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Beschäftigtenzahl Arbeitsschutz

Die Zahl 20 zählt zweimal: Zählweisen für Träger mit 10 bis 49 Beschäftigten

Die DGUV Vorschrift 2 gewichtet Teilzeit nach Wochenstunden, § 154 SGB IX zählt Arbeitsplätze ohne diese Gewichtung. Wer die Beschäftigtenzahl nur einmal ermittelt, übersieht mindestens eine Pflicht, die an derselben Zahl 20 hängt.

Das Wichtigste in 1 Minute Ganzer Beitrag ca. 13 Min. Inkl. Schwellenrechner

Zwei Vorschriften nennen für denselben Betrieb dieselbe Zahl, ohne dasselbe zu meinen. Wer beim Arbeitsschutz die Beschäftigten zählt, kommt oft auf ein anderes Ergebnis als wer für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zählt, auch wenn beide bei der Zahl 20 ansetzen. Träger mit 10 bis 49 Beschäftigten sollten deshalb genau prüfen, welche Zählweise für welche Pflicht gilt.

Definition

Gewichtete Beschäftigtenzahl (DGUV Vorschrift 2, § 2 Absatz 5): Teilzeitbeschäftigte zählen hier nicht als volle Köpfe, sondern gewichtet nach Wochenstunden, als Jahresdurchschnitt über das Kalenderjahr.

Arbeitsplatz (§ 156 des Sozialgesetzbuchs Neun, kurz SGB IX): Für die Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX zählt dagegen jede Stelle einzeln, unabhängig vom Stundenumfang, mit einer Ausnahme: Stellen unter 18 Wochenstunden zählen gar nicht.

Kopfzahl (§ 38 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz, kurz BDSG): Für den Datenschutzbeauftragten zählt jede Person mit automatisierter Datenverarbeitung einzeln, ohne Gewichtung nach Stunden.

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Warum zählt dieselbe Zahl 20 zweimal?

Am deutlichsten zeigt sich das Problem in der ambulanten Pflege, weil dort besonders viele Menschen in Teilzeit arbeiten. Zum Stichtag 15. Dezember 2023 waren in den 15.549 ambulanten Pflegediensten in Deutschland 446.425 Personen beschäftigt (Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2023). Davon arbeiteten 126.251 in Vollzeit, der große Rest, rechnerisch 71,7 Prozent, in Teilzeit. Rechnerisch entfallen damit auf jeden Dienst knapp 29 Beschäftigte nach Kopf. Durch den hohen Teilzeitanteil liegt die gewichtete Zahl oft niedriger, und genau in diesem Bereich wird die Schwelle von 20 für beide Vorschriften real. Bei einem so hohen Teilzeitanteil reicht schon eine Verschiebung im Dienstplan, damit ein Dienst bei der einen Zählweise unter 20 und bei der anderen über 20 liegt, oder umgekehrt. Die neuen Qualitätsprüfungsrichtlinien für die ambulante Pflege beschreibe ich in einem eigenen Beitrag.

Das Problem reicht aber über die Pflege hinaus. Nach dem Unternehmensregister des Statistischen Bundesamts gab es 2024 bundesweit 54.275 rechtliche Einheiten mit 10 bis unter 50 Beschäftigten im selben Wirtschaftsabschnitt, der Kategorie, mit der die amtliche Statistik Branchen zusammenfasst (Stand 1. Dezember 2025). Dazu zählt die Statistik neben der Pflege auch die Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Suchthilfe sowie Arzt- und Therapiepraxen. Wer die Beschäftigtenzahl nur einmal ermittelt, wählt entweder die falsche Form der Arbeitsschutzbetreuung oder übersieht die Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen. Beides fällt am Ende der Leitung zur Last, nicht der Person, die gezählt hat, weil die Verantwortung für die Einstufung bei der Leitung liegt und nicht bei der Fachkraft, die die Zahlen zusammenträgt. Eine Neueinstellung oder eine veränderte Stundenverteilung kann die Einstufung noch im selben Jahr kippen, denn beide Zählweisen beziehen sich auf einen Jahresdurchschnitt und nicht auf einen einmalig festgestellten Stand. Deshalb sind Zählstichtag und Zuständigkeit eine Leitungsentscheidung und keine reine Verwaltungsaufgabe.

Zwanzig ist bei der DGUV Vorschrift 2 eine gerechnete Zahl, bei § 154 SGB IX eine gezählte. Beide heißen zwanzig und meinen nicht dasselbe.

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Was ändert sich bei der DGUV Vorschrift 2?

Die DGUV Vorschrift 2 regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Beschäftigten. Sie beruht auf einem gemeinsamen Mustertext, den jeder Unfallversicherungsträger in eigener Fassung und zu eigenem Zeitpunkt in Kraft setzt. Für Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), zuständig für Pflegedienste und die meisten anderen sozialen Träger, gilt die überarbeitete Fassung seit dem 1. Juni 2026. Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (VBG) hatte ihre eigene Fassung schon zum 1. Dezember 2025 in Kraft gesetzt. Der Unterschied liegt nicht an widersprüchlichen Regeln, sondern daran, dass jeder Unfallversicherungsträger sein eigenes Datum festlegt.

Nach § 2 Absatz 2 und 3 der Vorschrift richtet sich der Umfang der Betreuung nach der Beschäftigtenzahl. Bei bis zu 20 Beschäftigten reicht die vereinfachte Betreuung nach Anlage 1, die sich am tatsächlichen Anlass orientiert. Bei mehr als 20 Beschäftigten gilt dagegen Anlage 2 mit festen jährlichen Einsatzzeiten der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, unabhängig davon, ob im Einzelfall ein konkreter Anlass besteht. Vorher lag diese Grenze bei 10 Beschäftigten, sodass mehr Träger als bisher unter die einfachere Regel fallen. Wie genau gezählt wird, regelt § 2 Absatz 5: Teilzeitbeschäftigte gehen nicht als volle Köpfe, sondern gewichtet ein, mit dem Faktor 0,5 bis 20 Wochenstunden, 0,75 über 20 bis 30 Stunden und 1,0 darüber, jeweils als Jahresdurchschnitt über das Kalenderjahr.

Beispiel

Angenommen, ein ambulanter Dienst beschäftigt 30 Menschen: 24 davon in kleinen Teilzeitstellen bis 20 Wochenstunden, 6 in Vollzeit. Die gewichtete Zahl ergibt sich aus 24 mal 0,5 plus 6 mal 1,0. Das sind zusammen 18 und damit weniger als die Schwelle von 20. Für den Dienst reicht deshalb weiterhin die vereinfachte Betreuung nach Anlage 1, auch wenn dort 30 Menschen arbeiten.

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Wie zählen § 154 und § 156 SGB IX die Arbeitsplätze?

Für die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen zählt eine andere Einheit als bei der DGUV Vorschrift 2: nicht Köpfe, sondern Arbeitsplätze. Nach § 154 Absatz 1 SGB IX müssen private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen auf wenigstens 5 Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Ein Pflichtplatz ist dabei eine der Stellen, auf denen diese Quote erfüllt werden muss. Für kleinere Träger gilt statt der 5-Prozent-Rechnung eine feste Mindestzahl: Bei weniger als 40 Arbeitsplätzen reicht im Jahresdurchschnitt ein besetzter Pflichtplatz, bei weniger als 60 reichen zwei. Wer die Quote nicht erfüllt, zahlt für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe, deren Höhe gestaffelt ist: Sie steigt, je weiter ein Träger unter der Pflichtquote liegt (§ 160 SGB IX).

Was als Arbeitsplatz zählt, regelt § 156 SGB IX. Gezählt wird jede Stelle, auf der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter oder Auszubildende beschäftigt werden, unabhängig vom Stundenumfang. Eine Ausnahme gilt für Stellen mit weniger als 18 Wochenstunden: Sie zählen nicht als Arbeitsplatz. Ebenfalls ausgenommen sind unter anderem auf höchstens acht Wochen befristete Stellen, Stellen zu Heilungs- oder Erziehungszwecken und ruhende Beschäftigungsverhältnisse bei Vertretung. Anders als bei der DGUV Vorschrift 2 gibt es hier keine anteilige Gewichtung nach Stunden: Eine Stelle zählt entweder ganz oder gar nicht.

Beispiel

Angenommen, eine Stelle hat 17 Wochenstunden: Sie zählt nach § 156 SGB IX gar nicht als Arbeitsplatz, obwohl die Person dort real beschäftigt ist. Eine Stelle mit 19 Wochenstunden zählt dagegen voll, genauso wie eine mit 39 Wochenstunden. Zwischen 17 und 19 Wochenstunden liegt deshalb eine harte Grenze, keine allmähliche Gewichtung wie bei der DGUV Vorschrift 2.

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Welche Schwellen liegen in der Nähe?

Die Zahl 20 ist nicht die einzige Schwelle in diesem Umfeld, und sie wird leicht mit einer deutlich niedrigeren verwechselt. Nach § 177 SGB IX wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt, sobald ein Betrieb mindestens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt, unabhängig davon, wie viele Arbeitsplätze der Betrieb insgesamt hat.

Beispiel

Angenommen, ein Träger beschäftigt 25 Menschen, davon 6 mit anerkannter Schwerbehinderung. Dann braucht er möglicherweise schon eine Schwerbehindertenvertretung, obwohl die Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX bei dieser Größe rechnerisch noch gar nicht zur Debatte steht.

Ähnlich niedrig liegt die Schwelle zum Betriebsrat. Nach § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) werden in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Für kirchliche Träger gilt eine eigene Ausnahme: Nach § 118 Absatz 2 BetrVG gilt das Betriebsverfassungsgesetz nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen, unabhängig von der Rechtsform. Das gilt also auch dann, wenn ein kirchlicher Träger als gemeinnützige GmbH firmiert. Kirchliche Träger sollten diese Ausnahme rechtlich klären lassen, bevor sie eine Wahl vorbereiten oder gerade deshalb unterlassen, denn die Abgrenzung zwischen karitativer und sonstiger Tätigkeit ist im Einzelfall nicht immer eindeutig.

Nach oben liegt die nächste Schwelle bei 50 Beschäftigten: Ab dann verlangt das Hinweisgeberschutzgesetz eine interne Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße, wie der Beitrag Meldestelle teilen zeigt. Wer die in diesem Beitrag beschriebenen Schwellen im Blick behält, sieht auch diese nächste Stufe rechtzeitig kommen.

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Wie unterscheiden sich Kopfzahl, Arbeitsplatz und gewichtete Zahl?

Die folgende Übersicht stellt die Zählweisen nebeneinander, die für einen Träger mit 10 bis 49 Beschäftigten in der Praxis zusammentreffen. Sie fasst zusammen, was die vorigen Abschnitte einzeln erklärt haben: welche Einheit jede Vorschrift zählt, wo ihre Schwelle liegt und was beim Erreichen dieser Schwelle folgt.

Zähleinheit, Schwelle und Folge nach Vorschrift im Vergleich
VorschriftZähleinheit und Teilzeit-RegelSchwelleFolge ab Erreichen
DGUV Vorschrift 2, § 2 Abs. 2, 3, 5 (BGW, seit 1.6.2026)Gewichtete Beschäftigtenzahl: Faktor 0,5 / 0,75 / 1,0 nach Wochenstunden, Jahresdurchschnittbis 20 = Anlage 1, mehr als 20 = Anlage 2Wechsel von der vereinfachten Betreuung zur Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten
§ 154 SGB IXArbeitsplätze, keine Gewichtung, Stellen unter 18 Wochenstunden zählen nicht (§ 156 SGB IX)20 Arbeitsplätze, jahresdurchschnittlich monatlichBeschäftigungspflicht (5 Prozent oder gestaffelte Mindestzahl), sonst Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX
§ 177 SGB IXSchwerbehinderte Menschen, Kopfzahl5 schwerbehinderte MenschenWahl einer Schwerbehindertenvertretung
§ 1 BetrVGWahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Kopfzahl5, davon 3 wählbarBetriebsrat kann gewählt werden, Ausnahme kirchliche Träger nach § 118 Abs. 2 BetrVG
§ 38 Abs. 1 BDSG (nichtöffentliche Stellen)Personen mit automatisierter Datenverarbeitung, Kopfzahl, keine Gewichtung20 PersonenPflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, Aufhebung angekündigt, noch nicht beschlossen

Landesrecht und das Recht kirchlicher Träger können abweichende Regelungen enthalten.

Zu § 38 BDSG

Die Bundesregierung hat in der Föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 angekündigt, bis Ende 2026 eine Aufhebung von § 38 Absatz 1 BDSG einzubringen und die Pflicht zum Datenschutzbeauftragten im nichtöffentlichen Bereich auf Artikel 37 DSGVO zu beschränken. Ein Gesetzentwurf lag zum Stand dieses Beitrags noch nicht vor, die 20er Schwelle gilt unverändert fort.

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Wie hilft der Schwellenrechner?

Der Rechner berechnet aus denselben Angaben drei Zahlen auf einmal: die gewichtete Zahl nach der DGUV Vorschrift 2, die Arbeitsplätze nach § 154 SGB IX und die Kopfzahl nach § 38 BDSG. Tragen Sie dafür einen Stichtag und die Zahl Ihrer Beschäftigten je Wochenstunden-Gruppe ein, so wie Sie sie im zweiten Schritt der acht Schritte weiter unten ohnehin erfassen. Der Rechner schlägt daraus die passende Zeile für Ihr Rechtskataster vor und arbeitet dabei nur in Ihrem Browser, es wird nichts übertragen oder gespeichert.

Schwellenrechner: drei Zählweisen, ein Stichtag
Ein Stichtag, drei Ergebnisse für das Rechtskataster.
Pflichtfeld, zum Beispiel der 1. Januar.
2. Beschäftigte zum Stichtag nach Wochenstunden Kopfzahl je Gruppe. Grenzen aus § 156 SGB IX und § 2 Absatz 5 DGUV Vorschrift 2.
3. Trägerschaft
Noch keine Angaben

Tragen Sie den Zählstichtag und die Beschäftigtenzahlen nach Wochenstunden ein. Die drei Ergebnisse erscheinen an dieser Stelle.

Rechenwerte auf Grundlage Ihrer Eingaben, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sonderfälle nach § 156 SGB IX (befristete Stellen, Heilungs- oder Erziehungszwecke, ruhende Beschäftigungsverhältnisse) und kirchliches Datenschutzrecht (KDG, DSG-EKD) prüft es nicht automatisch mit.
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Wie gelingt die Einstufung in acht Schritten?

Die folgenden acht Schritte führen von der Datenerfassung bis zum dokumentierten Ergebnis. Wer sie einmal in dieser Reihenfolge durchgeht, kann sie im nächsten Jahr mit demselben Ablauf wiederholen.

Zählstichtag für das laufende Kalenderjahr festlegen

Bestimmen Sie einen festen Stichtag, etwa den Jahresanfang, und benennen Sie ihn im Rechtskataster. Ohne festen Stichtag ist jede Zählung ein Zufallswert, weil sich die Zahlen im Jahresverlauf verändern.

Beschäftigte nach Wochenstunden erfassen

Erfassen Sie zum Stichtag jede Stelle nach Wochenstunden, getrennt nach unter 18, 18 bis 20, über 20 bis 30 und über 30 Stunden. Diese eine Erfassung ist die Grundlage für alle drei folgenden Zählungen, ein zweites Mal brauchen Sie die Daten nicht zu erheben.

Die gewichtete Zahl nach DGUV Vorschrift 2 berechnen

Wenden Sie die Faktoren aus § 2 Absatz 5 an und gleichen Sie das Ergebnis mit der zuständigen Berufsgenossenschaft ab, für die meisten sozialen Träger die BGW. So stellen Sie sicher, dass Ihre Rechnung mit der Einschätzung der Berufsgenossenschaft übereinstimmt.

Die Arbeitsplätze nach § 156 SGB IX gesondert zählen

Prüfen Sie anhand der Wortlaute von § 154 und § 156 SGB IX, ob die Beschäftigungspflicht erreicht ist, und dokumentieren Sie diese Zählung getrennt von der DGUV-Zahl. Die beiden Ergebnisse dürfen nicht miteinander vermischt werden, weil sie unterschiedliche Einheiten zählen.

Die Zahl schwerbehinderter Menschen im Haus ermitteln

Stellen Sie fest, ob mindestens 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, und veranlassen Sie bei Erreichen die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX. Diese Schwelle liegt deutlich niedriger als die Beschäftigungspflicht und wird deshalb leicht übersehen.

Bei kirchlicher Trägerschaft die Betriebsratsfrage klären lassen

Lassen Sie prüfen, ob die Ausnahme nach § 118 Absatz 2 BetrVG greift, bevor Sie eine Wahl vorbereiten oder gerade deshalb unterlassen.

Den Stand zu § 38 BDSG beobachten

Verfolgen Sie das Verfahren zur angekündigten Aufhebung von § 38 Absatz 1 BDSG, ohne die aktuell geltende Schwelle vorzeitig für erledigt zu erklären. Solange kein Gesetzentwurf vorliegt, bleibt die bisherige 20er Schwelle maßgeblich.

Ergebnis dokumentieren und jährlich wiederholen

Halten Sie alle drei Zählungen mit Datum, Quelle und verantwortlicher Person im internen Audit oder im QM-System fest und wiederholen Sie sie zum nächsten Stichtag. So bleibt nachvollziehbar, wer wann welche Zahl auf welcher Grundlage ermittelt hat.

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Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Wer jetzt beginnt, würde in der kommenden Woche zuerst den Zählstichtag für das laufende Jahr festlegen und im Team klären, wer die Wochenstunden je Stelle zusammenträgt. In den folgenden zwei bis drei Wochen lässt sich daraus mit dem Schwellenrechner eine erste Einschätzung für alle drei Zählweisen gewinnen, noch ohne Anspruch auf letzte Genauigkeit.

Bis zum Monatsende gehören die drei Ergebnisse als eigene Zeilen in das Rechtskataster, nicht als gemeinsame Schätzung. Bei erreichter Schwelle folgen die jeweils nächsten Schritte: das Gespräch mit der Berufsgenossenschaft, die Prüfung der Beschäftigungspflicht oder die Vorbereitung einer Wahl. Wer die Zahlen dieses Jahr einmal sauber und getrennt dokumentiert, muss diese Arbeit im nächsten Jahr nur noch wiederholen, nicht neu erfinden.

Wenn die Zuständigkeit für die Zählung fehlt

Ein Rechtskataster, das diese drei Zählweisen sauber auseinanderhält, gehört für mich zu den ersten Punkten in einem System-Check. Wo der Zählstichtag fehlt, trage ich das als Befund ein.

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Häufige Fragen

Ab wann gilt die neue DGUV Vorschrift 2 mit der 20-Beschäftigten-Grenze?

Für Mitgliedsbetriebe der BGW, zuständig für Pflegedienste und die meisten sozialen Träger, seit dem 1. Juni 2026. Andere Unfallversicherungsträger setzen den gemeinsamen Mustertext zu eigenen Zeitpunkten in Kraft, die VBG bereits seit dem 1. Dezember 2025.

Zählen Teilzeitkräfte bei der vereinfachten Betreuung nach Anlage 1 voll mit?

Nein. Nach § 2 Absatz 5 DGUV Vorschrift 2 gehen Teilzeitbeschäftigte gewichtet in die maßgebliche Zahl ein. Der Faktor beträgt 0,5 bis 20 Wochenstunden, 0,75 über 20 bis 30 Stunden und 1,0 darüber, jeweils als Jahresdurchschnitt.

Ab wann muss ein Pflegedienst schwerbehinderte Menschen beschäftigen?

Ab jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen nach § 154 Absatz 1 SGB IX. Was als Arbeitsplatz zählt, regelt § 156 SGB IX: Stellen unter 18 Wochenstunden zählen nicht mit, alle anderen voll.

Ab wie vielen Beschäftigten braucht ein Pflegedienst einen Datenschutzbeauftragten?

Nach aktueller Rechtslage ab in der Regel 20 Personen mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten, gezählt nach Köpfen (§ 38 Absatz 1 BDSG). Eine Aufhebung ist bis Ende 2026 angekündigt, ein Gesetzentwurf lag zum Stand dieses Beitrags noch nicht vor.

Was gilt, wenn ein Träger bei der einen Schwelle über und bei der anderen unter 20 liegt?

Beide Vorschriften gelten unabhängig voneinander und werden nicht verrechnet. Ein Träger kann bei der gewichteten Zählung unter 20 liegen und trotzdem bei der Arbeitsplatzzählung nach § 154 SGB IX die Beschäftigungspflicht erfüllen müssen, oder umgekehrt.

Muss ein kirchlicher Träger einen Betriebsrat wählen?

Nein. Nach § 118 Absatz 2 BetrVG gilt das Betriebsverfassungsgesetz nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen, unabhängig von Rechtsform und Beschäftigtenzahl.

Quellen

Hinweis

Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Landesrecht und Landesrahmenverträge können abweichende Anforderungen enthalten.

Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen.