Zwei Vorschriften nennen für denselben Betrieb dieselbe Zahl, ohne dasselbe zu meinen. Wer beim Arbeitsschutz die Beschäftigten zählt, kommt oft auf ein anderes Ergebnis als wer für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zählt, auch wenn beide bei der Zahl 20 ansetzen. Träger mit 10 bis 49 Beschäftigten sollten deshalb genau prüfen, welche Zählweise für welche Pflicht gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- Träger mit 10 bis 49 Beschäftigten müssen ihre Beschäftigtenzahl für mehrere Gesetze getrennt ermitteln, weil jedes Gesetz anders zählt.
- Seit dem 1. Juni 2026 gilt für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung eine neue Schwelle von 20 statt bisher 10 Beschäftigten; Teilzeitstellen werden dabei nach Wochenstunden gewichtet.
- Für die Pflicht, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, zählt dagegen jeder Arbeitsplatz ab 18 Wochenstunden einzeln, ohne diese Gewichtung. Ausbildungsstellen zählen dabei nicht mit.
- Maßgeblich ist jeweils der Jahresdurchschnitt, nicht der Stand an einem Tag. Lassen Sie die Zahlen monatlich erfassen und die Ergebnisse getrennt im Rechtskataster dokumentieren.
- Der Schwellenrechner in diesem Beitrag liefert aus denselben Zahlen die Ergebnisse für DGUV Vorschrift 2, § 154 SGB IX und § 38 BDSG auf einmal, als Jahreswert oder als Näherung für einen Stichtag.
Gewichtete Beschäftigtenzahl (DGUV Vorschrift 2, § 2 Absatz 5): Teilzeitbeschäftigte zählen hier nicht als volle Köpfe, sondern gewichtet nach Wochenstunden, als Jahresdurchschnitt über das Kalenderjahr.
Arbeitsplatz (§ 156 des Sozialgesetzbuchs Neun, kurz SGB IX): Für die Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX zählt dagegen jede Stelle einzeln, ohne Gewichtung nach Stunden. Stellen unter 18 Wochenstunden zählen gar nicht, Ausbildungsstellen bleiben bei der Schwelle von 20 außen vor.
Kopfzahl (§ 38 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz, kurz BDSG): Für den Datenschutzbeauftragten zählt jede Person mit automatisierter Datenverarbeitung einzeln, ohne Gewichtung nach Stunden.
Warum zählt dieselbe Zahl 20 zweimal?
Am deutlichsten zeigt sich das Problem in der ambulanten Pflege, weil dort besonders viele Menschen in Teilzeit arbeiten. Zum Stichtag 15. Dezember 2023 waren in den 15.549 ambulanten Pflegediensten in Deutschland 446.425 Personen beschäftigt (Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2023). Davon arbeiteten 126.251 in Vollzeit, der große Rest, rechnerisch 71,7 Prozent, in Teilzeit. Rechnerisch entfallen damit auf jeden Dienst knapp 29 Beschäftigte nach Kopf. Durch den hohen Teilzeitanteil liegt die gewichtete Zahl oft niedriger und genau in diesem Bereich wird die Schwelle von 20 für beide Vorschriften real. Bei einem so hohen Teilzeitanteil reicht schon eine Verschiebung im Dienstplan, damit ein Dienst bei der einen Zählweise unter 20 und bei der anderen über 20 liegt, oder umgekehrt. Was sich für ambulante Pflegedienste daneben durch die neuen Qualitätsprüfungsrichtlinien ändert, beschreibe ich in einem eigenen Beitrag.
Das Problem reicht aber über die Pflege hinaus. Nach dem Unternehmensregister des Statistischen Bundesamts gab es 2024 bundesweit 54.275 rechtliche Einheiten mit 10 bis unter 50 Beschäftigten im selben Wirtschaftsabschnitt, der Kategorie, mit der die amtliche Statistik Branchen zusammenfasst (Stand 1. Dezember 2025). Dazu zählt die Statistik neben der Pflege auch die Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Suchthilfe sowie Arzt- und Therapiepraxen. Wer die Beschäftigtenzahl nur einmal ermittelt, riskiert, entweder die falsche Form der Arbeitsschutzbetreuung zu wählen oder die Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen zu übersehen. Beides fällt am Ende der Leitung zur Last, weil die Verantwortung für die Einstufung bei ihr liegt und nicht bei der Fachkraft, die die Zahlen zusammenträgt. Eine Neueinstellung oder eine veränderte Stundenverteilung kann die Einstufung noch im selben Jahr kippen, denn beide Zählweisen beziehen sich auf einen Jahresdurchschnitt und nicht auf einen einmalig festgestellten Stand. Deshalb sind Zählrhythmus und Zuständigkeit eine Leitungsentscheidung und keine reine Verwaltungsaufgabe.
Zwanzig ist bei der DGUV Vorschrift 2 eine gerechnete Zahl, bei § 154 SGB IX eine gezählte. Beide heißen zwanzig und meinen nicht dasselbe.
Was ändert sich bei der DGUV Vorschrift 2?
Die DGUV Vorschrift 2 regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Beschäftigten. Sie beruht auf einem gemeinsamen Mustertext, den jeder Unfallversicherungsträger in eigener Fassung und zu eigenem Zeitpunkt in Kraft setzt. Für Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), zuständig für Pflegedienste und die meisten anderen sozialen Träger, gilt die überarbeitete Fassung seit dem 1. Juni 2026. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hatte ihre eigene Fassung schon zum 1. Dezember 2025 in Kraft gesetzt. Der Unterschied liegt nicht an widersprüchlichen Regeln, sondern daran, dass jeder Unfallversicherungsträger sein eigenes Datum festlegt.
Nach § 2 Absatz 2 und 3 der Vorschrift richtet sich der Umfang der Betreuung nach der Beschäftigtenzahl. Bei bis zu 20 Beschäftigten reicht die vereinfachte Betreuung nach Anlage 1, die sich am tatsächlichen Anlass orientiert. Bei mehr als 20 Beschäftigten gilt dagegen Anlage 2 mit festen jährlichen Einsatzzeiten der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, unabhängig davon, ob im Einzelfall ein konkreter Anlass besteht. Vorher lag diese Grenze bei 10 Beschäftigten. Durch die Anhebung fallen mehr Träger als bisher unter die einfachere Regel. Wie genau gezählt wird, regelt § 2 Absatz 5: Teilzeitbeschäftigte gehen nicht als volle Köpfe, sondern gewichtet ein, mit dem Faktor 0,5 bis 20 Wochenstunden, 0,75 über 20 bis 30 Stunden und 1,0 darüber, jeweils als Jahresdurchschnitt über das Kalenderjahr.
Beispiel
Angenommen, ein ambulanter Dienst beschäftigt 30 Menschen: 24 davon in kleinen Teilzeitstellen bis 20 Wochenstunden, 6 in Vollzeit. Die gewichtete Zahl ergibt sich aus 24 mal 0,5 plus 6 mal 1,0. Das sind zusammen 18 und damit weniger als die Schwelle von 20. Für den Dienst reicht deshalb weiterhin die vereinfachte Betreuung nach Anlage 1, auch wenn dort 30 Menschen arbeiten.
Wie zählen § 154 und § 156 SGB IX die Arbeitsplätze?
Für die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen zählt eine andere Einheit als bei der DGUV Vorschrift 2: nicht Köpfe, sondern Arbeitsplätze. Nach § 154 Absatz 1 SGB IX müssen private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen auf wenigstens 5 Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Ein Pflichtplatz ist dabei eine der Stellen, auf denen diese Quote erfüllt werden muss. Für kleinere Träger gilt statt der 5-Prozent-Rechnung eine feste Mindestzahl: Bei weniger als 40 Arbeitsplätzen reicht im Jahresdurchschnitt ein besetzter Pflichtplatz, bei weniger als 60 reichen zwei. Wer die Quote nicht erfüllt, zahlt für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe, deren Höhe gestaffelt ist: Sie steigt, je weiter ein Träger unter der Pflichtquote liegt (§ 160 SGB IX).
Was als Arbeitsplatz zählt, regelt § 156 SGB IX. Gezählt wird jede Stelle, auf der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter oder Auszubildende beschäftigt werden, unabhängig vom Stundenumfang. Eine Ausnahme gilt für Stellen mit weniger als 18 Wochenstunden: Sie zählen nicht als Arbeitsplatz. Ebenfalls ausgenommen sind unter anderem auf höchstens acht Wochen befristete Stellen, Stellen zu Heilungs- oder Erziehungszwecken und ruhende Beschäftigungsverhältnisse bei Vertretung. Anders als bei der DGUV Vorschrift 2 gibt es hier keine anteilige Gewichtung nach Stunden: Eine Stelle zählt entweder ganz oder gar nicht.
Eine weitere Ausnahme betrifft Ausbildungsstellen. Sie sind zwar Arbeitsplätze, zählen aber bei der Berechnung der Mindestzahl von 20 und der Zahl der Pflichtplätze nicht mit (§ 157 Absatz 1 SGB IX). Ein Pflegedienst mit mehreren Auszubildenden kann deshalb nach Köpfen über 20 liegen und für die Beschäftigungspflicht trotzdem darunter.
Beispiel
Angenommen, eine Stelle hat 17 Wochenstunden: Sie zählt nach § 156 SGB IX gar nicht als Arbeitsplatz, obwohl die Person dort real beschäftigt ist. Eine Stelle mit 19 Wochenstunden zählt dagegen voll, genauso wie eine mit 39 Wochenstunden. Zwischen 17 und 19 Wochenstunden liegt deshalb eine harte Grenze, keine allmähliche Gewichtung wie bei der DGUV Vorschrift 2.
Welche Schwellen liegen in der Nähe?
Die Zahl 20 ist nicht die einzige Schwelle in diesem Umfeld und sie wird leicht mit einer deutlich niedrigeren verwechselt. Nach § 177 SGB IX wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt, sobald ein Betrieb mindestens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt, unabhängig davon, wie viele Arbeitsplätze der Betrieb insgesamt hat.
Beispiel
Angenommen, ein Träger beschäftigt 25 Menschen, davon 6 mit anerkannter Schwerbehinderung. Dann braucht er möglicherweise schon eine Schwerbehindertenvertretung, obwohl die Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX bei dieser Größe höchstens einen Pflichtplatz verlangt.
Ähnlich niedrig liegt die Schwelle zum Betriebsrat. Nach § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) werden in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Für kirchliche Träger gilt eine eigene Ausnahme: Nach § 118 Absatz 2 BetrVG gilt das Betriebsverfassungsgesetz nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen, unabhängig von der Rechtsform. Das gilt also auch dann, wenn ein kirchlicher Träger als gemeinnützige GmbH firmiert. Kirchliche Träger sollten diese Ausnahme rechtlich klären lassen, bevor sie eine Wahl vorbereiten oder gerade deshalb unterlassen, denn die Abgrenzung zwischen karitativer und sonstiger Tätigkeit ist im Einzelfall nicht immer eindeutig.
Nach oben liegt die nächste Schwelle bei 50 Beschäftigten: Ab dann verlangt das Hinweisgeberschutzgesetz eine interne Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße, wie der Beitrag Meldestelle teilen zeigt. Wer die in diesem Beitrag beschriebenen Schwellen im Blick behält, sieht auch diese nächste Stufe rechtzeitig kommen.
Wie unterscheiden sich Kopfzahl, Arbeitsplatz und gewichtete Zahl?
Die folgende Übersicht stellt die Zählweisen nebeneinander, die für einen Träger mit 10 bis 49 Beschäftigten in der Praxis zusammentreffen. Sie fasst zusammen, was die vorigen Abschnitte einzeln erklärt haben: welche Einheit jede Vorschrift zählt, wo ihre Schwelle liegt und was beim Erreichen dieser Schwelle folgt.
| Vorschrift | Zähleinheit und Teilzeit-Regel | Schwelle | Folge ab Erreichen |
|---|---|---|---|
| DGUV Vorschrift 2, § 2 Abs. 2 bis 5 (BGW, seit 1.6.2026) | Gewichtete Beschäftigtenzahl: Faktor 0,5 / 0,75 / 1,0 nach Wochenstunden, Jahresdurchschnitt | bis 20 = Anlage 1, mehr als 20 = Anlage 2. Alternativ Anlage 3 (höchstens 50) oder Anlage 4 (bis 20), wenn der Unfallversicherungsträger es vorsieht und die Unternehmensleitung aktiv eingebunden ist (§ 2 Abs. 4) | Wechsel von der vereinfachten Betreuung zur Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten |
| § 154 SGB IX | Arbeitsplätze, keine Gewichtung, Stellen unter 18 Wochenstunden zählen nicht (§ 156 SGB IX), Ausbildungsstellen zählen nicht mit (§ 157 SGB IX) | 20 Arbeitsplätze, jahresdurchschnittlich monatlich | Beschäftigungspflicht (5 Prozent oder gestaffelte Mindestzahl), sonst Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX |
| § 177 SGB IX | Schwerbehinderte Menschen, Kopfzahl | 5 schwerbehinderte Menschen | Wahl einer Schwerbehindertenvertretung |
| § 1 BetrVG | Wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Kopfzahl | 5, davon 3 wählbar | Betriebsrat kann gewählt werden, Ausnahme kirchliche Träger nach § 118 Abs. 2 BetrVG |
| § 38 Abs. 1 BDSG (nichtöffentliche Stellen) | Personen mit automatisierter Datenverarbeitung, Kopfzahl, keine Gewichtung | 20 Personen | Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, Aufhebung angekündigt, noch nicht beschlossen. Unabhängig von der Zahl bei folgenabschätzungspflichtiger Verarbeitung (§ 38 Abs. 1 Satz 2) und nach Art. 37 DSGVO |
Landesrecht und das Recht kirchlicher Träger können abweichende Regelungen enthalten.
Zu § 38 BDSG
Die Bundesregierung hat in der Föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 angekündigt, bis Ende 2026 eine Aufhebung von § 38 Absatz 1 BDSG einzubringen und die Pflicht zum Datenschutzbeauftragten im nichtöffentlichen Bereich auf Artikel 37 DSGVO zu beschränken. Ein Gesetzentwurf lag zum Stand dieses Beitrags noch nicht vor, die 20er Schwelle gilt unverändert fort.
Wie hilft der Schwellenrechner?
Der Rechner berechnet aus denselben Angaben drei Zahlen auf einmal: die gewichtete Zahl nach der DGUV Vorschrift 2, die Arbeitsplätze nach § 154 SGB IX und die Kopfzahl nach § 38 BDSG. Tragen Sie dafür die Zahl Ihrer Beschäftigten je Wochenstunden-Gruppe ein, am besten als Durchschnitt der Monatswerte eines Kalenderjahres. Ein Stand an einem einzelnen Tag ergibt nur eine Näherung, weil alle drei Vorschriften auf den Jahresdurchschnitt oder die regelmäßige Zahl abstellen. Der Rechner formuliert daraus drei Zeilen für Ihr Rechtskataster, die sich kopieren lassen. Er arbeitet nur in Ihrem Browser und überträgt oder speichert nichts.
Tragen Sie das Bezugsdatum und die Beschäftigtenzahlen nach Wochenstunden ein. Die drei Ergebnisse erscheinen an dieser Stelle.
Wie gelingt die Einstufung in acht Schritten?
Die folgenden acht Schritte führen von der Datenerfassung bis zum dokumentierten Ergebnis. Wer sie einmal in dieser Reihenfolge durchgeht, kann sie im nächsten Jahr mit demselben Ablauf wiederholen.
Zählrhythmus für das Kalenderjahr festlegen
Legen Sie fest, dass die Zahlen jeden Monat zum selben Tag erfasst werden, und benennen Sie das im Rechtskataster. Maßgeblich ist der Jahresdurchschnitt, ein einzelner Stichtag bildet ihn nur näherungsweise ab.
Beschäftigte nach Wochenstunden erfassen
Erfassen Sie jeden Monat jede Stelle nach Wochenstunden, getrennt nach unter 18, 18 bis 20, über 20 bis 30 und über 30 Stunden, und vermerken Sie Ausbildungsstellen gesondert. Diese eine Erfassung ist die Grundlage für alle drei folgenden Zählungen, ein zweites Mal brauchen Sie die Daten nicht zu erheben.
Die gewichtete Zahl nach DGUV Vorschrift 2 berechnen
Wenden Sie die Faktoren aus § 2 Absatz 5 an und gleichen Sie das Ergebnis mit der zuständigen Berufsgenossenschaft ab, für die meisten sozialen Träger die BGW. So stellen Sie sicher, dass Ihre Rechnung mit der Einschätzung der Berufsgenossenschaft übereinstimmt.
Die Arbeitsplätze nach § 156 SGB IX gesondert zählen
Prüfen Sie anhand der Wortlaute von § 154 und § 156 SGB IX, ob die Beschäftigungspflicht erreicht ist, und dokumentieren Sie diese Zählung getrennt von der DGUV-Zahl. Die beiden Ergebnisse dürfen nicht miteinander vermischt werden, weil sie unterschiedliche Einheiten zählen.
Die Zahl schwerbehinderter Menschen im Haus ermitteln
Stellen Sie fest, ob mindestens 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, und veranlassen Sie bei Erreichen die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX. Diese Schwelle liegt deutlich niedriger als die Beschäftigungspflicht und wird deshalb leicht übersehen.
Bei kirchlicher Trägerschaft die Betriebsratsfrage klären lassen
Lassen Sie prüfen, ob die Ausnahme nach § 118 Absatz 2 BetrVG greift, bevor Sie eine Wahl vorbereiten oder gerade deshalb unterlassen.
Den Stand zu § 38 BDSG beobachten
Verfolgen Sie das Verfahren zur angekündigten Aufhebung von § 38 Absatz 1 BDSG, ohne die aktuell geltende Schwelle vorzeitig für erledigt zu erklären. Solange kein Gesetzentwurf vorliegt, bleibt die bisherige 20er Schwelle maßgeblich. Prüfen Sie außerdem, ob wegen einer folgenabschätzungspflichtigen Verarbeitung oder der umfangreichen Verarbeitung besonderer Datenkategorien wie Gesundheitsdaten ohnehin ein Datenschutzbeauftragter nötig ist.
Ergebnis dokumentieren und jährlich wiederholen
Halten Sie alle drei Zählungen mit Datum, Quelle und verantwortlicher Person im internen Audit oder im QM-System fest und wiederholen Sie sie für das nächste Kalenderjahr. So bleibt nachvollziehbar, wer wann welche Zahl auf welcher Grundlage ermittelt hat.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Wer jetzt beginnt, legt in der kommenden Woche zuerst den Zählrhythmus für das laufende Jahr fest und klärt im Team, wer die Wochenstunden je Stelle zusammenträgt. In den folgenden zwei bis drei Wochen lässt sich daraus mit dem Schwellenrechner eine erste Einschätzung für alle drei Zählweisen gewinnen, noch ohne Anspruch auf letzte Genauigkeit.
Bis zum Monatsende gehören die drei Ergebnisse als eigene Zeilen in das Rechtskataster, nicht als gemeinsame Schätzung. Bei erreichter Schwelle folgen die jeweils nächsten Schritte: das Gespräch mit der Berufsgenossenschaft, die Prüfung der Beschäftigungspflicht oder die Vorbereitung einer Wahl. Wer die Zahlen dieses Jahr einmal sauber und getrennt dokumentiert, muss diese Arbeit im nächsten Jahr nur noch wiederholen, nicht neu erfinden.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die neue DGUV Vorschrift 2 mit der 20-Beschäftigten-Grenze?
Für Mitgliedsbetriebe der BGW, zuständig für Pflegedienste und die meisten sozialen Träger, seit dem 1. Juni 2026. Andere Unfallversicherungsträger setzen den gemeinsamen Mustertext zu eigenen Zeitpunkten in Kraft, die VBG bereits seit dem 1. Dezember 2025.
Zählen Teilzeitkräfte bei der vereinfachten Betreuung nach Anlage 1 voll mit?
Nein. Nach § 2 Absatz 5 DGUV Vorschrift 2 gehen Teilzeitbeschäftigte gewichtet in die maßgebliche Zahl ein. Der Faktor beträgt 0,5 bis 20 Wochenstunden, 0,75 über 20 bis 30 Stunden und 1,0 darüber, jeweils als Jahresdurchschnitt.
Ab wann muss ein Pflegedienst schwerbehinderte Menschen beschäftigen?
Ab jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen nach § 154 Absatz 1 SGB IX. Was als Arbeitsplatz zählt, regelt § 156 SGB IX: Stellen unter 18 Wochenstunden zählen nicht mit, alle anderen voll. Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, bleiben bei dieser Berechnung außen vor (§ 157 Absatz 1 SGB IX).
Ab wie vielen Beschäftigten braucht ein Pflegedienst einen Datenschutzbeauftragten?
Nach § 38 Absatz 1 BDSG ab in der Regel 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, gezählt nach Köpfen. Unabhängig von dieser Zahl ist ein Datenschutzbeauftragter nötig, wenn eine Verarbeitung einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegt oder die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten oder von Daten über Straftaten besteht (§ 38 Absatz 1 Satz 2 BDSG, Artikel 37 DSGVO). Eine Aufhebung von § 38 Absatz 1 ist bis Ende 2026 angekündigt, ein Gesetzentwurf lag zum Stand dieses Beitrags noch nicht vor.
Was gilt, wenn ein Träger bei der einen Schwelle über und bei der anderen unter 20 liegt?
Beide Vorschriften gelten unabhängig voneinander und werden nicht verrechnet. Ein Träger kann bei der gewichteten Zählung unter 20 liegen und trotzdem bei der Arbeitsplatzzählung nach § 154 SGB IX die Beschäftigungspflicht erfüllen müssen, oder umgekehrt.
Muss ein kirchlicher Träger einen Betriebsrat wählen?
In der Regel nicht. Nach § 118 Absatz 2 BetrVG gilt das Betriebsverfassungsgesetz nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Ob ein Träger dazu zählt, hängt von seiner Zuordnung zur Kirche ab, an die Stelle des Betriebsrats tritt dann die Mitarbeitervertretung nach kirchlichem Recht.
Zum Weiterlesen
- Meldestelle teilen: nur zwischen 50 und 249 Beschäftigten erlaubtEine weitere Schwelle liegt bei 50 Beschäftigten: Dann braucht ein Träger eine interne Meldestelle, gezählt wird trägerweit.
- Caritas und Diakonie: Was KDG und DSG-EKD im QM-System eines kirchlichen Trägers verlangenWas bei Caritas und Diakonie statt der DSGVO gilt und was KDG und DSG-EKD im QM-System verlangen.
- Leistung: System-CheckFür Träger ohne eingeführtes QM-System: Der System-Check zeigt, ob etwa Rechtskataster und Zählstichtag schon geregelt sind.
Quellen
- Bundesamt für Justiz, abgerufen am 19.09.2026: § 154, § 156, § 160, § 177 SGB IX, § 38 BDSG, § 1 und § 118 BetrVG.
- BGW: Neue DGUV Vorschrift 2, Inkrafttreten 1.6.2026.
- VBG: Die neue DGUV Vorschrift 2, Inkrafttreten 1.12.2025.
- DGUV: Mustertext DGUV Vorschrift 2, Fassung 29.11.2024, § 2.
- Bundesregierung: Föderale Modernisierungsagenda, Beschluss 4.12.2025, Rn. 160.
- Statistisches Bundesamt: Personal in Pflegeeinrichtungen, Pflegestatistik 2023, Stand 18.12.2024.
- Statistisches Bundesamt: Unternehmen nach Beschäftigtengrößenklassen, Unternehmensregister, Berichtsjahr 2024, Stand 1.12.2025.
Hinweis
Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Landesrecht und Landesrahmenverträge können abweichende Anforderungen enthalten.
Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich


