Zum Inhalt springen
Zuwendungsrecht Praxis

Rückforderung trotz erbrachter Leistung: den Verwendungsnachweis absichern

Wer eine öffentliche Zuwendung erhalten hat, muss nach Projektende genau abrechnen, wofür das Geld verwendet wurde. Für diese Abrechnung, den Verwendungsnachweis, gelten eigene Regeln und Fristen, unabhängig davon, wie gut das Projekt inhaltlich gelaufen ist. Wird dabei ein Formfehler übersehen, wird aus einem erfolgreichen Projekt schnell ein finanzielles Risiko.

Das Wichtigste in 1 Minute Ganzer Beitrag ca. 14 Min. Inkl. Abweichungsrechner
Definition

Verwendungsnachweis: der nach Abschluss einer Zuwendung vorzulegende Nachweis aus Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis mit Belegliste, mit dem ein Träger als Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende Verwendung öffentlicher Mittel belegt. Die Einzelheiten stehen meist in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, kurz ANBest-P, die dem Zuwendungsbescheid beigefügt sind. Widerruf: die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Zuwendungsbescheids durch die Bewilligungsbehörde, also die Stelle, die die Zuwendung bewilligt hat, wenn eine Auflage nicht erfüllt oder die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wurde (§ 49 Verwaltungsverfahrensgesetz, kurz VwVfG). Erstattung: die Pflicht, den zu Unrecht empfangenen Betrag nach einem Widerruf zurückzuzahlen, verzinst mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid unwirksam wird (§ 49a VwVfG).

01

Was ist der Verwendungsnachweis, und welche Frist gilt?

Die Regeln dazu stehen in den Nebenbestimmungen, das sind die Bedingungen und Auflagen, die dem Zuwendungsbescheid beigefügt sind und die ein Träger mit der Annahme der Zuwendung akzeptiert. Ein Verwendungsnachweis besteht danach aus zwei Teilen, die unterschiedliche Fragen beantworten. Der Sachbericht beschreibt, wofür die Zuwendung verwendet wurde und welches Ergebnis dabei erreicht wurde, und stellt das den vereinbarten Zielen gegenüber. Er geht dabei auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises ein und erläutert, warum die geleistete Arbeit notwendig und angemessen war (Nr. 6.2.1 ANBest-P). Er beantwortet also die inhaltliche Frage: Ist das Geld sinnvoll eingesetzt worden?

Der zahlenmäßige Nachweis beantwortet dagegen die formale Frage: Stimmt jede einzelne Ausgabe mit dem, was bewilligt wurde, überein? Er listet dafür jede Ausgabe auf, getrennt nach den Positionen des Finanzierungsplans und in der zeitlichen Reihenfolge, in der sie angefallen ist. Dazu gehört die Belegliste (Nr. 6.2.2 ANBest-P). Sie nennt zu jeder Zahlung:

  • das Datum,
  • wer das Geld erhalten oder eingezahlt hat,
  • den Grund der Zahlung,
  • den Einzelbetrag.

Für die Bundesfassung der ANBest-P gilt für die Abgabe eine Regelfrist: sechs Monate, nachdem der Zuwendungszweck erfüllt ist, spätestens aber mit Ablauf des sechsten Monats nach dem Bewilligungszeitraum (Nr. 6.1 ANBest-P). Der einzelne Zuwendungsbescheid kann davon abweichen. In aller Regel steht dort deshalb eine eigene, konkrete Frist, und die geht der Regelfrist vor.

Läuft das Projekt über den Jahreswechsel hinaus, kommt vorher noch ein Zwischennachweis dazu. Er ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig, für die in diesem Jahr bereits erhaltenen Beträge (Nr. 6.1 Satz 2 ANBest-P). Beide Fristen laufen unabhängig davon, wie weit das Projekt fachlich fortgeschritten ist.

Auch nach der Abgabe ist die Arbeit am Nachweis nicht beendet. Belege, Verträge über vergebene Aufträge und alle sonstigen Unterlagen zur Förderung müssen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufbewahrt werden, sofern keine längere Frist gilt (Nr. 6.5 ANBest-P). Diese Frist beginnt also erst nach der Vorlage, nicht schon mit dem Ende des Projekts. Wer das unterschätzt und vorzeitig entsorgt, kann bei einer späteren Prüfung genau die Unterlagen nicht mehr vorlegen, die dann verlangt werden, etwa wenn eine Prüfung durch den Rechnungshof erst Jahre später stattfindet.

02

Warum schützt eine erbrachte Leistung nicht vor Rückforderung?

Die ANBest-P koppeln die Rückzahlungspflicht an das allgemeine Verwaltungsrecht. Die Zuwendung ist zu erstatten, sobald der Bescheid nach den §§ 48 und 49 VwVfG oder anderen Vorschriften rückwirkend zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird (Nr. 8.1 ANBest-P).

Ein Widerruf kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurden. Die Nebenbestimmungen nennen dafür ausdrücklich einen Fall: den Verwendungsnachweis, der nicht rechtzeitig vorgelegt wurde (Nr. 8.3.2 ANBest-P). Ob die geförderte Maßnahme selbst gut gelaufen ist, spielt für diesen Tatbestand keine Rolle. Entscheidend ist allein die Form.

39.400
Organisationen mindestens im engen ZiviZ-Feld Soziale Dienste (6 Prozent von 656.888 erfassten zivilgesellschaftlichen Organisationen, ZiviZ-Survey 2023, S. 9 und S. 17). Kommunale und gewerbliche Träger zählen hier nicht mit, die tatsächliche Zielgruppe ist größer.

So viele Organisationen arbeiten mindestens im engen Feld der sozialen Dienste, und ein wesentlicher Teil ihrer Arbeit hängt von öffentlichen Zuwendungen ab. Von den Organisationen im Feld soziale Dienste mit mehr als 100.000 Euro Jahreseinnahmen erhalten knapp 70 Prozent öffentliche Fördermittel. Im Schnitt machen öffentliche Fördermittel bei Bildungsorganisationen und sozialen Dienstleistern 18 Prozent der Gesamteinnahmen aus, den höchsten Anteil aller erfassten Engagementfelder (ZiviZ-Survey 2023, S. 43). Über einen wesentlichen Teil dieser Arbeit entscheidet am Ende also ein Formular.

Zuwendungsgeber stehen dabei selbst unter finanziellem Druck: Die Kommunen verzeichneten 2025 ein Finanzierungsdefizit von 31,9 Milliarden Euro, das höchste seit der deutschen Vereinigung (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 114 vom 1. April 2026). Das ändert nichts an den rechtlichen Maßstäben einer Prüfung. Es erklärt aber, mit welcher Sorgfalt Zuwendungsgeber inzwischen ihre eigenen Ausgaben absichern, und damit auch, warum ein knapper Formfehler nicht mehr stillschweigend übergangen wird.

Kommt es zur Rückforderung, wird der Betrag zusätzlich verzinst: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid unwirksam wird (§ 49a Absatz 3 VwVfG).

Beim aktuellen Basiszinssatz von 1,52 Prozent (Deutsche Bundesbank, Stand 1. Juli 2026) ergibt das 6,52 Prozent pro Jahr. Bei einer Zuwendung von 50.000 Euro und zwei Jahren bis zur Klärung wären das rechnerisch mehr als 6.500 Euro allein an Zinsen, zusätzlich zum zurückgeforderten Betrag selbst. Der Basiszinssatz wird halbjährlich neu festgelegt, die Zinslast kann also auch steigen, während ein Verfahren noch läuft.

Wo entstehen Formfehler im Verwendungsnachweis?

Formfehler entstehen meist nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil eine Regel erst beim Zusammenstellen des Nachweises auffällt. Der Wortlaut der Nebenbestimmungen zeigt, wo eine nachträglich zusammengestellte Aufstellung nicht ausreicht. Eine Belegliste, die nicht nach Art und zeitlicher Reihenfolge getrennt ist, erfüllt Nr. 6.2.2 ANBest-P nicht, selbst wenn am Ende die Summe stimmt. Auch Verschiebungen zwischen Ausgabepositionen sind begrenzt. Ein einzelner Ausgabeansatz darf nach Nr. 1.2 ANBest-P nur um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, und auch das nur, soweit die Überschreitung durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen wird.

Beispiel

Angenommen, eine Einrichtung verschiebt während des Projekts Mittel von den Sachausgaben zu den Personalausgaben, weil kurzfristig mehr Personalstunden nötig sind. Zeigt sie das der Bewilligungsbehörde nicht vorab an, sondern taucht die Verschiebung erst im fertigen Verwendungsnachweis zum ersten Mal auf, ist das ein Formfehler, unabhängig davon, wie sinnvoll die Verschiebung fachlich war.

Auch unvollständige Mitteilungen zählen dazu. Wer für denselben Zweck bei einer anderen Stelle zusätzliche Fördermittel beantragt oder erhält, muss das der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzeigen (Nr. 5.1 ANBest-P). Wer diese Anzeige vergisst, hat damit unabhängig vom zahlenmäßigen Nachweis bereits eine eigenständige Pflicht verletzt.

03

Wie lange kann die Behörde noch widerrufen, und was tun bei einer Rückforderung?

Für einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit gilt eine Jahresfrist (§ 49 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 4 VwVfG). Diese Frist beginnt aber nicht automatisch mit dem Eingang des Verwendungsnachweises oder mit Ablauf des Bewilligungszeitraums, sondern erst, sobald die Behörde vollständige Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Widerruf rechtfertigen. Wann diese vollständige Kenntnis vorliegt, ist im Einzelfall oft streitig, etwa wenn sich eine Prüfung über Monate zieht. Ein pauschales Datum lässt sich daraus nicht ableiten, deshalb bietet dieser Beitrag dafür bewusst keinen Rechner.

Kommt trotzdem ein Rückforderungsbescheid, ist er zunächst ein Verwaltungsakt wie jeder andere. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, soweit das jeweilige Landesrecht ein Widerspruchsverfahren noch vorsieht (§ 70 Verwaltungsgerichtsordnung), sonst ist die Klage die richtige Form. Lohnend ist dabei der Blick darauf, ob die Behörde ihr Ermessen erkennbar ausgeübt und die Verhältnismäßigkeit geprüft hat. Soll ein reiner Formfehler ohne finanziellen Nachteil für den Zuwendungsgeber wirklich dieselbe Rechtsfolge auslösen wie eine zweckwidrige Verwendung?

Beispiel

Angenommen, eine Belegliste geht zwei Wochen nach Fristablauf ein, weil eine einzelne Rechnung verspätet vom Lieferanten kam, alle Ausgaben aber inhaltlich zutreffend und vollständig belegt sind. Fordert die Behörde daraufhin die volle Zuwendung zurück, statt nur die Verspätung zu rügen, lohnt sich der Blick auf die Verhältnismäßigkeit: Ein Formfehler ohne finanziellen Nachteil trägt eine so weitreichende Rechtsfolge nicht automatisch.

Das ist am Ende eine rechtliche Bewertung im Einzelfall und ersetzt keine anwaltliche Prüfung.

04

Abweichungsrechner: Finanzierungsplan gegen Ist

Der folgende Rechner vergleicht bis zu fünf Ausgabepositionen Ihres Finanzierungsplans mit den tatsächlichen Ausgaben. Er zeigt, welche Positionen die 20-Prozent-Grenze aus Nr. 1.2 ANBest-P überschreiten und ob das Gesamtergebnis eingehalten ist. Er rechnet nur in Ihrem Browser, nichts wird übertragen oder gespeichert. Andere Nebenbestimmungen können abweichende Grenzen enthalten, siehe die Vergleichstabelle weiter unten.

Tragen Sie Planwerte aus Ihrem bewilligten Finanzierungsplan und die bisherigen Ist-Ausgaben je Position ein. Je näher Sie am Ende des Bewilligungszeitraums rechnen, desto verlässlicher ist das Ergebnis, weil dann die meisten Ausgaben bereits feststehen.

Abweichungsrechner Finanzierungsplan
Bezeichnung, Plan und Ist je Position. Sie können die Bezeichnungen an Ihren eigenen Finanzierungsplan anpassen.
Noch keine Angaben

Tragen Sie für mindestens eine Position einen Planwert und einen Istwert ein. Das Ergebnis erscheint an dieser Stelle.

Rechenwert nach Nr. 1.2 ANBest-P. Kein Ergebnis einer Prüfung durch die Bewilligungsbehörde und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Andere Nebenbestimmungen, etwa ANBest-I oder programmspezifische Vorgaben, können abweichende Grenzen enthalten.
05

Was muss die Leitung beim Verwendungsnachweis sicherstellen?

Was die Verwaltung im Einzelnen prüft, gehört in ihre Zuständigkeit. Die Leitung muss dagegen sicherstellen, dass überhaupt geprüft wird, und darüber entscheiden, welches Risiko am Ende bestehen bleibt, statt sich erst im Ernstfall damit zu befassen. Die folgenden sieben Punkte helfen dabei, ohne dass dafür eine eigene Fachabteilung nötig wäre.

Verlangen Sie einen quartalsweisen Statusbericht

Lassen Sie sich von der Verwaltungs- oder Fördermittelleitung regelmäßig eine Liste aller offenen Verwendungsnachweise mit Fristen und Bearbeitungsstand vorlegen. Ohne diese Liste erfahren Sie von einer drohenden Frist erst, wenn es eng wird.

Legen Sie die Zuständigkeit für die Vier-Augen-Prüfung fest

Bestimmen Sie schriftlich, wer den zahlenmäßigen Nachweis vor Abgabe gegenprüft, und lassen Sie sich bestätigen, dass diese Prüfung tatsächlich stattfindet, nicht nur auf dem Papier vorgesehen ist.

Fordern Sie den Abgleich der Nebenbestimmungen ein

Verlangen Sie vor jeder neuen Zuwendung eine kurze Übersicht, welche Nebenbestimmungen gelten (ANBest-P, ANBest-I, programmspezifische Vorgaben) und welche Frist und Belegpflicht daraus für den Nachweis folgt.

Entscheiden Sie über die Rücklage

Legen Sie Höhe und Bildung einer Rücklage für mögliche Rückforderungen fest, solange ein Verwendungsnachweis nicht abschließend geprüft ist, statt Zuwendungen wie gesicherte Einnahmen zu verplanen.

Verlangen Sie eine Meldung bei Abweichungen vom Finanzierungsplan

Legen Sie fest, dass Sie informiert werden, sobald eine Ausgabeposition absehbar mehr als die im jeweiligen Bescheid zulässige Grenze vom Finanzierungsplan abweicht, statt das erst im fertigen Nachweis zu erfahren.

Genehmigen Sie Fristverlängerungen rechtzeitig

Wenn absehbar ist, dass ein Nachweis nicht pünktlich fertig wird, genehmigen Sie den Antrag auf Fristverlängerung vor Fristablauf. Eine formlose Anzeige nach Fristablauf schützt nicht mehr.

Legen Sie fest, wer einen Rückforderungsbescheid prüft

Bestimmen Sie, wer einen eingehenden Rückforderungsbescheid rechtlich prüft, bevor gezahlt wird, und ab welcher Höhe Sie selbst über Zahlung oder Widerspruch entscheiden. Wie eine solche Prüfung sich in ein internes Audit einbetten lässt, ist in einem eigenen Beitrag beschrieben.

Keiner dieser sieben Punkte verlangt zusätzliches Personal. Sie verlangen, dass eine Zuständigkeit klar benannt und regelmäßig abgefragt wird, statt erst dann aufzufallen, wenn eine Frist schon verstrichen ist.

06

Wie unterscheiden sich die Verwendungsnachweise nach Zuwendungsart?

Die Frist aus Nr. 6.1 ANBest-P gilt nicht für jede Zuwendung gleich. In der Sozialen Arbeit laufen mehrere Regelwerke nebeneinander, mit unterschiedlichen Fristen und Prüfstellen. Wer mehrere Fördertöpfe gleichzeitig verwaltet, kann diese Unterschiede nicht aus dem Gedächtnis behalten und sollte sie je Zuwendung schriftlich festhalten. Die folgende Übersicht zeigt, wo die Unterschiede liegen.

ZuwendungsartRechtsgrundlage der RückforderungRegelfrist VerwendungsnachweisZuständige PrüfstelleHäufigste Besonderheit
ESF Plus, Projektförderung (freie Träger)§§ 48, 49, 49a VwVfG i. V. m. Nr. 8 BNBest-P-ESF-Bund4 Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens 4 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (Fördergrundsätze ESF Plus 13.0, Nr. 6.3)Bewilligungsbehörde des Programms, zusätzlich EU-PrüfinstanzenZusätzliche Vergabepflichten ab 100.000 Euro Zuwendung (Nr. 3.1 BNBest-P-ESF-Bund)
Landesprogramme mit ANBest-P (Projektförderung)§§ 48, 49, 49a VwVfG i. V. m. Nr. 8 ANBest-P6 Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats (Nr. 6.1 ANBest-P)Bewilligungsbehörde, ggf. Rechnungshof20-Prozent-Grenze für Einzelansätze des Finanzierungsplans (Nr. 1.2 ANBest-P des Bundes), Landesfassungen können abweichen
Kommunale institutionelle Förderung (ANBest-I)§§ 48, 49, 49a VwVfG i. V. m. der jeweiligen kommunalen ANBest-IBeispiel Stadt Essen: 6 Monate nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres (Nr. 6.1 ANBest-I)Fachamt und Kämmerei der Kommune, ggf. örtliche RechnungsprüfungNachweis über Jahresrechnung oder Jahresabschluss statt Belegliste (Nr. 6.3 ANBest-I)
Förderung nach § 74 SGB VIIIVerfahren nicht im SGB VIII selbst geregelt, sondern im Förderbescheid, meist i. V. m. ANBest-P oder einer LandesfassungIm jeweiligen Bescheid festgelegt, § 74 SGB VIII selbst nennt keine FristJugendamt oder Landesjugendamt als Bewilligungsbehörde§ 74 SGB VIII regelt nur die Förderungsvoraussetzungen, nicht das Nachweisverfahren, das wird leicht übersehen

Fristen stehen im jeweiligen Zuwendungsbescheid und variieren je Geldgeber, hier nur als typische, am Original geprüfte Werte ausgewiesen.

Berlin hat sein Zuwendungsrecht mit der überarbeiteten Ausführungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (AV-LHO) vom 25. Juli 2025 neu geregelt und weicht dabei vom Bundesmuster ab: Die Berliner ANBest-P lässt zwischen Personal- und Sachausgaben Überschreitungen von bis zu 30 Prozent zu. Was sich für dortige Träger ändert, beschreibt ein eigener Beitrag zur Berliner Reform des Zuwendungsrechts. Ist Ihr Haus nach ISO 9001 zertifiziert, gehört der Stand offener Nachweise zudem als Eingabe in die Managementbewertung.

Beispiel

Angenommen, ein Träger erhält für dasselbe Projekt eine ESF-Plus-Förderung und zusätzlich eine kommunale institutionelle Förderung. Dann gelten zwei getrennte Nachweisverfahren mit zwei getrennten Fristen. Eine Fristverlängerung, die die Kommune gewährt, gilt nicht automatisch auch für die ESF-Plus-Förderung, dafür ist die dortige Bewilligungsbehörde gesondert zuständig.

07

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Der nächste Schritt braucht keinen neuen Prozess. Lassen Sie sich in dieser Woche eine Liste aller laufenden Zuwendungen mit ihren Verwendungsnachweisfristen vorlegen und prüfen Sie, ob für jede die zuständige Person und die Vier-Augen-Prüfung feststehen. Wo das fehlt, ist das die erste Lücke, die sich vor dem nächsten Nachweis schließen lässt. Klären Sie in den folgenden zwei Wochen, welche Nebenbestimmungen für jede einzelne Zuwendung gelten, denn das unterscheidet sich je nach Zuwendungsart, wie die Übersicht weiter oben zeigt. Der Abweichungsrechner weiter oben zeigt vor der Abgabe, ob einzelne Positionen die 20-Prozent-Grenze berühren, nutzen Sie ihn, sobald erste Ist-Zahlen vorliegen.

Eine Rückforderung nach § 49 VwVfG setzt keinen finanziellen Schaden beim Zuwendungsgeber voraus. Maßgeblich sind allein die Fristen und Nebenbestimmungen aus dem Zuwendungsbescheid, unabhängig davon, wie gut die geförderte Leistung inhaltlich war.

Hinweis

Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Welche Nebenbestimmungen und Fristen für eine konkrete Zuwendung gelten, steht im jeweiligen Zuwendungsbescheid.

Verwendungsnachweis und Fristenlauf im Blick behalten

Bei der Einrichtung einer Vier-Augen-Prüfung für den Verwendungsnachweis oder beim Abgleich mit den Nebenbestimmungen des jeweiligen Zuwendungsgebers unterstütze ich als externer Qualitätsmanagementbeauftragter. Das bleibt eine fachliche Einordnung von außen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Erstgespräch vereinbaren
08

Häufige Fragen

Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 48 VwVfG, § 49 VwVfG, § 49a VwVfG, abgerufen am 19.09.2026.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 74 SGB VIII, abgerufen am 19.09.2026, keine Fassungsänderung für 2026 erkennbar.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 70 VwGO (Widerspruchsfrist), abgerufen am 19.09.2026.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 247 BGB (Basiszinssatz), abgerufen am 19.09.2026.
Bund, ANBest-P (Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO), ab 28.06.2024, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt GMBl Nr. 23/2024, S. 446. bundeswirtschaftsministerium.de (PDF).
ESF-Regiestelle beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus 2021 bis 2027, Version 13.0, Stand 9. März 2026, Nr. 6.3 (BNBest-P-ESF-Bund). esf.de (PDF).
Stadt Essen: ANBest-I, Allgemeine Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung, Nr. 6. media.essen.de (PDF).
ZiviZ im Stifterverband: ZiviZ-Survey 2023, Hauptbericht, S. 9, S. 17 und S. 43. ziviz.de (PDF).
Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 114 vom 1. April 2026, Kommunen verzeichnen 2025 Rekorddefizit von 31,9 Milliarden Euro. destatis.de.
Deutsche Bundesbank: Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Juli 2026, Anpassung auf 1,52 Prozent. bundesbank.de.

Stand aller Angaben: 19. September 2026.

Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen.