Wer in der Wohlfahrtspflege arbeitet, kann angeschrien, bedroht oder beschimpft werden, von Menschen, die Hilfe suchen, von deren Angehörigen oder von Fremden. Eine Studie des Deutschen Roten Kreuzes mit dem Forschungsinstitut modus|zad zeigt, wie viele der Befragten das schon erlebt haben. Für Leitungen folgt daraus eine Aufgabe: den Schutz der eigenen Mitarbeitenden in der Gefährdungsbeurteilung und im Qualitätsmanagement zu verankern, nicht nur zu benennen.
Das Wichtigste in Kürze
- Rund 43 Prozent der Befragten einer Studie des Deutschen Roten Kreuzes und des Forschungsinstituts modus|zad haben in ihrer Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege schon Anfeindungen oder Bedrohungen erlebt. Besonders betroffen sind die Migrationsarbeit, die Demokratieförderung, die Geschlechtergerechtigkeit und die soziale Sicherung.
- Wer Mitarbeitende beschäftigt, muss Bedrohung und Anfeindung als Gefährdung erfassen und wirksame Maßnahmen dagegen festlegen, unabhängig von der Einrichtungsart und einem Zertifizierungsziel.
- Technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen wirken zusammen, von der Notrufmöglichkeit über feste Meldewege bis zur Schulung im Deeskalieren.
- Nach einem Vorfall zählen die sachliche Dokumentation, bei schweren Folgen die Unfallanzeige und eine verlässliche Nachsorge für die betroffene Person.
- Legen Sie Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmenplan und Meldeweg noch in diesem Jahr schriftlich fest und verankern Sie sie im Qualitätsmanagement.
Gefährdungsbeurteilung: die systematische Prüfung, welche Gefahren bei der Arbeit auftreten können, verbunden mit der Festlegung, welche Schutzmaßnahmen dagegen nötig sind (§ 5 Arbeitsschutzgesetz, kurz ArbSchG). Sie muss auch psychische Belastungen wie Bedrohung und Anfeindung einschließen.
TOP-Prinzip: die gesetzlich vorgegebene Rangfolge von Schutzmaßnahmen. Zuerst kommen technische, dann organisatorische, erst danach persönliche Maßnahmen (§ 4 ArbSchG).
Wie stark sind Mitarbeitende von Bedrohung und Anfeindung betroffen?
Das Forschungsinstitut modus|zad hat im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes eine bundesweite Online-Befragung durchgeführt. Beteiligt waren 6.596 haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende, vor allem aus dem Deutschen Roten Kreuz, der Arbeiterwohlfahrt und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband. Von den 5.945 Personen, die die Frage nach eigener Betroffenheit beantworteten, gaben 2.571 an, in ihrer Tätigkeit schon Anfeindungen oder Bedrohungen erlebt zu haben. Das entspricht rund 43 Prozent (modus|zad im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes, 2026).
Es handelt sich nicht um eine repräsentative Zufallsstichprobe, sondern um eine freiwillige Befragung mit ungewöhnlich hoher Beteiligung. Die Studie selbst weist darauf hin, dass die Ergebnisse deshalb belastbare Muster zeigen, aber keinen Anspruch auf statistische Generalisierbarkeit erheben. Für Leitungen bleibt die Größenordnung trotzdem ein Signal: Wer glaubt, das Thema betreffe nur einzelne Arbeitsfelder, unterschätzt die Lage.
43 %
der 5.945 Befragten, die die Betroffenheitsfrage beantworteten, haben in ihrer Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege schon Anfeindungen oder Bedrohungen erlebt (modus|zad im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes, 2026).
Besonders betroffen sind laut der Studie Mitarbeitende in Arbeitsfeldern, die sich an gesellschaftlichen Konfliktlinien verorten lassen: Migration und Integration, Demokratieförderung, Geschlechtergerechtigkeit und soziale Sicherung. Auch in Pflege und Gesundheit berichten fast die Hälfte der befragten Beschäftigten von entsprechenden Erfahrungen, 46,8 Prozent (modus|zad im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes, 2026). Die Vorfälle reichen von verbalen Anfeindungen über Sachbeschädigung bis zu körperlichen Übergriffen. Von den Betroffenen, die Angaben zu den Ausübenden machten, nannten 67,7 Prozent Patientinnen und Patienten oder Klientinnen und Klienten, 48,6 Prozent deren Angehörige. Mehrfachnennungen waren möglich (modus|zad im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes, 2026).
Wer den Schutz der eigenen Mitarbeitenden erst nach einem schweren Vorfall regelt, hat die Gefährdungsbeurteilung nicht erfüllt.
Was schreibt der Arbeitsschutz der Leitung vor?
Das Arbeitsschutzgesetz, kurz ArbSchG, verpflichtet jeden Arbeitgeber zu den erforderlichen Maßnahmen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sichern (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Das gilt unabhängig davon, ob eine Einrichtung ein Zertifikat anstrebt oder ein internes Qualitätsmanagement ohne Zertifizierung betreibt, denn die Pflicht folgt aus dem Arbeitsverhältnis, nicht aus einer Norm.
Kernstück ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie ermittelt, welche Gefahren bei der Arbeit auftreten können, und legt fest, welche Schutzmaßnahmen nötig sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).
Ausdrücklich genannt sind dabei psychische Belastungen bei der Arbeit als eigener Prüfpunkt (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Bedrohung, Beschimpfung und Anfeindung gehören zu diesen Belastungen, weil sie das Sicherheitsempfinden und die psychische Gesundheit der Mitarbeitenden angreifen. Eine Gefährdungsbeurteilung, die Bedrohung und Anfeindung nicht erfasst, bleibt unvollständig.
Für die Umsetzung gibt das Gesetz eine Reihenfolge vor: Gefahren sind zuerst an ihrer Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen stehen erst danach (§ 4 Nr. 2 und 5 ArbSchG). Diese Rangfolge ist als TOP-Prinzip bekannt, zuerst technische, dann organisatorische, zuletzt persönliche Maßnahmen. Welche Maßnahmen das konkret sein können, zeigt der folgende Abschnitt.
Welche Maßnahmen wirken nach dem TOP-Prinzip?
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, kurz DGUV, hat über ihren Fachbereich Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege eine Handlungshilfe für Arbeitgeber veröffentlicht, erarbeitet mit Fachleuten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (DGUV Information 207-025, Stand November 2018). Sie leitet die Gefährdungsbeurteilung zu Gewalt und Aggression ausdrücklich aus den Paragrafen 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 1 ab. Die folgende Übersicht ordnet typische Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip.
| Stufe | Ziel | Beispiele | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Technisch | Gefahr an der Quelle verringern | Überfallmelder, gesicherter Empfang, Notruftaste, Kamera an neuralgischen Punkten | § 4 Nr. 2 ArbSchG |
| Organisatorisch | Abläufe so gestalten, dass das Risiko sinkt | Zwei-Personen-Regel bei Hausbesuchen, feste Meldewege, abgesicherte Alleinarbeit, Deeskalationsschulung | DGUV Information 207-025 |
| Persönlich | verbleibendes Risiko einzelner Personen mindern | persönliches Notrufgerät, Schutzkleidung, individuelle Unterweisung | § 4 Nr. 5 ArbSchG, nachrangig |
Kernaussage: Technische und organisatorische Maßnahmen gehen vor, persönliche Maßnahmen ergänzen sie. Stand: 26. September 2026.
Technische Maßnahmen wirken am zuverlässigsten, weil sie nicht vom Verhalten Einzelner abhängen. Ein baulich gesicherter Empfangsbereich schützt an jedem Arbeitstag, unabhängig davon, wer gerade Dienst hat. Organisatorische Maßnahmen greifen dort, wo sich bauliche Veränderungen nicht sofort umsetzen lassen, etwa bei Hausbesuchen in der ambulanten Pflege oder in der aufsuchenden Sozialarbeit. Persönliche Maßnahmen wie ein Notrufgerät oder eine individuelle Schulung bleiben nach dem Gesetz nachrangig (§ 4 Nr. 5 ArbSchG): Sie ergänzen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, sie ersetzen sie nicht.
Beispiel
Angenommen, eine ambulante Pflegekraft besucht abends allein eine Wohnung, in der es schon einmal verbale Drohungen gab. Eine rein persönliche Lösung wäre ein Alarmgerät für die einzelne Fachkraft. Nach dem TOP-Prinzip kommt zuerst die organisatorische Maßnahme infrage: der Besuch zu zweit oder mit angekündigtem Rückruf nach dem Termin, damit die Leitung den Verbleib der Fachkraft kennt.
Was gilt zusätzlich für den Gewaltschutz in der Pflege?
Für die Pflege kommt eine weitere Grundlage hinzu. Der Qualitätsausschuss Pflege hat am 17. Februar 2026 bundeseinheitliche Empfehlungen für die Gestaltung von Prozessen zur Förderung des Gewaltschutzes in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat sie am 1. April 2026 nicht beanstandet, veröffentlicht wurden sie am 22. April 2026.
Die Empfehlungen gelten für vollstationäre Pflegeeinrichtungen einschließlich Kurzzeitpflege, für teilstationäre Tagespflege und für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Sie verstehen Gewalt weit, in Anlehnung an die Definition der Weltgesundheitsorganisation: körperliche, psychische und sexualisierte Gewalt, dazu Vernachlässigung, finanzielle Ausbeutung und freiheitsentziehende Maßnahmen. Ausdrücklich benannt ist, dass Gewalt von Pflegebedürftigen, von Angehörigen oder von Beschäftigten ausgehen und sich auch gegen Beschäftigte richten kann.
Empfohlen wird ein einrichtungsindividuelles Gewaltschutzkonzept, das im Fall eines Vorfalls die Mitarbeitenden der unterschiedlichen Organisationseinheiten, von Leitung über Pflege und Betreuung bis zur Hauswirtschaft, bei den erforderlichen Maßnahmen unterstützt. Dazu gehören eine feste Ansprechperson, anonymisierte Meldewege und die Einbindung externer Stellen wie Polizei oder Hausärztinnen und Hausärzte. Ein Gewaltschutzkonzept sollte sich deshalb nicht auf den Schutz der Pflegebedürftigen beschränken, sondern die Beschäftigten als eigene Zielgruppe ausweisen, wie es der Beitrag zum Gewaltschutzkonzept im Sozialwesen beschreibt.
Wie sieht ein Meldeweg für Bedrohung und Anfeindung aus?
Eine Gefährdungsbeurteilung und ein Gewaltschutzkonzept bleiben Papier, wenn niemand weiß, wohin er sich im Ernstfall wendet. Ein Meldeweg legt fest, wer eine Bedrohung oder Anfeindung wann an wen meldet und was danach passiert.
Wirksame Meldewege haben nach der DGUV-Handlungshilfe drei Eigenschaften. Sie sind niedrigschwellig: Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kennt die zuständige Ansprechperson ohne langes Suchen. Sie unterscheiden zwischen akuter Gefahr, bei der zuerst der Notruf zählt, und einer nachträglichen Meldung zur Dokumentation. Und sie enden nicht bei der Meldung selbst, sondern bei einer Rückmeldung an die betroffene Person, was daraus geworden ist.
Für die psychische Gefährdungsbeurteilung insgesamt, nicht nur für Bedrohung und Anfeindung, gilt eine vergleichbare Logik: Ohne belastbare Daten aus Meldungen bleibt jede Maßnahme eine Vermutung. Wie sich das systematisch aufbauen lässt, zeigt der Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung als Hebel gegen Krankenstand. Wer Vorfälle systematisch erfasst, kann prüfen, ob Drohungen zu bestimmten Tageszeiten oder in bestimmten Konstellationen gehäuft auftreten, und die Gefährdungsbeurteilung entsprechend anpassen.
Was ist nach einem Vorfall zu tun?
Ist ein Vorfall eingetreten, zählen die ersten Stunden. Die folgende Checkliste bündelt, was in welcher Reihenfolge zu klären ist.
Sorgen Sie für die Sicherheit
Erste Hilfe leisten, ärztliche Versorgung veranlassen und bei fortbestehender Gefahr die Polizei rufen.
Melden Sie den Vorfall unverzüglich
Die Meldung geht über den festgelegten Meldeweg an die zuständige Ansprechperson.
Suchen Sie bei Bedarf die Durchgangsärztin oder den Durchgangsarzt auf
Das gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinausreicht oder die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert.
Dokumentieren Sie den Vorfall sachlich
Datum, Ort, Beteiligte, Hergang und Folgen festhalten, ohne Wertung.
Prüfen Sie die Unfallanzeige
Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit die Anzeige binnen drei Tagen an den zuständigen Unfallversicherungsträger senden (§ 193 SGB VII).
Bieten Sie Nachsorge an
Ein Gespräch mit der Leitung, bei Bedarf psychosoziale Unterstützung oder Supervision organisieren.
Prüfen Sie Strafanzeige oder Strafantrag
Die betroffene Person dabei nicht allein lassen und, wo nötig, an eine Rechtsberatung verweisen.
Werten Sie den Vorfall im Qualitätsmanagement aus
Prüfen, ob die bestehende Gefährdungsbeurteilung noch zutrifft oder angepasst werden muss.
Zur Unfallanzeige im Einzelnen: Stirbt die betroffene Person durch den Vorfall oder wird sie dadurch mehr als drei Tage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber das binnen drei Tagen nach Kenntnis anzeigen. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger der Einrichtung (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII). Das gilt für tätliche Angriffe ebenso wie für andere Arbeitsunfälle. Eine Durchgangsärztin oder ein Durchgangsarzt ist eine von der gesetzlichen Unfallversicherung eigens zugelassene Ärztin oder ein Arzt für Arbeitsunfälle, zuständig für Erstversorgung und weitere Behandlung.
Welche strafrechtlichen Möglichkeiten gibt es?
Neben dem Arbeitsschutz bleibt der Weg über das Strafrecht offen. Er wird hier nur allgemein beschrieben; eine Rechtsberatung für den Einzelfall ersetzt dieser Beitrag nicht. Eine Strafanzeige kann jede Person erstatten, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht (§ 158 Abs. 1 StPO).
Bei bestimmten Straftatbeständen setzt die Verfolgung zusätzlich einen Strafantrag der verletzten Person voraus, mit einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b Strafgesetzbuch). Ob im Einzelfall eine Anzeige oder ein Antrag sinnvoll ist, sollte die betroffene Person nicht allein entscheiden müssen: Leitung und Rechtsberatung sollten sie dabei unterstützen.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Drei Schritte tragen die nächsten Wochen. Prüfen Sie, ob Ihre Gefährdungsbeurteilung Bedrohung und Anfeindung als eigenen Punkt erfasst, mit Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip. Legen Sie einen Meldeweg schriftlich fest, der von der ersten Meldung bis zur Rückmeldung an die betroffene Person reicht. Und klären Sie, wer die Nachsorge übernimmt, bevor der erste Vorfall eintritt, nicht danach.
Wie sich Gewaltschutz, Arbeitsschutz und weitere Managementsysteme wie Datenschutz oder Informationssicherheit zusammenführen lassen, beschreibt der Beitrag zum integrierten Managementsystem im Sozialwesen. Das erspart getrennte Ordner für jedes einzelne Thema. Wie ein Träger aus einem Vorfall lernt, ohne nach Schuldigen zu suchen, zeigt der Beitrag zur Fehlerkultur bei kritischen Ereignissen.
Stand 26. September 2026: Der Beitrag beschreibt Arbeitsschutzgesetz, DGUV Information 207-025, die Empfehlungen des Qualitätsausschusses Pflege sowie SGB VII und StPO zu diesem Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wer das eigene Gewaltschutzkonzept oder die Gefährdungsbeurteilung zu Bedrohung und Anfeindung fachlich einordnen lassen möchte, findet dazu die Leistung Gewaltschutzkonzept. Als externer Qualitätsmanagementbeauftragter unterstütze ich Träger in der Sozialen Arbeit und in der Pflege dabei, Arbeitsschutz und Qualitätsmanagement zu verbinden. So wird der Schutz der Mitarbeitenden nachweisbar, mit oder ohne Zertifizierungsziel.
Häufige Fragen
Wie hoch ist laut der DRK-Studie der Anteil der Betroffenen in der Wohlfahrtspflege?
Rund 43 Prozent der 5.945 Befragten, die die Frage nach eigener Betroffenheit beantworteten, haben schon Anfeindungen oder Bedrohungen erlebt (modus|zad im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes, 2026). Die Stichprobe war freiwillig und nicht repräsentativ, aber mit 6.596 Teilnehmenden ungewöhnlich breit.
Muss jede Einrichtung Bedrohung und Anfeindung in der Gefährdungsbeurteilung erfassen?
Ja. § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als Prüfpunkt der Gefährdungsbeurteilung. Bedrohung und Anfeindung gehören zu diesen Belastungen, unabhängig von der Einrichtungsart oder einem Zertifizierungsziel.
Wann muss ein Vorfall als Arbeitsunfall angezeigt werden?
Stirbt eine Person durch den Vorfall oder wird sie dadurch mehr als drei Tage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber das binnen drei Tagen nach Kenntnis anzeigen. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger der Einrichtung (§ 193 Absatz 1 und 4 SGB VII).
Was unterscheidet eine Strafanzeige von einem Strafantrag?
Eine Strafanzeige kann jede Person bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht erstatten (§ 158 Absatz 1 StPO). Bei bestimmten Straftatbeständen setzt die Verfolgung zusätzlich einen Strafantrag der verletzten Person voraus, mit einer Frist von drei Monaten (§ 77b StGB).
Gilt die Empfehlung des Qualitätsausschusses Pflege auch für ambulante Dienste?
Ja. Die bundeseinheitlichen Empfehlungen vom 17. Februar 2026 gelten für vollstationäre Pflegeeinrichtungen einschließlich Kurzzeitpflege, für teilstationäre Tagespflege und für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste.
Was gehört in ein Gewaltschutzkonzept, das auch Mitarbeitende schützt?
Eine feste Ansprechperson, ein anonymisierter Meldeweg, Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip und ein Nachsorgekonzept für betroffene Mitarbeitende. Das Konzept sollte den Schutz der Beschäftigten als eigenen Punkt neben dem Schutz der Klientinnen, Klienten oder Pflegebedürftigen benennen.
Zum Weiterlesen
- Gewaltschutzkonzept im Sozialwesen: Von der Pflicht zur gelebten SchutzkulturWie ein Gewaltschutzkonzept von der Pflicht zur gelebten Schutzkultur wird, auch für Mitarbeitende.
- Leistung: GewaltschutzkonzeptGefährdungsbeurteilung, Meldeweg und Gewaltschutzkonzept fachlich einordnen lassen, für Träger mit und ohne Zertifizierungsziel.
Quellen
- modus|zad im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes, gefördert durch die GlücksSpirale: Nele Fischer, Robert Jung, Vivienne Ohlenforst und Dennis Walkenhorst, „Anfeindungen und Bedrohungen im Wohlfahrtsbereich. Empirisches Lagebild, Bedarfsanalyse und Handlungsempfehlungen“, Berlin 2026. drk-wohlfahrt.de (PDF)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 3, 4 und 5. gesetze-im-internet.de
- DGUV Information 207-025, „Prävention von Gewalt und Aggression gegen Beschäftigte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Eine Handlungshilfe für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen“, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, November 2018. publikationen.dguv.de
- Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), § 193 Unfallanzeige der Unternehmer. gesetze-im-internet.de
- Qualitätsausschuss Pflege, „Bundeseinheitliche Empfehlungen für die Gestaltung von Prozessen zur Förderung des Gewaltschutzes in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten“ vom 17. Februar 2026, veröffentlicht 22. April 2026. gs-qsa-pflege.de (PDF)
- Strafprozessordnung (StPO), § 158 Anzeige, Antrag. gesetze-im-internet.de
- Strafgesetzbuch (StGB), § 77b Antragsfrist. gesetze-im-internet.de
Stand aller Angaben: 26. September 2026.
Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich


