Wer in Nordrhein-Westfalen ein Pflegeheim, eine Wohngemeinschaft oder ein Wohnangebot der Eingliederungshilfe betreibt, muss nach geltendem Recht mehrere Konzepte zum Gewaltschutz vorhalten. Die Landesregierung will daraus ein Konzept machen und hat dazu im Juni 2026 einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht. Entschieden hat der Landtag darüber noch nicht (Stand 29. September 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Das ist ein Gesetzentwurf, kein geltendes Recht. Er soll am 1. Januar 2027 das geltende Wohn- und Teilhabegesetz ablösen. Ob der Landtag ihn beschließt, ist offen.
- Wer ein Wohn- oder Betreuungsangebot betreibt, braucht nach dem Entwurf ein einziges Konzept zum Gewaltschutz. Es enthält mindestens Strategien zur Vorbeugung, zum Eingreifen, zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen und gegen geschlechtsspezifische Gewalt. Ambulante Dienste unterliegen nach dem Wortlaut nur Anzeigepflichten, Werkstätten wechseln in ein anderes Gesetz.
- Das Konzept muss in Textform vorliegen. Sie vermitteln den Beschäftigten Inhalt und Umsetzung regelmäßig, dokumentieren das und legen es bei Überprüfungen vor. Fehlen Konzept oder Dokumentation, kann ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro verhängt werden. Beides gilt schon heute.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen melden Einrichtungen und Wohngemeinschaften weiter zum letzten Werktag jedes Quartals, künftig nur als Zahl der Personen je Art der Maßnahme. Mehrere Vorgaben des geltenden Landesgesetzes zu diesen Maßnahmen stehen nicht mehr im Entwurf. Die Pflichten aus dem Betreuungsrecht bleiben.
- Ordnen Sie bis zum Stichtag Ihre Konzepte, gleichen Sie sie mit den Pflichtinhalten ab und legen Sie Nachweise bereit: Schulungen, Beteiligung der Interessenvertretung, Prüfberichte. Ein Zertifikat verlangt der Entwurf nicht.
Gewaltschutzkonzept nach dem Entwurf: das Konzept in Textform, in dem ein Leistungsanbieter beschreibt, wie er Gewalt vorbeugt, bei Gewalt eingreift und freiheitsentziehende Maßnahmen vermeidet (§ 8 Abs. 1 des Entwurfs).
Leistungsanbieter: wer ein Angebot nach dem Gesetz betreibt, also Sie als Träger. „Träger“ allein steht in diesem Beitrag immer für den Anbieter.
Wen betrifft der Entwurf und wie weit ist das Verfahren?
Ob der Entwurf Sie betrifft, hängt von Ihrer Angebotsform ab. Er kennt vier Angebotsformen: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Wohngemeinschaften, ambulante Dienste und Gasteinrichtungen (§ 2 Abs. 1). Zu den Gasteinrichtungen zählen unter anderem Hospize, die Tages- und Nachtpflege und die Kurzzeitpflege. Wohnangebote der Eingliederungshilfe fallen je nach ihren Merkmalen unter Einrichtungen, Wohngemeinschaften oder Gasteinrichtungen.
Ausgenommen sind unter anderem Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Betriebserlaubnis, Krankenhäuser und Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 2 Abs. 2). Auch Werkstätten für behinderte Menschen gehören nicht mehr zum Geltungsbereich. Ihren Gewaltschutz regelt künftig das Ausführungsgesetz des Landes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch, kurz SGB IX (Artikel 2).
Nach Nummer 5 dieser Ausnahmeliste fallen außerdem tagesstrukturierende Einrichtungen heraus, wie sie das SGB IX beschreibt (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 und 5 SGB IX). Die Begründung zu den Übergangsregelungen spricht dagegen von Tagesstätten für Menschen mit Behinderung als Gasteinrichtungen mit Bestandsschutz (zu § 44 Abs. 6). Ob beides zusammenpasst, lässt der Entwurf offen.
Wie weit ist das Verfahren? Der Entwurf liegt als Drucksache 18/19691 im Neudruck vom 3. Juni 2026 vor. Am 17. Juni 2026 hat der Landtag ihn in erster Lesung an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales überwiesen. Dort ist für den 12. Oktober 2026 die Anhörung angesetzt. Sie umfasst auch den Entwurf der Durchführungsverordnung, die Einzelheiten regelt. Ein Beschluss liegt noch nicht vor. Als Plenarsitzungstage bis zum Jahresende sind der 14. und 15. Oktober, der 24. bis 27. November und der 16. und 17. Dezember 2026 vorgesehen.
Was bedeutet der geplante Stichtag für Ihre Konzepte? Tritt das Gesetz wie vorgesehen am 1. Januar 2027 in Kraft, endet das geltende Gesetz am selben Tag (§ 45 Abs. 1). Eine Übergangsfrist für die Umstellung der Konzepte enthält der Entwurf nicht. Seine Übergangsregelungen betreffen andere Fälle (§ 44). Ändert der Landtag den Text, können sich auch die Fundstellen ändern.
Was ändert sich beim Gewaltschutz und was bleibt gleich?
Beim Gewaltschutz übernimmt der Entwurf Teile der geltenden Regeln und ändert andere (geltender § 8). Die Gegenüberstellung zeigt beides.
| Regelung | Geltendes WTG | Entwurf | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Zahl der Konzepte | Konzepte zur Gewaltprävention (Abs. 1), dazu ein Konzept zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen (Abs. 2) | ein Konzept zum Gewaltschutz | geltend § 8 Abs. 1 bis 3; Entwurf § 8 Abs. 1 |
| Mindestinhalt | Präventionsstrategien und Interventionskonzepte, Vermeidung im eigenen Konzept | Strategien zu Prävention, Intervention, Vermeidung von Maßnahmen und Unterbringungen sowie geschlechtsspezifischer Gewalt | geltend § 8 Abs. 1, 2; Entwurf § 8 Abs. 1 |
| Anordnung und Überwachung | Trennung von Anordnung, Durchführung und Überwachung immer zu regeln, verantwortliche Person zu benennen | Trennung von Anordnung und Überwachung der Durchführung nur, wenn solche Maßnahmen durchgeführt werden | geltend § 8 Abs. 2; Entwurf § 8 Abs. 1 |
| Beschäftigte | Inhalte vermitteln, dokumentieren, vorlegen; Schulungen, Inhalte und Teilnehmende festhalten | Inhalte und Umsetzung regelmäßig vermitteln, dokumentieren, bei Überprüfungen vorlegen; Mindestangaben nicht genannt | geltend § 8 Abs. 1, § 13a; Entwurf § 8 Abs. 1 |
| Nutzerinnen, Nutzer und Gremien | Erstellung und Evaluierung mit den Gremien; regelmäßige Informationsveranstaltungen für Nutzerinnen und Nutzer | Erstellung, Beratung und Evaluierung mit den Gremien; Konzept bekannt machen; regelmäßiger Hinweis auf die Ombudsperson | geltend § 8 Abs. 2, 3; Entwurf § 8 Abs. 1, 3 |
| Einzelvorgaben zu Maßnahmen | ärztliche Anordnung bei Fixierung, Nachbesprechung, Überprüfung der Einwilligung spätestens nach drei Monaten, jährliche Aufstellung für die Ombudsperson | die genannten Vorgaben nicht enthalten; Genehmigung des Betreuungsgerichts oder schriftliche Einwilligung mit Art, Grund und Durchführung | geltend §§ 8a, 8b; Entwurf § 8 Abs. 2 |
| Quartalsmeldung | jede Genehmigung, Einwilligung und Maßnahme, zum letzten Werktag des Quartals | Zahl der Personen je Art der Maßnahme, zum letzten Werktag des Quartals | geltend § 8a Abs. 7; Entwurf § 8 Abs. 4 |
| Verhältnis zu § 37a SGB IX | „bleibt unberührt“ | Satz nicht enthalten; § 37a gilt als Bundesrecht daneben | geltend § 8 Abs. 1; Entwurf § 8 |
| Bußgeld | fehlendes Konzept oder nicht vorgelegte Dokumentation, bis 20.000 Euro | gleicher Tatbestand, gleicher Rahmen | geltend § 42 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2; Entwurf § 39 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 |
| Regelprüfung | mindestens jährlich, bis zu zwei Jahre ohne wesentliche Mängel oder bei Prüffrist nach § 114c SGB XI | mindestens jährlich, bis zu zwei Jahre ohne wesentliche Mängel | geltend § 23 Abs. 2; Entwurf § 17 Abs. 2 |
| Übernahme von Prüfergebnissen | Regelprüfung in den letzten zwölf Monaten ohne Mängel: dann grundsätzlich nur Struktur- und Prozessqualität | zwei Jahre; Kriterien mit hohem Qualitätsniveau nicht erneut geprüft; auch Prüfungen nach dem Ausführungsgesetz zum SGB IX | geltend § 14 Abs. 1a, 1b; Entwurf § 17 Abs. 3 |
| Gasteinrichtungen | Regelprüfung bis zu drei Jahre, Tages- und Nachtpflege eingeschlossen | Regelprüfung bis zu drei Jahre; Tages- und Nachtpflege nur anlassbezogen | geltend § 41 Abs. 1, 2; Entwurf § 31 Abs. 2, 3 |
| Werkstätten | im WTG, Regelprüfung jährlich, bis zu zwei Jahre ohne wesentliche Mängel | nicht mehr im WTG; Prüfung mindestens alle drei Jahre nach dem Ausführungsgesetz zum SGB IX | geltend § 41a Abs. 1; Entwurf Artikel 2 |
„Geltend“ meint das Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 in der Fassung vom 31. Januar 2023, „Entwurf“ die Drucksache 18/19691. Die Zusammenstellung beschreibt den Wortlaut und wertet nicht.
Kurz gesagt: Bußgeldrahmen, Meldetermin und die Grundregel zum Prüfabstand in Einrichtungen bleiben unverändert. Der Entwurf ändert die Zahl der Konzepte, ihre Mindestinhalte, die Einzelvorgaben zu Maßnahmen und die Übernahme fremder Prüfergebnisse. Anders geprüft werden künftig die Tages- und Nachtpflege und die Werkstätten.
Als Ziel des Entwurfs nennt die Landesregierung den Abbau von Bürokratie. Die Anlage zur Drucksache rechnet allerdings für 2027 und 2028 mit Einführungsaufwand bei den Prüfbehörden, also bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Als Grund nennt sie den Beratungs- und Nachbesserungsbedarf bei den Leistungserbringern nach der Bündelung.
Was muss das eine Gewaltschutzkonzept enthalten?
Das Konzept selbst muss in Textform vorliegen. Daneben nennt der Entwurf vier weitere Pflichten (§ 8 Abs. 1).
- Kommen in Ihrem Angebot freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen oder Unterbringungen tatsächlich vor, legen Sie dar, wie Anordnung und Überwachung der Durchführung getrennt sind.
- Sie vermitteln den Beschäftigten Inhalt und Umsetzung des Konzepts regelmäßig und dokumentieren das.
- Sie legen die Dokumentation bei Überprüfungen vor.
- Sie erstellen, beraten und evaluieren das Konzept mit den Gremien, die die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer vertreten. Die Gremien beteiligen Sie dabei adressatengerecht. Den Nutzerinnen und Nutzern selbst machen Sie das Konzept bekannt.
Beispiel
Angenommen, in einer Einrichtung kommen weder freiheitsbeschränkende noch freiheitsentziehende Maßnahmen oder Unterbringungen vor. Dann muss das Konzept nicht darlegen, wie Anordnung und Überwachung getrennt sind. Die Strategien zur Vermeidung solcher Maßnahmen gehören trotzdem hinein.
Warum ist von drei Konzepten die Rede? Die Drucksache spricht in Vorblatt und Anlage von bisher drei Konzepten, zählt sie aber nicht auf. Im Wortlaut des geltenden Gesetzes lassen sich drei Bestandteile finden: Präventionsstrategien und Interventionskonzepte (§ 8 Abs. 1) sowie das Konzept zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen (§ 8 Abs. 2). Das ist eine Lesart und keine Aussage der Drucksache.
Die bewährten Inhalte der bisherigen Konzepte sollen erhalten bleiben. Ausdrücklich als Mindestinhalt nennt der Entwurf jetzt die geschlechtsspezifische Gewalt. Im geltenden Gesetz kommen geschlechtsspezifische Aspekte zwar vor, aber nicht in der Liste der Mindestinhalte (§ 8 Abs. 1 Satz 1).
Bei den Beschäftigten sagt der Gesetzestext „vermitteln“, die Begründung „schulen“. Sie verlangt, auch das zu dokumentieren. Mindestangaben für diese Dokumentation nennt der Entwurf nicht. Das geltende Gesetz nennt dafür Schulungen, Inhalte und Teilnehmende (§ 13a).
Fehlt das Konzept oder legen Sie die Dokumentation bei einer Prüfung nicht vor, kann das eine Ordnungswidrigkeit sein. Voraussetzung ist, dass es vorsätzlich oder fahrlässig geschieht. Die Geldbuße kann dann bis zu 20.000 Euro betragen (§ 39 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2). Der Wortlaut nennt das Fehlen des Konzepts. Ob auch ein Konzept ohne die Mindestinhalte als fehlend gilt, sagt er nicht.
Für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe gilt daneben Bundesrecht. Es verlangt geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt, insbesondere ein zugeschnittenes Gewaltschutzkonzept (§ 37a SGB IX). Die Rehabilitationsträger, in der Eingliederungshilfe also die Kostenträger, wirken darauf hin. Das geltende Landesgesetz stellt klar, dass diese Bundesvorschrift unberührt bleibt (§ 8 Abs. 1). Im Entwurf fehlt dieser Satz.
Für die Pflege hat der Qualitätsausschuss Pflege am 17. Februar 2026 Gewaltschutzempfehlungen beschlossen. Eine Frist für die Umsetzung nennt der Beschluss nicht.
Ob ein Konzept im Alltag wirkt, behandeln die Beiträge zur Wirksamkeitsprüfung und zum Gewaltschutzkonzept im Sozialwesen.
Was gilt bei freiheitsentziehenden Maßnahmen und bei der Quartalsmeldung?
Unterbringungen und freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen sind zu vermeiden, soweit das möglich ist (§ 8 Abs. 2). Lässt sich eine Maßnahme nicht vermeiden, ist sie nur unter strenger Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zulässig. Das setzt insbesondere eine vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts oder eine rechtswirksame Einwilligung voraus. Außerdem ist die Maßnahme auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Die Einwilligung muss schriftlich vorliegen und mindestens Art, Grund und Durchführung der Maßnahme nennen. Zudem muss sie ohne Druck und ohne missbräuchliche Einflussnahme zustande kommen. Das müssen Sie dokumentieren.
Die Quartalsmeldung geht an die Monitoring- und Beschwerdestelle, die zentrale Stelle des Landes, die Meldungen zu solchen Maßnahmen auswertet und Beschwerden dazu entgegennimmt. Einrichtungen und Wohngemeinschaften melden ihr anonymisiert die Zahl der Personen, bei denen im Quartal mindestens eine solche Maßnahme genehmigt oder durchgeführt wurde. Anzugeben sind Art und gesetzliche Vorgabe der Maßnahme (§ 8 Abs. 4). Fällig ist die Meldung zum letzten Werktag des Quartals.
Beispiel
Angenommen, in einer Einrichtung wird im Quartal bei drei Personen ein Bettgitter als freiheitsentziehende Maßnahme angewendet. Eine davon wird zusätzlich fixiert. Dann melden Sie drei Personen für das Bettgitter und eine für die Fixierung, jeweils mit der gesetzlichen Vorgabe.
Diese Meldung ist keine Neuerung. Das geltende Gesetz verlangt sie ebenfalls zum letzten Werktag des Quartals, dort aber für jede einzelne Genehmigung, Einwilligung und Maßnahme (§ 8a Abs. 7). Neu ist der Umfang: Der Entwurf verschlankt die Meldung auf die Zahl der Personen je Art der Maßnahme.
Nicht übernommen hat der Entwurf mehrere Vorgaben, die das geltende Gesetz zu diesen Maßnahmen macht (geltende §§ 8a und 8b). Dazu zählen die ärztliche Anordnung bei Fixierungen und das Angebot einer Nachbesprechung. Ebenso fehlen die Überprüfung der Einwilligung nach spätestens drei Monaten und die jährliche Aufstellung für die Ombudsperson.
Betreuungsrecht und Rechtsprechung gelten unabhängig davon weiter. Die Begründung nennt dazu das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1831 BGB) und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 zu Fixierungen. Ob der Wegfall der Landesvorgaben im Alltag entlastet, ist offen.
Mehr zur Monitoring- und Beschwerdestelle als externer Anlaufstelle (Meldung nach § 8 Abs. 4) steht im Beitrag zum Beschwerdemanagement als Qualitätsindikator.
Welche Angebotsform hat welche Pflichten und was gilt für Werkstätten?
Der allgemeine Teil des Entwurfs gilt grundsätzlich für alle Angebote, sofern nichts anderes bestimmt ist (§§ 8 und 9, nach der Begründung zu § 27).
| Angebotsform | Konzept nach § 8 Abs. 1 | Quartalsmeldung nach § 8 Abs. 4 | Regelprüfung |
|---|---|---|---|
| Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot (§§ 11 bis 17) | ja | ja (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) | mindestens jährlich, bis zu zwei Jahre ohne wesentliche Mängel (§ 17 Abs. 2) |
| Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft (§§ 18 bis 23) | ja | ja (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) | wie Einrichtung, § 17 gilt entsprechend (§ 23 Abs. 1) |
| Selbstverantwortete Wohngemeinschaft | nein, unterfällt den Anforderungen nicht (§ 19 Abs. 7) | nein | Statusprüfung der Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) |
| Ambulanter Dienst (§§ 24, 25) | nach Wortlaut nein, nur Anzeigepflicht (§ 25); Dienste in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften: offen | nein | keine Regelprüfung geregelt |
| Kurzzeitpflege, Hospiz und entsprechende Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§§ 26 bis 31) | ja (§ 27 Satz 2) | offen: § 8 Abs. 4 nennt nur Nr. 1 und 2, § 27 Satz 2 verweist auf Kapitel 1 | mindestens jährlich, bis zu drei Jahre ohne wesentliche Mängel (§ 31 Abs. 2) |
| Tages- und Nachtpflege | ja, neben den §§ 8 und 9 keine weiteren Anforderungen außer der Ausstattung (§ 27 Satz 3) | nach Wortlaut nein | nur anlassbezogen (§ 31 Abs. 3) |
| Anerkannte Werkstatt | ja, entsprechend über § 8a des Ausführungsgesetzes zum SGB IX (Artikel 2) | ja, im automatisierten Meldeverfahren (Artikel 2) | mindestens alle drei Jahre (Artikel 2, § 8a Abs. 2) |
Die Tabelle gibt den Wortlaut des Entwurfs wieder. „Nach Wortlaut nein“ heißt: Die Vorschrift nennt die Angebotsform nicht.
Ambulante Dienste unterliegen ausschließlich der Anzeigepflicht (§ 25). Wie schon heute müssen sie den Betrieb spätestens zwei Monate vor der Aufnahme anzeigen (§ 9 Abs. 1). Ein Gewaltschutzkonzept verlangt der Entwurf nach dem Wortlaut nicht von ihnen (§ 8).
Bei Diensten in Wohngemeinschaften kommt es auf deren Form an. Für Dienste in selbstverantworteten Wohngemeinschaften stellt der Entwurf ausdrücklich klar, dass er kein Konzept verlangt (§ 19 Abs. 7). Für Dienste in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften verweist die Begründung zur Anzeigepflicht dagegen auf das Kapitel zu den Wohngemeinschaften (zu § 25). Das geltende Gesetz bindet Dienste an die gemeinsamen Anforderungen, soweit sie Leistungen in Wohngemeinschaften erbringen (§ 34). Ob die Regeln zum Gewaltschutz für den einzelnen Dienst dort weiter gelten, lässt sich dem Wortlaut nicht sicher entnehmen (§ 8). Das ist offen.
Eine zweite offene Frage betrifft die Quartalsmeldung. Nach dem Wortlaut richtet sie sich nur an Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und an Wohngemeinschaften (§ 8 Abs. 4). Für Kurzzeitpflege, Hospize und entsprechende Einrichtungen der Eingliederungshilfe erklärt der Entwurf aber den allgemeinen Teil und das Einrichtungskapitel für anwendbar (§ 27 Satz 2). Ob damit auch die Meldung gemeint ist, lässt der Wortlaut offen.
Werkstätten: eigene Regelung im Ausführungsgesetz
Für anerkannte Werkstätten gelten künftig die Regeln zu Konzept, Maßnahmen und Meldung entsprechend (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 des Entwurfs). Geregelt ist das im Ausführungsgesetz zum SGB IX (neuer § 8a, Artikel 2). Gemeldet wird im automatisierten Verfahren des Ministeriums. Die Drucksache nennt dafür das etablierte Meldetool „FeM-Melder“ (FeM steht für freiheitsentziehende Maßnahmen). Artikel 2 nimmt § 8 Abs. 3 mit den Hinweisen auf die Ombudsperson nicht in Bezug.
Geprüft wird mindestens alle drei Jahre (§ 8a Abs. 2). Die Prüfung umfasst mindestens diese Pflichten und die Anforderungen des Bundesrechts (§ 37a SGB IX). Prüfen soll der Träger der Eingliederungshilfe als Kostenträger oder ein Beauftragter, die Drucksache nennt dazu die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Nach dem Wortlaut berichten „die zuständigen Träger“ dem Ministerium jährlich in Textform über Zahl und wesentliche Ergebnisse der Prüfungen. Zum Vergleich: Im geltenden Recht prüft die Behörde nach dem WTG jährlich, bei fehlenden wesentlichen Mängeln bis zu zwei Jahre (§ 41a Abs. 1).
Wie prüft die Behörde und was ändert sich daran?
Wer prüft? Prüfbehörden nach dem Gesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 40 Abs. 1). Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen finden unangemeldet statt. Jede Einrichtung prüfen die Behörden mindestens einmal im Jahr. Fehlen wesentliche Mängel, darf der Abstand bis zu zwei Jahre betragen. Wesentlich ist ein Mangel, wenn zu seiner Beseitigung eine Anordnung nötig war (§ 17 Abs. 1 und 2).
Das ist keine Neuerung: Das geltende Gesetz enthält dieselben Regeln (§ 23 Abs. 1 und 2). Eine Fußnote der Kostenfolgeabschätzung spricht zwar von einer Verlängerung auf zwei Jahre. Die Grenze steht aber schon im geltenden Recht.
Einen Unterschied im Wortlaut gibt es trotzdem. Das geltende Gesetz nennt zusätzlich die Prüfungsfrist nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, kurz SGB XI (§ 114c Abs. 1 SGB XI). Im Entwurf fehlt diese Frist in der entsprechenden Vorschrift (§ 17 Abs. 2). Die Begründung zu Absatz 3 bezieht diesen Rhythmus aber in die Übernahme von Prüfergebnissen ein. Ob das im Ergebnis dasselbe bedeutet, ist eine Auslegungsfrage.
Geändert ist dagegen, wie die Behörde mit Prüfergebnissen anderer Stellen umgeht (§ 17 Abs. 3). Die Vorschrift führt zwei geltende Regeln zusammen und erweitert sie (geltender § 14 Abs. 1a und § 23 Abs. 2). Voraussetzung ist eine Regelprüfung in der Pflege oder nach dem Ausführungsgesetz zum SGB IX, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Dann prüft die Behörde die Kriterien nicht mehr, die zu einem hohen Qualitätsniveau geführt haben. Das gilt nur, wenn kein konkreter Anlass zur Abwehr einer bestehenden oder mutmaßlichen Gefahr besteht. Die Regelprüfung in der Pflege führen der Medizinische Dienst und der Prüfdienst der privaten Krankenversicherung im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen durch (§ 114 SGB XI).
Das geltende Recht kennt eine solche Übernahme nur für zwölf Monate. Nach einer mängelfreien Regelprüfung umfasst die Prüfung dort grundsätzlich nur noch Struktur- und Prozessqualität (§ 14 Abs. 1a und 1b).
Beispiel
Angenommen, bei einer Regelprüfung vor 18 Monaten wurde für ein Pflegeheim ein hohes Qualitätsniveau festgestellt. Dann prüft die Behörde die Kriterien, die dieses Niveau begründet haben, nicht erneut, solange kein konkreter Anlass besteht.
Zwei Punkte bleiben dabei offen. Erstens stammt der Begriff hohes Qualitätsniveau nach der Begründung aus einer Pflegevorschrift (§ 114c Abs. 1 SGB XI). Wie das Niveau bei Prüfungen nach dem Ausführungsgesetz zum SGB IX festgestellt wird, sagt der Entwurf nicht. Zweitens sollen die Einzelheiten der Übernahme in einer Vereinbarung stehen, die der Entwurf voraussetzt, aber nicht enthält (§ 41 Abs. 4).
Für Gasteinrichtungen außer der Tages- und Nachtpflege gilt beim Prüfabstand derselbe Grundsatz, allerdings mit einer Grenze von drei Jahren (§ 31 Abs. 2). Das entspricht dem geltenden Gesetz (§ 41 Abs. 2). Neu ist, dass die Behörde die Tages- und Nachtpflege nur noch anlassbezogen prüft (§ 31 Abs. 3).
Andere Länder regeln die Prüfabstände anders, wie die Beiträge zur WTG-Novelle in Sachsen-Anhalt und zum Heimrecht in sechs Ländern zeigen.
Welche Leitungsthemen berührt der Entwurf und was steht noch aus?
Am Rand berührt der Entwurf auch die Leitungsebene. Die verantwortliche Pflegefachkraft ist in pflege- und betreuungsfachlichen Entscheidungen nicht weisungsgebunden (§ 14 Abs. 2). Wer sie anweist oder durch Vertragsanreize beeinflusst, kann ordnungswidrig handeln (§ 39 Abs. 1 Nr. 9).
Dazu kommen Vorgaben zu den Fachkräften. In der Pflege muss jederzeit mindestens eine Pflegefachkraft anwesend sein (§ 14 Abs. 4). Wer in der Eingliederungshilfe als Fachkraft gilt, umschreibt der Entwurf allgemein (§ 15 Abs. 2). Einzelheiten soll die Durchführungsverordnung regeln.
Offen ist Folgendes:
- Ob der Landtag den Entwurf beschließt, wann er das tut und mit welchem Text. Bis dahin ist der Neudruck der Drucksache der maßgebliche Stand.
- Der Inhalt der Durchführungsverordnung. Ihr Entwurf soll nach dem Anschreiben des Ministeriums erst nach dem Gesetz beschlossen werden (Vorlage 18/5243). Er zählt vier Meldeanlässe für besondere Vorkommnisse auf, darunter Übergriffe von Beschäftigten gegenüber Nutzerinnen und Nutzern und unklare Todesursachen (§ 24 Abs. 5 des Verordnungsentwurfs). Die Meldepflicht selbst steht im Gesetzentwurf (§ 9 Abs. 5). Nach dem Wortlaut gilt sie für die Angebote, die der Entwurf unter den Nummern 1, 2 und 4 aufzählt (§ 2 Abs. 1).
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Die folgenden Schritte ordnen Ihre Konzepte und Nachweise bis zum geplanten Stichtag, mit oder ohne Zertifikat. Ein Qualitätsmanagement mit Mindestinhalten verlangt schon das geltende Gesetz (geltender § 4 Abs. 3). Der Entwurf führt diese Pflicht fort, ein Zertifikat nennt er nicht (§ 4 Abs. 4). Wer zertifiziert ist, nimmt das eine Konzept in Dokumentenlenkung, internes Audit und Managementbewertung auf. Wer ohne Zertifikat arbeitet, führt eine Konzeptmappe.
Vorhandene Konzepte nebeneinanderlegen
Legen Sie Ihre Konzepte zu Prävention, Intervention und Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen nebeneinander. Gibt es ein eigenes Konzept nach Bundesrecht, gehört es dazu (§ 37a SGB IX). Halten Sie fest, was doppelt vorkommt und was fehlt.
Pflichtinhalte abgleichen
Gleichen Sie die Konzepte mit den Pflichtinhalten ab (§ 8 Abs. 1). Dazu gehören die Textform und Strategien zu Prävention, Intervention, Vermeidung von Maßnahmen und Unterbringungen sowie zu geschlechtsspezifischer Gewalt. Kommen solche Maßnahmen vor, gehört auch die Trennung von Anordnung und Überwachung dazu.
Schulungsnachweise auffindbar machen
Belegen Sie Datum, Teilnehmende und Inhalt jeder Vermittlung an die Beschäftigten. Der Wortlaut nennt diese Angaben nicht. Sie zeigen aber, dass und wie vermittelt wurde.
Mitwirkung, Bekanntmachung und Evaluierung dokumentieren
Halten Sie fest, wann die Gremien der Nutzerinnen und Nutzer das Konzept beraten haben und wie Sie es bekannt gemacht haben. Vermerken Sie auch, wann die nächste Evaluierung ansteht.
Zuständigkeit für die Quartalsmeldung festlegen
Bestimmen Sie, wer zum letzten Werktag jedes Quartals meldet, und benennen Sie eine Vertretung. Erfassen Sie die Angaben je Person und Art der Maßnahme fortlaufend.
Prüfberichte ordnen
Legen Sie die Prüfberichte des Medizinischen Dienstes oder des Trägers der Eingliederungshilfe als Kostenträger aus den letzten zwei Jahren geordnet ab. Sie sind die Grundlage, wenn die Behörde Prüfergebnisse übernehmen soll (§ 17 Abs. 3).
Zuständigkeit für Anzeigen und besondere Vorkommnisse klären
Legen Sie fest, wer in Ihrer Leitung die Anzeigen erstattet und besondere Vorkommnisse unverzüglich meldet (§ 9). Prüfen Sie die Meldeanlässe, sobald die Verordnung beschlossen ist.
Verfahren beobachten
Vermerken Sie den Rechtsstand im Konzept. Prüfen Sie nach dem Beschluss des Landtags, ob sich Paragrafen oder Inhalte geändert haben.
Ich prüfe vorhandene Gewaltschutzkonzepte gegen die Pflichtinhalte und entwickle sie mit dem Team, mit oder ohne Zertifizierungsziel (Leistung Gewaltschutzkonzept). Rechtsberatung leiste ich nicht. Betreuungsrechtliche und pflegefachliche Entscheidungen bleiben bei Ihnen und Ihrer Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wann tritt die Neufassung des WTG in Nordrhein-Westfalen in Kraft?
Der Entwurf sieht den 1. Januar 2027 vor (§ 45 Abs. 1 und Artikel 3). Beschlossen ist das Gesetz nicht, für den 12. Oktober 2026 ist die Anhörung im Ausschuss angesetzt. Ob der Stichtag hält, entscheidet der Landtag.
Braucht mein Pflegeheim ab 2027 nur noch ein Gewaltschutzkonzept?
Der Entwurf verlangt ein Konzept zum Gewaltschutz, wo das geltende Gesetz mehrere Konzepte kennt (§ 8 Abs. 1). Es muss in Textform vorliegen und mindestens Strategien zu Prävention, Intervention, Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen und geschlechtsspezifischer Gewalt enthalten. Das gilt nur, wenn der Landtag den Entwurf so beschließt.
Muss ein ambulanter Pflegedienst ein Gewaltschutzkonzept nach dem WTG haben?
Nach dem Wortlaut des Entwurfs gilt für ambulante Dienste ausschließlich die Anzeigepflicht (§ 25). Für Dienste in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften ist offen, wie weit die Regeln zum Gewaltschutz reichen (§ 8). Daneben kann Bundesrecht Pflichten begründen, etwa für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (§ 37a SGB IX).
Muss die Quartalsmeldung freiheitsentziehender Maßnahmen weiter erfolgen?
Ja, nach dem Entwurf melden Einrichtungen und Wohngemeinschaften weiter zum letzten Werktag eines Quartals an die Monitoring- und Beschwerdestelle. Gemeldet wird anonymisiert die Zahl der Personen je Art der Maßnahme statt jeder einzelnen Maßnahme (§ 8 Abs. 4). Das geltende Gesetz verlangt die Quartalsmeldung schon heute (§ 8a Abs. 7).
Verlangt das WTG ein Zertifikat für das Gewaltschutzkonzept?
Nein. Der Entwurf verlangt ein Konzept in Textform, die regelmäßige Vermittlung an die Beschäftigten und deren Dokumentation (§ 8 Abs. 1). Ein Zertifikat kommt darin nicht vor.
Was passiert, wenn ein Träger kein Gewaltschutzkonzept vorlegt?
Fehlt das Konzept oder legt der Träger die Dokumentation bei einer Prüfung nicht vor, kann das bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit eine Ordnungswidrigkeit sein (§ 39 Abs. 1 Nr. 10). Die Geldbuße kann bis zu 20.000 Euro betragen (§ 39 Abs. 2). Diese Regel steht schon im geltenden Gesetz (§ 42 Abs. 1 Nr. 13).
Zum Weiterlesen
- Gewaltschutzkonzept überprüfen: Wie die Wirksamkeitsprüfung abläuft und was davon ins Protokoll gehörtWie sich prüfen lässt, ob ein Gewaltschutzkonzept im Alltag wirkt und was davon ins Protokoll gehört.
- Leistung: GewaltschutzkonzeptEin vorhandenes Gewaltschutzkonzept prüfen oder mit dem Team entwickeln, mit oder ohne Zertifizierungsziel.
Quellen
- Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung des Heimrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel 1 Wohn- und Teilhabegesetz, Artikel 2 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch, Artikel 3 Inkrafttreten, mit Begründung und Anlage), Drucksache 18/19691, Neudruck vom 3. Juni 2026, landtag.nrw.de (PDF), abgerufen am 29.09.2026.
- Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG DVO), Vorlage 18/5243 (Neudruck), Juni 2026, landtag.nrw.de (PDF), abgerufen am 29.09.2026.
- Landtag Nordrhein-Westfalen: Anhörungen (Termin 12.10.2026, Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales), landtag.nrw.de; Plenarsitzungen (Plenarsitzungstage 2026), landtag.nrw.de, jeweils abgerufen am 29.09.2026.
- Landtag Nordrhein-Westfalen: Plenarprotokoll 18/124 vom 17.06.2026, TOP 23 (Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung des Heimrechts, erste Lesung, Überweisung an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales, S. 156 f.), landtag.nrw.de (PDF), abgerufen am 29.09.2026.
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen: recht.nrw.de, Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), Fassung vom 31.01.2023, recht.nrw.de, abgerufen am 29.09.2026.
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026: § 37a, § 113, § 219 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch); § 45a, § 114, § 114c SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch); § 45 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch); § 1831 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
- Bundesverfassungsgericht: Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018, 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16 (Fixierung), bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 29.09.2026.
- Qualitätsausschuss Pflege: Beschluss vom 17.02.2026, Empfehlungen zur Gestaltung von Prozessen zur Förderung des Gewaltschutzes in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten, gs-qsa-pflege.de (PDF), abgerufen am 29.09.2026.
Stand aller Angaben: 29. September 2026.
Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich


