Das Wichtigste in Kürze
- Heimrecht ist seit 2006 Ländersache. Jedes der sechs Länder in diesem Vergleich hat ein eigenes Gesetz mit eigenem Namen und eigenen Fristen, ein Muster aus einem Land lässt sich nicht auf ein anderes übertragen.
- Alle sechs Länder verlangen die Anzeige einer neuen stationären Einrichtung spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme. Für nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnformen gelten in Thüringen und Sachsen-Anhalt kürzere Fristen von einem Monat.
- Mecklenburg-Vorpommern hat zum 1. Januar 2026 ein neues Gesetz in Kraft gesetzt, Berlin und Sachsen-Anhalt haben 2026 novelliert. Wer dort Standorte betreibt, sollte das interne Rechtskataster jetzt aktualisieren lassen.
- Für Thüringen gibt es auf dieser Seite keinen eigenen ausführlichen Beitrag zum Heimrecht. Dieser Überblick nennt deshalb die wichtigsten Punkte des Thüringer Gesetzes mit Fundstelle.
- Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Landesrecht ändert sich, vor einer Entscheidung zählt der aktuelle Wortlaut der jeweiligen Norm.
Heimrecht: Sammelbegriff für die Regeln, die das Verhältnis zwischen Betreibern von Wohnformen mit Pflege- oder Betreuungsleistungen und ihren Bewohnerinnen und Bewohnern ordnen, etwa zu Aufsicht, Anzeigepflicht und Mindeststandards. Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz dafür bei den Ländern, nicht beim Bund (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz, kurz GG).
Wohnteilhabegesetz (WTG-Typ-Gesetz): Sammelbegriff für die Landesgesetze, die das frühere Bundesheimgesetz abgelöst haben. Jedes Land hat einen eigenen Namen dafür, etwa Wohnteilhabegesetz in Sachsen und Berlin oder Pflege- und Betreuungswohngesetz in Brandenburg.
Was regelt das Heimrecht und wer ist zuständig?
Bis 2006 gab es ein einheitliches Bundesheimgesetz für Einrichtungen mit Pflege- oder Betreuungsleistungen, das in ganz Deutschland galt. Mit der Föderalismusreform wurde diese Zuständigkeit an die Länder abgegeben: Der Bund bleibt zwar für die öffentliche Fürsorge zuständig, das Heimrecht ist davon aber ausdrücklich ausgenommen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG). Die Länder haben das Heimrecht seither einzeln geregelt, jedes mit einem eigenen Gesetz und einem eigenen Namen dafür.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Gesetz aus einem Bundesland lässt sich nicht auf ein anderes übertragen, selbst wenn die Regelungsziele ähnlich sind. Wer beispielsweise aus Sachsen kommt und in Sachsen-Anhalt eine Einrichtung eröffnet, kann sich nicht auf den in Sachsen geltenden Wegfall der Fachkraftquote verlassen. Denn in Sachsen-Anhalt gilt ein eigenes Gesetz mit eigenen Regeln. Maßgeblich ist immer das Gesetz des Landes, in dem der Standort tatsächlich liegt, nicht das Gesetz, das der Geschäftsführung am besten vertraut ist.
Warum das für eine Geschäftsführung mit mehreren Standorten zählt
Diese Länderautonomie ist für eine Geschäftsführung mit Standorten in mehreren der sechs Länder mehr als eine juristische Feinheit, denn Anzeigefrist, Prüfrhythmus und Personalnachweis unterscheiden sich von Land zu Land. Leicht übersehen wird dabei nicht das bekannte Heimatland, sondern das Bundesland mit der kürzesten Frist, in dem der Träger erst seit kurzem präsent ist. Der Vergleich in diesem Beitrag liefert dafür eine erste Orientierung, er ersetzt aber nicht die vertiefte Prüfung vor einer Standorterweiterung oder einer Fusion.
Die Größenordnung der betroffenen Einrichtungen zeigen die amtlichen Pflegestatistiken: Zum Stichtag 15. Dezember 2023 zählten sie zusammen 3.529 stationäre Pflegeeinrichtungen in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Berlin (Statistische Landesämter, 2025). Allein Sachsen kommt dabei auf 1.142 Einrichtungen, Sachsen-Anhalt auf 756 Einrichtungen.
Wichtig für die Einordnung dieser Zahlen: Gezählt werden dabei Einrichtungen, keine Träger. Ein Träger mit mehreren Standorten zählt deshalb entsprechend mehrfach, eine Bereinigung um Mehrfachzählungen findet in der amtlichen Statistik nicht statt.
Für eine Geschäftsführung heißt das in der Praxis: Selbst ein mittelgroßer Träger mit drei oder vier Standorten in unterschiedlichen Ländern bewegt sich in einem Feld von mehreren tausend vergleichbaren Einrichtungen. Jede einzelne davon unterliegt den Vorgaben ihres eigenen Bundeslandes, unabhängig davon, wie die übrigen Standorte des Trägers in anderen Ländern geregelt sind.
Die sechs Gesetze im Überblick
Nach diesem Grundprinzip folgt jetzt der Blick ins Detail. Die folgenden sechs Absätze fassen für jedes Land zusammen, welches Gesetz gilt, seit wann und was sich zuletzt geändert hat. Ausführlicher behandelt sind fünf der sechs Länder bereits in eigenen Beiträgen auf dieser Seite, die ich jeweils verlinke.
Sachsen: das Sächsische Wohnteilhabegesetz
In Sachsen gilt seit dem 13. April 2024 das Sächsische Wohnteilhabegesetz (SächsWTG), verkündet im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, kurz GVBl. (SächsGVBl. 2024 Nr. 4 S. 325, geändert SächsGVBl. S. 673). Es hat die frühere feste Fachkraftquote abgeschafft und durch einen abschließenden Katalog von Vorbehaltsaufgaben ersetzt, also von Tätigkeiten, die weiterhin nur eine ausgebildete Fachkraft übernehmen darf.
Die Personalbemessung insgesamt richtet sich seither nach § 113c Absatz 5 SGB XI (§ 15 SächsWTG). Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft, also ein gemeinsamer Haushalt mit externer Pflege oder Betreuung, umfasst nach § 3 Absatz 1 SächsWTG drei bis zwölf Personen. Zuständig ist landesweit eine einzige Behörde, der Kommunale Sozialverband Sachsen (§ 31 Absatz 1 SächsWTG). Wie sich die neue Nachweispflicht auf die Praxis auswirkt, beschreibt ausführlicher der Beitrag Sachsen ohne Fachkraftquote: den Personalbedarf selbst begründen.
Thüringen: das Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe
Anders als Sachsen hat Thüringen sein Heimrecht seit Jahren nicht mehr inhaltlich verändert. Dort gilt das Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Artikel 54 eines Sammelgesetzes vom 2. Juli 2024. Diese Änderung war eine reine Verweisanpassung an das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz, also eine technische Korrektur, keine inhaltliche Änderung des Heimrechts selbst.
Zuständig ist landesweit das Landesverwaltungsamt. Stationäre Einrichtungen prüft es grundsätzlich einmal im Jahr. Hat etwa der Medizinische Dienst die Einrichtung geprüft, kann der Abstand bis zu drei Jahre betragen (§ 15 Abs. 2 ThürWTG). Wer eine stationäre Einrichtung eröffnen will, zeigt das spätestens drei Monate vorher an, bei einer ambulant betreuten Wohnform, die nicht von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst organisiert wird, spätestens einen Monat vorher.
Eine Fachkraftquote legt das Gesetz nicht selbst fest. Bis zu einer eigenen Landesverordnung gilt die Heimpersonalverordnung des Bundes weiter (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 ThürWTG). Nach der Heimpersonalverordnung muss in der Betreuung mindestens ein Beschäftigter eine Fachkraft sein (§ 5 Abs. 1 Heimpersonalverordnung, kurz HeimPersV). Bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern gilt das für mindestens jeden zweiten weiteren Beschäftigten. Die Landesregierung nennt das eine Fachkraftquote von 50 Prozent (Landtagsdrucksache 7/8140 vom 6. Juni 2023). Mit Zustimmung der zuständigen Behörde sind Abweichungen möglich (§ 5 Abs. 2 HeimPersV, § 23 ThürWTG).
Sachsen-Anhalt: das Wohn- und Teilhabegesetz
In Sachsen-Anhalt gilt das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) aus dem Jahr 2011 (GVBl. LSA S. 136). Anders als in Thüringen hat sich hier 2026 einiges bewegt: Der Landtag hat am 20. Mai 2026 ein Änderungsgesetz beschlossen. Das Gesetz vom 16. Juni 2026 ist am 22. Juni 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt ausgegeben worden (GVBl. LSA S. 287). Seit dem 1. September 2026 werden Einrichtungen, deren letzte Regelprüfung keine oder nur geringfügige Mängel ergab, im Abstand von zwei Jahren statt jährlich geprüft (§ 19 Absatz 6 WTG LSA). Seit dem 1. April 2026 ist außerdem nicht mehr das Landesverwaltungsamt zuständig, sondern das neu geschaffene Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit. Eine neue Einrichtung ist spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme anzuzeigen, eine nicht selbstorganisierte Wohngemeinschaft einen Monat vor Beginn der Pflege- oder Betreuungsleistungen (§ 12 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 WTG LSA). Beim Personal verweist das Gesetz auf die Vereinbarungen mit den Leistungsträgern. Betreuende Tätigkeiten dürfen mit Ausnahme einfacher Assistenzleistungen nur Fachkräfte oder Beschäftigte unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausführen (§ 11 Abs. 4 WTG LSA, § 8 der Personalverordnung zum Gesetz, kurz WTG-PersVO). Mehr zur neuen Prüfpraxis im Beitrag Zwei Jahre bis zur nächsten Prüfung: die WTG-Novelle in Sachsen-Anhalt.
Mecklenburg-Vorpommern: das Wohnformen- und Teilhabegesetz
Noch weiter geht Mecklenburg-Vorpommern: Das Land hat sein Heimrecht zum 1. Januar 2026 vollständig neu gefasst. Das Wohnformen- und Teilhabegesetz (WoTG M-V) löst das bisherige Einrichtungenqualitätsgesetz ab. Grundlage waren die Landtagsdrucksachen 8/4994 und 8/5696 (amtliche Beratungsunterlagen des Landtags), letztere die Beschlussempfehlung des Sozialausschusses vom 27. November 2025.
Für ambulant betreute Wohnformen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestanden, gilt eine Meldepflicht bis zum 31. März 2026. Eine Pflegewohngemeinschaft und eine Wohnform mit Assistenzleistungen umfassen nach § 3 Absatz 6 und 7 WoTG M-V drei bis zwölf Personen, eine Wohngemeinschaft der außerklinischen Intensivpflege zwei bis zwölf. Wer eine Wohnform betreiben will, zeigt das spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme an (§ 17 Abs. 1 WoTG M-V). Für Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot verlangt das Gesetz Pflege- und Betreuungspersonal in ausreichender Anzahl und Qualifikation, ohne eine Quote zu nennen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 WoTG M-V). Zu diesen Wohnformen zählen vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Hospize, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen (§ 3 Abs. 1 WoTG M-V). Die Anforderungen an das Personal regelt näher die Wohnformenmindestverordnung (WoMindVO M-V) vom 17. September 2026, die am 29. September 2026 in Kraft getreten ist (GVOBl. M-V Nr. 28 vom 28. September 2026, S. 1104). Eine Quote enthält die WoMindVO M-V nicht: Betreuende und pflegerische Tätigkeiten dürfen nur Fachkräfte oder Beschäftigte unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausführen (§ 14 Abs. 1 WoMindVO M-V). Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot prüft die Behörde regelmäßig zu Schwerpunkten, mindestens alle zwei Jahre (§ 8 Abs. 2 WoTG M-V). Ausführlicher dazu der Beitrag WoTG Mecklenburg-Vorpommern: Wann eine Wohnform unter die Heimaufsicht fällt.
Brandenburg: das Pflege- und Betreuungswohngesetz
Deutlich älter als die bisher genannten Gesetze ist die Rechtsgrundlage in Brandenburg. Das Land regelt Pflege- und Betreuungswohnen im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) aus dem Jahr 2009 (GVBl.I/09 Nr. 13 S. 298), zuletzt punktuell geändert 2024. Zuständig ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (§ 26 BbgPBWoG).
Anders als Sachsen unterscheidet Brandenburg beim Prüfrhythmus nach Zielgruppe: Für Pflegebedürftige gilt mindestens eine jährliche Prüfung, für Menschen mit Behinderungen mindestens alle zwei Jahre (§ 19 BbgPBWoG). Eine feste Fachkraftquote kennt das Gesetz nicht, es ermächtigt aber zu einer Verordnung mit Mindestanforderungen (§ 9 Absatz 3 BbgPBWoG). Details zu Anzeige und Nachweisen im Beitrag Brandenburgs Pflege- und Betreuungswohngesetz: Anzeige vor dem Start.
Berlin: das Wohnteilhabegesetz
Zum Abschluss der sechs Länder noch Berlin, wo sich beim materiellen Recht gerade etwas bewegt hat. Berlins Wohnteilhabegesetz stammt aus dem Jahr 2021 (GVBl. S. 417) und wurde zuletzt zum 28. Februar 2026 geändert (GVBl. S. 67). Die Erprobungsregelung nach § 33 WTG erlaubt es, eine neue Wohnform zeitlich befristet unter erleichterten Bedingungen zu erproben. Neu ist, dass sie jetzt auch für bestehende Wohnformen der Pflege gilt, nicht mehr nur für neue Angebote; für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe bleibt sie auf neue Wohnformen beschränkt.
Zuständige Aufsicht ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo). Davon zu unterscheiden ist eine allgemeine Zuständigkeitsverordnung, die der Senat am 2. Juni 2026 beschlossen hat: Sie betrifft den Aufgabenkatalog der gesamten Berliner Verwaltung und ist nicht WTG-spezifisch. Eine Einrichtung ist spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme anzuzeigen, eine Pflege-Wohngemeinschaft ebenso lange vorher zu melden (§ 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 WTG). Die Aufsicht prüft Einrichtungen grundsätzlich im Abstand von höchstens einem Jahr (§ 23 Abs. 3 WTG), anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften im Abstand von höchstens vier Jahren und Intensivpflege-Wohngemeinschaften im Abstand von höchstens zwei Jahren (§ 26 Abs. 2 und 3 WTG). In stationären Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen muss mindestens die Hälfte der Fach- und Hilfskräfte, gerechnet in Vollzeitäquivalenten, aus Fachkräften bestehen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Wohnteilhabe-Personalverordnung, kurz WTG-PersV). In Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind es mindestens drei Viertel (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 WTG-PersV). Eine Pflege-Wohngemeinschaft umfasst drei bis zwölf Personen, eine Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen zwei bis neun Personen in einer gemeinsamen Wohnung (§ 5 Abs. 1 und § 7 Nr. 1 WTG). Mehr zur Erprobungsregelung im Beitrag WTG-Novelle Berlin: Erprobungsspielraum jetzt auch im Bestand.
Hinweis zur Wahl
In Berlin und Mecklenburg-Vorpommern sind am 20. September 2026 Abgeordnetenhaus und Landtag neu gewählt worden. Kündigen die neuen Landesregierungen Änderungen am Heimrecht an, ist das noch kein geltendes Recht. Maßgeblich bleiben die hier beschriebenen Gesetze, bis eine Änderung beschlossen und verkündet ist.
Gesetz, Aufsicht und Fristen im Vergleich
Nach den sechs Absätzen zum Nachlesen folgt jetzt die kompakte Fassung zum schnellen Nachschlagen. Die folgende Tabelle stellt alle sechs Länder in derselben Reihenfolge nebeneinander. Jede Angabe trägt, soweit vorhanden, ihre Fundstelle, weil sich Landesrecht in einzelnen Punkten schneller ändert, als eine Übersicht das abbilden kann. Den Stand der einzelnen Angaben nennt der Hinweis unter der Tabelle.
| Land | Gesetz und Fassung | Zuständige Aufsicht | Fachkraftquote | Prüfrhythmus | Anzeigefrist | Wohngemeinschaft / besondere Wohnform |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Sachsen | SächsWTG, in Kraft seit 13.4.2024 (SächsGVBl. Nr. 4 S. 325) | Kommunaler Sozialverband Sachsen, landesweit (§ 31 Abs. 1) | Abgeschafft 2024, Personalbemessung nach § 113c Abs. 5 SGB XI (§ 15) | Mindestens jährlich (§ 17 Abs. 3) | Mind. 3 Monate vor Inbetriebnahme (§ 7 Abs. 1) | 3 bis 12 Personen (§ 3 Abs. 1) |
| Thüringen | ThürWTG v. 10.6.2014 (GVBl. S. 161), geänd. 2.7.2024 (Verweisanpassung) | Landesverwaltungsamt, landesweit (§ 26 Abs. 1) | Keine Quote im Gesetz, bis zu einer Landesverordnung gilt die Heimpersonalverordnung des Bundes weiter (§ 28 Abs. 1 Nr. 2): in der Betreuung mindestens ein Beschäftigter, bei mehr als 4 pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft (§ 5 Abs. 1 HeimPersV), Abweichungen mit Zustimmung der Behörde möglich (§ 5 Abs. 2 HeimPersV, § 23) | Stationär grundsätzlich jährlich, nach Prüfung etwa durch den Medizinischen Dienst bis zu 3 Jahre (§ 15 Abs. 2). Nicht selbstorganisierte Wohnformen: spätestens 6 Monate nach Start, danach anlassbezogen (§ 16) | Stationär mind. 3 Monate vor Inbetriebnahme (§ 10 Abs. 1), nicht selbstorganisierte ambulante Wohnform mind. 1 Monat (§ 14) | 3 bis 12 Personen, je Initiator höchstens 24 Plätze in einem Gebäude oder in unmittelbarer Nähe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) |
| Sachsen-Anhalt | WTG LSA 2011 (GVBl. LSA S. 136), Novelle v. 16.6.2026 (GVBl. LSA S. 287), überwiegend in Kraft seit 1.9.2026 | Seit 1.4.2026 Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (zuvor Landesverwaltungsamt) | Keine feste Quote, Personal nach den Vereinbarungen mit den Leistungsträgern, betreuende Tätigkeiten außer einfachen Assistenzleistungen nur durch oder mit Fachkräften, in stationären Einrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnern tags und nachts ständig mindestens eine Fachkraft anwesend (§ 11 Abs. 4 WTG LSA, § 8 WTG-PersVO) | Grundsätzlich jährlich, seit 1.9.2026 alle 2 Jahre bei keinen oder geringfügigen Mängeln (§ 19 Abs. 6) | Einrichtung mind. 3 Monate vor Inbetriebnahme (§ 12 Abs. 1), nicht selbstorganisierte Wohngruppe oder Wohngemeinschaft mind. 1 Monat vor Beginn der Leistungen (§ 18 Abs. 1) | Nicht selbstorganisierte Wohngruppen: Prüfung spätestens 3 Monate nach Start, danach anlassbezogen (§ 20) |
| Mecklenburg-Vorpommern | WoTG M-V v. 16.12.2025 (GVOBl. M-V Nr. 26 S. 792), in Kraft seit 1.1.2026 | Heimaufsichten der Landkreise und kreisfreien Städte (§ 4) | Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot: keine Quote im Gesetz und in der Wohnformenmindestverordnung, verlangt ist Personal in ausreichender Anzahl und Qualifikation (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 WoTG, § 14 Abs. 2 WoMindVO), betreuende und pflegerische Tätigkeiten nur durch oder mit Fachkräften (§ 14 Abs. 1 WoMindVO) | Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot: Schwerpunktprüfung mind. alle 2 Jahre, dazu Anlassprüfungen (§ 8 Abs. 2), zuvor jährlich | Mind. 3 Monate vor Inbetriebnahme (§ 17 Abs. 1), für bereits betriebene ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung Anzeige bis 31.3.2026 (§ 25 Abs. 1) | 3 bis 12 Personen, Intensivpflege-WG 2 bis 12 (§ 3 Abs. 6 und 7) |
| Brandenburg | BbgPBWoG v. 8.7.2009 (GVBl.I/09 Nr. 13 S. 298), geänd. 5.3.2024 | Landesamt für Soziales und Versorgung (§ 26) | Keine feste Quote, Verordnungsermächtigung (§ 9 Abs. 3) | Pflege mind. jährlich, Behinderung mind. alle 2 Jahre (§ 19) | Mind. 3 Monate vor Inbetriebnahme (§ 7) | Wohnform für Menschen mit Behinderungen: keine Einrichtung, wenn unter anderem höchstens 8 Personen leben und keine tägliche Betreuungspräsenz über einen wesentlichen Teil des Tages nötig ist (§ 4 Abs. 3) |
| Berlin | WTG v. 4.5.2021 (GVBl. S. 417), geänd. durch Gesetz v. 16.2.2026 (GVBl. S. 67), in Kraft seit 28.2.2026 | LAGeSo (Heimaufsicht) | Stationäre Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen mind. die Hälfte, für Menschen mit Behinderung mind. drei Viertel der Fach- und Hilfskräfte, in Vollzeitäquivalenten (§ 8 Abs. 3 WTG-PersV) | Einrichtungen: Regelprüfung im Abstand von höchstens 1 Jahr, Kurzzeit-, Tages-, Nachtpflege, Hospize und Wohneinrichtungen mit Pflegeergänzung höchstens 3 Jahre (§ 23 Abs. 3), anbieterverantwortete Pflege-WG höchstens 4 Jahre (§ 26 Abs. 2), Intensivpflege-WG höchstens 2 Jahre (§ 26 Abs. 3) | Einrichtung mind. 3 Monate vor Inbetriebnahme (§ 19 Abs. 1), Pflege-WG Meldung mind. 3 Monate vorher (§ 20 Abs. 1) | Pflege-WG 3 bis 12 Personen (§ 5 Abs. 1), WG für Menschen mit Behinderungen 2 bis 9 in einer Wohnung (§ 7 Nr. 1) |
Stand der Angaben in der Tabelle: 4. November 2026. Landesrahmenverträge und Vereinbarungen mit dem Kostenträger können weitergehende Anforderungen enthalten.
Was dieser Überblick nicht leisten kann
Die Tabelle zeigt den Wortlaut der Gesetze zum 4. November 2026. Landesrecht ändert sich, und Verordnungen, Landesrahmenverträge und Vereinbarungen mit dem Kostenträger können weitergehende Anforderungen enthalten. Wer für einen Standort eine verbindliche Aussage braucht, sollte sie direkt am aktuellen Landesrecht oder bei der zuständigen Aufsicht einholen. Auf diese Übersicht allein sollte sich dafür niemand verlassen.
Sieben Schritte für die Geschäftsführung
Aus der Übersicht wird jetzt eine geordnete interne Praxis. Die folgenden sieben Schritte helfen dabei, die Übersicht aus der Tabelle in eine dauerhafte Routine zu überführen, statt sie einmalig zu lesen und danach zu vergessen.
Erfassen, welches Gesetz an welchem Standort gilt
Lassen Sie für jeden Standort dokumentieren, in welchem Bundesland er liegt und welche Gesetzesfassung dort aktuell gilt. Das ist die Grundlage für alle weiteren Schritte.
Das Rechtskataster je Standort führen
Dokumentieren Sie für jeden Standort das geltende Landesgesetz mit dem Datum der letzten Änderung. Ein zentrales Kataster für alle Standorte verhindert, dass eine veraltete Fassung übersehen wird.
Anzeigefristen vor jeder Neueröffnung einzeln prüfen
Kalkulieren Sie die landesspezifische Anzeigefrist für jeden neuen Standort einzeln ein. Übertragen Sie keine Frist aus einem anderen Bundesland, auch wenn der Träger dort schon lange aktiv ist.
Konzepte je Bundesland freigeben, nicht vervielfältigen
Geben Sie bei länderübergreifender Trägerschaft für jedes Bundesland ein eigenes, an das dortige Recht angepasstes Konzept frei. Ein einmal geschriebenes Konzept einfach zu kopieren, übersieht die jeweiligen Landesbesonderheiten.
Die zuständige Aufsicht je Standort ermitteln
Fragen Sie für jeden Standort die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde und deren Organisationsform ab. In Sachsen-Anhalt hat sich das zum 1. April 2026 geändert, ähnliche Umstrukturierungen sind auch anderswo möglich.
Offene Rechtsfragen durch eine Prüfung klären lassen
Lassen Sie Fragen, die die Tabelle nicht beantwortet, etwa zu Verordnungen oder Landesrahmenverträgen, vor einer Entscheidung rechtlich prüfen. Ersetzen Sie eine fehlende Angabe nicht durch eine Vermutung, denn eine falsch geschätzte Frist lässt sich im Nachhinein nicht mehr korrigieren.
Aktuelle Novellen zeitnah bewerten lassen
Nehmen Sie Novellen wie die Berliner WTG-Änderung 2026 oder die Reform in Sachsen-Anhalt zeitnah in das Rechtskataster auf und lassen Sie die Wirkung auf bestehende Standorte einordnen.
Beispiel
Angenommen, ein Träger betreibt seit Jahren eine Einrichtung in Sachsen und übernimmt nun einen zweiten Standort in Sachsen-Anhalt. Das dort geltende Wohn- und Teilhabegesetz kennt einen anderen Prüfrhythmus und eine andere zuständige Behörde als das sächsische Gesetz. Ein Konzept, das für den sächsischen Standort geschrieben wurde, deckt diese Unterschiede nicht automatisch ab. Das gilt selbst dann, wenn beide Häuser mit der gleichen Zielgruppe arbeiten und auf den ersten Blick ähnlich organisiert sind.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Wer Standorte in mehreren der sechs Länder plant oder bereits betreibt, muss nicht alle sieben Schritte gleichzeitig angehen. Vorrang haben die Schritte 1 und 2: Erfassen Sie zuerst, welches Gesetz an welchem Standort gilt, und legen Sie danach ein zentrales Rechtskataster an. Erst auf dieser Grundlage lassen sich Anzeigefristen, Konzepte und Aufsichtskontakte für jeden einzelnen Standort sauber zuordnen, statt sie aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren.
Heimrecht bleibt dabei durchgehend Ländersache, ohne ein Bundesgesetz, das die Lücke schließt. Wer das für jeden Standort einzeln ernst nimmt, überträgt kein Muster ungeprüft von einem Land auf ein anderes. So vermeidet er den teuersten Fehler: eine verpasste Anzeigefrist oder ein Konzept, das am falschen Landesrecht gemessen wird. Gerade weil sich mehrere der sechs Gesetze erst kürzlich geändert haben, lohnt sich ein erster Blick ins eigene Rechtskataster schon in den kommenden Wochen, nicht erst vor der nächsten Prüfung. Wo dieses Kataster für mehrere Länder fehlt oder veraltet ist, unterstütze ich beim Aufbau.
Häufig gestellte Fragen
Gilt in Sachsen noch eine Fachkraftquote in der stationären Pflege?
Nein. Das Sächsische Wohnteilhabegesetz hat die feste Fachkraftquote 2024 abgeschafft. An ihre Stelle sind ein abschließender Katalog von Vorbehaltsaufgaben und die Personalbemessung nach § 113c Absatz 5 SGB XI getreten (§ 15 SächsWTG).
Wie lange im Voraus muss ich eine neue Einrichtung anzeigen?
In Sachsen und Brandenburg jeweils mindestens drei Monate vor Inbetriebnahme (§ 7 Absatz 1 SächsWTG, § 7 BbgPBWoG). In Thüringen gilt das für stationäre Einrichtungen ebenso (§ 10 Absatz 1 ThürWTG), für nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnformen ein Monat (§ 14 ThürWTG). In Sachsen-Anhalt (§ 12 Absatz 1 WTG LSA), Mecklenburg-Vorpommern (§ 17 Absatz 1 WoTG M-V) und Berlin (§ 19 Absatz 1 WTG) gilt ebenfalls eine Frist von drei Monaten. Für nicht selbstorganisierte Wohngemeinschaften beträgt die Frist in Sachsen-Anhalt einen Monat (§ 18 Absatz 1 WTG LSA).
Was unterscheidet eine ambulant betreute Wohngemeinschaft von einer stationären Einrichtung?
Die Wohngemeinschaft ist auf eine begrenzte Personenzahl und einen gemeinsamen Haushalt ausgelegt. In Sachsen sind das nach § 3 Absatz 1 SächsWTG drei bis zwölf Personen. Die stationäre Einrichtung wird dagegen als Ganzes von einem Anbieter betrieben. Die genaue Abgrenzung regelt jedes Landesgesetz eigenständig.
Muss ein Träger mit Standorten in zwei Ländern zwei verschiedene Konzepte vorhalten?
Ja. Jedes Land hat ein eigenes materielles Heimrecht mit eigenen Anzeige-, Prüf- und Personalvorgaben. Ein für ein Land geschriebenes Konzept lässt sich nicht ohne Prüfung auf ein anderes Land übertragen.
Welche Aufsichtsbehörde ist für meine Einrichtung zuständig?
Das hängt vom Bundesland ab. In Brandenburg ist es das Landesamt für Soziales und Versorgung, in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales, in Sachsen-Anhalt seit dem 1. April 2026 das neue Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit. In Sachsen prüft landesweit der Kommunale Sozialverband Sachsen, in Mecklenburg-Vorpommern die Heimaufsicht des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Ersetzt dieser Überblick eine rechtliche Prüfung vor Ort?
Nein. Der Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 4. November 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Landesrecht ändert sich, vor einer Entscheidung zählt der aktuelle Wortlaut der jeweiligen Norm.
Zum Weiterlesen
- WoTG Mecklenburg-Vorpommern: Wann eine Wohnform unter die Heimaufsicht fälltEine der Änderungen von 2026 im Detail: wann in Mecklenburg-Vorpommern eine ambulant betreute Wohnform unter die Heimaufsicht fällt.
- SächsPsychKHG: Wenn die Besuchskommission in die Wohnform kommtEine zusätzliche Prüfstelle in Sachsen: wann die Besuchskommissionen nach dem SächsPsychKHG Wohnformen und Dienste besuchen.
- Leistung: Laufende Begleitung als externer QMBDas Rechtskataster für Standorte in mehreren Ländern aktuell zu halten, gehört zur laufenden Begleitung durch einen externen QMB.
Quellen
- Bundesamt für Justiz, Art. 74 GG, abgerufen 19.9.2026.
- REVOSax Landesrecht Sachsen: SächsWTG, abgerufen 19.9.2026.
- BRAVORS Landesrecht Brandenburg: BbgPBWoG, §§ 4, 7, 9, 19 und 26, abgerufen 19.9.2026 und 4.11.2026.
- Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 8/5696 vom 27.11.2025, abgerufen 4.11.2026.
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung „Landtag beschließt Wohn- und Teilhabegesetz“ vom 20.5.2026, presse.sachsen-anhalt.de, abgerufen 19.9.2026.
- Landesrecht Thüringen: ThürWTG, §§ 3, 10, 14, 15, 16, 26 bis 28, abgerufen 24.9.2026.
- Landesrecht Sachsen-Anhalt: WTG LSA in der Fassung des Gesetzes vom 16.6.2026 (GVBl. LSA S. 287), abgerufen 19.9.2026.
- Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern 2025 Nr. 26, ausgegeben 30.12.2025, S. 792 (WoTG M-V vom 16.12.2025), abgerufen 19.9.2026.
- Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 004/2025 vom 17.1.2025, statistik-berlin-brandenburg.de, abgerufen 19.9.2026.
- Thüringer Landesamt für Statistik, Pressemitteilung 010/2025 vom 16.1.2025, statistik.thueringen.de, abgerufen 19.9.2026.
- Statistisches Landesamt Sachsen und Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt, Pflegestatistik 2023, jeweilige Landesportale, abgerufen 19.9.2026.
- Senatskanzlei Berlin, Pressemitteilung „Senat beschließt Zuständigkeitsverordnung“ vom 2.6.2026 und Pressemitteilung zur WTG-Novelle vom 16.12.2025, berlin.de, abgerufen 19.9.2026.
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt: WTG LSA, Lesefassung mit den Änderungen vom 16.6.2026, §§ 11, 12, 18 und 19, und GVBl. LSA Nr. 12/2026, ausgegeben 22.6.2026, S. 287, abgerufen 4.11.2026.
- Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt: WTG-PersVO vom 23.4.2019, §§ 7 und 8 in der Fassung vom 8.10.2024, abgerufen 4.11.2026.
- Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 8/4994 vom 4.6.2025, Gesetzentwurf zum WoTG M-V, §§ 3, 4, 8, 17, 18 und 25, abgerufen 4.11.2026.
- Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 28, ausgegeben 28.9.2026, S. 1104: Verordnung zur Neuregelung der Mindestanforderungen für Wohnformen (Wohnformenmindestverordnung, WoMindVO M-V) vom 17.9.2026, § 14 und Artikel 3, abgerufen 4.11.2026.
- Land Berlin, Berliner Sozialrecht: WTG in der Fassung vom 28.2.2026, §§ 5, 7, 19, 20, 23 und 26, und WTG-PersV (GVBl. 2011 S. 230), § 8, abgerufen 4.11.2026.
- Bundesamt für Justiz, § 5 Heimpersonalverordnung, abgerufen 4.11.2026.
- Thüringer Landtag, Drucksache 7/8140 vom 6.6.2023, Antwort der Landesregierung zur Personalausstattung in vollstationären Pflegeheimen, abgerufen 4.11.2026.
Hinweis
Stand: 4. November 2026. Der Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Landesrecht, Landesrahmenverträge und Vereinbarungen mit dem Kostenträger können weitergehende Anforderungen enthalten.
Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich


