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Migrationssozialarbeit Brandenburg

Migrationssozialarbeit in Brandenburg: Standards nach Anlage 4 LAufnGDV

Wer Migrationssozialarbeit anbietet oder eine Gemeinschaftsunterkunft betreibt, muss ein festes Pflichtenprogramm erfüllen, von der Konzeption bis zur Qualitätssicherung. Diese Standards stehen nicht im Landesaufnahmegesetz selbst, sondern in dessen Durchführungsverordnung.

Das Wichtigste in 1 Minute Ganzer Beitrag ca. 11 Min. Inkl. Unterlagen-Ampel
Definition

Migrationssozialarbeit als unterbringungsnahe Unterstützung: alltagsnahe Begleitung in oder bei der Unterkunft, etwa Beratung zu Aufnahme- und Verwaltungsabläufen oder Auszugsbegleitung (Anlage 4 Nummer 2.1 der Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung, kurz LAufnGDV).

Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst: regional zugängliche, zielgruppen- und fachspezifische Angebote, etwa Härtefallberatung oder Vernetzung (Anlage 4 Nummer 2.2 LAufnGDV).

Umsetzungskonzept: das von den Kommunen zu erstellende Konzept zu Struktur, Organisation sowie Personal- und Sachkosteneinsatz der Migrationssozialarbeit (§ 15 Absatz 1 LAufnGDV).

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Wo stehen die Vorgaben für die Migrationssozialarbeit?

Die Pflicht zur Migrationssozialarbeit selbst steht im Landesaufnahmegesetz, in § 12 LAufnG. Er bindet die Landkreise und kreisfreien Städte, erlaubt ihnen aber auch, die Aufgabe auf geeignete Dritte zu übertragen. Das Nähere dazu überlässt das Gesetz einer eigenen Rechtsverordnung. Wer die konkreten Standards sucht, findet sie deshalb nicht im Gesetz selbst, sondern in dieser Ausführungsvorschrift.

Diese Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung (LAufnGDV) konkretisiert die Vorgabe in ihrem § 15. Absatz 1 verlangt von der zuständigen Kommune ein Umsetzungskonzept. Absatz 3 verlangt für Beschäftigte mit Kontakt zu Minderjährigen ein Führungszeugnis. Absatz 4 verweist für alle weiteren Anforderungen auf Anlage 4, das eigentliche Herzstück der Verordnung.

Für die tägliche Arbeit heißt das: Fragen zur Qualifikation des Personals, zur Erreichbarkeit oder zur eigenen Qualitätssicherung beantwortet § 15 nicht selbst. Die Antworten stehen im Text der Anlage 4, auf die der Paragraf nur verweist.

Beide Vorschriften ändern sich unterschiedlich schnell. Das Landesaufnahmegesetz wurde zuletzt am 18. Dezember 2025 geändert (GVBl. I/25 Nr. 31), diese Novelle betraf andere Regelungsbereiche. Die hier beschriebenen Standards stehen dagegen in der Durchführungsverordnung, die seit ihrer letzten Änderung am 1. Februar 2024 (GVBl. II/24 Nr. 10) unverändert gilt. Wer die aktuelle Rechtslage zur Migrationssozialarbeit sucht, braucht also die Ausführungsvorschrift, nicht den Gesetzestext.

Davon zu trennen sind die baulichen Mindestbedingungen für den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft. § 9 Absatz 5 LAufnGDV verlangt mit Anlage 3 unter anderem nach Geschlechtern getrennt nutzbare Sanitärräume und von innen abschließbare Wohn- und Schlafräume. Das ist eine eigene Betreiberpflicht, unabhängig von der Migrationssozialarbeit. Erst § 9 Absatz 6 verpflichtet den Betreiber zusätzlich, der Bewohnerschaft die unterbringungsnahe Unterstützung nach Abschnitt 3 und Anlage 4 zugänglich zu machen.

Wer beide Pflichtenkreise vermischt, übersieht leicht die Hälfte der Anforderungen. Für die eigene Nachweisführung heißt das: Die baulichen Anforderungen gehören in die Gebäude- und Betriebsdokumentation. Die Standards der Migrationssozialarbeit dagegen gehören in das Umsetzungskonzept und die Personalakte.

Beispiel

Angenommen, eine Rückfrage des Aufgabenträgers bemängelt fehlende Nachweise zur Migrationssozialarbeit. Verweist die Einrichtung dann nur auf die baulichen Unterlagen zur Gemeinschaftsunterkunft, bleibt die eigentliche Frage offen. Erst das Umsetzungskonzept und die Personalakte beantworten sie.

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Was regelt das Umsetzungskonzept?

Anlage 4 gliedert sich in drei Teile: organisatorische Anforderungen (Nummer 1), die Zuordnung der Aufgaben (Nummer 2) und Qualitätsstandards für die Aufgabenwahrnehmung (Nummer 3). Den Ausgangspunkt bildet Nummer 1.1: Der Aufgabenträger, also die zuständige Kommune, muss ein Umsetzungskonzept mit Festlegungen zu Struktur, Organisation sowie Personal- und Sachkosteneinsatz erstellen, einschließlich spezialisierter Fachdienste, etwa für Gewaltbetroffene.

Ein Träger stützt seine eigene Aufgabenwahrnehmung auf dieses Konzept und sollte es deshalb kennen, auch wenn er es nicht selbst erstellt. Weicht die eigene Praxis erkennbar davon ab, lohnt sich das Gespräch mit dem Aufgabenträger frühzeitig. Wer das aufschiebt, riskiert, dass eine Prüfung diese Lücke zuerst entdeckt, und muss dann unter Zeitdruck nachliefern, was sich vorher in Ruhe hätte klären lassen.

Nummer 1.2 verlangt außerdem, das Aufgabenspektrum sachgerecht auf zwei Organisationsformen zu verteilen: die unterbringungsnahe Unterstützung und den Fachberatungsdienst.

Wird die Aufgabe an einen freien Träger übertragen, kommt eine eigene Vorschrift dazu. § 14 LAufnGDV regelt das Verfahren im Einzelnen: ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis mit Vereinbarungen zu Leistung, Qualität, Entgelt und Datenschutz. Dabei bleibt der Versorgungsgrad der Erstattungsverordnung maßgeblich, die im nächsten Abschnitt näher erklärte Personalbemessung.

Im Vergleich zeigt sich deutlicher, was die beiden Organisationsformen tatsächlich unterscheidet.

Vergleich der beiden strukturellen Organisationsformen der Migrationssozialarbeit nach Anlage 4 LAufnGDV
MerkmalUnterbringungsnahe UnterstützungFachberatungsdienst
AnsatzpunktIn oder bei der Unterkunft, alltagsnahRegional zugänglich, trägerübergreifend
AdressiertAlle Bewohnerinnen und Bewohner der EinrichtungZielgruppen-, fach- oder problemspezifische Bedarfe
BeispieleBeratung zu Aufnahme- und Verwaltungsabläufen, Auszugsbegleitung, niedrigschwelliges BeschwerdemanagementHärtefallberatung nach der Härtefallkommissionsverordnung, Vernetzung, Öffentlichkeitsarbeit
RechtsgrundlageAnlage 4 Nummer 2.1.1 bis 2.1.11 LAufnGDVAnlage 4 Nummer 2.2.1 bis 2.2.4 LAufnGDV
Personalschlüssel1 Stelle je 80 aufgenommene Personen (Anlage 2 Nummer 2 LAufnGErstV)Keine einheitliche Bemessungsgrundlage, projektbezogene Stellen

Beide Formen sind nach Nummer 1.2 sachgerecht zu verteilen, ein Träger kann beide zugleich anbieten.

Für die eigene Prüfung reicht deshalb ein Blick in die eigene Leistungsbeschreibung: Steht dort erkennbar, welcher der beiden Organisationsformen ein Angebot zugeordnet ist? Fehlt diese Zuordnung, lässt sie sich meist mit dem Umsetzungskonzept des Aufgabenträgers klären.

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Welche Qualitätsstandards gelten im Einzelnen?

Nummer 3 der Anlage 4 richtet sich an die Träger der Aufgabenwahrnehmung, gleich ob das die Kommune selbst ist oder ein Dritter nach § 14 LAufnGDV. Zehn Unterpunkte bilden zusammen das Nachweisprogramm, von der fachlichen Unabhängigkeit bis zur Qualitätssicherung.

Den Anfang machen Grundstandards und Weisungsfreiheit (3.1): Beschäftigte dürfen keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen und unterliegen bei ihrer fachlichen Entscheidung keinem fachfremden Weisungsrecht. Das schützt die fachliche Unabhängigkeit der sozialarbeiterischen Einschätzung, auch wenn die Migrationssozialarbeit organisatorisch bei einer Kommune oder einem beauftragten Träger angesiedelt ist.

Die Methoden (3.2) verpflichten zusätzlich zu aufgabenadäquaten Verfahren der Sozialen Arbeit, etwa klientenzentrierter Gesprächsführung oder Fallmanagement, sowie zu regelmäßigen Team- und Fallbesprechungen, Supervision und Intervision. Datenschutz und Schweigepflicht (3.3) sowie Dokumentation und Aktenführung (3.4) folgen als eigene, knapp gefasste Standards für den alltäglichen Umgang mit sensiblen Informationen über die Bewohnerschaft.

Das umfangreichste Kapitel ist das Personal (3.5). In der Regel wird die Qualifikation als staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge verlangt (3.5.1). Für Beschäftigte mit Kontakt zu Minderjährigen ist zusätzlich ein Führungszeugnis vorzulegen (3.5.2). Das läuft parallel zu der Regelung, die § 15 Absatz 3 LAufnGDV für denselben Personenkreis unter Verweis auf das Asylgesetz vorsieht.

Bestandspersonal kann erleichtert weiterarbeiten (3.5.3). Weitere Ausnahmen von der Qualifikationsanforderung braucht die Zustimmung der Erstattungsbehörde, also der Stelle, die den Kommunen die Kosten der Migrationssozialarbeit erstattet (3.5.4). Fort- und Weiterbildung, Supervision (3.5.5) sowie tarifliche Vergütung (3.5.6) runden das Kapitel ab.

Beispiel

Angenommen, eine Fachkraft ohne die geforderte Qualifikation ist schon seit mehreren Jahren in der Migrationssozialarbeit beschäftigt. Für sie kann die Erleichterung für Bestandspersonal nach Nummer 3.5.3 gelten. Für eine Neueinstellung ohne diese Qualifikation braucht es dagegen die Zustimmung der Erstattungsbehörde nach Nummer 3.5.4.

Erreichbarkeit (3.6) verlangt eine gut angebundene Standortwahl, verlässliche Öffnungszeiten und mehrsprachige Aushänge, dazu einen niedrigschwelligen, barrierefreien Zugang. Vernetzung (3.7) und Öffentlichkeitsarbeit (3.8) verlangen aktive, dokumentierbare Aktivitäten, nicht nur die grundsätzliche Bereitschaft dazu. Beide Punkte lassen sich deshalb am ehesten über eine kurze, laufend geführte Liste der eigenen Kontakte und Veröffentlichungen belegen.

Die Personalausstattung (3.9) verweist auf die Bemessungsgrundlage der Erstattungsverordnung, den Personalschlüssel, den der nächste Abschnitt genauer einordnet. Die Qualitätssicherung (3.10) empfiehlt geeignete Instrumente, etwa ein trägerinternes Qualitätsmanagement mit Berichtswesen, als Empfehlung und nicht als Pflicht. Anders als die übrigen neun Standards ist das damit keine Muss-Vorschrift, eine Leitung kann hier zeigen, dass sie über das Mindestmaß hinausgeht.

Beschwerdemanagement gehört dazu

Nummer 2.1.11 nennt ausdrücklich ein niedrigschwelliges Beschwerdemanagement, insbesondere eine unabhängige Beschwerdestelle gegen Gewalt. Wer dafür bereits ein systematisches Beschwerdemanagement führt, kann diesen Nachweis daraus ableiten.

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Wie viel Personal steht der Migrationssozialarbeit zur Verfügung?

Zwei Zahlen kursieren zur Migrationssozialarbeit in Brandenburg, und sie betreffen unterschiedliche Personenkreise. Deshalb lohnt sich die Unterscheidung, bevor man sie gegeneinander abwägt. Die Bemessungsgrundlage nach Anlage 2 Nummer 2 LAufnGErstV gilt für die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit im laufenden Asylverfahren: Für 80 aufgenommene Personen werden die Kosten für eine Personalstelle erstattet.

Auf diese Grundlage verweisen auch Anlage 4 Nummer 1.3 und Nummer 3.9, wenn sie vom Versorgungsgrad sprechen. Genau diesen Versorgungsgrad schreibt auch § 14 Absatz 3 LAufnG als Maßstab vor, wenn die Aufgabe auf einen freien Träger übertragen wird.

Die zweite Zahl, 174 Personalstellen für 2026, betrifft dagegen die Migrationssozialarbeit für anerkannt Schutzberechtigte, deren Aufnahmeverfahren bereits abgeschlossen ist. Das Ministerium des Innern und für Kommunales teilte am 5. November 2025 mit, dass diese Stellen ab 2026 an die Zahl der Personen angepasst werden, die im Rechtskreis des SGB II tatsächlich in den Kommunen leben. Das sind Menschen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen. Je nachdem, wie viele Personen ein Landkreis in beiden Gruppen zählt, verändert sich damit seine gesamte Personalausstattung für die Migrationssozialarbeit von Jahr zu Jahr.

Beide Zahlen konkurrieren also nicht miteinander, sondern decken zwei Phasen ab: Bemessung nach Fallzahlen während des Verfahrens, Verteilung nach der kommunalen Bevölkerung danach.

Beispiel

Angenommen, ein Landkreis betreut aktuell 240 Personen im laufenden Asylverfahren in einer Gemeinschaftsunterkunft. Nach der Bemessungsgrundlage der Erstattungsverordnung stehen dafür drei volle Personalstellen zur Verfügung, 240 geteilt durch 80. Die 174 Personalstellen für anerkannt Schutzberechtigte laufen daneben über einen eigenen, landesweiten Verteilungsschlüssel und werden auf diese Rechnung nicht angerechnet.

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Wie lässt sich die eigene Aufstellung prüfen?

Die folgenden acht Schritte ordnen die eigene Aufstellung entlang der Anlage 4, bevor eine Anfrage des Aufgabenträgers dazu zwingt. Wer sie der Reihe nach durchgeht, deckt in der Regel die wichtigsten Lücken selbst auf, statt sie erst im Gespräch mit dem Aufgabenträger zu bemerken.

Umsetzungskonzept beim Aufgabenträger einfordern

Fordern Sie das Umsetzungskonzept nach § 15 Absatz 1 LAufnGDV an und gleichen Sie es gegen die Nummern 1 bis 3 der Anlage 4 ab.

Qualifikationsnachweise einfordern

Lassen Sie sich die Nachweise nach Nummer 3.5.1 vorlegen. Abweichungen brauchen die Zustimmung der Erstattungsbehörde nach Nummer 3.5.4.

Führungszeugnisse turnusmäßig einfordern

Nummer 3.5.2 und § 15 Absatz 3 LAufnGDV verlangen für Beschäftigte mit Kontakt zu Minderjährigen ein Führungszeugnis. Terminieren Sie die Wiedervorlage. Wie sich ein solches Wiedervorlagesystem aufbauen lässt, beschreibt der Beitrag Führungszeugnisse: Wiedervorlage und Löschung in einem System.

Personalausstattung an der Bemessungsgrundlage ausrichten

Richten Sie die Personalausstattung an einer Stelle je 80 Personen nach Anlage 2 Nummer 2 LAufnGErstV aus. Sichern Sie sie bei Übertragung zusätzlich in der Vereinbarung nach § 14 LAufnGDV ab.

Erreichbarkeit freigeben und dokumentieren

Geben Sie Standortwahl, Öffnungszeiten und mehrsprachige Aushänge nach Nummer 3.6 frei und lassen Sie die Umsetzung dokumentieren.

Dokumentation und Datenschutz bestätigen lassen

Lassen Sie sich Aktenführung nach Nummer 3.4 und Datenschutzvorkehrungen nach Nummer 3.3 schriftlich bestätigen.

Mittel für Fortbildung und Supervision bereitstellen

Stellen Sie im Jahresbudget die Mittel nach Nummer 3.5.5 und 3.2 bereit, statt sie als Kür zu behandeln.

Eigene Aufstellung anhand der Unterlagen-Ampel prüfen lassen

Prüfen Sie die Aufstellung vor der nächsten Rückmeldung an den Aufgabenträger anhand des Werkzeugs weiter unten.

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Werkzeug: Unterlagen-Ampel

Die acht Schritte oben lassen sich direkt in das folgende Werkzeug übertragen. Die Ampel arbeitet nur in Ihrem Browser, ohne Übertragung an einen Server.

Unterlagen-Ampel: Standards nach Anlage 4 LAufnGDV
13 Punkte aus Anlage 4. Tragen Sie für jeden Punkt den eigenen Nachweisstand ein.

Die Stufe „älter als 12 Monate" ist eine praktische Orientierung dieses Werkzeugs, keine Frist aus der Verordnung.

vorhanden, aktuell vorhanden, älter als 12 Monate nicht vorhanden
Nr. 1.1Umsetzungskonzept des Aufgabenträgers bekannt und abgeglichen
Nr. 1.2Organisationsform festgelegt (unterbringungsnah, Fachberatungsdienst)
Nr. 1.3Versorgungsgrad bei Aufgabenübertragung gesichert
Nr. 3.1Grundstandards und Weisungsfreiheit gewährleistet
Nr. 3.2Methoden, Team- und Fallbesprechungen, Supervision
Nr. 3.3Datenschutz und Schweigepflicht
Nr. 3.4Dokumentation und Aktenführung
Nr. 3.5Personal: Qualifikation, Führungszeugnis, Fortbildung, Vergütung
Nr. 3.6Erreichbarkeit (Standort, Öffnungszeiten, mehrsprachige Aushänge)
Nr. 3.7Vernetzung und Kooperation
Nr. 3.8Öffentlichkeitsarbeit und mehrsprachige Information
Nr. 3.9Personalausstattung nach Bemessungsgrundlage
Nr. 3.10Qualitätssicherung (trägerinternes QM, Berichtswesen)
Noch keine Angaben

Tragen Sie für jeden der 13 Punkte oben den Status ein. Das Ergebnis erscheint hier als Zahl und als Text, nicht nur als Farbe.

Das Werkzeug liefert eine Zählung zur eigenen Ordnung, keine juristische Bewertung und keine Aussage zur Prüfungsentscheidung des Aufgabenträgers. Es speichert und überträgt nichts, alle Angaben bleiben im Browser.
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Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Beginnen Sie mit dem Umsetzungskonzept beim Aufgabenträger, denn darauf stützt sich die eigene Aufgabenwahrnehmung. Gleichen Sie danach Personal, Erreichbarkeit und Dokumentation gegen die zehn Qualitätsstandards ab, statt einzelne Punkte herauszugreifen.

Das gilt unabhängig davon, ob die Migrationssozialarbeit in eigener Trägerschaft der Kommune läuft oder nach § 14 LAufnGDV an einen freien Träger übertragen ist. Anlage 4 gilt in beiden Fällen gleich, so bleibt die Aufstellung unabhängig von der Organisationsform nachvollziehbar, für die eigene Leitung ebenso wie für den Aufgabenträger. Wer sie schon jetzt ordnet, muss bei der nächsten Rückmeldung an die Kommune nicht mehr suchen, sondern nur noch vorlegen.

Die Standards der Migrationssozialarbeit in Brandenburg stehen nicht im Landesaufnahmegesetz, sondern in seiner Durchführungsverordnung. § 15 Absatz 4 LAufnGDV macht Anlage 4 zum Bestandteil des Umsetzungskonzepts, mit zehn Qualitätsstandards von der Weisungsfreiheit bis zur Qualitätssicherung.

Anlage 4 im eigenen Haus prüfen lassen

Ich sehe Ihre Unterlagen gegen die Anlage 4 LAufnGDV durch und halte fest, was für die nächste Rückmeldung an den Aufgabenträger noch fehlt. Ich arbeite von Chemnitz aus mit einem Schwerpunkt auf Sachsen und Mitteldeutschland und bin bundesweit tätig.

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Häufige Fragen

Was unterscheidet Migrationssozialarbeit als unterbringungsnahe Unterstützung von Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst?

Die unterbringungsnahe Unterstützung deckt nach Anlage 4 Nummer 2.1 LAufnGDV die alltagsnahe Begleitung in oder bei der Unterkunft ab, etwa Beratung zu Verwaltungsabläufen. Der Fachberatungsdienst nach Nummer 2.2 bündelt regional zugängliche, zielgruppenspezifische Angebote, etwa Härtefallberatung.

Muss das Personal der Migrationssozialarbeit staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder Sozialpädagogen sein?

Nach Anlage 4 Nummer 3.5.1 LAufnGDV in der Regel ja. Ausnahmen nach Nummer 3.5.3 und 3.5.4 sind möglich, wenn die Erstattungsbehörde zustimmt.

Wie hoch ist der Personalschlüssel für Migrationssozialarbeit in Brandenburg?

Für die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit gilt nach Anlage 2 Nummer 2 LAufnGErstV eine Personalstelle je 80 aufgenommene Personen. Für anerkannt Schutzberechtigte gilt diese Grundlage nicht, dort verteilt das Land 174 Personalstellen (2026) nach der Zahl der Personen im Rechtskreis des SGB II.

Was muss ein Betreiber einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 9 Absatz 6 LAufnGDV sicherstellen?

Dass der Bewohnerschaft die unterbringungsnahe Unterstützung nach Abschnitt 3 und Anlage 4 zugänglich ist, eine eigene Pflicht neben den baulichen Mindestbedingungen nach § 9 Absatz 5 und Anlage 3.

Sind die 174 Personalstellen für 2026 dasselbe wie der Personalschlüssel nach Anlage 4?

Nein. Die 174 Stellen betreffen laut Pressemitteilung des Ministeriums des Innern vom 5. November 2025 die Migrationssozialarbeit für anerkannt Schutzberechtigte, verteilt nach den im Rechtskreis des SGB II lebenden Personen. Der Schlüssel 1 zu 80 gilt für die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit im laufenden Verfahren.

Ersetzt dieser Beitrag eine Rechtsberatung?

Nein. Der Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026, er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Das gilt auch für die Unterlagen-Ampel.

Quellen

Hinweis

Stand 19. September 2026. Der Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Änderungen des Landesaufnahmegesetzes ohne Bezug zur Migrationssozialarbeit sind hier bewusst nicht dargestellt.

Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen.