Aufbewahren oder löschen: eine Fristenordnung für Klientenakten
Eine verbreitete Annahme lautet: Solange ein Anspruch verjähren könnte, muss die Akte aufbewahrt werden, und mit Ablauf der Verjährung darf sie gelöscht werden. Beide Hälften dieser Gleichung sind falsch, und aus genau dieser Verwechslung entstehen die meisten Fehler in der Aktenführung.
Aufbewahrungsfrist meint die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer, für die bestimmte Unterlagen aufzubewahren sind, bevor über eine Löschung überhaupt entschieden werden darf. Sie folgt aus Fachgesetzen wie dem Sozialgesetzbuch, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder dem Handels- und Steuerrecht und besteht unabhängig davon, ob ein damit verbundener Anspruch bereits verjährt ist. Verjährung nach §§ 194 ff. BGB betrifft dagegen nur, ob ein Anspruch noch gerichtlich durchsetzbar ist, nicht die Pflicht, die zugehörigen Unterlagen aufzubewahren oder zu vernichten. Eine Fristenordnung ordnet jedem Aktentyp einer Einrichtung die jeweils einschlägige Aufbewahrungsfrist, deren Rechtsgrundlage, den Fristbeginn und eine verantwortliche Person zu und setzt damit zugleich die Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung praktisch um.
Der Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Warum ist Verjährung nicht dasselbe wie eine Aufbewahrungsfrist?
Die Verwechslung wirkt auf den ersten Blick harmlos. Beide Fristarten arbeiten mit Zeiträumen von Jahren, und beide können mit demselben Ereignis zu laufen beginnen, etwa dem Ende einer Behandlung. Rechtlich haben sie aber nichts gemeinsam. Eine Aufbewahrungsfrist ist eine Pflicht gegenüber der Aufsicht, dem Vertragspartner oder der Finanzverwaltung. Eine Verjährungsfrist betrifft dagegen ausschließlich, ob ein bestimmter Anspruch noch vor Gericht durchgesetzt werden kann.
Angenommen, eine Behandlung endet im Jahr 2016. Der Anspruch aus dieser Behandlung verjährt in der Regel nach drei Jahren, also 2019 (regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Akte darf trotzdem erst 2026 gelöscht werden, denn für Behandlungsdokumentation gilt unabhängig davon eine eigene, zehnjährige Aufbewahrungsfrist (§ 630f Abs. 3 BGB).
Für die Praxis heißt das: Eine Akte darf verjährungsfest und trotzdem noch aufbewahrungspflichtig sein, so wie im Beispiel oben. Sie darf ebenso umgekehrt aufbewahrungspflichtig sein, obwohl der zugehörige Anspruch längst verjährt ist. Die Frage „Ist der Anspruch verjährt?" beantwortet deshalb nie die Frage „Darf ich die Akte löschen?". Das beantwortet nur die tatsächlich einschlägige Aufbewahrungsfrist, und die steht in einer anderen Norm.
Aus dieser Verwechslung entstehen in der Praxis zwei entgegengesetzte Fehler. Wer annimmt, mit der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren ende auch die Aufbewahrungspflicht, irrt. Er löscht Behandlungsdokumentation dann regelmäßig zu früh und unterschreitet damit die zehnjährige Frist aus § 630f Abs. 3 BGB. Wer umgekehrt annimmt, wegen der dreißigjährigen Verjährungshöchstfrist für Personenschäden müsse grundsätzlich alles über Jahrzehnte aufbewahrt werden, speichert personenbezogene Daten ohne fortbestehenden Zweck und verstößt damit gegen die Speicherbegrenzung. Beides vermeidet nur eine schriftliche Fristenordnung, die jedem Aktentyp seine tatsächlich einschlägige Frist zuordnet, nicht die kürzeste oder die längste im Haus verfügbare Zahl.
Warum gelten für eine Akte mehrere Rechtsebenen?
Diese Widersprüche entstehen nicht durch schlechte Gesetzgebung. Sie entstehen, weil unterschiedliche Rechtsgebiete unterschiedliche Interessen schützen. Das Sozialrecht sichert die Aufsicht über den Betrieb einer Einrichtung, das Bürgerliche Gesetzbuch sichert die Beweisführung bei einer tatsächlichen Behandlung, und das Handels- und Steuerrecht sichert die Nachprüfbarkeit von Geldflüssen. Keine dieser Normen kennt die jeweils andere, und keine ist für die individuelle Klientenakte als Ganzes zuständig.
Das betrifft praktisch jeden Träger in der Sozialen Arbeit und der Pflege, denn die Zahl der betroffenen Einrichtungen ist groß, und mit ihr die Zahl der Aktentypen, für die eine Fristenordnung gebraucht wird. Zum Stichtag 15.12.2023 zählte das Statistische Bundesamt 16.505 Pflegeheime und 15.549 ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Zum 1.3.2025 kamen bundesweit 61.031 Kindertageseinrichtungen hinzu, und zum 15.12.2024 zählte die amtliche Statistik außerdem rund 13.000 weitere betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe außerhalb der Kitas, etwa Heime und betreute Wohnformen. In der professionellen Suchthilfe beteiligten sich im Datenjahr 2023 zusätzlich 897 ambulante und 156 stationäre Einrichtungen an der Deutschen Suchthilfestatistik.
Diese Zahlen stammen aus unterschiedlichen Erhebungen mit unterschiedlicher Zähleinheit, Einrichtung, Dienst oder Träger. Sie lassen sich deshalb nicht addieren, ohne Träger doppelt zu zählen, die in mehreren Feldern zugleich aktiv sind. Für die eigene Fristenordnung zählt ohnehin nur die eigene Einrichtung, nicht die bundesweite Summe, die diese Zahlen nahelegen.
Welche Frist gilt für welchen Aktentyp?
Die folgende Übersicht zeigt, welche Frist für welchen Aktentyp tatsächlich gilt und wo das Bundesrecht schlicht keine Frist vorgibt. Rechtsgrundlage sind neben dem Sozialgesetzbuch vor allem das Handelsgesetzbuch (HGB) und die Abgabenordnung (AO), das allgemeine Steuerverfahrensrecht. Wer die passende Zeile einmal gefunden hat, muss sie nur noch in die eigene Fristenordnung übernehmen.
| Aktentyp | Rechtsgrundlage | Mindestfrist | Beginn der Frist | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| Bewohnerakte Pflege (individuell) | Landesheimrecht des jeweiligen Bundeslandes | keine bundeseinheitliche Frist | je nach Landesrecht | Nicht im Rechner unten enthalten, im Landesgesetz nachschlagen |
| Behandlungsdokumentation | § 630f Abs. 3 BGB | 10 Jahre | ab Abschluss der Behandlung | Nur für echte Behandlungsverträge nach § 630a BGB, nicht für Betreuungs- oder Wohnverträge |
| Aufzeichnungen der Einrichtung (Betrieb, Belegung) | § 47 Abs. 2 SGB VIII | mind. 5 Jahre | ab Erstellung | Betrifft die Einrichtung als Ganzes, nicht die individuelle Fallakte |
| Individuelle Jugendhilfe-, Eingliederungshilfe- oder Suchthilfeakte | keine bundeseinheitliche Regelung | ohne feste Zahl | je nach Landesrecht | § 47 SGB VIII greift hier nicht, Landesrecht und Kostenträger entscheiden |
| Führungszeugnisdaten | § 72a Abs. 5 SGB VIII, § 124 Abs. 2 SGB IX | Jugendhilfe: unverzüglich, spätestens 6 Monate. Eingliederungshilfe: unverzüglich, spätestens 3 Monate. | bei Nichtaufnahme sofort, sonst ab Ende der Tätigkeit | Kürzeste Frist im Vergleich, Einzelheiten im verlinkten Beitrag |
| Buchungsbelege, Abrechnungsunterlagen | § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGB bzw. § 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO | 8 Jahre | ab Ende des Kalenderjahres der Belegentstehung | Für den eingetragenen Verein ohne Kaufmannseigenschaft greift § 147 AO, im Ergebnis dieselbe Frist |
| Verjährungshöchstfrist bei Personenschäden | § 199 Abs. 2 BGB | 30 Jahre | ab dem schädigenden Ereignis | Keine Aufbewahrungspflicht, sondern eine Risikoerwägung zur eigenen Beweissicherung |
Bundesrecht, Stand 19. September 2026. Landesrecht, Landesrahmenverträge und Vereinbarungen mit dem Kostenträger können weitergehende oder abweichende Vorgaben enthalten.
Was gilt für die individuelle Fallakte in der Jugendhilfe?
§ 47 SGB VIII, eine Vorschrift des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Kinder- und Jugendhilfe, wird in der Praxis häufig falsch gelesen. Absatz 2 verpflichtet Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu einer mindestens fünfjährigen Aufbewahrung ihrer einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen. Gemeint sind Unterlagen über Betrieb, Ausstattung, räumliche, wirtschaftliche und personelle Voraussetzungen sowie die Belegung der Einrichtung. Die Vorschrift betrifft also die Einrichtung als Institution, nicht die individuelle Fallakte eines Kindes oder Jugendlichen. Für diese individuelle Akte gibt es keine vergleichbare bundeseinheitliche Regelfrist.
Maßgeblich sind stattdessen das Landesrecht und die konkreten Vorgaben des zuständigen Jugendamts oder Kostenträgers, häufig geregelt in Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII. Diese fallen von Land zu Land unterschiedlich aus. Wer die Frist für die individuelle Fallakte in der eigenen Fristenordnung sucht, findet sie deshalb nicht im Bundesgesetz, sondern in diesen Vereinbarungen oder im direkten Nachfragen beim zuständigen Amt.
Angenommen, ein Jugendamt fragt vier Jahre nach dem Auszug eines Jugendlichen nach dessen Unterlagen. Die einrichtungsbezogene Aufzeichnung zu diesem Jahrgang muss dann noch mindestens ein weiteres Jahr vorliegen, denn die Mindestfrist dafür beträgt fünf Jahre. Ob auch die individuelle Fallakte dieses jungen Menschen selbst noch vorliegen muss, sagt § 47 SGB VIII nicht. Das regelt allein das Landesrecht oder die Vorgabe des Jugendamts.
Derselbe Unterschied gilt sinngemäß für individuelle Betreuungsakten der Eingliederungshilfe (geregelt im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, SGB IX) und der Suchthilfe. Er greift dort nur, wenn keine tatsächliche Behandlung im Sinn des § 630a BGB vorliegt. Ein Behandlungsvertrag setzt voraus, dass sich jemand zur medizinischen Behandlung eines Patienten verpflichtet, etwa in der ambulanten Psychotherapie oder in einer ärztlich verantworteten Suchtrehabilitation. Die meisten Betreuungs-, Wohn- und Fachleistungsverträge in der Eingliederungshilfe sind das nicht, auch wenn sie Klientenakten mit sensiblen Daten führen.
Wo tatsächlich behandelt wird, gilt deshalb die zehnjährige Frist aus § 630f Abs. 3 BGB. Wo begleitet, betreut oder gefördert wird, gilt sie dagegen nicht. Der Begriff Klientenakte deckt in der Praxis beides ab, ohne dass daraus dieselbe Frist folgt.
Warum gibt es für die Pflegedokumentation keine bundesweite Frist?
Auch die individuelle Bewohnerakte in der Pflege hat keine bundeseinheitliche Frist. Sie ergibt sich aus dem Heim- beziehungsweise Wohn- und Teilhabegesetz des jeweiligen Bundeslandes, und die Länder setzen dabei unterschiedliche Werte an. Der Fristenrechner in diesem Beitrag enthält diesen Aktentyp deshalb bewusst nicht: Eine bundesweit einheitliche Zahl gibt es dafür nicht, und eine erfundene Zahl wäre schlechter als gar keine. Schlagen Sie stattdessen im Heimgesetz Ihres Bundeslandes nach, welche Frist für die Pflegedokumentation gilt, und tragen Sie diese Frist mit ihrer genauen Fundstelle von Hand in Ihre eigene Fristenordnung ein.
Bei Führungszeugnisdaten liegt der Fall anders. Hier gibt es eine klare, bundeseinheitliche und sehr kurze Frist mit eigenen Fallstricken in der praktischen Umsetzung, etwa beim genauen Beginn der Frist, die in der Jugendhilfe sechs und in der Eingliederungshilfe drei Monate beträgt. Einzelheiten und die üblichen Fehler bei der Umsetzung beschreibt ein eigener Beitrag: Führungszeugnisse in der Jugend- und Eingliederungshilfe.
Für Teilnehmerakten bei Bildungsträgern, die nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sind, nennt weder diese Verordnung noch eine sonstige bundesgesetzliche Vorschrift eine feste Aufbewahrungsfrist. § 2 Abs. 4 AZAV verlangt von Trägern ein Qualitätssicherungssystem mit dokumentierten Verfahren, unter anderem ein systematisches Beschwerdemanagement, benennt für die Teilnehmerakte selbst aber keine Zahl. Wie lange sie aufzubewahren ist, legt die für Ihre Zulassung zuständige fachkundige Stelle fest. Fragen Sie das im Zulassungsverfahren direkt ab, bevor Sie einen eigenen Wert in Ihre Fristenordnung schreiben.
Wie berechne ich den Aufbewahrungskorridor?
Für die beiden Aktentypen ohne feste Bundesfrist aus dem letzten Abschnitt lässt sich nichts berechnen, dafür bleibt nur der Blick ins Landesrecht. Für drei andere Aktentypen mit klarer bundesrechtlicher Grundlage lässt sich der Aufbewahrungskorridor dagegen konkret berechnen: der frühestmögliche und der spätere, risikoorientierte Termin. Der folgende Rechner liefert dafür Rechenwerte zur Orientierung und arbeitet nur in Ihrem Browser. Nichts wird übertragen oder gespeichert.
Angenommen, eine Behandlung mit möglichem Personenschaden endet 2020. Der frühestmögliche Termin liegt dann bei 2030, denn die Mindestfrist für Behandlungsdokumentation beträgt zehn Jahre. Der spätere, risikoorientierte Termin liegt bei 2050, orientiert an der dreißigjährigen Verjährungshöchstfrist für Personenschäden. Dazwischen liegt ein Ermessenskorridor von zwanzig Jahren, den Ihre Fristenordnung begründet ausfüllen muss, nicht der Rechner.
Der Rechner unten führt genau diese Rechnung für Ihren eigenen Fall durch, mit dem tatsächlichen Datum statt mit dem Beispieljahr.
Wählen Sie einen Aktentyp und tragen Sie das Datum des fristauslösenden Ereignisses ein.
Wie entsteht eine schriftliche Fristenordnung?
Die Rechenwerte aus dem vorigen Abschnitt sind dabei nur ein Baustein. So kommt eine schriftliche Fristenordnung in acht Schritten aus der Leitungsrunde tatsächlich ins QM-System.
Erfassen Sie alle Aktentypen Ihrer Einrichtung
Von der Bewohner- oder Klientenakte über die Behandlungsdokumentation und Teilnehmerakten bis zu Führungszeugnisdaten und Buchungsbelegen. Ohne vollständige Liste bleibt jede Fristenordnung lückenhaft.
Ordnen Sie jedem Aktentyp seine tatsächliche Rechtsgrundlage zu
Strecken Sie keine einzelne Norm über mehrere Aktentypen. Die Tabelle in Abschnitt drei zeigt, welche Zuordnung nicht trägt.
Lassen Sie klären, welche Frist bei mehreren einschlägigen Vorschriften den Ausschlag gibt
Und lassen Sie diese Entscheidung schriftlich begründen, statt sie mündlich zu treffen und zu vergessen.
Entscheiden Sie über Akten mit besonderem Haftungsrisiko
Legen Sie für Fälle mit möglichem Personenschaden begründet fest, ob über die Mindestfrist hinaus bis zur Verjährungshöchstfrist aufbewahrt wird.
Legen Sie Fristbeginn, Löschtermin und Zuständigkeit schriftlich fest
Für jeden Aktentyp einzeln, mit Namen statt mit einer Funktionsbezeichnung.
Beauftragen Sie eine getrennte Erfassung von Papierakten und Fachsoftware
Die wenigsten Programme löschen automatisch, und Papier und Datenbank laufen sonst unbemerkt auseinander.
Richten Sie einen festen jährlichen Prüftermin ein
An dem fällige Löschungen tatsächlich durchgeführt werden, statt nur in einer Liste stehen zu bleiben.
Lassen Sie jede durchgeführte Löschung protokollieren
Mit Datum und Aktentyp, damit das interne Audit die Einhaltung der Fristenordnung nachweisen kann.
Wer nach ISO 9001 zertifiziert ist, findet die Fristenordnung als ausdrückliche Erwartung in Abschnitt 7.5 zur Lenkung dokumentierter Information wieder, in der geltenden Fassung 2015 ebenso wie in der am 16.09.2026 erschienenen ISO 9001:2026. Das bindet ausschließlich, wer sich freiwillig zertifizieren lässt, und ist keine gesetzliche Pflicht. Was die Revision sonst ändert, beschreibt der eigene Beitrag zur ISO 9001:2026.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Ich würde mit der Tabelle in Abschnitt drei anfangen und für jeden Aktentyp Ihres Hauses die Zeile suchen, die tatsächlich passt, nicht die, die am längsten klingt. Fehlt eine Zeile, etwa weil Sie einen Aktentyp führen, der hier nicht auftaucht, ist das der erste Punkt für die nächste Leitungsrunde. Danach folgen die acht Schritte aus Abschnitt sieben, und am Ende steht ein Dokument, das bei einer Prüfung sofort vorgelegt werden kann, statt erst zusammengesucht werden zu müssen.
Bleibt eine Zeile auch nach Rücksprache mit dem Jugendamt, dem Kostenträger oder der Heimaufsicht unklar, dokumentieren Sie diese Unsicherheit schriftlich, statt sie stillschweigend im Zweifel für die längste verfügbare Frist zu entscheiden. Eine begründete Zwischenlösung lässt sich später korrigieren, sobald die zuständige Stelle geantwortet hat. Für ein bloßes Bauchgefühl gilt das nicht.
Fristenordnung in die laufende QM-Arbeit einbauen
Eine schriftliche Fristenordnung gehört zur laufenden Arbeit eines externen Qualitätsmanagementbeauftragten, weil sie Teil der Lenkung dokumentierter Information ist. Wer sie auf Wirksamkeit prüfen lassen will, kann das als eigenen Punkt in die nächste Generalprobe für ein internes Audit aufnehmen.
Erstgespräch vereinbarenHäufige Fragen
Für die individuelle Pflege- und Bewohnerdokumentation gibt es keine bundeseinheitliche Frist. Sie ergibt sich aus dem Heim- beziehungsweise Wohn- und Teilhabegesetz des jeweiligen Bundeslandes, und die Länder setzen dabei unterschiedliche Fristen an. Nur der Teil der Dokumentation, der eine tatsächliche Behandlung im Sinn des § 630a BGB betrifft, etwa ärztlich angeordnete Behandlungspflege, fällt unter die zehnjährige Frist des § 630f Abs. 3 BGB; für den Rest schlagen Sie im Gesetz Ihres Bundeslandes nach.
Nicht ohne eigenen Grund. Art. 5 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung verlangt, personenbezogene Daten zu löschen, sobald der Zweck der Verarbeitung entfällt und keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht mehr entgegensteht. Eine längere Aufbewahrung ist nur zulässig, wenn Sie sie schriftlich begründen, etwa zur Beweissicherung bei einem konkreten Haftungsrisiko bis zur Verjährungshöchstfrist von dreißig Jahren nach § 199 Abs. 2 BGB; ohne eine solche Begründung ist Vorsicht kein Rechtfertigungsgrund.
Nein. Auszug, Tod oder das Ende einer Behandlung markieren in der Regel den Beginn der jeweiligen Aufbewahrungsfrist, nicht deren Ende. Erst nach Ablauf dieser Frist darf über eine Löschung entschieden werden, und auch dann nur, wenn kein weiterer Aufbewahrungsgrund mehr besteht.
In der Kinder- und Jugendhilfe sind diese Daten nach § 72a Abs. 5 SGB VIII unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit gar nicht aufnimmt, sonst spätestens sechs Monate nach deren letzter Ausübung. In der Eingliederungshilfe gilt nach § 124 Abs. 2 SGB IX eine Höchstfrist von drei Monaten, das ist die kürzeste Frist im gesamten Vergleich. Einzelheiten und die üblichen Fehler bei der Umsetzung beschreibt der eigene Beitrag zu Führungszeugnissen in der Jugend- und Eingliederungshilfe.
Für die individuelle Fallakte eines jungen Menschen gibt es keine bundeseinheitliche Regelfrist. § 47 SGB VIII schreibt eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung nur für einrichtungsbezogene Aufzeichnungen vor, also für Unterlagen zu Betrieb, Ausstattung und Belegung der Einrichtung, nicht für die individuelle Akte eines Kindes oder Jugendlichen. Für diese sind Landesrecht und die Vorgaben des zuständigen Jugendamts oder Kostenträgers maßgeblich.
Prüfen Sie zuerst, ob die Akte nach Ihrer Fristenordnung überhaupt schon gelöscht werden durfte oder noch vorliegt. Gerade bei früheren Vorfällen mit möglichem Personenschaden ist eine Aufbewahrung bis zur Verjährungshöchstfrist von dreißig Jahren üblich und in vielen Fällen sinnvoll. Für Betroffene sexualisierter Gewalt in Einrichtungen hat die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs im Juli 2026 einen eigenen Rechercheratgeber zur Akteneinsicht veröffentlicht, der auch Trägern die Rechtsgrundlagen und Anlaufstellen zusammenfasst.
Quellen
Stand aller Angaben: 19. September 2026.
