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Personalmangel als Kürzungsrisiko: § 115 SGB XI und § 129 SGB IX

Wenn in einer Pflegeeinrichtung oder in der Eingliederungshilfe über längere Zeit Personal fehlt, wird das für die Leitung schnell zu einer finanziellen Frage: Pflegekassen und die zuständige Behörde können dafür die Vergütung kürzen. Wie es dazu kommt und was das für die eigene Einrichtung bedeutet, unterscheidet sich zwischen Pflege und Eingliederungshilfe im Verfahren erheblich.

  • Christian Monat
  • ca. 12 Min. Lesezeit
Hände tragen mit einem blauen Filzstift Termine in einen großen Monatsplaner auf dem Schreibtisch ein, daneben liegen Tastatur, Maus und ein Kugelschreiber.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bleibt die vereinbarte Personalausstattung über längere Zeit unterschritten, kürzt die Pflegekasse oder die zuständige Behörde die Vergütung, unabhängig von individuellem Fehlverhalten.
  • In der Pflege wird eine solche Unterschreitung automatisch als Pflichtverletzung gewertet. In der Eingliederungs­hilfe muss sie im Einzelfall festgestellt werden.
  • Eine feste Frist, ab wann eine Lücke nicht mehr vorübergehend ist, gibt es nicht. Im Streitfall entscheidet die Schiedsstelle.
  • Der gekürzte Betrag fließt in der Pflege bis zur Höhe des Eigenanteils an die Bewohnerinnen und Bewohner zurück, in der Eingliederungs­hilfe an die Behörde oder an die Leistungsberechtigten.
  • Wer die Personalausstattung monatlich selbst mit dem Soll vergleicht und offene Stellen lückenlos dokumentiert, kennt sein Kürzungsrisiko, bevor es jemand anders beziffert.

Vereinbarte Personalausstattung ist die vertraglich festgelegte Zahl und Qualifikation des Personals einer Einrichtung, gegliedert nach Berufsgruppen: in der Pflege Teil der Pflegesatzvereinbarung, in der Eingliederungs­hilfe Teil der Leistungs­vereinbarung (§ 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI beziehungsweise § 125 Absatz 2 Nummer 4 SGB IX). Wird sie nicht nur vorübergehend unterschritten, kürzt die Pflegekasse die Vergütung nach § 115 Absatz 3a SGB XI oder der Kosten­träger der Eingliederungs­hilfe nach § 129 SGB IX, jeweils für die Dauer der Lücke. Kosten­träger ist hier die Behörde, die die Eingliederungs­hilfe bewilligt und bezahlt, je nach Bundesland der örtliche oder überörtliche Träger der Eingliederungs­hilfe (§ 94 SGB IX). Eine feste Frist dafür, wann eine Unterschreitung „nicht nur vorübergehend“ ist, nennt keines der beiden Gesetze.

Wie wird eine Personallücke offiziell festgestellt?

Ob eine Einrichtung genug Personal einsetzt, ist keine Ermessensfrage der Prüfer, sondern ein dokumentierter Abgleich zwischen Soll und Ist. In der Pflege übernimmt das der Personalabgleich (§ 84 Absatz 6 SGB XI): Die Einrichtung muss die vereinbarte Personalausstattung jederzeit sicherstellen, bei Engpässen oder Ausfällen geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und auf Verlangen nachweisen, dass das Personal tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. In der Eingliederungs­hilfe übernimmt diese Funktion die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 128 SGB IX), eines der zentralen Instrumente, mit denen der Kosten­träger die Einhaltung der Leistungs­vereinbarung kontrolliert. Sie kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und untersucht ausdrücklich auch, ob die Leistung wirkt, nicht nur, ob die Abrechnung stimmt.

Reichweite

Betroffen sind bundesweit 16.505 Pflegeheime, davon 11.250 mit vollstationärer Dauerpflege, und 15.549 ambulante Pflegedienste, Stichtag 15.12.2023 (Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2023). In der Eingliederungs­hilfe erhielten zum 31.12.2025 rund 1.056.000 Menschen Leistungen, netto rund 31,5 Milliarden Euro (Statistisches Bundesamt, 2026).

Für beide Rechtskreise gilt dieselbe Grundregel: Eine kurzfristige Lücke durch Krankheit, Urlaub oder eine einzelne unbesetzte Stelle in der Ausschreibungsphase ist keine Pflichtverletzung. Eine feste Frist, ab wann eine Unterschreitung nicht nur vorübergehend ist, nennt dagegen keines der beiden Gesetze. Die Einordnung erfolgt im Einzelfall, im Streitfall durch die Schiedsstelle, das unabhängige Gremium, das strittige Vergütungsfragen zwischen Einrichtung und Kosten­träger entscheidet und paritätisch mit Vertretern beider Seiten sowie einem unparteiischen Vorsitz besetzt ist. Wer selbst eine interne Zeitschwelle festlegt und konsequent dokumentiert, ab wann er eine Lücke als anhaltend behandelt, verschafft sich damit keinen Rechtsanspruch, aber eine belastbare eigene Argumentationsgrundlage für das Gespräch mit dem Kosten­träger.

Eine Kürzung wegen Personalmangels ist kein Vorwurf an einzelne Mitarbeitende. Sie ist die Folge eines Zahlenvergleichs, den jede Einrichtung selbst führen kann, bevor es die Schiedsstelle tut.

Zum Rechtsstand

Grundlage der vereinbarten Personalausstattung sind seit dem 1. Juli 2023 die bundesweiten Personalanhaltswerte, verbindliche Vorgaben für den Personalbedarf je Pflegegrad und Qualifikationsniveau (§ 113c SGB XI). Der Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes, Bearbeitungsstand 5. Juni 2026, sieht weitere Änderungen vor, ist aber noch kein geltendes Recht.

Wie kürzt die Pflegekasse nach § 115 SGB XI?

Nach § 115 Absatz 3a SGB XI wird eine Verletzung der Pflicht zu qualitätsgerechter Leistung in zwei Fällen automatisch angenommen, eine sogenannte unwiderlegbare Vermutung: bei einem planmäßigen und zielgerichteten Verstoß gegen die vereinbarte Personalausstattung (Nummer 1) oder bei einer nicht nur vorübergehenden Unterschreitung dieser Ausstattung, auch ohne Absicht (Nummer 2). Unwiderlegbar bedeutet: Sind die Voraussetzungen einer der beiden Nummern erfüllt, gilt die Pflichtverletzung als gegeben, die Einrichtung kann sie im Einzelfall nicht mehr entkräften, selbst wenn triftige Gründe für die Lücke vorlagen. In beiden Fällen ist die Pflegevergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe soll zunächst Einvernehmen zwischen Einrichtung und Pflegekasse hergestellt werden. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle in der Regel binnen drei Monaten (§ 115 Absatz 3a Satz 3 SGB XI). Der Kürzungsbetrag fließt anschließend zurück: bis zur Höhe des Eigenanteils an die betroffenen Pflegebedürftigen, darüber hinaus an die Pflegekassen. Hat ein anderer Leistungsträger die Vergütung nachrangig übernommen, etwa der Sozialhilfeträger, geht der Betrag insoweit an ihn (§ 115 Absatz 3 Satz 5 SGB XI). Über künftige Pflegevergütungen darf die Einrichtung ihn nicht wieder hereinholen.

Beispiel

Angenommen, eine Einrichtung besetzt eine Fachkraftstelle trotz mehrfacher Ausschreibung und dokumentierter Bewerbungsgespräche seit Monaten nicht. Die Pflegekasse wird die Vergütung kürzen, denn das ist Nummer 2, aber allein deshalb noch nicht den Versorgungsvertrag kündigen. Anders läge der Fall, wenn die Einrichtung bewusst weniger Personal einplant, als vereinbart ist, um Kosten zu sparen: Das wäre ein planmäßiger Verstoß nach Nummer 1 und könnte zusätzlich zur Kündigung führen.

Für die Praxis entscheidend ist deshalb die Unterscheidung der beiden Nummern, denn nur sie bestimmt, wie ernst die Konsequenz wird. Nur bei einem Verstoß nach Nummer 1, also einem planmäßigen und zielgerichteten Vorgehen, können die Landesverbände der Pflegekassen den Versorgungsvertrag kündigen: im Regelfall nach § 74 Absatz 1 SGB XI, in schwerwiegenden Fällen nach § 74 Absatz 2 SGB XI. Eine Stelle, die trotz dokumentierter Bemühungen unbesetzt bleibt, fällt dagegen unter Nummer 2. Sie führt zur Kürzung, nicht automatisch zur Kündigungsdrohung.

Wie kürzt die Eingliederungs­hilfe nach § 129 SGB IX?

§ 129 SGB IX kennt anders als die Pflege keine automatische Vermutungsregel. Hält ein Leistungserbringer, also die Einrichtung selbst, seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht ein, etwa die in der Leistungs­vereinbarung festgelegte Personalausstattung, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung zu kürzen. Anders als in der Pflege stellt hier der Kosten­träger die Pflichtverletzung im Einzelfall fest, etwa im Rahmen der Prüfung nach § 128 SGB IX. Über die Höhe ist Einvernehmen herzustellen, bei Uneinigkeit entscheidet die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX, unverzüglich, aber ohne die feste Dreimonatsfrist, die in der Pflege gilt.

Der Kürzungsbetrag fließt an den Kosten­träger zurück, soweit dieser die Leistung selbst erbracht hat, im Übrigen an die Leistungsberechtigten (§ 129 Absatz 2 SGB IX). Wie in der Pflege darf der Betrag nicht über künftige Vergütungen refinanziert werden. Anders als in der Pflege besteht zusätzlich kein Anspruch, ihn über eine Neuverhandlung der Vergütung rückgängig zu machen (§ 129 Absatz 3 SGB IX). Zur Kündigung der Vereinbarungen kommt es in der Eingliederungs­hilfe erst bei einer groben Pflichtverletzung, etwa bei Schäden für Leistungsberechtigte oder gravierenden Mängeln (§ 130 SGB IX), nicht schon bei einer einzelnen Kürzung.

Für die Einrichtung heißt das: Eine automatische Vermutung wie in der Pflege gibt es nicht, aber die fehlende Vermutungsregel schützt nicht vor der Kürzung selbst. Wer die eigene Personalausstattung laufend und nachvollziehbar dokumentiert, verringert die Wahrscheinlichkeit, dass der Kosten­träger im Prüfverfahren überhaupt zu einer Pflichtverletzung kommt.

Wo unterscheiden sich Pflege und Eingliederungs­hilfe?

Beide Regelungen verfolgen dieselbe Grundidee: Wer weniger Personal einsetzt, als vereinbart ist, bekommt weniger Vergütung, unabhängig davon, wie es zu der Lücke kam. Im Verfahren unterscheiden sich Pflege und Eingliederungs­hilfe aber deutlich und dieser Unterschied entscheidet mit darüber, wie schnell aus einer Personallücke tatsächlich eine Kürzung wird. Die folgende Übersicht stellt beide Rechtskreise nebeneinander.

Vergleich der Kürzungsregelungen in Pflege (§ 115 Abs. 3a SGB XI) und Eingliederungs­hilfe (§ 129 SGB IX)
MerkmalPflege, § 115 Abs. 3a SGB XIEingliederungs­hilfe, § 129 SGB IX
Rechtsgrundlage der PersonalvorgabePflegesatzvereinbarung, § 84 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 SGB XILeistungs­vereinbarung, § 125 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX
VermutungsregelUnwiderlegbare Vermutung bei planmäßigem Verstoß oder nicht nur vorübergehender UnterschreitungKeine gesetzliche Vermutung, Pflichtverletzung wird im Einzelfall festgestellt
Entscheidung bei UneinigkeitSchiedsstelle nach § 76 SGB XI, in der Regel binnen drei MonatenSchiedsstelle nach § 133 SGB IX, unverzüglich, ohne feste Frist
Rückfluss des KürzungsbetragsBis zur Höhe des Eigenanteils an die Pflegebedürftigen, darüber hinaus an die Pflegekassen, bei nachrangiger Übernahme an den anderen LeistungsträgerAn den Kosten­träger, im Übrigen an die Leistungsberechtigten
RefinanzierungsverbotAusdrücklich geregelt, § 115 Abs. 3 S. 6 SGB XIAusdrücklich geregelt, zusätzlich kein Anspruch auf Neuverhandlung nach § 127 Abs. 3 SGB IX
Äußerste KonsequenzKündigung des Versorgungsvertrags nach § 74 SGB XI, nur bei Verstößen nach Nr. 1Außerordentliche Kündigung nach § 130 SGB IX bei grober Pflichtverletzung

Landesrahmenverträge und einzelne Vergütungsvereinbarungen können weitergehende Verfahrensregeln enthalten.

Für die Leitung heißt dieser Unterschied vor allem eines: In der Pflege droht die Kürzung schneller und automatischer, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. In der Eingliederungs­hilfe muss der Kosten­träger die Pflichtverletzung dagegen erst selbst feststellen, was der Einrichtung mehr Gelegenheit gibt, eine Lücke vorher zu schließen oder fachlich zu erklären, bevor daraus eine Kürzung wird.

Wie hoch ist Ihr Kürzungsrisiko?

Wie hoch Ihr eigenes Risiko in Euro ausfällt, lässt sich schon vor einer Prüfung grob überschlagen. Der folgende Rechner arbeitet nur in Ihrem Browser, nichts wird übertragen oder gespeichert. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Entscheidung der Schiedsstelle, sondern liefert eine überschlägige Obergrenze für die interne Priorisierung. Weil die vereinbarte Personalausstattung nach Berufsgruppen gegliedert ist (§ 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI, § 125 Absatz 2 Nummern 4 und 5 SGB IX), fragt er Fachkräfte und übrige Kräfte getrennt ab.

Kürzungsrisiko-Rechner
Eine gemeinsame Rechnung für Pflege und Eingliederungshilfe, der Rechtskreis bestimmt nur die Hinweise. Ergebnis ist eine Obergrenze.
1. Rechtskreis
2. Vereinbarte Personalausstattung in Vollzeitäquivalenten Aus Pflegesatzvereinbarung oder Leistungsvereinbarung. Übrige Kräfte leer lassen, wenn die Vereinbarung sie nicht gesondert ausweist.
3. Tatsächlich eingesetzte Personalausstattung in Vollzeitäquivalenten Ihr aktueller Personaleinsatz im gleichen Bereich, getrennt wie oben.
Seit wann die Lücke ununterbrochen besteht, ganze Zahl von 1 bis 36.
Gesamte Pflegevergütung beziehungsweise Vergütung nach der Leistungsvereinbarung, nicht nur der Personalanteil. Tausenderpunkt und Dezimalkomma sind möglich, etwa 300.000 oder 12.500,50.
Eigener Wert aus Ihrer Kalkulation oder Pflegesatzverhandlung, größer als 0 und höchstens 100.
Noch keine Angaben

Wählen Sie den Rechtskreis und tragen Sie die Werte ein. Das Ergebnis erscheint an dieser Stelle.

Eigene überschlägige Rechnung nach der im Beitrag beschriebenen Kürzungslogik, kein amtlicher Maßstab. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall: Die tatsächliche Kürzungshöhe legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest oder, bei Uneinigkeit, die Schiedsstelle. Rechtsstand: .

Wie steuert die Leitung das Kürzungsrisiko?

So lässt sich das Kürzungsrisiko aktiv steuern, statt die Entscheidung der Schiedsstelle zu überlassen. Die folgenden sieben Schritte bauen aufeinander auf: Wer den Soll-Ist-Abgleich sauber führt, hat damit bereits die Grundlage für alle weiteren Schritte gelegt.

  1. Vereinbaren Sie einen monatlichen Soll-Ist-Abgleich

    Legen Sie fest, dass die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich eingesetzte Personalausstattung monatlich verglichen werden, getrennt nach Bereichen und Qualifikationen.

  2. Lassen Sie jede offene Stelle lückenlos dokumentieren

    Ausschreibungsdatum, Bewerbungseingänge, Absagegründe und Zwischenlösungen gehören in eine Akte, sonst lässt sich eine vorübergehende nicht von einer anhaltenden Lücke unterscheiden.

  3. Legen Sie eine interne Zeitschwelle fest

    Bestimmen Sie, ab welchem Zeitpunkt Sie eine Unterschreitung als nicht mehr vorübergehend behandeln, orientiert an der bisherigen Praxis Ihrer Schiedsstelle. Ohne diese Schwelle entscheiden Sie im Zweifel spontan, wenn die Prüfung schon läuft.

  4. Informieren Sie den Kosten­träger von sich aus

    Melden Sie die Unterschreitung, sobald Ihre Schwelle erreicht ist, statt die Feststellung im Rahmen einer Prüfung abzuwarten.

  5. Beziffern Sie das Kürzungsrisiko in Euro

    Lassen Sie den überschlägigen Betrag laufend aktualisieren, bevor ihn die Schiedsstelle beziffert, und legen Sie fest, wer dafür zuständig ist. Der Kürzungsrisiko-Rechner in diesem Beitrag liefert dafür den ersten groben Anhaltspunkt.

  6. Entscheiden Sie vorab über Belegung und Leistungs­vereinbarung

    Legen Sie schriftlich fest, ob bei anhaltender Lücke die Belegung reduziert, ein Aufnahmestopp verhängt oder die Leistungs­vereinbarung angepasst wird, statt das im laufenden Betrieb zu improvisieren.

  7. Legen Sie die Zuständigkeit für die Dokumentation schriftlich fest

    Bestimmen Sie eindeutig, wer die Besetzungsbemühungen sammelt und pflegt, damit sie bei einer Prüfung vollständig und nachvollziehbar vorliegen. Das erleichtert auch ein späteres internes Audit.

Was ist in den nächsten Wochen zu tun?

Ich würde mit dem Soll-Ist-Abgleich selbst anfangen: Liegt er vor, ist er aktuell? Setzen Sie danach die interne Zeitschwelle fest, ab der Sie eine Lücke als anhaltend behandeln, und legen Sie schriftlich fest, wer den Kosten­träger informiert, sobald diese Schwelle erreicht ist. Beziffern Sie das Risiko in Euro, bevor es die Schiedsstelle tut, und tragen Sie das Ergebnis in Ihre nächste Management­bewertung ein.

Eine Vergütungskürzung wegen Personalmangels setzt kein individuelles Fehlverhalten voraus, sie folgt allein aus dem Soll-Ist-Abgleich zwischen vereinbarter und tatsächlicher Personalausstattung. Wer diesen Abgleich selbst führt, kennt sein Risiko, bevor es die Schiedsstelle beziffert.

Häufige Fragen

Ab wann gilt eine Personalunterschreitung als nicht mehr vorübergehend?

Eine feste gesetzliche Frist dafür gibt es weder in § 115 Absatz 3a SGB XI noch in § 129 SGB IX. Kurzfristige Ausfälle durch Krankheit, Urlaub oder eine einzelne Stelle in der Ausschreibungsphase zählen nicht. Die Einordnung erfolgt im Einzelfall, im Streitfall durch die Schiedsstelle.

Wer entscheidet über die Höhe der Kürzung, wenn sich Einrichtung und Kosten­träger nicht einigen?

In der Pflege die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI, in der Regel binnen drei Monaten (§ 115 Absatz 3a Satz 3 SGB XI). In der Eingliederungs­hilfe die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX über § 126 Absatz 2 SGB IX, unverzüglich, aber ohne feste Monatsfrist.

Muss ein Pflegeheim die Kürzung an die Bewohner zurückzahlen?

Ja. Der Kürzungsbetrag ist von der Pflegeeinrichtung bis zur Höhe des Eigenanteils an die betroffenen Pflegebedürftigen zurückzuzahlen, ein darüber hinausgehender Betrag an die Pflegekassen. Hat ein anderer Leistungsträger die Vergütung nachrangig übernommen, etwa der Sozialhilfeträger, geht der Betrag insoweit an ihn (§ 115 Absatz 3 Satz 5 SGB XI).

Führt jede Personalunterschreitung zur Kündigung des Versorgungsvertrags?

Nein. Die Kündigungsmöglichkeit nach § 74 SGB XI ist ausdrücklich nur an Verstöße nach § 115 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 gekoppelt, also an einen planmäßigen und zielgerichteten Verstoß gegen die vereinbarte Personalausstattung. Eine nicht nur vorübergehende Unterschreitung nach Nummer 2, etwa durch eine trotz Bemühungen unbesetzte Stelle, führt zur Kürzung, nicht automatisch zur Kündigung.

Kann eine Einrichtung der Eingliederungs­hilfe die Leistungs­vereinbarung anpassen, statt eine Kürzung zu riskieren?

Ja. Bei unvorhergesehenen wesentlichen Änderungen der Annahmen kann die Vergütung nach § 127 Absatz 3 SGB IX neu verhandelt werden. Ausgeschlossen ist nur, einen bereits festgesetzten Kürzungsbetrag über diesen Weg wieder rückgängig zu machen (§ 129 Absatz 3 Satz 2 SGB IX).

Gilt § 115 Absatz 3a SGB XI auch für ambulante Pflegedienste?

Die Vermutungsregel bezieht sich auf die nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vereinbarte Personalausstattung, also auf die Pflegesatzvereinbarung der vollstationären Pflege. Ambulante Dienste werden nach § 89 SGB XI vergütet, eine Kürzung wegen allgemeiner Pflichtverletzung bleibt über § 115 Absatz 3 SGB XI möglich, die spezielle Vermutungsregel nach Absatz 3a greift dort aber nicht in gleicher Weise.

Zum Weiterlesen

Quellen

  1. Bundesamt für Justiz, abgerufen am 19.09.2026: § 74, § 84, § 89, § 113c, § 115 SGB XI.
  2. Bundesamt für Justiz, abgerufen am 19.09.2026: § 94, § 125, § 126, § 127, § 128, § 129, § 130 SGB IX.
  3. Statistisches Bundesamt: Pflegeheime und ambulante Pflegedienste, Pflegestatistik 2023, GENESIS-Tabelle 22412, Stichtag 15.12.2023, veröffentlicht 18.12.2024.
  4. Statistisches Bundesamt: Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungs­hilfe nach dem SGB IX am 31.12.2025 (2026).
  5. Statistisches Bundesamt: Ausgaben und Einnahmen der Eingliederungs­hilfe nach dem SGB IX, Tabelle 22162, Stand 21.08.2026.
  6. Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Bearbeitungsstand 05.06.2026, nur zur Einordnung, kein geltendes Recht.

Hinweis

Stand 24. September 2026. Der Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Das gilt auch für den Kürzungsrisiko-Rechner: Die tatsächliche Kürzungshöhe legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest oder, bei Uneinigkeit, die Schiedsstelle. Landesrahmenverträge können weitergehende Anforderungen enthalten.

Christian Monat

Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich

Der Soll-Ist-Abgleich braucht eine feste Zuständigkeit

Ich richte für Träger den monatlichen Soll-Ist-Abgleich zwischen vereinbarter und tatsächlicher Personalausstattung ein und baue eine Dokumentation auf, die einer Prüfung standhält. Ebenso erarbeite ich mit der Leitung eine vorab beschlossene, schriftliche Entscheidungsregel für Belegung und Leistungsvereinbarung.

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Drei Menschen sitzen an einem Holztisch in einem hellen Raum mit Pflanzen, ein Mann erklärt etwas, eine Frau und ein weiterer Mann hören zu.