SächsPsychKHG: Wenn die Besuchskommission in die Wohnform kommt
Eine Besuchskommission klingelt in der Regel unangemeldet. Seit dem 17. August 2024 legt ein neu gefasstes Landesgesetz in Sachsen fest, welche Wohnformen und Dienste der Sozialpsychiatrie, Eingliederungshilfe und Suchthilfe sie besuchen darf. Für Träger in Sachsen ist das zuerst eine Verfahrensfrage: Zählt das eigene Angebot dazu, und wer im Haus ist für Zutritt, Auskunft und Unterlagen zuständig?
Besuchskommission: ein unabhängiges, ehrenamtlich besetztes Gremium, das im Auftrag des Freistaates Sachsen Einrichtungen besucht, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, betreut werden oder Assistenzleistungen erhalten (§ 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes, kurz SächsPsychKHG).
Andere stationäre Einrichtung: vor allem eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe, eine stationäre Pflegeeinrichtung oder eine stationäre Einrichtung der Jugendhilfe (§ 3 Abs. 7 SächsPsychKHG).
Psychosozialer Dienst: unter anderem eine Suchtberatungs- und -behandlungsstelle, eine psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle oder ein Angebot der Tagesstrukturierung, des Wohnens oder der Teilhabe an Arbeit (§ 10 Abs. 1 SächsPsychKHG).
Seit wann gilt das Gesetz, und warum betrifft es Sie?
Der Landtag hat die Reform am 13. Juni 2024 beschlossen und am 22. Juli 2024 ausgefertigt. Verkündet ist sie erst mit dem Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 9 vom 16. August 2024, deshalb gilt sie erst ab dem folgenden Tag, dem 17. August 2024. Für Fristen im Gesetz macht das keinen Unterschied. Für die eigene Chronik der Umstellung schon: Was vor dem 17. August 2024 lag, richtete sich noch nach dem alten Recht.
Ersetzt hat die Reform das bisherige Sächsische Psychisch-Kranken-Gesetz, das im Wesentlichen aus dem Jahr 1994 stammte. Eine im Koalitionsvertrag der Wahlperiode 2019 bis 2024 vereinbarte Auswertung ergab einen hohen Überarbeitungsbedarf, deshalb legte die Staatsregierung eine grundlegende Neufassung vor. Sichtbar wird die neue Ausrichtung schon im Namen: Aus dem Psychisch-Kranken-Gesetz wurde das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz, mit stärkerer Betonung der Koordination zwischen den Leistungserbringern. Diese Umbenennung ist mehr als Kosmetik: Sie zeigt, dass das Gesetz nicht nur einschneidende Maßnahmen regelt, sondern ebenso die Unterstützung und Vernetzung der Hilfen stärken soll.
Für die Leitungsebene ist das mehr als eine Randnotiz zur Normenhistorie, denn das Gesetz begründet eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Sie betrifft Zutritt, Auskunft und Unterlagen, meist bei einem unangemeldeten Besuch. Der Besuchsbericht einer Kommission geht binnen zwei Monaten auch an das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, zur aufsichtsrechtlichen Verwendung, und die jährliche Übersicht aller Besuche wird veröffentlicht (§ 4 Abs. 8 SächsPsychKHG). Wer die eigene Zuordnung und Zuständigkeit vorab klärt, beantwortet diese Fragen nicht erst am Tag des Besuchs.
Wer wird besucht: stationäre Einrichtung oder psychosozialer Dienst?
Das Gesetz unterscheidet dafür zwei Kategorien, und beide sind im Gesetzestext selbst mit Beispielen unterlegt. Die erste ist die andere stationäre Einrichtung: Wohnformen, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, betreut werden oder Assistenzleistungen erhalten, vor allem besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, stationäre Pflegeeinrichtungen und stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 3 Abs. 7 SächsPsychKHG). Die zweite ist der psychosoziale Dienst: insbesondere Sozialpsychiatrische Dienste, Suchtberatungs- und -behandlungsstellen, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen, niederschwellige Kontaktangebote für Suchterkrankte sowie Angebote der Tagesstrukturierung, des Wohnens und der Teilhabe an Arbeit (§ 10 Abs. 1 SächsPsychKHG).
Beide Aufzählungen sind mit vor allem beziehungsweise insbesondere eingeleitet und damit nicht abschließend. Der Praxis geben sie trotzdem zwei klare Ankerpunkte: stationär und wohnbezogen auf der einen Seite, ambulant und dienstbezogen auf der anderen.
Angenommen, ein Träger betreibt eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe für Menschen mit einer psychischen Erkrankung und daneben eine ambulante Suchtberatungsstelle: Die Wohnform zählt als andere stationäre Einrichtung, die Suchtberatungsstelle als psychosozialer Dienst. Beide werden von der Besuchskommission besucht, aber jeweils nach der für sie geltenden Kategorie.
Für die eigene Einordnung zählt dabei nicht die Bezeichnung im Konzept oder auf der Internetseite, sondern die tatsächliche Betriebsform: Wohnt ein Mensch dort, oder wird er dort aufgesucht beziehungsweise dort beraten? Diese Unterscheidung entscheidet, welche der beiden Kategorien greift. Wie sich beide im Einzelnen unterscheiden, zeigt die folgende Tabelle.
| Merkmal | Andere stationäre Einrichtung (Paragraf 3 Abs. 7) | Psychosozialer Dienst (Paragraf 10 Abs. 1) |
|---|---|---|
| Betriebsform | Stationär: Menschen wohnen dort. | Ambulant: aufsuchend oder mit Öffnungszeiten. |
| Beispiele im Gesetz | Besondere Wohnform der Eingliederungshilfe, stationäre Pflegeeinrichtung, stationäre Einrichtung der Jugendhilfe. | Sozialpsychiatrischer Dienst, Suchtberatungs- und -behandlungsstelle, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle, niederschwelliges Kontaktangebot für Suchterkrankte, Angebot der Tagesstrukturierung, des Wohnens oder der Teilhabe an Arbeit. |
| Besuchsgrundlage | Paragraf 4 Abs. 1 SächsPsychKHG. | Paragraf 4 Abs. 1 SächsPsychKHG. |
| Meldepflicht nach Paragraf 16 | Allgemeine Dokumentationspflicht nach Abs. 1. Eine eigenständige jährliche Meldepflicht sieht das Gesetz für diese Kategorie nicht vor. | Sozialpsychiatrische Dienste melden jährlich nach Abs. 2, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen auf Anforderung nach Abs. 3, Suchtberatungsstellen wirken zusätzlich nach Abs. 4 an der Deutschen Suchthilfestatistik mit. |
Eigene Darstellung nach dem Wortlaut des SächsPsychKHG, Fassung seit 17.8.2024, beschränkt auf die Angebote der Sozialpsychiatrie, Eingliederungshilfe und Suchthilfe.
Wie läuft ein Besuch ab?
Die Besuchskommissionen besuchen schwerpunktbezogen unter anderem andere stationäre Einrichtungen sowie psychosoziale Dienste und Angebote, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, betreut werden oder Assistenzleistungen erhalten (§ 4 Abs. 1 SächsPsychKHG). Die Kommissionen sind unabhängig: Sie entscheiden selbst, wann und wo sie besuchen, ohne Weisung der besuchten Einrichtung oder ihres Trägers. Deshalb besuchen sie die Orte in der Regel unangemeldet. Eine Einrichtung kann den Termin also weder verschieben noch sich gezielt darauf einstellen. Geprüft werden die allgemeinen Lebensbedingungen und die Wahrung der Rechte der Menschen mit psychischen Erkrankungen. Die Kommissionen beraten die besuchte Einrichtung bei Bedarf zu Verbesserungsmöglichkeiten und geben den betroffenen Menschen während des Besuchs Gelegenheit, Wünsche und Beschwerden vorzubringen.
Daraus folgt für die besuchte Einrichtung eine klare Mitwirkungspflicht. Sie muss die Besuchskommission unterstützen, insbesondere Zutritt gewähren, Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen (§ 4 Abs. 3 SächsPsychKHG). Personenbezogene Unterlagen darf die Kommission dagegen nur mit Einwilligung des Menschen mit psychischer Erkrankung oder dessen berechtigter Person einsehen. Die Pflicht gilt unabhängig von der Trägerschaft, also für öffentliche wie für freie Träger gleichermaßen.
Angenommen, die Besuchskommission bittet bei einem unangemeldeten Besuch um Einsicht in die Behandlungsakte einer bestimmten Bewohnerin: Die Einrichtung darf die Akte nur zeigen, wenn die Bewohnerin selbst oder ihre berechtigte Person vorher eingewilligt hat. Ohne diese Einwilligung bleibt es bei der allgemeinen Auskunft.
Ob Wünsche und Beschwerden während eines Besuchs überhaupt ankommen, hängt davon ab, ob eine Einrichtung dafür geordnete Wege vorhält. Wie sich ein Beschwerdemanagement als Qualitätsindikator aufbauen lässt, das auch im Gespräch mit externen Prüfstellen trägt, beschreibe ich in einem eigenen Beitrag.
Was passiert mit dem Bericht?
Jede Besuchskommission legt ihren Besuchsbericht spätestens zwei Monate nach einem Besuch der Einrichtung und deren Träger zur Kenntnis vor und bietet Rücksprache zu ihren Empfehlungen an (§ 4 Abs. 8 SächsPsychKHG). Die Einrichtung gibt den Bericht an den für sie bestellten Patientenfürsprecher weiter, eine Person, die die Interessen der betroffenen Menschen gegenüber der Einrichtung vertritt. Innerhalb derselben Frist übersendet die Kommission den Bericht zusätzlich dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, zur aufsichtsrechtlichen Verwendung. Stellt eine Kommission erhebliche Mängel fest, deren Beseitigung keinen Aufschub zulässt, informiert sie unverzüglich die im Einzelfall zuständige Aufsichtsbehörde. Das ist der Ausnahmefall. Im Regelfall bleibt der Bericht zunächst intern zwischen Kommission, Einrichtung und Träger.
Der einzelne Besuchsbericht bleibt intern. Veröffentlicht wird stattdessen die Jahresübersicht aller Besuche: Sie geht an die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften und das Staatsministerium und wird dort öffentlich zugänglich gemacht. Für die einzelne Einrichtung heißt das: Außer ihr selbst und ihrem Träger lesen nur die eigene Kommission, das Staatsministerium und der Patientenfürsprecher den vollständigen Bericht, die Öffentlichkeit sieht nur die zusammengefasste Jahreszahl. Einmal je Legislaturperiode leitet das Staatsministerium zusätzlich einen gemeinsamen Bericht der Kommissionen an den Landtag weiter.
Ein geordnetes Verfahren beginnt nicht erst mit dem Besuch, sondern mit der Frage, wie ein Haus ohnehin mit externer Prüfung umgeht. Ein wiederkehrendes Format dafür liefert ein internes Audit als Generalprobe, dessen Struktur sich auf einen Kommissionsbesuch übertragen lässt, auch wenn die Rechtsgrundlagen unterschiedlich sind.
Einordnungshilfe: Fällt Ihr Angebot unter das Gesetz?
Die beiden Kategorien, stationäre Einrichtung und psychosozialer Dienst, lassen sich als kurzer Entscheidungsweg durchgehen. Beantworten Sie die Fragen für Ihr eigenes Angebot, das Ergebnis erscheint direkt als Text.
Ist Ihr Angebot eine stationäre Wohnform, in der Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, zum Beispiel eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe, eine stationäre Pflegeeinrichtung oder eine stationäre Einrichtung der Jugendhilfe?
Bieten Sie einen psychosozialen Dienst an, zum Beispiel eine Suchtberatungs- und -behandlungsstelle, eine psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle, ein niederschwelliges Kontaktangebot für Suchterkrankte oder ein Angebot der Tagesstrukturierung, des Wohnens oder der Teilhabe an Arbeit?
Dieses Werkzeug ist eine Einordnungshilfe zur ersten Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was bedeutet Mitwirkung im Verbund, und wer muss melden?
Über den einzelnen Besuch hinaus bindet das Gesetz die Leistungserbringer in eine regionale Struktur ein. Die Landkreise und Kreisfreien Städte bestellen dafür eine Psychiatriekoordinatorin oder einen Psychiatriekoordinator, die oder der die Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft leitet und den Landkreis im Rahmen seiner Aufgaben vertritt (§ 13 Abs. 4 SächsPsychKHG). Diese Arbeitsgemeinschaft ist das beratende Gremium, das die Versorgungssituation fach- und trägerübergreifend analysiert und vor grundlegenden Veränderungen zu hören ist. Für Träger heißt das: Wer an dieser Arbeitsgemeinschaft mitwirkt, hat auch Einfluss auf die Weiterentwicklung der regionalen Versorgungsstruktur.
Ergänzend schließen Leistungserbringer in ihren Verbünden schriftliche Kooperationsvereinbarungen, um eine bedarfsgerechte, wohnortnahe Versorgung für Menschen mit komplexem Hilfebedarf zu erreichen (§ 14 Abs. 2 SächsPsychKHG). Wer als Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach dem BTHG ohnehin Prozesse für Vernetzung und Kooperation im QM-System führt, kann diese Nachweise für die Verbundarbeit mitverwenden.
Bei den Meldepflichten unterscheidet das Gesetz nach Einrichtungstyp (§ 16 SächsPsychKHG). Alle Leistungserbringer von Hilfen nach diesem Gesetz dokumentieren zunächst ihre Leistungen. Darüber hinaus gilt:
- Sozialpsychiatrische Dienste melden jährlich zum 31. März einrichtungsbezogene Strukturmerkmale, klinische und soziodemografische Daten des Vorjahres an die oberste Aufsichtsbehörde.
- Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen melden ähnliche Daten, aber nur auf Anforderung.
- Suchtberatungs- und -behandlungsstellen wirken zusätzlich an der Deutschen Suchthilfestatistik mit, die Bestandteil der Psychiatrieberichterstattung ist.
Welcher der drei Meldewege greift, hängt allein vom Einrichtungstyp ab, nicht von der Trägerschaft.
Angenommen, eine psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle bekommt im Frühjahr eine Anfrage der Aufsichtsbehörde nach den Vorjahreszahlen: Sie muss diese Daten liefern, obwohl sie anders als ein Sozialpsychiatrischer Dienst nicht von sich aus jährlich melden muss. Die Anforderung allein löst die Pflicht aus.
Nicht abschließend geklärt ist, ob und in welchem Umfang einzelne freie Träger als Sozialpsychiatrischer Dienst gelten oder als psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle. Das hängt vom jeweiligen Leistungsauftrag ab und sollte anhand des eigenen Zuwendungs- oder Leistungsbescheids sowie mit der Geschäftsstelle der Besuchskommissionen abgeglichen werden.
Welche Schritte sollte die Leitung jetzt gehen?
Die folgenden Schritte setzen keine laufende Betroffenheit voraus. Sie klären die Zuordnung, bevor eine Kommission tatsächlich vor der Tür steht, und lassen sich unabhängig von einer konkreten Ankündigung angehen.
Klären Sie die Zuordnung Ihres Angebots
Entscheiden Sie anhand des Entscheidungsbaums oder einer eigenen Prüfung, ob Ihr Angebot unter § 3 Abs. 7 oder § 10 Abs. 1 SächsPsychKHG fällt.
Fragen Sie bei der Geschäftsstelle nach
Fordern Sie bei der Geschäftsstelle der Besuchskommissionen im Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt an, welche Kommission für Ihre Region zuständig ist.
Beauftragen Sie eine verantwortliche Person
Bestimmen Sie, wer bei einem Besuch für Zutritt, Auskunft und Unterlagen zuständig ist, samt Vertretung (§ 4 Abs. 3 SächsPsychKHG).
Klären Sie den Einwilligungsvorbehalt
Lassen Sie vorab klären, welche personenbezogenen Unterlagen ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht eingesehen werden dürfen.
Stellen Sie Zeit für den Bericht bereit
Reservieren Sie die Kapazität, um den Besuchsbericht innerhalb der Frist zu bearbeiten und an den Patientenfürsprecher weiterzugeben (§ 4 Abs. 8 SächsPsychKHG).
Prüfen Sie die Mitwirkung im Verbund
Lassen Sie den Stand Ihrer Mitwirkung in der zuständigen Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft und einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung prüfen (§ 14 Abs. 2 SächsPsychKHG).
Weisen Sie die Meldezuständigkeit zu
Klären Sie, ob Ihre Einrichtung als Sozialpsychiatrischer Dienst oder als psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle meldepflichtig ist, und benennen Sie die dafür zuständige Person (§ 16 SächsPsychKHG).
Legen Sie den Meldeweg bei Mängeln fest
Bestimmen Sie, wer innerhalb Ihres Hauses unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde informiert, falls eine Kommission erhebliche Mängel feststellt.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Von den acht Schritten oben lassen sich drei kurzfristig klären, unabhängig davon, ob bereits ein Besuch ansteht. Prüfen Sie zuerst anhand des Entscheidungsbaums, ob Ihr Angebot unter § 3 Abs. 7 oder § 10 Abs. 1 SächsPsychKHG fällt, und fragen Sie im Zweifel bei der Geschäftsstelle der Besuchskommissionen nach. Bestimmen Sie danach, wer bei einem unangemeldeten Besuch für Zutritt, Auskunft und Unterlagen zuständig ist, samt Vertretung. Klären Sie zuletzt, ob Ihre Einrichtung meldepflichtig ist, und reservieren Sie schon jetzt die Kapazität für einen fristgerecht bearbeiteten Besuchsbericht.
Diese Reihenfolge folgt der Chronologie eines möglichen Besuchs: erst die Zuordnung, dann die Zuständigkeit im Haus, zuletzt die Meldung nach außen. Wer diese drei Punkte einmal klärt und dokumentiert, muss sie bei einer Regelprüfung nicht am Tag des Besuchs neu beantworten.
Häufige Fragen
Nein. Die Besuchskommissionen sind unabhängig und besuchen Einrichtungen in der Regel unangemeldet (§ 4 Abs. 1 SächsPsychKHG).
Die besuchte Einrichtung und ihr Träger erhalten ihn spätestens zwei Monate nach dem Besuch und geben ihn an den bestellten Patientenfürsprecher weiter (§ 4 Abs. 8 SächsPsychKHG). Die Kommission übersendet ihn außerdem dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, zur aufsichtsrechtlichen Verwendung.
Der einzelne Besuchsbericht nicht. Veröffentlicht wird die jährliche Übersicht aller Besuche, die an die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften und das Staatsministerium geht (§ 4 Abs. 8 SächsPsychKHG).
Ja. Besuchte Einrichtungen müssen die Besuchskommission unterstützen, insbesondere Zutritt gewähren, Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen (§ 4 Abs. 3 SächsPsychKHG). Personenbezogene Unterlagen darf die Kommission nur mit Einwilligung der betroffenen Person einsehen.
Ja. Die Pflicht zur Unterstützung der Besuchskommission trifft öffentliche wie freie Träger gleichermaßen, das Gesetz unterscheidet nicht nach Trägerschaft (§ 4 Abs. 3 SächsPsychKHG).
Das kommt auf den Einrichtungstyp an. Sozialpsychiatrische Dienste melden jährlich bis zum 31. März, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen nur auf Anforderung (§ 16 Abs. 2 und 3 SächsPsychKHG). Suchtberatungs- und -behandlungsstellen wirken zusätzlich an der Deutschen Suchthilfestatistik mit (§ 16 Abs. 4 SächsPsychKHG).
Hinweis: Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Er beschränkt sich auf die gemeinsamen Vorschriften und die Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen nach den Abschnitten 1 und 2 des Gesetzes.
Quellen
Stand aller Angaben: 19. September 2026.
Klarheit über die eigene Zuordnung
Als externer Qualitätsmanagementbeauftragter unterstütze ich Träger dabei, solche Zuordnungsfragen zu klären und die dafür nötigen Nachweise zu ordnen. Wo eine externe Einschätzung zur eigenen Einordnung unter das SächsPsychKHG hilft, bringe ich sie ein.
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