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Gewaltschutzkonzept überprüfen: Wie die Wirksamkeits­prüfung abläuft und was davon ins Protokoll gehört

Ein Gewaltschutzkonzept, das seit seiner Freigabe nicht mehr angefasst wurde, zeigt nicht, ob es im Alltag greift. Eine jährliche Prüfpflicht nennen weder § 45 SGB VIII noch § 37a SGB IX. Was tatsächlich verlangt ist, wie die Überprüfung abläuft und was die Aufsicht sehen will, zeigt dieser Beitrag.

  • Christian Monat
  • ca. 13 Min. Lesezeit
Eine Erzieherin sitzt mit drei Kindern auf einem blauen Teppich im Gruppenraum und schaut ihnen beim Legen bunter Papierformen zu.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Gewalt­schutz­konzept muss nach § 45 SGB VIII und § 37a SGB IX nicht zwingend jedes Jahr überprüft werden. Beide Normen nennen kein Intervall.
  • Verlangt ist stattdessen die Überprüfung des Konzepts. In der Kinder- und Jugendhilfe nennt § 45 SGB VIII sie ausdrücklich. In der Eingliederungs­hilfe folgt sie aus Qualitäts­management, Landesrahmenvertrag und Leistungs­vereinbarung. Nach der Gesetzesbegründung zu § 45 ist das Konzept regelmäßig auf Passgenauigkeit und Wirksamkeit zu prüfen. Gefragt ist, ob es noch zur Einrichtung passt und ob seine Maßnahmen im Alltag wirken.
  • Den Prüfturnus legt die Einrichtung selbst fest, schreibt ihn ins Konzept und muss ihn danach auch einhalten.
  • Jede Überprüfung gehört in ein Protokoll mit Datum, Beteiligten, festgestellten Lücken und terminierten Maßnahmen.
  • Wird das Konzept dabei geändert, muss eine Einrichtung mit Betriebs­erlaubnis für Kinder und Jugendliche die Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich melden, auch in der Eingliederungs­hilfe. Für Angebote ohne diese Erlaubnis, etwa für Erwachsene, ergibt sich eine Mitteilungspflicht, wenn überhaupt, aus Landesrecht oder Leistungs­vereinbarung.

Wirksamkeitsprüfung des Gewalt­schutz­konzepts: Die regelmäßige, dokumentierte Überprüfung, ob ein Gewalt­schutz­konzept noch zur Einrichtung passt (Passgenauigkeit) und ob die darin festgelegten Maßnahmen im Alltag greifen (Wirksamkeit). Geprüft wird die Praxis, nicht die Fassung. Das Ergebnis gehört in ein Protokoll mit Datum, Beteiligten, Lücken und terminierten Maßnahmen.

Warum reicht ein geschriebenes Gewalt­schutz­konzept nicht aus?

Ein Gewalt­schutz­konzept kann sauber gesetzt sein: mit Leitbild, Verhaltenskodex und Beschwerdewegen, versehen mit dem Datum seiner Erstellung. Was dann noch fehlen kann, ist ein zweites Dokument, das genauso wichtig ist: das Protokoll der letzten Überprüfung. Darin würde stehen, ob die Maßnahmen im Konzept heute noch zur Einrichtung passen und ob sie im Alltag greifen. Seit 2021 nennt § 45 SGB VIII die Überprüfung des Konzepts ausdrücklich. Passgenauigkeit und Wirksamkeit, also die Fragen, ob das Konzept zur Einrichtung passt und im Alltag greift, stammen aus der Gesetzesbegründung.

Diese Lücke kann eine Vorgeschichte haben. Am 10. Juni 2021 traten § 37a SGB IX und die neue Fassung von § 45 SGB VIII in Kraft. Seitdem gehört ein Gewalt­schutz­konzept in der Kinder- und Jugendhilfe in der Regel zu den Voraussetzungen der Betriebs­erlaubnis. In der Eingliederungs­hilfe müssen Leistungserbringer geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt treffen, insbesondere durch ein auf die Einrichtung oder die Dienstleistungen zugeschnittenes Konzept. Landesrahmenverträge können mehr verlangen als das Gesetz. Verschwindet das Konzept mit der Freigabe aus der Leitungsrunde und legt niemand einen Turnus fest, findet die nächste Prüfung nicht statt.

Offen ist, wie viele Einrichtungen die Überprüfung ihres Gewalt­schutz­konzepts versäumen. Eine bundeseinheitliche Datenerhebung zu Gefährdungsmeldungen plant die Bundesregierung nicht. Meldungen nach § 47 SGB VIII seien sehr divers und nicht ohne Weiteres vergleichbar, erklärt sie dazu (Bundestags-Drucksache 21/4491 vom 03.03.2026, Antworten auf die Fragen 9 und 10).

Belegt ist eine Zahl zur Gewalt selbst. Das vom Bundesfamilien- und vom Bundesarbeitsministerium beauftragte Institut für empirische Soziologie befragte 1.003 Erwachsene in der Behindertenhilfe: Über 60 Prozent der stationär Betreuten hatten seit dem 16. Lebensjahr psychische Gewalt erlebt, rund 50 Prozent körperliche (IfeS 2024). In den Fokusgruppen derselben Studie wurde die Umsetzung der Gewalt­schutz­konzepte als noch unzureichend beschrieben.

Für die einzelne Einrichtung heißt das: Eine hohe Dunkelziffer entlastet niemanden. Wer das eigene Konzept nicht überprüft, kann nicht wissen, ob die im eigenen Haus getroffenen Maßnahmen wirklich wirken, unabhängig davon, wie es andere Einrichtungen halten.

Ein Konzept, das seit drei Jahren unverändert im Laufwerk liegt, ist bei der nächsten Begehung kein Nachweis. Es ist ein Befund.

Was schreibt das Gesetz zur Überprüfung vor?

Für Einrichtungen nach dem SGB VIII, dem Sozialgesetzbuch für Kinder- und Jugendhilfe, gilt § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Danach setzt die Betriebs­erlaubnis in der Regel voraus, dass die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt gewährleistet ist. Die Überprüfung steht damit seit dem 10. Juni 2021 ausdrücklich im Gesetz. Ein festes Intervall nennt die Norm allerdings nicht.

Etwas konkreter wird die Gesetzesbegründung. Danach ist das Konzept regelmäßig auf seine Passgenauigkeit und Wirksamkeit hin zu überprüfen (Bundestags-Drucksache 19/26107, Seite 98). Geklärt ist damit, was geprüft wird, nicht wie oft.

In der Eingliederungs­hilfe steht die Prüfpflicht nicht wörtlich in § 37a SGB IX

Diese Stelle ist genau zu lesen. Das SGB IX ist das Sozialgesetzbuch für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Sein § 37a verpflichtet die Leistungserbringer der Rehabilitation und Teilhabe, vor allem in der Eingliederungs­hilfe, zu geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und nennt die Entwicklung und Umsetzung eines zugeschnittenen Konzepts. Das Wort Überprüfung kommt im Normtext selbst nicht vor.

Die Prüfpflicht folgt hier auf anderem Weg. Erstens ergibt sie sich aus dem Qualitäts­management nach § 37 Absatz 2 SGB IX.

Zweitens kommen der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX und die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung hinzu.

Drittens bestehen die Prüfrechte des Trägers der Eingliederungs­hilfe als Kosten­träger nach § 128 SGB IX. Der Landesrahmenvertrag regelt dabei die Einzelheiten zwischen den Kosten­trägern und den Leistungserbringern eines Bundeslandes, von der Leistungsbeschreibung bis zur Qualitäts­sicherung. Wer wissen will, was für das eigene Haus gilt, liest deshalb zuerst diesen Vertrag.

Was sich zuletzt geändert hat

Das betrifft zunächst nicht Ihre Einrichtung, sondern die Jugendämter. § 79a SGB VIII wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vom 03.04.2025 neu gefasst und gilt so seit dem 01.07.2025. Die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei ihren Qualitätsmaßstäben an den Empfehlungen der Landesjugendämter. Neu ist, dass das Gesetz dabei ausdrücklich die Empfehlungen zur Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Gewalt­schutz­konzepten nennt (§ 79a Absatz 1 Satz 3 SGB VIII).

Ihre Einrichtung ist davon nur mittelbar betroffen: Der freie Träger, der sie betreibt, wird erst über Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII gebunden, nicht unmittelbar durch das Gesetz. Für die Betriebs­erlaubnis nach § 45 SGB VIII ändert sich dadurch nichts. Zu den Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII gehört seit dem 01.07.2025 aber auch die Mitwirkung an bestimmten wissenschaftlichen Analysen nach § 79a Absatz 2 SGB VIII. Solche Analysen sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch geeignete Dritte veranlassen. Voraussetzung ist, dass die Analysen für die Überprüfung und Weiterentwicklung der Qualitätsmaßstäbe zum Schutz vor Gewalt und Ausbeutung erforderlich sind. Der Maßstab, mit dem die Aufsichts­behörde in die nächste Prüfung geht, dürfte sich aus meiner Sicht verschieben.

Für die Eingliederungs­hilfe liegt seit dem 14.11.2025 außerdem der Wegweiser Gewaltschutz eines vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingesetzten Arbeitskreises vor: eine Orientierung in fünf Handlungsfeldern, keine Rechtsnorm.

Offene Frage

Die Bundesregierung führt aus, mit demselben Gesetz sei die Schutz­konzeptpflicht auf alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe erweitert worden. Die angeführte Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach aber eine Zielbestimmung, keine durchsetzbare Pflicht der Einrichtung. Wie weit die Ausweitung wirklich trägt, ist offen.

Wie oft muss überprüft werden?

Eine einzige Zahl gibt es darauf nicht, weil sich die fachlichen Empfehlungen dazu offen widersprechen. Das ist echter Dissens, kein Redaktionsfehler, wie die folgende Übersicht zeigt. Sie stellt sechs Quellen nebeneinander, vom Gesetz bis zur Verbandsempfehlung, und zeigt, wie unterschiedlich verbindlich sie jeweils sind.

Vorgaben und Empfehlungen zum Prüfintervall des Gewalt­schutz­konzepts im Vergleich
Quelle (Jahr)Was verlangt wirdIntervallVerbindlichkeit
§ 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB VIII (2021)Entwicklung, Anwendung, Überprüfungkeines genanntGesetz, Regelvoraussetzung der Betriebs­erlaubnis
Begründung KJSG, BT-Drs. 19/26107 (2021)Prüfung auf Passgenauigkeit und Wirksamkeit„regelmäßig“, ohne FristAuslegungsmaßstab der Aufsicht
BAGüS, Orientierungshilfe Gewaltschutz (2023)Rhythmus und Anlässe im Konzept ausweisen„z. B. einmal jährlich“Empfehlung der Leistungsträger
Landesbeauftragte Schleswig-Holstein, PETZE (2023)Jahresbericht zur Umsetzungeinmal jährlichfachliche Empfehlung
DRK-Wohlfahrt, Leitfaden (2022)Wiederholung der Risikoanalysealle 3 bis 5 JahreVerbandsempfehlung
Einrichtungsrichtlinien Hessen (2025)Überprüfung im Rahmen der Qualitäts­entwicklung„regelmäßig“, ohne FristLandesrichtlinie zur Betriebs­erlaubnis

Landesrecht und Landesrahmenverträge können Abweichendes regeln.

Daraus folgt trotzdem eine tragfähige Linie. Die Einrichtung legt den Turnus selbst fest, schreibt ihn in das Konzept und hält ihn nachweisbar ein. Genau das empfiehlt die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungs­hilfe (kurz BAGüS) in ihrer Orientierungshilfe (2023).

Ebenso verlangt es der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) in seiner Handreichung (2023): Intervalle und Anlässe gehören ins Konzept. Ein Konzept, das dazu schweigt, ist schon deshalb unvollständig. Beide Empfehlungen richten sich in erster Linie an die Eingliederungs­hilfe, aus meiner Sicht lässt sich ihre Logik aber ohne Weiteres auf die Kinder- und Jugendhilfe übertragen.

Für mich gilt dabei eine einfache Rangfolge. Ein eingehaltener Zweijahresrhythmus mit Protokollen wiegt schwerer als ein behaupteter Jahresrhythmus ohne Nachweis. Anlässe setzen die Uhr ohnehin zurück: Ein Vorkommnis, eine neue Zielgruppe, ein Umzug, ein Leitungswechsel oder eine wesentliche Änderung bei Personalschlüssel oder Nachtdienst sind jeweils Gründe, die Risikoanalyse sofort fortzuschreiben.

Beispiel

Angenommen, eine Wohngruppe zieht im Frühjahr in ein anderes Gebäude um, mit neuer Zimmeraufteilung und einem Nachtdienst, der jetzt allein für zwei Etagen zuständig ist. Der reguläre Prüftermin wäre erst im Herbst fällig gewesen. Weil der Umzug ein eigener Anlass ist, wird die Risikoanalyse aber schon jetzt fortgeschrieben, unabhängig vom Regelturnus.

Wann ist Ihre nächste Prüfung fällig?

Der Rechner ordnet den eigenen Stand ein und legt den nächsten Regeltermin auf Wunsch als Kalenderdatei ab. Er arbeitet nur in Ihrem Browser, nichts wird übertragen oder gespeichert. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Turnus-Rechner Wirksamkeitsprüfung
Vier Angaben, ein Fälligkeitsdatum, die Einordnung dazu.
1. Art des Angebots Davon hängt ab, welche Anzeige- und Aufbewahrungspflichten gelten. Eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII braucht grundsätzlich jede Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, auch in der Eingliederungshilfe.
Die letzte dokumentierte Prüfung, nicht das Erstellungsdatum.
3. Seit der letzten Prüfung eingetreten Mehrfachauswahl, freiwillig. Jeder dieser Anlässe hebt den Regelturnus auf.
4. Turnus, der im Konzept festgelegt ist
Noch keine Angaben

Wählen Sie zuerst die Art des Angebots. Davon hängt ab, welche Anzeige- und Aufbewahrungspflichten gelten.

Stand der Rechtslage: 4. November 2026. Maßgeblich bleiben Ihr Landesrecht, Ihr Landesrahmenvertrag und die Vereinbarungen mit dem Kostenträger.

Wie läuft die Prüfung in sieben Schritten ab?

So lässt sich eine Überprüfung aufbauen, die auch einer Begehung standhält: in sieben Schritten, jeder für sich umsetzbar.

  1. Termin setzen und eine Person benennen

    Legen Sie den Prüftermin fest und benennen Sie namentlich, wer ihn vorbereitet, mit welchem Zeitbudget. Nach der IfeS-Studie (2024) gelingt die Fortschreibung in der Regel nur dort, wo es feste Zuständigkeiten gibt.

  2. Die Risikoanalyse gegen die heutige Einrichtung halten

    Sie ist nach der BAGüS-Orientierungshilfe (2023) Grundlage jedes Gewalt­schutz­konzepts. Prüfen Sie Zielgruppe, Räume, Nachtdienst, Personalschlüssel und Angebote auf Veränderungen. Wo sich etwas verschoben hat, wird die Analyse fortgeschrieben, bevor über Maßnahmen gesprochen wird.

  3. Beschwerden, Vorkommnisse und Meldungen auswerten

    Lesen Sie Beschwerden, dokumentierte Vorfälle und Meldungen nach § 47 SGB VIII als Datensatz, nicht als Einzelfälle. Häufen sich Vorfälle zu bestimmten Zeiten, in bestimmten Räumen? Das ist ein zentraler Wirksamkeitsindikator, den ein Haus besitzt.

  4. Die Menschen beteiligen, um deren Schutz es geht

    Die BAGüS-Orientierungshilfe sieht eine partizipativ mit den Leistungsberechtigten erarbeitete Risikoanalyse vor. § 45 SGB VIII verlangt im selben Satz wie das Schutz­konzept selbst Verfahren der Beteiligung. Eine Leitungsrunde im Besprechungszimmer erfüllt das nicht: Beteiligen Sie Bewohnerbeirat, Werkstattrat, Frauenbeauftragte oder die Jugendlichen selbst und legen Sie Fragen und Ergebnis barrierefrei vor.

  5. Jede Maßnahme einzeln auf Wirkung prüfen

    Belegen Sie jede Maßnahme mit einer Beobachtung: Wie viele Mitarbeitende wurden geschult? Kennen die Leistungsberechtigten den Beschwerdeweg und woher wissen Sie das? Wurde das Verfahren beim letzten Vorfall angewendet? Eine Maßnahme ohne Beleg gilt als offen.

  6. Ergebnis protokollieren und Maßnahmen terminieren

    Das Protokoll enthält Datum, Beteiligte, geprüfte Punkte, Lücken, abgeleitete Maßnahmen, Verantwortliche und Fristen. Ohne Fristen und Namen entsteht ein Bericht, kein Steuerungsinstrument. So lässt sich bei der nächsten Prüfung in wenigen Minuten zeigen, was seit der letzten Überprüfung geschehen ist.

  7. Änderungen freigeben, anzeigen und im QM-System verankern

    Die neue Fassung wird freigegeben, alte Versionen kommen aus dem Umlauf. Braucht die Einrichtung eine Betriebs­erlaubnis für Kinder und Jugendliche, sind Änderungen der Konzeption der Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 47 SGB VIII), auch in der Eingliederungs­hilfe. Wer nach ISO 9001 zertifiziert ist, führt das Ergebnis in die Management­bewertung nach Kapitel 9.3 und belegt die Umsetzung im internen Audit nach 9.2.

Beispiel

Angenommen, das Konzept sieht vor, dass neue Mitarbeitende in den ersten drei Monaten zum Verhaltenskodex geschult werden. Bei der Prüfung zeigt die Fortbildungsliste nur zwei von fünf neuen Kolleginnen und Kollegen. Die Maßnahme gilt dann als offen, auch wenn sie im Konzept richtig beschrieben ist.

Fortschreibung ist nicht Prüfung

Ein Konzept mit neuem Datum, neuem Logo und aktualisierten Telefonnummern ist keine Wirksamkeitsprüfung. Passgenauigkeit und Wirksamkeit zeigen sich an Daten aus dem Alltag, nicht an einer Versionsnummer. Wer das nicht dokumentiert, kann bei einer Begehung den entscheidenden Unterschied zwischen beidem nicht belegen.

Was will die Aufsicht bei einer Prüfung sehen?

Bei einer Prüfung zählt, was sich vorlegen lässt. § 46 SGB VIII gibt der Behörde dafür kein festes Raster vor: Sie prüft nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Örtliche Prüfungen können jederzeit unangemeldet erfolgen und die Einrichtung muss alle erforderlichen Unterlagen vorlegen. Routinemäßige Gesamtprüfungen sind nach den Handlungsleitlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, kurz BAG Landesjugendämter (2022), nicht vorgeschrieben. Wer auf eine angekündigte Begehung wartet, hat deshalb keine Vorbereitungszeit.

In der Eingliederungs­hilfe verläuft das ähnlich. Die Qualitätsprüfung nach § 128 SGB IX ist grundsätzlich anlassbezogen, das heißt, sie knüpft an einen konkreten Grund an, nicht an einen festen Kalender. Sie kann trotzdem ohne vorherige Ankündigung stattfinden und erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Wirksamkeit der Leistungen.

Bei Pflichtverstößen drohen eine Vergütungskürzung oder eine außerordentliche Kündigung (§§ 129 und 130 SGB IX).

Für Einrichtungen mit Betriebs­erlaubnis für Kinder und Jugendliche kommen zwei Pflichten aus § 47 SGB VIII hinzu, auch in der Eingliederungs­hilfe. Die einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Absatz 2).

Nach jeder Überarbeitung des Konzepts greift außerdem die Anzeigepflicht: Änderungen der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (Absatz 1 Satz 2).

Wer in der Vergangenheit nachhaltig gegen die Melde- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat, besitzt die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht (§ 45 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VIII). Aus wiederholt vergessenen Anzeigen wird so ein Thema, das die Betriebs­erlaubnis selbst betrifft.

Ein letzter Punkt betrifft die Ordnung im eigenen Haus: ein Dokument, ein Stand, eine Freigabe. Laufen Gewalt­schutz­konzept, Schutz­konzept und Kinderschutzkonzept nebeneinander, ist bei der Prüfung nicht erkennbar, welches gilt. Ein einheitliches Dokument mit klarer Versionsführung beugt diesem Eindruck vor.

Was in den nächsten vier Wochen zu tun ist

Ich würde mit dem Konzept selbst anfangen und die Stelle suchen, an der der Prüf­rhythmus steht. Fehlt sie, ist das der erste Satz, den Sie ergänzen, mit einem Turnus, den Ihr Haus auch einhalten kann. Setzen Sie danach den nächsten Prüftermin in den Jahreskalender und benennen Sie die verantwortliche Person schriftlich. Prüfen Sie drittens, ob die letzte Konzeptänderung bereits angezeigt wurde.

Wer zusätzlich schon jetzt die Beteiligung der Menschen einplant, um deren Schutz es geht, sammelt frühzeitig, was später ins Protokoll gehört.

Zertifizierte Träger überarbeiten nach der Veröffentlichung der ISO 9001:2026 am 16. September 2026 ohnehin ihre QM-Dokumentation. Dort gehört die Wirksamkeitsprüfung fest hinein, nicht als zweites System daneben.

Ein Konzept mit dokumentierter Überprüfung schützt bei der nächsten Begehung nicht nur die Einrichtung. Es zeigt, dass der Schutzauftrag im Alltag ankommt, nicht nur auf dem Papier.

Häufige Fragen

Muss ein Gewalt­schutz­konzept jedes Jahr überprüft werden?

Nein. Eine jährliche Prüfpflicht steht weder in § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 SGB VIII noch in § 37a SGB IX. Beide Normen nennen kein Intervall. Verlangt ist die Überprüfung des Konzepts: In der Kinder- und Jugendhilfe nennt § 45 SGB VIII sie ausdrücklich. In der Eingliederungs­hilfe folgt sie aus Qualitäts­management, Landesrahmenvertrag und Leistungs­vereinbarung. Nach der Gesetzesbegründung zu § 45 ist das Konzept regelmäßig auf Passgenauigkeit und Wirksamkeit zu prüfen. Den Turnus legt die Einrichtung selbst fest, weist ihn im Konzept aus und muss ihn einhalten.

Wer ist für die Überprüfung verantwortlich?

Verantwortlich ist die Einrichtung, vertreten durch die Leitung. Delegieren lässt sich die Durchführung, nicht die Verantwortung. Nach einer Studie des Instituts für empirische Soziologie (2024) gelingt die Fortschreibung in der Regel nur dort, wo es feste personelle Zuständigkeiten gibt.

Was will die Heim­aufsicht beim Gewalt­schutz­konzept sehen?

Vorzulegen sind das geltende Konzept mit Freigabedatum, die Risikoanalyse, das Protokoll der letzten Überprüfung, der Maßnahmenplan mit Verantwortlichen und Fristen sowie der Nachweis, dass Beschwerden und Vorkommnisse ausgewertet wurden. Nach § 46 Absatz 1 SGB VIII muss die Einrichtung alle erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Muss ich die Änderung des Gewalt­schutz­konzepts melden?

Bei einer Einrichtung mit Betriebs­erlaubnis für Kinder und Jugendliche ja, auch in der Eingliederungs­hilfe: Nach § 47 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII sind Änderungen der Konzeption der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Setzen Sie die Anzeige als festen Schritt an das Ende jeder Überarbeitung. Für Angebote ohne diese Erlaubnis, etwa für Erwachsene, kann sich eine Mitteilungspflicht aus Landesrecht oder Leistungs­vereinbarung ergeben.

Wie oft muss die Risikoanalyse wiederholt werden?

Die Empfehlungen gehen auseinander: Die BAGüS nennt beispielhaft einen jährlichen Rhythmus (2023), der Leitfaden der DRK-Wohlfahrt setzt drei bis fünf Jahre an (2022). Verbindlich ist keine dieser Zahlen. Fortzuschreiben ist die Analyse aber sofort, sobald sich Zielgruppe, Räume, Personal oder Angebot verändert haben.

Gilt § 37a SGB IX auch für ambulante Dienste?

Die Norm richtet sich an Leistungserbringer und verlangt ein auf die Einrichtung oder die Dienstleistungen zugeschnittenes Konzept. Ambulante Dienste sind nicht ausgenommen, ihr Konzept muss aber andere Risiken abbilden, etwa Einsätze allein in der Wohnung der leistungsberechtigten Person.

Zum Weiterlesen

Quellen

  1. Bundesamt für Justiz, abgerufen am 04.11.2026: § 45, § 46, § 47, § 78b, § 79a SGB VIII, § 37a, § 128 SGB IX.
  2. Deutscher Bundestag: BT-Drs. 19/26107, S. 98 (2021) und BT-Drs. 21/4491 vom 03.03.2026.
  3. BAG der Landesjugendämter: Handlungsleitlinien zu §§ 38, 45 ff. SGB VIII (2022).
  4. BAGüS: Orientierungshilfe Gewaltschutz, Kap. 4.5.1 (2023).
  5. IfeS für BMFSFJ und BMAS: Gewalt und Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe, Bericht 639 K (2024).
  6. Landesbeauftragte Schleswig-Holstein und PETZE-Institut: Checkliste wirksamer Gewaltschutz (2023).
  7. DRK-Wohlfahrt: Leitfaden Gewalt­schutz­konzept, Kap. 3.2.4 (2022).
  8. KVJS: Handreichung Gewalt­schutz­konzepte (2023).
  9. Landesjugendamt Hessen: Einrichtungsrichtlinien §§ 45 ff. SGB VIII, Ziffer 6.1.3 (2025).
  10. BMAS: Wegweiser Gewaltschutz (2025). ISO: ISO 9001:2026 (16.09.2026).

Hinweis

Stand: 4. November 2026. Fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Landesrecht, Landesrahmenverträge und Vereinbarungen mit dem Kosten­träger können weitergehende Anforderungen enthalten.

Christian Monat

Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich

Die Prüfung steht an und niemand hat Zeit dafür

Ich moderiere die Wirksamkeitsprüfung, bereite die Beteiligung vor und hinterlasse ein Protokoll, das einer Begehung standhält. Als externer Qualitätsmanagementbeauftragter auch dauerhaft.

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Drei Menschen sitzen an einem Holztisch in einem hellen Raum mit Pflanzen, ein Mann erklärt etwas, eine Frau und ein weiterer Mann hören zu.