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Pflege Berlin

WTG-Novelle Berlin: Erprobungsspielraum jetzt auch im Bestand, aber nicht für jede Wohnform

Seit dem 28. Februar 2026 können auch bestehende Pflegeeinrichtungen und Pflege-Wohngemeinschaften in Berlin eine Ausnahme von einzelnen gesetzlichen Vorgaben beantragen, um neue Konzepte zu erproben. Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe ändert sich nichts: Dort bleibt es bei der Erprobung neu entstehender Wohnformen.

Das Wichtigste in 1 Minute Ganzer Beitrag ca. 10 Min. Inkl. Kriterien-Waage

Seit dem 28. Februar 2026 profitieren auch bestehende Pflegeeinrichtungen in Berlin von einer neuen Ausnahmeregelung für die Erprobung neuer Konzepte, bisher galt das nur für Neubauten. Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe ändert sich dagegen nichts: Dort bleibt es bei der bisherigen, engeren Regelung.

Wer nur prüfen will, ob das eigene Vorhaben zur Ausnahmeregelung passt, springt direkt zur Kriterien-Waage.

Definition

Wohnteilhabegesetz (WTG): Berliner Landesgesetz vom 4. Mai 2021, das seit der Föderalismusreform 2006 in Berlin an die Stelle des früheren bundesrechtlichen Heimgesetzes getreten ist und Mindeststandards für Pflegeeinrichtungen, Pflege-Wohngemeinschaften und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe setzt.

Erprobungsregelung nach § 33 WTG: Verfahren, mit dem die Heimaufsicht auf schriftlichen oder elektronischen Antrag zeitlich befristete Befreiungen von einzelnen WTG-Anforderungen erteilt, um neue oder, seit der Novelle vom 28. Februar 2026, auch bestehende Wohn-, Pflege- oder Personalkonzepte zu erproben. Zuständig ist in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) als Heimaufsicht.

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Was ändert die Novelle an der Erprobungsregelung?

Eine Ausnahmeregelung dieser Art gab es im Berliner Heimrecht schon vor der Novelle, nur enger gefasst. Eine Experimentierklausel für betreute Wohnformen kannte das frühere bundesrechtliche Heimgesetz in dieser Form nicht. Es galt bis zur Föderalismusreform 2006, die die Zuständigkeit für das Heimrecht an die Länder übertrug. Das Berliner Wohnteilhabegesetz hat sie mit seiner Fassung vom 4. Mai 2021 eingeführt: Die Heimaufsicht konnte Einrichtungen auf Antrag von einzelnen gesetzlichen Vorgaben befreien, wenn das der Erprobung neuer Wohn-, Pflege- oder Betreuungsformen diente. Beschränkt war das von Anfang an auf neu entstehende Wohnformen, und zwar sowohl in der Pflege als auch in der Eingliederungshilfe.

Bis zur Novelle war es ein weiter Weg durch reine Gesetzgebungsgeschichte, praktisch zählt am Ende nur ein Datum. Den Anstoß zur Änderung gab der Senat, die Berliner Landesregierung, mit einem Beschluss vom 16. Dezember 2025. Die zugehörige Vorlage für das Abgeordnetenhaus, das Berliner Landesparlament, datiert vom 17. Dezember 2025. Mit dem Änderungsgesetz vom 16. Februar 2026 hat das Abgeordnetenhaus die Vorschrift dann neu gefasst und in „Befreiungen, Erprobungsregelung" umbenannt. Verkündet wurde sie am 27. Februar 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt, der amtlichen Verkündungsschrift des Landes Berlin (GVBl. 2026 S. 67). Entscheidend ist der 28. Februar 2026, der Stichtag aus dem Untertitel: Seither kann die Heimaufsicht auch bestehenden Einrichtungen eine Ausnahme erteilen, allerdings nur für Wohnformen der Pflege im Sinne von § 33 Absatz 1 bis 4 WTG. Das schließt Pflegeheime ebenso wie Pflege-Wohngemeinschaften ein. Erprobt werden dürfen dort neue Wohn-, Pflege- oder Personalkonzepte sowie neue Formen der Mitwirkung.

Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe nach SGB IX gilt diese Erweiterung nicht. Wer dort ein neues Wohnkonzept erproben will, konnte das schon vor der Novelle beantragen und kann es weiterhin, daran hat sich nichts geändert. Für ein bestehendes Angebot der Eingliederungshilfe eröffnet die Novelle dagegen keinen zusätzlichen Spielraum: Nach dem unveränderten § 33 Absatz 5 WTG bleibt es dort bei der Erprobung neu entstehender Wohnformen. Diese Lücke betrifft nur den Anwendungsbereich der Erprobungsregelung. An den übrigen Vorgaben des WTG für die Eingliederungshilfe ändert die Novelle nichts.

Beispiel

Angenommen, ein Träger betreibt seit zehn Jahren ein bestehendes Pflegeheim und möchte dort ein neues Betreuungskonzept mit veränderten Nachtdiensten erproben. Seit dem 28. Februar 2026 kann er dafür eine Ausnahme beantragen. Betreibt derselbe Träger daneben eine bestehende besondere Wohnform der Eingliederungshilfe und möchte dort dieselbe Änderung testen, geht das weiterhin nicht: Absatz 5 lässt dafür nur neu entstehende Wohnformen zu.

Die Erweiterung auf den Bestand gilt für Wohnformen der Pflege. Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe bleibt es bei der Erprobung neuer Wohnformen.

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Welche Voraussetzungen gelten für eine Ausnahme?

Bei Wohnformen der Pflege ist eine Ausnahme nach § 33 Absatz 1 bis 4 WTG an mehrere Bedingungen geknüpft, die für Bestand und Neubau gleichermaßen gelten. Der Gesetzgeber verknüpft die Öffnung für bestehende Einrichtungen damit also mit zusätzlichen Anforderungen, nicht mit weniger Kontrolle:

  • ein fachlich qualifiziertes, schriftliches Konzept, das Zielsetzung, Dauer und die betroffenen Vorgaben konkret benennt,
  • die Stellungnahme des Bewohnerbeirats oder, in Pflege-Wohngemeinschaften, der Wohngemeinschaftsvertretung, wenn ein solches Mitwirkungsgremium besteht und die geplante Erprobung dessen Aufgaben berührt,
  • zusätzlich die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder dieses Gremiums, wenn die Erprobung dessen Mitwirkungsrechte verändert,
  • eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluation der Erprobung, deren Ergebnisbericht der Träger veröffentlichen muss.

Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe gelten diese vier Punkte nicht. Nach dem unveränderten Absatz 5 genügt, dass die Erprobung einer neuen Wohnform dringend geboten ist und eine bedarfsgerechte Betreuung gewährleistet bleibt. Beirat, Zwei-Drittel-Zustimmung und wissenschaftliche Begleitung schreibt das Gesetz dort nicht vor. Ein schriftliches Konzept bleibt trotzdem sinnvoll, um die Dringlichkeit gegenüber der Heimaufsicht zu belegen, auch wenn Absatz 5 es nicht ausdrücklich verlangt.

Auch bei der Dauer unterscheiden sich die beiden Wege, auch wenn am Ende dieselbe Zahl steht. Eine Ausnahme für Wohnformen der Pflege ist erstmalig auf höchstens sechs Jahre befristet und lässt sich einmalig um höchstens sechs Jahre verlängern. Bei nachgewiesener Bewährung soll die Heimaufsicht sie sogar auf Dauer erteilen, das Gesetz schließt eine dauerhafte Fortführung also nicht aus. Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe gilt nach Absatz 6 ebenfalls eine Höchstdauer von sechs Jahren, auch hier kann die Heimaufsicht bei Bewährung innerhalb der Erprobungszeit auf Dauer entscheiden.

Eine automatische Verlängerung gibt es in keinem der beiden Fälle. Wer über die sechs Jahre hinaus arbeiten will, bereitet den Bewährungsnachweis oder den Verlängerungsantrag deshalb rechtzeitig vor, ein festes Datum dafür nennt das Gesetz nicht.

Beispiel

Angenommen, eine bestehende Pflegeeinrichtung beginnt die Erprobung am 1. April 2026. Die höchstmögliche Befristung von sechs Jahren endet dann am 1. April 2032. Bewährt sich das Konzept, kann die Einrichtung vor diesem Termin entweder eine einmalige Verlängerung um bis zu sechs weitere Jahre oder, bei nachgewiesener Bewährung, eine dauerhafte Fortführung beantragen.

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Wie läuft der Antrag beim LAGeSo ab?

Aus den Voraussetzungen des vorigen Abschnitts lassen sich für die Leitungsebene acht Schritte ableiten, von der ersten Idee bis zum bewilligten Antrag. Die Reihenfolge orientiert sich am tatsächlichen Ablauf in der Praxis, nicht an der Reihenfolge der Absätze im Gesetzestext.

Entscheiden, was erprobt werden soll

Entscheiden Sie, welches Wohn-, Pflege- oder Personalkonzept Sie testen wollen, und grenzen Sie ab, von welchen konkreten WTG-Anforderungen Sie eine Befreiung benötigen.

Konzept schriftlich ausarbeiten lassen

Beauftragen Sie die Ausarbeitung eines schriftlichen Erprobungskonzepts mit Zielsetzung, Dauer und Kriterien, an denen der Erfolg später gemessen wird.

Stellungnahme des zuständigen Gremiums einholen

Legen Sie das Konzept dem Bewohnerbeirat oder der Wohngemeinschaftsvertretung vor und holen Sie dessen Stellungnahme ein, bevor der Antrag beim LAGeSo eingereicht wird.

Zwei-Drittel-Zustimmung sicherstellen, wo nötig

Prüfen Sie, ob das Vorhaben die Mitwirkungsrechte von Bewohnerbeirat oder Wohngemeinschaftsvertretung verändert, und stellen Sie in diesem Fall die Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder sicher, bevor Sie den Antrag abschicken.

Wissenschaftliche Begleitung organisieren

Organisieren Sie die wissenschaftliche Begleitung des Erprobungszeitraums und benennen Sie die verantwortliche Stelle im Antrag namentlich.

Antrag beim LAGeSo einreichen

Reichen Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Gesundheit und Soziales als zuständiger Heimaufsicht ein.

Umsetzung starten und Bericht vorlegen

Setzen Sie das Konzept nach Bewilligung um und legen Sie den vorgesehenen Bericht zur wissenschaftlichen Begleitung fristgerecht vor.

Verlängerung rechtzeitig prüfen

Prüfen Sie vor Ablauf der höchstens sechs Jahre, ob eine einmalige Verlängerung infrage kommt, und stellen Sie den Antrag dafür rechtzeitig.

Beispiel

Angenommen, eine Pflege-Wohngemeinschaft mit zwölf Bewohnerinnen und Bewohnern hat eine Wohngemeinschaftsvertretung mit sechs Mitgliedern. Verändert die geplante Erprobung deren Mitwirkungsrechte, braucht der Träger die Zustimmung von mindestens vier dieser sechs Mitglieder, bevor er den Antrag beim LAGeSo einreicht.

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Kriterien-Waage: Passt Ihr Vorhaben zu § 33 WTG?

Das Werkzeug arbeitet nur in Ihrem Browser, nichts wird übertragen oder gespeichert. Es ersetzt keine rechtliche Prüfung, sondern ordnet Ihre Angaben ein.

Kriterien-Waage § 33 WTG
Fünf Angaben, eine Einordnung, dazu Fristende und Prüftermin. Fragen 2 und 3 gelten gesetzlich nur für Wohnformen der Pflege.
1. Um welche Wohnform geht es?
2. Greift das Vorhaben in Mitwirkungsrechte der Bewohnerschaft ein?
3. Ist eine wissenschaftliche Begleitung organisiert oder verbindlich vorgesehen?
Nur zur Berechnung des Fristendes, keine amtliche Meldung.
5. Gewünschter Prüfvorlauf vor Fristende Das Gesetz nennt dafür keine Frist. Sie legen den eigenen Vorlauf für Prüfung und internen Abstimmungsprozess selbst fest.
Noch keine Angaben

Wählen Sie die Wohnform aus und beantworten Sie die beiden Fragen dazu. Das Ergebnis erscheint an dieser Stelle.

Dieses Werkzeug erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat, entscheidet allein das LAGeSo.
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Entfällt die Pflicht zum Raucherraum?

Neben der Erprobungsregelung enthält die Novelle noch eine zweite, unabhängige Änderung. Sie hat mit den bisher beschriebenen Fristen und Voraussetzungen nichts zu tun, gilt aber ebenfalls seit dem 28. Februar 2026. Bis zum 27. Februar 2026 mussten Einrichtungen einen geeigneten Gemeinschaftsraum vorhalten, in dem das Rauchen erlaubt ist (§ 16 Absatz 7 WTG a. F.). Diese Vorhaltepflicht ist mit der Novelle ersatzlos gestrichen. § 16 WTG regelt weiterhin, in seinen verbliebenen Absätzen, die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gesellschaft, nur ohne die frühere Vorgabe zum Raucherraum.

Für die Praxis bedeutet das keine Pflicht zum Rückbau vorhandener Räume. Eine Einrichtung, die einen solchen Raum bereits eingerichtet hat, kann ihn weiterführen. Wer neu plant, hat dafür keine WTG-Vorgabe mehr zu beachten, allgemeine bau- und brandschutzrechtliche Anforderungen bleiben davon unberührt.

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Die Rechtslage vor und nach der Novelle im Vergleich

Die folgende Tabelle stellt die Rechtslage vor und nach dem 28. Februar 2026 nebeneinander, damit sich beide Änderungen, die Erprobungsregelung und die Raucherraum-Pflicht, auf einen Blick vergleichen lassen.

Rechtslage nach dem Berliner Wohnteilhabegesetz vor und nach der Novelle vom 28. Februar 2026 im Vergleich
AspektBis 27. Februar 2026Seit 28. Februar 2026
Erprobung bestehender Wohnformen der Pflegenicht vorgesehenmöglich nach § 33 Abs. 1 bis 4 WTG
Erprobung neuer Wohnformen der Pflegemöglichunverändert möglich
Erprobung besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfenur neue Wohnformenunverändert nur neue Wohnformen, § 33 Abs. 5 WTG
Höchstdauer, Wohnformen der Pflegehöchstens sechs Jahre, keine gesetzliche Verlängerungsoptionhöchstens sechs Jahre, einmalig um sechs weitere Jahre verlängerbar, bei Bewährung auf Dauer möglich
Höchstdauer, Eingliederungshilfehöchstens sechs Jahreunverändert höchstens sechs Jahre, bei Bewährung auf Dauer möglich
Gemeinschaftsraum mit Raucherlaubnisvorgeschrieben, § 16 Abs. 7 a. F.Vorhaltepflicht entfallen
Zuständige HeimaufsichtLAGeSounverändert LAGeSo

Eigene Darstellung auf Grundlage der Gesetzestexte. Für den Einzelfall maßgeblich ist stets der aktuelle Wortlaut des WTG.

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Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Für Einrichtungen der Pflege lohnt sich jetzt ein Blick in die eigene Konzeptschublade. Prüfen Sie jedes Vorhaben, das bisher an der alten WTG-Regelung gescheitert ist, weil es nur für neue Häuser vorgesehen war. Mit der Novelle lässt sich das für bestehende Standorte neu bewerten, vorausgesetzt, das zuständige Mitwirkungsgremium und die wissenschaftliche Begleitung sind organisierbar. Eine erste, unverbindliche Einordnung dazu liefert die Kriterien-Waage aus Abschnitt 4.

Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt das Gegenteil. Wer auf eine Öffnung für den Bestand gewartet hat, wartet nach dem aktuellen Wortlaut von § 33 Absatz 5 WTG weiter vergeblich, dort zählt nach wie vor nur die neu entstehende Wohnform. Wie sich das Qualitätsmanagement für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sonst nach dem Bundesteilhabegesetz ausrichtet, behandelt der Beitrag BTHG und Qualitätsmanagement in der Eingliederungshilfe.

Für Träger mit Standorten in mehreren Bundesländern lohnt zudem der Blick über Berlin hinaus, da jedes Land sein Heimrecht eigenständig regelt und Fristen wie Zuständigkeiten voneinander abweichen. Das gilt besonders, wenn ein trägerweites Konzept gleichzeitig für Standorte in mehreren Ländern geprüft werden soll. Einen Überblick über die Heimgesetze mehrerer Länder gibt der Beitrag Heimrecht in sechs Ländern: Gesetze, Aufsicht und Fristen im Vergleich. Wer zusätzlich in Brandenburg Standorte betreibt, findet die dortige Anzeigepflicht im Beitrag zum Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz.

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Häufige Fragen

Gilt die neue Erprobungsregelung nach § 33 WTG auch für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe?

Nur eingeschränkt. Die Erweiterung auf bestehende Wohnformen betrifft nach § 33 Absatz 1 bis 4 WTG die Wohnformen der Pflege. Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe gilt der unveränderte § 33 Absatz 5 WTG, der weiterhin nur die Erprobung neu entstehender Wohnformen erlaubt.

Wie lange darf eine Befreiung nach § 33 WTG höchstens dauern?

Höchstens sechs Jahre. Bei Wohnformen der Pflege kann die Ausnahme einmalig um sechs weitere Jahre verlängert oder bei nachgewiesener Bewährung dauerhaft fortgeführt werden, bei besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe kann die Heimaufsicht sie bei Bewährung ebenfalls auf Dauer erteilen. Ein festes Datum für den Verlängerungsantrag nennt das Gesetz nicht, den eigenen Vorlauf legen Sie selbst fest.

Wer entscheidet über einen Befreiungsantrag nach § 33 WTG in Berlin?

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) als zuständige Heimaufsicht. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und muss die betroffenen WTG-Anforderungen konkret benennen.

Muss ein bestehender Raucherraum jetzt abgeschafft werden?

Nein. Mit der Novelle ist die Pflicht zur Vorhaltung eines Gemeinschaftsraums mit Raucherlaubnis entfallen, eine Pflicht zum Rückbau vorhandener Räume enthält das Gesetz nicht. Einrichtungen können selbst entscheiden, ob sie einen solchen Raum weiterführen.

Muss der Bewohnerbeirat einer Erprobung zustimmen, oder reicht eine Stellungnahme?

Bei Wohnformen der Pflege reicht grundsätzlich die Stellungnahme des Bewohnerbeirats oder der Wohngemeinschaftsvertretung zum Konzept. Verändert die Erprobung deren Mitwirkungsrechte, ist zusätzlich die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder dieses Gremiums erforderlich.

Ist eine wissenschaftliche Begleitung bei jeder Erprobung nach § 33 WTG Pflicht?

Für Wohnformen der Pflege ja: § 33 Absatz 3 WTG verpflichtet den Träger, die Erprobung wissenschaftlich begleiten und evaluieren zu lassen und den Bericht zu veröffentlichen. Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe nach Absatz 5 nennt das Gesetz eine wissenschaftliche Begleitung nicht als eigene Voraussetzung.

Ein Erprobungskonzept, das im laufenden Betrieb tragen muss

Ich unterstütze bei der Ausarbeitung von Prozess- und Risikokonzepten, mit denen sich Vorhaben wie eine Erprobung nach § 33 WTG strukturiert vorbereiten und dokumentieren lassen. Dabei achte ich darauf, dass Konzept, Zustimmungserfordernisse und Nachweise so angelegt sind, dass sie einer Prüfung durch die Heimaufsicht standhalten.

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Quellen

Hinweis

Stand 19. September 2026. Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ankündigungen einer künftigen Landesregierung nach der Berliner Wahl am 20.9.2026 berühren die hier beschriebene, bereits geltende Rechtslage nicht.

Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen.