvereinbarung zu verhandeln, sobald ein Leistungserbringer sie beantragt.
Warum regelt jedes Bundesland das anders?
Diesen Spielraum gibt das Bundesrecht bewusst vor. § 131 Abs. 1 SGB IX verpflichtet den Kostenträger zu einem Rahmenvertrag mit den Verbänden der Leistungserbringer auf Landesebene. In Thüringen sind das die Landkreise vor Ort und das Landesverwaltungsamt überörtlich. Die Norm legt sieben Mindestregelungsbereiche fest, von den Kostenarten über die Vergütungsstruktur bis zum Verfahren beim Abschluss einzelner Vereinbarungen. Wie die personenzentrierte Komplexleistung konkret ausgestaltet wird, bestimmt sie aber nicht: Das entscheidet jedes Bundesland für sich, in einem eigenen Vertrag. Ohne einen solchen Rahmenvertrag gäbe es in einem Bundesland gar keine rechtssichere Grundlage, um überhaupt eine einzelne Komplexleistung zu vereinbaren.
Warum kann das Land nicht einfach durchgreifen?
Für Thüringen ist dieser eigene Vertrag der Landesrahmenvertrag vom 31. Mai 2019. Geschlossen wurde er zwischen dem Land, den Kostenträgern vor Ort und überörtlich sowie den Verbänden der Leistungserbringer. Verschleppt ein Landkreis eine Neuvereinbarung, kann das Land ihn dazu nicht anweisen: Die Fachaufsicht dafür fehlt ihm, wie im vorigen Abschnitt beschrieben.
Welcher der beiden Wege gilt für meine Einrichtung?
Der Landesrahmenvertrag kennt für die personenzentrierte Komplexleistung zwei getrennte Verfahren. Wer sie vermischt, sucht in der falschen Anlage nach der falschen Frist. Teil II des Vertrags (§§ 4 bis 13 LRV) regelt die Neuvereinbarung: ein komplett neues Angebot, das der Leistungserbringer mit dem überörtlichen Träger schließt. Teil III (§§ 14 bis 23 LRV) regelt dagegen die Umstellung: Eine bisherige teil- oder vollstationäre Alt-Einrichtung wird in eine personenzentrierte Komplexleistung überführt. Als Alt-Einrichtung zählt, was vor dem 1. Januar 2020 noch nach altem Recht vereinbart wurde (§ 75 Abs. 3 SGB XII a. F.). Welcher der beiden Wege zutrifft, entscheidet allein der eigene Ausgangspunkt, eine schon bestehende Einrichtung oder ein komplett neues Vorhaben, nicht die Größe oder Rechtsform des Trägers.
Angenommen, eine Einrichtung betreibt seit 2016 ein stationäres Wohnheim, vereinbart noch nach altem Recht. Sie will dieses Wohnheim jetzt in ein personenzentriertes Angebot umwandeln. Dafür gilt Teil III mit der Aufgliederung nach Anlage 5 und der jährlichen Personalaufstellung nach Anlage 6. Baut dieselbe Einrichtung daneben an einem anderen Standort ein komplett neues Wohnangebot auf, gilt dafür unabhängig vom bestehenden Wohnheim Teil II mit der Konzeption nach Anlage 1.
Wie läuft die Umstellung einer Alt-Einrichtung?
Wer eine solche Alt-Einrichtung betreibt, konnte ihre Leistungen bis zum 31. Dezember 2022 in den bisherigen Rahmenbedingungen fortführen (§ 14 Abs. 1 LRV). Ob eine Wohnform als gemeinschaftliches Wohnen oder als Komplexleistung gilt, regelt § 14 Abs. 4 LRV unter Verweis auf § 42a SGB XII. Welche Vorlagen und Fristen in den beiden Wegen jeweils gelten, zeigt die folgende Tabelle.
Wie läuft die Neuvereinbarung einer neuen Komplexleistung?
Wer dagegen ein komplett neues, personenzentriertes Angebot aufbaut, braucht keine Alt-Einrichtung als Ausgangspunkt. Nach Auskunft der Landesregierung ist das bislang auch der deutlich häufigere Fall. Die abgeschlossenen Verträge sind ganz überwiegend neue Projekte, keine umgewandelten Alt-Einrichtungen (Drucksache 8/2254, Antwort zu den Fragen 1 und 2). Nur ein einziges Angebot, im Landkreis Gotha, ist bislang aus einer bestehenden Einrichtung umgewandelt worden.
| Merkmal | Umstellung Alt-Einrichtung (Teil III) | Neuvereinbarung PKL (Teil II) |
|---|---|---|
| Paragrafen | § 14, § 15, § 18 LRV | §§ 4 bis 13, insbesondere § 7 |
| Ausgangspunkt | Alt-Einrichtung vor 1.1.2020 | Neues Angebot ohne Altvertrag |
| Konzept-Vorlage | Aufgliederung, Anlage 5 | Konzeption, Anlage 1 |
| Personalnachweis | Anlage 6, jährlich (§ 18 Abs. 2) | § 7, Teil der Konzeption |
| Übergangsfrist | Bis 31.12.2022 (§ 14 Abs. 1) | Im Vertrag nicht befristet |
| Vergütungspartner | Überörtlicher Träger | Überörtlicher Träger, Anlage 4 (§ 13 Abs. 3) |
| Bei Nichteinigung | Verfahren nach § 23 LRV | Schiedsstelle nach 3 Monaten (§ 13 Abs. 4) |
Grundlage: Landesrahmenvertrag des Freistaats Thüringen nach § 131 Abs. 1 SGB IX vom 31.05.2019, eigene Auswertung des Volltextes.
Was passiert, wenn sich Einrichtung und Landkreis nicht einigen?
Läuft die Vergütungsverhandlung ins Leere, sieht der Landesrahmenvertrag für den Weg der Neuvereinbarung eine feste Frist vor. Kommt innerhalb von drei Monaten keine schriftliche Vereinbarung zustande, kann jede Seite die Schiedsstelle des Landes Thüringen anrufen (§ 13 Abs. 4 LRV). Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Unterlagen vollständig beim überörtlichen Träger eingegangen sind.
Angenommen, ein Leistungserbringer reicht Konzeption und Vergütungskalkulation am 1. März vollständig beim Landesverwaltungsamt ein. Verhandeln beide Seiten bis Ende Mai ohne Ergebnis, kann der Leistungserbringer ab dem 1. Juni die Schiedsstelle des Landes anrufen, statt weiter auf eine Einigung zu warten.
Wie ernst das gemeint ist, zeigt die aktuelle Praxis. Im Oktober 2025 waren Schiedsstellenverfahren zweier Leistungserbringer anhängig. Insgesamt fünf Anträge betrafen die Sozialräume Weimarer Land, Stadt Weimar, Landkreis Sömmerda und Stadt Erfurt (Drucksache 8/2254, Antworten zu den Fragen 9 und 10).
Noch weiter ist es bislang nur einmal gekommen: Im Landkreis Gotha kündigte das Landesverwaltungsamt eine bestehende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung. Die Begründung des Landesverwaltungsamts lautete wörtlich: „das Personal nicht in der vereinbarten Qualität (Qualifikationen) vorgehalten hat und damit die Leistungen nicht wie vereinbart erbracht werden konnten“ (Drucksache 8/2254, Antwort zu Frage 8). Der Personalnachweis ist damit kein Formular für die Akte. Er ist die Stelle, an der eine Vereinbarung nachweislich beendet wurde. Für andere Einrichtungen bedeutet der Fall vor allem eines: Der jährliche Personalnachweis lässt sich nicht beliebig aufschieben, denn genau darauf beruft sich der Kostenträger im Streitfall.
Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine konkrete Kündigung, Schiedsstellenanrufung oder Fristsetzung rechtmäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist mit dem zuständigen Kostenträger oder rechtlich zu klären.
Von der Vergütungsverhandlung zu trennen bleibt die ordnungsrechtliche Aufsicht über die Wohnform selbst. Sie regelt unabhängig vom Landesrahmenvertrag das Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (ThürWTG). Wie sich das zu den Heimgesetzen der Nachbarländer verhält, zeigt der Beitrag Heimrecht in sechs Ländern.
Was ist jetzt zu tun?
Die folgenden Schritte gelten unabhängig davon, in welchem Landkreis Ihre Einrichtung liegt, auch dann, wenn dort noch kein einziger Vertrag besteht. Unterschiedlich ist nur, ob Sie in Schritt 2 oder in Schritt 3 einsteigen, je nachdem, welcher der beiden Wege zutrifft.
Klären Sie zuerst den Weg
Entscheiden Sie, welcher der beiden Wege gilt: Umstellung einer Alt-Vereinbarung nach Teil III oder Neuvereinbarung einer PKL nach Teil II. Beide folgen unterschiedlichen Paragrafen, Vorlagen und Fristen.
Lassen Sie die Alt-Vereinbarung prüfen
Beauftragen Sie die Aufgliederung nach Anlage 5 LRV sowie die jährliche Musterpersonalaufstellung nach Anlage 6 LRV, bevor der überörtliche Träger danach fragt.
Beauftragen Sie die Konzeption
Lassen Sie bei einer Neuvereinbarung die Konzeption nach Anlage 1 LRV erarbeiten und mit dem örtlichen Träger im Sozialraum abstimmen, vor der Vergütungsverhandlung.
Fordern Sie den Personalnachweis ein
Verlangen Sie ihn mit Namen und Qualifikation, je nach Weg nach § 7 oder § 18 Abs. 1 LRV. Setzen Sie zusätzlich einen internen Termin für die gemeinsame Einreichung von Leistungsangebot und Vergütungskalkulation beim überörtlichen Träger.
Legen Sie die Schiedsstellen-Zuständigkeit fest
Bestimmen Sie, wer nach drei ergebnislosen Monaten die Schiedsstelle des Landes Thüringen anruft, statt informell weiterzuverhandeln.
Verankern Sie die Wirksamkeit
Lassen Sie die Wirksamkeitskriterien aus § 12 beziehungsweise § 22 LRV in die Teilhabeplanung einbauen und sich den jährlichen Stand vorlegen.
Wer sein Qualitätsmanagementhandbuch ohnehin an das Bundesteilhabegesetz anpasst, trägt Konzeption und Personalnachweis am besten dort ein, statt sie als Sonderablage neben dem QM-System zu führen. Wie sich die Verhandlung mit zwei Kostenträgern gleichzeitig sauber steuern lässt, zeigt der Beitrag zum Prozessmanagement in der Sozialen Arbeit. Wer diese sechs Schritte in der eigenen Ablage nachweisen kann, geht in die Verhandlung mit dem Kostenträger vorbereitet, unabhängig vom gewählten Weg.
Wo in Thüringen gilt welcher Weg?
Der folgende Kartenfilter zeigt für alle 22 Landkreise und kreisfreien Städte den Status aus den beiden Landtagsdrucksachen und den jeweils zutreffenden Weg. Er läuft nur in Ihrem Browser: Es wird nichts übertragen oder gespeichert.
Ein Blick auf die Nachbarkreise kann helfen. Wer im eigenen Landkreis der erste mit einem Antrag ist, findet oft im Nachbarkreis schon ein vergleichbares Angebot. Dessen Konzeption eignet sich dann als erste Orientierung.
Alle 22 Landkreise und kreisfreien Städte. Wählen Sie einen Eintrag für Status und zutreffenden Weg.
Wählen Sie oben eine Gebietskörperschaft aus der Liste oder der Karte, um Status, Zahlen und den zutreffenden Weg nach dem Landesrahmenvertrag zu sehen.
Was ist noch offen?
Zwei Punkte an diesem Beitrag ließen sich nicht restlos klären. Beide sind es wert, offen benannt zu werden, statt sie zu glätten.
Wie heißt das zuständige Ministerium richtig?
Das zuständige Ressort firmiert unter der Domain tmasgff.de. In seinen eigenen Dokumenten nennt es sich dagegen TMSGAF: Sowohl Drucksache 8/1409 als auch das Organigramm vom 15. September 2026 schreiben „Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)“. Dieser Beitrag verwendet deshalb durchgehend TMSGAF. Für die Suche in eigenen Unterlagen oder E-Mails lohnt es sich deshalb, nach beiden Schreibweisen zu suchen.
Wie aktuell sind die Zahlen in diesem Beitrag?
Für diesen Beitrag habe ich gezielt nach einer aktuelleren Landtagsdrucksache mit PKL-Zahlen aus 2026 gesucht. Eine solche liegt bis zum Stand dieses Beitrags nicht vor. Der letzte Zahlenstand bleibt damit Drucksache 8/2254 vom 23. Oktober 2025, die sich wiederum auf Drucksache 8/1409 vom 23. Juni 2025 stützt. Für Anfang 2026 waren immerhin eine Veranstaltung „Umsetzung Landesrahmenvertrag“ und eine Arbeitsgruppe „PKL“ mit Regionalkonferenzen angekündigt (Drucksache 8/2254, Antworten zu den Fragen 11 und 12). Wer jetzt plant, sollte bei der zuständigen Stelle nachfragen, ob sich die Zahlen inzwischen verändert haben. Ein kurzer Anruf beim zuständigen Landkreis schadet dabei nicht, auch wenn die Landtagsdrucksachen die offizielle Quelle bleiben.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Beginnen Sie mit der eigenen Zuordnung: Läuft bei Ihrer Einrichtung eine Alt-Vereinbarung im Übergangsweg, oder steht eine Neuvereinbarung an? Prüfen Sie danach, ob Konzeption und Personalnachweis der richtigen Anlage folgen: Anlage 5 und 6 für den ersten Weg, Anlage 1 und § 7 für den zweiten. Wer sich das interne Audit als Generalprobe vornimmt, findet Lücken im Personalnachweis dort, nicht erst beim überörtlichen Träger. Wer diese drei Punkte klärt, geht in jede Verhandlung mit vollständigen Unterlagen.
Konzeption oder Personalnachweis vor der nächsten Verhandlung prüfen lassen
Wer die eigene Konzeption oder den Personalnachweis vor der nächsten Verhandlung mit dem örtlichen oder überörtlichen Träger noch einmal von außen prüfen lassen möchte, kann mich als externen Qualitätsmanagementbeauftragten dafür beauftragen. Ich sehe mir die vorhandenen Unterlagen an und sage konkret, welche Stelle im Landesrahmenvertrag noch fehlt.
Erstgespräch vereinbarenHäufige Fragen
Im Thüringer Landesrahmenvertrag der Fachbegriff für ein Wohnangebot, das Fachleistungen der Eingliederungshilfe und die notwendige Unterstützung beim Wohnen individuell und aus einer Hand erbringt. Geregelt in Teil II des Vertrags, §§ 4 bis 13, insbesondere § 7 zur personellen Ausstattung.
Zum 23. Juni 2025 hatten elf der 22 Landkreise und kreisfreien Städte keinen einzigen bestehenden Vertrag: Altenburger Land, Eichsfeld, Greiz, Ilm-Kreis, Kyffhäuserkreis, Saale-Holzland-Kreis, Saalfeld-Rudolstadt, Schmalkalden-Meiningen, Unstrut-Hainich-Kreis, die Stadt Suhl sowie die Stadt Weimar, für die allerdings bereits zwei Angebote in Planung waren (Drucksache 8/1409, Antworten zu Frage 5 und 6).
Nach § 14 Abs. 1 LRV konnten vor dem 1. Januar 2020 vereinbarte teil- und vollstationäre Angebote bis zum 31. Dezember 2022 in den bestehenden Rahmenbedingungen fortgeführt werden. Bis zum selben Datum sollte auch ein Anschlussmodell zur Finanzierung stehen (§ 14 Abs. 3 LRV). Ein späteres, öffentlich zugängliches Datum zur Verlängerung war zum Stand dieses Beitrags nicht auffindbar.
Die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung schließt der Leistungserbringer mit dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe, dem Thüringer Landesverwaltungsamt (§ 13 Abs. 3 LRV). Die Bedarfsfeststellung über den Integrierten Teilhabeplan liegt dagegen beim örtlichen Träger, also beim jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
Kommt innerhalb von drei Monaten keine schriftliche Vereinbarung zustande, kann jede Partei die Schiedsstelle des Landes Thüringen anrufen (§ 13 Abs. 4 LRV). Im Oktober 2025 waren Schiedsstellenverfahren zweier Leistungserbringer mit insgesamt fünf Anträgen anhängig, unter anderem zu den Sozialräumen Weimarer Land und Stadt Erfurt (Drucksache 8/2254, Antworten zu den Fragen 9 und 10).
Nur eingeschränkt. § 131 Abs. 1 SGB IX verpflichtet jedes Bundesland zu einem eigenen Landesrahmenvertrag, legt dessen Inhalt aber nicht fest. Verfahren, Fristen und Bezeichnungen unterscheiden sich deshalb von Land zu Land, ein Vergleich setzt die Prüfung des jeweiligen Landesvertrags voraus.
Quellen
Stand aller Angaben: 19. September 2026.
