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Die 30-Prozent-Abbruchquote in der Pflegeausbildung: Was die Statistik wirklich zeigt

Eine Zahl kursiert seit 2025 in Fachartikeln zur Pflegeausbildung: rund 30 Prozent der Auszubildenden sollen ihre Ausbildung abbrechen. Das Statistische Bundesamt weist inzwischen eine Quote der Beendigungen ohne Abschluss aus: 34,2 Prozent im Berichtsjahr 2025.

  • Christian Monat
  • ca. 16 Min. Lesezeit
Eine Praxisanleiterin in dunkelblauer Strickjacke spricht im Übungsraum einer Pflegeschule mit zwei Auszubildenden in blauer Dienstkleidung, daneben sitzt eine Übungspuppe im Rollstuhl.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die kursierende Zahl von rund 30 Prozent Abbruchquote in der Pflegeausbildung stammt aus einer Pressemitteilung ohne genannte Quelle.
  • Das Statistische Bundesamt weist eine Quote der Beendigungen ohne Abschluss aus: 33,4 Prozent für 2024 ohne Nordrhein-Westfalen und 34,2 Prozent für 2025.
  • Die amtliche Quote zählt auch den nicht vorgesehenen Trägerwechsel mit und sagt nicht, wer den Beruf verlässt. Wegen Meldeproblemen rät das Statistische Bundesamt zur Vorsicht.
  • Wichtiger für die Leitung ist eine feste gesetzliche Pflicht: Jeder praktische Einsatz braucht einen Mindestanteil an geplanter Praxisanleitung durch qualifizierte Fachkräfte.
  • Die Kosten dafür trägt der landesweite Ausgleichsfonds über das Ausbildungsbudget, in der Regel als Pauschalbudget nach der Zahl der Auszubildenden. Das Geld ist zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden, belegen lässt sich die Anleitung nur mit einer Dokumentation je Auszubildendem.
  • Die Leitung sollte die eigenen Ausbildungsverträge und die Praxisanleitung je Einsatzbereich prüfen, denn die amtliche Quote sagt nichts über das eigene Haus.

Praxisanleitung ist die geplante, strukturierte Anleitung von Auszubildenden durch qualifizierte Fachkräfte während der praktischen Einsätze. Das regelt § 4 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe, kurz PflAPrV. Die Praxisanleitung richtet sich nach dem vereinbarten Ausbildungsplan und muss mindestens zehn Prozent der praktischen Ausbildungszeit eines Einsatzes umfassen. Wer im Orientierungseinsatz, im Vertiefungseinsatz oder in Pflichteinsätzen in Krankenhäusern, stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen anleitet, braucht mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung aus den letzten fünf Jahren. Dazu kommen eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden und eine jährliche Fortbildung von mindestens 24 Stunden. Die Kosten der Praxisanleitung zählen zu den Ausbildungskosten und werden über die landesweiten Ausgleichsfonds refinanziert (§§ 27 und 28 Pflegeberufegesetz, PflBG).

Was zeigt die amtliche Statistik zu Vertragslösungen?

Wie viele Auszubildende ihre Pflegeausbildung ohne Abschluss beenden, weist das Statistische Bundesamt seit dem Berichtsjahr 2024 mit einer eigenen Quote aus. Grundlage ist die Statistik nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung, kurz Pflegeausbildungsstatistik. Diese Statistik erfasst seit Einführung der generalistischen Pflegeausbildung 2020 jedes Ausbildungsverhältnis, für das bei der zuständigen Stelle des Landes eine Finanzierung beantragt wurde. Endet ein Ausbildungsverhältnis, unterscheidet die Statistik nur drei Fälle: bestandene Prüfung, endgültig nicht bestandene Prüfung und Beendigung ohne Prüfung. Die genauen Gründe einer Beendigung kennt sie nicht. Als Beendigung ohne Abschluss zählt jede Lösung des Vertrags vor dem Ende der Ausbildungszeit, ob sie von den Auszubildenden oder vom Träger ausgeht. Hinzu kommen der Ablauf der Ausbildungszeit ohne Prüfungsteilnahme und der nicht vorgesehene Wechsel zu einem anderen Träger, also zu einer anderen Einrichtung, die selbst ausbildet.

Die Quote der Beendigungen ohne Abschluss berechnet das Statistische Bundesamt ähnlich dem Schichtenmodell des Bundesinstituts für Berufsbildung. Dabei werden die Beendigungen ohne Abschluss eines Berichtsjahres nach dem Jahr sortiert, in dem der jeweilige Vertrag begann. Jede Gruppe wird auf alle Verträge bezogen, die in demselben Jahr begonnen haben. Vier solche Teilquoten, für das Berichtsjahr und die drei Jahre davor, werden addiert. Das Ergebnis lässt sich als näherungsweise berechneter Anteil der begonnenen Ausbildungsverträge lesen, die im Ausbildungsverlauf ohne Abschluss enden. Das Statistische Bundesamt nennt diese Kennzahl Vertragslösungs- beziehungsweise Beendigungsquote ohne Abschluss, im Folgenden kurz Beendigungsquote. Für das Berichtsjahr 2024 lag sie bei 33,4 Prozent, berechnet ohne Nordrhein-Westfalen. In Nordrhein-Westfalen waren die Werte unplausibel hoch, vor allem weil Verlängerungen der Ausbildung als Beendigung und neuer Vertrag gemeldet worden waren. Für das Berichtsjahr 2025 lag die Beendigungsquote bei 34,2 Prozent, erstmals mit allen Ländern. Männliche Auszubildende beenden die Ausbildung häufiger ohne Abschluss als weibliche: 37,8 gegenüber 32,8 Prozent im Berichtsjahr 2025.

BerichtsjahrBeendigungsquote gesamtMännlichWeiblichSpanne der Länder
2024 (ohne Nordrhein-Westfalen)33,4 %38,6 %31,5 %25,2 % (Rheinland-Pfalz) bis 42,0 % (Hessen)
202534,2 %37,8 %32,8 %16,3 % (Sachsen-Anhalt) bis 46,8 % (Rheinland-Pfalz)

Quelle: Statistisches Bundesamt, Statistische Berichte zur Statistik nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung 2024 und 2025, Tabelle 21241-24. Die Spalte „Spanne der Länder“ nennt den niedrigsten und den höchsten Landeswert des Berichtsjahres.

Das Statistische Bundesamt rät, die Beendigungsquote mit Vorsicht zu lesen, vor allem beim Vergleich zwischen den Ländern und zwischen den Jahren. Die Spanne reicht im Berichtsjahr 2025 von 16,3 Prozent in Sachsen-Anhalt bis 46,8 Prozent in Rheinland-Pfalz. Einen Teil der starken Abweichungen einzelner Länder gegenüber dem Vorjahr erklärt das Amt mit verbesserten Meldungen, ein anderer Teil kann auf weiter bestehenden Meldeproblemen beruhen. Eine abschließende Bewertung hält das Amt erst nach einer längeren Zeitreihe für möglich. Zwei Dinge sagt die Beendigungsquote außerdem nicht: warum ein Vertrag endete und ob die Person danach den Pflegeberuf verlässt oder bei einem anderen Träger weitermacht.

Eine zweite Kennzahl misst etwas anderes: den Anteil der Ausbildungsverträge, die im selben Kalenderjahr begonnen und auch wieder gelöst wurden. Mit der Beendigungsquote ist diese Jahresquote nicht vergleichbar. Die AG Statistik zur Ausbildung in der Pflege hat diese Kennzahl für die Berichtsjahre 2020 bis 2023 aus der Pflegeausbildungsstatistik berechnet. In der AG Statistik arbeiten unter anderem die zuständigen Bundesministerien, das Bundesinstitut für Berufsbildung und das Statistische Bundesamt zusammen. Die Jahresquote lag 2020 bei 6,4 Prozent, 2021 bei 8,3 Prozent und 2023 bei 7,9 Prozent. Für 2022 nennt der Abschlussbericht der AG Statistik 8,8 Prozent. Aus seinen eigenen Zahlen in Tabelle 13 ergeben sich 8,1 Prozent, und diesen Wert zeigt die folgende Tabelle. Vorzeitig endeten im Berichtsjahr 2023 insgesamt 21.141 Ausbildungsverträge. Die Jahresquote erfasst davon nur die Verträge, die im selben Kalenderjahr begonnen hatten.

BerichtsjahrAusbildungseintritteDavon im selben Jahr gelöstAnteil im selben Jahr gelöstBestandene Abschlussprüfungen
202057.2943.6816,4 %k. A.
202161.3295.0708,3 %k. A.
202256.7064.5728,1 %129
202360.3124.7527,9 %33.570

Quelle: AG Statistik zur Ausbildung in der Pflege, Abschlussbericht Mai 2025, Tabellen 12 bis 14, Datenbasis Pflegeausbildungsstatistik 2023. Absolutangaben aus Datenschutzgründen auf ein Vielfaches von 3 gerundet. Für 2022 nennt der Abschlussbericht 8,8 Prozent. Aus seinen eigenen Zahlen in Tabelle 13 ergeben sich 8,1 Prozent. Die Spalte „davon im selben Jahr gelöst“ zählt nur Verträge, die im selben Jahr begonnen und auch beendet wurden. Diese Zahl liegt deshalb unter der insgesamt in einem Berichtsjahr gelösten Zahl: 2023 waren das 21.141 Verträge insgesamt gegenüber 4.752 im selben Jahr begonnen und gelöst. Bestandene Abschlussprüfungen liegen erst ab Berichtsjahr 2022 vor, weil zuvor kein vollständiger dreijähriger Ausbildungsdurchgang abgeschlossen war.

Jahresquote und Beendigungsquote unterscheiden sich systematisch. Die Jahresquote zählt nur Lösungen im Kalenderjahr des Ausbildungsbeginns, etwa in der Probezeit, und lässt alle späteren Lösungen außen vor. Die Beendigungsquote bezieht alle Beendigungen ohne Abschluss eines Jahres auf die Verträge aus vier Beginnjahren und liegt deshalb deutlich höher. Die eine Zahl liegt zwischen 6,4 und 8,3 Prozent, die andere bei rund einem Drittel. Das ist kein Widerspruch, sondern die Folge der verschiedenen Zeiträume. Die Spalte „Bestandene Abschlussprüfungen“ der Tabelle zeigt außerdem, warum der Abschlussbericht noch keine Quote über den ganzen Verlauf berechnet hat: Eine solche Quote braucht abgeschlossene Ausbildungsjahrgänge, und bestandene Abschlussprüfungen lagen erst ab 2023 in nennenswerter Zahl vor. Das Statistische Bundesamt weist seit dem Berichtsjahr 2024 näherungsweise eine solche Quote aus.

Beispiel

Angenommen, 100 Auszubildende beginnen 2023 ihre Pflegeausbildung. Rund acht von ihnen lösen den Vertrag noch im selben Kalenderjahr, das entspricht der Jahresquote von 7,9 Prozent. Die Beendigungsquote von 34,2 Prozent im Berichtsjahr 2025 legt nahe, dass über die ganze Ausbildungszeit etwa ein Drittel der begonnenen Verträge ohne Abschluss endet. Darin enthalten sind auch nicht vorgesehene Wechsel zu einem anderen Träger. Die beiden Zahlen widersprechen sich nicht, denn sie beschreiben verschiedene Zeiträume.

Wer überhaupt ausbildet, gehört ohnehin zu einer Gruppe, die nur gut die Hälfte der eigenen Branche ausmacht, wie die folgende Zahl zeigt:

rund 52,5 %

der Pflegeeinrichtungen bilden überhaupt aus: 16.839 nicht-klinische Träger der praktischen Ausbildung (10.069 stationär, 6.770 ambulant, Berichtsjahr 2023) stehen 32.054 Pflegeeinrichtungen insgesamt gegenüber (16.505 Pflegeheime, 15.549 ambulante Pflegedienste, Stand 15.12.2023). Wer ausbildet, unterscheidet sich damit bereits von knapp der Hälfte der eigenen Branche.

Stimmt die Zahl von 30 Prozent Abbruchquote?

Zunächst zur Herkunft: Die Zahl von rund 30 Prozent lässt sich bis zu einer Pressemitteilung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2025 zurückverfolgen. Landespflegekammern vertreten die berufliche Selbstverwaltung der Pflegefachpersonen in einzelnen Bundesländern. Die Mitteilung schreibt, rund 30 Prozent der Auszubildenden in der Pflege lösten ihren Ausbildungsvertrag vorzeitig auf. Eine Quelle für diese Zahl nennt sie nicht. Knapp zwei Wochen später veröffentlichte das Statistische Bundesamt erstmals eine amtliche Quote der Vertragslösungen und Beendigungen ohne Abschluss, kurz Beendigungsquote. Diese Beendigungsquote lag bei 33,4 Prozent für das Berichtsjahr 2024 und bei 34,2 Prozent für 2025. Beide Werte liegen etwas über den rund 30 Prozent der Pressemitteilung. Die Größenordnung der Pressemitteilung deckt sich also mit der amtlichen Beendigungsquote.

Die amtliche Beendigungsquote misst keinen Ausbildungsabbruch, sondern das Ende eines Vertrags. Gezählt wird jede Beendigung eines Ausbildungsvertrags, die weder auf einer bestandenen noch auf einer endgültig nicht bestandenen Prüfung beruht. Nach einem nicht vorgesehenen Wechsel zu einem anderen Träger zählt das Ende des ersten Vertrags genauso wie ein Ausstieg aus dem Pflegeberuf. Die Statistik kennt die Gründe einer Beendigung nicht. Wie viele Menschen die Pflege tatsächlich verlassen, lässt sich aus der Quote deshalb nicht ablesen. Hinzu kommt der Vorbehalt des Statistischen Bundesamts, dass Meldeprobleme die Werte einzelner Länder und den Vergleich zwischen den Jahren verzerren können.

Für die Leitungsebene folgt daraus vor allem eines: Eine Zahl ohne genannte Quelle taugt nicht als Grundlage für die Personalplanung. Die amtliche Beendigungsquote mit ihrem Meldevorbehalt gibt nur eine grobe Orientierung. Beide geben aber Anlass, die eigenen Ausbildungsdaten zu prüfen, die tatsächlich vorliegen. Diese Prüfung führt unmittelbar zu der Pflicht, um die es im Rest dieses Beitrags geht: die zur Praxisanleitung während der praktischen Einsätze.

Die amtliche Beendigungsquote liegt bei rund einem Drittel, misst aber Vertragsbeendigungen samt nicht vorgesehenem Trägerwechsel, nicht den Ausstieg aus dem Beruf. Was sich im eigenen Haus steuern lässt, ist die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Praxisanleitung, und das liegt in der Hand des Trägers.

Was genau verlangt die Pflicht zur Praxisanleitung?

Diese Pflicht steht in § 4 Absatz 1 PflAPrV. Danach stellen die Einrichtungen der praktischen Ausbildung, in denen die Einsätze stattfinden, die Praxisanleitung sicher: für jeden Einsatz mindestens zehn Prozent der während des Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert. Geplant bedeutet: im Ausbildungsplan verankert, nicht beiläufig zwischen zwei Diensten erledigt. Strukturiert bedeutet: an nachvollziehbaren Lernzielen ausgerichtet, nicht an der zufälligen Auslastung des Tages.

Beispiel

Angenommen, ein Einsatz umfasst 35 Stunden praktische Ausbildungszeit pro Woche. Dann müssen davon mindestens 3,5 Stunden geplante, strukturierte Praxisanleitung sein, das ist die Zehn-Prozent-Schwelle. Wie sich das auf mehrere gleichzeitig betreute Auszubildende auswirkt, lässt sich mit dem Rechner weiter unten für den eigenen Einsatzbereich prüfen.

Wer darf anleiten?

Wer anleiten darf, regelt derselbe Paragraf. Im Orientierungseinsatz, im Vertiefungseinsatz und in Pflichteinsätzen in Krankenhäusern, stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen sind mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung aus den letzten fünf Jahren nötig, dazu eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden und eine kontinuierliche Fortbildung von mindestens 24 Stunden jährlich. In den übrigen Einsätzen soll die Anleitung durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte erfolgen. Wer die Qualifikation schon nach dem bis Ende 2019 geltenden Recht erworben hatte, wird bei der Zusatzqualifikation gleichgestellt. Wer als Praxisanleitung eingesetzt wird, muss diese drei Nachweise deshalb vorlegen können, nicht nur die Berufserlaubnis als Pflegefachkraft.

Was muss im Prüfungsfall vorliegen?

Im Prüfungsfall hilft vor allem der Nachweis je Auszubildendem und Einsatz. Ob die vereinbarte Anleitung tatsächlich stattfindet, ist darüber hinaus Teil der laufenden Abstimmung zwischen Träger und Pflegeschule. Diese Abstimmung regelt ein Kooperationsvertrag nach § 8 PflAPrV. Darin legen beide Seiten fest, wie Theorie und Praxis ineinandergreifen und wer für welchen Teil der Ausbildung verantwortlich ist. Wie das Fachgespräch in der Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst abläuft, der im Auftrag der Pflegekassen prüft, beschreibe ich in einem eigenen Beitrag. Für ambulante Dienste ist die Qualitätsprüfung inzwischen neu geregelt. Was das für den Prüfalltag bedeutet, steht in einem eigenen Beitrag zur neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinie 2026.

Wie wird die Praxisanleitung finanziert?

Wer diese Vorgabe erfüllen soll, stellt sich als Nächstes die Frage der Kosten. Nach § 27 Absatz 1 PflBG zählen die Kosten der praktischen Ausbildung zu den Ausbildungskosten. Das schließt die Kosten der Praxisanleitung ein. Ausdrücklich ausgenommen sind Investitionskosten für Gebäude und Anlagegüter. Finanziert werden diese Ausbildungskosten nicht direkt vom Kosten­träger der einzelnen Einrichtung, also nicht von der Pflegekasse oder dem Sozialhilfeträger im Einzelfall.

Stattdessen laufen sie über landesweite Ausgleichsfonds. Nach § 28 PflBG zahlen die Pflegeeinrichtungen dafür im Rahmen eines Umlageverfahrens in diesen Fonds ein. Aus dem Fonds werden dann die Ausbildungskosten der teilnehmenden Träger wieder ausgeglichen. Auch eine Einrichtung, die in einem Jahr besonders viele Auszubildende betreut, trägt die Kosten also nicht allein, sondern gemeinsam mit allen anderen Trägern im selben Bundesland über den Fonds. Wie das Verfahren im Einzelnen läuft, regelt die jeweilige Landesverordnung zum Ausgleichsfonds, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet ist.

Praxisanleitung ist damit kein zusätzliches Investment, das sich erst auszahlen muss. Sie ist Teil des Ausbildungsbudgets, das der Fonds in monatlichen Beträgen auszahlt. Im Regelfall ist dieses Budget ein Pauschalbudget, das sich nach der Zahl der Ausbildungsverhältnisse richtet (§ 30 PflBG). Ein Individualbudget, in dem der Träger seine tatsächlichen Kosten mit Nachweisen verhandelt, gibt es nur, wenn das Land oder die Vertragsparteien auf Landesebene es wählen (§ 29 Absatz 5 PflBG).

Für pauschal gezahlte Beträge kann die zuständige Stelle bei der Abrechnung nur den Nachweis verlangen, dass die Grundvoraussetzungen vorlagen, etwa die Zahl der Ausbildungsverträge. Die Zuweisungen sind aber zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden (§ 34 PflBG). Wer die zehn Prozent nicht erbringt, verfehlt außerdem die Pflicht zur Praxisanleitung und den vereinbarten Ausbildungsplan. Belegen lässt sich die Anleitung nur mit einer Dokumentation, die zeigt, wann welche Praxisanleitung bei welcher Auszubildenden oder welchem Auszubildenden stattgefunden hat, nicht mit einer pauschalen Angabe am Ende des Ausbildungsjahres.

Kapazitätsrechner: Reicht die Anleitung für Ihre Einsätze?

Maßstab ist nach § 4 PflAPrV der ganze Einsatz, nicht die einzelne Woche: Es kommt auf die Summe über den Einsatz an. Der Rechner arbeitet trotzdem mit Wochenwerten je Auszubildendem, weil sich daran die Kapazität einer Praxisanleitung planen lässt. Tragen Sie zusätzlich die Dauer des Einsatzes ein, rechnet er die Mindestanleitung für den ganzen Einsatz aus. Die Wochenkapazität einer Praxisanleitung tragen Sie selbst ein, der Rechner unterstellt dafür keinen eigenen Wert. Er läuft nur in Ihrem Browser, nichts wird übertragen oder gespeichert.

Kapazitätsrechner Praxisanleitung
Vier Angaben für einen Einsatzbereich, als Stunden pro Woche und je Auszubildendem, dazu auf Wunsch die Dauer des Einsatzes.
Laut Ausbildungsplan, je Auszubildendem, in diesem Einsatz. 1 bis 48 Stunden.
Tatsächlich eingeplant, je Auszubildendem, in diesem Einsatz.
Von derselben Praxisanleitung im selben Einsatz gleichzeitig betreut, ganze Zahl.
Was eine Praxisanleitung neben der Versorgung für Anleitung aufbringen kann. Kein Vorgabewert, Sie tragen ihn ein.
Für die Mindestanleitung über den ganzen Einsatz, ganze Wochen.
Noch keine Angaben

Tragen Sie die Werte 1 bis 4 ein. Das Ergebnis erscheint an dieser Stelle, sobald die Angaben vollständig sind.

Der Rechner liefert eine rechnerische Einordnung auf Grundlage Ihrer Eingaben, keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine verbindliche Feststellung für eine Prüfung. Stand der zugrunde liegenden Rechtslage: 4. November 2026.

Wie sichert die Leitung die Praxisanleitung ab?

Der Rechner oben zeigt, wo rechnerisch Lücken entstehen können. Die folgenden Schritte zeigen, wie die Leitung sie schließt. Sie liegen in der Verantwortung der Geschäfts­führung oder Einrichtungsleitung: Die Umsetzung im Detail können Sie delegieren, die Entscheidung und die Kontrolle nicht.

  1. Lassen Sie die Zehn-Prozent-Schwelle je Einsatzbereich prüfen

    Beauftragen Sie die Pflege­dienst­leitung, für jeden Einsatzbereich rechnerisch zu belegen, dass die geplante Praxisanleitung mindestens zehn Prozent der praktischen Ausbildungszeit erreicht, nicht nur im Durchschnitt über das Ausbildungsjahr. Unterschiede zwischen einzelnen Einsatzbereichen fallen sonst womöglich erst auf, wenn sie sich bereits über Monate aufsummiert haben.

  2. Fordern Sie einen Nachweis je Auszubildendem ein

    Eine Sammelbescheinigung am Jahresende genügt nicht. Verlangen Sie einen Nachweis je Auszubildendem und Einsatz, den Sie im Prüfungsfall ohne Suche vorlegen können. So lässt sich schon im laufenden Ausbildungsjahr erkennen, wenn die Zehn-Prozent-Schwelle bei einer einzelnen Person unterschritten wird, nicht erst im Nachhinein.

  3. Lassen Sie die Qualifikation aller Praxisanleitungen abgleichen

    Berufserfahrung, 300-Stunden-Weiterbildung und jährliche Fortbildung nach § 4 PflAPrV müssen für jede eingesetzte Person vorliegen. Schließen Sie erkannte Lücken mit einem festen Termin, nicht nur mit einer Absichtserklärung.

  4. Sichern Sie eine Vertretung für jede Praxisanleitung

    Urlaub oder Krankheit einer einzelnen Praxisanleitung darf nicht dazu führen, dass die Zehn-Prozent-Quote im laufenden Einsatz unterschritten wird. Das ist ein Personalrisiko, das sich mit einer benannten Vertretung entschärfen lässt, statt es erst im Prüfungsfall zu bemerken.

  5. Prüfen Sie Budget und Meldungen an den Ausgleichsfonds

    Kosten der Praxisanleitung gehören nach § 27 PflBG zu den Ausbildungskosten und fließen über das Ausbildungsbudget aus dem Ausgleichsfonds zurück. Prüfen Sie, ob die gemeldeten Ausbildungszahlen stimmen und, wo Ihr Land ein Individualbudget vorsieht, ob die Praxisanleitung darin vollständig kalkuliert ist.

  6. Lassen Sie vorzeitige Vertragslösungen nach Einsatzbereich auswerten

    Fragen Sie, in welchem Einsatzbereich Ihres Hauses die meisten Vertragslösungen der vergangenen Jahre lagen. Dort setzt zusätzliche Anleitung wirksamer an als bei einer gleichmäßigen Verteilung über alle Bereiche.

  7. Verankern Sie die Praxisanleitung in der Leitungsrunde

    Setzen Sie ein festes Intervall, in dem Ihnen über Stand, Lücken und Kosten der Praxisanleitung berichtet wird. Ein internes Audit eignet sich dafür als Generalprobe vor einer externen Prüfung, wie sie in einem eigenen Leitfaden beschrieben ist.

Beispiel

Angenommen, die Auswertung der Vertragslösungen nach Einsatzbereich zeigt, dass die meisten Vertragslösungen der vergangenen drei Jahre in einem bestimmten Einsatzbereich lagen, etwa in der Akutpflege, nicht in der Langzeitpflege. Dann lohnt es sich, die Praxisanleitung dort zuerst zu verstärken, statt die vorhandenen Kapazitäten gleichmäßig auf alle Bereiche zu verteilen.

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Bevor eine Zahl aus einer Pressemitteilung in Ihre Personalplanung einfließt, lohnt der Blick auf die eigenen Ausbildungsverträge der vergangenen drei Jahre. Wie viele davon endeten vorzeitig und in welchem Einsatzbereich? Lag die Praxisanleitung dort dokumentiert vor? Diese Auswertung lässt sich mit vorhandenen Daten in wenigen Tagen erledigen. Für die eigene Personalplanung liefert sie belastbarere Zahlen als die amtliche Beendigungsquote, die über die Lage im eigenen Haus nichts aussagt.

Von den sieben Schritten wirken drei am schnellsten. Lassen Sie für jeden Einsatzbereich rechnerisch prüfen, ob die geplante Anleitung das gesetzliche Minimum tatsächlich erreicht. Fordern Sie den lückenlosen Nachweis je Auszubildendem ein, keine Sammelbescheinigung. Und klären Sie, ob die Qualifikation aller eingesetzten Praxisanleitungen vollständig vorliegt. So verschiebt sich der Fokus von Zahlen, die das eigene Haus nicht abbilden, auf eine Pflicht, die sich mit vorhandenen Mitteln tatsächlich steuern lässt.

Ein belastbares Praxisanleitungskonzept mit lückenlosem Stundennachweis baue ich als externer Qualitäts­management­beauftragter gemeinsam mit der Leitung auf und prüfe seine Wirksamkeit in einem internen Audit, bevor es eine externe Prüfung tut.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Abbruchquote in der Pflegeausbildung wirklich?

Die amtliche Quote der Vertragslösungen und Beendigungen ohne Abschluss lag im Berichtsjahr 2024 bei 33,4 Prozent (ohne Nordrhein-Westfalen) und im Berichtsjahr 2025 bei 34,2 Prozent. Diese Quote zählt auch den nicht vorgesehenen Wechsel zu einem anderen Träger mit und sagt nicht, wer den Beruf verlässt. Das Statistische Bundesamt rät wegen Meldeproblemen, die Ergebnisse mit Vorsicht zu lesen. Die Jahresquote der im selben Kalenderjahr begonnenen und gelösten Verträge lag 2020 bis 2023 zwischen 6,4 und 8,3 Prozent. Die kursierende Zahl von rund 30 Prozent stammt aus einer Pressemitteilung ohne genannte Quelle.

Werden die Kosten der Praxisanleitung erstattet?

Ja. Sie zählen nach § 27 PflBG zu den Ausbildungskosten und werden über die landesweiten Ausgleichsfonds refinanziert, in die Pflegeeinrichtungen nach dem Umlageverfahren des § 28 PflBG einzahlen. In der Regel geschieht das über Pauschalen nach der Zahl der Ausbildungsverhältnisse, ein Individualbudget mit Nachweis der tatsächlichen Kosten gibt es nur, wo das Land oder die Vertragsparteien es wählen (§ 29 Absatz 5 PflBG).

Wer darf Praxisanleitung in der generalistischen Pflegeausbildung durchführen?

Im Orientierungseinsatz, im Vertiefungseinsatz und in Pflichteinsätzen in Krankenhäusern, stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen verlangt § 4 PflAPrV mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre, eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden und eine jährliche Fortbildung von mindestens 24 Stunden. In den übrigen Einsätzen soll die Anleitung durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte erfolgen. Eine Qualifikation nach altem Recht, Stand 31. Dezember 2019, wird der Zusatzqualifikation gleichgestellt.

Was passiert, wenn die Praxisanleitung nicht im vorgeschriebenen Umfang stattfindet?

Die Zehn-Prozent-Schwelle ist Teil der praktischen Ausbildung, die Träger und Pflegeschule über den Kooperationsvertrag abstimmen. Die Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds sind zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden (§ 34 Absatz 1 PflBG). Über die Refinanzierung entscheidet die für den Ausgleichsfonds zuständige Stelle des Landes.

Zählt eine vorzeitige Vertragslösung automatisch als Ausbildungsabbruch?

Nein. Die Statistik unterscheidet nur, ob ein Ausbildungsverhältnis mit bestandener Prüfung, mit endgültig nicht bestandener Prüfung oder ohne Prüfung endet. Die Gründe kennt sie nicht. Ein nicht vorgesehener Wechsel zu einem anderen Träger zählt genauso als Beendigung ohne Abschluss wie der Ausstieg aus dem Beruf. Wie viele Auszubildende die Pflege tatsächlich verlassen, zeigt die Quote deshalb nicht.

Zum Weiterlesen

Quellen

  1. AG Statistik zur Ausbildung in der Pflege (BIBB, BMFSFJ, BMG, BMBF, Statistisches Bundesamt u.a.): Die Ausbildungssituation in der Pflege, Abschlussbericht, Mai 2025, Tabellen 3, 12, 13 und 14, Datenbasis Pflegeausbildungsstatistik 2023 (im Bericht: PfleA 2023) (abgerufen 19.09.2026).
  2. Statistisches Bundesamt (Destatis): Statistischer Bericht: Statistik nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung 2024, Excel-Datei, erschienen 29. Juli 2025, Tabelle 21241-24 und Informationen zur Statistik (abgerufen 04.11.2026).
  3. Statistisches Bundesamt (Destatis): Statistischer Bericht: Statistik nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung 2025, Excel-Datei, erschienen 2. Juli 2026, Tabelle 21241-24 und Informationen zur Statistik (abgerufen 04.11.2026).
  4. Bundesministerium der Justiz: § 4 PflAPrV (abgerufen 19.09.2026).
  5. Bundesministerium der Justiz: § 8 PflAPrV (Kooperationsvertrag, abgerufen 19.09.2026).
  6. Bundesministerium der Justiz: § 27 und § 28 PflBG (abgerufen 19.09.2026), § 29 und § 34 PflBG (abgerufen 24.09.2026).
  7. Statistisches Bundesamt (Destatis): Pflegeheime und ambulante Pflegedienste, Stand 15.12.2023, veröffentlicht 18.12.2024 (abgerufen 19.09.2026).
  8. Landespflegekammer Rheinland-Pfalz: Hohe Abbruchquoten in der Pflegeausbildung, 16.07.2025. Quelle der kursierenden, im Beitrag als Faktencheck-Gegenstand behandelten 30-Prozent-Zahl, ohne eigene Quellenangabe.
  9. Bundesinstitut für Berufsbildung, Garcia-González, Daniel; Peters, Miriam: Ausbildungs- und Studienabbrüche in der Pflege, ein integratives Review, Bonn 2021.

Hinweis

Der Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 4. November 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Landesrecht, Landesrahmenverträge und Vereinbarungen mit der Pflegeschule können weitergehende Anforderungen enthalten.

Christian Monat

Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich

Praxisanleitung soll tragen, nicht nur auf dem Papier stehen

Ich baue Praxisanleitungskonzepte mit Ihrer Leitung auf, gleiche sie mit dem Ausbildungsplan ab und prüfe die Nachweise in einem internen Audit, bevor es eine externe Stelle tut.

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Drei Menschen sitzen an einem Holztisch in einem hellen Raum mit Pflanzen, ein Mann erklärt etwas, eine Frau und ein weiterer Mann hören zu.