Am 25. September 2026 hat der Bundesrat zur geplanten Reform der Kinder- und Jugendhilfe Stellung genommen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Jugendämter künftig für alle Kinder mit Behinderung zuständig werden. Daneben enthält die Stellungnahme Forderungen, die Verträge, Meldungen und Unterbringungen freier Träger betreffen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Ob der Bundestag den Forderungen des Bundesrates folgt, ist offen. Bis ein neues Gesetz in Kraft tritt, gilt das heutige Recht.
- Die geplante Erprobung einer gemeinsamen Zuständigkeit für Kinder mit und ohne Behinderung will der Bundesrat streichen, weil sie ohne Kostenausgleich die Kommunen belaste. Über die Zuständigkeit soll bis Ende 2028 entschieden werden, das Ergebnis lässt er offen.
- Für Einrichtungen und Dienste zählen vor allem drei Forderungen. Wirksamkeit soll kein Pflichtinhalt der Leistungsvereinbarung werden, Meldungen an die Aufsicht könnten ausführlicher werden. Familienähnliche Betreuungsformen mit Betriebserlaubnis sollen von einer neuen Beteiligung des Jugendamts ausgenommen sein.
- Weitergehende Empfehlungen seiner Ausschüsse, etwa eine verbindliche Zusammenführung zum Jahr 2032 oder die Streichung der Bildungsassistenz, hat der Bundesrat nicht übernommen.
- Unabhängig vom Ausgang tragen eine gepflegte Qualitätsentwicklungsvereinbarung, ein überprüftes Schutzkonzept, klare Meldewege und eine nachvollziehbare Hilfeplanung. Für eine Umstellung auf neue Pflichten ist es zu früh.
Stellungnahme im ersten Durchgang: Gesetzentwürfe der Bundesregierung gehen zuerst an den Bundesrat. Er kann innerhalb von sechs Wochen Änderungswünsche, Prüfbitten und Bewertungen beschließen, an die der Bundestag nicht gebunden ist. Nach dem Beschluss des Bundestages befasst sich der Bundesrat im zweiten Durchgang erneut mit dem Gesetz.
1. KJHSRG: das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz, erster Teil einer zweistufig angelegten Reform des SGB VIII. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 12. August 2026 beschlossen.
Was hat der Bundesrat beschlossen und wie geht es weiter?
Beschlossen hat der Bundesrat eine Stellungnahme mit 27 Nummern, die Drucksache 441/26 (Beschluss). Die Stellungnahme des Bundesrates ist eine Stellungnahme im ersten Durchgang nach Art. 76 Abs. 2 GG, kein Gesetz und keine Entscheidung über das Gesetz. Das Gesetz beschließt der Bundestag.
Zugeleitet hatte die Bundesregierung den Entwurf am 14. August 2026 (Drucksache 441/26), die Ausschüsse des Bundesrates empfahlen am 14. September Änderungen. Brandenburg beantragte kurz vor der Sitzung feste Berichtstermine (Drucksache 441/2/26).
Die Nummern sind unterschiedlich konkret: ausformulierte Gesetzesänderungen, Prüfbitten ohne Wortlaut und Feststellungen, vor allem zu den Kosten. Den Grundansatz des Entwurfs begrüßt der Bundesrat, etwa die Verbesserungen in der Pflegekinderhilfe (Nr. 25 a, S. 19). Nummern und Seiten beziehen sich im Folgenden auf die Beschlussdrucksache.
Als Nächstes kann die Bundesregierung eine Gegenäußerung beschließen und leitet den Entwurf dem Bundestag zu. Laut Eingangsformel soll der Bundestag das Gesetz „mit Zustimmung des Bundesrates“ beschließen. Bleibt es dabei, kommt das Gesetz nur mit Zustimmung der Länderkammer zustande.
Termine dafür nennt der Beratungsvorgang des Bundesrates nicht (Abruf 26. September 2026). Die Änderungen zu Leistungsvereinbarung, Bildungsassistenz und Erprobungsklausel sollen nach dem Entwurf am 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Was fordert der Bundesrat zur inklusiven Lösung?
Inklusive Lösung heißt: Die Kinder- und Jugendhilfe wird auch für Kinder mit körperlicher, geistiger oder Sinnesbehinderung zuständig, die heute Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten. Nach geltendem Recht fehlt dafür ein Bundesgesetz, das bis zum 1. Januar 2027 verkündet sein müsste. Der Entwurf will die bisherige Regelung zur Zusammenführung streichen und den Ländern erlauben, einzelne Jugendämter zur Erprobung zuzulassen (§ 10c SGB VIII-E, das E steht für Entwurf). Wie beide Systeme heute Qualität steuern, beschreibt der Beitrag zur inklusiven Lösung im SGB VIII.
Erprobungsklausel streichen, Modellprogramm des Bundes
Der Bundesrat begrüßt, dass offene Grundsatz- und Kostenfragen vor einer Festlegung evaluiert werden sollen. Die Erprobungsklausel gehe aber ohne Kostenausgleich einseitig zulasten der Kommunen und sollte gestrichen werden (Nr. 24 c, S. 18). Stattdessen soll der Bund ein bundesweites Modellprogramm bezahlen, das zunächst ohne Gesetzesänderung Praxisdaten erhebt. Wer diese Daten liefert, sagt der Beschluss nicht.
Die Streichung steht nur als Feststellung im allgemeinen Teil, nicht als Änderungstext. Einige Begründungen rechnen zudem weiter mit erprobenden Kommunen, etwa bei der Frühförderung (S. 7).
Entscheidung bis Ende 2028, Ergebnis offen
Einen Zeitplan nennt der Bundesrat nur in der Begründung zum Verfahrenslotsen. Bis spätestens Ende 2028 sei über die künftige Gesamtzuständigkeit zu entscheiden, die Regelungen sollen spätestens zum 1. Januar 2032 in Kraft treten (S. 15). Einen einstufigen Reformprozess hält er für erforderlich (S. 22), eine ausdrückliche Absage an die Zweistufigkeit enthält der Beschlusstext aber nicht.
Der Bundesrat verlangt eine Entscheidung über die Zuständigkeit, kein bestimmtes Ergebnis.
Verfahrenslotse und Kosten
Der Verfahrenslotse berät beim Jugendamt Familien von Kindern mit Behinderung (§ 10b SGB VIII). Seine Regelung läuft Ende 2027 aus, der Entwurf will sie dauerhaft machen, der Bundesrat nur bis Ende 2031 verlängern (Nr. 21, S. 14 f.).
Zu den Kosten verlangt der Bundesrat eine dauerhafte Kostenbeteiligung des Bundes und eine gemeinsame Kostenschätzung, die Einsparprognosen hält er für nicht hinreichend belegt (Nr. 24 bis 27, S. 17 bis 26). Freie Träger nennt er als Partner der Kommunen, eine Forderung zu Entgelten enthält die Stellungnahme nicht.
Welche Ausschussempfehlungen hat der Bundesrat nicht übernommen?
Die Empfehlungen der Ausschüsse vom 14. September sind nicht die Position des Bundesrates. Einzeländerungen wie die zur Leistungsvereinbarung hat das Plenum wortgleich übernommen, die weitreichenden Forderungen zur inklusiven Lösung nicht. Es fehlen insbesondere diese Empfehlungen, mit Seite der Drucksache 441/1/26:
- Erprobungsklausel ersatzlos streichen, einstufiges Gesetz bis Ende 2028, verbindliche Gesamtzuständigkeit für alle jungen Menschen zum 1. Januar 2032 (Empfehlung 11, S. 8 f.).
- Das Inkrafttreten der bisherigen Regelung zur inklusiven Lösung auf 2032 verschieben (Empfehlung 35, S. 28 f.).
- Von der Zweistufigkeit absehen, eine „fachpolitische Kehrtwende“ feststellen, ein einstufiges Gesetz mit verbindlicher Entscheidung über die Gesamtzuständigkeit (Empfehlungen 39 a und 40 c bis e, S. 33 und 37 f.).
- Den Vorrang infrastruktureller Angebote streichen (Empfehlungen 12 und 13, S. 10 bis 14).
- Die Bildungsassistenz streichen (Empfehlung 14, S. 14 bis 16).
Ob diese Empfehlungen abgelehnt oder nicht aufgerufen wurden, geht aus den Drucksachen nicht hervor. Für Träger zählt: Die Streichung von Vorrang und Bildungsassistenz verlangt der Bundesrat nicht. Beim Vorrang bezweifelt er nur die erwarteten Einsparungen (S. 21).
Was betrifft Einrichtungen und Dienste unmittelbar?
Wirksamkeit in der Leistungsvereinbarung
Der Entwurf will die Leistungsvereinbarung nach § 78b SGB VIII ab dem 1. Januar 2028 um die Wirksamkeit der Leistungsangebote erweitern, nach dem Vorbild der Eingliederungshilfe. Der Bundesrat fordert die Streichung (Nr. 14, S. 9). Wirksamkeit lasse sich nur nachträglich beurteilen, nach dem Wortlaut der Begründung „in der Regel nicht allgemein, sondern lediglich im Einzelfall“. Die übrigen Änderungen des Entwurfs an § 78b greift er nicht an.
Folgt der Bundestag, würde Wirksamkeit im SGB VIII kein gesetzlicher Pflichtinhalt des Vertrags. Die Frage, woran gute Arbeit zu erkennen ist, bleibt trotzdem: in der Qualitätsentwicklungsvereinbarung und im einzelnen Hilfeverlauf. Ansätze für eigene Indikatoren zeigt der Beitrag zu Kennzahlen, die etwas über Wirkung sagen.
Meldungen an die Aufsicht
Heute melden Einrichtungen mit Betriebserlaubnis die Zahl der belegten Plätze einmal im Jahr (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob künftig auch Herkunft nach Bundesland und Alter zu melden sind, mindestens zweimal im Jahr (Nr. 19, S. 11 f.).
Eine zweite Prüfbitte betrifft die Jugendämter: Wer ein Kind in einem anderen Land stationär unterbringt, soll das Jugendamt am Standort informieren (Nr. 11, S. 7 f.). Die Pflicht träfe nicht die Einrichtung. Das Jugendamt vor Ort wüsste aber, wer bei ihr lebt.
Beispiel
Angenommen, eine Wohngruppe betreut Jugendliche, die von Jugendämtern aus mehreren Ländern untergebracht wurden. Würde die Prüfbitte umgesetzt, käme zur jährlichen Platzzahl mindestens zweimal im Jahr eine Aufstellung nach Bundesland und Alter hinzu. Führt die Einrichtung ihre Belegung schon nach belegendem Jugendamt und Geburtsjahr, ist das nur eine Auswertung.
Unterbringung in familienähnlichen Betreuungsformen
Nach dem Entwurf muss ein Jugendamt, das ein Kind außerhalb seines Bezirks unterbringt, vorher das Jugendamt am Ort beteiligen (§ 37c Abs. 3 SGB VIII-E). Das gilt für Pflegepersonen und familienähnliche Betreuungsformen. Der Bundesrat will, dass die Stellungnahme des Jugendamts am Ort berücksichtigt werden muss, insbesondere zur Sicherung des Kindeswohls (Nr. 12, S. 8 f.).
Für familienähnliche Betreuungsformen mit Betriebserlaubnis soll die Beteiligung ganz entfallen, weil das Betriebserlaubnisverfahren sie bereits umfangreich geprüft habe (Nr. 13, S. 9). Pflegestellen ohne Betriebserlaubnis müssten dagegen mit einer verbindlicheren Beteiligung rechnen. Das kann den Vorlauf einer Aufnahme verlängern.
Frühförderung und Persönliches Budget
Nach dem Entwurf soll, wer für eine Eingliederungshilfe die ärztliche Stellungnahme oder Bescheinigung ausstellt, die Leistung weder selbst noch über seinen Dienst erbringen (§ 35c Abs. 2 SGB VIII-E). Der Bundesrat will Früherkennung und Frühförderung davon ausnehmen (Nr. 10, S. 6 f.). Er verweist auf Wartezeiten von bis zu zwölf Monaten in sozialpädiatrischen Zentren.
Frühförderstellen könnten dann Einschätzung und Förderung weiter aus einer Hand anbieten, für andere Dienste bliebe die Trennung. Das Persönliche Budget soll zudem ausdrücklich als Form einer Leistung gelten, nicht als eigene Leistung (Nr. 9, S. 6).
Kinderschutz und Frühe Hilfen
Das Jugendamt soll das Familiengericht auch anrufen, wenn Eltern sich weigern, geeignete und erforderliche Hilfe zu beantragen (§ 8a Abs. 2 SGB VIII, Nr. 1, S. 1 f.). Wirken Fachkräfte eines Trägers an einer Gefährdungseinschätzung mit, kann die Weigerung der Eltern, eine Hilfe zu beantragen, damit zum Familiengericht führen. Für Frühe Hilfen soll der Fonds des Bundes ab 2027 auf 71 Millionen Euro steigen und ab 2031 auf 96 Millionen Euro (Nr. 22, S. 15).
Bildungsassistenz und Vorrang infrastruktureller Angebote
Schulbegleitung und Kita-Assistenz sollen nach dem Entwurf grundsätzlich als Bildungsassistenz laufen, als Angebot ohne Hilfeplanung im Einzelfall (§ 35b und § 80a SGB VIII-E). Der Bundesrat begrüßt, dass in besonderen Einzelfällen ein Anspruch auf 1:1-Betreuung bleiben kann (Nr. 8, S. 6). Er wirbt für eine bruchlose Assistenz auch in Ferienangeboten (Nr. 18, S. 11) und verlangt einen Praxischeck zum Planungsaufwand (Nr. 24 b, S. 18).
Die Umstellung bleibt damit Teil des Verfahrens, ebenso der Vorrang infrastruktureller Angebote vor Hilfen zur Erziehung im Einzelfall (§ 27 Abs. 5 SGB VIII-E).
Was der Bundesrat fordert und was es für Träger heißt
Die rechte Spalte beschreibt, was sich für Einrichtungen und Dienste ändern würde, falls der Bundestag der Forderung folgt.
| Thema | Forderung (Nummer, Seite) | Bedeutung für Träger |
|---|---|---|
| Erprobungsklausel | Streichen, Modellprogramm des Bundes (Nr. 24 c, S. 18; Nr. 27 g, S. 25) | Kein Wechsel einzelner Jugendämter in eine gemeinsame Zuständigkeit ab 2028 |
| Zuständigkeit | Entscheidung bis Ende 2028, Regeln spätestens zum 1. Januar 2032 (Begründung zu Nr. 21, S. 15) | Ergebnis offen, bis dahin zwei Rechtskreise |
| Verfahrenslotse | Bis Ende 2031 verlängern, nicht entfristen (Nr. 21, S. 14 f.) | Anlaufstelle für Familien bleibt bis Ende 2031 |
| Leistungsvereinbarung | Wirksamkeit nicht aufnehmen (Nr. 14, S. 9) | Keine gesetzliche Pflicht zu Wirksamkeitsinhalten |
| Meldungen | Prüfbitte: Herkunft, Alter, mindestens zweimal im Jahr (Nr. 19, S. 11 f.) | Belegungsdaten auswertbar führen |
| Belegung aus anderen Ländern | Prüfbitte: Meldung durch die Jugendämter (Nr. 11, S. 7 f.) | Jugendamt am Standort kennt die Belegung |
| Familienähnliche Betreuung | Stellungnahme berücksichtigen, Ausnahme mit Betriebserlaubnis (Nr. 12 und 13, S. 8 f.) | Mit Betriebserlaubnis kein zusätzlicher Schritt vor der Aufnahme |
| Frühförderung | Ausnahme von der Trennung von Stellungnahme und Leistung (Nr. 10, S. 6 f.) | Einschätzung und Förderung weiter aus einer Hand |
| Persönliches Budget | „in Form eines Persönlichen Budgets“ (Nr. 9, S. 6) | Klarstellung ohne neue Pflicht |
| Kinderschutz | Familiengericht auch bei verweigertem Hilfeantrag (Nr. 1, S. 1 f.) | Verweigerter Hilfeantrag kann vor das Familiengericht führen |
| Frühe Hilfen | Fonds 71 Millionen Euro ab 2027, 96 Millionen Euro ab 2031 (Nr. 22, S. 15) | Mögliche bessere Finanzierung, Verteilung offen |
| Bildungsassistenz | 1:1-Betreuung im Einzelfall begrüßt, Ferien, Praxischeck (Nr. 8, 18 und 24 b; S. 6, 11 und 18) | Umstellung bleibt Teil des Entwurfs |
| Vorrang von Regelangeboten | Keine Streichung, Einsparungen bezweifelt (Begründung zu Nr. 25, S. 21) | Vorrang bleibt im Entwurf |
| Begriff Heimerziehung | Folgeänderung „betreute Wohnform“ (Nr. 16, S. 10) | Konzeptionen nach der Verkündung anpassen |
Nummern und Seiten nach Drucksache 441/26 (Beschluss). Die Bedeutung gilt nur, falls der Bundestag der Forderung folgt. Stand: 26. September 2026.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Neue Pflichten entstehen erst mit einem verkündeten Gesetz. Für Aktionismus ist es deshalb zu früh, für Ordnung im eigenen Haus nicht. Was unabhängig vom Ausgang trägt, verlangt das geltende Recht schon heute.
Wer nach ISO 9001 zertifiziert ist, nimmt das Verfahren als Veränderung externer Themen in die nächste Managementbewertung auf. Ohne Zertifikat reicht eine Liste mit Thema, Stand, zuständiger Person und nächstem Prüfdatum. Welcher Weg zu welchem Träger passt, beschreibt der Beitrag Mit Zertifikat oder ohne.
Ordnen Sie Ihre Angebote zu
Markieren Sie in der Übersicht die Zeilen, die Ihre Angebote berühren.
Prüfen Sie Ihre Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Klären Sie, welche Qualitätsmaßstäbe dort stehen und womit Sie diese belegen. Das trägt, ob Wirksamkeit Vertragsinhalt wird oder nicht.
Dokumentieren Sie Ihre Mitwirkung an der Hilfeplanung
Halten Sie Ziele, Beiträge Ihrer Fachkräfte und Ergebnisse der Fortschreibung fest. Zeigt sich Wirkung im Einzelfall, liegt dort auch ihr Nachweis.
Führen Sie Belegungsdaten auswertbar
Erfassen Sie je Aufnahme belegendes Jugendamt, Bundesland und Geburtsjahr aus der vorhandenen Akte. Eine erweiterte Meldung wäre dann eine Auswertung.
Überprüfen Sie Ihre Meldewege
Legen Sie fest, wer was bis wann an die Aufsicht meldet, auch bei Urlaub und Krankheit. Diese Pflicht nach § 47 SGB VIII gilt schon heute, wie der Beitrag Unverzüglich melden zeigt.
Überprüfen Sie das Schutzkonzept im Alltag
Die Betriebserlaubnis setzt in der Regel ein angewendetes und überprüftes Konzept zum Schutz vor Gewalt voraus (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII). Auf die Prüfung im Betriebserlaubnisverfahren stützt der Bundesrat seine Ausnahme bei familienähnlichen Betreuungsformen. Wie ein Gewaltschutzkonzept im Alltag trägt, beschreibt ein eigener Beitrag.
Legen Sie eine Beobachtungsliste an
Verfolgen Sie Gegenäußerung, Bundestagsdrucksache und Ausschussberatung, vor allem zu Erprobungsklausel, Wirksamkeit, Meldepflichten und Bildungsassistenz.
Stand 26. September 2026: Stellungnahme und Regierungsentwurf sind kein geltendes Recht. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wer Beobachtung und Anpassung nicht selbst übernehmen will, kann beides abgeben. Als externer Qualitätsmanagementbeauftragter übernehme ich diese Aufgabe für Träger ohne eigene QM-Stelle.
Häufige Fragen
Ist die Stellungnahme des Bundesrates zum 1. KJHSRG schon geltendes Recht?
Nein. Sie ist eine Stellungnahme im ersten Durchgang nach Art. 76 Abs. 2 GG, kein Gesetz und keine Entscheidung über das Gesetz. Das Gesetz beschließt der Bundestag, bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.
Muss die Wirksamkeit künftig in die Leistungsvereinbarung nach § 78b SGB VIII?
Der Regierungsentwurf sieht das ab dem 1. Januar 2028 vor. Der Bundesrat fordert, diese Ergänzung zu streichen, weil sich Wirksamkeit nur nachträglich beurteilen lasse (Nr. 14 der Stellungnahme). Entschieden ist das nicht, heute ist Wirksamkeit kein Pflichtinhalt der Leistungsvereinbarung nach § 78b SGB VIII.
Müssen Einrichtungen ihre Belegung bald zweimal im Jahr melden?
Nicht aufgrund der Stellungnahme. Der Bundesrat bittet nur zu prüfen, ob die Meldepflicht nach § 47 SGB VIII um Herkunft und Alter der Kinder erweitert und mindestens zweimal im Jahr verlangt werden soll. Heute ist die Zahl der belegten Plätze einmal im Jahr zu melden.
Was bedeutet die Stellungnahme des Bundesrates für die Schulbegleitung?
Der Bundesrat verlangt nicht, die geplante Bildungsassistenz zu streichen, und begrüßt, dass in besonderen Einzelfällen ein Anspruch auf 1:1-Betreuung bleiben kann. Er wirbt für eine bruchlose Assistenz auch in Ferienangeboten und kritisiert den Planungsaufwand. Die Streichung, die seine Ausschüsse empfohlen hatten, hat er nicht übernommen.
Wird die Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder mit Behinderung zuständig?
Das ist offen. Der Bundesrat will die Erprobungsklausel des Entwurfs streichen und verlangt in einer Begründung, bis Ende 2028 über die Gesamtzuständigkeit zu entscheiden, mit Regelungen spätestens zum 1. Januar 2032. Wie die Entscheidung ausfällt, legt er nicht fest.
Zum Weiterlesen
- Inklusive Lösung: zwei Systeme, ein QualitätsmanagementWie Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe Qualität heute steuern und was Träger in jedem Ausgang der Reform vorbereiten können.
- Leistung: Laufende Begleitung als externer QMBDie Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens und die Anpassung von Vereinbarungen, Meldewegen und Schutzkonzept lassen sich an einen externen Beauftragten abgeben.
Quellen
- Bundesrat (2026): Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG), Drucksache 441/26 (Beschluss) vom 25. September 2026, 1068. Sitzung, 26 Seiten. Die Angaben „Nr.“ und „S.“ im Beitrag beziehen sich auf diese Drucksache. bundesrat.de (PDF)
- Bundesrat (2026): Empfehlungen der Ausschüsse zum 1. KJHSRG, Drucksache 441/1/26 vom 14. September 2026, 45 Seiten. Im Beitrag als „Empfehlung“ mit Nummer zitiert. bundesrat.de (PDF)
- Bundesrat (2026): Antrag des Landes Brandenburg zu § 108 Satz 4 SGB VIII-E, Drucksache 441/2/26 vom 24. September 2026. bundesrat.de (PDF)
- Bundesregierung (2026): Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe, Drucksache 441/26 vom 14. August 2026, darin Eingangsformel, Artikel 2 (§§ 10c, 27, 35b, 35c, 37c, 78b, 80a SGB VIII-E) und Artikel 9 (Inkrafttreten). bundesrat.de (PDF)
- Bundesrat: Beratungsvorgang 441/26, Eingang 14. August 2026, Plenarberatung 25. September 2026, 1068. Sitzung, TOP 31, abgerufen am 26. September 2026. bundesrat.de
- Bundesregierung (2026): „Kinder- und Jugendhilfe strukturell reformieren“, Meldung zum Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026. bundesregierung.de
- Grundgesetz, Artikel 76 Absatz 2 (Stellungnahme des Bundesrates im ersten Durchgang) und Artikel 77 und 78 (weiteres Verfahren). gesetze-im-internet.de
- Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444), Artikel 10 Absatz 3 und 4 (Bedingung für die Gesamtzuständigkeit, Befristung des Verfahrenslotsen).
- SGB VIII, § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 (Konzept zum Schutz vor Gewalt), § 47 Absatz 1 Satz 2 (jährliche Meldung der belegten Plätze) und § 78b Absatz 1 (Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung). gesetze-im-internet.de
Stand aller Angaben: 26. September 2026.
Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich


