Mecklenburg-Vorpommern holt ambulante Träger in den Kinderschutz
Das neue Kinderschutzgesetz klingt, als würde es für alle Träger etwas ändern. Für die meisten ändert es nichts. Für eine Gruppe schon: ambulante Dienste der Kinder- und Jugendhilfe brauchen jetzt erstmals ein eigenes Schutzkonzept.
Schutzkonzept im Sinn von § 13 KiSchG M-V: Standards und Verfahren, die ein Träger entwickelt, anwendet und regelmäßig überprüft, um Beeinträchtigungen des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen vorzubeugen und abzuwenden, einschließlich Verfahren zur Beteiligung und Beschwerde. Das Kinderschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiSchG M-V) ist Artikel 1 des Kinderschutzstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2025 und gilt seit dem 1. Januar 2026. § 13 Absatz 1 ist als Soll-Vorschrift formuliert: Sie bindet den Träger im Regelfall, lässt aber in atypischen Einzelfällen ein Abweichen zu, und ist damit verbindlicher als eine bloße Empfehlung.
Was ändert sich am 1. Januar 2026 wirklich?
Der Gesetzestext selbst beantwortet diese Frage, wenn man ihn genau liest. Für Träger von (Teil-)stationären Einrichtungen bleibt die bisherige Pflicht aus der Betriebserlaubnis unberührt (§ 45 SGB VIII). Ein Konzept zum Schutz vor Gewalt samt Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren war dort schon seit 2021 Voraussetzung, für alle Einrichtungen nach den §§ 43 bis 48a SGB VIII. Für Schulen gilt seit 2025 eine vergleichbare Pflicht im eigenen Schulgesetz: Das Schulprogramm muss geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen sexualisierte Gewalt und Mobbing enthalten.
Der Ausschussbericht des Landtags nennt § 13 Absatz 1 KiSchG M-V für beide Gruppen deshalb ausdrücklich deklaratorisch. Das bedeutet: Er bestätigt eine Pflicht, die längst gilt, ohne eine neue zu schaffen. Anders sieht es für Träger ambulanter Dienste und Angebote aus, etwa Jugendsozialarbeit, ambulante Erziehungshilfen oder aufsuchende Familienhilfe. Für sie gab es bislang keine eigene bundes- oder landesrechtliche Schutzkonzept-Pflicht, sondern nur den allgemeinen Schutzauftrag der Jugendämter bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung.
Genau diese Lücke schließt § 13 Absatz 1 KiSchG M-V. Die Vorschrift erfasst Träger von Einrichtungen, Diensten und Angeboten mit Kontakt zu Minderjährigen, ohne danach zu unterscheiden, ob eine Betriebserlaubnis vorgeschrieben ist. Wer bislang ambulant gearbeitet hat, ohne dass je eine Behörde ein Schutzkonzept verlangt hätte, steht damit erstmals vor genau dieser Aufgabe.
Zwei von drei betroffenen Trägergruppen ändert das neue Gesetz nichts. Für ambulante Dienste ändert es fast alles: eine Pflicht, wo vorher keine stand.
Wer war schon vorher verpflichtet, und wer kommt neu dazu?
Wer genau zur neu verpflichteten Gruppe zählt, entscheidet § 5 Absatz 2 KiSchG M-V. Die Vorschrift fasst den Anwendungsbereich weit: Sie erfasst Träger von Einrichtungen, Diensten und Angeboten, die der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung sowie Bildung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen dienen, oder deren Tätigkeit in vergleichbarer Weise Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt.
Darunter fallen ausdrücklich auch Vereine, Verbände und sonstige Organisationen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (§ 5 Absatz 3 KiSchG M-V). Für diese Gruppe gilt allerdings eine abgeschwächte Fassung der Pflicht, eine Hinwirkungspflicht statt eines eigenen Schutzkonzepts: Sie müssen nur entsprechend ihren Möglichkeiten auf vergleichbare Mindeststandards hinwirken, kein eigenes Konzept vorlegen. Mehr dazu bei der Sortierübung weiter unten.
Angenommen, ein Sportverein bietet eine Jugendabteilung mit ehrenamtlichen Trainerinnen und Trainern an. Für diesen Verein gilt keine Pflicht zu einem eigenen Schutzkonzept wie bei einem Jugendhilfeträger. Er muss stattdessen entsprechend seinen Möglichkeiten auf vergleichbare Mindeststandards hinwirken, etwa eine Ansprechperson für Kinderschutz benennen und Verhaltensregeln im Umgang mit Minderjährigen festlegen.
Für die Leitungsebene eines ambulanten Trägers zählt vor allem ein anderer Punkt: Diese Definition knüpft nicht an eine Betriebserlaubnis an. Ob ein Dienst erlaubnispflichtig ist oder nicht, spielt für die Anwendbarkeit von § 13 Absatz 1 KiSchG M-V keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob die eigene Tätigkeit Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt, unabhängig davon, wie dieser Kontakt organisatorisch eingebettet ist.
Was muss ein ambulanter Träger jetzt konkret leisten?
Der Gesetzestext nennt drei Elemente, die ein Schutzkonzept enthalten muss. Erstens Standards und Verfahren, die möglichen Beeinträchtigungen des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen vorbeugen und sie abwenden, zu entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Zweitens ein Verfahren zur Beteiligung und Beschwerde: Es muss altersgerecht und verständlich sein und Kinder und Jugendliche mit Behinderung oder Einwanderungsgeschichte besonders berücksichtigen (§ 13 Absatz 2 KiSchG M-V).
Drittens eine Kontrollpflicht, die im ersten Konzeptentwurf oft übersehen wird. Der Träger muss sicherstellen, dass niemand haupt-, neben- oder ehrenamtlich beschäftigt wird, der wegen einer einschlägigen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, etwa wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§ 72a SGB VIII). Geprüft wird das über das erweiterte Führungszeugnis, das Register, in dem auch bestimmte länger zurückliegende Verurteilungen sichtbar bleiben, die im normalen Führungszeugnis längst nicht mehr auftauchen würden. Für ambulante Dienste ist das neu, weil bislang niemand von ihnen ein solches Führungszeugnis verlangt hat.
Hinzu kommt eine vierte Pflicht aus einer eigenen Vorschrift: regelmäßige Fortbildung sowie ausreichend Zeit für Reflexion und Supervision für Beschäftigte mit unmittelbarem Kontakt zu Minderjährigen (§ 12 Absatz 1 KiSchG M-V). Wie ein Konzept dieser Art aufgebaut wird, beschreibe ich im Beitrag zum Gewaltschutzkonzept in der Sozialen Arbeit, wie die spätere Überprüfung abläuft, in der Wirksamkeitsprüfung. Beides gilt für ambulante Dienste entsprechend, nur mit anderen Risiken: Nicht die Wohngruppe steht im Mittelpunkt, sondern der Einsatz allein in der Wohnung einer Familie. Zur Führungszeugnis-Pflicht selbst siehe den Beitrag zu Führungszeugnissen in der Jugend- und Eingliederungshilfe.
Angenommen, eine sozialpädagogische Familienhilfe betreut eine Familie ausschließlich in deren eigener Wohnung, ohne dass je eine zweite Fachkraft anwesend ist. Ein Schutzkonzept, das aus einer Wohngruppe übernommen wurde, passt hier nicht, weil es von einer ganz anderen Situation ausgeht, etwa von Nachtdiensten oder Vier-Augen-Kontakten. Die Standards zur Vorbeugung müssen deshalb eigens für Einsätze ohne zweite Fachkraft entwickelt werden, etwa über feste Rückmeldezeiten mit der Leitung.
Mehrere Verbände bemängelten in der Anhörung des Sozialausschusses, der Entwurf bleibe bei Soll-Vorschriften zu vage. Es fehle eine Frist, bis wann Konzepte vorliegen müssen, und eine klare Zuständigkeit für die Überwachung bei freien Trägern, also den Anbietern selbst. Der Ausschussbericht hält das fest, ohne es aufzugreifen (Drucksache 8/5695, S. 19 f.).
Welche Rolle spielen die Zentrale Stelle Kinderschutz und das neue Landesjugendamt?
Das Kinderschutzstrukturgesetz ordnet neben der Schutzkonzept-Pflicht noch etwas anderes neu: das Landesjugendamt, die Landesbehörde, die die örtlichen Jugendämter fachlich unterstützt und Betriebserlaubnisse für Einrichtungen erteilt. Seit dem 1. Juli 2012 lag diese Aufgabe beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (KSV M-V). Der Ausschussbericht bewertet das als gescheitert: Die geteilte Wahrnehmung zwischen Sozialministerium und KSV habe die Kinder- und Jugendhilfe geschwächt.
Seit dem 1. Januar 2026 ist das Landesjugendamt deshalb zurück in der Landesverwaltung, angesiedelt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), mit Fachaufsicht durch das Sozialministerium und einem zusätzlichen Landesmittel-Budget von rund 1,6 Millionen Euro jährlich. Dort errichtet das Land nach § 8 KiSchG M-V zusätzlich eine Zentrale Stelle Kinderschutz. Sie bündelt Fachinformationen, entwickelt Handlungsempfehlungen, berät bei fachlichen Handlungsleitlinien, unterstützt bei der Aufarbeitung von Kinderschutzfällen und informiert über Strukturen und Ansprechpersonen. Für Träger, die unsicher sind, welche Kategorie auf das eigene Angebot zutrifft, ist sie damit die erste Anlaufstelle, auch wenn das Gesetz keine förmliche Vorabprüfung durch sie vorsieht.
Ergänzt wird sie durch regionale Netzwerke Kinderschutz. Organisiert werden diese von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, also von den Jugendämtern selbst, nicht von den freien Trägern vor Ort (§ 11 KiSchG M-V). Schwerin sowie die Landkreise Ludwigslust-Parchim und Vorpommern-Greifswald hatten laut Ausschussbericht bereits eine Netzwerkkoordination aufgebaut, bevor das Gesetz in Kraft trat.
Einen Anhaltspunkt für den Umfang des Kinderschutzgeschehens im Land liefert eine andere Zahl aus dem Gesetzgebungsverfahren, auch wenn sie sich nicht direkt auf die neu erfassten Träger übertragen lässt. 2023 führten die Jugendämter in Mecklenburg-Vorpommern 5.256 Verfahren zur Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch. Davon endeten 31,8 Prozent, also 1.673 Fälle, mit festgestellter akuter oder latenter Gefährdung, und 40,3 Prozent mit erzieherischem Hilfebedarf (Drucksache 8/5695, S. 20). 2022 waren es 5.212 Verfahren, davon rund 30,1 Prozent mit akuter oder latenter Gefährdung.
Diese Zahlen sagen nichts darüber, wie viele Träger neu von § 13 Absatz 1 KiSchG M-V erfasst werden. Sie zeigen nur die Größenordnung, in der sich Jugendämter jährlich mit möglichen Gefährdungen befassen, und damit, warum der Landtag beim Kinderschutz nachgesteuert hat.
Wie unterscheidet sich Mecklenburg-Vorpommern vom Bundesrecht?
Die folgende Tabelle fasst zusammen, wo das Landesrecht eine bestehende Pflicht nur bestätigt und wo es wirklich etwas Neues verlangt. Sie hilft dabei, die eigene Trägerart schnell wiederzufinden, ohne den ganzen Gesetzestext noch einmal zu lesen.
| Trägerart | Bundesrecht | Mecklenburg-Vorpommern seit 1.1.2026 |
|---|---|---|
| (Teil-)stationäre Einrichtungen (§§ 43-48a SGB VIII) | Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII verlangt bereits ein Schutzkonzept. | § 13 Abs. 1 bestätigt das nur, § 13 Abs. 3 KiSchG M-V hält § 45 SGB VIII ausdrücklich unberührt. Keine neue Pflicht. |
| Schulen | § 39a Abs. 2 Schulgesetz M-V verlangt bereits Schutz vor sexualisierter Gewalt und Mobbing im Schulprogramm. | § 13 Abs. 1 KiSchG M-V wirkt laut Ausschussbericht ebenfalls nur bestätigend. |
| Ambulante Dienste und Angebote (z. B. Jugendsozialarbeit, ambulante Erziehungshilfen) | Keine eigene Pflicht, nur der allgemeine Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII. | § 13 Abs. 1 KiSchG M-V verpflichtet als Soll-Vorschrift erstmals: die eigentliche Neuerung. |
| Vereine, Verbände (Sport, Kultur, Freizeit) | Keine bundesrechtliche Pflicht. | § 13 Abs. 4 KiSchG M-V: nur Hinwirkungspflicht, kein eigenes Muss. |
| Landesjugendamt | Organisation liegt bei den Ländern. | Bis 31.12.2025 beim KSV M-V, seit 1.1.2026 zurück in der Landesverwaltung beim LAGuS, mit Zentraler Stelle Kinderschutz nach § 8 KiSchG M-V. |
Rechtsstand: Gesetz zur Stärkung des Kinderschutzes in Mecklenburg-Vorpommern (KiSchG M-V) vom 16. Dezember 2025 (GVOBl. M-V 2025, S. 781); Angaben zur Gesetzesbegründung nach Drucksache 8/5695 vom 27.11.2025.
Sortierübung: Welche Kategorie trifft auf Ihr Angebot zu?
Die Tabelle oben zeigt die Kategorien im Überblick, die folgende Übung macht sie für das eigene Angebot konkret. Wählen Sie eine Angebotsart und dann Ihre Einschätzung, welche Kategorie zutrifft. Der Abgleich läuft nur in Ihrem Browser, nichts wird übertragen oder gespeichert.
Noch keine Angebotsart einsortiert.
Wählen Sie zuerst eine Angebotsart, dann Ihre Einschätzung der Kategorie. Das Ergebnis samt Bausteinliste erscheint an dieser Stelle.
Wie geht die Leitungsebene jetzt Schritt für Schritt vor?
Aus der Rechtslage wird erst dann eine geordnete Umsetzung, wenn jemand sie in konkrete Schritte übersetzt. Die folgenden sieben Schritte richten sich an Geschäftsführung und Einrichtungsleitung, nicht an die einzelne Fachkraft. Sie lassen sich delegieren, die Verantwortung dafür nicht.
Ordnen Sie jedes Angebot einzeln den Kategorien nach § 13 KiSchG M-V zu
Nutzen Sie dafür die Sortierübung weiter oben. Ein Träger mit gemischtem Portfolio aus stationären und ambulanten Angeboten hat in der Regel mehrere Kategorien gleichzeitig, nicht eine für den ganzen Betrieb.
Prüfen Sie vorhandene Schutzkonzepte auf Aktualität
Für erlaubnispflichtige Einrichtungen und angegliederte Schulen genügt meist ein Blick ins vorhandene Konzept: Liegt es vor, ist es überprüft, und passt es noch zur heutigen Einrichtung?
Beauftragen Sie ein eigenes Schutzkonzept für ambulante Dienste
Für neu erfasste Angebote reicht ein übernommenes stationäres Konzept nicht aus. Beauftragen Sie eine Risikoanalyse, die auf die tatsächliche Arbeitssituation zugeschnitten ist, etwa auf Einsätze ohne zweite Fachkraft.
Lassen Sie erweiterte Führungszeugnisse prüfen
Diese Kontrolle gilt jetzt auch dort, wo es bislang nicht Standard war: bei haupt-, neben- und ehrenamtlich Beschäftigten mit Kontakt zu Minderjährigen im ambulanten Bereich (§ 13 Absatz 1 Satz 2 KiSchG M-V). Legen Sie das Ergebnis schriftlich in der Personalakte ab.
Fordern Sie einen Fortbildungsnachweis ein
Verlangt sind regelmäßige Fortbildung sowie Zeit für Reflexion und Supervision für Beschäftigte mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen (§ 12 Absatz 1 KiSchG M-V). Ein einfacher Nachweis im Personalbogen genügt.
Klären Sie die Einbindung in ein regionales Netzwerk Kinderschutz
Diese Netzwerke werden nach § 11 KiSchG M-V von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe organisiert, also von den Jugendämtern selbst. Fragen Sie beim zuständigen Jugendamt nach dem Stand in Ihrer Region.
Holen Sie Beratung bei der Zentralen Stelle Kinderschutz ein
Bei offenen Fragen zur eigenen Einordnung nach § 13 KiSchG M-V steht die Zentrale Stelle Kinderschutz nach § 8 KiSchG M-V beim Landesjugendamt zur Verfügung, ausdrücklich auch für Vereine.
Was ist in den nächsten Wochen zu tun?
Am Anfang steht die Sortierübung weiter oben: für jedes Angebot des eigenen Trägers dokumentieren, welche Kategorie zutrifft, stationär, Schule, ambulant oder Verein. Für stationäre Einrichtungen und Schulen genügt danach meist ein Blick in das vorhandene Konzept, weil sich an ihrer Pflicht rechtlich nichts geändert hat. Für ambulante Dienste beginnt dagegen die eigentliche Arbeit: eine Risikoanalyse, die zur tatsächlichen Arbeitssituation passt, nicht ein kopiertes Kapitel aus dem stationären Bereich.
Parallel dazu lohnt sich ein Blick auf zwei weitere neue Pflichten aus demselben Gesetz. Die Kontrolle erweiterter Führungszeugnisse gilt für alle Beschäftigten mit Kontakt zu Minderjährigen, der Fortbildungsnachweis für Beschäftigte mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen. Beides lässt sich am einfachsten zusammen mit der Schutzkonzept-Arbeit klären, damit am Ende nicht drei getrennte Nachweisführungen entstehen, sondern eine gemeinsame.
Wer diese Schritte aufschiebt, merkt es meist erst im nächsten Aufsichtsgespräch mit Jugendamt oder Landesjugendamt, wenn nach dem Konzept gefragt wird und keines vorliegt. Als externer Qualitätsmanagementbeauftragter unterstütze ich Träger dabei, die eigene Angebotslandschaft einzuordnen und die passenden Nachweise aufzubauen, bevor diese Frage im Gespräch überhaupt gestellt wird.
Stand 19. September 2026: Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zu diesem Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Eine amtliche Zahl der von § 13 Absatz 1 KiSchG M-V neu erfassten ambulanten Träger lag zum Redaktionsschluss nicht vor.
Häufige Fragen
§ 13 Absatz 1 KiSchG M-V macht keine Ausnahme nach Trägergröße. Die Vorschrift richtet sich an alle Träger von Einrichtungen, Diensten und Angeboten im Sinne des § 5 Absatz 2 KiSchG M-V, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Als Soll-Vorschrift bindet sie im Regelfall, ein Abweichen bleibt nur in atypischen Einzelfällen möglich.
Das Kinderschutzgesetz nennt keine eigene Frist und keine eigene Sanktion. Verbände haben das in der Anhörung kritisiert und mehr Verbindlichkeit gefordert. Trotzdem fällt ein fehlendes Konzept in einem Aufsichtsgespräch mit Jugendamt oder Landesjugendamt auf, unabhängig davon, ob es sanktioniert wird.
Nein. § 13 Absatz 1 KiSchG M-V verlangt Standards und Verfahren, die zu den tatsächlichen Risiken passen. Ein ambulanter Dienst arbeitet unter anderen Bedingungen als eine Wohngruppe, etwa bei Einsätzen allein in der Wohnung einer Familie. Ein übernommenes Konzept ohne eigene Risikoanalyse für den ambulanten Bereich erfüllt die Vorgabe nicht.
Für erlaubnispflichtige Einrichtungen bleibt es bei der Aufsicht über die Betriebserlaubnis. Für ambulante Dienste benennt das Gesetz keine eigene Prüfinstanz. Wer für das Monitoring bei freien Trägern zuständig ist, blieb im Gesetzentwurf ungeklärt, das haben Kommunen in der Anhörung selbst kritisiert.
Nach § 8 KiSchG M-V bündelt sie Fachinformationen, entwickelt Handlungsempfehlungen, berät bei Handlungsleitlinien, unterstützt bei der Aufarbeitung von Kinderschutzfällen und informiert über Strukturen und Ansprechpersonen. § 13 Absatz 4 KiSchG M-V nennt sie ausdrücklich auch als Beratungsadresse für Vereine, Verbände und sonstige Organisationen.
Nicht im selben Sinn wie ein Jugendhilfeträger. § 13 Absatz 4 KiSchG M-V verpflichtet Vereine, Verbände und sonstige Organisationen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich nur, entsprechend ihren Möglichkeiten auf vergleichbare Mindeststandards hinzuwirken. Das ist eine Hinwirkungspflicht, kein eigenes Muss wie in Absatz 1.
Quellen
Nicht sicher, welche Kategorie für Ihren Träger gilt?
Im Rahmen eines System-Checks ordne ich Ihre Angebote den Kategorien nach § 13 KiSchG M-V zu. Das Ergebnis halte ich mit Bausteinliste schriftlich fest, vorlegbar in jedem Aufsichtsgespräch.
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