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Zertifizierung Große Träger

Stichprobe statt Vollprüfung: Wenn ein Standort alle gefährdet

Wer als Träger mit vielen Standorten unter einem Zertifikat firmiert, wird nicht an jedem Standort geprüft, sondern nach einer festen Formel per Stichprobe. Was diese Erleichterung an Bedingungen knüpft und wer im Haus dafür geradesteht.

Das Wichtigste in 1 Minute Ganzer Beitrag ca. 13 Min. Inkl. Stichprobenrechner

Wer nur die Größenordnung der eigenen Stichprobe ermitteln will, springt direkt zum Stichprobenrechner.

Definition

Multi-Site-Zertifizierung bezeichnet die Zertifizierung eines Managementsystems, das mehrere Standorte unter einer identifizierten zentralen Funktion abdeckt. Der Zertifizierer, die Stelle, die die Zertifizierung erteilt und regelmäßig überprüft, prüft dabei nicht jeden Standort, sondern zieht eine Stichprobe nach einer festgelegten Formel. Voraussetzung ist, dass die Standorte sehr ähnliche Prozesse ausführen und dass eine zentrale Funktion mit echter organisatorischer Befugnis über Systemdokumentation, Managementbewertung, Beschwerden, Korrekturmaßnahmen und das interne Audit aller Standorte besteht.

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Warum prüft der Zertifizierer nicht jeden Standort einzeln?

Muss ein Zertifizierer bei einem Träger mit vielen Standorten wirklich jeden einzelnen Standort besuchen? Die verbreitete Annahme lautet ja, aus Vorsicht, und ist bei größeren Verbünden meistens falsch. Das Stichprobenverfahren, das die Definition oben beschreibt, ist keine Kulanz des Zertifizierers, sondern seit Jahren ein festgelegtes, verbindlich geregeltes Verfahren für sogenannte Multi-Site-Organisationen. Wer die Regel kennt, kann den nächsten Audittermin realistischer planen, statt sich auf eine Vollprüfung vorzubereiten, die möglicherweise gar nicht stattfindet.

Das Verfahren stammt ursprünglich von einem internationalen Zusammenschluss der Akkreditierungsstellen, dem International Accreditation Forum, kurz IAF, das die Regel zuletzt 2023 als sogenanntes Mandatory Document 1 (IAF MD 1) veröffentlichte. Zum 1. Januar 2026 hat das IAF seinen eigenständigen Betrieb eingestellt und ist gemeinsam mit der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) in einer neu gegründeten Organisation aufgegangen, der Global Accreditation Cooperation Incorporated, kurz Global ACI. Die Regel selbst wurde dabei nicht neu geschrieben: Global ACI hat den Text nur unter der neuen Bezeichnung Global ACI-TECH-3-001 herausgegeben, ausdrücklich ohne inhaltliche Änderung gegenüber der IAF-Fassung von 2023 (Global ACI, Ausgabedatum 10. Juli 2026, Anwendung ab 28. August 2026). Wer noch von IAF MD 1 spricht, meint also dasselbe Regelwerk unter neuem Namen.

Für Träger heißt das: Die Zahl der Standorte allein entscheidet nicht darüber, ob eine Stichprobe möglich ist. Das gilt unabhängig davon, ob Sie mit wenigen angegliederten Wohngruppen oder mit vierzig ambulanten Diensten unter einem Zertifikat auftreten. Entscheidend ist stattdessen, ob die Standorte vergleichbare Prozesse ausführen und ob eine zentrale Funktion mit tatsächlicher Durchgriffsbefugnis existiert. Vergleichbare Prozesse heißt dabei nicht identisch bis ins Detail, sondern dass an jedem Standort im Kern dieselben Abläufe nach denselben Vorgaben laufen, etwa dieselbe Aufnahme- oder Dokumentationslogik.

Fehlt eines von beidem, gilt Abschnitt 6.2 des Dokuments: Dann werden alle Standorte im Erst- und im Rezertifizierungsaudit geprüft, und in der Überwachung mindestens 30 Prozent pro Kalenderjahr, aufgerundet. Welche vier Voraussetzungen dafür im Einzelnen erfüllt sein müssen, zeigt der nächste Abschnitt.

Wie viele Träger für diese Regeln in Frage kommen, zeigen drei Zahlen. Das Statistische Bundesamt zählte zum 1. Dezember 2025 (Berichtsjahr 2024) 3.558 rechtliche Einheiten mit 250 und mehr Beschäftigten im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen, also potenzielle Kandidaten für ein Managementsystem mit mehreren Standorten. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages beziffern allein die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen auf rund 800, mit zusammen mehr als 3.000 Betriebsstätten (Stand 1. Juli 2024, nach dem Werkstättenverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit). Auch in der stationären Pflege konzentriert sich der Markt: Die 30 größten Betreiber vereinten 2024 nach einer Auswertung von pflegemarkt.com 23,2 Prozent des vollstationären Marktes, mit teils mehreren hundert Einrichtungen je Betreiber. Ob und wie viele dieser Häuser jeweils unter einem gemeinsamen Zertifikat geführt werden, ist damit nicht gesagt, aber die Größenordnung, für die diese Regel überhaupt relevant wird, ist es.

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Welche vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Global ACI-TECH-3-001 formuliert die Eignung einer Multi-Site-Organisation für die Stichprobe in Abschnitt 5 als Kette von Bedingungen. Fehlt auch nur eine davon, greift wieder die Vollprüfung aus dem vorigen Abschnitt, unabhängig davon, wie gut die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Praxis lassen sich daraus vier tragende Voraussetzungen zusammenfassen.

Ein einziges Managementsystem

Alle Standorte werden nach demselben Managementsystem geführt, nicht nach mehreren ähnlich aufgebauten, aber getrennten Systemen (Abschnitt 5.1).

Eine identifizierte zentrale Funktion mit echter Befugnis

Sie ist Teil der Organisation, nicht an eine externe Stelle ausgelagert, und hat die organisatorische Autorität, das Managementsystem verbindlich festzulegen, aufrechtzuerhalten und bei Bedarf zu ändern (Abschnitt 5.2 und 5.3). Eine benannte Stelle ohne Entscheidungsbefugnis genügt nicht.

Eine zentrale Managementbewertung

Das System wird für die Organisation als Ganzes bewertet, nicht standortweise nebeneinander (Abschnitt 5.4).

Ein internes Auditprogramm, das alle Standorte abdeckt

Jeder Standort ist Teil des internen Auditprogramms der Organisation. Die zentrale Funktion sammelt und wertet zudem die Daten aus allen Standorten aus, einschließlich Beschwerden, Korrekturmaßnahmen und einschlägiger gesetzlicher Anforderungen (Abschnitt 5.5 und 5.6).

Beispiel

Angenommen, ein Träger benennt eine Stabsstelle Qualitätsmanagement auf Verbundebene. Sie erstellt zentrale Auswertungen, darf Änderungen am Managementsystem aber nicht selbst beschließen, sondern muss jede Anpassung von den einzelnen Einrichtungsleitungen bestätigen lassen. Das genügt nicht: Echte Entscheidungsbefugnis verlangt, dass diese Stelle das System verbindlich festlegen und ändern kann, nicht nur koordinieren. Erst wenn diese Befugnis schriftlich zugewiesen ist, kann der Zertifizierer sie im Audit auch tatsächlich prüfen.

Diese vier Punkte sind kein Verwaltungsformalismus. Auf ihnen beruht die Entscheidung des Zertifizierers, ob eine Stichprobe statt einer Vollprüfung überhaupt infrage kommt, und zwar bei jedem Audit neu, nicht nur beim ersten Mal.

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Was passiert, wenn an einem Standort eine Abweichung auftritt?

Der Teil der Regelung, der in der Praxis am meisten überrascht, betrifft nicht die Prüfung selbst, sondern das, was nach einem Fund passiert. Stellt der Zertifizierer eine Abweichung, also einen festgestellten Verstoß gegen eine Anforderung des Managementsystems, an einem einzelnen Standort fest, oder findet die Organisation sie selbst im eigenen internen Audit, verlangt das Dokument eine Untersuchung: Könnte dieselbe Abweichung auch an nicht besuchten Standorten vorliegen? Deutet sie auf einen systemischen Mangel hin, ist die Korrekturmaßnahme sowohl bei der zentralen Funktion als auch an den betroffenen Standorten durchzuführen. Nur wenn der Träger dem Zertifizierer nachvollziehbar begründen kann, warum die Abweichung auf diesen einen Standort beschränkt bleibt, darf auch die Korrektur so beschränkt bleiben (Abschnitt 7.7).

Beispiel

Angenommen, das Prüfteam findet bei einem besuchten Standort eine Abweichung bei der Medikamentenvergabe, weil eine schriftliche Anweisung fehlt. Bevor der Träger die Lücke nur dort schließt, muss er prüfen, ob dieselbe Anweisung auch an den übrigen, nicht besuchten Standorten fehlt. Fehlt sie systemweit, weil sie zentral nie erstellt wurde, muss die Korrektur an allen betroffenen Standorten erfolgen und nachgewiesen werden, nicht nur an dem einen, das die Prüferin gesehen hat.

Bei einer schweren Abweichung an nur einem Standort wird das Zertifikat für das gesamte Netz zurückgehalten, bis die Korrektur nachgewiesen ist (Abschnitt 7.7.3). Der betroffene Standort lässt sich dafür nicht einfach aus dem Geltungsbereich herausnehmen.

Zusätzlich erhöht der Zertifizierer nach einem solchen Fund die Stichprobenhäufigkeit oder -größe, bis er wieder Vertrauen in die Systemkontrolle hat (Abschnitt 7.7.2). Wie schnell eine solche Prüfung standortübergreifend gelingt, hängt davon ab, ob im Haus vorher klar ist, wer für die zentrale Prüfung zuständig ist und wer sie vor Ort umsetzt.

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Wer trägt was: zentrale Funktion oder Standortleitung?

Die Regelung trennt zwei Ebenen, die im Alltag oft verschwimmen, gerade weil eine Person häufig in beiden Rollen zugleich unterwegs ist. Die zentrale Funktion ist meist die Geschäftsführung, das Qualitätsmanagement auf Verbundebene oder eine vergleichbar befugte Stelle. Ihr obliegt die Verantwortung für Systemdokumentation und Systemänderungen, die Managementbewertung, den Umgang mit Beschwerden und die Bewertung von Korrekturmaßnahmen (Abschnitt 5.6). Dazu gehören auch die Planung und Auswertung des internen Auditprogramms sowie die Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen für alle Standorte.

Der einzelnen Standortleitung bleibt die operative Umsetzung. Sie hält die Prozesse im Alltag ein, wirkt an internen und externen Audits mit und meldet Vorkommnisse und Beschwerden vollständig nach oben. Zudem setzt sie Korrekturmaßnahmen vor Ort tatsächlich um, nicht nur auf dem Papier. Beide Rollen brauchen einander: Ohne die zentrale Funktion fehlt der Überblick über alle Standorte, ohne die Standortleitung bleibt jede zentrale Vorgabe Theorie.

Beispiel

Angenommen, in einer Außenwohngruppe fällt eine Begehung schlecht aus, weil ein Wartungsprotokoll fehlt. Ohne schriftlich festgelegte Zuständigkeit ist unklar, ob die Standortleitung selbst nachbessert oder ob erst die zentrale Funktion informiert werden muss, bevor irgendetwas geschieht. Diese Unklarheit kostet Zeit, gerade wenn dafür eine Frist aus dem Auditbericht läuft.

Wo diese Trennung nicht schriftlich feststeht, entscheidet im Ernstfall niemand verbindlich, wer bei einer Abweichung an einem entfernten Standort tätig wird. Genau diese Lücke zeigt sich zuerst im Audit.

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Stichprobenrechner: wie groß ist Ihre Stichprobe?

Wie groß die Stichprobe für Ihren eigenen Träger ungefähr ausfällt, lässt sich mit zwei Angaben grob abschätzen. Der folgende Rechner bildet dafür die Formel aus Abschnitt 6.1.3.3 des Dokuments nach, weiter nichts. Er arbeitet nur in Ihrem Browser, nichts wird übertragen oder gespeichert. Wie Ihr Zertifizierer die Stichprobe für Ihren Träger konkret zieht und welche der in Abschnitt 6.1.2.4 genannten Kriterien er dabei zusätzlich gewichtet, legt dessen eigenes dokumentiertes Verfahren fest.

Stichprobenrechner Standorte
Zahl der Standorte eingeben, zentrale Funktion angeben, Größenordnung ablesen.
Ganze Zahl, mindestens 1. Zählen Sie nur Standorte, die zum selben Managementsystem und Zertifikat gehören.
2. Zentrale Funktion mit echter Entscheidungsbefugnis vorhanden? Gemeint ist eine Stelle, die das Managementsystem für alle Standorte verbindlich festlegen und ändern kann, nicht nur formal benannt ist (Abschnitt 5.2 und 5.3).
Noch keine Angaben

Tragen Sie die Zahl Ihrer Standorte ein und geben Sie an, ob eine zentrale Funktion mit Entscheidungsbefugnis besteht.

Verbindlich ist die Berechnung Ihres Zertifizierers nach dessen dokumentiertem Verfahren. Dieses Werkzeug zeigt nur die Größenordnung nach der veröffentlichten Formel aus Abschnitt 6.1.3.3 von Global ACI-TECH-3-001 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Wie bauen Sie ein Auditprogramm für viele Standorte auf?

Die folgenden acht Schritte liegen bei der Leitungsebene, nicht bei der einzelnen Qualitätsbeauftragten vor Ort. Sie entscheiden, ob die Stichprobenregel für Ihren Träger überhaupt zur Anwendung kommt, und schaffen die Grundlage, auf der der Rechner oben überhaupt eine belastbare Größenordnung liefert.

Bestimmen Sie eine zentrale Funktion mit echter Entscheidungsbefugnis

Benennen Sie eine Stelle, die das Managementsystem für alle Standorte verbindlich festlegen, ändern und durchsetzen kann, nicht nur formal koordiniert. Das kann eine Person sein oder ein kleines Gremium, solange die Befugnis schriftlich festgelegt ist.

Erfassen Sie alle Standorte vollständig

Listen Sie jeden Standort im Geltungsbereich des Zertifikats auf, einschließlich temporärer und virtueller Standorte, die dauerhaft zum System gehören. Ein vergessener Standort fällt spätestens dann auf, wenn der Zertifizierer eigenständig davon erfährt.

Prüfen Sie die Vergleichbarkeit der Prozesse

Klären Sie, ob Ihre Standorte im Sinn der Regelung sehr ähnliche Prozesse ausführen. Nur dann ist eine Stichprobe überhaupt zulässig, sonst gilt die Vollprüfung nach Abschnitt 6.2. Weichen einzelne Standorte deutlich vom übrigen Netz ab, etwa weil sie ein anderes Leistungsangebot fahren, lohnt es sich, das vor dem nächsten Audit offen mit dem Zertifizierer zu klären, statt es im Auditgespräch zu erfahren.

Bauen Sie ein internes Auditprogramm auf, das alle Standorte abdeckt

Stellen Sie sicher, dass jeder Standort innerhalb eines Zertifizierungszyklus intern auditiert wird und die Ergebnisse bei der zentralen Funktion zusammenlaufen. Ein Standort, der im internen Audit nie an der Reihe war, fällt beim externen Audit als Erstes auf.

Legen Sie fest, wie eine Abweichung standortübergreifend geprüft wird

Definieren Sie ein Verfahren, mit dem die zentrale Funktion bei jedem Fund entscheidet, ob andere Standorte ebenfalls betroffen sein könnten, und wer diese Prüfung dokumentiert.

Verfolgen Sie Korrekturmaßnahmen zentral nach

Halten Sie Verantwortliche und Fristen an einer Stelle fest, bis alle betroffenen Standorte die Korrektur nachweislich abgeschlossen haben. Verstreute Notizen bei den einzelnen Standortleitungen reichen dafür nicht.

Trennen Sie schriftlich, wofür die zentrale Funktion und wofür die Standortleitung steht

Ein kurzes Dokument genügt: Wer entscheidet, wer meldet, wer setzt vor Ort um. Genau diese Trennung fehlt in der Praxis am häufigsten.

Stimmen Sie die Stichprobenziehung vor jedem Audit mit Ihrem Zertifizierer ab

Klären Sie, welche Standorte einbezogen werden und welche Kriterien aus Abschnitt 6.1.2.4 dabei zusätzlich zur Zufallsauswahl herangezogen werden, etwa frühere Auffälligkeiten oder neu hinzugekommene Standorte.

Die acht Schritte bauen aufeinander auf, lassen sich aber parallel zum laufenden Betrieb umsetzen.

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Welches Verfahren gilt für welche Standortkonstellation?

Nicht die Zahl der Standorte allein entscheidet über das Prüfverfahren, sondern ob die Voraussetzungen für eine Stichprobe erfüllt sind. Die folgende Tabelle stellt die drei tatsächlich im Dokument angelegten Konstellationen gegenüber.

Grundlage: Global ACI-TECH-3-001 (M), Ausgabe vom 10. Juli 2026.
MerkmalEinzelstandortMulti-Site, Stichprobe zulässigMulti-Site, Stichprobe nicht zulässig
Wie geprüft wirdJeder Aspekt des Managementsystems wird am einzigen Standort geprüft.Stichprobe nach Formel, Größe abhängig von der Zahl der Standorte (Abschnitt 6.1.3).Alle Standorte im Erst- und Rezertifizierungsaudit, mindestens 30 Prozent pro Jahr in der Überwachung (6.2.1).
VoraussetzungNicht einschlägig, die Regelung betrifft nur Multi-Site-Organisationen.Standorte führen sehr ähnliche Prozesse aus, zentrale Funktion mit Befugnis vorhanden (6.1.1.1 und Abschnitt 5).Standorte unterscheiden sich wesentlich, oder das Zertifizierungsschema schließt Stichproben aus, etwa in Teilen der Automobilindustrie (6.1.1.3).
Folge einer Abweichung an einem StandortBetrifft nur diesen einen Standort.Zentrale Prüfung, ob andere Standorte betroffen sind, Zertifikat für das gesamte Netz zurückgehalten, bis geklärt (Abschnitt 7.7).Wird wie ein gewöhnlicher Auditbefund behandelt, da ohnehin alle Standorte geprüft werden.

Wer nicht sicher ist, in welche Spalte der eigene Träger fällt, klärt das am besten direkt mit dem Zertifizierer, bevor der nächste Auditzyklus beginnt. Die mittlere Spalte ist für die meisten Verbünde in der Sozialen Arbeit und Pflege die relevante, sofern die vier Voraussetzungen von weiter oben erfüllt sind.

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Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Wer als Träger mit vielen Standorten unter einem Zertifikat steht, klärt zuerst zwei Dinge: Ist die zentrale Funktion tatsächlich mit Entscheidungsbefugnis ausgestattet, und deckt das interne Auditprogramm wirklich jeden Standort ab? Beides lässt sich in wenigen Wochen prüfen, ohne den laufenden Betrieb zu stören, am einfachsten anhand der acht Schritte von weiter oben. Wie ein solches Auditprogramm über mehrere Jahre systematisch aufgebaut und gepflegt wird, beschreibe ich in einem eigenen Beitrag zur Mehrjahresplanung des internen Auditprogramms. Einen allgemeinen Einstieg gibt der Leitfaden zum internen Audit.

Für Träger, die zugleich auf die neue Norm umstellen, kommt eine feste Frist hinzu. Seit dem 16. September 2026 gilt das verbindliche Transitionsdokument, ausgegeben am 4. September 2026: Die Übergangsfrist von ISO 9001:2015 auf ISO 9001:2026 beträgt drei Jahre ab dem Monatsende der Veröffentlichung und endet am 30. September 2029 (Global ACI-TECH-3-TR 2029-09-30). Wie die Umstellung selbst abläuft, beschreibt der Fahrplan zur Umstellung auf die ISO 9001:2026.

Stand 19. September 2026: Die Stichprobenregel für Multi-Site-Organisationen gilt seit dem Übergang vom IAF zur Global Accreditation Cooperation Incorporated inhaltlich unverändert als Global ACI-TECH-3-001 fort. Sie greift nur bei einer zentralen Funktion mit echter Befugnis und einem internen Audit, das alle Standorte abdeckt. Dieser Beitrag erklärt Verfahren und Rechtslage zu diesem Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

Quellen

Global Accreditation Cooperation Incorporated (2026): Mandatory Document for the Audit and Certification of a Management System Operated by a Multi-Site Organisation, Global ACI-TECH-3-001 (M), Version 1.0, Ausgabe 10.07.2026. sys.global-aci.org (PDF)
Global Accreditation Cooperation Incorporated (2026): Transition Requirements for ISO 9001:2026, Global ACI-TECH-3-TR 2029-09-30 (M), Version 1.0, Ausgabe 04.09.2026. sys.global-aci.org (PDF)
International Accreditation Forum (2026): Global Accreditation Cooperation Incorporated Launch Unifies International Accreditation Organisations, zur Betriebseinstellung des IAF zum 01.01.2026. iaf.nu
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH: Deutsche Übersetzung, IAF MD 1:2023, Vorgängerdokument. dakks.de (PDF)
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), WD 6-3000-065/23, Abschluss der Arbeit 01.07.2024. bundestag.de (PDF)
Statistisches Bundesamt: Rechtliche Einheiten und abhängig Beschäftigte nach Beschäftigtengrößenklassen und Wirtschaftsabschnitten, Wirtschaftsabschnitt Q, Stand 01.12.2025 (Berichtsjahr 2024). destatis.de
pflegemarkt.com, ausgewertet und veröffentlicht über altenheim.net (13.01.2025): Ranking der Pflegeheimbetreiber, Konsolidierung setzt sich fort. altenheim.net

Stand aller Angaben: 19. September 2026.

Ein Standort, der die Zertifizierung des ganzen Netzes gefährdet

Für Träger mit vielen Standorten baue ich als externer Qualitätsmanagementbeauftragter interne Auditprogramme auf, die tatsächlich jeden Standort im Zertifizierungszyklus abdecken. Wo die Auditkapazität dafür dauerhaft fehlt, übernehme ich die Funktion auch als laufende externe QMB-Begleitung.

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Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen.