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Drei Wochen Vorlauf: Die Qualitätsprüfung nach Brandenburgs Rahmenvertrag

Wer eine Werkstatt, ein Wohnangebot oder eine andere Leistung der Eingliederungshilfe in Brandenburg leitet, bekommt irgendwann Besuch: Der zuständige Kostenträger prüft dann vor Ort, wie gut und wie wirtschaftlich die Leistung tatsächlich erbracht wird. Seit 2024 regelt dafür ein neuer Rahmenvertrag feste Fristen und einen Unterlagenkatalog mit vierzehn Positionen. Wie läuft eine solche Prüfung in Brandenburg konkret ab?

  • Christian Monat
  • ca. 11 Min. Lesezeit
Zwei Männer sitzen auf einem Sofa und gehen gemeinsam ein Formular auf einem Klemmbrett durch.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 2024 regelt ein neuer Rahmen­vertrag, wie Werkstätten, Wohnangebote und andere Leistungen der Eingliederungs­hilfe in Brandenburg auf Qualität und Wirtschaftlichkeit geprüft werden.
  • Eine Prüfung wird in der Regel drei Wochen vorher schriftlich angekündigt. Nur bei gravierenden, unverzüglich zu behebenden Mängeln kann sie kurzfristiger kommen.
  • Verlangt werden vierzehn Unterlagen: sieben vorab auf Abforderung, darunter die aktuelle Konzeption und das Organigramm, und sieben während der Prüfung, darunter Dienstpläne über vier zusammenhängende Wochen. Einige davon gelten nur, soweit sie auf das Angebot zutreffen.
  • Stellt die Prüfung Mängel fest, kann der Kosten­träger die Vergütung kürzen und bei groben Verstößen die Vereinbarung außerordentlich beenden.
  • Gebunden ist jeder Anbieter, der über einen der acht unterzeichnenden Verbände organisiert ist oder eine eigene Vereinbarung mit einem Kosten­träger geschlossen hat.

Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 21: die in Anlage 4 des Rahmen­vertrags geregelte Prüfung. Sie wird von den Kosten­trägern in Brandenburg durchgeführt, also von den Landkreisen, den kreisfreien Städten und dem Landesamt für Soziales und Versorgung. Geprüft werden Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen. Das darf grundsätzlich jederzeit geschehen, auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung (§ 21 Absatz 1 des Rahmen­vertrags in Verbindung mit § 13 des brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum SGB IX, kurz AG-SGB IX).

Warum sind drei Wochen Vorlauf knapp?

Der Rahmen­vertrag nach § 131 SGB IX für Brandenburg wurde am 20. Oktober 2023 geschlossen und löst eine zum 31. Dezember 2023 gekündigte Vorgängerregelung ab. Er gilt seit dem 1. Januar 2024. Zwei Regelungen folgten erst ein Jahr später, am 1. Januar 2025: § 7 Absatz 2 bis 4 und § 17 (§ 30 Absatz 1). Bundesrechtlich verpflichtet § 131 SGB IX die Träger der Eingliederungs­hilfe, auf Landesebene einen solchen Vertrag mit den Vereinigungen der Leistungserbringer zu schließen. Wie lang die Fristen sind und welche Unterlagen eine Prüfung verlangt, bestimmt jedes Land für sich, in Brandenburg vor allem in den §§ 20 bis 23 und in Anlage 4.

Der Vertrag legt in Abschnitt IV erstmals im Detail fest, wie Werkstätten, Wohnangebote und weitere Leistungen der Eingliederungs­hilfe auf Qualität und Wirtschaftlichkeit geprüft werden. Acht Verbände der Leistungserbringer, alle 14 Landkreise, alle vier kreisfreien Städte und das Landesamt für Soziales und Versorgung haben ihn gemeinsam unterzeichnet. Drei Wochen Vorlauf klingen komfortabel, bis man den Unterlagenkatalog aus Anlage 4 danebenlegt. Er umfasst vierzehn Positionen, unter anderem:

  • die aktuelle Konzeption,
  • das Organigramm,
  • eine Personalübersicht,
  • die Instrumente und Dokumente des Qualitäts­managements,
  • eine Fort- und Weiterbildungsübersicht,
  • Dienstpläne über vier zusammenhängende Wochen.

Wer diese Unterlagen erst nach der Ankündigung zusammenträgt, verliert die Frist an die eigene Vorbereitung, nicht an die Behörde. Die vollständige Liste steht in der Checkliste zur Prüfmappe.

Beispiel

Angenommen, eine Werkstatt erhält am Montag die schriftliche Ankündigung: In drei Wochen findet die Prüfung statt. Liegen Konzeption, Organigramm und Personalübersicht bereits aktuell vor, bleiben vor allem die laufenden Unterlagen: die Dienstpläne der vergangenen vier Wochen, die Fort- und Weiterbildungsübersicht und die anonymisierten Übersichten der Leistungsberechtigten. Wer stattdessen bei null beginnt, arbeitet die gesamten drei Wochen gegen die Frist statt für die Prüfung.

Wen bindet der Rahmen­vertrag?

Acht Vereinigungen der Leistungserbringer, also Zusammenschlüsse der Anbieter selbst, haben den Rahmen­vertrag am 20. Oktober 2023 unterzeichnet:

  • die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Brandenburg,
  • der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) Berlin/Brandenburg,
  • der Caritasverband für das Erzbistum Berlin,
  • der Caritasverband für die Diözese Görlitz,
  • der Paritätische Landesverband Brandenburg,
  • das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Brandenburg,
  • das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  • die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.

Ihnen gegenüber stehen als Kosten­träger die 14 Landkreise und vier kreisfreien Städte, im Vertrag als örtliche Träger der Eingliederungs­hilfe bezeichnet. Dazu kommt das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) als überörtlicher Träger.

Gebunden ist, wer über einen dieser acht Verbände organisiert ist oder mit einem der genannten Kosten­träger eine Vereinbarung nach § 125 SGB IX abgeschlossen hat. Das betrifft vor allem Werkstätten, Wohnangebote und weitere Teilhabeleistungen der Eingliederungs­hilfe nach dem BTHG, dem Gesetz, das die Eingliederungs­hilfe 2020 grundlegend reformiert hat. Einen Anhaltspunkt für die Zahl der betroffenen Menschen gibt die amtliche Statistik. Ende 2025 erhielten in Brandenburg 28.125 Menschen Eingliederungs­hilfe nach dem SGB IX (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Statistik K III 2-j, Bericht 2025, erschienen im September 2026). Die Zahl umfasst alle Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungs­hilfe im Land, nicht nur Menschen in Werkstätten und Wohnangeboten.

Wie wird der Bedarf vorher ermittelt?

Bevor eine Prüfung überhaupt zum Thema wird, klärt der Vertrag eine andere Frage zuerst: Wie wird festgestellt, was ein Mensch an Unterstützung braucht? Die Antwort ist der Integrierte Teilhabeplan, kurz ITP Brandenburg, das Instrument, mit dem der individuelle Bedarf nach § 118 Absatz 1 SGB IX in Brandenburg ermittelt wird. Er orientiert sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, kurz ICF, einem international gebräuchlichen Raster zur Beschreibung von Beeinträchtigungen (Präambel des Rahmen­vertrags). Bundesrechtlich schreibt § 118 SGB IX nur vor, dass ein solches Instrument existiert, nicht welches. Andere Länder nutzen deshalb eigene Verfahren.

Für die Qualitätsprüfung ist das mehr als Hintergrundwissen. Der ITP liefert die persönlichen Ziele, an denen später die Ergebnisqualität gemessen wird, also der Vergleich zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlich erreichten Zustand (§ 11 Absatz 4 des Rahmen­vertrags). Ohne einen aktuellen Teilhabeplan fehlt der Prüfung damit auch ihr Maßstab.

Was bedeutet Qualität in diesem Vertrag?

§ 11 des Rahmen­vertrags gliedert Qualität in drei Ebenen, ein Modell, das in der Eingliederungs­hilfe verbreitet ist: Struktur, Prozess und Ergebnis. Die Strukturqualität benennt die Rahmenbedingungen: Standort und Kapazität, Konzeption, personelle und sächliche Ausstattung, fachliche Anleitung samt Fort- und Weiterbildung und sozialräumliche Einbindung. Ausdrücklich dazu gehört auch eine Darstellung der eigenen Qualitäts­sicherungsmaßnahmen (§ 11 Absatz 2 Nummer 7). Die Prozessqualität betrifft, wie gearbeitet wird: Planung, Ablauf und Dokumentation, unter anderem Dienstplangestaltung und Teamarbeit (§ 11 Absatz 3).

Die Ergebnisqualität vergleicht das vereinbarte mit dem tatsächlich erreichten Ziel. Der Maßstab dafür kommt aus dem Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX oder aus der Teilhabezielvereinbarung nach § 122 SGB IX (§ 11 Absatz 4). Für die Qualitäts­sicherung selbst ist nach § 20 Absatz 1 der Leistungserbringer verantwortlich, also die Werkstatt oder das Wohnangebot als Anbieter. Zwölf mögliche Maßnahmen dafür zählt der Vertrag auf, von Qualitätszirkeln über eine eigene Qualitätsbeauftragte bis zur Supervision, ohne eine davon vorzuschreiben (§ 20 Absatz 2). Verbindlich ist nur eines: der Nachweis, dass die gewählten Maßnahmen auch tatsächlich stattgefunden haben (§ 20 Absatz 3).

Dieser Nachweis gehört auch als Eingabe in die Management­bewertung, nicht nur in den Prüfordner.

Wie läuft eine Prüfung ab?

Anlage 4 unterscheidet zwei Gruppen von Unterlagen. Die erste Gruppe reichen Sie vorab auf Abforderung ein: unter anderem die aktuelle Konzeption, das Organigramm und eine Personalübersicht mit Abgleich zum Dienstplan (Anlage 4, Ziffer 1.3.1 Buchstabe e). Die zweite Gruppe legen Sie erst während der Prüfung selbst zur Einsicht vor, unter anderem die Instrumente des Qualitäts­managements, eine Fort- und Weiterbildungsübersicht und Dienstpläne. Für die Fort- und Weiterbildungsübersicht und die Dienstpläne gilt jeweils eine feste zeitliche Vorgabe, wie die folgenden Schritte zeigen. Klären Sie die Zuständigkeit dafür, bevor die erste Ankündigung eintrifft, nicht erst danach.

  1. Klären Sie, wer die Prüfungsvorbereitung verantwortet

    Legen Sie fest, welchen Teil des Katalogs Geschäfts­führung, Qualitäts­management und Einrichtungsleitung zuliefern, bevor die Drei-Wochen-Frist läuft.

  2. Halten Sie Konzeption, Organigramm und Personalübersicht aktuell

    Reichen Sie die Personalübersicht mit Abgleich zum Dienstplan vorab auf Abforderung ein (Anlage 4, Ziffer 1.3.1 Buchstabe e).

  3. Führen Sie Dienstpläne über vier zusammenhängende Wochen

    Verlangt ist ein lückenloser Zeitraum samt Legende, nicht nur der aktuelle Plan.

  4. Lassen Sie die Fort- und Weiterbildungsübersicht laufend pflegen

    Verlangt sind die letzten zwölf Monate plus die Planung bis Jahresende.

  5. Beauftragen Sie den Nachweis über die Qualitäts­sicherungsmaßnahmen

    § 20 Absatz 3 verlangt den Nachweis über die Durchführung, nicht nur ein Konzept auf Papier (§ 11 Absatz 2 Nummer 7).

  6. Bewerten Sie Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität selbst

    Ziehen Sie die Parameter aus § 11 heran und prüfen Sie, ob die ITP-Ziele mit dem Stand übereinstimmen.

  7. Benennen Sie auskunftsberechtigte Personen bei Ankündigung

    Anlage 4, Ziffer 1.3.1 Buchstabe c verlangt benannte Personen, die Unterlagen vorlegen und mitwirken.

Was passiert, wenn die Prüfung Mängel findet?

Nach § 22 unterrichtet der Kosten­träger den Leistungserbringer schriftlich über das Ergebnis. Auch die Leistungsberechtigten selbst erhalten es in einer für sie wahrnehmbaren Form (§ 128 Absatz 3 Satz 2 SGB IX). Werden dabei Mängel festgestellt, verkürzt sich die Frist für den Prüfbericht von vier Wochen auf 14 Tage, ebenso bei anlassbezogenen Prüfungen (Anlage 4, Ziffer 2 Buchstabe a).

Zwei Folgen kann der Kosten­träger daraus ziehen. Er kann die Vergütung kürzen (§ 23 Absatz 1, § 129 Absatz 1 SGB IX) und bei einer groben Pflichtverletzung kann er die Vereinbarung außerordentlich kündigen (§ 23 Absatz 2, § 130 SGB IX). Beide Entscheidungen treffen den Leistungserbringer als Vertragspartei, also die Werkstatt oder das Wohnangebot als Organisation, nicht die einzelne Qualitätsbeauftragte persönlich. Wie eine solche Kürzung im Einzelnen zustande kommt, beschreibt der Beitrag Personalmangel als Kürzungsrisiko. Wie sich eine Prüfung proben lässt, beschreibt der Leitfaden zum internen Audit.

Checkliste: Welche Unterlagen gehören in die Prüfmappe?

Anlage 4 nennt vierzehn Unterlagen in zwei Gruppen. Sieben reichen Sie vorab auf Abforderung ein, sieben weitere legen Sie während der Prüfung zur Einsicht vor. Einige gelten nur, soweit sie auf Ihr Angebot zutreffen. Feste zeitliche Vorgaben gibt es nur für die Fort- und Weiterbildungsübersicht und die Dienstpläne.

Die Checkliste führt alle vierzehn Positionen mit ihrer Vorgabe auf. Im Ausdruck erscheinen zusätzlich leere Spalten für Zuständigkeit, Ablageort und Stand, die Sie für Ihr Haus ausfüllen. Die Liste ist eine Arbeitshilfe, kein Prüfergebnis und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

UnterlageVorgabe nach Anlage 4ZuständigAblageortStand
Vorab auf Abforderung einreichen (Anlage 4, Ziffer 1.3.1 Buchstabe e)
1. Übersicht der Leistungsberechtigtenaktuell, nach Leistungsangeboten geordnet und anonymisiert, mit Alter sowie Leistungstyp und Hilfebedarfsgruppe, soweit zutreffend
2. Übersicht der Kosten­trägerwelche Träger der Eingliederungs­hilfe das Angebot in Anspruch nehmen
3. MustervertragMuster des Wohn- und Betreuungsvertrags nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz oder des Betreuungsvertrags, soweit zutreffend
4. Konzeptionaktuelle Fassung
5. Organigrammdes zu prüfenden Leistungsangebots
6. Übersicht des Betreuungspersonalsaktuell, nach Leistungsangeboten, mit Funktion, Qualifikation, Einstufung als Fach- oder Hilfskraft und vertraglicher Wochenarbeitszeit; ein Abgleich mit dem Dienstplan muss möglich sein
7. Stellenbeschreibungenje Funktion ein Muster, sofern vorhanden
Während der Prüfung zur Einsicht vorlegen (Anlage 4, Ziffer 1.3.1 Buchstabe e, zweiter Teil)
8. Instrumente und Dokumente des Qualitäts­managementswelche, legt der Leistungserbringer selbst fest; nach § 20 Abs. 3 des Rahmen­vertrags ist nachzuweisen, dass die gewählten Maßnahmen stattgefunden haben
9. Fort- und Weiterbildungsübersichtdie letzten zwölf Monate und dazu die Planung bis zum Jahresende
10. Dienstpläneüber vier zusammenhängende Wochen, gegebenenfalls nach Leistungsangeboten getrennt, mit Legende
11. Angebotsplanungfür die tagesstrukturierenden Maßnahmen
12. Entwicklungsberichteanonymisiert, sofern keine Freigabe der leistungsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung vorliegt; geprüft wird die allgemeine Qualität der Berichte, nicht der Einzelfall
13. Betreuungsdokumentation und Förderplanungeinzelner Leistungsberechtigter, anonymisiert, sofern keine Freigabe vorliegt
14. Richterliche Beschlüsse zu freiheitsentziehenden Maßnahmennur, wenn solche Maßnahmen aktuell angewendet werden; mit Art und Dauer, ohne Entscheidungsgründe

Grundlage: Anlage 4 zu § 21 des Rahmen­vertrags nach § 131 SGB IX für Brandenburg vom 20.10.2023, Anlage in der Fassung vom 15.08.2019. Dazu kommt die Benennung auskunftsberechtigter Personen, die Unterlagen vorlegen und an der Prüfung mitwirken (Ziffer 1.3.1 Buchstabe c). Stand: 4. November 2026.

Was regelt allein Brandenburg, was der Bund?

Was Landesrecht ist und wo Bundesrecht nur den Rahmen vorgibt, zeigt die Gegenüberstellung. Eine Besonderheit fällt dabei auf: Das bundesrechtliche Prüfrecht nach § 128 Absatz 1 SGB IX setzt tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung voraus, bevor überhaupt geprüft werden darf. Das brandenburgische Ausführungsgesetz geht darüber hinaus und lässt eine Prüfung ausdrücklich auch ohne solche Anhaltspunkte zu.

Beispiel

Angenommen, ein Wohnangebot hatte seit Jahren weder eine Beschwerde noch einen sonstigen Hinweis auf Probleme. Nach reinem Bundesrecht wäre für eine Prüfung dann kein Anlass gegeben. Nach dem Brandenburger Ausführungsgesetz darf der Kosten­träger trotzdem prüfen, denn ein tatsächlicher Anlass wird dafür gerade nicht vorausgesetzt.

EbeneBundesrecht (SGB IX)Brandenburg konkret
Rahmen­vertrag§ 131 SGB IX verpflichtet die Träger der Eingliederungs­hilfe, auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer einen Rahmen­vertrag zu schließen, ohne Prüffristen oder Unterlagen festzulegen.Rahmen­vertrag vom 20.10.2023, in Kraft seit 1.1.2024, § 7 Absatz 2 bis 4 und § 17 erst ab 1.1.2025 (§ 30 Absatz 1).
Bedarfsermittlung§ 118 Absatz 1 SGB IX schreibt ein ICF-orientiertes Instrument vor, ohne es zu benennen.Integrierter Teilhabeplan (ITP) Brandenburg, landesweit einheitlich (Präambel des Rahmen­vertrags).
Prüfrecht ohne Anlass§ 128 Absatz 1 SGB IX verlangt tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung.§ 21 Absatz 1 Rahmen­vertrag i. V. m. § 13 AG-SGB IX erlaubt die Prüfung ausdrücklich auch ohne solche Anhaltspunkte.
AnkündigungsfristKeine bundesweite Frist. Nach § 128 Absatz 2 SGB IX kann die Prüfung ohne vorherige Ankündigung erfolgen.In der Regel drei Wochen vorher schriftlich, anlassbezogene Prüfungen ausgenommen (Anlage 4, Ziffer 1.3.1 Buchstabe a).
PrüfberichtKeine bundesweite Fristvorgabe.In der Regel vier Wochen, bei Mängeln oder anlassbezogen 14 Tage (Anlage 4, Ziffer 2 Buchstabe a).
Kürzung der Vergütung§ 129 Absatz 1 SGB IX regelt die Kürzung dem Grunde nach.§ 23 Absatz 1 des Rahmen­vertrags wendet § 129 Absatz 1 SGB IX auf die Landespraxis an.
Außerordentliche Kündigung§ 130 SGB IX regelt die fristlose Kündigung bei grober Pflichtverletzung.§ 23 Absatz 2 des Rahmen­vertrags: Der örtliche Kosten­träger kann bei grober Verletzung nach § 130 Satz 1 und 2 SGB IX kündigen.
WeiterentwicklungKeine bundesrechtliche Vorgabe.Brandenburger Kommission nach § 26, paritätisch mit je sechs Mitgliedern, Geschäftsstelle beim LASV.

Stand aller Angaben: 4. November 2026.

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Eine Prüfung nach § 21 wird in der Regel drei Wochen vorher angekündigt, aber die drei Wochen reichen nur, wenn die Unterlagen aus Anlage 4 nicht erst dann entstehen. Klären Sie deshalb jetzt, unabhängig von einer konkreten Ankündigung, wer Konzeption, Organigramm, Personalübersicht, QM-Dokumente, Fort- und Weiterbildungsübersicht, Dienstpläne und die übrigen Positionen der Checkliste laufend aktuell hält und wer im Ernstfall die Prüfung koordiniert.

Nutzen Sie die ausgedruckte Checkliste als Ausgangspunkt für ein internes Audit: Wo Zuständigkeit, Ablageort oder ein aktueller Stand fehlen, liegt die erste Aufgabe. Prüfen Sie außerdem, ob der Integrierte Teilhabeplan der von Ihnen betreuten Menschen aktuell ist, denn er liefert später den Maßstab für die Ergebnisqualität.

Eine Prüfung ohne konkreten Anlass kann in Brandenburg jederzeit kommen. Wer den Unterlagenkatalog als Daueraufgabe führt, ist auf diesen Zeitpunkt vorbereitet.

Häufige Fragen

Wie oft wird eine Werkstatt oder ein Wohnangebot in Brandenburg auf Qualität geprüft?

Der Rahmen­vertrag nennt keinen festen Rhythmus. Nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 AG-SGB IX darf der Kosten­träger jederzeit prüfen, auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung. Wie oft, legt er im Einzelfall selbst fest.

Wie viel Vorlauf hat man vor einer Qualitätsprüfung nach dem Brandenburger Rahmen­vertrag?

In der Regel drei Wochen, schriftlich angekündigt. Ausgenommen sind anlassbezogene Prüfungen bei gravierenden, unverzüglich zu beseitigenden Mängeln (Anlage 4, Ziffer 1.3.1 Buchstabe a mit Fußnote 1).

Welche Unterlagen muss ich bei einer Prüfung nach § 21 des Rahmen­vertrags Brandenburg vorlegen?

Vorab auf Abforderung unter anderem die aktuelle Konzeption, das Organigramm, eine Personalübersicht mit Abgleich zum Dienstplan und anonymisierte Übersichten der Leistungsberechtigten (Anlage 4, Ziffer 1.3.1 Buchstabe e). Während der Prüfung unter anderem die Instrumente des Qualitäts­managements, die Fort- und Weiterbildungsübersicht der letzten zwölf Monate mit Planung bis Jahresende, Dienstpläne über vier zusammenhängende Wochen und Entwicklungsberichte, ohne Freigabe der Betroffenen anonymisiert. Insgesamt nennt Anlage 4 vierzehn Unterlagen, einige nur, soweit sie zutreffen.

Was passiert, wenn eine Prüfung in Brandenburg Mängel feststellt?

Der Prüfbericht muss dann statt der üblichen vier Wochen bereits innerhalb von 14 Tagen vorliegen (Anlage 4, Ziffer 2 Buchstabe a). Der Kosten­träger kann die Vergütung kürzen (§ 23 Absatz 1, § 129 Absatz 1 SGB IX) und bei grober Verletzung die Vereinbarung außerordentlich kündigen (§ 23 Absatz 2, § 130 SGB IX).

Was ist der Integrierte Teilhabeplan (ITP) Brandenburg?

Das in der Präambel benannte, an der ICF orientierte Instrument, mit dem der individuelle Bedarf nach § 118 Absatz 1 SGB IX in Brandenburg ermittelt wird. Es liefert auch die Ziele, an denen die Ergebnisqualität nach § 11 Absatz 4 später gemessen wird.

Gilt der Rahmen­vertrag für jeden Träger in Brandenburg?

Für jeden, der über einen der acht unterzeichnenden Verbände organisiert ist oder eine Vereinbarung nach § 125 SGB IX mit einem Kosten­träger geschlossen hat. Das ist einer der 14 Landkreise, eine der vier kreisfreien Städte oder das Landesamt für Soziales und Versorgung.

Stand 4. November 2026: Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren des Brandenburger Rahmen­vertrags nach § 131 SGB IX und seiner Anlage 4. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Beschlüsse der Brandenburger Kommission und neue Fassungen der Anlage 4 können die genannten Fristen verändern.

Zum Weiterlesen

Quellen

  1. Rahmen­vertrag nach § 131 SGB IX des Landes Brandenburg vom 20.10.2023, einschließlich Anlage 4 (Fassung vom 15.08.2019). umsetzungsbegleitung-bthg.de (PDF)
  2. Umsetzungsbegleitung BTHG: Umsetzungsstand Brandenburg. umsetzungsbegleitung-bthg.de
  3. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg: Empfänger von Eingliederungs­hilfe nach SGB IX (Statistik K III 2-j), Bericht 2025, erschienen im September 2026. statistik-berlin-brandenburg.de
  4. Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV): Prüfung anderer Leistungsanbieter. lasv.brandenburg.de
  5. §§ 118, 128, 129, 130, 131 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch). gesetze-im-internet.de

Abruf der Onlinequellen: 19.9.2026, Umsetzungsbegleitung BTHG und Amt für Statistik Berlin-Brandenburg: 4.11.2026.

Christian Monat

Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich

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