Zum Inhalt springen
Erstgespräch vereinbaren

Ein System statt fünf Ordner: QM, Datenschutz, Informationssicherheit, Arbeitsschutz und Gewaltschutz zusammenführen

Qualitätsmanagement, Datenschutz, Informationssicherheit, Arbeitsschutz und Gewaltschutz verlangen ähnliche Nachweise: Risikobewertung, Schulung, Meldewege. Wer sie in einer gemeinsamen Struktur führt, mit oder ohne Zertifikat, spart doppelte Arbeit und erkennt Lücken früher.

  • Christian Monat
  • ca. 12 Min. Lesezeit
Drei Personen sitzen an einem Tisch, besprechen ein Blatt Papier und hören einander konzentriert zu.

Fünf Pflichten laufen in jeder Einrichtung gleichzeitig: Qualität, Datenschutz, Informations­sicherheit, Arbeitsschutz und Schutz vor Gewalt. Die zugehörigen internationalen Normen folgen zudem demselben Kapitelaufbau. Wer diese Übereinstimmung nutzt, muss dieselbe Risikobewertung nicht fünfmal schreiben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Qualitäts­management, Datenschutz, Informations­sicherheit, Arbeitsschutz und Gewaltschutz sind fünf eigenständige Pflichten mit je eigener Rechtsgrundlage. Im Alltag überschneiden sie sich bei der Risikobewertung, der Dokumenten­lenkung, der Schulung, der Meldung von Vorfällen, der Auswahl externer Dienstleister, dem internen Audit und der jährlichen Bewertung durch die Leitung.
  • Ein Träger kann diese fünf Pflichten in einem gemeinsamen Management­system führen, unabhängig davon, ob er ein Zertifikat anstrebt. Beide Wege nutzen dieselbe Struktur und sind gleichwertig.
  • Ein gemeinsames Risikoregister und ein gemeinsamer Jahreskalender bündeln Schulungen, Audits, die Bewertung durch die Leitung sowie die Prüfung von Schutzmaßnahmen und Gewalt­schutz­konzept.
  • Rollen wie Qualitäts­management­beauftragte, Datenschutz­beauftragte, Informations­sicherheits­beauftragte, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ansprechperson für Gewaltschutz lassen sich teilweise bündeln. Die Datenschutz­beauftragte darf dabei nicht gleichzeitig die Einrichtung leiten.
  • Bauen Sie die gemeinsame Struktur noch in diesem Jahr auf, damit die nächste externe Prüfung ein System vorfindet und nicht fünf getrennte Ordner.

Integriertes Management­system: eine gemeinsame Struktur aus Regeln, Verantwortlichkeiten und Nachweisen, mit der eine Einrichtung mehrere Pflichten gleichzeitig steuert, etwa Qualität, Datenschutz, Informations­sicherheit, Arbeitsschutz und Gewaltschutz. Es ersetzt keine der einzelnen Pflichten, es bündelt die Prozesse, die sie gemeinsam brauchen: Risikobewertung, Dokumenten­lenkung, Schulung und interne Prüfung.

Harmonized Structure: der einheitliche Kapitelaufbau, den internationale Managementnormen wie ISO 9001, ISO/IEC 27001 und ISO 45001 seit ihrer letzten grundlegenden Überarbeitung teilen. Er ordnet Kontext der Organisation, Führung, Planung, Unterstützung, Betrieb, Bewertung der Leistung und Verbesserung in derselben Reihenfolge, unabhängig vom Fachthema der Norm.

Wen betreffen die fünf Pflichten und was bringt ein gemeinsames System?

Die fünf Pflichten betreffen jede Einrichtung der Sozialen Arbeit und der Pflege, unabhängig von Größe und Rechtsform: Kinder- und Jugendhilfe einschließlich Kita, Pflege und Altenhilfe, Sozial­psychiatrie, Suchthilfe, Teilhabe, Wohnungslosenhilfe, Bildungsträger und Migrationssozialarbeit gleichermaßen. Qualität und Gewaltschutz schreibt für jedes Feld das jeweilige Sozialgesetzbuch vor. Datenschutz und Informations­sicherheit gelten kraft der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für jede Stelle, die personenbezogene Daten verarbeitet, also für jede Einrichtung. Arbeitsschutz gilt für jeden Betrieb mit Beschäftigten, ab der ersten Mitarbeiterin.

Getrennt geführt bedeutet das fünf Handbücher, fünf Schulungspläne und fünf Termine für die jährliche Überprüfung. Zusammengeführt bedeutet es eine Struktur mit denselben Fragen für alle fünf Bereiche: Welches Risiko besteht, wer ist zuständig, wie wird geschult, wie wird ein Vorfall gemeldet, was zeigt die jährliche Bewertung.

Ein Träger, der Datenschutz, Informations­sicherheit, Arbeitsschutz, Gewaltschutz und Qualität getrennt dokumentiert, beantwortet fünfmal dieselbe Frage: Welches Risiko besteht und wer trägt dafür Verantwortung?

Für welche Variante sich eine Einrichtung entscheidet, hängt vom eigenen Ziel ab, nicht von der Größe. Wer ein Zertifikat nach ISO 9001 anstrebt, braucht die formale Auditierung durch eine externe Zertifizierungs­stelle. Wer intern ein wirksames System will, ohne ein Zertifikat vorzulegen, kann dieselbe Struktur als Ordnungsprinzip nutzen und die externe Prüfung auslassen. Beide Wege erfüllen die fünf gesetzlichen Pflichten, der Unterschied liegt allein im Nachweis nach außen.

Welche Grundlage hat jeder der fünf Pflichtenkreise?

Jede der fünf Pflichten hat eine eigene Rechtsgrundlage und eine eigene Aufsicht. Die folgende Übersicht ordnet sie mit der wichtigsten Fundstelle und der Norm, die freiwillig dieselbe Kapitelstruktur anbietet.

PflichtenkreisRechtsgrundlage (Auszug)Freiwillige Norm
Qualitäts­managementJe nach Feld eigene Sozialgesetzbücher: § 79a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), § 113 SGB XI (Pflege), § 37 SGB IX (Eingliederungs­hilfe und Rehabilitation).ISO 9001, internationale Fassung seit 16. September 2026 in der Version 2026.
DatenschutzArt. 5, 24, 28, 30 und 32 bis 35 DSGVO. Bei Sozialdaten zusätzlich § 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X.Kein Managementnormpendant, die DSGVO gilt unmittelbar und verbindlich.
Informations­sicherheitArt. 32 DSGVO für jede Einrichtung. Für die 18 NIS2-Sektoren zusätzlich das BSI-Gesetz, dazu mehr im Text.ISO/IEC 27001:2022.
Arbeitsschutz§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastungen bei der Arbeit.ISO 45001.
Gewaltschutz§ 45 Abs. 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), § 37a SGB IX (Eingliederungs­hilfe).Kein Managementnormpendant, Nachweis über das Gewalt­schutz­konzept.

Drei der fünf Pflichten können sich derselben freiwilligen Kapitelstruktur bedienen, zwei bleiben ohne Normpendant und verbindlich für sich. Stand: 25. September 2026.

Informations­sicherheit ist der Pflichtenkreis mit der größten Unsicherheit, weil die Zuständigkeit von der Einrichtungsart abhängt. Seit dem 6. Dezember 2025 gilt in Deutschland das NIS2-Umsetzungsgesetz. Es verpflichtet die 18 Sektoren aus Anlage 1 und Anlage 2 des BSI-Gesetzes (BSIG) zur Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle, wenn sie die Schwellen aus § 28 BSIG erreichen: für eine wichtige Einrichtung mindestens 50 Beschäftigte oder mehr als 10 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme, für eine besonders wichtige Einrichtung mindestens 250 Beschäftigte oder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz und mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme.

Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungs­hilfe, Sozial­psychiatrie und Suchthilfe gehören zu keinem der 18 Sektoren. Der Gesundheitssektor in Anlage 1 BSIG erfasst Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU. Langzeitpflege ist davon ausdrücklich ausgenommen, weil ihr Ziel die Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen ist und nicht die medizinische Versorgung, wie es deren Erwägungsgrund 14 festhält. Betreibt ein Träger eine Einrichtung, in der intensivmedizinische Versorgung ein wesentlicher Bestandteil des Angebots ist, lohnt sich eine gesonderte Prüfung im Einzelfall.

Unabhängig von einer NIS2-Pflicht bleibt Art. 32 DSGVO für jede Einrichtung verbindlich: angemessene technische und organisatorische Maßnahmen für die Datensicherheit, ohne festen Fristenkatalog dahinter.

Wo überschneiden sich die Pflichten und was passiert bei einem Ereignis?

Die fünf Pflichten laufen nicht nebeneinander her, sie verlangen an mehreren Stellen dieselbe Arbeit. Sieben Bereiche wiederholen sich in jedem der fünf Kreise, mit jeweils eigener Ausprägung.

Risikobewertung steht am Anfang jeder Pflicht: Die DSGVO verlangt sie für die Verarbeitung personenbezogener Daten, das Arbeitsschutzgesetz für die Arbeitsbedingungen, das Gewalt­schutz­konzept für die Situation der Menschen in der Einrichtung. Dokumenten­lenkung sorgt dafür, dass überall die aktuelle Fassung eines Konzepts gilt, nicht eine veraltete Kopie auf einem einzelnen Rechner. Unterweisung und Schulung wiederholen sich, weil Datenschutz, Informations­sicherheit, Arbeitsschutz und Gewaltschutz je einen eigenen Nachweis über geschulte Beschäftigte verlangen. Vorfallmeldung folgt in jedem Bereich eigenen Fristen und eigenen Empfängern, wie der Wegweiser weiter unten zeigt. Bei Dienstleistern und der Auftrags­verarbeitung überschneiden sich der Vertrag nach Art. 28 DSGVO und die Sorgfaltspflicht gegenüber der Software, mit der eine Einrichtung arbeitet. Ein internes Audit prüft in einem Durchgang, ob mehrere dieser Pflichten eingehalten werden, statt fünf getrennte Begehungen zu terminieren. Die Management­bewertung durch die Leitung fasst am Jahresende zusammen, wo nachgesteuert werden muss, für alle fünf Bereiche gemeinsam.

Beispiel

Angenommen, ein Softwareanbieter für die Dokumentation in der Betreuung meldet einen Sicherheitsvorfall. Dann prüft die Einrichtung in einem Schritt die Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO, den Auftrags­verarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO und die eigene Informations­sicherheits-Richtlinie, statt drei getrennte Verfahren anzustoßen.

Welche Pflicht bei einem konkreten Ereignis greift, unterscheidet sich stark nach Art des Ereignisses. Der folgende Wegweiser ordnet sechs typische Ereignisse den zuständigen Meldewegen zu, mit Frist, Empfänger und Rechtsgrundlage. Zu den Meldepflichten für Kinder- und Jugendhilfe im Einzelnen geht ein eigener Beitrag zu § 47 SGB VIII.

Vorfall-Wegweiser: ein Ereignis, alle Pflichten
Ereignis auswählen. Das Werkzeug zeigt Meldepflicht, Frist, Empfänger und Rechtsgrundlage aus den fünf Pflichtenkreisen für dieses Ereignis. Es ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine eigene Meldeordnung.
Noch keine Auswahl

Wählen Sie oben ein Ereignis aus.

Wegweiser zur Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Prüfen Sie jede Frist an der genannten Norm. Stand 25. September 2026.

Der Wegweiser zeigt, welche Fristen parallel laufen können, wenn ein Ereignis mehrere Pflichtenkreise gleichzeitig berührt, etwa ein Datenschutzvorfall, der zugleich meldepflichtig nach dem Gewalt­schutz­konzept ist, weil er die Aufsicht über die Bewohnerinnen und Bewohner betrifft. Für die Meldepflicht nach dem Hinweisgeberschutzgesetz gilt eine eigene Größenschwelle, dazu mehr im Abschnitt zu den Rollen.

Was bringt die gemeinsame Normstruktur konkret?

ISO 9001, ISO/IEC 27001 und ISO 45001 folgen seit ihrer letzten grundlegenden Überarbeitung derselben Gliederung, die als Harmonized Structure bezeichnet wird und früher Annex SL beziehungsweise High Level Structure hieß. Kapitel 4 behandelt jeweils den Kontext der Organisation, Kapitel 5 die Führung, Kapitel 6 die Planung einschließlich der Risiken, Kapitel 7 die Unterstützung durch Ressourcen und Kompetenz, Kapitel 8 den Betrieb, Kapitel 9 die Bewertung der Leistung und Kapitel 10 die Verbesserung. Am 16. September 2026 ist die internationale Fassung ISO 9001:2026 erschienen, die deutsche und europäische Fassung DIN EN ISO 9001:2026 folgt im November 2026 und ersetzt DIN EN ISO 9001:2015. Bestehende Zertifikate bleiben bis zur Umstellung gültig, spätestens bis zum 30. September 2029.

Für einen Träger mit Zertifizierungsziel heißt das: Ein Qualitäts­managementhandbuch, das nach dieser Gliederung aufgebaut ist, lässt sich um Kapitel zur Informations­sicherheit erweitern, ohne die Struktur zu wechseln. Prüft eine Zertifizierungs­stelle das Kapitel Risikobewertung, deckt sie damit zugleich einen Teil dessen ab, was ein Informations­sicherheits-Audit verlangt.

Für einen Träger ohne Zertifizierungsziel gilt dieselbe Struktur als reines Ordnungsprinzip, ohne die Kosten einer externen Zertifizierung. Wer sein Datenschutzkonzept, seine Gefährdungsbeurteilung und sein Gewalt­schutz­konzept nach denselben sieben Kapiteln gliedert, kann die einzelnen Pflichten leichter miteinander abgleichen, unabhängig davon, ob am Ende ein Zertifikat steht.

Zwei Wege, eine Struktur

Mit Zertifikat: externe Zertifizierungs­stelle, wiederkehrendes Überwachungsaudit, Nachweis gegenüber Kosten­trägern und der Öffentlichkeit.

Ohne Zertifikat: internes Audit, jährliche Bewertung durch die Leitung, Nachweis für die eigene Steuerung und gegenüber der Aufsicht im Einzelfall.

Wie führen ein Risikoregister und ein Jahreskalender die Pflichten zusammen?

Ein gemeinsames Risikoregister listet jedes erkannte Risiko einmal, mit Quelle, Bewertung und zuständiger Person, unabhängig davon, ob es aus der Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO, der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG oder der Risikoeinschätzung für das Gewalt­schutz­konzept stammt. Trägt eine Einrichtung Risiken in fünf getrennten Listen, verliert sie den Überblick, welches Risiko mehrere Bereiche gleichzeitig betrifft.

Beispiel

Angenommen, in einer Wohngruppe fällt nachts die einzige besetzte Stelle aus. Das Risiko gehört gleichzeitig ins Arbeitsschutz-Register, weil eine Fachkraft allein arbeitet, und ins Gewalt­schutz­konzept, weil die Aufsicht über die Bewohnerinnen und Bewohner lückenhaft wird. Ein gemeinsames Register zeigt beide Folgen an einer Stelle.

Ein gemeinsamer Jahreskalender bündelt die wiederkehrenden Termine aus allen fünf Bereichen: die Unterweisung in Datenschutz und Informations­sicherheit, die Fortbildung zum Gewalt­schutz­konzept, das interne Audit, die Management­bewertung durch die Leitung sowie die Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) nach Art. 32 DSGVO und des Gewalt­schutz­konzepts. Stehen diese Termine in einem Kalender statt in fünf, fällt sofort auf, wenn zwei Prüfungen im selben Monat liegen oder ein Termin seit über einem Jahr aussteht. Die folgenden sieben Schritte bauen Register und Kalender auf.

  1. Erfassen Sie alle bestehenden Risiken an einer Stelle

    Tragen Sie die Risiken aus Datenschutz-Folgenabschätzung, Gefährdungsbeurteilung und Gewalt­schutz­konzept in ein gemeinsames Register ein, mit Quelle, Bewertung und zuständiger Person.

  2. Markieren Sie doppelt erfasste Risiken

    Prüfen Sie, welche Risiken mehrere Pflichtenkreise gleichzeitig betreffen, etwa eine Software, die Sozialdaten verarbeitet und zugleich die Dienstplanung steuert.

  3. Tragen Sie alle wiederkehrenden Termine in einen Kalender ein

    Erfassen Sie Schulungen, das interne Audit, die Management­bewertung sowie die Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen und des Gewalt­schutz­konzepts.

  4. Prüfen Sie den Kalender auf Kollisionen

    Stellen Sie fest, ob zwei Prüfungen im selben Monat liegen oder ein Termin seit über einem Jahr aussteht.

  5. Ordnen Sie jedem Termin eine verantwortliche Person zu

    Legen Sie fest, wer die Durchführung überwacht und wer das Ergebnis dokumentiert.

  6. Legen Sie die Management­bewertung als gemeinsamen Termin fest

    Bündeln Sie die jährliche Bewertung durch die Leitung für alle fünf Bereiche in einem Termin statt in fünf.

  7. Dokumentieren Sie Register und Kalender im Management­system

    Legen Sie beide dort ab, wo auch die übrigen Nachweise liegen, damit ein internes Audit oder eine externe Prüfung sie direkt findet.

Wer trägt welche Rolle und wo drohen Interessenkonflikte?

Fünf Pflichten verlangen im Kern fünf Rollen: die Qualitäts­management­beauftragte, die Datenschutz­beauftragte, die Informations­sicherheits­beauftragte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und eine Ansprechperson für Gewaltschutz. In einer kleineren Einrichtung müssen das nicht fünf Personen sein. Bündeln lässt sich vieles, aber nicht beliebig.

Qualitäts­management und Informations­sicherheit lassen sich in einer Person bündeln, weil beide Rollen dieselbe Struktur nutzen und keine gesetzliche Unvereinbarkeit besteht. Bei der Datenschutz­beauftragten liegt der Fall anders: Nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO darf sie weitere Aufgaben übernehmen, aber nur, wenn daraus kein Interessenkonflikt entsteht. Die deutschen Datenschutz­aufsichts­behörden gehen von einem solchen Konflikt insbesondere aus, wenn die Position gleichzeitig zur Leitung der Einrichtung gehört oder über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet (Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 12, Stand 17. Dezember 2018). Die Geschäfts­führung oder die Einrichtungsleitung selbst kann die Rolle deshalb nicht ausfüllen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit bringt eine eigene Qualifikation mit und lässt sich nicht einfach einer anderen Rolle zuschlagen. Die Ansprechperson für Gewaltschutz braucht vor allem Vertrauen bei den Menschen, die die Einrichtung nutzen, und sollte deshalb nicht dieselbe Person sein wie die, die Beschwerden intern entgegennimmt. Ein zugeschnittenes Gewalt­schutz­konzept beschreibt, wie diese Rolle im Alltag ausgefüllt wird.

Bei in der Regel mindestens 50 Beschäftigten kommt eine weitere Rolle hinzu: die interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (§ 12 HinSchG), die sich mit einer bestehenden Rolle bündeln lässt, sofern kein Interessenkonflikt entsteht. Wie viele dieser Rollen ein Träger mit zehn bis 49 Beschäftigten intern besetzen kann und wo externe Unterstützung sinnvoll ist, hängt von der Größe der Einrichtung ab, wie der Beitrag zur Zahl 20, die zweimal zählt, zeigt.

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Drei Schritte tragen die nächsten Wochen. Listen Sie zusammen, welches Dokument heute welche der fünf Pflichten abdeckt, und prüfen Sie, wo sich Risiken wiederholen. Legen Sie danach den gemeinsamen Jahreskalender an und klären Sie die Rollenverteilung schriftlich, besonders bei der Datenschutz­beauftragten. Entscheiden Sie erst danach, ob die Struktur zu einem Zertifikat nach ISO 9001 führen soll oder ausschließlich intern genutzt wird. Wer diese drei Schritte vor dem Jahresende klärt, hat eine Struktur, bevor die nächste externe Prüfung ansteht.

Stand 25. September 2026: Das NIS2-Umsetzungsgesetz gilt in Deutschland seit dem 6. Dezember 2025, ISO 9001:2026 ist am 16. September 2026 erschienen. Der Beitrag erklärt Rechtslage und Normen zu diesem Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wer diese Struktur nicht allein aufbauen kann oder will, kann sie im Rahmen eines System-Checks fachlich einordnen lassen. Als externer Qualitäts­management­beauftragter unterstütze ich Träger im Sozialwesen und in der Pflege beim Aufbau eines gemeinsamen Management­systems, mit oder ohne Zertifizierungsziel. Als Datenschutz­beauftragter (IHK) und Informations­sicherheits­beauftragter (IHK) bringe ich für die Schnittstelle zu Qualitäts­management, Arbeitsschutz und Gewaltschutz eine zusätzliche fachliche Perspektive mit.

Häufige Fragen

Muss ein Träger der Sozialen Arbeit ein zertifiziertes Management­system haben?

Nein. Die einzelnen Pflichten gelten unabhängig von einem Zertifikat, etwa die Qualitäts­entwicklung nach § 79a SGB VIII oder der Datenschutz nach der DSGVO. Ein Zertifikat nach ISO 9001 weist die Erfüllung gegenüber Dritten nach, ein internes System kann dieselbe Struktur ohne diesen Nachweis nutzen.

Gilt NIS2 für Träger der Sozialen Arbeit und der Pflege?

Für die Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit und die Langzeitpflege nicht. NIS2 erfasst nur die 18 Sektoren aus Anlage 1 und Anlage 2 BSIG bei Erreichen der Schwellen nach § 28 BSIG. Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungs­hilfe, Sozial­psychiatrie und Suchthilfe gehören zu keinem dieser Sektoren. Die Langzeitpflege ist im Gesundheitssektor ausdrücklich ausgenommen.

Darf die Datenschutz­beauftragte gleichzeitig die Einrichtung leiten?

Nein. Nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO darf die Rolle keinen Interessenkonflikt auslösen. Die deutschen Aufsichts­behörden gehen von einem Konflikt aus, wenn die Position gleichzeitig über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet, wie es bei der Leitung der Fall ist.

Was unterscheidet ein integriertes Management­system von einem einfachen Qualitäts­management?

Ein einfaches Qualitäts­management deckt nur die Pflichten aus dem jeweiligen Sozialgesetzbuch ab. Ein integriertes Management­system bündelt zusätzlich Datenschutz, Informations­sicherheit, Arbeitsschutz und Gewaltschutz in derselben Struktur, orientiert an der Harmonized Structure von ISO 9001, ISO/IEC 27001 und ISO 45001.

Muss jede Einrichtung ein Gewalt­schutz­konzept haben?

Für erlaubnispflichtige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist die Entwicklung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt Voraussetzung für die Betriebs­erlaubnis (§ 45 Abs. 2 SGB VIII). Leistungserbringer der Eingliederungs­hilfe treffen angemessene Schutzmaßnahmen einschließlich eines zugeschnittenen Gewalt­schutz­konzepts (§ 37a SGB IX).

Wie hängen die Risikobewertung nach der DSGVO und die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz zusammen?

Beide bewerten Risiken für Menschen, mit unterschiedlichem Fokus: die DSGVO für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bei der Datenverarbeitung (Art. 24, 32 und 35 DSGVO), das Arbeitsschutzgesetz für die Arbeitsbedingungen einschließlich psychischer Belastungen (§ 5 ArbSchG). Ein gemeinsames Risikoregister führt beide Bewertungen zusammen, ohne sie zu vermischen.

Zum Weiterlesen

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 5, 24, 28, 30, 32, 33, 34, 35 und 38 Absatz 6. eur-lex.europa.eu
  2. SGB I, § 35 (Sozialgeheimnis). gesetze-im-internet.de
  3. SGB X, § 67 ff. (Begriffsbestimmungen zum Sozialdatenschutz). gesetze-im-internet.de
  4. SGB VIII, § 45 Absatz 2, § 47 und § 79a (Betriebs­erlaubnis, Meldepflichten, Qualitäts­entwicklung). gesetze-im-internet.de
  5. SGB IX, § 37 und § 37a (Qualitäts­sicherung, Gewaltschutz). gesetze-im-internet.de
  6. SGB XI, § 113 (Maßstäbe und Grundsätze zur Pflegequalität). gesetze-im-internet.de
  7. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 5 und 6 (Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation). gesetze-im-internet.de
  8. SGB VII, § 193 (Anzeige von Versicherungsfällen). gesetze-im-internet.de
  9. Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), § 12 und § 17 (Meldestelle, Verfahren). gesetze-im-internet.de
  10. BSI-Gesetz (BSIG), § 28, § 32 sowie Anlage 1 und Anlage 2 (NIS2-Umsetzung, Schwellenwerte, Meldepflichten). gesetze-im-internet.de
  11. Richtlinie 2011/24/EU (Patientenmobilitätsrichtlinie), Erwägungsgrund 14 zur Langzeitpflege, referenziert in Anlage 1 BSIG zur Definition des Gesundheitssektors. eur-lex.europa.eu
  12. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Infopaket Gesundheitswesen zu NIS2. bsi.bund.de
  13. Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 12: Datenschutz­beauftragte bei Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern, Stand 17. Dezember 2018. datenschutzkonferenz-online.de (PDF)
  14. DIN Media, Revision der ISO 9001, Veröffentlichung 2026. dinmedia.de

Stand aller Angaben: 25. September 2026.

Christian Monat

Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich

Managementsystem und Rollenverteilung prüfen lassen

Ich unterstütze Träger im Sozialwesen und in der Pflege als externer Qualitätsmanagementbeauftragter, unter anderem mit einem System-Check der bestehenden Struktur.

Erstgespräch vereinbaren
Drei Menschen sitzen an einem Holztisch in einem hellen Raum mit Pflanzen, ein Mann erklärt etwas, eine Frau und ein weiterer Mann hören zu.