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Führungszeugnisse: Wiedervorlage und Löschung in einem System

Wer als Träger der Kinder- und Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe ein erweitertes Führungszeugnis einsieht, muss die Daten aus dieser Einsichtnahme je nach Personenkreis nach einer festen Frist wieder löschen. Zwei Pflichten treffen auf dieselbe Akte und ziehen in entgegengesetzte Richtungen: rechtzeitig an die nächste Vorlage erinnern und die Daten der vorherigen pünktlich löschen. Dieser Beitrag zeigt, welche Fristen dafür wirklich gelten und wo nur die Praxis spricht, nicht das Gesetz.

  • Christian Monat
  • ca. 13 Min. Lesezeit
Eine junge Frau in grauem Rollkragenpullover greift in einem hellen Raum nach den Schubladen eines großen Metallschranks mit Unterlagen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe und bei allen Einsichtnahmen in der Eingliederungs­hilfe dürfen nur drei Angaben gespeichert werden: dass eingesehen wurde, das Ausstellungsdatum und ob eine einschlägige Verurteilung vorliegt.
  • Diese Daten müssen wieder gelöscht werden, spätestens sechs Monate nach Ende der Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe und spätestens drei Monate danach in der Eingliederungs­hilfe. Für hauptamtlich Beschäftigte der Jugendhilfe gilt diese Regel nicht, dort greift das allgemeine Datenschutzrecht.
  • Eine gesetzliche Gültigkeitsdauer für das Führungszeugnis selbst nennt das Bundeszentralregistergesetz nicht (§§ 30 und 30a). Wie oft es erneut vorgelegt werden muss, legt jeder Träger der Jugendhilfe und der Eingliederungs­hilfe selbst fest und hält das im eigenen Konzept schriftlich fest.
  • Einen Rhythmus von fünf Jahren nennen das Bayerische Landesjugendamt sowie die Landesjugendämter Westfalen und Rheinland. Eine gesetzliche Vorgabe ist das für Träger der Jugendhilfe nicht.
  • Wiedervorlage und Löschpflicht brauchen getrennte Datensätze, sonst geht mit der Löschung auch die Erinnerung an die nächste Vorlage verloren.

Erweitertes Führungszeugnis: ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der zusätzlich zu einem einfachen Führungszeugnis weitere Verurteilungen ausweist, vor allem Sexual- und Gewaltdelikte (§ 30a Bundeszentralregistergesetz). Das Bundeszentralregister erfasst solche Verurteilungen zentral für ganz Deutschland, unabhängig davon, in welchem Bundesland sie ausgesprochen wurden. Träger der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungs­hilfe sollen es von Personal und Ehrenamtlichen mit Kontakt zu Kindern, Jugendlichen oder Menschen mit Behinderung einsehen, für erlaubnispflichtige Einrichtungen der Jugendhilfe ist das Voraussetzung der Betriebs­erlaubnis. So schließen sie einschlägig vorbestrafte Personen von dieser Arbeit aus.

Wen trifft die Pflicht und wie verbindlich ist sie?

Die Pflicht zur Einsichtnahme hat drei rechtliche Grundlagen. Sie binden unterschiedlich stark. Für die öffentliche Jugendhilfe, also die Jugendämter selbst, schreibt § 72a Absatz 1 SGB VIII die Einsichtnahme bei hauptamtlich Beschäftigten mit Kinder- oder Jugendkontakt vor. Für freie Träger, also private und gemeinnützige Anbieter, gilt über die Absätze 2 bis 4 dieselbe Systematik. Verbindlich wird sie allerdings nicht unmittelbar durch das Gesetz, sondern über die Vereinbarung, die das Jugendamt mit dem freien Träger nach § 72a SGB VIII schließt.

Der Gesetzestext selbst ist als Soll-Vorschrift formuliert. Eine Soll-Vorschrift bindet grundsätzlich, lässt aber in begründeten Ausnahmefällen ein Abweichen zu, anders als eine Muss-Vorschrift, die keinen Spielraum kennt. Verbindlich wird die Einsichtnahme für freie Träger erst durch die Vereinbarung mit dem Jugendamt, weil § 72a SGB VIII das Jugendamt verpflichtet, sie durch solche Vereinbarungen sicherzustellen. Strenger ist die Formulierung bei der Betriebs­erlaubnis nach § 45 SGB VIII. Absatz 3 Nummer 2 verlangt von der Einrichtung den Nachweis, dass Vorlage und Prüfung der Führungszeugnisse sichergestellt sind, und schreibt ausdrücklich vor, sie in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

Anders als bei § 72a SGB VIII ist das eine echte Nachweispflicht und keine Soll-Vorschrift. Sie gilt für alle erlaubnispflichtigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, von der Kindertageseinrichtung bis zur stationären Wohngruppe, und wird vom Landesjugendamt geprüft. In der Eingliederungs­hilfe regelt § 124 Absatz 2 SGB IX dieselbe Frage anders: Dort sollen sich Leistungserbringer, also die Einrichtungen und Dienste selbst, von Personal mit Kontakt zu Leistungsberechtigten ein Führungszeugnis vorlegen lassen.

Auch das ist eine Soll-Vorschrift mit dem in Recht und Praxis üblichen Spielraum für begründete Ausnahmen. Verbindlich wird sie über die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Träger der Eingliederungs­hilfe als Kosten­träger. Wer das im jeweiligen Land konkret ist, legt das Landesrecht fest. Nach der Zahl der betroffenen Einrichtungen ist das insgesamt kein Randthema.

Bundesweit gibt es rund 32.700 Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Stand 15. Dezember 2024, und mehr als 61.000 Kindertageseinrichtungen, Stand 1. März 2025 (beide Statistisches Bundesamt). In der Eingliederungs­hilfe, die das Bundesteilhabegesetz, kurz BTHG, neu geordnet hat, zählt das Statistische Bundesamt die Leistungsberechtigten: 2025 waren es rund 1.056.000 (Statistisches Bundesamt, 2026). Träger, Einrichtungen und Leistungsberechtigte sind unterschiedliche Zähleinheiten und lassen sich nicht addieren. Schon diese Zahlen zeigen, dass ein sauberes Wiedervorlagesystem kein Randthema für einzelne Häuser ist, sondern eine wiederkehrende Aufgabe in einer sehr großen Zahl von Einrichtungen.

Adressatenkreis, Nachweisadressat, Verbindlichkeit, gesetzliche Löschfrist und empfohlener Vorlage-Turnus der drei Rechtsgrundlagen im Vergleich
RechtsgrundlageAdressatenkreisNachweis gegenüberVerbindlichkeitGesetzliche LöschfristTurnus laut Gesetz und Empfehlungen
§ 72a Abs. 1 bis 4 SGB VIIIPersonal und Ehrenamtliche mit Kinder-/Jugendkontakt, öffentliche und freie TrägerJugendamt, im Rahmen der Vereinbarung nach § 72aSoll-Vorschrift, über die Vereinbarung faktisch verbindlichnur für Neben- und Ehrenamtliche (Abs. 3, 4): unverzüglich ohne Tätigkeitsaufnahme, sonst spätestens 6 Monate nach Tätigkeitsende (Abs. 5); für Hauptamtliche keine Regel in § 72akeine gesetzliche Frist. Das Bayerische Landesjugendamt empfiehlt 5 Jahre
§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIIIPersonal von Trägern erlaubnispflichtiger EinrichtungenLandesjugendamt, Voraussetzung der Betriebs­erlaubnisMuss-Vorschrift, feste Genehmigungsvoraussetzungim Gesetzestext nicht eigens geregelt„in regelmäßigen Abständen“ laut Gesetzestext, kein Intervall genannt. Die Landesjugendämter Westfalen und Rheinland fragen in einer Arbeitshilfe (Stand 2021) nach einer Vorlage „mindestens alle fünf Jahre“
§ 124 Abs. 2 SGB IXFach- und Betreuungspersonal sowie dauerhaft Ehrenamtliche mit LeistungsberechtigtenkontaktKosten­träger (Träger der Eingliederungs­hilfe), im Rahmen der VereinbarungSoll-Vorschrift mit Ausnahmespielraumfür Personal und Ehrenamtliche: unverzüglich ohne Tätigkeitsaufnahme, sonst spätestens 3 Monate nach Tätigkeitsende„in regelmäßigen Abständen“ laut Gesetzestext, kein Intervall genannt

Landesrahmenverträge und Vereinbarungen mit dem Kosten­träger können weitergehende Anforderungen enthalten.

Was darf ich speichern und wann muss ich löschen?

Beide Löschregeln folgen demselben Muster: Sie legen zuerst fest, was gespeichert werden darf, und regeln erst danach, wie lange. Nach § 72a Absatz 5 SGB VIII darf ein Träger von den Führungszeugnissen neben- und ehrenamtlich Tätiger nur drei Angaben erheben: dass die Einsichtnahme stattgefunden hat, das Ausstellungsdatum und ob eine einschlägige Verurteilung vorliegt. Eine Kopie des Dokuments oder weitere Vermerke sind nicht erlaubt. Diese Beschränkung folgt dem Grundsatz der Datenminimierung: Gespeichert werden darf nur, was für den gesetzlichen Zweck unbedingt nötig ist, nicht mehr. § 124 Absatz 2 SGB IX zieht für die Eingliederungs­hilfe dieselbe Grenze, dort für jede Einsichtnahme, bei Personal wie bei Ehrenamtlichen. Für hauptamtlich Beschäftigte der Jugendhilfe enthält § 72a SGB VIII keine eigene Speicher- und Löschregel: Dort gelten das allgemeine Datenschutzrecht für Beschäftigtendaten, die eigene Löschregel des Trägers und gegebenenfalls die Vereinbarung mit dem Jugendamt.

Beide Vorschriften kennen einen Fall, der leicht übersehen wird: Nimmt die Person die Tätigkeit im Anschluss gar nicht auf, sind die Daten nicht erst nach Monaten zu löschen, sondern unverzüglich. Erst wenn die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wurde, gilt die reguläre Frist. Sie endet spätestens sechs Monate nach deren letztmaliger Ausübung bei Neben- und Ehrenamtlichen nach § 72a SGB VIII und spätestens drei Monate danach im Recht der Eingliederungs­hilfe. § 45 SGB VIII selbst nennt für die Betriebs­erlaubnis keine eigene Löschfrist.

Beispiel

Angenommen, eine Bewerberin legt ihr erweitertes Führungszeugnis vor, sagt die Stelle aber vor Arbeitsbeginn wieder ab. Weil sie die Tätigkeit nie aufgenommen hat, muss der Träger die drei gespeicherten Angaben unverzüglich löschen, nicht erst nach sechs Monaten.

Daraus folgt für die Praxis eine klare Trennung. Die Terminliste für die nächste Vorlage braucht andere Daten als die löschpflichtige Akte zur letzten Einsichtnahme. Wer beides im selben Datensatz führt, riskiert, mit der Löschung auch den Erinnerungstermin zu verlieren, wie das Wiedervorlagesystem weiter unten zeigt. Technisch genügt dafür eine einfache Tabelle mit zwei getrennten Blättern, eines für die Termine, eines für die löschpflichtigen Einsichtnahme-Daten. Für andere Akten, etwa Klientenakten, gelten eigene Fristen; eine eigene Fristenordnung für Klientenakten bildet diese gesondert ab.

Woher kommt der Fünf-Jahres-Turnus?

Keine der drei Vorschriften nennt ein Intervall in Jahren. „In regelmäßigen Abständen“ ist eine unbestimmte Formulierung, die jeder Träger selbst ausfüllen muss. Eine Orientierung an fünf Jahren findet sich bei mehreren Landesjugendämtern.

Zwei bayerische Stellen nennen den Turnus von fünf Jahren. Beide äußern sich ausdrücklich nur zu § 72a SGB VIII, nicht zur Eingliederungs­hilfe. Das Landratsamt Aichach-Friedberg führt in seinem Praxishinweis zu § 72a SGB VIII aus, ein Führungszeugnis gelte „maximal 5 Jahre“. Das Bayerische Landesjugendamt empfiehlt in seinen Fachlichen Empfehlungen zur Handhabung des § 72a SGB VIII, nach Ablauf von fünf Jahren erneut ein erweitertes Führungszeugnis anzufordern.

Beide Quellen sind bayerisch und damit keine bundesweite Vorgabe. Die Landesjugendämter Westfalen und Rheinland stellen in ihrer Arbeitshilfe zu Schutz­konzepten in erlaubnispflichtigen Einrichtungen eine Leitfrage (Stand 29.10.2021). Die Leitfrage lautet: Wie wird sichergestellt, dass Mitarbeitende, Ehrenamtliche und regelmäßige Kontaktpersonen „mindestens alle fünf Jahre“ ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis einreichen? Andere Bundesländer als Bayern und Nordrhein-Westfalen können andere Werte für sinnvoll halten.

Das Gewalthilfegesetz schreibt einen Fünf-Jahres-Turnus ausdrücklich vor. Der Turnus gilt für die Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes, also für Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Der Träger muss sich von allen in der Einrichtung tätigen Personen bei Anstellung sowie alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen. Die Einrichtungen müssen den Turnus spätestens bis zum 28.02.2027 einhalten (§ 6 Absätze 2 und 6 Gewalthilfegesetz).

Nach § 72a und § 45 SGB VIII sowie nach § 124 SGB IX ist dagegen keine Frist in Jahren vorgeschrieben. Der gewählte Turnus muss deshalb im eigenen Konzept oder in der eigenen Verfahrens­anweisung stehen und dort auch eingehalten werden. Ein behaupteter Rhythmus ohne Dokumentation trägt bei einer Prüfung nicht, denn ohne schriftliche Festlegung lässt sich nicht zeigen, dass die Wiedervorlage überhaupt gesteuert wird und nicht dem Zufall überlassen bleibt.

Beispiel

Angenommen, ein Mitarbeiter hat sein Führungszeugnis vor sechs Jahren vorgelegt und im Konzept des Trägers steht ein Fünf-Jahres-Turnus. Dann ist die Vorlage nach dem eigenen Konzept überfällig, auch wenn keine gesetzliche Frist verletzt ist. Der Träger fordert am besten ein neues Führungszeugnis an und dokumentiert die Verzögerung.

Was steht auf dem Spiel, wenn eine Frist reißt?

In der Kinder- und Jugendhilfe hängt an der sauberen Umsetzung von § 72a SGB VIII die Vereinbarung mit dem Jugendamt. Ist diese Vereinbarung zugleich Voraussetzung der öffentlichen Förderung, wirkt eine Lücke im Nachweis unmittelbar auf die Finanzierung, nicht nur auf die fachliche Aufsicht. Für die Betriebs­erlaubnis nach § 45 SGB VIII ist die Nachweispflicht eine der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen. Stellt das Landesjugendamt Mängel fest, berät es nach Absatz 6 zunächst über deren Beseitigung, kann aber Auflagen erteilen, wenn der Mangel bestehen bleibt. Eine Auflage ist eine nachträgliche Anordnung, mit der die Behörde eine bereits erteilte Betriebs­erlaubnis nachschärft, etwa eine Frist zur Nachbesserung samt Nachweis.

In der Eingliederungs­hilfe prüft der Träger der Eingliederungs­hilfe als Kosten­träger die Wirtschaftlichkeit und Qualität nach § 128 SGB IX. Diese Prüfung ist grundsätzlich anlassbezogen und kann ohne Ankündigung stattfinden. Sie erstreckt sich auf die erbrachten Leistungen, wozu auch die Eignungsvoraussetzungen aus § 124 SGB IX zählen können, und der Leistungserbringer muss die dafür nötigen Unterlagen vorlegen. Wer diese Nachweise ordentlich führt, so wie es auch das Qualitäts­management nach dem BTHG voraussetzt, hat dabei wenig zu erklären. Auch eine einzelne fehlende Vorlage wird Teil der Nachweislage, auf die sich Jugendamt, Landesjugendamt oder Kosten­träger bei der nächsten Prüfung stützen.

Hinweis

Wie streng eine einzelne Lücke tatsächlich verfolgt wird, hängt von der jeweiligen Vereinbarung nach § 72a SGB VIII und von den Vorgaben des zuständigen Landesrahmenvertrags oder Kosten­trägers ab. Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 4. November 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wie baue ich ein datensparsames Wiedervorlagesystem auf?

Die folgenden sieben Schritte sind ein nachgeordnetes Werkzeug für die Umsetzung. Sie ersetzen nicht die Entscheidung der Leitung, wer wofür zuständig ist und mit welchem Ressourcenrahmen. Ein Blick in ein bestehendes internes Audit kann schnell zeigen, ob Wiedervorlage und Löschpraxis bereits getrennt geführt werden. Wer alle sieben Schritte einmal durchgeht, verbindet damit die Nachweispflicht aus der Vereinbarung mit dem Jugendamt oder Kosten­träger und die Löschpflicht in einem einzigen, nachvollziehbaren Ablauf.

Beispiel

Angenommen, eine Pflegekraft hat vor vier Jahren ihr Führungszeugnis vorgelegt und arbeitet weiterhin im Haus. Die Terminliste zeigt in einem Jahr die nächste fällige Vorlage nach dem eigenen Fünf-Jahres-Turnus. Die löschpflichtige Akte zur damaligen Einsichtnahme bleibt davon unberührt und wird erst nach Ende der Tätigkeit gelöscht.

  1. Entscheiden, welche Vorschrift für welche Rolle greift

    Legen Sie schriftlich fest, welche Rolle unter § 72a, § 45 SGB VIII oder § 124 SGB IX fällt, getrennt nach hauptamtlich, ehrenamtlich, Jugendhilfe und Eingliederungs­hilfe.

  2. Zuständigkeit für die Wiedervorlage beauftragen

    Benennen Sie eine zuständige Person für die Wiedervorlage, organisatorisch getrennt von der Aktenführung zu den Einsichtnahme-Daten.

  3. Datensparsamkeit bei der Erfassung einfordern

    Fordern Sie ein, dass bei jeder Einsichtnahme nur die drei zulässigen Angaben erfasst werden, keine Kopie und keine weiteren Vermerke.

  4. Vorlage-Turnus festlegen und dokumentieren lassen

    Legen Sie den Turnus fest, den Ihr Haus einhalten kann, und lassen Sie ihn im Konzept festhalten, mit dem Hinweis: Praxisentscheidung, keine gesetzliche Frist.

  5. Meldung des Tätigkeitsendes verlangen

    Verlangen Sie, dass das Ende jeder Tätigkeit unverzüglich gemeldet wird, denn erst damit beginnt die Löschfrist.

  6. Fristgerechte Löschung regelmäßig vorlegen lassen

    Lassen Sie sich stichprobenhaft zeigen, ob Löschungen fristgerecht erfolgt sind, getrennt nach Jugendhilfe (sechs Monate bei Neben- und Ehrenamtlichen) und Eingliederungs­hilfe (drei Monate).

  7. Vorlage des digitalen Führungszeugnisses regeln

    Legen Sie fest, wer ein digital vorgelegtes Führungszeugnis entgegennimmt und seine Echtheit über das elektronische Siegel oder den QR-Code prüft. Seit dem 1. Oktober 2026 stellt das Bundesamt für Justiz das Führungszeugnis für Privatpersonen auf Antrag auch als PDF in das Bürgerpostfach der BundID zu (Pressemitteilung vom 6. Oktober 2026).

Doppelfristen-Rechner: nächste Vorlage und spätestes Löschdatum

Der Rechner arbeitet nur in Ihrem Browser, nichts wird übertragen oder gespeichert. Er berechnet zwei unabhängige Termine: das späteste Löschdatum für die Daten einer Einsichtnahme und, wenn Sie einen Turnus eintragen, den Termin der nächsten Vorlage. Teil A fragt in der Jugendhilfe zuerst, ob die Person hauptamtlich oder neben- oder ehrenamtlich tätig ist, weil nur für Neben- und Ehrenamtliche eine gesetzliche Löschfrist gilt. Ein Tätigkeitsende in der Zukunft, etwa nach einer Kündigung, ergibt einen Planungswert. Teil B rechnet ab dem Datum des Führungszeugnisses mit Ihrem eigenen Turnus. Beide Termine lassen sich kopieren und in zwei getrennte Listen übertragen. Beide Ergebnisse sind Rechenwerte und Einordnungshilfen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Doppelfristen-Rechner Führungszeugnisse
Teil A berechnet das späteste Löschdatum, Teil B den Termin der nächsten Vorlage.
Teil A: Spätestes Löschdatum
Rechtskreis der Einsichtnahme
Noch keine Angaben

Wählen Sie den Rechtskreis. Das Löschdatum erscheint an dieser Stelle.

Teil B: Nächste fällige Vorlage (kein gesetzlicher Termin)
Das Ausstellungsdatum, das Sie nach § 72a Absatz 5 SGB VIII oder § 124 Absatz 2 SGB IX speichern dürfen.
Den Turnus, den Ihr Konzept vorsieht, von 1 bis 15 Jahren, etwa 5 oder 2,5. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe.
Noch keine Angaben

Tragen Sie das Datum des Führungszeugnisses und den Turnus aus Ihrem Konzept ein. Der Termin der nächsten Vorlage erscheint an dieser Stelle.

Maßgeblich bleiben Ihre Vereinbarung nach § 72a SGB VIII, Ihr Landesrahmenvertrag und die Vereinbarungen mit dem Kostenträger. Dieses Werkzeug liefert Rechenwerte und Einordnungshilfen, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 4. November 2026.

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Prüfen Sie zunächst, ob Wiedervorlage und Löschpraxis in Ihrem Haus überhaupt getrennte Datensätze sind. Sind sie es nicht, ist das der erste Punkt zum Ändern. Legen Sie danach den Turnus fest, den Ihr Haus einhalten kann, und lassen Sie ihn schriftlich festhalten, mit dem Hinweis: Praxisentscheidung, keine gesetzliche Frist. Prüfen Sie drittens per Stichprobe, ob die Löschfristen der vergangenen zwölf Monate eingehalten wurden. Wer alle drei Punkte in einem kurzen Vermerk festhält, hat für die nächste Prüfung durch Jugendamt, Landesjugendamt oder Kosten­träger die wichtigsten Nachweise bereits beisammen.

Ein System, das beides leistet, rechtzeitig erinnern und pünktlich löschen, schützt zugleich die Vereinbarung mit dem Jugendamt oder dem Kosten­träger und die Daten der Menschen, die bei Ihnen arbeiten. Zwei Pflichten, die sich anfangs widersprechen, werden so zu einem einzigen, verlässlichen Ablauf, der weder eine fällige Vorlage noch eine fällige Löschung aus dem Blick verliert.

Häufige Fragen

Wie lange ist ein erweitertes Führungszeugnis für einen Träger gültig?

Es gibt keine gesetzliche Gültigkeitsdauer des Dokuments, und Träger legen den Turnus selbst fest. § 72a SGB VIII, § 45 SGB VIII und § 124 SGB IX verlangen nur die Einsichtnahme vor Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, ohne eine Frist in Jahren zu nennen. Fünf Jahre empfehlen etwa das Landratsamt Aichach-Friedberg und das Bayerische Landesjugendamt, und die Landesjugendämter Westfalen und Rheinland fragen in einer Arbeitshilfe nach einer Vorlage „mindestens alle fünf Jahre“.

Muss ich das Führungszeugnis von Ehrenamtlichen nach § 72a SGB VIII regelmäßig neu einsehen?

Für Ehrenamtliche mit Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen gilt über § 72a Absatz 3 und 4 SGB VIII grundsätzlich dieselbe Systematik wie für hauptamtliches Personal. Ein Intervall schreibt das Gesetz nicht vor; bei freien Trägern konkretisiert das die Vereinbarung mit dem Jugendamt.

Gilt die Pflicht zum Führungszeugnis nach § 124 SGB IX auch für Werkstätten und ambulante Dienste der Eingliederungs­hilfe?

§ 124 Absatz 2 SGB IX richtet sich an alle Leistungserbringer der Eingliederungs­hilfe mit Personal in Leistungsberechtigtenkontakt, unabhängig von der Angebotsform. Die Norm ist als Soll-Vorschrift gefasst, was einen begründeten Ausnahmespielraum lässt.

Was darf ich über die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis speichern und was nicht?

Nur drei Angaben: den Umstand der Einsichtnahme, das Ausstellungsdatum und ob eine einschlägige Verurteilung vorliegt. Das gilt nach § 72a Absatz 5 SGB VIII für neben- und ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendhilfe und nach § 124 Absatz 2 SGB IX für alle Einsichtnahmen in der Eingliederungs­hilfe. Eine Kopie des Dokuments oder weitere Angaben sind davon nicht gedeckt; für hauptamtlich Beschäftigte der Jugendhilfe gilt das allgemeine Datenschutzrecht.

Wie organisiere ich eine Wiedervorlage, ohne gegen die Löschpflicht zu verstoßen?

Führen Sie die Terminliste getrennt von den löschpflichtigen Einsichtnahme-Daten. Tragen Sie das Ende jeder Tätigkeit sofort ein, denn damit beginnt die Löschfrist: spätestens sechs Monate danach bei Neben- und Ehrenamtlichen im Jugendhilferecht, drei Monate im Recht der Eingliederungs­hilfe.

Was mache ich, wenn ein Führungszeugnis nach Ansicht des Trägers abgelaufen ist und die Person weiterarbeitet?

Eine gesetzliche Gültigkeitsdauer gibt es nicht; „abgelaufen“ kann deshalb nur heißen, dass ein selbst gesetzter oder vereinbarter Turnus überschritten ist. Fordern Sie ein neues Führungszeugnis an und dokumentieren Sie die Lücke, statt sie unbemerkt zu lassen.

Zum Weiterlesen

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 19.09.2026: § 72a SGB VIII, § 45 SGB VIII, § 124 SGB IX, § 128 SGB IX.
  2. Bundesamt für Justiz: Führungszeugnisse jetzt auch digital erhältlich, Pressemitteilung vom 06.10.2026, und Digitales Führungszeugnis, abgerufen am 04.11.2026.
  3. Statistisches Bundesamt: 32.700 Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Jahr 2024, Stichtag 15.12.2024.
  4. Statistisches Bundesamt: Kindertagesbetreuung, 61.031 Kindertageseinrichtungen, Stichtag 1.3.2025, Pressemitteilung vom 31.10.2025.
  5. Statistisches Bundesamt: Sozial- und Eingliederungs­hilfe, rund 1.056.000 Leistungsberechtigte 2025 sowie GENESIS-Tabelle 22161-0001.
  6. Landratsamt Aichach-Friedberg: Jugendschutz § 72a SGB VIII, Praxishinweis.
  7. Bayerisches Landesjugendamt (Zentrum Bayern Familie und Soziales): Fachliche Empfehlungen zur Handhabung des § 72a SGB VIII, Beschluss des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 24.09.2025, abgerufen am 03.11.2026.
  8. LWL-Landesjugendamt Westfalen (Landschaftsverband Westfalen-Lippe) und LVR-Landesjugendamt Rheinland (Landschaftsverband Rheinland): Aufsichtsrechtliche Grundlagen, Organisationale Schutz­konzepte in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 SGB VIII, Stand 29.10.2021, Abschnitt 4.5, abgerufen am 03.11.2026.
  9. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 03.11.2026: § 6 Gewalthilfegesetz (Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt), Absätze 2 und 6.

Christian Monat

Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich

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Ich baue ein solches Wiedervorlagesystem im Rahmen eines System-Checks oder als externer Qualitätsmanagementbeauftragter mit auf. Ein Erstgespräch zeigt, wo Ihre eigene Nachweislage vor der nächsten Prüfung durch Jugendamt, Landesjugendamt oder Kostenträger steht.

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Drei Menschen sitzen an einem Holztisch in einem hellen Raum mit Pflanzen, ein Mann erklärt etwas, eine Frau und ein weiterer Mann hören zu.