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Thüringen: Zwei Wege zur personenzentrierten Komplexleistung

Wer in Thüringen ein Wohnangebot der Eingliederungshilfe mit eingeschlossener Betreuung aufbaut oder umstellt, stimmt die Konzeption mit dem eigenen Landkreis ab und schließt den Vertrag mit dem Land. Ob es im Landkreis für ein Wohnangebot mit eingeschlossener Betreuung schon solche Verträge gibt, ist von Kreis zu Kreis verschieden. Welcher der beiden vertraglichen Wege gilt, regelt der Landesrahmenvertrag, nicht das Bundesrecht.

  • Christian Monat
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Ein lächelnder Mann im grauen Poloshirt sitzt im Rollstuhl in einem sonnigen Park.

Das Wichtigste in Kürze

  • In Thüringen gibt es für ein Wohnangebot der Eingliederungs­hilfe mit eingeschlossener Betreuung einen eigenen Vertragstyp, die sogenannte personenzentrierte Komplexleistung. Dafür wird die Konzeption mit dem zuständigen Landkreis abgestimmt, den Vertrag schließt das Landesverwaltungsamt.
  • Nach Auskunft der Landesregierung hatten elf der 22 Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte im Sommer 2025 noch keinen einzigen bestehenden Vertrag dieser Art.
  • Es gibt zwei vertragliche Wege: die Neuvereinbarung eines komplett neuen Wohnangebots oder die Umstellung einer schon bestehenden, älteren Einrichtung, jeweils mit eigenen Fristen und Vorlagen.
  • Einigen sich Einrichtung und Landesverwaltungsamt nicht auf eine Vergütung, kann nach drei ergebnislosen Monaten grundsätzlich die Schiedsstelle des Landes angerufen werden.
  • Wer eine Umstellung oder Neuvereinbarung plant, sollte in den kommenden Wochen zuerst den passenden Weg klären und danach Konzeption oder Personalnachweis vorbereiten.

Personenzentrierte Komplexleistung (PKL): im Thüringer Landesrahmenvertrag der Fachbegriff für ein Wohnangebot mit eingeschlossener Betreuung. Es erbringt Fachleistungen der Eingliederungs­hilfe und die nötige Unterstützung beim Wohnen aus einer Hand (Teil II, §§ 4 bis 13 LRV). Landesrahmenvertrag: der Vertrag, den die Träger der Eingliederungs­hilfe eines Landes mit den Verbänden der Leistungserbringer schließen, um die bundesrechtliche Pflicht aus § 131 Abs. 1 SGB IX umzusetzen. Verhandlungspartner ist dabei der Kosten­träger, in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte vor Ort sowie das Landesverwaltungsamt überörtlich. Für Thüringen gilt der Landesrahmenvertrag vom 31. Mai 2019, kurz LRV.

Wie viele Landkreise haben schon einen Vertrag?

Zuständig für die personenzentrierte Komplexleistung sind in Thüringen die 22 Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im eigenen Wirkungskreis. Fachaufsichtliche Befugnisse hat das Land ihnen gegenüber nicht, das räumt die Landesregierung selbst ein (Drucksache 8/1409, Vorbemerkung). Wer eine Wohneinrichtung umstellt oder ein neues Angebot aufbaut, stimmt die Konzeption mit dem jeweiligen Landkreis ab. Die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung schließt dagegen der Kosten­träger auf überörtlicher Ebene, das Thüringer Landesverwaltungsamt (§ 13 Abs. 2 und 3 LRV).

Zum 23. Juni 2025 bestanden landesweit 26 Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen für eine personenzentrierte Komplexleistung. Sie verteilten sich auf elf der 22 Landkreise und kreisfreien Städte. Die meisten Verträge lagen in Erfurt (8), Gotha (4), Hildburghausen (3) und Sömmerda (3). Dazu kamen zwei Angebote in Jena sowie je eines in Gera, Nordhausen, dem Saale-Orla-Kreis, Sonneberg, dem Wartburgkreis und dem Landkreis Weimarer Land. Sieben weitere Angebote waren zu diesem Zeitpunkt in Planung, davon zwei in der Stadt Weimar, die bis dahin noch keinen bestehenden Vertrag hatte (Thüringer Landtag, Drucksache 8/1409 vom 23. Juni 2025, Antworten zu Frage 5 und 6).

Gezählt werden dabei Vereinbarungen, nicht Plätze oder Personen. Wie viele Plätze dabei aus bisherigen Angeboten umgewandelt wurden, erfasst die Landesregierung nach eigener Auskunft nicht (Drucksache 8/2254 vom 23. Oktober 2025, Antwort zu Frage 3).

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Landkreise und kreisfreie Städte ohne einen einzigen bestehenden PKL-Vertrag am 23. Juni 2025 (Thüringer Landtag, Drucksache 8/1409, Antwort zu Frage 5).

Beispiel

Angenommen, eine Einrichtung liegt im Landkreis Eichsfeld, einem der elf Landkreise ohne bestehenden Vertrag. Für ein neues Wohnangebot ändert das an der Rechtslage nichts: Der Weg der Neuvereinbarung nach Teil II gilt unabhängig davon, ob im eigenen Landkreis schon ein Vertrag besteht. Verhandelt wird wie überall mit dem Landesverwaltungsamt, nur eben ohne einen vor Ort bereits eingespielten Fall.

Der Landesrahmenvertrag lässt regionale Unterschiede zu: Die Vertragspartner haben den Rahmen für die personenzentrierte Komplexleistung nach Auskunft der Landesregierung ganz bewusst größer bemessen (Drucksache 8/1409, Antwort zu den Fragen 1 und 2). Jeder Leistungserbringer erstellt seine Konzeption unter Berücksichtigung der sozialräumlichen Bedingungen vor Ort, eine regionale Differenzierung des Angebots ist ausdrücklich vorgesehen (§ 4 Abs. 2 und 3 LRV). Die Landesregierung zielt deshalb nicht auf ein einheitliches, sondern auf ein flächendeckendes Angebot. Vorangetrieben wird das über die Teilhabekommission und ihre Unterarbeitsgruppen (§ 34 LRV).

Für die Leitungsebene einer Einrichtung heißt das vor allem eines: Der eigene Landkreis entscheidet über Tempo und Erfahrungswerte, nicht über die Rechtsgrundlage selbst. Auch in einem Landkreis ganz ohne bestehenden Vertrag gilt derselbe Weg: Die Konzeption wird mit dem Landkreis abgestimmt, die Vereinbarung mit dem Landesverwaltungsamt geschlossen.

Warum regelt jedes Bundesland das anders?

Das Bundesrecht lässt den Ländern Spielraum. § 131 Abs. 1 SGB IX verpflichtet den Kosten­träger zu einem Rahmen­vertrag mit den Verbänden der Leistungserbringer auf Landesebene. In Thüringen sind das die Landkreise vor Ort und das Landesverwaltungsamt überörtlich. Die Norm legt sieben Mindestregelungsbereiche fest, von den Kostenarten über die Vergütungsstruktur bis zum Verfahren beim Abschluss einzelner Vereinbarungen. Wie die personenzentrierte Komplexleistung konkret ausgestaltet wird, bestimmt sie aber nicht: Das entscheidet jedes Bundesland für sich, in einem eigenen Vertrag. Kommt binnen sechs Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung kein Rahmen­vertrag zustande, kann die Landesregierung die Inhalte durch Rechtsverordnung regeln (§ 131 Abs. 4 SGB IX).

Warum kann das Land nicht einfach durchgreifen?

Der Rahmen­vertrag nach § 131 SGB IX heißt in Thüringen Landesrahmenvertrag und stammt vom 31. Mai 2019. Geschlossen haben ihn nach seiner Präambel die Träger der Eingliederungs­hilfe und die Vereinigungen der Leistungserbringer. Verzögert ein Landkreis die Abstimmung der Konzeption, kann das Land ihn nicht anweisen, sie abzuschließen: Dem Land stehen gegenüber den Landkreisen keine fachaufsichtlichen Befugnisse zu (Drucksache 8/1409, Vorbemerkung). Den Weg zur Schiedsstelle versperrt eine fehlende Einigung über die Konzeption aber nicht (§ 13 Abs. 2 LRV).

Welcher der beiden Wege gilt für meine Einrichtung?

Der Landesrahmenvertrag kennt für die personenzentrierte Komplexleistung zwei getrennte Verfahren. Wer sie vermischt, sucht in der falschen Anlage nach der falschen Frist. Teil II des Vertrags (§§ 4 bis 13 LRV) regelt die Neuvereinbarung: ein komplett neues Angebot, für das der Leistungserbringer die Vereinbarung mit dem Landesverwaltungsamt schließt. Teil III (§§ 14 bis 23 LRV) regelt dagegen die anderen Leistungsformen, also die bis 2020 teil- und vollstationären Angebote. Auch Teil III wird angewendet: Nach Auskunft der Landesregierung vom Juni 2025 erfolgt die Umsetzung der Regelungen des Teils III flächendeckend und einheitlich (Drucksache 8/1409, Antwort zu den Fragen 1 und 2). Wie eine solche Alt-Einrichtung in eine personenzentrierte Komplexleistung überführt wird, legt dort § 15 LRV als Umwandlung fest, in diesem Beitrag auch Umstellung genannt. Als Alt-Einrichtung zählt, was vor dem 1. Januar 2020 noch nach altem Recht vereinbart wurde (§ 14 Abs. 1 LRV mit Verweis auf § 75 Abs. 3 SGB XII). Welcher der beiden Wege zutrifft, entscheidet der eigene Ausgangspunkt, eine schon bestehende Einrichtung oder ein komplett neues Vorhaben, nicht die Größe oder Rechtsform des Trägers.

Beispiel

Angenommen, eine Einrichtung betreibt seit 2016 ein stationäres Wohnheim, vereinbart noch nach altem Recht. Sie will dieses Wohnheim jetzt in ein personenzentriertes Angebot umwandeln. Dafür gilt § 15 LRV: Für eine Umwandlungsphase, in der Regel ein Jahr, vereinbart die Einrichtung mit dem Landkreis eine Konzeption als Teil der Leistungs­vereinbarung. Für Plätze, die als gemeinschaftliches Wohnen bestehen bleiben, wird ein neues Entgelt verhandelt. Baut dieselbe Einrichtung daneben an einem anderen Standort ein komplett neues Wohnangebot auf, gilt dafür unabhängig vom bestehenden Wohnheim Teil II mit der Konzeption nach Anlage 1.

Wie läuft die Umstellung einer Alt-Einrichtung?

Wer eine solche Alt-Einrichtung betreibt, konnte ihre Leistungen bis zum 31. Dezember 2022 in den bisherigen Rahmenbedingungen fortführen (§ 14 Abs. 1 LRV). Die Aufgliederung in existenzsichernde Leistungen und Fachleistung nach Anlage 5 war bis zum 30. September 2019 Aufgabe des Landesverwaltungsamts (§ 14 Abs. 2 LRV). Die Musterpersonalaufstellung nach Anlage 6 war im Übergangszeitraum jährlich zum 30. September vorzulegen (§ 18 Abs. 2 LRV). Für die Umwandlung selbst vereinbart die Einrichtung mit dem Landkreis eine Konzeption für eine Umwandlungsphase, in der Regel ein Jahr, mit dem Ziel der Leistungsform nach Teil II (§ 15 Abs. 1 LRV). Der Vertrag spricht dabei davon, den Übergangszeitraum „vor dessen Ablauf“ zu beenden. Wie das nach 2022 gehandhabt wird, klären Sie deshalb vorab mit Landkreis und Landesverwaltungsamt. Im Übergangszeitraum stimmen Landkreis, Landesverwaltungsamt und Leistungserbringer gemeinsam ab, welche Angebote im Sozialraum künftig als Komplexleistung und welche weiterhin gemeinschaftlich erbracht werden (§ 14 Abs. 4 LRV, dort mit Bezug auf Wohnformen nach § 42a SGB XII). Welche Vorlagen und Fristen in den beiden Wegen jeweils gelten, zeigt die folgende Tabelle.

Wie läuft die Neuvereinbarung einer neuen Komplexleistung?

Wer dagegen ein komplett neues, personenzentriertes Angebot aufbaut, braucht keine Alt-Einrichtung als Ausgangspunkt. Nach Auskunft der Landesregierung vom Oktober 2025 ist das auch der deutlich häufigere Fall. Die abgeschlossenen Verträge sind ganz überwiegend neue Projekte, keine umgewandelten Alt-Einrichtungen (Drucksache 8/2254, Antwort zu den Fragen 1 und 2). Bis Oktober 2025 ist nur ein einziges Angebot, im Landkreis Gotha, aus einer bestehenden Einrichtung umgewandelt worden.

MerkmalUmwandlung Alt-Einrichtung (§ 15, Teil III)Neuvereinbarung PKL (Teil II)
Paragrafen§ 15 LRV, dazu §§ 14 und 18§§ 4 bis 13, insbesondere § 7
AusgangspunktAlt-Einrichtung vor 1.1.2020Neues Angebot ohne Altvertrag
Konzept-VorlageKonzeption für die Umwandlungsphase, mit dem Landkreis (§ 15 Abs. 1)Konzeption, Anlage 1
PersonalnachweisBisher Anlage 6, jährlich (§ 18 Abs. 2), nach der Umwandlung § 7§ 7, Teil der Konzeption
ÜbergangsfristÜbergangszeitraum bis 31.12.2022 (§ 14 Abs. 1), Umwandlungsphase in der Regel ein JahrKein Übergangszeitraum vorgesehen
VergütungspartnerLandesverwaltungsamtLandesverwaltungsamt, Anlage 4 (§ 13 Abs. 3)
Bei NichteinigungSchiedsstelle nach 3 Monaten (§ 23 Abs. 4)Schiedsstelle nach 3 Monaten (§ 13 Abs. 4)

Grundlage: Landesrahmenvertrag des Freistaats Thüringen nach § 131 Abs. 1 SGB IX vom 31.05.2019, eigene Auswertung des Volltextes.

Was passiert, wenn sich Einrichtung und Kosten­träger nicht einigen?

Läuft die Vergütungsverhandlung ins Leere, sieht der Landesrahmenvertrag für den Weg der Neuvereinbarung eine feste Frist vor. Kommt innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung zu Verhandlungen keine schriftliche Vereinbarung zustande, kann jede Seite die Schiedsstelle des Landes Thüringen anrufen (§ 13 Abs. 4 LRV). Für den Leistungserbringer beginnt die Frist erst, sobald die Unterlagen vollständig beim Landesverwaltungsamt eingegangen sind.

Beispiel

Angenommen, ein Leistungserbringer reicht Konzeption und Vergütungskalkulation am 1. März vollständig beim Landesverwaltungsamt ein. Kommt bis zum Ablauf des 1. Juni keine schriftliche Vereinbarung zustande, kann der Leistungserbringer ab dem 2. Juni die Schiedsstelle des Landes anrufen, statt weiter auf eine Einigung zu warten.

Wie ernst das gemeint ist, zeigt die Praxis. Im Oktober 2025 waren Schiedsstellenverfahren zweier Leistungserbringer anhängig. Insgesamt fünf Anträge betrafen die Sozialräume Weimarer Land, Stadt Weimar, Landkreis Sömmerda und Stadt Erfurt (Drucksache 8/2254, Antworten zu den Fragen 9 und 10).

Noch weiter ist es bis Oktober 2025 nur einmal gekommen: Im Landkreis Gotha kündigte das Landesverwaltungsamt eine bestehende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung. Als Grund nennt die Landesregierung, dass der Leistungserbringer „das Personal nicht in der vereinbarten Qualität (Qualifikationen) vorgehalten hat und damit die Leistungen nicht wie vereinbart erbracht werden konnten“ (Drucksache 8/2254, Antwort zu Frage 8). Die vereinbarte Personalausstattung ist damit keine Formalie. An ihr ist nach Angabe der Landesregierung eine Vereinbarung gescheitert. Für andere Einrichtungen bedeutet der Fall vor allem eines: Personalausstattung und Personalnachweis gehören regelmäßig auf den Prüfstand, nicht erst, wenn das Landesverwaltungsamt nachfragt.

Hinweis

Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 4. November 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine konkrete Kündigung, Schiedsstellenanrufung oder Fristsetzung rechtmäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist mit dem zuständigen Kosten­träger oder rechtlich zu klären.

Von der Vergütungsverhandlung zu trennen bleibt die ordnungsrechtliche Aufsicht über die Wohnform selbst. Sie ist unabhängig vom Landesrahmenvertrag im Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (ThürWTG) geregelt. Wie sich das zu den Heimgesetzen der Nachbarländer verhält, zeigt der Beitrag Heimrecht in sechs Ländern.

Was ist jetzt zu tun?

Die folgenden Schritte gelten unabhängig davon, in welchem Landkreis Ihre Einrichtung liegt, auch dann, wenn dort noch kein einziger Vertrag besteht. Unterschiedlich ist nur, ob Sie in Schritt 2 oder in Schritt 3 einsteigen, je nachdem, welcher der beiden Wege zutrifft.

  1. Klären Sie zuerst den Weg

    Entscheiden Sie, welcher der beiden Wege gilt: Umwandlung einer Alt-Einrichtung nach § 15 LRV oder Neuvereinbarung einer PKL nach Teil II. Beide folgen unterschiedlichen Paragrafen, Vorlagen und Fristen.

  2. Lassen Sie die Alt-Vereinbarung prüfen

    Lassen Sie die geltende Vereinbarung und die letzte Musterpersonalaufstellung nach Anlage 6 LRV zusammenstellen. Sie sind der Ausgangspunkt für die Konzeption der Umwandlungsphase nach § 15 LRV.

  3. Beauftragen Sie die Konzeption

    Lassen Sie bei einer Neuvereinbarung die Konzeption nach Anlage 1 LRV erarbeiten und mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt abstimmen, vor der Vergütungsverhandlung.

  4. Fordern Sie den Personalnachweis ein

    Verlangen Sie ihn mit Namen und Qualifikation, je nach Weg nach § 7 oder § 18 Abs. 1 LRV. Setzen Sie zusätzlich einen internen Termin, zu dem Konzeption, Leistungsangebot und Vergütungskalkulation zeitgleich beim Landkreis und beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden (§ 13 Abs. 1 LRV).

  5. Legen Sie die Schiedsstellen-Zuständigkeit fest

    Bestimmen Sie, wer nach drei ergebnislosen Monaten die Schiedsstelle des Landes Thüringen anruft, statt informell weiterzuverhandeln.

  6. Verankern Sie die Wirksamkeit

    Lassen Sie die Wirksamkeitskriterien aus § 12 beziehungsweise § 22 LRV in die Teilhabeplanung einbauen und sich den jährlichen Stand vorlegen.

Wer sein Qualitäts­managementhandbuch ohnehin an das Bundesteilhabegesetz anpasst, trägt Konzeption und Personalnachweis am besten dort ein, statt sie als Sonderablage neben dem QM-System zu führen. Wie sich die Abstimmung mit Landkreis und Landesverwaltungsamt gleichzeitig sauber steuern lässt, zeigt der Beitrag zum Prozessmanagement in der Sozialen Arbeit. Wer diese sechs Schritte in der eigenen Ablage nachweisen kann, geht in die Verhandlung mit dem Kosten­träger vorbereitet, unabhängig vom gewählten Weg.

Wie steht es im eigenen Landkreis?

Welcher der beiden Wege gilt, hängt nicht vom Landkreis ab, sondern vom Ausgangspunkt der Einrichtung: Die Umstellung einer Alt-Einrichtung folgt Teil III des Landesrahmenvertrags, ein neues Angebot Teil II. Je nach Landkreis ist aber unterschiedlich viel Erfahrung mit der personenzentrierten Komplexleistung vor Ort vorhanden. Die Tabelle zeigt deshalb für alle 22 Landkreise und kreisfreien Städte, wie viele Verträge bestanden und wie viele geplant waren.

Wer im eigenen Landkreis der Erste mit einem Antrag ist, kann hier nachsehen, ob es im Nachbarkreis schon Verträge gibt. Ein vergleichbares Angebot dort kann als erste Orientierung dienen.

Landkreis oder kreisfreie StadtVerträge bestehendVerträge geplant
Stadt Erfurt80
Landkreis GothaEin Angebot ist aus einer Alt-Einrichtung umgewandelt. Hier liegt auch die bis Oktober 2025 einzige Kündigung einer solchen Vereinbarung, weil das Personal nicht in der vereinbarten Qualifikation vorgehalten wurde.41
Landkreis Hildburghausen30
Landkreis Sömmerda30
Stadt Jena22
Wartburgkreis11
Landkreis Weimarer Land11
Stadt Gera10
Landkreis Nordhausen10
Saale-Orla-Kreis10
Landkreis Sonneberg10
Stadt Weimar02
Landkreis Altenburger Land00
Landkreis Eichsfeld00
Landkreis Greiz00
Ilm-Kreis00
Kyffhäuserkreis00
Saale-Holzland-Kreis00
Landkreis Saalfeld-Rudolstadt00
Landkreis Schmalkalden-Meiningen00
Stadt Suhl00
Unstrut-Hainich-Kreis00
Thüringen zusammen267

Gezählt werden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen für die personenzentrierte Komplexleistung, keine Plätze oder Personen. „0“ heißt: In der Antwort der Landesregierung ist für diesen Kreis kein Vertrag genannt. Ob es dort andere Wohnangebote der Eingliederungs­hilfe gibt, sagt die Tabelle nicht. Grundlage: Thüringer Landtag, Drucksache 8/1409 vom 23. Juni 2025, Antworten zu Frage 5 und 6; Hinweis zu Gotha aus Drucksache 8/2254 vom 23. Oktober 2025, Antworten zu den Fragen 1, 2 und 8.

Was sollten Sie zu Ministerium und Zahlen noch wissen?

Zwei Punkte betreffen Namen und Zahlen: wie das zuständige Ministerium heißt und wie alt die Zahlen in diesem Beitrag sind.

Wie heißt das zuständige Ministerium richtig?

Das für Soziales zuständige Ministerium heißt Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie, kurz TMSGAF. Diese Kurzform verwenden Drucksache 8/1409 und das Organigramm vom 15. September 2026. Die Internetadresse des Ministeriums lautet dagegen tmasgff.de. Wer in eigenen Unterlagen oder E-Mails sucht, sucht daher nach TMSGAF und nach tmasgff.

Wie aktuell sind die Zahlen in diesem Beitrag?

Die Zahlen in diesem Beitrag stammen aus Drucksache 8/1409 vom 23. Juni 2025 und aus der Nachfrage dazu, Drucksache 8/2254 vom 23. Oktober 2025. Angekündigt waren in Drucksache 8/2254 eine Arbeitsgruppe „PKL“ sowie für Anfang 2026 eine Veranstaltung „Umsetzung Landesrahmenvertrag“ mit anschließenden Regionalkonferenzen (Antworten zu den Fragen 11 und 12). Wer plant, sollte beim zuständigen Landkreis nachfragen, ob sich die Zahlen inzwischen verändert haben, auch wenn die Landtagsdrucksachen die offizielle Quelle bleiben.

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Beginnen Sie mit der eigenen Zuordnung: Beruht das Angebot Ihrer Einrichtung noch auf einer Vereinbarung nach altem Recht, oder steht eine Neuvereinbarung an? Prüfen Sie danach, ob Konzeption und Personalnachweis der richtigen Grundlage folgen: § 15 LRV mit der Konzeption für die Umwandlungsphase für den ersten Weg, Anlage 1 und § 7 für den zweiten. Wer sich das interne Audit als Generalprobe vornimmt, findet Lücken im Personalnachweis dort, nicht erst in der Verhandlung mit dem Landesverwaltungsamt. Wer diese drei Punkte klärt, geht in jede Verhandlung mit vollständigen Unterlagen.

Häufige Fragen

Was ist eine personenzentrierte Komplexleistung in Thüringen?

Im Thüringer Landesrahmenvertrag der Fachbegriff für ein Wohnangebot, das Fachleistungen der Eingliederungs­hilfe und die notwendige Unterstützung beim Wohnen individuell und aus einer Hand erbringt. Geregelt in Teil II des Vertrags, §§ 4 bis 13, insbesondere § 7 zur personellen Ausstattung.

Welche Thüringer Landkreise haben noch kein Angebot der personenzentrierten Komplexleistung?

Zum 23. Juni 2025 hatten elf der 22 Landkreise und kreisfreien Städte keinen einzigen bestehenden Vertrag: Altenburger Land, Eichsfeld, Greiz, Ilm-Kreis, Kyffhäuserkreis, Saale-Holzland-Kreis, Saalfeld-Rudolstadt, Schmalkalden-Meiningen, Unstrut-Hainich-Kreis, die Stadt Suhl sowie die Stadt Weimar, für die allerdings bereits zwei Angebote in Planung waren (Drucksache 8/1409, Antworten zu Frage 5 und 6).

Bis wann galt die Übergangsfrist für Alt-Einrichtungen nach dem Thüringer Landesrahmenvertrag?

Nach § 14 Abs. 1 LRV konnten vor dem 1. Januar 2020 vereinbarte teil- und vollstationäre Angebote bis zum 31. Dezember 2022 in den bestehenden Rahmenbedingungen fortgeführt werden. Bis zum selben Datum sollte auch ein Anschlussmodell zur Finanzierung stehen (§ 14 Abs. 3 LRV). Das Anschlussmodell zur Finanzierung beriet nach Auskunft der Landesregierung im Juni 2025 noch eine Unterarbeitsgruppe der Teilhabekommission (Drucksache 8/1409 vom 23. Juni 2025).

Wer verhandelt in Thüringen die Vergütung für die personenzentrierte Komplexleistung?

Die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung schließt der Leistungserbringer mit dem überörtlichen Träger der Eingliederungs­hilfe, dem Thüringer Landesverwaltungsamt (§ 13 Abs. 3 LRV). Die Bedarfsfeststellung über den Integrierten Teilhabeplan liegt dagegen beim örtlichen Träger, also beim jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

Was passiert, wenn sich Einrichtung und Landesverwaltungsamt in Thüringen nicht auf eine Vergütung einigen?

Kommt innerhalb von drei Monaten keine schriftliche Vereinbarung zustande, kann jede Partei die Schiedsstelle des Landes Thüringen anrufen (§ 13 Abs. 4 LRV). Dass sich Einrichtung und Landkreis nicht auf die Konzeption einigen, steht der Anrufung nicht entgegen (§ 13 Abs. 2 LRV). Im Oktober 2025 waren Schiedsstellenverfahren zweier Leistungserbringer mit insgesamt fünf Anträgen anhängig, unter anderem zu den Sozialräumen Weimarer Land und Stadt Erfurt (Drucksache 8/2254, Antworten zu den Fragen 9 und 10).

Ist die personenzentrierte Komplexleistung in Thüringen mit anderen Bundesländern vergleichbar?

Nur eingeschränkt. § 131 Abs. 1 SGB IX verpflichtet die Träger der Eingliederungs­hilfe, auf Landesebene Rahmenverträge mit den Vereinigungen der Leistungserbringer zu schließen, und nennt sieben Regelungsbereiche, nicht aber deren Ausgestaltung im Einzelnen. Verfahren, Fristen und Bezeichnungen unterscheiden sich deshalb von Land zu Land.

Zum Weiterlesen

Quellen

  1. § 131 SGB IX, Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen: gesetze-im-internet.de.
  2. § 42a SGB XII, Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Wohnform: gesetze-im-internet.de.
  3. Landesrahmenvertrag Thüringen nach § 131 Abs. 1 SGB IX vom 31.05.2019, Volltext, insbesondere §§ 4, 7, 12 bis 15, 18, 22, 23, 34 und Anlagen 1, 4, 5, 6: tmasgff.de (PDF).
  4. Thüringer Landtag, Drucksache 8/1409 vom 23.06.2025, Antwort auf Kleine Anfrage 8/751 der Abg. Maurer: parldok.thueringer-landtag.de (PDF).
  5. Thüringer Landtag, Drucksache 8/2254 vom 23.10.2025, Antwort auf Kleine Anfrage 8/1377: parldok.thueringer-landtag.de (PDF).
  6. TMSGAF, Ministerium, Organigramm vom 15.09.2026: tmasgff.de.
  7. Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (ThürWTG), zuletzt geändert 02.07.2024: landesrecht.thueringen.de.

Stand aller Angaben: 4. November 2026.

Christian Monat

Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich

Konzeption oder Personalnachweis vor der nächsten Verhandlung prüfen lassen

Wer die eigene Konzeption oder den Personalnachweis vor der nächsten Verhandlung mit Landkreis oder Landesverwaltungsamt noch einmal von außen prüfen lassen möchte, kann mich als externen Qualitätsmanagementbeauftragten dafür beauftragen. Ich sehe mir die vorhandenen Unterlagen an und sage konkret, welche Vorgabe des Landesrahmenvertrags in den Unterlagen noch fehlt.

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Drei Menschen sitzen an einem Holztisch in einem hellen Raum mit Pflanzen, ein Mann erklärt etwas, eine Frau und ein weiterer Mann hören zu.