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KI-Verordnung Rechtskataster

AI Act nach dem Digital Omnibus: Die Fristen fürs Rechtskataster

Die EU-Regeln für Künstliche Intelligenz sind in Kraft, aber ihre Fristen verschieben sich gerade neu. Ein Änderungsgesetz, der sogenannte Digital Omnibus, gibt für einen Teil der Pflichten mehr Zeit bis 2027 und 2028. Andere Pflichten laufen davon unberührt schon seit Monaten und gehören jetzt ins Rechtskataster.

Das Wichtigste in 1 Minute Ganzer Beitrag ca. 11 Min. Inkl. Kataster-Zeilengenerator
Definition

Digital Omnibus on AI: die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, veröffentlicht am 24. Juli 2026 und in Kraft seit dem 27. Juli 2026. Sie ändert die EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz, kurz KI-Verordnung oder AI Act (EU 2024/1689), ohne deren Risikoklassen zu verändern. Hochrisiko-KI-System nach Anhang III: ein eigenständiges System in einem der dort gelisteten Bereiche, etwa Personalauswahl und Beschäftigungsentscheidungen (Nummer 4) oder Zugang zu öffentlichen Grundleistungen im Behördenauftrag (Nummer 5 Buchstabe a). Hochrisiko-KI-System nach Anhang I: KI als Sicherheitsbauteil in einem bereits regulierten Produkt, etwa einem Medizinprodukt. Rechtskataster: die systematische Erfassung aller für einen Träger geltenden Vorschriften samt Fristen und Zuständigkeiten.

01

Was hat sich beim AI Act wirklich verschoben?

Am 27. Juli 2026 ist die Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft getreten, bekannt als Digital Omnibus on AI. Sie ändert die EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz an mehreren Stellen, lässt aber deren Risikoklassen und Grundstruktur unangetastet. Für das Rechtskataster eines Trägers heißt das: Ein Teil der Fristen ist verschoben, ein anderer Teil gilt unverändert weiter, und eine einzelne Pflicht ist inhaltlich schwächer geworden. Wer diese drei Kategorien vermischt, zahlt drauf. Er bindet entweder Geld für eine Pflicht, die noch anderthalb Jahre Zeit hat, oder er übersieht eine, die längst läuft.

Zwischen dem Inkrafttreten am 27. Juli 2026 und dem ursprünglichen Stichtag am 2. August 2026 lagen nur sechs Tage: der 28. bis 31. Juli, dazu der 1. und 2. August. In dieser kurzen Zeit mussten Marktüberwachungsbehörden, Zertifizierer und Rechtsabteilungen die neue Rechtslage verarbeiten, während der alte Stichtag in vielen Merkblättern längst gedruckt stand.

Verschoben ist zum Beispiel der Geltungsbeginn der Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III der KI-Verordnung. Dazu zählen die Konformitätsbewertung, also die förmliche Prüfung, ob ein System die Anforderungen erfüllt, außerdem die Registrierung, das Risikomanagement und die menschliche Aufsicht. Ursprünglich sollten diese Pflichten ab dem 2. August 2026 gelten. Jetzt gilt dafür der 2. Dezember 2027. Bis zu diesem Termin darf ein solches System weiterhin eingesetzt werden, ohne dass die volle Prüfpflicht bereits greift. Die Einstufung als Hochrisikosystem gilt aber schon jetzt. Betroffen sind unter anderem Systeme für Personalauswahl und Beschäftigungsentscheidungen (Anhang III Nummer 4) sowie Systeme, die im Behördenauftrag über Ansprüche auf öffentliche Grundleistungen entscheiden (Nummer 5 Buchstabe a).

Auch für Hochrisiko-KI nach Anhang I verschiebt sich der Termin. Diese KI ist als Sicherheitsbauteil in ein bereits reguliertes Produkt eingebaut, zum Beispiel in ein Medizinprodukt. Für sie gilt jetzt der 2. August 2028 statt, wie ursprünglich vorgesehen, der 2. August 2027. Betroffen sind vor allem Produkte, deren Konformitätsbewertung ohnehin über ein eigenes, sektorales Verfahren läuft, also über ein Prüfverfahren, das speziell für diese Produktart zuständig ist. Wer ein solches Produkt beschafft oder betreibt, sollte beim Hersteller nachfragen, zu welchem Zeitpunkt nach dem neuen Zeitplan die vollständige Konformitätsbewertung vorliegen wird.

Verschoben ist der Zeitpunkt der Durchsetzung. Nicht verschoben ist die Einstufung selbst.

Ein System, das unter Anhang III oder Anhang I fällt, bleibt also ein Hochrisikosystem, auch wenn die Pflichten dafür erst später greifen. Ein Träger, der jetzt schon ein solches System einführt, tut deshalb gut daran, die spätere Pflicht bei der Auswahl mitzudenken, statt sie 2027 nachzurüsten. Kurz gesagt: Die Uhr für die Hochrisikopflichten läuft weiter, nur mit einem späteren Zieldatum.

02

Was gilt schon lange, unabhängig vom Digital Omnibus?

Zwei Pflichten aus der KI-Verordnung hat der Digital Omnibus nicht angetastet, zum Teil weil sie schon vorher galten. Die Verbote nach Artikel 5 in ihrer ursprünglichen Fassung gelten seit dem 2. Februar 2025, darunter das Verbot bestimmter Systeme zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Wer bis heute kein Verfahren hat, verbotene Praktiken auszuschließen, hat also kein Zeitproblem, sondern eine bestehende Lücke.

Mit dem Digital Omnibus sind zwei weitere Verbote in Artikel 5 hinzugekommen: für KI-Systeme, die intime Bild-, Video- oder Tonaufnahmen ohne Zustimmung der abgebildeten Person erzeugen oder verändern, und für KI-Systeme, die Missbrauchsdarstellungen von Kindern erzeugen. Beide sind mit dem Inkrafttreten am 27. Juli 2026 in die Verordnung aufgenommen worden. Anwendbar sind sie aber erst ab dem 2. Dezember 2026, bis dahin läuft eine Übergangsfrist.

Unverändert seit dem 2. August 2026 gelten außerdem die Transparenzpflichten nach Artikel 50. Wer mit einem KI-System interagiert oder KI-generierte Inhalte vor sich hat, muss darüber informiert werden. Für Systeme, die schon vor diesem Datum im Verkehr waren und synthetische Inhalte erzeugen, läuft für die Kennzeichnungspflicht eine gesonderte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Ein Chatbot im Klientenkontakt fällt in aller Regel unter diese Transparenzpflicht, unabhängig davon, ob er zusätzlich als Hochrisikosystem eingestuft ist. Für einen Träger heißt das: Wer ein KI-System im Klientenkontakt nutzt und diesen Hinweis unterlässt, verstößt bereits jetzt gegen geltendes Recht, unabhängig vom Digital Omnibus. Am Kalender hat sich für diese beiden Pflichten also nichts geändert, nur ihr Inhalt ist an einer Stelle gewachsen.

03

Was hat sich am Wortlaut geändert?

Artikel 4 der KI-Verordnung verpflichtet Anbieter und Betreiber schon seit dem 2. Februar 2025 zu Maßnahmen der KI-Kompetenz, also zur Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten im Umgang mit KI-Systemen. An der Pflicht selbst hat der Digital Omnibus nichts geändert, wohl aber an ihrem Maßstab: Seit dem 27. Juli 2026 gilt eine mildere Fassung. Vorher stand im Text die Pflicht, ein ausreichendes Kompetenzniveau der eingesetzten Personen sicherzustellen. Jetzt steht dort ausdrücklich, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau für eine einzelne Person garantiert werden muss. Aus einer Ergebnispflicht ist eine Bemühenspflicht geworden.

Beispiel

Angenommen, eine Einrichtung schult zwei Drittel ihres Teams zum Umgang mit einer neuen KI-gestützten Software, ein Drittel schafft es wegen Urlaub und Krankheit nicht bis zum geplanten Termin. Nach dem alten Maßstab wäre das lückenhaft gewesen, weil ein bestimmtes Kompetenzniveau für alle nicht erreicht war. Nach dem seit dem 27. Juli 2026 geltenden Maßstab genügt es, dass die Einrichtung die Schulung ernsthaft organisiert und für die Fehlenden zeitnah nachholt.

Für die Praxis heißt das nicht, dass Schulungen überflüssig werden. Wer im Haftungsfall belegen will, ordentlich geführt zu haben, braucht weiterhin Nachweise, dass Personal im Umgang mit KI-Systemen geschult wurde. Der Unterschied liegt darin, dass eine fehlende Garantie für Einzelne heute keinen eigenständigen Verstoß mehr darstellt, solange die Organisation nachweisbar Fördermaßnahmen ergriffen hat. Interne Dokumente, die noch von einer Pflicht zur Sicherstellung eines bestimmten Kompetenzniveaus ausgehen, geben deshalb einen Maßstab wieder, der seit dem 27. Juli 2026 nicht mehr gilt, und gehören vor dem nächsten internen Audit korrigiert. Wer unsicher ist, ob die eigenen Unterlagen den neuen Maßstab schon spiegeln, findet den genauen Wortlaut in der konsolidierten Fassung der Verordnung, die in den Quellen verlinkt ist. Der Maßstab ist milder geworden, die Pflicht zu schulen ist es nicht.

04

Wen betrifft die Hochrisiko-Einstufung in der Praxis?

Anhang III Nummer 4 der KI-Verordnung nennt zwei Fallgruppen, die beide auf die Arbeitgeberrolle abstellen, unabhängig von der Größe des Trägers. Buchstabe a betrifft Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden, etwa eine softwaregestützte Vorsortierung von Bewerbungen. Buchstabe b betrifft Entscheidungen über bestehende Arbeitsverhältnisse: die Aufgabenzuweisung, die Überwachung oder die Leistungsbewertung durch KI.

Das heißt aber nicht, dass jede Software, die bei der Vorsortierung hilft, automatisch als hochriskant gilt. Artikel 6 Absatz 3 der KI-Verordnung nimmt ein Anhang-III-System aus der Hochrisiko-Einstufung heraus, wenn es nur eine eng gefasste, risikoarme Verfahrensfunktion erfüllt. Sobald das System dagegen Profiling natürlicher Personen betreibt, also automatisiert persönliche Merkmale wie Arbeitsleistung oder Verhalten auswertet und daraus Schlüsse zieht, greift diese Ausnahme nicht mehr.

Beispiel

Angenommen, eine Software sortiert Bewerbungen nur danach vor, ob formale Mindestanforderungen erfüllt sind, etwa ein bestimmter Abschluss. Trifft sie darüber hinaus keine eigene Bewertung, kann die Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 3 greifen. Bewertet dieselbe Software dagegen zusätzlich die Persönlichkeit oder die vermutete Eignung der Bewerbenden, betreibt sie Profiling, und die Hochrisiko-Einstufung bleibt bestehen.

Wer sich auf die Ausnahme beruft, muss diese Einschätzung vor dem Einsatz dokumentieren und bleibt trotzdem zur Registrierung verpflichtet. Anhang III Nummer 5 Buchstabe a betrifft außerdem KI-Systeme, die von Behörden oder in deren Auftrag eingesetzt werden, um über Ansprüche auf öffentliche Grundleistungen zu entscheiden. Ohne Behördenauftrag greift diese Nummer nicht. Entscheidend bleibt in jedem Fall dieselbe Frage: Trifft das System eine eigene Bewertung über einen Menschen, oder sortiert es nur nach festen, überprüfbaren Kriterien vor, ohne diese Bewertung zu treffen?

Wie viele Träger der Sozialen Arbeit und der Pflege KI-gestützte Personalauswahl bereits einsetzen, ist nicht erhoben. Eine belastbare Zahl dazu gibt es nicht und wird hier deshalb auch nicht geschätzt. Die folgende Zahl bildet stattdessen nur die mögliche Grundgesamtheit an Arbeitgebern im Feld ab, also wie viele Einrichtungen überhaupt betroffen sein könnten, nicht die tatsächliche Nutzung:

271.527
rechtliche Einheiten im Wirtschaftsabschnitt Gesundheits- und Sozialwesen, Berichtsjahr 2024 (Statistisches Bundesamt, Unternehmensregister, Stand 1. Dezember 2025). Darunter 16.505 Pflegeheime und 15.549 ambulante Pflegedienste mit zusammen 1.264.136 Beschäftigten (Pflegestatistik, Stichtag 15. Dezember 2023).
05

Was bleibt vom AI Act unberührt?

Der AI Act ersetzt kein anderes Recht, er tritt daneben. Das heißt: Auch wenn eine Anwendung nicht als Hochrisikosystem gilt, können andere Gesetze trotzdem greifen. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt unverändert, sobald ein KI-System personenbezogene Daten verarbeitet, unabhängig davon, ob das System zusätzlich als hochriskant im Sinn der KI-Verordnung eingestuft ist. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt unverändert für Entscheidungen bei Einstellung und im Beschäftigungsverhältnis, auch wenn eine KI daran beteiligt war. Wo besondere Schweigepflichten bestehen, etwa nach § 203 Strafgesetzbuch, ändert der Einsatz von KI daran nichts. Wo KI an der Formulierung eines Berichts über eine Person beteiligt ist, gilt eine eigene fachliche Grenze, die der Beitrag Der Bericht über einen Menschen: Was KI darf und was nicht beschreibt.

Setzt ein Träger ein KI-System ein, das dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen, hat die betriebliche Interessenvertretung ein Mitbestimmungsrecht bei dessen Einführung und Anwendung (§ 87 Betriebsverfassungsgesetz, kurz BetrVG). Dieses Recht folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz, nicht aus der KI-Verordnung, und hängt deshalb an keiner der hier beschriebenen Fristen. Es gilt unabhängig davon, ob das System als Hochrisikosystem eingestuft ist oder unter eine Ausnahme fällt.

Beispiel

Angenommen, ein Träger führt eine neue Dienstplan-Software ein, die zusätzlich auswertet, wie zuverlässig einzelne Beschäftigte ihre Touren einhalten. Selbst wenn diese Software nicht unter Anhang III fällt und kein Hochrisikosystem ist, braucht ihre Einführung die Zustimmung des Betriebsrats, weil sie die Leistung von Beschäftigten überwacht.

Der AI Act ist mit anderen Worten eine zusätzliche Pflicht, keine Ablösung der bisherigen. Datenschutz, Diskriminierungsschutz und Mitbestimmung laufen neben ihm weiter, unabhängig davon, wie ein System nach der KI-Verordnung eingestuft ist.

06

Wie sehen die neuen Fristen im Überblick aus?

Die vorangegangenen Abschnitte erklären, warum sich eine Frist verschiebt oder eben nicht. Für die tägliche Arbeit am Rechtskataster zählt daneben die genaue Zeile: welcher Artikel, welcher Stichtag, welcher Status. Die folgende Tabelle stellt deshalb die Rechtslage vor und seit dem Digital Omnibus gegenüber und trägt die Artikelnummern, die ins Rechtskataster gehören. Der Fließtext oben bleibt bewusst auf Entscheiderebene, die Einzelheiten stehen hier.

Pflicht, RechtsgrundlageVor dem Digital OmnibusSeit dem Digital Omnibus (Stand 19.9.2026)
Verbote, Grundfassung (Art. 5 KI-VO)galten seit 2. Februar 2025unverändert, gelten weiter
Neue Verbote: intime Aufnahmen ohne Zustimmung, KI-generiertes Missbrauchsmaterial (Art. 5 KI-VO n. F.)gab es nichtin Kraft seit 27. Juli 2026, anwendbar ab 2. Dezember 2026
Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO)ab 2. August 2026 vorgesehenunverändert, gilt seit 2. August 2026
Kennzeichnung bereits vermarkteter generativer Systeme (Art. 50 Abs. 2 KI-VO)keine gesonderte Übergangsfrist vorgesehenÜbergangsfrist bis 2. Dezember 2026
KI-Kompetenz des Personals (Art. 4 KI-VO)Pflicht, ein ausreichendes Kompetenzniveau sicherzustellen, seit 2. Februar 2025seit 27. Juli 2026 abgeschwächt zur Bemühenspflicht, kein garantiertes Niveau je Person
Hochrisikosysteme, eigenständig, u. a. Personalauswahl (Anhang III Nr. 4, Sozialleistungen im Behördenauftrag Nr. 5a), vorbehaltlich Art. 6 Abs. 3Geltungsbeginn 2. August 2026 vorgesehenverschoben auf 2. Dezember 2027
Hochrisikosysteme, in Produkte eingebettet (Anhang I KI-VO)Geltungsbeginn 2. August 2027 vorgesehenverschoben auf 2. August 2028
Unberührt: Datenschutz, Diskriminierungsschutz, Mitbestimmung (DSGVO, AGG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)galten unabhängig vom AI Actgelten unverändert unabhängig vom AI Act

Eigene Auswertung der Verordnung (EU) 2026/1744 und der in den Quellen genannten Analysen. Stand 19. September 2026.

Das folgende Werkzeug ordnet einen Anwendungsfall der passenden Zeile aus dieser Tabelle zu. Wählen Sie unten den Fall, der zu Ihrer Einrichtung passt: Das Werkzeug bewertet nichts und rechnet nichts, es liefert nur eine fertige Zeile für Ihr Rechtskataster nach einer festen Zuordnung.

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Anwendungsfall wählen, fertige Zeile für das Rechtskataster erhalten.
Anwendungsfall
Noch keine Auswahl

Wählen Sie einen Anwendungsfall aus, dann erscheint hier die passende Kataster-Zeile: Anwendungsfall, Rechtsgrundlage, Stichtag, Status.

Feste Zuordnung nach Anhang III, Anhang I, Artikel 50 und Artikel 6 Absatz 3 der KI-Verordnung. Keine Berechnung, keine automatische Einzelfallprüfung. Diese Zuordnung erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Was ist in den nächsten Wochen zu tun?

Wer heute Budget für 2027 plant, braucht Antworten auf zwei Fragen: Welche Systeme brauchen bis Dezember 2027 eine vollständige Konformitätsbewertung? Und welche Pflichten laufen schon jetzt weiter, ohne dass dafür ein Budgettitel reserviert ist? Wer diese Klärung verschiebt, plant das Budget 2027 auf Verdacht statt auf Basis der tatsächlichen Rechtslage, und läuft Gefahr, im Dezember 2027 unvorbereitet dazustehen. Die folgenden acht Schritte helfen, das zu klären. Sie richten sich an die Leitungsebene, nicht an eine einzelne Fachkraft.

Lassen Sie das Rechtskataster um die neuen Termine ergänzen

2. Dezember 2027 für Anhang III, 2. August 2028 für Anhang I, jeweils anstelle des alten Stichtags 2. August 2026.

Fordern Sie für jeden KI-gestützten Prozess eine schriftliche Einordnung

Anhang III, Anhang I oder keine Hochrisiko-Pflicht, mit Begründung nach Artikel 6 Absatz 3 KI-Verordnung, wo einschlägig.

Lassen Sie Bewerbermanagement- und Personalauswahl-Software gezielt prüfen

Ob sie unter Anhang III Nummer 4 fällt und ob die Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 3 greift oder nicht.

Beauftragen Sie die Prüfung laufender Transparenzpflichten

Ob Artikel 50 bereits greift, etwa bei Chatbots oder KI-generierten Texten im Klientenkontakt.

Veranlassen Sie die Korrektur interner Dokumente

Wo noch von einer Pflicht zur Sicherstellung eines bestimmten KI-Kompetenzniveaus ausgegangen wird, statt vom geltenden Maßstab der Bemühenspflicht.

Führen Sie Schulungsnachweise fort

Auch wenn Artikel 4 keine Ergebnispflicht mehr vorsieht: Sie entkräften im Haftungsfall den Vorwurf des Organisationsverschuldens.

Ordnen Sie das Budget 2027 an den tatsächlichen Fristen aus

Nicht an der überholten Annahme vom August 2026. Details zum Verfahren stehen in KI im QM-Handbuch.

Beziehen Sie Betriebsrat und Datenschutzbeauftragten ein

Wo Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz oder die DSGVO greifen.

Wo eine bestehende Fachsoftware per Update um KI-Funktionen erweitert wird, ohne dass ein neuer Vertrag geschlossen wird, gehört ebenfalls eine eigene Prüfung dazu. Sie ist Thema des Beitrags KI per Update: Was Träger bei der Fachsoftware prüfen müssen.

Wer diese acht Schritte abarbeitet, hat sein Rechtskataster auf einem Stand, der die tatsächliche Rechtslage abbildet, nicht den überholten Stichtag vom August 2026.

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Häufige Fragen

Quellen

Stand aller Angaben: 19. September 2026.

Rechtskataster pflegen, nicht neu aufsetzen

Ich führe das Rechtskataster im Rahmen der laufenden externen Qualitätsmanagementbeauftragung mit und ordne neue Fristen wie diese dort ein, sobald sie feststehen. Wo eine Einrichtung einen ersten Überblick über ihre offenen Punkte braucht, biete ich das im System-Check an.

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Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen.