Inklusive Lösung: zwei Systeme, ein Qualitätsmanagement
Die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Kinder mit Behinderung galt lange als beschlossene Sache für 2028. Der Regierungsentwurf vom August 2026 sagt etwas anderes: Er macht daraus eine freiwillige Erprobung statt einer festen Pflicht. Was davon schon gilt, und was Sie als Träger unabhängig vom Ausgang jetzt vorbereiten können.
Inklusive Lösung bezeichnet die Zusammenführung der Zuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe. Bislang gilt die Vorrangregel des § 10 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII: Kinder mit seelischer Behinderung erhalten Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vom Jugendamt, Kinder mit körperlicher, geistiger oder Sinnesbeeinträchtigung Leistungen nach dem SGB IX vom Träger der Eingliederungshilfe als Kostenträger, also von der Behörde, die über die Leistung entscheidet und sie bezahlt.
Wer ist heute wofür zuständig?
Heute entscheidet die Art der Beeinträchtigung über die Zuständigkeit, nicht der Bedarf des Kindes. Das bedeutet: Zwei Kinder mit demselben Unterstützungsbedarf landen in unterschiedlichen Systemen, sobald sich die Art ihrer Behinderung unterscheidet. Wer Angebote für beide Gruppen vorhält, arbeitet deshalb mit zwei Bedarfsbögen, zwei Planungsverfahren und zwei Leistungsträgern, oft im selben Team. Im Qualitätsmanagement schlägt das durch, weil zwei Systeme dokumentiert, geprüft und verhandelt werden müssen.
Angenommen, ein Kind hat eine Sehbehinderung und braucht eine Begleitung im Kindergarten. Zuständig ist dann nicht das Jugendamt, sondern der Träger der Eingliederungshilfe als Kostenträger, weil die Beeinträchtigung nicht seelischer, sondern körperlicher Art ist. Hätte dasselbe Kind stattdessen eine seelische Behinderung, läge dieselbe Leistung beim Jugendamt.
2024 gewährten die Jugendämter rund 174.000 Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII, mehr als doppelt so viele wie 2014 mit knapp 80.800, ein Plus von 115 Prozent (Statistisches Bundesamt 2026). Die Ausgaben dafür stiegen im selben Zeitraum von rund 1,1 auf 3,5 Milliarden Euro. Im anderen Rechtskreis erhielten 2025 rund 1.056.000 Personen Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, davon 339.315 Kinder unter 18 Jahren (Statistisches Bundesamt 2026).
Kommt die Gesamtzuständigkeit 2028 oder nicht?
Das Datum steht zwar im Gesetz, aber nur unter einer Bedingung, die bislang nicht erfüllt ist. Es gilt eine Frist, die an eine weitere Frist geknüpft ist: Die Gesamtzuständigkeit tritt nur dann zum 1. Januar 2028 in Kraft, wenn bis zum 1. Januar 2027 ein eigenes Ausführungsgesetz verkündet wurde (Artikel 10 Absatz 3 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021, in Verbindung mit § 10 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII). Genau dieses Ausführungsgesetz, das die Zusammenführung im Detail regeln müsste, gibt es bis heute nicht.
Ein erster Anlauf dazu ist bereits gescheitert. Das Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz, eingebracht am 3. Dezember 2024 als Bundestagsdrucksache 20/14035, verfiel mit dem Ende der 20. Wahlperiode: Ein neu gewählter Bundestag muss über unfertige Gesetzentwürfe erneut entscheiden, und das ist hier nicht geschehen. Nachfolger im Verfahren ist das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz, kurz 1. KJHSRG, vom Kabinett am 12. August 2026 beschlossen und dem Bundesrat als Drucksache 441/26 zugeleitet.
Sein Artikel 6 streicht die Regelung zur Gesamtzuständigkeit samt Bedingungsfrist vollständig. An ihre Stelle tritt eine freiwillige Erprobungsklausel in § 10c SGB VIII, befristet bis zum 31. Dezember 2032, mit einem Bericht an Bundestag und Bundesrat bis zum 31. März 2030. Am Ziel selbst hält die Begründung trotzdem fest: „An dem Ziel der perspektivischen Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen wird festgehalten.“ Verbindlich wird daraus vorerst aber nichts.
Der 1. Januar 2028 bleibt trotzdem an anderer Stelle wichtig: Nach Artikel 9 Absatz 2 des Entwurfs sollen Erprobungsklausel, Bildungsassistenz und Wirksamkeit in der Leistungsvereinbarung genau an diesem Tag in Kraft treten. Die Streichung im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz dagegen gilt früher, schon am Tag nach der Verkündung des neuen Gesetzes.
Auf den 1. Januar 2028 als Stichtag eines Systemwechsels kann derzeit niemand verlässlich planen.
Das Verfahren ist zudem in beide Richtungen offen. Die Ausschüsse des Bundesrates empfehlen in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2026 (Drucksache 441/1/26) das genaue Gegenteil des Entwurfs: die Erprobungsklausel streichen, dafür ein einstufiges Gesetz bis Ende 2028 und eine verbindliche Gesamtzuständigkeit zum 1. Januar 2032. Der Bundesrat beschließt seine Stellungnahme am 25. September 2026, danach ist der Bundestag am Zug. Eine Prognose über den Endstand halte ich zum jetzigen Zeitpunkt für verfrüht.
Die Reform ist zweistufig angelegt. Ein zweiter Teil soll laut Begründung Finanzierung, Steuerung, Jugendhilfeplanung und die Zusammenarbeit an den Schnittstellen zu anderen Hilfesystemen weiterentwickeln. Für das Qualitätsmanagement heißt das: Nach diesem Gesetz kommt eine weitere Runde.
Wo unterscheiden sich die beiden Qualitätssysteme?
Unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens steuern beide Hilfesysteme Qualität schon heute auf verschiedenen Wegen. Wer beide bedient, sollte diese Unterschiede kennen, bevor er beide Systeme zusammenführt.
| Merkmal | Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) | Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) |
|---|---|---|
| Steuerungsinstrument | Hilfeplan nach § 36: Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, Beteiligung der Personensorgeberechtigten | Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 122: eine Fallkonferenz (Gesamtplankonferenz) mündet in eine schriftliche Teilhabezielvereinbarung |
| Qualitätsauftrag | § 79a: Maßstäbe und Qualitätsentwicklung, auch für Gefährdungseinschätzung, Gewaltschutz und inklusive Ausrichtung | § 128: anlassbezogene Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich Wirksamkeit, auch unangekündigt |
| Aufsicht | Betriebserlaubnis nach § 45, örtliche Prüfung nach § 46 | Bei Minderjährigen in der Regel ebenfalls § 45 SGB VIII, dazu die Prüfung nach § 128 |
| Vertrag | Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 78b, Wirksamkeit bisher nicht Vertragsinhalt | Leistungsvereinbarung für Minderjährige nach § 134 einschließlich Wirksamkeit |
| Fristen | Für § 35a gelten die §§ 14 ff. SGB IX schon heute, für Hilfe zur Erziehung nicht | § 14 Zuständigkeitsklärung, § 17 Begutachtung, § 19 Teilhabeplan |
| Ergebnisperspektive | Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe im Einzelfall | Teilhabeziele, Bedarfsermittlung orientiert an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit (ICF), einem Raster zur Beschreibung von Fähigkeiten und Beeinträchtigungen (§ 118) |
Die Spalten lassen sich nicht einfach addieren. Wer beide Systeme bedient, dokumentiert doppelt, und bei Kindern mit mehrfacher Beeinträchtigung, deren Zuordnung strittig ist, wird dasselbe Kind zweimal beschrieben. Eine Stelle ist allerdings schon heute gemeinsam: Die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII knüpft an die Einrichtung an, nicht an das jeweilige Leistungsrecht. Ausnahmen gelten dort, wo eine andere gesetzliche Aufsicht besteht. Hier setzt eine gemeinsame Prüfungslandkarte an, mit denselben Mitteln, mit denen sich auch Prozessmanagement von der Landkarte zur Steuerung entwickeln lässt.
Angenommen, eine Einrichtung betreut Kinder mit und ohne Behinderung unter einem Dach. Dann prüfen möglicherweise sowohl die für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde als auch der Medizinische Dienst im Rahmen der Qualitätsprüfung nach § 128 SGB IX, ohne dass beide voneinander wissen. Eine Prüfungslandkarte hält vorher fest, wer aus welchem Anlass mit welcher Unterlage kommt.
Was verlangt der Entwurf von Jugendämtern und von Trägern?
Die Erprobung ist freiwillig für Jugendämter, aber an Bedingungen geknüpft. Für die Zulassung braucht ein Jugendamt, nicht die Einrichtung vor Ort, nach § 10c Absatz 5 SGB VIII in der Entwurfsfassung fünf Voraussetzungen:
- geeignete organisatorische und personelle Voraussetzungen,
- eine Verwaltungskooperation mit dem Träger der Eingliederungshilfe als Kostenträger,
- eine ordnungsgemäße Finanzabwicklung,
- eine Zielvereinbarung mit der Landesbehörde,
- die Verpflichtung zur Datenerhebung für Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche.
Wie viele Jugendämter in Ihrem Bundesland teilnehmen, bestimmt das Landesrecht, nicht der Bund. Für Sie als Leistungserbringer wird es vor allem in den folgenden drei Bereichen konkret.
Am meisten Arbeit macht Absatz 2: Erprobende Jugendämter wenden künftig das Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 122 SGB IX an, soweit es über das bisherige Hilfeplanverfahren nach den §§ 36 bis 36b SGB VIII hinausgeht. Für die Praxis ändert sich dabei weniger, als es klingt: Neu ist vor allem der Personenkreis, nicht das Verfahren. Denn für § 35a sind Jugendämter schon heute selbst Rehabilitationsträger, also eine der Behörden, die Teilhabeleistungen erbringen (§ 6 Absatz 1 Nummer 6 SGB IX), und die Fristen der §§ 14 ff. SGB IX gelten für sie deshalb bereits. Der neue § 3 Absatz 4 SGB VIII schreibt das nur ausdrücklich ins Gesetz, ohne eine neue Pflicht zu schaffen. Neu ist allein, dass ein erprobendes Jugendamt zusätzlich Kinder mit körperlicher, geistiger oder Sinnesbeeinträchtigung übernimmt, für die dann dieselben Fristen gelten.
Wirksamkeit rückt in die Leistungsvereinbarung
§ 78b Absatz 1 Nummer 1 SGB VIII würde in der Entwurfsfassung die Leistungsvereinbarung um „Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungsangebote“ erweitern, und zwar für jeden Träger der Kinder- und Jugendhilfe, nicht nur für erprobende Jugendämter. Vorbild ist § 134 SGB IX, der das für Minderjährige in der Eingliederungshilfe schon heute vorschreibt, dort verbunden mit einem eigenen Wirksamkeitsnachweis nach dem BTHG. Der federführende Bundesratsausschuss empfiehlt die Streichung, weil sich Wirksamkeit seiner Einschätzung nach nur nachträglich und meist nur im Einzelfall feststellen lässt. Bis zur Verkündung bleibt § 78b SGB VIII in seiner heutigen Fassung in Kraft, eine Wirksamkeitsklausel gibt es dort bislang nicht. Wer als Träger heute schon eigene Indikatoren vertraglich festschreibt, bindet sich vor der gesetzlichen Vorgabe. Wer das Thema erst nach der Verkündung angeht, hat für die nächste Entgeltverhandlung noch keine eigenen Zahlen.
Schulbegleitung wird zur Bildungsassistenz
§ 35b SGB VIII würde in der Entwurfsfassung die in Kita und Schule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung in ein infrastrukturelles Angebot nach § 80a SGB VIII umwandeln, geplant unter Einbeziehung der Schulbehörden. Die Vorschrift sagt ausdrücklich: „Die Vorschriften zur Hilfeplanung (§ 36) sind nicht anzuwenden.“
Angenommen, eine Schule richtet gemeinsam mit ihrem Jugendamt ein Angebot nach § 80a SGB VIII ein, das die Begleitung im Unterricht für mehrere Kinder gemeinsam organisiert. Für ein einzelnes Kind entfällt dann der bisherige Einzelanspruch auf Schulbegleitung, weil das neue Angebot ihn ersetzt. Nur wenn die Schule kein solches Angebot einrichtet oder der Einzelfall es erfordert, bleibt der Einzelanspruch bestehen.
Für Leistungserbringer heißt das: eine andere Vertragsform und eine andere Bedarfsdokumentation.
Der Verfahrenslotse hängt in der Luft
Nach geltendem Recht tritt der Verfahrenslotse, eine unabhängige Beratungsstelle beim Jugendamt für Familien mit Kindern mit Behinderung, mit § 10b SGB VIII zum 1. Januar 2028 außer Kraft. Der Regierungsentwurf vom 12. August 2026 entfristet ihn und veranschlagt dafür rund 9,35 Millionen Euro jährlich bei den Kommunen. Die Ausschüsse des Bundesrates empfehlen stattdessen, die Befristung nur bis zum 31. Dezember 2031 zu verlängern, verbunden mit einer gesetzgeberischen Entscheidung über die Gesamtzuständigkeit bis Ende 2028.
Der Regierungsentwurf rechnet mit Einsparungen von 148,65 Millionen Euro im Jahr 2028 und 1.340,65 Millionen Euro ab 2036. Das sind Erwartungswerte, keine gemessenen Effekte. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege hat sie am 16. September 2026 als unzureichend belegt bezeichnet. Für die eigene Wirtschaftsplanung taugen sie nicht.
Wie plant man, solange der Ausgang offen ist?
Weil der Ausgang offen ist, hilft keine Planung auf ein Datum, sondern eine auf Robustheit. Der folgende Schalter zeigt für acht Vorbereitungsmaßnahmen, wie sie sich in drei denkbaren Ausgängen des Verfahrens verhalten. Planung auf Robustheit heißt: Maßnahmen wählen, die in möglichst vielen Ausgängen etwas wert sind, statt auf einen einzelnen Termin hinzuarbeiten. Vier von ihnen tragen in allen drei Szenarien, zwei in keinem uneingeschränkt. Mit den vier würde ich beginnen.
Welche sieben Schritte tragen in jedem Ausgang?
Diese sieben Schritte tragen unabhängig vom Ausgang, weil sie nicht an ein Datum anknüpfen, sondern an die Zusammenarbeit zwischen den beiden Systemen. Sie lassen sich unabhängig voneinander beginnen und bauen aufeinander auf, von der Bestandsaufnahme der Schnittstellen bis zur Rückbaufähigkeit am Ende.
- Kartieren Sie die Schnittstellen zum anderen Rechtskreis.
Je Übergang zwischen Jugendamt und Träger der Eingliederungshilfe eine Seite: wer entscheidet, wer beteiligt wird, welche Unterlagen wandern, welche Frist gilt.
- Führen Sie die Bedarfsdokumentation zusammen.
Ein Dokument für erzieherischen Bedarf und Teilhabeziele spart heute Doppelerfassung und ist der Kern jeder späteren Zusammenführung.
- Bilden Sie die Fristen nach den §§ 14 bis 19 SGB IX ab.
Mit Verantwortlichem und Eskalationsstufe. Für Jugendämter ist das bei § 35a schon Pflicht, für Leistungserbringer entscheidet es, ob Berichte rechtzeitig beim Rehabilitationsträger liegen.
- Definieren Sie Kennzahlen, bevor eine Pflicht daraus wird.
Leistungsart, Verfahrensdauer, Kostenentwicklung. Wer erst nach einer Zulassung beginnt, hat für den Bericht zum 31. März 2030 keine Zeitreihe.
- Legen Sie eine Prüfungslandkarte an.
Betriebserlaubnis, örtliche Prüfung, Prüfung nach § 128 SGB IX, Heimaufsicht, Medizinischer Dienst: wer prüft was, aus welchem Anlass, gegen welche Unterlage.
- Bereiten Sie Wirksamkeit vor, ohne sie festzuschreiben.
Wirkungsdaten aus laufenden Hilfen sammeln, im SGB VIII aber keine Indikatoren verhandeln, solange § 78b der Entwurfsfassung im Verfahren ist.
- Planen Sie jede Umstellung rückbaufähig.
Die Bundesratsausschüsse warnen ausdrücklich, erprobende Kommunen müssten nach 2032 womöglich wieder auf zwei Rechtskreise zurückbauen.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Drei Dinge hängen nicht vom endgültigen Gesetzestext ab und lassen sich schon jetzt klären. Lesen Sie erstens die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2026 und prüfen Sie, welche Empfehlungen das Plenum übernommen hat. Erstellen Sie zweitens eine erste Fassung Ihrer Schnittstellen- und Prüfungslandkarte, die das Team gegenliest. Klären Sie drittens beim örtlichen Jugendamt, ob Ihr Bundesland eine Erprobung nach § 10c SGB VIII vorbereitet. Davon hängt ab, in welchem Rechtskreis Leistungen für Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung ab 2028 verhandelt werden könnten.
Wer diese drei Punkte klärt, ist vorbereitet, gleich welches der drei Szenarien am Ende eintritt.
Zwei Rechtskreise, ein QM-System
Schnittstellenlandkarte, Fristenüberwachung und Prüfungslandkarte für Träger, die Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe unter einem Dach führen. Ich begleite den Aufbau als externer Qualitätsmanagementbeauftragter oder projektbezogen.
Erstgespräch vereinbarenHäufige Fragen
Nicht als verbindliche Pflicht, Stand 18. September 2026. Artikel 10 Absatz 3 des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes verlangt ein Ausführungsgesetz bis zum 1. Januar 2027, das es nicht gibt. Der Regierungsentwurf will die Regelung zusätzlich streichen.
Eingebracht am 3. Dezember 2024 (Bundestagsdrucksache 20/14035), mit dem Ende der 20. Wahlperiode verfallen. Nachfolger im Verfahren ist das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz.
Nein. Verpflichtend würde das nur für Jugendämter, die zur Erprobung zugelassen werden. Sinnvoll ist, die Fristenlogik des SGB IX als zweiten, getrennten Strang anzulegen, statt das bestehende System zu ersetzen.
Der Entwurf macht daraus eine Bildungsassistenz als infrastrukturelles Angebot nach § 80a SGB VIII, ohne Hilfeplanung nach § 36. Der Einzelanspruch bliebe Auffanglösung. Für Leistungserbringer folgen daraus andere Verträge.
Mit einer Prüfungslandkarte statt zweier Ordner. Die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII gilt für Einrichtungen mit Minderjährigen in der Regel in beiden Rechtskreisen, und § 128 SGB IX verlangt die Zusammenarbeit mit Heimaufsicht und Medizinischem Dienst zur Vermeidung von Doppelprüfungen. Welche Unterlage für welche Prüfung taugt, stellt der Träger selbst zusammen.
- Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 3. Juni 2021, BGBl. I S. 1444, Artikel 10. buzer.de/10_KJSG.htm
- Bundesregierung (2026): Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe, Kabinettfassung vom 12.08.2026. bmbfsfj.bund.de (PDF)
- Bundesrat (2026): Empfehlungen der Ausschüsse, Drucksache 441/1/26 vom 14.09.2026. bundesrat.de (PDF)
- Bundesrat (2026): Beratungsvorgang zu Drucksache 441/26, 1068. Sitzung am 25.09.2026. bundesrat.de
- Deutscher Bundestag (2024): Drucksache 20/14035 vom 03.12.2024, Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz. dserver.bundestag.de (PDF)
- Statistisches Bundesamt (2026): Pressemitteilung Nr. N062 vom 09.09.2026. destatis.de
- Statistisches Bundesamt (2026): Eingliederungshilfe, Berichtsjahr 2025. destatis.de
- SGB VIII, §§ 10, 45 und 79a, abgerufen am 18.09.2026. § 10 · § 45 · § 79a
- SGB IX, §§ 6, 128 und 134, abgerufen am 18.09.2026. § 6 · § 128 · § 134
- Der Paritätische (2026): BAGFW-Positionierung zum Regierungsentwurf, Meldung vom 16.09.2026. der-paritaetische.de
