Elf Angebotsarten, ein Verfahren: Anerkennung nach § 45a SGB XI in Mecklenburg-Vorpommern
Wer in Mecklenburg-Vorpommern ein Betreuungs- oder Entlastungsangebot für Pflegebedürftige aufbauen will, muss zuerst wissen, welche von elf möglichen Angebotsarten zutrifft und welche Stelle darüber entscheidet. Bei den meisten Angebotsarten ist das nicht dieselbe Stelle wie bei der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe.
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote nach § 45a SGB XI, die einer Anerkennung nach Landesrecht bedürfen. In Mecklenburg-Vorpommern ist das ein Verwaltungsverfahren beim LAGuS, für ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe genügt eine Registrierung bei den Landesverbänden der Pflegekassen. Über Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) und Umwandlungsanspruch (§ 45a Absatz 4 SGB XI) erhalten Pflegebedürftige die Kosten anerkannter Angebote erstattet.
Was regelt der Bund, was das Land?
Die Grundlage für alle Betreuungs- und Entlastungsangebote steht im Bundesrecht, in § 45a SGB XI. Er macht die Anerkennung nach Landesrecht zur Voraussetzung dafür, dass Pflegebedürftige die Kosten über Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch erstattet bekommen (Absatz 1). Über den Umwandlungsanspruch lassen sich bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags für solche Angebote einsetzen.
Jedes Angebot braucht außerdem ein Konzept mit Angaben zur Qualitätssicherung, und wie die Anerkennung dafür abläuft, legt jedes Bundesland in einer eigenen Verordnung fest. Die letzte Änderung von § 45a SGB XI trat am 1. Juli 2021 in Kraft. Diese Aufteilung zwischen Bund und Land erklärt, warum die eigentliche Verfahrensfrage, welche Stelle prüft und wie, nicht im Bundesgesetz steht, sondern erst die Landesverordnung beantwortet.
In Mecklenburg-Vorpommern heißt diese Landesverordnung Unterstützungsangebotelandesverordnung, kurz UntAngLVO M-V. Sie gilt seit dem 16. Dezember 2010 und erhielt ihre heutige Struktur durch eine umfassende Neufassung zum 14. September 2019 (Details zur Historie in der Quellenliste). Diese Fassung gilt unverändert bis heute, Stand 19. September 2026.
Wer ein solches Angebot aufbauen will, muss deshalb zwei Fragen beantworten: Welche der elf Angebotsarten aus der Landesverordnung passt zum eigenen Vorhaben, und welche Stelle prüft die Voraussetzungen dafür? Für die meisten Angebotsarten ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, kurz LAGuS, in Rostock zuständig. Es erteilt die Anerkennung nach § 45a SGB XI in Verbindung mit der Landesverordnung. Eine Ausnahme bildet die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe: Für sie sind stattdessen die Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. zuständig, und zwar nur für eine Registrierung, nicht für einen Anerkennungsbescheid (§ 10 UntAngLVO M-V).
Die Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern am 20. September 2026 ändert an der geltenden Landesverordnung zunächst nichts. Bis zum Redaktionsschluss ließ sich keine Ankündigung einer Novelle finden. Wer später liest, prüft das auf landesrecht-mv.de und beim LAGuS erneut.
Von der richtigen Antwort hängt ab, wie aufwendig das Verfahren wird: ein vollständiges Verfahren mit Konzept, Basisschulung und jährlichem Tätigkeitsbericht, oder der schlankere Weg über die Registrierung. Betroffen sind in Mecklenburg-Vorpommern viele Menschen:
Welche elf Angebotsarten gibt es?
Die Landesverordnung listet in § 1 Absatz 3 elf Angebotsarten auf, von der Betreuungsgruppe bis zum Fahrdienst. Für die Einordnung zählt weniger die Bezeichnung als das tatsächliche Betreuungsverhältnis und wer den Antrag stellt: ein Träger mit mehreren Helfenden oder eine einzelne anerkannte Person. Die folgende Tabelle ordnet jede Angebotsart ihrem Paragrafen und dem üblichen Betreuungsverhältnis zu, wie das LAGuS es in seinen Erläuterungen zum Antrag beschreibt. Verbindlich bleibt aber allein der Text der Verordnung, die Erläuterungen sind nur eine Auslegungshilfe.
| Angebotsart | Paragraf | Betreuungsverhältnis laut LAGuS-Erläuterungen |
|---|---|---|
| Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz | § 1 Abs. 3 Nr. 1 | mindestens 1:4, mindestens vier Pflegebedürftige derselben Zielgruppe |
| Helferinnen- und Helferkreise (stundenweise Entlastung im häuslichen Bereich) | § 1 Abs. 3 Nr. 2 | 1:1, Antragstellung durch einen Anbieter mit mindestens drei Ehrenamtlichen |
| Tagesbetreuung in Kleingruppen | § 1 Abs. 3 Nr. 3 | mindestens 1:2, in der Regel bis zu drei Pflegebedürftige |
| Einzelbetreuung durch anerkannte Helfende | § 1 Abs. 3 Nr. 4 | ausschließlich 1:1, Antragstellung durch die Einzelperson selbst |
| Familienentlastende und familienunterstützende Dienste | § 1 Abs. 3 Nr. 5 | nicht spezifiziert |
| Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen | § 1 Abs. 3 Nr. 6 | keine eigene Leistungserbringung, nur Vermittlung |
| Alltagsbegleitung | § 1 Abs. 3 Nr. 7 | nicht spezifiziert |
| Pflegebegleitung | § 1 Abs. 3 Nr. 8 | nicht spezifiziert |
| Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen | § 1 Abs. 3 Nr. 9 | nicht spezifiziert |
| Fahrdienste | § 1 Abs. 3 Nr. 10 | Leistung und Entgelt ausschließlich auf die Fahrt bezogen |
| Sonstige Angebote | § 1 Abs. 3 Nr. 11 | nur für Einzelfälle, die sich keiner anderen Angebotsart zuordnen lassen |
| Ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe (eigener Weg, keine der elf Angebotsarten) | § 2a UntAngLVO M-V | höchstens zwei Personen gleichzeitig, höchstens 25 Stunden je Kalendermonat, Registrierung statt Anerkennung |
Betreuungsverhältnisse nach den LAGuS-Erläuterungen zum Antrag, kein eigener Verordnungswert. Stand: 19. September 2026.
Angenommen, ein Verein möchte einmal wöchentlich mehrere Menschen mit Demenz gemeinsam in eigenen Räumen betreuen und setzt dafür mehrere Ehrenamtliche ein. Das entspricht einer Betreuungsgruppe, nicht einem Helferinnen- und Helferkreis, denn der Helferkreis setzt eine 1:1-Betreuung einzelner Personen voraus, keine Gruppenbetreuung mehrerer Menschen zugleich. Welche Angabe im Konzept später zu welcher Angebotsart passt, entscheidet also das tatsächliche Betreuungsverhältnis, nicht der gewählte Name.
Wer zwischen zwei Angebotsarten schwankt, kann die Zuordnung weiter unten an der Sortierübung mit sechs kurzen Beispielen üben.
Was verlangt die Anerkennung?
§ 2 UntAngLVO M-V bündelt alle Voraussetzungen für die Anerkennung. Im Zentrum steht ein schriftliches Konzept. Es muss Auskunft geben über:
- die Zielgruppe des Angebots,
- den Angebotsumfang,
- die Zahl der Helfenden,
- das Entgelt,
- die Aufwandsentschädigung.
Hinzu kommt die Qualifikation der Helfenden. Vor Aufnahme der Tätigkeit brauchen sie eine Basisschulung von mindestens 30 Unterrichtsstunden, danach alle drei Jahre eine Fortbildung von mindestens acht Unterrichtsstunden (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8).
Die Verordnung verlangt außerdem angemessenen Versicherungsschutz und eine Entgeltobergrenze. Wer die Anerkennung beantragt, erklärt zugleich, künftig jährlich bis zum 31. März einen Tätigkeitsbericht einzureichen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen dauerhaft, wirkt sich das auf den Bestand der Anerkennung selbst aus, dazu mehr im Abschnitt zur laufenden Qualitätssicherung.
Was ins Konzept gehört, bevor der Antrag beim LAGuS liegt
Das Konzept ist die Grundlage, an der das LAGuS Zielgruppe, Umfang und Ausstattung prüft. Wer es erst nach der Basisschulung schreibt, riskiert eine Helferzahl, die nicht zu den tatsächlich geschulten Personen passt. Wer es vorher fertigstellt, bringt Personalplanung und Nachweisführung dagegen in dieselbe Reihenfolge, in der das LAGuS sie später prüft. Das gilt besonders, wenn mehrere Angebotsarten zugleich infrage kommen und die nötige Helferzahl je nach Wahl unterschiedlich ausfällt.
Was gilt für die Nachbarschaftshilfe?
Für die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe gilt ein eigener, schlankerer Weg als für die übrigen zehn Angebotsarten: die Registrierung statt der Anerkennung (§ 2a UntAngLVO M-V). Registriert wird nicht beim LAGuS, sondern bei den Landesverbänden der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Voraussetzung ist ein Grundkurs von mindestens acht Stunden vor Beginn der Tätigkeit, danach alle zwei Jahre ein Aufbaukurs von mindestens sechs Stunden. Begrenzt ist der Umfang zugleich: höchstens zwei Personen gleichzeitig, höchstens 25 Stunden je Kalendermonat. Wer mehr leisten will, braucht die reguläre Anerkennung nach § 2.
Angenommen, eine Nachbarin betreut zweimal wöchentlich für jeweils zwei Stunden eine pflegebedürftige Person in ihrer Nachbarschaft, ohne Verein oder Träger im Hintergrund. Das bleibt innerhalb der Grenzen der Nachbarschaftshilfe, also genügt die Registrierung bei den Pflegekassen. Käme eine zweite Person mit weiteren Wochenstunden hinzu und würde die Grenze von 25 Stunden im Monat überschritten, wäre stattdessen die reguläre Anerkennung nötig.
Ein Sonderfall am anderen Ende: der zugelassene Pflegedienst
Nicht jeder Träger muss das volle Verfahren durchlaufen. Verfügt ein Pflegedienst bereits über einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen, gilt sein Angebot zur Unterstützung im Alltag automatisch als anerkannt, ohne gesondertes Verfahren (§ 2 Absatz 3 UntAngLVO M-V). Vor jedem neuen Antrag lohnt deshalb der Blick, ob ein vorhandener Versorgungsvertrag die Anerkennung bereits mitträgt.
Was ist nach der Anerkennung noch zu tun?
Mit der Anerkennung endet die Prüfung nicht, für den laufenden Betrieb beginnt sie erneut. Wer anerkannt ist, erklärt sich zugleich, jährlich bis zum 31. März einen Tätigkeitsbericht vorzulegen (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 UntAngLVO M-V). Das aktuelle Formular des LAGuS dafür trägt den Stand Januar 2026. Diese jährliche Berichtspflicht ist selbst eine Anerkennungsvoraussetzung, ebenso wie Schulung, Versicherungsschutz und Entgeltobergrenze.
Fällt eine dieser Voraussetzungen dauerhaft weg, muss das LAGuS die Anerkennung widerrufen (§ 2 Absatz 5 UntAngLVO M-V). Das ist keine Ermessensfrage, sondern eine gebundene Entscheidung: Dem LAGuS bleibt dann kein Spielraum.
Von der Anerkennung zu unterscheiden ist die Förderung nach Abschnitt II der Landesverordnung. Sie folgt nicht automatisch aus der Anerkennung. Einen Rechtsanspruch auf Förderung verschaffen weder die Anerkennung noch der Förderantrag selbst (§ 2 Absatz 7 und § 8 Absatz 1 UntAngLVO M-V). Anerkennung und Förderantrag bleiben deshalb zwei getrennte Verfahren, auch wenn beide beim LAGuS liegen.
Ebenfalls zu unterscheiden ist die reguläre Qualitätsprüfung der ambulanten Pflege selbst. Sie betrifft die laufende Versorgungsqualität eines zugelassenen Pflegedienstes, nicht die Anerkennung eines einzelnen Angebots zur Unterstützung im Alltag. Seit 2026 ist sie in einer eigenen Qualitätsprüfungs-Richtlinie geregelt, mit einem eigenen Fachgespräch. Wer beide Verfahren kennt, verwechselt im Alltag seltener, welche Stelle für welche Frage zuständig ist.
Wie läuft die Anerkennung Schritt für Schritt?
Die folgenden acht Schritte führen vom ersten Vorhaben bis zur laufenden Anerkennung. Sie richten sich an Entscheidung, Auftrag und Freigabe, nicht an die tägliche Abwicklung.
Angebotsart festlegen
Legen Sie fest, welche der elf Angebotsarten nach § 1 Absatz 3 UntAngLVO M-V zutrifft, bevor Sie das Konzept beauftragen.
Konzept beauftragen
Beauftragen Sie das Konzept nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 UntAngLVO M-V mit Angaben zu Zielgruppe, Angebotsumfang, Helferzahl, Entgelt und Aufwandsentschädigung.
Basisschulung sichern
Sichern Sie die Basisschulung der Helfenden von mindestens 30 Unterrichtsstunden und deren Nachweise, bevor Sie den Antrag stellen.
Fachliche Umsetzung klären
Klären Sie vor der Antragstellung, wer die fachliche Umsetzung im Alltag verantwortet, und halten Sie das im Konzept fest.
Antrag stellen
Stellen Sie den Antrag auf Anerkennung beim LAGuS und klären Sie eine mögliche Förderung nach Abschnitt II als eigenes Verfahren.
Tätigkeitsbericht organisieren
Richten Sie einen internen Prozess für den jährlichen Tätigkeitsbericht bis zum 31. März ein, damit Zahlen zu Personen, Einsätzen, Qualifikation und Kosten fristgerecht vorliegen.
Fristen terminieren
Terminieren Sie die dreijährige Fortbildungspflicht der Helfenden und die unverzügliche Meldung wesentlicher Änderungen an das LAGuS.
Intern prüfen lassen
Lassen Sie die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen vor der jährlichen Berichtspflicht intern prüfen, zum Beispiel im Rahmen eines internen Audits.
Werkzeug: Welche Angebotsart passt zu meinem Vorhaben?
Wer nach der Tabelle oben noch unsicher ist, kann die Zuordnung hier an sechs kurz beschriebenen Tätigkeiten üben. Wählen Sie je Tätigkeit über das Auswahlmenü die aus Ihrer Sicht passende Angebotsart. Das Werkzeug zeigt dann als Text an, welches Betreuungsverhältnis, welcher Schulungsumfang und welcher Weg, Anerkennung oder Registrierung, zur gewählten Kategorie gehören.
Noch keine Zuordnung getroffen.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Klären Sie zuerst, welche der elf Angebotsarten Ihr Vorhaben trifft, und prüfen Sie, ob nicht der schlankere Weg über die Nachbarschaftshilfe infrage kommt. Ist Ihr Angebot bereits anerkannt, prüfen Sie als Nächstes, ob der Tätigkeitsbericht zum 31. März vollständig vorbereitet ist. Lassen Sie sich außerdem von der zuständigen Stelle, LAGuS oder Landesverband der Pflegekassen, schriftlich bestätigen, welche Unterlagen noch fehlen.
Stand 19. September 2026: Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren nach der UntAngLVO M-V zum genannten Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Prüfung eines konkreten Sachverhalts sind das LAGuS, die Landesverbände der Pflegekassen oder eine rechtsberatende Stelle zuständig.
Konzept und Nachweise, bevor der Antrag beim LAGuS liegt
Wenn bei Ihnen eine Anerkennung nach der UntAngLVO M-V ansteht oder ein anerkanntes Angebot seine Nachweise für den Tätigkeitsbericht ordnen muss, unterstütze ich bei Konzept und Nachweisführung. Ebenso begleite ich ein internes Audit, das die Anerkennungsvoraussetzungen vor der Berichtspflicht überprüft.
Erstgespräch vereinbarenHäufige Fragen
Für die meisten der elf Angebotsarten ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Rostock zuständig. Ausnahme: die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe nach § 2a, dafür sind die Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. zuständig, für eine Registrierung, kein Anerkennungsverfahren beim LAGuS.
Nein. Nach § 2a UntAngLVO M-V genügt eine Registrierung bei den Landesverbänden der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Vorausgesetzt sind ein Grundkurs von mindestens acht Stunden und ein Aufbaukurs alle zwei Jahre von mindestens sechs Stunden.
Nein. § 2 Absatz 7 UntAngLVO M-V stellt klar, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Förderung nach Abschnitt II begründet. Die Förderung ist ein eigenständiges, freiwilliges Antragsverfahren ohne Rechtsanspruch (§ 8 Absatz 1 UntAngLVO M-V).
Die Verordnung macht die Erklärung zur jährlichen Berichtspflicht selbst zur Anerkennungsvoraussetzung (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 UntAngLVO M-V). Entfällt eine Anerkennungsvoraussetzung, ist die Anerkennung nach § 2 Absatz 5 UntAngLVO M-V zu widerrufen.
Ja, sofern er über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI verfügt. Sein Angebot gilt dann nach § 2 Absatz 3 UntAngLVO M-V als anerkannt, ohne dass ein gesondertes Anerkennungsverfahren nötig ist.
Quellen
Stand aller Angaben: 19. September 2026.
