Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: was für Träger gilt
Das Gesetz verpflichtet keine Website als solche. Es erfasst bestimmte Funktionen, und es misst die Kleinstunternehmergrenze am Rechtsträger. Wer an der falschen Stelle prüft, kommt zu einem Ergebnis, das in beide Richtungen teuer wird.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt ein neues Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seitdem kursieren in Einrichtungen zwei Sätze, die beide nicht stimmen: der eine, dass Gemeinnützigkeit von der Pflicht befreit, der andere, dass jetzt die ganze Website barrierefrei sein muss. Der tatsächliche Prüfauftrag liegt dazwischen, ist enger als vermutet und für manchen Träger trotzdem unangenehmer.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, verpflichtet keine Website als solche. Es erfasst bestimmte Produkte und fünf abschließend aufgezählte Dienstleistungsarten (§ 1 Abs. 2 und 3 BFSG). Für Träger der Sozialen Arbeit und Pflege ist davon praktisch nur eine einschlägig: die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, also ein digitaler Dienst, der über eine Website oder App auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin und im Hinblick auf einen Vertragsabschluss erbracht wird (§ 2 Nr. 26 BFSG).
Zwei verbreitete Irrtümer
Zwei Fehleinschätzungen sind in Einrichtungen weit verbreitet, und sie liegen an entgegengesetzten Enden. Die eine hält die Kleinstunternehmer-Ausnahme schon dann für einschlägig, wenn nur die einzelne Beratungsstelle klein ist. Die andere hält die Sache für erledigt, sobald eine vierstellige Summe in ein Overlay-Widget geflossen ist, ein nachträglich eingebautes Zusatzskript, das Schrift und Kontrast von außen verändern soll. Ein solches Widget überlagert die Seite nur, es ändert nichts an Quellcode, Tastaturbedienbarkeit oder der eigentlichen Fokusreihenfolge. Beide Annahmen setzen an der falschen Stelle an.
Angenommen, ein Verein der Sozialen Arbeit hat rund 300 Beschäftigte. Seine Beratungsstelle mit Online-Terminbuchung zählt für sich nur drei Mitarbeiterinnen. Maßgeblich ist trotzdem der ganze Verein: Die Kleinstunternehmer-Ausnahme greift nicht, weil sie am Rechtsträger gemessen wird und nicht an der einzelnen Einrichtung.
Damit ein Angebot überhaupt erfasst ist, müssen zudem alle drei Merkmale der Definition zusammenkommen: ein digitaler Dienst, eine individuelle Anfrage und der Blick auf einen Vertragsabschluss. Fehlt eines, greift das Gesetz nicht. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt in ihrer FAQ (Stand Mai 2025) klar, dass reine Informationswebsites ohne Vertragsabschluss nicht erfasst sind, ebenso wenig reine B2B-Portale für Fachkräfte oder Kostenträger. Auch Gesundheitsdienstleistungen als solche fallen nicht darunter, und Inhalte, die schon vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden und seither unverändert blieben, bleiben ausgenommen (§ 1 Abs. 4 BFSG).
Wo es dann doch greift
Dieselbe Quelle nennt als erfasste Beispiele aus dem Sozialbereich Essen auf Rädern mit Online-Bestellung und Sonderfahrdienste mit Buchungsfunktion. Die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gehen weiter: Wo ein Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten Termine bucht und Produkte verkauft, ist die gesamte Webseite einschließlich des Bezahlvorgangs barrierefrei zu gestalten (BMAS-Leitlinien, 2022). Zu prüfen ist also nicht die Website als Ganzes, sondern jede einzelne Funktion für sich. Diakonie Deutschland (2025) sieht Träger nur in wenigen Fällen getroffen, nennt dann aber zwei klare Fallgruppen: den Online-Verkauf von Broschüren, Merchandise und Werkstattprodukten sowie digitale Dienstleistungen wie eine Online-Beratung. Wer sein eigenes Angebot noch nicht sortiert hat, findet weiter unten einen Funktionsprüfstand, der genau diese Einordnung Schritt für Schritt nachvollzieht.
Zählt die Kleinstunternehmer-Ausnahme pro Einrichtung oder pro Träger?
Kleinstunternehmen sind nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, die höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme aufweisen. Die Beschäftigtenschwelle ist zwingend, erst danach kommt es alternativ auf Umsatz oder Bilanzsumme an. Gerechnet wird in Jahresarbeitseinheiten: Zwei halbe Stellen zählen zusammen als eine, nicht als zwei Köpfe auf der Gehaltsliste.
Damit ist auch die Antwort auf die Überschrift klar: Gezählt wird pro Rechtsträger, nicht pro Einrichtung. Das Gesetz stellt auf das Unternehmen ab, also auf den Verein, die gGmbH oder die Stiftung insgesamt, nicht auf die einzelne Kita, die Beratungsstelle oder die Wohngruppe. Wer die Schwelle prüfen will, zählt deshalb alle Beschäftigten des Trägers zusammen, über alle Standorte und Einrichtungen hinweg, und nicht nur die des Teams hinter der einzelnen Funktion. Und § 3 Abs. 3 BFSG befreit nur Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, nicht solche, die Produkte in Verkehr bringen.
Das Gesetz kennt keine Ausnahme für Gemeinnützigkeit. Es fragt nicht, wer Sie sind, sondern was Sie im Netz anbieten.
Für Trägerverbünde mit mehreren gGmbHs bleibt die wichtigste Frage offen: Ob mehrere Gesellschaften zusammengerechnet werden, ist unklar, denn § 2 Nr. 17 BFSG verweist, anders als andere Regelungen zu Kleinstunternehmen, nicht auf die KMU-Empfehlung 2003/361/EG, die eine solche Zusammenrechnung vorsieht. Solange das ungeklärt ist, halte ich es für riskant, die Ausnahme allein auf die kleine Tochtergesellschaft zu stützen, über die der Shop läuft.
Bindet auch das Behindertengleichstellungsgesetz?
Die meisten Häuser prüfen nur das BFSG und übersehen einen zweiten Weg, der sie oft weiter bindet: das Behindertengleichstellungsgesetz, kurz BGG. Nach dessen § 12 und den Landesgleichstellungsgesetzen können private Träger als öffentliche Stelle gelten. Das gilt, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen und dabei überwiegend öffentlich finanziert werden, unter öffentlicher Aufsicht stehen oder mehrheitlich öffentlich bestellte Organmitglieder haben. Gilt ein Träger so, bindet ihn die BITV 2.0, die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, für das gesamte Angebot, unabhängig von jeder einzelnen Buchungsfunktion und einschließlich aller Dateien.
Angenommen, ein Verband gilt als öffentliche Stelle und stellt Anträge oder Positionspapiere als einfaches, unstrukturiertes PDF online. Dann veröffentlicht er diese Dateien nicht barrierefrei, ganz unabhängig davon, ob auf seiner Website überhaupt eine Buchungsfunktion besteht.
Dazu kommt eine dritte Quelle, die mit dem BFSG nichts zu tun hat. Öffentliche Stellen müssen nach § 1 Abs. 2 BGG ihre Zuwendungsempfänger über Nebenbestimmungen zur Barrierefreiheit verpflichten (Diakonie Deutschland, 2025). Solche Auflagen können weiter reichen als das Gesetz selbst, sie sind zuwendungsrechtlich bewehrt, und sie liegen meist in der Verwaltung statt in der Öffentlichkeitsarbeit, wo sie leicht übersehen werden. Wer seine Zuwendungsbescheide nur beim Abrechnen liest, findet solche Nebenbestimmungen häufig erst, wenn eine Prüfung schon läuft.
Beide Wege enden in einem eigenen Dokument, und diese beiden Dokumente werden in der Praxis regelmäßig verwechselt:
| Merkmal | Informationen zur Barrierefreiheit (Anlage 3 BFSG) | Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 12b BGG) |
|---|---|---|
| Wer gibt sie ab | Private Anbieter einer erfassten Dienstleistung | Öffentliche Stellen, auch private Träger nach § 12 BGG oder Landesrecht |
| Auslöser | Die einzelne erfasste Funktion | Der Status als öffentliche Stelle |
| Grundaussage | Wie die Anforderungen erfüllt werden | Welche Inhalte nicht barrierefrei sind und warum |
| Pflichtangaben | Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterung der Durchführung, Darstellung der Erfüllung, zuständige Marktüberwachungsbehörde | Nicht barrierefreie Inhalte, Gründe, barrierefreie Kontaktmöglichkeit, Schlichtung nach § 16 BGG |
| Häufigster Fehler | Abschrift aus einer Behördenvorlage | Verweis auf das BFSG statt auf die Schlichtungsstelle |
Angenommen, eine Einrichtung übernimmt für ihre BFSG-Pflichtangaben die Vorlage einer Behörde für deren eigene Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie dokumentiert damit öffentlich die eigenen Mängel und erfüllt die eigentlich verlangten vier Angaben nach Anlage 3 BFSG trotzdem nicht.
Was muss in die Pflichtangaben?
Anlage 3 Nummer 1 BFSG verlangt vier Angaben: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zum Verständnis ihrer Durchführung, eine Darstellung, wie sie die Anforderungen der Rechtsverordnung erfüllt (§ 3 Abs. 2 BFSG), und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, die im nächsten Abschnitt genauer vorgestellt wird. Die letzte fehlt am häufigsten. Sie ist zugleich die am leichtesten maschinell prüfbare Angabe, also der Mangel, der bei automatisierten Prüfungen zuerst auffällt.
Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommt eine weitere Anforderung hinzu (§ 19 BFSGV): Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Konkret heißt das: Ein Login-Feld muss per Tastatur erreichbar sein, und eine Fehlermeldung beim Bezahlvorgang muss sich vorlesen lassen, nicht nur rot aufleuchten. Genau an dieser Stelle scheitern viele zugekaufte Buchungs- und Bezahlmodule.
Bleibt die Ausnahme für eine unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG). Wer sich darauf beruft, muss eine Beurteilung nach Anlage 4 erstellen, sie dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren, auf Verlangen vorlegen und die Behörde unverzüglich unterrichten. Ein Satz im Impressum ist keine solche Beurteilung.
Wer bereits Drittmittel für Barrierefreiheit erhalten hat, kann sich auf diese Ausnahme gar nicht erst berufen (§ 17 Abs. 4 BFSG), und fehlende Priorität, Zeit oder Kenntnis zählen laut Gesetzesbegründung ebenfalls nicht als berechtigter Grund (BT-Drucksache 19/28653, S. 90).
Wer prüft das, und was ist noch offen?
Seit dem 26. September 2025 prüft dafür die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit, eine gemeinsame Anstalt aller 16 Länder mit Sitz in Magdeburg. Anfang Juni 2026 bearbeitete sie rund 700 Meldungen (Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt, 01.06.2026). Ihr kommissarischer Direktor beschreibt das Vorgehen als gestuft: erst eine Aufforderung zur Korrektur, dann eine zweite mit Zwangsmittelandrohung, zuletzt die Untersagung. Sanktionen seien das letzte Mittel (Börsenblatt, 10.03.2026).
Der Bußgeldrahmen reicht bei den schwerwiegenden Tatbeständen bis 100.000 Euro, sonst bis 10.000 Euro (§ 37 Abs. 2 BFSG). Wichtiger als das Bußgeld ist der Zugang: Verbraucher und anerkannte Verbände, etwa Verbraucherschutz- oder Behindertenverbände, können die Behörde zum Einschreiten auffordern und gegen deren Untätigkeit vor dem Verwaltungsgericht klagen, Verbände sogar ohne eigene Rechtsverletzung. Daneben steht die kostenfreie Schlichtung: Die Schlichtungsstelle BGG wurde 2024 insgesamt 330-mal angerufen und einigte 75 Prozent der abgeschlossenen Verfahren gütlich (reha-recht.de zum 8. Jahresbericht, 24.06.2025). Wer solche Meldungen auswertet statt sie nur abzuwehren, behandelt sie wie jeden anderen Qualitätsindikator im Beschwerdemanagement.
Vier Punkte, die ich offen nenne
Erstens der Maßstab: Es bleibt bei der EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 auf Basis von WCAG 2.1 Stufe AA. Das europäische Normungsinstitut ETSI hat am 2. September 2026 zwar die Fassung V4.1.1 mit WCAG 2.2 veröffentlicht, doch sie wird nach dem AccessibleEU-Zentrum der Europäischen Kommission erst maßgeblich, wenn die Kommission sie im Amtsblatt zitiert. Abwarten bringt deshalb nichts, denn die sechs neuen Kriterien kommen nur hinzu, sie ersetzen die alten nicht.
Zweitens die Konformitätsvermutung: § 4 BFSG knüpft sie an eine im Amtsblatt der EU veröffentlichte Fundstelle, und zur Richtlinie (EU) 2019/882 ist dort bislang keine harmonisierte Norm zitiert. Die EN 301 549 ist nach Auskunft der Bundesfachstelle nur eine maßgebliche Orientierung, formal aber ohne Vermutungswirkung. Viele Beraterseiten behaupten das Gegenteil.
Drittens die Reichweite: Die BMAS-Leitlinien verlangen die gesamte Webseite einschließlich des Bezahlvorgangs, Diakonie Deutschland liest das enger und sieht nur die Buchungsfunktion selbst betroffen. Wer nur die Kasse nacharbeitet, verlässt sich also auf die engere Lesart und riskiert, dass die Navigation davor unberührt bleibt.
Viertens die Frage, an der für die meisten Träger alles hängt: Fallen Anfrageformulare und Terminreservierungen für kostenfreie Unterstützungsleistungen darunter? Diakonie Deutschland hält das für vertretbar, nennt die Frage aber ausdrücklich nicht abschließend klärbar, und Rechtsprechung dazu ist bislang nicht ersichtlich. Solange das so ist, würde ich eine schriftlich begründete Einschätzung für belastbarer halten als eine bloße Vermutung im Kopf der Leitung. Daneben läuft ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, dessen letzter belegter Schritt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 11.03.2026 ist, und auch die BGG-Novelle war am 18. September 2026 noch nicht verabschiedet. Ihr letzter belegter Schritt war die Anhörung am 22. Juni 2026.
Sieben Schritte: So prüfen Sie die Betroffenheit Ihres Trägers
Aus den vorigen Abschnitten ergeben sich sieben Schritte für die Praxis, in der Reihenfolge, in der sie Klarheit bringen. Die ersten drei klären, ob und wie weit Sie überhaupt betroffen sind, die übrigen vier setzen das dann um.
- Funktionen inventarisieren, nicht Seiten zählen
Listen Sie jede Stelle auf, an der jemand bucht, bestellt, anmeldet oder beauftragt, und notieren Sie daneben die Leistung dahinter. Zwei Spalten auf einem Blatt genügen, und wer diese Liste ohnehin für eine Prozesslandkarte pflegt, muss nicht neu beginnen.
- Schwelle auf Trägerebene messen
Prüfen Sie die Grenze des § 2 Nr. 17 BFSG für den Rechtsträger und rechnen Sie in Jahresarbeitseinheiten. Bei mehreren Gesellschaften halten Sie fest, dass die Zusammenrechnung ungeklärt ist.
- Status nach BGG klären
Gehen Sie § 12 BGG und Ihr Landesgleichstellungsgesetz durch: Aufgaben im Allgemeininteresse, überwiegende öffentliche Finanzierung, Aufsicht, Organbestellung. Diese Prüfung fällt in vielen Häusern schlicht aus.
- Bescheide und Verträge durchsehen
Lassen Sie sich die Nebenbestimmungen aus der Verwaltung geben und suchen Sie nach Barrierefreiheitsauflagen. Sie gelten unabhängig vom BFSG und können weiter reichen.
- Grundlagen testen statt Overlay kaufen
Bedienen Sie den Buchungsweg einmal vollständig mit der Tastatur und achten Sie auf Fokus, Kontrast und Reihenfolge. Im Test von Aktion Mensch und Google waren 56 von 71 Online-Shops nicht barrierefrei, nur 15 ließen sich per Tastatur bedienen (2024). Ein Overlay ändert daran nichts.
- Pflichtangaben schreiben, nicht abschreiben
Formulieren Sie die vier Angaben nach Anlage 3 selbst, benennen Sie die zuständige Marktüberwachungsbehörde und stellen Sie den Text an eine deutlich wahrnehmbare, selbst barrierefreie Stelle. Er gehört in die Dokumentenlenkung, so wie ich es als externer Qualitätsmanagementbeauftragter auch mit Konzepten halte.
- Ausnahme dokumentieren statt behaupten
Wenn Sie sich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen, erstellen Sie die Beurteilung nach Anlage 4, bewahren Sie sie fünf Jahre auf und unterrichten Sie die Behörde unverzüglich.
Funktionsprüfstand für Ihr Angebot
Die Betroffenheit hängt an den Funktionen, am Rechtsträger dahinter und an der Finanzierung. Markieren Sie, was zutrifft. Die Auswertung ordnet jede einzelne Funktion ein und nennt die Fundstelle dazu.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Für die kommenden Wochen reichen drei der sieben Schritte, um den Boden zu bereiten. Listen Sie zuerst alle Buchungs-, Bestell- und Anmeldefunktionen Ihrer Website auf, und ordnen Sie jeder die dahinterliegende Leistung zu. Prüfen Sie danach die Größe Ihres Rechtsträgers, nicht die Größe der einzelnen Einrichtung. Klären Sie zuletzt, ob Ihr Träger nach § 12 BGG als öffentliche Stelle gilt, denn davon hängt ab, ob nur einzelne Funktionen oder das gesamte Online-Angebot betroffen ist.
Diese drei Schritte kosten wenig, entscheiden aber, welcher der übrigen vier Schritte für Sie überhaupt zutrifft. Wer sie überspringt, prüft am Ende an der falschen Stelle, wie es die beiden Irrtümer am Anfang dieses Beitrags zeigen. Erst wenn Funktionsliste, Trägergröße und BGG-Status feststehen, lohnt sich der Aufwand für Testlauf, Pflichtangaben oder eine dokumentierte Ausnahme.
Häufige Fragen
Ja, wenn gegenüber Verbrauchern eine der im Gesetz aufgezählten Dienstleistungen angeboten wird, für Träger praktisch nur der elektronische Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Eine Ausnahme für Gemeinnützigkeit kennt das Gesetz nicht, denn Einrichtungen gelten als Unternehmen und Klientinnen und Klienten als Verbraucher. Befreiend wirkt allein die Kleinstunternehmergrenze, gemessen am Rechtsträger.
Nach der FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit (Stand Mai 2025) fallen reine Informationsseiten ohne Vertragsabschluss nicht unter das BFSG, ebenso wenig reine B2B-Portale. Eine Pflicht kann trotzdem bestehen, wenn der Träger nach § 12 BGG als öffentliche Stelle gilt oder ein Zuwendungsbescheid das verlangt.
Maßgeblich ist nach § 2 Nr. 17 BFSG der Rechtsträger, nicht die einzelne Kita, Beratungsstelle oder Wohngruppe. Kleinstunternehmen haben weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, die Beschäftigtenschwelle zuerst. Nach § 3 Abs. 3 BFSG befreit die Ausnahme zudem nur Dienstleistungen, keine Produkte.
Bei einem kostenpflichtigen Angebot ja: Die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (2022) verlangen dann die gesamte Webseite einschließlich Check-out. Für Termine zu kostenfreien Beratungsangeboten hält Diakonie Deutschland (2025) eine Erfassung für vertretbar, nennt die Frage aber ausdrücklich nicht abschließend geklärt.
Anlage 3 Nr. 1 BFSG verlangt vier Angaben: eine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zur Durchführung, eine Darstellung der Erfüllung und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Das ist ein anderes Dokument als die Erklärung öffentlicher Stellen nach § 12b BGG, die stattdessen die nicht barrierefreien Inhalte benennt. Wer die eine Vorlage für die andere übernimmt, erfüllt keine von beiden.
Maßstab bleibt die EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 auf Basis von WCAG 2.1 Stufe AA. ETSI hat am 2. September 2026 zwar die Fassung V4.1.1 mit WCAG 2.2 veröffentlicht, doch sie wird laut AccessibleEU-Zentrum der Europäischen Kommission erst maßgeblich, wenn die Kommission sie im Amtsblatt der EU zitiert. Die sechs neuen Kriterien kommen dann hinzu, sie lösen die bestehenden nicht ab.
- Gesetze im Internet (2025): BFSG § 1, § 2, § 3, § 17, § 32, § 33, § 34, § 37, Anlage 3, § 19 BFSGV, § 12 BGG.
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ elektronischer Geschäftsverkehr (2025), Normen und Standards (2026), Test von Aktion Mensch und Google (2024).
- BMAS (2022): Leitlinien zum BFSG.
- Diakonie Deutschland (2025): Information zum BFSG, 31.01.2025, mit Verweis auf BT-Drucksache 19/28653.
- Zur Marktüberwachungsstelle der Länder: Sachsen-Anhalt (01.06.2026), Börsenblatt (10.03.2026).
- AccessibleEU zur EN 301 549 (07.09.2026), reha-recht.de zur Schlichtungsstelle BGG (24.06.2025), Europäische Kommission zu INFR(2022)0295 (11.03.2026), Bundestag zur BGG-Novelle (2026).
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