WoTG Mecklenburg-Vorpommern: Wann eine Wohnform unter die Heimaufsicht fällt
Wer in Mecklenburg-Vorpommern eine Wohnform mit Pflege oder Betreuung anbietet und dabei auch die Wohnung stellt, muss seit dem 1. Januar 2026 eine neue Frage beantworten: Zählt das eigene Angebot zu den Wohnformen, die die Heimaufsicht beaufsichtigt, oder nicht? Ein einziges Merkmal aus dem neuen Wohnformen- und Teilhabegesetz (WoTG M-V) entscheidet darüber, nicht die eigene Einschätzung.
Anbieterverantwortung liegt nach § 3 Absatz 5 WoTG M-V insbesondere vor, wenn eines von vier Merkmalen erfüllt ist. Erstens hängen Wohnraumüberlassung und Pflege- oder Betreuungsleistung so voneinander ab, dass mit dem Ende der einen auch die andere endet. Zweitens sind Wohnraum- und Pflegevertrag rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verknüpft. Drittens kann der Anbieter bestimmenden Einfluss auf Entscheidungen der Nutzenden nehmen, und viertens entscheiden die Nutzenden nicht abschließend selbst, wer neu in die Wohngemeinschaft aufgenommen wird. Liegt eines dieser Merkmale vor, fällt eine Pflegewohngemeinschaft oder eine Wohnform mit Assistenzleistungen unter das WoTG M-V und damit unter die Heimaufsicht.
Was hat sich zum 1. Januar 2026 geändert?
Bis Ende 2025 war die Lage klar, aus einem einfachen Grund: Das damalige Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V) erfasste ambulant betreute Wohnformen gar nicht, sodass sich nur stationäre Einrichtungen mit der Heimaufsicht befassen mussten. Das ändert sich mit dem Wohnformen- und Teilhabegesetz (WoTG M-V), das der Landtag als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Einrichtungenqualitätsgesetzes und zur Änderung weiterer Regelungen beschlossen hat. Grundlage war der Regierungsentwurf vom 4. Juni 2025, den der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport nach einer öffentlichen Anhörung am 24. September 2025 mit Änderungen zur Beschlussfassung empfahl (Drucksache 8/4994 und Drucksache 8/5696). Das Gesetz vom 16. Dezember 2025 wurde am 30. Dezember 2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern verkündet und trat am 1. Januar 2026 in Kraft; zugleich endete das EQG M-V.
Neu ist vor allem der Anwendungsbereich. Bislang erfasste das Ordnungsrecht, also die behördliche Aufsicht über den Betrieb einer Wohnform, im Kern stationäre Einrichtungen, ambulante Angebote nicht. Das WoTG M-V führt eine dritte Kategorie ein: ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung. Dazu zählen Pflegewohngemeinschaften, Wohnformen mit Assistenzleistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und alternatives Wohnen, bei dem sich Nutzende vertraglich zu bestimmten Pflege- oder Betreuungsdiensten verpflichten. Selbstverantwortete Wohngemeinschaften ohne eine solche Bindung bleiben außerhalb des Gesetzes, das WoTG M-V nimmt sie in § 2 Absatz 2 Nummer 4 ausdrücklich aus.
Für Träger heißt das: Wer ein ambulant betreutes Angebot führt, kann sich nicht mehr darauf verlassen, dass die ambulante Form allein ihn vom Ordnungsrecht fernhält. Entscheidend ist, wie eng Wohnraum und Pflege- oder Betreuungsleistung vertraglich aneinandergebunden sind, unabhängig davon, wie die Wohnform in der eigenen Konzeption oder im Werbematerial genannt wird. Welches Merkmal dabei den Ausschlag gibt, erklärt der folgende Abschnitt.
Welches Merkmal entscheidet über die Zuständigkeit?
Der vorige Abschnitt hat die Anbieterverantwortung als das entscheidende Merkmal benannt. Was das im Alltag konkret bedeutet, zeigt sich erst am Gesetzestext selbst. Für die Praxis kommt es nämlich nicht auf die Bezeichnung der Wohnform an, sondern auf die Vertragskonstruktion dahinter. Ob eine Wohngemeinschaft als Pflegewohngemeinschaft gilt, regelt § 3 Absatz 6 WoTG M-V anhand mehrerer Merkmale zugleich: Mindestens drei und höchstens zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen leben in einem gemeinsamen Haushalt, organisieren dort gemeinschaftlich ihre pflegerische Versorgung und erhalten ambulante Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt. Hinzu kommt als viertes Merkmal die strukturelle Abhängigkeit zu einem Anbieter, also genau das, was die Definition oben als Anbieterverantwortung beschreibt. Eine Ausnahme gilt für die außerklinische Intensivpflege: Intensivpflege-Wohngemeinschaften haben zwei bis höchstens zwölf Plätze, nicht drei wie die reguläre Pflegewohngemeinschaft.
Für die Eingliederungshilfe regelt § 3 Absatz 7 WoTG M-V die Wohnform mit Assistenzleistungen: räumlich eigene Einheiten für drei bis zwölf leistungsberechtigte Menschen, angeboten in einer Häuslichkeit ohne familiäre Bindung, für Personen, die nicht durchgehend auf Aufsicht und Begleitung angewiesen sind, ihre Interessen aber mitteilen können. Ziel ist auch hier mehr Selbstständigkeit, und wie bei der Pflegewohngemeinschaft ist eine strukturelle Abhängigkeit zu einem Anbieter Voraussetzung. Entscheiden die Nutzenden dagegen eigenständig über Pflegedienst, Aufnahme und Zusammenleben, bleibt es bei einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft außerhalb des WoTG M-V.
Angenommen, in einer Wohnform mit Assistenzleistungen wählen acht Menschen mit Behinderungen ihren Assistenzdienst frei aus mehreren Anbietern und entscheiden im Wohngruppenrat selbst über die Aufnahme neuer Mitbewohnender. Dann fehlt trotz gemeinsamer Häuslichkeit die strukturelle Abhängigkeit zu einem einzigen Anbieter, und die Wohnform bleibt außerhalb des WoTG M-V. Bündelt dagegen ein Anbieter Wohnraum und Assistenz aus einer Hand und entscheidet faktisch mit, wer einzieht, liegt Anbieterverantwortung vor.
Nicht die Zahl der Bewohnenden entscheidet über die Zuständigkeit der Heimaufsicht, sondern ob ein Anbieter über Vertrag oder Entscheidungsmacht strukturell im Spiel ist.
Angenommen, drei pflegebedürftige Menschen teilen sich eine Wohnung, mieten gemeinsam bei einem privaten Vermieter und beauftragen unabhängig voneinander einen ambulanten Pflegedienst ihrer Wahl. Dann fehlt die vertragliche Bindung an einen einzigen Anbieter, und die Wohngemeinschaft bleibt außerhalb des WoTG M-V. Stellt dagegen derselbe Träger Wohnraum und Pflege aus einer Hand bereit und entscheidet mit, wer einzieht, spricht das für Anbieterverantwortung, auch wenn die Bewohnenden formal einen eigenen Mietvertrag unterschrieben haben.
Erfüllt Ihre Wohnform die Anbieterverantwortung?
Weil sich diese Abgrenzung selten so eindeutig zeigt wie im Beispiel, lohnt eine systematische Prüfung anhand des Gesetzestexts. Die folgenden vier Fragen bilden § 3 Absatz 5 WoTG M-V vollständig ab, in derselben Reihenfolge wie die vier Merkmale aus der Definition oben. Schon eine mit Ja beantwortete Frage begründet die Vermutung der Anbieterverantwortung, denn ein einziges erfülltes Merkmal genügt dem Gesetz. Das Ergebnis ist eine Einordnungshilfe für das eigene QM-System, keine verbindliche Feststellung: Diese trifft allein die zuständige Heimaufsicht.
Beantworten Sie mindestens eine der vier Fragen, um eine erste Einordnung zu erhalten.
Welche Fristen gelten für Meldung, Beratung und Konzeption?
Wer die eigene Wohnform der Anbieterverantwortung zuordnet, ist damit noch nicht fertig: Das Gesetz verlangt zwei weitere Schritte in fester Reihenfolge, zuerst die Meldung, dann die Konzeption. Für bereits betriebene ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung galt dafür eine scharfe Frist: Die Anzeige musste innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Heimaufsicht eingehen, also bis zum 31. März 2026 (§ 25 Absatz 1 WoTG M-V). Diese Frist ist mittlerweile verstrichen.
Wer sie versäumt hat, sollte die Meldung unverzüglich nachholen. Eine unterlassene Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann (§ 24 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WoTG M-V). Schwerer wiegt in der Praxis aber ein anderer Effekt: Ohne Meldung haben Erstberatung und Zuordnungsprüfung noch nicht begonnen, also die Gespräche und Prüfschritte, in denen die Heimaufsicht die Einordnung der Wohnform verbindlich klärt. Der Träger bleibt damit weiter in der Unsicherheit, die das Gesetz eigentlich beenden sollte.
Angenommen, eine Wohngemeinschaft hat die Meldefrist zum 31. März 2026 verpasst und holt die Anzeige erst im September 2026 nach. Dann beginnt die Erstberatung erst jetzt, mit entsprechender Verzögerung für die anschließende Konzeptionsfrist. Ein Bußgeld ist möglich, muss die Heimaufsicht aber nicht zwingend verhängen, wenn die Meldung inzwischen vorliegt und der Träger die Verzögerung nachvollziehbar erklären kann.
Nach der Meldung folgt die Konzeption, das zentrale Planungsdokument, mit dem ein Träger seine Wohnform gegenüber der Heimaufsicht beschreibt und begründet. Sie muss inhaltliche Schwerpunkte, Zielgruppe, bauliche Gestaltung, Gewaltschutz und Beschwerdeverfahren beschreiben, und die Heimaufsicht setzt dafür sowie für die übrigen Betriebsvoraussetzungen angemessene Fristen, gedeckelt auf höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes (§ 17 Absatz 2, § 25 Absatz 2 und § 18 WoTG M-V). Wer die Meldung noch nachholt, sollte die Konzeption deshalb parallel vorbereiten, nicht erst nach der Erstberatung, denn beide Fristen laufen unabhängig voneinander.
Besondere Vorkommnisse sind der Heimaufsicht unverzüglich anzuzeigen (§ 17 Absatz 3 WoTG M-V); der Ausschuss hat den Begriff konkretisiert, darunter Weglauf mit Polizeigesuch, wiederholter Weglauf auch ohne, Gewaltvorfälle unter Nutzenden oder Personal, Suizid, plötzliches Versterben und Straftaten. Wer bereits ein Gewaltschutzkonzept hat, kann dessen Meldewege nutzen, statt ein zweites Verfahren aufzubauen.
Welche Verordnungen fehlen noch?
Wer jetzt eine Konzeption erarbeitet, stößt zwangsläufig auf eine Lücke: Das WoTG M-V regelt nur den ordnungsrechtlichen Rahmen, also die Zuständigkeiten, Fristen und Verfahren. Die inhaltlichen Standards, an denen sich die Konzeption im Detail messen lassen muss, überlässt das Gesetz Rechtsverordnungen des Sozialministeriums (§ 23 WoTG M-V), das heißt Vorschriften, die eine Behörde auf Grundlage des Gesetzes erlässt, ohne dass der Landtag erneut abstimmt. Laut der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 10. Dezember 2025 waren vier solcher Verordnungen für das zweite Quartal 2026 vorgesehen: eine Wohnformenbau- und Konzeptionsverordnung, eine Wohnformenpersonalverordnung, eine Wohnformenmitwirkungs- und Teilhaberechteverordnung sowie eine Wohnformenkostenverordnung. Jede von ihnen betrifft einen anderen Teil der eigenen Planung, von der baulichen Ausstattung bis zum Personalschlüssel.
Ohne diese Verordnungen fehlen landeseinheitliche bauliche, personelle und mitwirkungsbezogene Standards für die neu erfassten Wohnformen. Erstberatung und Zuordnungsprüfung finden trotzdem statt, denn sie hängen am Gesetz, nicht an den Verordnungen. Wer eine Konzeption vorbereitet, sollte deren Erlass beobachten und die Planung anpassen, sobald ein Termin feststeht.
Am 20. September 2026 wird in Mecklenburg-Vorpommern ein neuer Landtag gewählt. Das geltende Recht berührt die Wahl nicht, doch Ankündigungen zu den vier ausstehenden Verordnungen des WoTG M-V sollten Träger danach erneut prüfen.
Warum regelt jedes Bundesland das Heimrecht anders?
Träger mit Standorten in mehreren Bundesländern fragen sich an dieser Stelle zu Recht, ob eine vergleichbare Regel auch anderswo gilt. Die Antwort: nicht automatisch, denn jedes Land entscheidet für sich, und ein Träger mit Standorten in zwei Ländern kann deshalb zwei unterschiedliche Zuordnungen für strukturell ähnliche Wohnformen erhalten. Das hat einen einfachen Grund: Heimrecht ist seit der Föderalismusreform I von 2006 keine Bundeskompetenz mehr, das Grundgesetz übertrug die Zuständigkeit den Ländern.
Der Bund regelt über SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe) nur das Leistungsrecht, also wer welche Leistung erhält und wer sie bezahlt. Die ordnungsrechtliche Aufsicht darüber, unter welchen Bedingungen eine Wohnform betrieben werden darf, liegt dagegen bei den Ländern und fällt deshalb von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aus, sowohl bei den Fristen als auch bei der Frage, welche Wohnformen überhaupt erfasst sind. Einen Überblick über sechs ostdeutsche Landesgesetze zum Heimrecht bietet der Beitrag Heimrecht in sechs Ländern: Gesetze, Aufsicht und Fristen im Vergleich.
| Aspekt | Bundesrahmen (SGB XI / SGB IX) | Mecklenburg-Vorpommern (WoTG M-V, seit 1.1.2026) |
|---|---|---|
| Zuständigkeit | Kein bundeseinheitliches Ordnungsrecht seit der Föderalismusreform I (2006) | Eigenständiges Landesgesetz regelt Zulassung, Aufsicht und Meldepflichten |
| Selbstverantwortete WG | Bundesrechtlich keine eigene Ordnungskategorie | Bleiben außerhalb des WoTG M-V, solange keine Anbieterverantwortung nach § 3 Absatz 5 besteht (§ 2 Absatz 2 Nummer 4) |
| Ambulant betreute WG in Anbieterverantwortung | Nur leistungsrechtliche Vorgaben der Pflege- oder Eingliederungshilfeträger | Seit 1.1.2026 meldepflichtig und der Zuordnungsprüfung nach § 8 unterworfen |
| Beratungsturnus | Kein bundeseinheitlicher Turnus; Qualitätsprüfungen der Pflege nach § 114 SGB XI | Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot: Folgeberatung mindestens alle zwei Jahre (§ 7 Absatz 2). Ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung: Beratung innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme möglich |
| Sanktion bei Verstoß | Leistungsrechtliche Konsequenzen über die Kostenträger | Zusätzlich Bußgeld nach § 24 WoTG M-V, gestaffelt nach Art des Verstoßes, unter anderem bei nicht rechtzeitig vorgelegter Konzeption oder unterlassener Anzeige eines besonderen Vorkommnisses |
Stand aller Angaben: 19. September 2026.
Was ist für die Leitungsebene jetzt zu tun?
Was ist jetzt zu tun, wenn die Zuordnung noch offen ist oder die Meldung noch fehlt? Aus den vorigen Abschnitten lassen sich sieben konkrete Schritte ableiten. Sie richten sich an Geschäftsführung und Einrichtungsleitung: Sie entscheiden, beauftragen und lassen prüfen, die Umsetzung im Detail liegt bei QM oder Verwaltung.
Verträge auf Verknüpfung prüfen lassen
Lassen Sie prüfen, ob Wohnraum- und Pflegevertrag Ihrer Wohnform rechtlich oder wirtschaftlich verknüpft sind, und dokumentieren Sie das Ergebnis.
Wohnform einordnen
Entscheiden Sie anhand der Kriterien-Waage und § 3 WoTG M-V, ob Ihre Wohnform als Pflegewohngemeinschaft, als Wohnform mit Assistenzleistungen oder als selbstverantwortete Wohngemeinschaft außerhalb des Gesetzes gilt.
Meldestand dokumentieren lassen
Lassen Sie feststellen, ob und wann die Meldung nach § 25 Absatz 1 WoTG M-V eingegangen ist. Fehlt sie, holen Sie sie unverzüglich nach.
Erstberatung einfordern
Fordern Sie von der Heimaufsicht Termin und Ablauf der Erstberatung (§ 7 Absatz 1 Nummer 1) und der Zuordnungsprüfung (§ 8 Absatz 1 WoTG M-V) ein.
Konzeption beauftragen
Beauftragen Sie die Konzeption zur Leistungserbringung nach § 17 Absatz 2 WoTG M-V, ohne die Frist von höchstens zwei Jahren nach § 25 Absatz 2 auszureizen.
Meldeverfahren für Vorkommnisse freigeben
Geben Sie ein Verfahren frei, mit dem besondere Vorkommnisse nach § 17 Absatz 3 WoTG M-V unverzüglich angezeigt werden, und ordnen Sie es Ihrem Gewaltschutzverfahren zu.
Verordnungen beobachten und Ressourcen bereitstellen
Beobachten Sie den Erlass der vier angekündigten Verordnungen und stellen Sie Zeit und Budget bereit, um Ihre Konzeption anzupassen.
Ein Träger, der diese sieben Punkte abarbeitet, ist auf die Erstberatung vorbereitet, statt von ihr überrascht zu werden. Wichtig ist die Reihenfolge: Meldung vor Konzeption, Konzeption vor Ablauf der Zweijahresfrist. Wer sie umkehrt oder Schritte parallel ohne Abstimmung mit der Heimaufsicht angeht, riskiert doppelte Arbeit, wenn die Behörde später andere Schwerpunkte verlangt.
Stand 19. September 2026: Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zu diesem Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die verbindliche Zuordnung einer konkreten Wohnform trifft allein die Heimaufsicht des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt.
Häufig gestellte Fragen
Das Wohnformen- und Teilhabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (WoTG M-V) ist seit dem 1. Januar 2026 das Ordnungsrecht für Wohnformen für pflegebedürftige und volljährige Menschen mit Behinderungen im Land, von vollstationären Pflegeeinrichtungen bis zu ambulant betreuten Wohnformen in Anbieterverantwortung, die es erstmals erfasst.
Das hängt von der Anbieterverantwortung nach § 3 Absatz 5 WoTG M-V ab, die schon vorliegt, wenn Wohnraum und Pflege- oder Betreuungsleistung voneinander abhängen, die Verträge rechtlich oder wirtschaftlich verknüpft sind, oder ein Anbieter bestimmenden Einfluss auf Entscheidungen der Nutzenden nehmen kann. Ein einziges Merkmal genügt. Selbstverantwortete Wohngemeinschaften ohne diese Bindung fallen nicht unter das Gesetz.
Nach § 25 Absatz 1 WoTG M-V mussten bereits betriebene ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung ihre Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Heimaufsicht einreichen, also bis zum 31. März 2026. Diese Frist ist inzwischen verstrichen.
Eine unterlassene Anzeige nach § 17 Absatz 1 WoTG M-V ist nach § 24 WoTG M-V eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Praktisch wichtiger ist, dass ohne Anzeige die Erstberatung und die Zuordnungsprüfung durch die Heimaufsicht noch nicht begonnen haben. Wer die Frist versäumt hat, sollte die Meldung unverzüglich nachholen und die verzögerte Bearbeitung dokumentieren.
Ja. Wohnformen mit Assistenzleistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen unter § 3 Absatz 7 WoTG M-V, wenn sie räumlich eigene Einheiten für drei bis zwölf leistungsberechtigte Menschen bieten und eine strukturelle Abhängigkeit zu einem Anbieter besteht. Das Gesetz gilt damit für Pflege und für Eingliederungshilfe gleichermaßen.
Laut der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 10. Dezember 2025 plant das Sozialministerium vier Ausführungsverordnungen: eine Wohnformenbau- und Konzeptionsverordnung, eine Wohnformenpersonalverordnung, eine Wohnformenmitwirkungs- und Teilhaberechteverordnung sowie eine Wohnformenkostenverordnung, ursprünglich für das zweite Quartal 2026 vorgesehen. Bis zum Redaktionsschluss dieses Beitrags war keine davon im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Quellen
Nach Angaben des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern erhielten 2024 rund 24.975 Menschen im Land Eingliederungshilfe-Leistungen, zum Stichtag 15.12.2023 wurden 25.818 Menschen vollstationär gepflegt. Beide Gruppen sind potenziell von einer Neuzuordnung ihrer Wohnform betroffen, eine belegte Zahl allein für ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung liegt öffentlich nicht vor.
Zuordnung ungeklärt, Fristen laufen weiter
Als externer Qualitätsmanagementbeauftragter unterstütze ich Träger dabei, eine neue Landesvorschrift wie das WoTG M-V sauber in die eigene QM-Dokumentation einzuordnen, bevor die Heimaufsicht danach fragt. Im System-Check zeige ich, an welcher Stelle des eigenen QM-Systems Zuordnungsprüfung, Konzeption und Meldung ihren Platz finden.
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