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Zuwendungsrecht Berlin

Berlins neues Zuwendungsrecht: Was seit Juli 2025 für Träger gilt

Über ein Jahr ist Berlins überarbeitetes Zuwendungsrecht jetzt in Kraft, doch in manchen Beschaffungsrichtlinien und Kassenkalendern stehen noch die alten Wertgrenzen. Was hat sich seit dem 25. Juli 2025 geändert, und was bedeutet das für Ihren Verwendungsnachweis?

Das Wichtigste in 1 Minute Ganzer Beitrag ca. 14 Min. Inkl. Schwellenrechner

Berlin hat sein Zuwendungsrecht neu geordnet: ein längerer Rhythmus beim Mittelabruf, einfachere Regeln für kleine Aufträge, eine großzügigere Grenze bei Rückforderungen. Über ein Jahr nach Inkrafttreten stehen in manchen Beschaffungsrichtlinien und Kassenkalendern aber noch die alten Wertgrenzen. Wer eine Zuwendung von einer Senatsverwaltung oder einem der zwölf Bezirksämter erhält, sollte deshalb prüfen, ob die eigenen internen Regeln zur aktuellen Fassung passen.

Definition

Zuwendung: eine Leistung des Landes Berlin an einen Träger ohne unmittelbare Gegenleistung, bewilligt durch Bescheid einer Senatsverwaltung oder eines der zwölf Bezirksämter. Sie unterscheidet sich rechtlich von einem Entgelt nach Sozialgesetzbuch, das eine konkrete Gegenleistung wie Betreuung oder Beratung vergütet. Rechtsgrundlage ist die Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO), insbesondere die Paragrafen 23 und 44. Konkretisiert wird das durch die Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (AV-LHO) der Senatsverwaltung für Finanzen sowie durch die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und zur institutionellen Förderung (ANBest-I). Beide Nebenbestimmungen liegen dem Zuwendungsbescheid als Anlage bei, im Einzelfall haben sie Vorrang vor den allgemeinen Regeln.

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Wen betrifft die Reform, und wer ist zuständig?

Betroffen sind Träger, die eine Zuwendung erhalten, nicht Träger, die über Entgelte nach dem Sozialgesetzbuch finanziert werden, also über eine vertraglich vereinbarte Vergütung für eine konkrete Leistung. In der Praxis sind das vor allem Felder ohne Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung, in denen das Land Berlin stattdessen freiwillig fördert: Wohnungslosenhilfe, Migrationssozialarbeit sowie Jugend- und Suchtprävention. Für die Wohnungslosenhilfe kommt in Berlin oft eine zweite Landesregelung hinzu, das Gesetz zur Steuerung der Unterbringung, das aber nur die Unterbringung selbst ordnet, nicht deren Finanzierung. Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI und Kindertagesbetreuung nach dem Kita-Förderungsgesetz laufen dagegen über eigene Finanzierungssysteme und sind von dieser Reform nicht betroffen.

Wer unsicher ist, in welchem System der eigene Träger steht, findet die Antwort im eigenen Zuwendungsbescheid: Steht dort ANBest-P oder ANBest-I als Anlage, gelten die hier beschriebenen Regeln. Der Unterschied zwischen beiden ist praktisch wichtig: ANBest-P gilt für einzelne, zeitlich begrenzte Projekte, ANBest-I für die laufende institutionelle Förderung eines Trägers insgesamt.

Zuständig ist dann, je nach Förderprogramm, eine der Senatsverwaltungen oder eines der zwölf Berliner Bezirksämter. Diese Aufteilung in zwei Ebenen ist eine Berliner Besonderheit als Stadtstaat, in den Flächenländern gibt es sie in dieser Form nicht. Seit der Reform bündelt zusätzlich die Zentrale Ansprechstelle Zuwendungen (ZAZ) bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung (SenASGIVA) verfahrensbezogene Fragen zum Zuwendungsrecht.

Für Zuwendungsbescheide, die schon vor der Reform erteilt wurden, ändert sich zunächst nichts: Sie behalten die ANBest-Fassung, die ihnen als Anlage beiliegt. Die überarbeitete AV-LHO wird erst mit dem nächsten Antrag oder der nächsten Bewilligung wirksam, nicht rückwirkend für den gesamten laufenden Bestand. Wer also mitten in einem mehrjährigen Bewilligungszeitraum steckt, arbeitet bis zur nächsten Bewilligung noch nach den bisherigen Regeln. Praktisch heißt das: Für einen laufenden Bescheid gilt weiter die alte Fassung, für einen neu bewilligten Bescheid bereits die neue.

Wie groß der Kreis der Betroffenen ist, lässt sich über die Zuwendungsdatenbank des Landes Berlin abschätzen. Sie erfasst die von den Bewilligungsstellen genehmigten Zuwendungen der letzten fünf Kalenderjahre, aktuell 2021 bis 2025, ab einer Bagatellgrenze von 100 Euro:

55.454
Zuwendungen an rund 9.874 Empfänger in den Jahren 2021 bis 2025Senatsverwaltung für Finanzen, Zuwendungsdatenbank, Aktualisierung 23.07.2026

Träger mit mehreren Bewilligungen zählen dabei mehrfach als Zuwendung, aber nur einmal als Empfänger. Strukturell betroffen ist jeder Träger mit einem Zuwendungsbescheid einer Senatsverwaltung oder eines Bezirksamts, unabhängig von der Höhe der Fördersumme.

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Wie oft dürfen Sie jetzt Fördermittel abrufen?

Vor der Reform durften Träger ihre Zuwendung nur insoweit abrufen, wie sie das Geld innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen brauchten. Diese Frist wurde auf drei Monate verlängert (Nummer 7.2 der AV zu Paragraf 44 LHO, gleichlautend Nummer 1.4 ANBest-P und Nummer 1.5 ANBest-I). In der Praxis heißt das: Sie rufen Ihre Mittel jetzt grundsätzlich vierteljährlich ab, viermal im Jahr, statt wie bisher sechsmal. Einen engeren, etwa zweimonatlichen Rhythmus können Sie weiterhin mit der zuständigen Bewilligungsstelle vereinbaren.

Für kleine Zuwendungen gilt seit der Reform erstmals eine feste Wertgrenze. Vorher sollten sie lediglich „in geeigneten Fällen“ in einer Summe ausgezahlt werden, eine klare Grenze fehlte (Nummer 7.4 AV-LHO, alte Fassung). Seit dem 25. Juli 2025 gilt: Zuwendungen unter 10.000 Euro werden ohne Verwendungsfrist in einer Summe ausgezahlt, statt in mehreren Teilbeträgen. Das entlastet vor allem Träger mit vielen kleinteiligen Projektförderungen, etwa in der Migrationssozialarbeit oder der Jugendarbeit, weil dort häufig mehrere kleine Bewilligungen nebeneinander laufen.

Wichtig ist der Unterschied zur Vergabe: Die 10.000-Euro-Grenze betrifft, wie oft und in welchen Tranchen Sie das Geld von der Bewilligungsstelle bekommen. Sie sagt nichts darüber, wie Sie das Geld anschließend ausgeben dürfen, dafür gelten die Vergabestufen im nächsten Abschnitt.

Beispiel

Angenommen, ein Bewilligungszeitraum beginnt am 1. Januar. Vor der Reform durfte der Träger Mittel für Januar und Februar abrufen, dann erneut für März und April, insgesamt sechsmal im Jahr. Seit der Reform darf er für das erste Quartal, Januar bis März, in einer Summe abrufen. Erst zum 1. April muss er erneut abrufen, macht vier Abrufe im Jahr statt sechs.

Vier Abrufe im Jahr statt sechs, und unter 10.000 Euro reicht künftig eine einzige Auszahlung. Beides zusammen verändert, wie eng Sie Ihre Liquidität planen müssen.

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Welche Regeln gelten bei der Vergabe von Aufträgen?

Bis zum 24. Juli 2025 war die Vergabe von Aufträgen aus Zuwendungsmitteln kompliziert geregelt. Je nach Leistungsart, Bau-, Liefer- oder Dienstleistung, galten unterschiedliche Wertgrenzen aus der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Die Pflicht zur VOB/A hing zusätzlich vom Gesamtbetrag der ganzen Zuwendung ab, nicht vom einzelnen Auftrag.

Konkret galt für Liefer- und Dienstleistungen: bis 100.000 Euro eine Beschränkte Ausschreibung, bis 10.000 Euro eine Verhandlungsvergabe. Bei Bauleistungen reichten eigene Wertgrenzen von 20.000 bis 500.000 Euro. Bei einem Verhandlungsverfahren oder einer freihändigen Vergabe mussten Sie grundsätzlich mindestens drei Unternehmen anfragen.

Seit dem 25. Juli 2025 gilt stattdessen ein einheitliches System mit vier Stufen. Maßgeblich ist allein der Wert des einzelnen Auftrags, nicht mehr das Gesamtvolumen der Zuwendung, und die Regel gilt gleichermaßen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen:

  • Bis 500 Euro: Ein Direktauftrag genügt, ohne Preisvergleich. Das Ergebnis muss aktenkundig gemacht werden.
  • 500,01 bis 5.000 Euro: Der Direktauftrag braucht zusätzlich einen formlosen, dokumentierten Preisvergleich.
  • 5.000,01 bis 100.000 Euro: Mindestens drei Unternehmen müssen ein Angebot abgeben, Abweichungen sind zu begründen.
  • Über 100.000 Euro: Es gilt das volle Vergaberecht, die VOB/A bei Bauleistungen, die UVgO bei Liefer- und Dienstleistungen.

Wird eine dieser Stufen nicht eingehalten, ist das im Verwendungsnachweis ein klassischer Grund für eine Beanstandung, im ungünstigen Fall für eine Rückforderung. Die Dokumentationspflicht wächst deshalb nicht zufällig mit dem Auftragswert: Je höher der Betrag, desto genauer will die Bewilligungsstelle den Wettbewerb nachvollziehen können.

Für freiberufliche Leistungen gilt unabhängig vom Auftragswert eine eigene Regel. Honorare für Gutachten, Fortbildungen oder Beratung sind im Rahmen von Paragraf 50 UVgO im Wettbewerb zu vergeben, soweit das nach der Art der Leistung möglich ist (Nummer 3.5 ANBest-P/I).

Beispiel

Angenommen, eine Einrichtung beauftragt aus einer Zuwendung eine externe Moderatorin für eine Teamfortbildung, Honorar 1.800 Euro. Das liegt in der zweiten Stufe: Ein Direktauftrag ist möglich, aber nur mit einem formlosen und dokumentierten Preisvergleich, etwa zwei bis drei eingeholten Angeboten. Ohne diesen Vergleich fehlt im Verwendungsnachweis ein Beleg, den die Prüfung verlangt.

MerkmalBis 24.07.2025 (AV-LHO a. F.)Seit 25.07.2025 (AV-LHO n. F.)
Mittelabruf-RhythmusBedarf innerhalb von zwei Monaten, praktisch etwa alle zwei Monate (Nr. 7.2 AV-LHO, Nr. 1.4 ANBest-P, Nr. 1.5 ANBest-I, jeweils a. F.)Bedarf innerhalb von drei Monaten, praktisch vierteljährlich (Nr. 7.2 AV-LHO, Nr. 1.4 ANBest-P, Nr. 1.5 ANBest-I)
Auszahlung kleiner ZuwendungenEinmalauszahlung nur „in geeigneten Fällen", keine feste Wertgrenze (Nr. 7.4 a. F.)Einmalauszahlung ohne Verwendungsfrist unter 10.000 Euro, feste Wertgrenze (Nr. 7.4)
Vergabe von AufträgenVerweis auf UVgO und VOB/A mit eigenen Wertgrenzen je Leistungsart, Pflicht zur VOB/A ab 100.000 Euro Gesamtbetrag der Zuwendung (Nr. 3 a. F.)Vier einheitliche Stufen nach Auftragswert: 500, 5.000 und 100.000 Euro, unabhängig vom Gesamtvolumen (Nr. 3); freiberufliche Leistungen folgen unabhängig vom Auftragswert einer eigenen Regel (Nr. 3.5)
Bagatellgrenze bei Rückforderung150 Euro, zusätzlich musste der Betrag im Verhältnis zur Zuwendung unbedeutend sein (Nr. 8.6 a. F.)500 Euro, ohne zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung (Nr. 8.6)
Zinsverzicht bei RückforderungNur bei einer Hauptforderung unter 250 Euro (Nr. 8.6 a. F.)Bei Hauptforderung und Zinsen zusammen bis 500 Euro (Nr. 8.6)

Quelle beider Fassungen: Senatsverwaltung für Finanzen, „Berliner Haushaltsrecht" (LHO und AV), Ausgabe 2024 und Ausgabe 2026. Verbindlich ist im Einzelfall stets, was im jeweiligen Zuwendungsbescheid steht.

Entscheidend ist seither also nicht mehr das Gesamtvolumen der Zuwendung, sondern der Wert jedes einzelnen Auftrags.

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Wie viel Spielraum gibt es bei Ausgaben und Rückforderungen?

Bei der Projektförderung dürfen Sie Ausgaben zwischen zwei großen Kostenblöcken verschieben, Personalausgaben und Sachausgaben. Das nennt sich Deckungsfähigkeit: Ein Minderbedarf an einer Stelle darf einen Mehrbedarf an anderer Stelle ausgleichen, ohne dass Sie dafür einen neuen Antrag stellen müssen. Nach Nummer 1.2 ANBest-P darf die Gesamtsumme aller Einzelansätze einer dieser beiden Positionen um bis zu 30 Prozent überschritten werden, wenn Sie die Überschreitung an anderer Stelle durch Einsparungen ausgleichen. Beruht die Überschreitung auf einer behördlichen Auflage, sind sogar weitergehende Abweichungen zulässig, solange das Gesamtergebnis stimmt.

Zwei Grenzen bleiben dabei in jedem Fall fest. Das Gesamtergebnis des Finanzierungsplans darf nicht überschritten werden, und der Stellenplan mit Anzahl der Stellen und Entgeltgruppen bleibt verbindlich, auch wenn Sie zwischen den Kostenblöcken umschichten. Für eine Neueinstellung brauchen Sie weiterhin eine gesonderte Genehmigung. Bei der institutionellen Förderung nach ANBest-I gilt diese Deckungsfähigkeit in dieser Form nicht, dort bleibt der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Stellenplan grundsätzlich verbindlich.

Beispiel

Angenommen, im Sachkostenbudget einer Projektförderung bleiben 4.000 Euro übrig, weil eine geplante Fortbildung ausfällt, und im Personalbudget fehlen 3.000 Euro für eine befristete Krankheitsvertretung. Liegt die Verschiebung innerhalb der 30-Prozent-Grenze und wird sie durch die Einsparung gedeckt, ist die Umschichtung zulässig. Der Stellenplan selbst darf sich dabei nicht ändern, für eine zusätzliche Stelle bräuchten Sie eine gesonderte Genehmigung.

Bei Rückforderungen kennt die AV-LHO seit der Reform eine großzügigere Bagatellgrenze. Die Bewilligungsstelle kann nach Nummer 8.6 von einer Rückforderung absehen, wenn der Betrag 500 Euro nicht übersteigt, mehr als das Dreifache der bisherigen Grenze von 150 Euro. Anders als früher muss sie dafür nicht mehr zusätzlich prüfen, ob der Betrag im Verhältnis zur gesamten Zuwendung unbedeutend ist. Ebenso kann sie auf Zinsen verzichten, wenn Hauptforderung und Zinsen zusammen 500 Euro nicht übersteigen.

Ein Anspruch auf diesen Verzicht besteht allerdings nicht: Die Bewilligungsstelle entscheidet im Einzelfall nach wirtschaftlichen Erwägungen. In der Praxis heißt das: Bei sehr kleinen Beanstandungen lohnt sich für die Bewilligungsstelle der Verwaltungsaufwand einer förmlichen Rückforderung oft nicht, eine Garantie dafür ist das aber nicht.

Wie eine Rückforderung trotz erbrachter Leistung entstehen kann und wie sich der Verwendungsnachweis dagegen absichern lässt, ist ein bundesweites Thema, unabhängig vom jeweiligen Landesrecht. Was in Berlin dazukommt, ist ausschließlich diese landesspezifische Bagatellgrenze.

Andere Berliner Reform, anderes Rechtsgebiet

Auch das Berliner Wohnteilhabegesetz wurde 2026 novelliert, allerdings für einen anderen Bereich: das Heimrecht betreuter Wohnformen, nicht das Zuwendungsrecht. Beide Reformen laufen unabhängig voneinander und betreffen teils dieselben, teils unterschiedliche Träger.

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Was müssen Sie jetzt konkret ändern?

Die folgenden acht Schritte richten sich an Geschäftsführung und Vorstand, weil sie Finanzplanung, Beschaffungsordnung und interne Zuständigkeiten betreffen, nicht nur die laufende Sachbearbeitung. Wer sie der Reihe nach durchgeht, deckt die wichtigsten Anpassungen ab, unabhängig davon, welche Zuwendungen der eigene Träger erhält.

Zuwendungsbescheide auf die geltende ANBest-Fassung prüfen

Stellen Sie für jeden laufenden Bewilligungszeitraum fest, ob ANBest-P oder ANBest-I als Anlage gilt und in welcher Fassung. Neue Anträge und Bewilligungen laufen seit dem 25. Juli 2025 nach der überarbeiteten AV-LHO, ältere Bescheide behalten ihre bisherige Fassung.

Mittelabruf-Kalender auf den vierteljährlichen Rhythmus umstellen

Tragen Sie die vier möglichen Abruftermine in den Kassenkalender ein, sofern Sie keinen abweichenden Rhythmus mit der Bewilligungsstelle vereinbart haben. Zuwendungen unter 10.000 Euro brauchen keinen Abruftermin mehr, sie werden in einer Summe ausgezahlt.

Beschaffungsrichtlinie um die vier Vergabestufen ergänzen

Legen Sie fest, welche Dokumentation ab welchem Auftragswert nötig ist: aktenkundiger Vermerk bis 500 Euro, dokumentierter Preisvergleich bis 5.000 Euro, mindestens drei eingeholte Angebote bis 100.000 Euro, volles Vergaberecht darüber.

Finanzplanung für Kleinzuwendungen anpassen

Stellen Sie die Planung für Zuwendungen unter 10.000 Euro auf die Einmalauszahlung ohne Verwendungsfrist um. Das verändert den unterjährigen Liquiditätsbedarf gerade bei mehreren kleinen Projekten.

Spielraum der 30-Prozent-Regel mit der Kostenstellenrechnung abgleichen

Prüfen Sie vor jeder Umschichtung zwischen Personal- und Sachausgaben in der Projektförderung, ob die Kostenstellenrechnung die erlaubte Überschreitung von bis zu 30 Prozent sauber abbildet. Stellenplan und Gesamtergebnis des Finanzierungsplans bleiben in jedem Fall verbindlich.

Rückforderungsrisiken unterhalb 500 Euro gesondert steuern

Trennen Sie kleinere Beanstandungen, für die die Bewilligungsstelle nach der Bagatellgrenze auf eine Rückforderung verzichten kann, von der übrigen Prüfung des Verwendungsnachweises. So konzentriert sich der Prüfaufwand auf die relevanten Beträge.

Bei Unklarheiten die Zentrale Ansprechstelle Zuwendungen einbinden

Klären Sie offene Fragen zur Anwendung der neuen AV-LHO über die ZAZ der zuständigen Senatsverwaltung, bevor Sie den Verwendungsnachweis einreichen. Verbindlich bleibt, was im jeweiligen Zuwendungsbescheid steht.

Änderungen im QM-Handbuch freigeben

Geben Sie die angepasste Beschaffungsrichtlinie und die aktualisierte Verfahrensanweisung zum Verwendungsnachweis formal frei, damit die nächste externe Prüfung die aktuelle Fassung vorfindet.

Keiner dieser acht Schritte verlangt für sich genommen eine große Umstellung. In der Summe sorgen sie aber dafür, dass Beschaffungsrichtlinie, Kassenkalender und Verwendungsnachweis zur seit über einem Jahr geltenden Rechtslage passen.

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Welche Vergabestufe und welcher Abruftermin gelten für Sie?

Der folgende Rechner beantwortet zwei Fragen aus den Schritten oben direkt für Ihren Fall: welche Vergabestufe für eine geplante Beschaffung gilt und wann Sie als Nächstes Mittel abrufen dürfen. Er arbeitet ausschließlich in Ihrem Browser, es wird nichts übertragen oder gespeichert. Er ordnet Ihre Angaben den Wertgrenzen aus Nummer 3 und Nummer 7.4 der AV zu Paragraf 44 LHO sowie Nummer 1.4 ANBest-P / Nummer 1.5 ANBest-I zu. Eine verbindliche Einzelfallentscheidung trifft er nicht. Er hilft besonders bei den Schritten 2 und 3 aus dem vorigen Abschnitt, dem Mittelabruf-Kalender und der Beschaffungsrichtlinie.

Schwellenrechner Vergabestufe und Mittelabruf
Erst die Vergabestufe für eine geplante Beschaffung, dann die Mittelabruf-Situation für Ihre Zuwendung.
Für die Frage, welche Vergabestufe nach Nr. 3 ANBest-P/I gilt.
Noch keine Angabe

Tragen Sie einen geschätzten Auftragswert ein. Das Ergebnis erscheint an dieser Stelle.

Für die Frage, ob eine Einmalauszahlung ohne Verwendungsfrist infrage kommt (Nr. 7.4 AV zu Paragraf 44 LHO).
Für die orientierenden vierteljährlichen Mittelabruf-Termine (Nr. 1.4 ANBest-P / Nr. 1.5 ANBest-I).
Noch keine Angaben

Tragen Sie Zuwendungssumme und Beginn des Bewilligungszeitraums ein. Das Ergebnis erscheint an dieser Stelle.

Berechnungsgrundlage sind Nr. 3 und Nr. 7.4 der AV zu Paragraf 44 LHO sowie Nr. 1.4 ANBest-P / Nr. 1.5 ANBest-I in der seit 25.07.2025 geltenden Fassung. Verbindlich ist, was im jeweiligen Zuwendungsbescheid steht. Dieser Rechner erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Beginnen Sie mit den Zuwendungsbescheiden, die im laufenden Jahr zur Verlängerung oder Neubewilligung anstehen. Prüfen Sie dort zuerst, welche ANBest-Fassung gilt, denn davon hängt ab, welche der hier beschriebenen Regeln für Sie schon gelten. Stimmen Sie danach Mittelabruf-Kalender und Beschaffungsrichtlinie auf die aktuellen Wertgrenzen ab. Über ein Jahr nach der Reform ist das keine Kür mehr, sondern die Grundlage für einen Verwendungsnachweis, der einer Prüfung standhält. Je später Sie die Anpassung angehen, desto mehr Zuwendungsbescheide laufen in der Zwischenzeit noch nach der alten Vorstellung von Fristen und Wertgrenzen, was spätere Prüfungen unnötig erschwert.

Wenn ich die neuen Vergabestufen und Mittelabruf-Fristen in ein Prozesshandbuch überführe, prüfe ich zugleich, ob Beschaffungsrichtlinie und Kassenkalender noch zueinander passen. Als externer Qualitätsmanagementbeauftragter trage ich diese Anpassung in die laufende Fortschreibung des QM-Handbuchs ein, statt sie als separate Aufgabe nebenherlaufen zu lassen.

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Häufige Fragen

Ab wann gilt das neue Zuwendungsrecht in Berlin?

Die überarbeiteten Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (AV-LHO) liegen seit dem 25. Juli 2025 vor. Sie gelten, sobald ein Träger einen neuen Antrag stellt oder eine neue Bewilligung erhält, nicht automatisch rückwirkend für bereits erteilte Zuwendungsbescheide.

Wie oft können freie Träger in Berlin jetzt Fördermittel abrufen?

Grundsätzlich vierteljährlich, viermal im Jahr, nach Nummer 1.4 ANBest-P und Nummer 1.5 ANBest-I. Vor der Reform galt eine Zweimonatsfrist. Ein engerer Rhythmus bleibt mit Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich, und Zuwendungen unter 10.000 Euro werden ohnehin in einer Summe ausgezahlt.

Welche Wertgrenzen gelten in Berlin für die Vergabe von Aufträgen aus Zuwendungsmitteln?

Bis 500 Euro genügt ein Direktauftrag, bis 5.000 Euro zusätzlich ein formloser Preisvergleich, bis 100.000 Euro sind mindestens drei Angebote einzuholen, darüber gilt das volle Vergaberecht nach VOB/A oder UVgO. Grundlage ist Nummer 3 ANBest-P beziehungsweise ANBest-I in der seit 25.07.2025 geltenden Fassung.

Was ist die Zentrale Ansprechstelle Zuwendungen (ZAZ) in Berlin?

Die ZAZ ist bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung angesiedelt und bündelt verfahrensbezogene Fragen zum Zuwendungsrecht für Träger und Verwaltung. Verbindliche Einzelfallentscheidungen trifft weiterhin die jeweils zuständige Bewilligungsstelle.

Gilt die Reform auch für Zuwendungsbescheide, die vor Juli 2025 erteilt wurden?

Nicht automatisch. Ein bereits erteilter Zuwendungsbescheid behält die ANBest-Fassung, die ihm als Anlage beiliegt. Die überarbeitete Fassung wird erst mit dem nächsten Antrag oder der nächsten Bewilligung wirksam.

Was passiert, wenn ein Träger in Berlin eine Rückforderung unter 500 Euro erhält?

Die Bewilligungsstelle kann nach Nummer 8.6 der AV zu Paragraf 44 LHO von der Rückforderung absehen, wenn der Betrag 500 Euro nicht übersteigt. Ein Anspruch auf diesen Verzicht besteht nicht, sie entscheidet im Einzelfall nach wirtschaftlichen Erwägungen.

Quellen

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Berliner Haushaltsrecht (Landeshaushaltsordnung und Ausführungsvorschriften einschließlich ANBest-P und ANBest-I), Ausgabe 2026. berlin.de (PDF)
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Berliner Haushaltsrecht, Ausgabe 2024, Fassung vor der Reform. berlin.de (PDF)
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung (SenASGIVA): Reform des Berliner Zuwendungsrechts, Stand 25.07.2025. berlin.de
SenASGIVA: Wertgrenze bei Rückforderungen. berlin.de
SenASGIVA: Vergabe bei Zuwendungen. berlin.de
SenASGIVA: Mittelabruf bei Projektförderung. berlin.de
SenASGIVA: Mittelabruf bei institutioneller Förderung. berlin.de
SenASGIVA: Die 30-Prozent-Regel. berlin.de
SenASGIVA, Pressemitteilung vom 26.03.2025: Weniger Bürokratie, mehr Zeit für Menschen. Die Reform des Berliner Zuwendungsrechts. berlin.de
Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO), Paragrafen 23 und 44. gesetze.berlin.de
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Zuwendungsdatenbank, Aktualisierung zum 23.07.2026. Erfasst werden Zuwendungen ab 100 Euro; Beträge an natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind pro Politikbereich zusammengefasst, nicht einzeln aufgeführt. berlin.de

Abgerufen am 19.09.2026, sofern nicht anders vermerkt.

Hinweis

Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verwaltungsvorschriften wie die AV-LHO werden ohne festen Turnus geändert, oft im Zuge eines neuen Doppelhaushalts. Verbindlich ist stets, was im jeweiligen Zuwendungsbescheid steht.

Die neuen Wertgrenzen sollen ins QM-Handbuch, aber die Zeit fehlt

Ich übertrage Vergabestufen, Mittelabruf-Fristen und die Bagatellgrenze der AV-LHO-Reform in Ihre Beschaffungsrichtlinie und Verfahrensanweisung zum Verwendungsnachweis, als Teil der laufenden Betreuung oder im System-Check.

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Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen.