Berlin steuert die Wohnungslosenunterbringung: das GStU-Gesetz
Berlin hat neu geregelt, wer eine Unterkunft für wohnungslose Menschen betreiben darf und was sie dafür leisten muss. Wer ein Haus führt oder plant, bekommt dadurch einen neuen Vertragspartner, neue Nachweise und eine zusätzliche Beschwerdestelle.
Berlin ordnet neu, wer eine Unterkunft für wohnungslose Menschen betreiben darf und was sie dafür leisten muss. Seit dem 16. April 2026 gilt dafür ein neues Landesgesetz, das GStU-Umsetzungsgesetz. Wer ein Haus führt oder plant, bekommt dadurch möglicherweise einen neuen Vertragspartner, neue Nachweispflichten und eine zusätzliche Beschwerdestelle für die eigenen Bewohnerinnen und Bewohner.
GStU, gesamtstädtische Steuerung der Unterbringung: das Berliner Verwaltungsverfahren, mit dem das Land die Unterbringung wohnungsloser Menschen einheitlich und qualitätsgesichert organisiert. Es bündelt Zuständigkeit, Belegung und Mindeststandards bei einer Landesbehörde und bindet Unterkünfte dafür vertraglich ein. Rechtsgrundlage dafür ist das GStU-Umsetzungsgesetz vom 1. April 2026.
Was ändert das neue Gesetz?
Das Abgeordnetenhaus hat das Gesetz am 26. März 2026 beschlossen und es drei Wochen später im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet (GVBl. Berlin vom 15.4.2026). Wie weit die eigene Einrichtung davon betroffen ist, lässt sich mit dem Gesetzestext allein trotzdem nicht beantworten, denn er unterscheidet drei Unterbringungswege mit jeweils eigenen Pflichten. Wie sich diese drei Wege unterscheiden, erklärt der folgende Abschnitt zu den Unterkunftsarten.
Wie groß das Feld ist, für das die Neuregelung gilt, zeigt eine Zahl: Zum Stichtag 31. Januar 2026 waren in Berlin 57.575 wohnungslose Menschen untergebracht (Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung, 2026). Wie viele der dafür genutzten Unterkünfte schon einen Vertrag mit dem Land haben, weist keine geprüfte Quelle gesondert aus. Deshalb verzichtet dieser Beitrag darauf, eine solche Zahl zu schätzen.
Das GStU-Umsetzungsgesetz ist dabei kein eigenständiges neues Regelwerk, sondern ein Mantelgesetz: Es ändert sieben bestehende Vorschriften in einem einzigen Gesetz, statt für jede Änderung ein eigenes Gesetz zu beschließen. Diese sieben Änderungen bestimmen, was künftig für das eigene Haus gilt. Ein kurzer Überblick lohnt sich deshalb, bevor es im Detail um Verträge und Nachweise geht:
- Artikel 1 erweitert das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln), das Bezirke und Land für die ordnungsrechtliche Unterbringung nutzen, um die Zuständigkeit für wohnungslose Menschen und für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
- Artikel 2 benennt das bisherige Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten in Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung um, kurz LFU, und macht es zum künftigen Vertragspartner für Unterkünfte.
- Artikel 3 ändert das Errichtungsgesetz des Landesamtes für Gesundheit und Soziales: Aus dem älteren Begriff Obdachlosenhilfe wird eine genauere Zuständigkeit für die Wohnungsvermittlung an Menschen, die wohnungslos geworden oder von Wohnungslosigkeit unmittelbar bedroht sind.
- Artikel 4 benennt das Unterbringungsbeschwerdegesetz um in das Gesetz über das erweiterte Beschwerdewesen (kurz UBeschwG) und erweitert damit die Zuständigkeit der Landesbeschwerdestelle.
- Artikel 5 und 6 passen technische Regelungen an, etwa im Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz und im Personalvertretungsgesetz.
- Artikel 7 setzt das Inkrafttreten auf den Tag nach der Verkündung fest, den 16. April 2026.
Die Artikel 1, 3, 5 und 6 setzen dafür vor allem den rechtlichen Rahmen. Sie ändern für den Alltag in der eigenen Unterkunft selten unmittelbar etwas, tragen aber die Zuständigkeiten, auf die sich die übrigen Artikel stützen. Artikel 2 baut aus der neuen Zuständigkeit eine eigene Fachbehörde auf: Das LFU hat als erste Aufgabe, Unterkünfte für wohnungslose Menschen durch Verträge mit Dritten zu beschaffen und zu betreiben. Es wird damit zum künftigen Vertragspartner für Träger. Artikel 4 erweitert daneben das Beschwerdewesen; was das für den Alltag in der Unterkunft bedeutet, steht im Abschnitt zu Zielgruppen und Beschwerden.
Wer nur auf den Namen des Gesetzes schaut, sieht eine Behördenumbenennung. Wer die sieben Artikel liest, sieht eine neue Vertragsbeziehung.
Welche Unterkunftsarten gibt es?
Damit ist die Behörde geklärt. Offen bleibt, welchen Status die eigene Unterkunft hat, denn das Gesetz kennt drei unterschiedliche Wege, mit jeweils eigenen Pflichten. Von diesem Status hängt ab, welche Nachweise überhaupt fällig werden und wie verbindlich die Mindeststandards für die eigene Einrichtung schon gelten.
Der erste Weg ist die freie ASOG-Unterkunft. Sie entsteht durch eine ordnungsrechtliche Zuweisung des Bezirks, ohne Vertrag mit dem LFU. Die Zuweisung ist im Regelfall auf höchstens sechs Monate befristet, danach kann sie verlängert werden.
Der zweite Weg heißt GStU light. Das ist eine bezirkliche Übergangsstufe: Auch Unterkünfte ohne Vertrag werden hier schon in das IT-Fachverfahren GStU aufgenommen, das zentrale System, mit dem das Land Belegung und Standards digital erfasst. Der Zwischenschritt besteht, damit auch noch nicht vertraglich gebundene Häuser schon sichtbar und planbar sind, bevor ein Vertrag überhaupt zustande kommt. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterkunft die berlinweiten Mindeststandards erfüllt und eine Kostenkalkulation vorlegt, mit der sie ihre Kosten transparent macht.
Der dritte Weg ist die vertragsgebundene GStU-Unterkunft. Sie hat einen Betreibendenvertrag mit dem LFU und ist damit dauerhaft Teil der gesamtstädtischen Steuerung. Nur auf diesem Weg sind die Mindeststandards vertraglich zugesichert und nicht nur Orientierung.
Angenommen, eine Einrichtung nimmt seit Jahren wohnungslose Menschen über eine Zuweisung des Bezirks auf, ohne dass ein Vertrag mit dem Land besteht. Dann handelt es sich in aller Regel um eine freie ASOG-Unterkunft, es sei denn, der Bezirk hat sie bereits in das Übergangsverfahren GStU light aufgenommen. Welcher Fall vorliegt, klärt nur die zuständige Bezirksfachstelle oder das LFU selbst, nicht der Gesetzestext allein.
Die folgende Tabelle stellt die drei Wege nebeneinander.
| Merkmal | Freie ASOG-Unterkunft | GStU light | Vertragsgebundene GStU-Unterkunft |
|---|---|---|---|
| Vertrag mit dem LFU | Kein Vertrag, ordnungsrechtliche Zuweisung. | Noch kein Vertrag. | Betreibendenvertrag nach Ausschreibung. |
| Mindeststandards | Nicht formal bindend, als Orientierung sinnvoll. | Voraussetzung für die Aufnahme in das Verfahren. | Vertraglich zugesichert. |
| Befristung | Im Regelfall höchstens sechs Monate. | An die bezirkliche Übergangsphase gebunden. | An die Vertragslaufzeit gebunden. |
| IT-Fachverfahren GStU | Keine Anbindung. | Belegungserfassung im gleichen System. | Vollständige digitale Abbildung durch die GStU-Fachstelle. |
| Zuständige Stelle | Bezirkliche Ordnungsbehörde. | Bezirk, in Abstimmung mit dem LFU. | Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung. |
Darstellung nach den GStU-Seiten der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung und dem GStU-Umsetzungsgesetz. Quellen siehe Abschnitt Quellen.
Was braucht es für einen Vertrag mit dem LFU?
Wer den dritten Weg geht, den Vertrag mit dem LFU, braucht dafür mehr als die Zusage der Behörde: Mehrere Schritte und zwei laufende Nachweise kommen hinzu, bevor der Betrieb beginnt. Der Weg folgt dabei immer derselben Reihenfolge: erst die Ausschreibung, dann der Zuschlag, danach die laufenden Nachweise für den Betrieb.
Das Land Berlin schreibt Betreibendenleistungen für Unterkünfte regelmäßig öffentlich aus, über die zentrale Vergabeplattform des Landes. Wer eine Unterkunft neu aufbauen oder einen bestehenden Betrieb in einen Vertrag überführen will, beginnt dort. Den Zuschlag erhält, wer sich in diesem Vergabeverfahren durchsetzt. Erst danach entsteht der eigentliche Betreibendenvertrag.
Nach dem Zuschlag bildet die GStU-Fachstelle die Unterkunft im IT-Fachverfahren ab, meist mit Zuarbeit des Betreibenden, etwa durch Grundrisse und Platzzahlen. Für den laufenden Betrieb kommen danach zwei weitere Nachweise hinzu, die nicht einmalig, sondern dauerhaft zu führen sind. Der erste ist die Kalkulation des vereinbarten Tagessatzes, nachvollziehbar für das LFU aufbereitet. Der zweite ist die technische Anbindung: ein elektronisches Zertifikat für den Zugang zum Betreibendenportal, künftig ergänzt um eine Zwei-Faktor-Authentifizierung, dazu eine verpflichtende Schulung vor der Freischaltung.
Die Mindeststandards selbst benennen drei Bereiche: bauliche Gegebenheiten, personelle Ausstattung und soziale Betreuungsangebote. Konkrete Zahlenwerte fehlen dazu bislang: Eine Quadratmeterzahl oder ein Personalschlüssel ist auf den amtlichen GStU-Seiten nicht veröffentlicht. Nach der Gesetzesbegründung liegen solche Werte in den einzelnen Leistungsbeschreibungen, die einrichtungsbezogen vereinbart werden. Wer die Kalkulation oder die technische Anbindung schleifen lässt, riskiert dagegen nicht nur eine Verzögerung des Vertrags, sondern auch Lücken in der eigenen QM-Dokumentation, denn beide Nachweise werden dort in aller Regel referenziert.
Angenommen, eine vertraglich gebundene Unterkunft sucht eine feste Quadratmeterzahl pro Person, um ihre Raumplanung daran auszurichten. Auf den amtlichen GStU-Seiten findet sie keine solche Zahl. Verbindlich wird der Wert erst in der eigenen Leistungsbeschreibung, die einrichtungsbezogen mit dem LFU vereinbart wird.
Was gilt für Zielgruppen und Beschwerden?
Zwei Themen betreffen vor allem den Alltag in der Unterkunft: die Zielgruppe und der Beschwerdeweg.
Die Senatsverwaltung nennt für GStU-Unterkünfte eigene Angebote für bestimmte Personengruppen:
- alleinstehende und alleinerziehende Frauen,
- Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige in schwierigen Lebenslagen,
- LSBTIQ-Personen, also Menschen, die zum Beispiel nicht heterosexuell oder nicht cisgeschlechtlich leben,
- Menschen mit psychischer Erkrankung oder Suchterkrankung,
- Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Pflegebedarf,
- Personen mit Erlaubnis zum Halten von Haustieren.
Für jede dieser Gruppen sieht die Systematik ein eigenes, aber nicht näher beziffertes Angebot vor. Wie diese Angebote im Einzelnen ausgestaltet sind, beziffern die amtlichen Seiten nicht. Wer ein eigenes Gewaltschutzkonzept führt, gleicht deshalb am besten ab, ob die bestehenden Bausteine diese Gruppen schon abdecken oder ob eine Lücke bleibt.
Beim Beschwerdeweg ändert Artikel 4 zwei Dinge zugleich: den Namen und die Reichweite. Aus dem Unterbringungsbeschwerdegesetz wird das Gesetz über das erweiterte Beschwerdewesen. Zuständig dafür bleibt die Berliner unabhängige Beschwerdestelle, kurz BuBS. Sie nimmt seit Februar 2021 Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern landeseigener Unterkünfte entgegen, mit einem Team aus muttersprachlichen Lotsinnen und Lotsen, das mehrsprachig berät. Bislang war ihre Zuständigkeit auf andere landeseigene Unterkünfte begrenzt. Mit der Neufassung gilt das jetzt ausdrücklich auch für Gemeinschaftsunterkünfte für wohnungslose Menschen, die das Land Berlin verwaltet.
Wichtig für die eigene Dokumentation: Die BuBS ergänzt das eigene Beschwerdemanagement, sie ersetzt es nicht. Beide Wege bestehen nebeneinander und sollten im eigenen Verfahren aufeinander verweisen, damit Bewohnerinnen und Bewohner den zusätzlichen Weg zur BuBS auch aus der eigenen Beschwerdeunterlage kennen.
Was bedeutet das für Datenschutz und Dokumentation?
Zwei weitere Punkte gehören in jedes Qualitätsmanagement: der Umgang mit Daten und die eigenen Verweise auf das alte Recht. Beide wirken zunächst unscheinbar, weil sie im Alltag selten auffallen, sind aber genau deshalb leicht zu übersehen.
Der neu gefasste Paragraf 5 des LFU-Errichtungsgesetzes regelt erstmals ausdrücklich, welche personenbezogenen Daten das LFU und die zuweisenden Stellen verarbeiten dürfen. Dazu zählen etwa Belegungsdaten und die Feststellung einer drohenden Obdachlosigkeit. Für Bewohnerdaten gilt eine Löschfrist: spätestens sechs Jahre nach Ende der letzten Unterbringung. Für Mitarbeitendendaten der beauftragten Betreiber gelten engere Fristen, etwa bei der Einsicht in ein Führungszeugnis, teils sofort nach Wegfall des Zwecks.
Löschfristen sind für die Leitung deshalb wichtig, weil sie auch im eigenen Datenschutzkonzept eine Rolle spielen, nicht nur bei den Vorgaben des LFU. Eine vertiefte datenschutzrechtliche Bewertung führe ich hier nicht durch. Dafür ist die eigene oder eine externe Datenschutzbeauftragte die richtige Ansprechperson.
Für die eigene QM-Dokumentation heißt das GStU-Umsetzungsgesetz vor allem eines: Die rechtlichen Grundlagen, auf die sich Verfahrensanweisungen und Nachweise berufen, haben sich zum 16. April 2026 geändert. Wer in seinen Unterlagen noch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten oder das alte Unterbringungsbeschwerdegesetz nennt, aktualisiert diese Stellen am besten bei der nächsten planmäßigen Dokumentenprüfung. Das betrifft nicht nur Verfahrensanweisungen im engeren Sinn, sondern auch Vordrucke, Merkblätter und Vertragsmuster, in denen die alten Namen stehen.
Was sollte die Leitung jetzt tun?
Aus den vorherigen Abschnitten lassen sich acht Schritte für die Leitungsebene bündeln. Sie folgen derselben Reihenfolge wie der Beitrag: erst die eigene Einordnung, dann die laufenden Nachweise, zuletzt der Blick auf Zielgruppen, Daten und die Fortschreibung der Standards.
Lassen Sie die eigene Einordnung klären
Prüfen Sie, ob Ihre Einrichtung als freie ASOG-Unterkunft, im Übergangsverfahren GStU light oder bereits vertragsgebunden mit dem LFU geführt wird. Ohne diese Einordnung lässt sich kein weiterer Schritt sinnvoll planen.
Lassen Sie Ausschreibungen beobachten
Kommt ein Vertragsabschluss für Ihre Einrichtung infrage, beauftragen Sie die Beobachtung der Vergabeplattform des Landes Berlin, damit eine Frist nicht ungenutzt verstreicht. Wer erst nach Ablauf einer Frist davon erfährt, muss auf die nächste Ausschreibung warten.
Bereiten Sie die Kostenkalkulation auf
Legen Sie die Kalkulation Ihres Tagessatzes nachvollziehbar vor, unabhängig davon, ob sie für einen Vertrag oder für die Aufnahme in GStU light gebraucht wird.
Beauftragen Sie die technische Anbindung
Klären Sie frühzeitig Zertifikat, Zugang zum Betreibendenportal und die verpflichtende Schulung, statt diesen Schritt erst nach dem Vertragsschluss anzugehen.
Gleichen Sie Ihr Beschwerdemanagement ab
Prüfen Sie, ob Ihr Verfahren auf die erweiterte Zuständigkeit der Berliner unabhängigen Beschwerdestelle verweist und ob der Zugang mehrsprachig gestaltet ist.
Gleichen Sie zielgruppenspezifische Angebote ab
Halten Sie Ihr Konzept gegen die von der Senatsverwaltung benannten Personengruppen und benennen Sie offen, wo eine Lücke bleibt, statt sie zu verschweigen.
Lassen Sie die Datenverarbeitung prüfen
Besprechen Sie die neu benannten Datenkategorien und Löschfristen mit Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten, bevor Sie ein Verfahren dazu neu dokumentieren.
Verfolgen Sie die Fortschreibung der Standards
Die Leistungsbeschreibungen und Mindeststandards entwickeln sich weiter, gerade weil die amtlichen Seiten noch keine festen Zahlenwerte nennen. Verfolgen Sie das über die zuständige Senatsverwaltung und Ihre Verbandsvertretung und bringen Sie eigene Rückmeldungen ein.
Werkzeug: Regel-Baukasten für Mindeststandards und Nachweise
Die vorigen Abschnitte erklären die drei Wege, den Vertrag und die Zielgruppen einzeln. Das folgende Werkzeug führt sie für den eigenen Fall zusammen. Zwei Angaben genügen, damit es zusammenstellt, was für die eigene Einrichtung gilt: die Unterkunftsart und die Zielgruppe, die überwiegend betreut wird. Es nennt bewusst keine Quadratmeter- oder Personalzahlen, weil diese in keiner öffentlich zugänglichen Quelle beziffert sind.
Wählen Sie Unterkunftsart und Zielgruppe, dann erscheint hier die Zusammenstellung.
Die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 20. September 2026 ändert am bereits verkündeten und geltenden GStU-Umsetzungsgesetz nichts. Zum Redaktionsschluss dieses Beitrags, dem 19. September 2026, lagen keine geprüften Ankündigungen einer Neuregelung vor. Für die Planung der nächsten Wochen heißt das: Die hier beschriebenen Wege und Fristen gelten unabhängig vom Wahlausgang.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Für die nächsten Wochen lassen sich drei Punkte festhalten, in der Reihenfolge, in der sie aufeinander aufbauen. Klären Sie zuerst die eigene Einordnung: freie ASOG-Unterkunft, GStU light oder bereits vertragsgebunden. Erst danach lässt sich sagen, welche der übrigen Schritte überhaupt für die eigene Einrichtung gelten.
Halten Sie als Zweites die Kostenkalkulation griffbereit, denn sie wird auf allen drei Wegen früher oder später gebraucht, für einen Vertragsabschluss ebenso wie für die Aufnahme in GStU light. Wer sie erst dann erstellt, wenn das LFU oder der Bezirk danach fragen, verliert Zeit, die sich vorher gewinnen lässt.
Gleichen Sie als Drittes das eigene Beschwerdemanagement mit der erweiterten Landesstelle ab, damit beide Wege im eigenen Verfahren aufeinander verweisen. Das betrifft in erster Linie das eigene Merkblatt oder Verfahrensdokument, nicht nur ein internes Gespräch mit dem Team.
Erhält die Einrichtung eine Zuwendung oder Förderung, lohnt sich parallel ein Blick darauf, ob sich durch die Neuordnung auch der Zuwendungsweg ändert.
Fragen zu Vertrag und Nachweisführung
Zur Frage, wie sich das GStU-Umsetzungsgesetz in Ihrem bestehenden Qualitätsmanagement abbilden lässt, spreche ich gern unverbindlich mit Ihnen. Auch ob ein internes Audit vor der nächsten Vertragsprüfung sinnvoll ist, kläre ich mit Ihnen im Gespräch.
Erstgespräch vereinbarenHäufige Fragen
Das Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung vom 1. April 2026 (GVBl. Berlin vom 15.4.2026), in Kraft seit 16. April 2026. Es ordnet die Zuständigkeiten für die Unterbringung wohnungsloser Menschen in Berlin neu und benennt dafür das bisherige Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten in Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU) um.
Nein. Die Gesetzesbegründung (Abgeordnetenhaus-Drucksache 19/2759) spricht von einer schrittweisen vertraglichen Bindung. Einen festen gesetzlichen Termin, bis zu dem alle Unterkünfte gebunden sein müssen, nennt sie nicht.
Eine vertragsgebundene GStU-Unterkunft hat einen Betreibendenvertrag mit dem LFU. GStU light ist die bezirkliche Übergangsstufe: Auch noch nicht vertraglich gebundene Unterkünfte werden in das IT-Fachverfahren aufgenommen, wenn sie die berlinweiten Mindeststandards erfüllen und eine Kostenkalkulation vorlegen.
Die Berliner unabhängige Beschwerdestelle (BuBS) ergänzt das behördliche und trägerinterne Beschwerdemanagement, sie ersetzt es nicht. Beide Wege bestehen nebeneinander. Mit Artikel 4 des GStU-Umsetzungsgesetzes reicht ihre Zuständigkeit auch in durch das Land Berlin verwaltete Gemeinschaftsunterkünfte für wohnungslose Menschen hinein.
Ja. Das LFU bleibt zugleich Leistungs- und Ordnungsbehörde für Asylbewerberinnen und Asylbewerber. Das neu gefasste Unterbringungsbeschwerdegesetz (jetzt UBeschwG) deckt beide Personengruppen in einer Norm ab.
Der neue Paragraf 5 des LFU-Errichtungsgesetzes regelt die Datenverarbeitung. Bewohnerdaten sind spätestens sechs Jahre nach Beendigung der letzten Unterbringung zu löschen. Für Mitarbeitendendaten der beauftragten Betreiber gelten engere Fristen, etwa bei der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis.
Stand 19. September 2026: Das GStU-Umsetzungsgesetz gilt seit dem 16. April 2026. Der Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zu diesem Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
Stand aller Angaben: 19. September 2026.
