Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Mecklenburg-Vorpommern ein neues Kinderschutzgesetz, das Träger von Einrichtungen, Diensten und Angeboten mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen zu einem Schutzkonzept verpflichtet.
- Für stationäre Einrichtungen und für Schulen ändert sich dadurch nichts: Beide hatten diese Pflicht schon vorher, das Gesetz bestätigt sie nur.
- Neu ist die Pflicht für ambulante Dienste wie Erziehungsbeistandschaft, sozialpädagogische Familienhilfe oder Jugendsozialarbeit. Für sie steht die Pflicht zum eigenen Schutzkonzept jetzt ausdrücklich im Landesrecht.
- Ein Schutzkonzept muss Standards zur Vorbeugung, ein Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren sowie die Kontrolle erweiterter Führungszeugnisse umfassen.
- Das Gesetz nennt weder eine Frist noch eine Sanktion. Trotzdem sollte die Einordnung des eigenen Angebots jetzt beginnen, denn ein fehlendes Konzept fällt im Aufsichtsgespräch auf.
Schutzkonzept im Sinn von § 13 KiSchG M-V: Standards und Verfahren, die ein Träger entwickelt, anwendet und regelmäßig überprüft, um Beeinträchtigungen des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen vorzubeugen und abzuwenden, einschließlich Verfahren zur Beteiligung und Beschwerde. Das Kinderschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiSchG M-V) ist Artikel 1 des Kinderschutzstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2025 und gilt seit dem 1. Januar 2026. § 13 Absatz 1 ist als Soll-Vorschrift formuliert: Sie bindet den Träger im Regelfall, lässt aber in atypischen Einzelfällen ein Abweichen zu und ist damit verbindlicher als eine bloße Empfehlung.
Was ändert sich am 1. Januar 2026 wirklich?
Der Gesetzestext selbst beantwortet diese Frage, wenn man ihn genau liest. Für Träger von (teil-)stationären Einrichtungen bleibt die bisherige Pflicht aus der Betriebserlaubnis unberührt (§ 45 SGB VIII). Ein Konzept zum Schutz vor Gewalt samt Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren war dort schon seit 2021 in der Regel Voraussetzung der Betriebserlaubnis, für jede erlaubnispflichtige Einrichtung (§ 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 SGB VIII). Für Schulen gilt seit 2025 eine vergleichbare Pflicht im eigenen Schulgesetz: Das Schulprogramm muss geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen sexualisierte Gewalt und Mobbing enthalten.
Der Ausschussbericht des Landtags nennt § 13 Absatz 1 KiSchG M-V für beide Gruppen deshalb ausdrücklich deklaratorisch. Das bedeutet: Er bestätigt eine Pflicht, die längst gilt, ohne eine neue zu schaffen. Anders sieht es für Träger ambulanter Dienste und Angebote aus, etwa Jugendsozialarbeit, ambulante Erziehungshilfen oder aufsuchende Familienhilfe. Für sie gab es keine eigene Schutzkonzept-Pflicht, sondern den allgemeinen Schutzauftrag der Jugendämter bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII). Nach Bundesrecht sind Vereinbarungen mit ambulanten Diensten anzustreben, zu deren Qualitätsmaßstäben auch Qualitätsmerkmale für den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung zählen (§ 77 Abs. 1 SGB VIII). Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist hier nicht einheitlich: Das Vorblatt spricht davon, das Gesetz schließe eine Lücke (Drucksache 8/5090, S. 4), die Begründung zu § 13 hält die Vorschrift wegen des UBSKMG, des Gesetzes zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, bei ihrem Inkrafttreten insgesamt für deklaratorisch (Drucksache 8/5090, S. 50). Der Sozialausschuss hat Artikel 1 unverändert zur Annahme empfohlen (Drucksache 8/5695, S. 25).
Für die Praxis ist der Unterschied gering: Seit dem 1. Januar 2026 steht die Anforderung ausdrücklich in § 13 Absatz 1 KiSchG M-V. Die Vorschrift erfasst Träger von Einrichtungen, Diensten und Angeboten mit Kontakt zu Minderjährigen, ohne danach zu unterscheiden, ob eine Betriebserlaubnis vorgeschrieben ist. Wer ambulant arbeitet und bisher kein Schutzkonzept hat, steht damit spätestens jetzt vor dieser Aufgabe.
Für zwei von drei betroffenen Trägergruppen ändert das neue Gesetz nichts. Für ambulante Dienste schreibt es ausdrücklich vor, was vorher nur über Vereinbarungen angelegt war.
Wer war schon vorher verpflichtet und wer kommt neu dazu?
Wer genau zur neu verpflichteten Gruppe zählt, entscheidet § 5 Absatz 2 KiSchG M-V. Die Vorschrift fasst den Anwendungsbereich weit: Sie erfasst Träger von Einrichtungen, Diensten und Angeboten, die der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung sowie Bildung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen dienen, oder deren Tätigkeit in vergleichbarer Weise Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt.
Darunter fallen ausdrücklich auch Vereine, Verbände und sonstige Organisationen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (§ 5 Absatz 3 KiSchG M-V). Für diese Gruppe gilt allerdings eine abgeschwächte Fassung der Pflicht, eine Hinwirkungspflicht statt eines eigenen Schutzkonzepts: Sie sollen auf die Umsetzung vergleichbarer Mindeststandards hinwirken (§ 13 Absatz 4 KiSchG M-V), nach dem Ausschussbericht entsprechend ihren Erfordernissen und Möglichkeiten. Ein eigenes Konzept müssen sie nicht vorlegen. Mehr dazu bei der Zuordnungshilfe weiter unten.
Beispiel
Angenommen, ein Sportverein bietet eine Jugendabteilung mit ehrenamtlichen Trainerinnen und Trainern an. Für diesen Verein gilt keine Pflicht zu einem eigenen Schutzkonzept wie bei einem Jugendhilfeträger. Er soll stattdessen auf vergleichbare Mindeststandards hinwirken, etwa eine Ansprechperson für Kinderschutz benennen und Verhaltensregeln im Umgang mit Minderjährigen festlegen.
Für die Leitungsebene eines ambulanten Trägers zählt vor allem ein anderer Punkt: Diese Definition knüpft nicht an eine Betriebserlaubnis an. Ob ein Dienst erlaubnispflichtig ist oder nicht, spielt für die Anwendbarkeit von § 13 Absatz 1 KiSchG M-V keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob die eigene Tätigkeit Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt, unabhängig davon, wie dieser Kontakt organisatorisch eingebettet ist.
Was muss ein ambulanter Träger jetzt konkret leisten?
Der Gesetzestext nennt drei Elemente, die ein Schutzkonzept enthalten muss. Erstens Standards und Verfahren, die möglichen Beeinträchtigungen des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen vorbeugen und sie abwenden und die der Träger entwickelt, anwendet und regelmäßig überprüft. Zweitens ein Verfahren zur Beteiligung und Beschwerde: Es muss altersgerecht und verständlich sein und Kinder und Jugendliche mit Behinderung oder Einwanderungsgeschichte besonders berücksichtigen (§ 13 Absatz 2 KiSchG M-V).
Drittens eine Kontrollpflicht, die im Gesetz in einem eigenen Satz steht. Der Träger muss sicherstellen, dass niemand haupt-, neben- oder ehrenamtlich beschäftigt wird, der wegen einer einschlägigen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, etwa wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§ 72a SGB VIII). Geprüft wird das über das erweiterte Führungszeugnis. Es gibt Auskunft über den Inhalt des Bundeszentralregisters und zeigt auch bestimmte länger zurückliegende Verurteilungen, die im einfachen Führungszeugnis längst nicht mehr auftauchen würden. Neu ist für ambulante Dienste, dass diese Kontrolle jetzt unmittelbar im Landesgesetz steht. Bisher lief sie über Vereinbarungen, die das Jugendamt mit den freien Trägern schließen soll (§ 72a Absatz 2 und 4 SGB VIII).
Hinzu kommt eine Hinwirkungspflicht aus einer eigenen Vorschrift: Der Träger wirkt darauf hin, dass hauptamtlich Beschäftigte mit unmittelbarem Kontakt zu Minderjährigen regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen und ausreichend Zeit für Reflexion und Supervision erhalten (§ 12 Absatz 1 KiSchG M-V). Einen Nachweis schreibt das Gesetz nicht vor, ein Änderungsantrag für eine jährliche Pflichtfortbildung wurde im Ausschuss abgelehnt (Drucksache 8/5695, S. 23 bis 25). Wie ein Schutzkonzept aufgebaut wird, beschreibe ich im Beitrag zum Gewaltschutzkonzept in der Sozialen Arbeit, wie die spätere Überprüfung abläuft, in der Wirksamkeitsprüfung. Beides gilt für ambulante Dienste entsprechend, nur mit anderen Risiken: Nicht die Wohngruppe steht im Mittelpunkt, sondern der Einsatz allein in der Wohnung einer Familie. Zur Führungszeugnis-Pflicht selbst siehe den Beitrag zu Führungszeugnissen in der Jugend- und Eingliederungshilfe.
Beispiel
Angenommen, eine sozialpädagogische Familienhilfe betreut eine Familie ausschließlich in deren eigener Wohnung, ohne dass je eine zweite Fachkraft anwesend ist. Ein Schutzkonzept, das aus einer Wohngruppe übernommen wurde, passt hier nicht, weil es von einer ganz anderen Situation ausgeht, etwa von Nachtdiensten oder Vier-Augen-Kontakten. Die Standards zur Vorbeugung müssen deshalb eigens für Einsätze ohne zweite Fachkraft entwickelt werden, etwa über feste Rückmeldezeiten mit der Leitung.
Kritik aus der Anhörung
Mehrere Anzuhörende hielten den Entwurf wegen seiner Soll- und Kann-Vorschriften für zu vage (Drucksache 8/5695, S. 12, 13 und 19). Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern vermisste außerdem eine Frist, bis wann Schutzkonzepte vorliegen müssen, und eine Zuständigkeit für das Monitoring bei freien Trägern (S. 19). Das Bündnis Kinderschutz forderte klare Zuständigkeiten für die Kontrolle der Schutzkonzepte (S. 12).
Welche Rolle spielen die Zentrale Stelle Kinderschutz und das neue Landesjugendamt?
Das Kinderschutzstrukturgesetz ordnet neben der Schutzkonzept-Pflicht noch etwas anderes neu: das Landesjugendamt, die Landesbehörde, die die örtlichen Jugendämter fachlich unterstützt und Betriebserlaubnisse für Einrichtungen erteilt. Seit dem 1. Juli 2012 lag diese Aufgabe beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (KSV M-V). Die Landesregierung hält die Übertragung für nicht bewährt: Die geteilte Aufgabenwahrnehmung habe die Kinder- und Jugendhilfe geschwächt (Drucksache 8/5090, S. 2 und 6).
Seit dem 1. Januar 2026 ist das Landesjugendamt deshalb zurück in der Landesverwaltung, angesiedelt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), mit Fachaufsicht durch das Sozialministerium und einem zusätzlichen Landesmittel-Budget von rund 1,6 Millionen Euro jährlich. Dort errichtet das Land nach § 8 KiSchG M-V zusätzlich eine Zentrale Stelle Kinderschutz. Sie bündelt Fachinformationen, entwickelt Handlungsempfehlungen, berät bei fachlichen Handlungsleitlinien, unterstützt bei der Aufarbeitung von Kinderschutzfällen und informiert über Strukturen und Ansprechpersonen. Für Träger, die unsicher sind, welche Kategorie auf das eigene Angebot zutrifft, ist sie damit die erste Anlaufstelle, auch wenn das Gesetz keine förmliche Vorabprüfung durch sie vorsieht.
Ergänzt wird sie durch regionale Netzwerke Kinderschutz. Organisiert werden diese von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, also von den Jugendämtern selbst, nicht von den freien Trägern vor Ort (§ 11 KiSchG M-V). Schwerin sowie die Landkreise Ludwigslust-Parchim und Vorpommern-Greifswald hatten laut Ausschussbericht bereits eine Netzwerkkoordination aufgebaut, bevor das Gesetz in Kraft trat.
32.700
Träger der Kinder- und Jugendhilfe bundesweit zum Stichtag 15. Dezember 2024, davon 26.300 freie und 6.400 öffentliche Träger, mit rund 13.000 betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen (Destatis, 2026). Eine gesonderte Zahl für Mecklenburg-Vorpommern oder für den Anteil ambulanter Träger lag zum Stand dieses Beitrags nicht öffentlich vor.
Einen Anhaltspunkt für den Umfang des Kinderschutzgeschehens im Land liefert eine andere Zahl aus dem Gesetzgebungsverfahren, auch wenn sie sich nicht direkt auf die neu erfassten Träger übertragen lässt. 2023 führten die Jugendämter in Mecklenburg-Vorpommern 5.256 Verfahren zur Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch. Davon endeten 31,8 Prozent, also 1.673 Fälle, mit festgestellter akuter oder latenter Gefährdung und 40,3 Prozent mit erzieherischem Hilfebedarf (Drucksache 8/5695, S. 20). 2022 waren es 5.212 Verfahren, davon rund 30,1 Prozent mit akuter oder latenter Gefährdung.
Diese Zahlen sagen nichts darüber, wie viele Träger neu von § 13 Absatz 1 KiSchG M-V erfasst werden. Sie zeigen nur die Größenordnung, in der sich Jugendämter jährlich mit möglichen Gefährdungen befassen, und damit, warum der Landtag beim Kinderschutz nachgesteuert hat.
Wie unterscheidet sich Mecklenburg-Vorpommern vom Bundesrecht?
Die folgende Tabelle fasst zusammen, wo das Landesrecht eine bestehende Pflicht nur bestätigt und wo es wirklich etwas Neues verlangt. Sie hilft dabei, die eigene Trägerart schnell wiederzufinden, ohne den ganzen Gesetzestext noch einmal zu lesen.
| Trägerart | Bundesrecht | Mecklenburg-Vorpommern seit 1.1.2026 |
|---|---|---|
| (Teil-)stationäre Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) | Ein Schutzkonzept ist in der Regel schon Voraussetzung der Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII). | § 13 Abs. 1 bestätigt das nur, § 13 Abs. 3 KiSchG M-V hält § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ausdrücklich unberührt. Keine neue Pflicht. |
| Schulen | § 39a Abs. 2 Schulgesetz M-V verlangt bereits Schutz vor sexualisierter Gewalt und Mobbing im Schulprogramm. | § 13 Abs. 1 KiSchG M-V wirkt laut Ausschussbericht ebenfalls nur bestätigend. |
| Ambulante Dienste und Angebote (z. B. Jugendsozialarbeit, ambulante Erziehungshilfen) | Keine eigene Pflicht. Schutzauftrag nach § 8a, Qualitätsmerkmale zum Schutz vor Gewalt in Vereinbarungen nach § 77 Abs. 1 SGB VIII. | § 13 Abs. 1 KiSchG M-V verpflichtet ausdrücklich als Soll-Vorschrift: die eigentliche Neuerung im Landesrecht. |
| Vereine, Verbände (Sport, Kultur, Freizeit) | Keine bundesrechtliche Pflicht. | § 13 Abs. 4 KiSchG M-V: nur Hinwirkungspflicht, kein eigenes Schutzkonzept. |
| Landesjugendamt | Organisation liegt bei den Ländern. | Bis 31.12.2025 beim KSV M-V, seit 1.1.2026 zurück in der Landesverwaltung beim LAGuS, mit Zentraler Stelle Kinderschutz nach § 8 KiSchG M-V. |
Rechtsstand: Gesetz zur Stärkung des Kinderschutzes in Mecklenburg-Vorpommern (KiSchG M-V) vom 16. Dezember 2025 (GVOBl. M-V 2025, S. 781); Angaben zu Gesetzentwurf und Ausschussbericht nach Drucksache 8/5090 vom 01.07.2025 und Drucksache 8/5695 vom 27.11.2025.
Zuordnungshilfe: Welche Kategorie trifft auf Ihre Angebote zu?
Die Tabelle oben zeigt die Kategorien im Überblick. Die Zuordnungshilfe fasst sie für das eigene Angebotsspektrum zusammen: Markieren Sie alle Angebote Ihres Trägers, dann erscheinen die zutreffenden Kategorien mit den Bausteinen, die daraus folgen. Das Ergebnis lässt sich ausdrucken und als Vermerk ablegen. Die Auswertung läuft nur in Ihrem Browser, nichts wird übertragen oder gespeichert.
Noch kein Angebot markiert. Die Zuordnung erscheint an dieser Stelle, sobald Sie ein Angebot markieren.
Ihr Angebot ist nicht dabei? Drei Fragen ordnen es ein:
- Braucht das Angebot eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII? Dann gilt Kategorie A, die Pflicht bestand schon vorher.
- Ist es eine Schule? Dann gilt Kategorie B, das Schulprogramm trägt den Schutz.
- Bringt es Kontakt zu Minderjährigen mit sich, durch Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Bildung oder in vergleichbarer Weise? Dann gilt Kategorie C. Hält ein Verein, Verband oder eine sonstige Organisation etwa im Kultur-, Sport- oder Freizeitbereich das Angebot vor, gilt Kategorie D.
Wie geht die Leitungsebene jetzt Schritt für Schritt vor?
Aus der Rechtslage wird erst dann eine geordnete Umsetzung, wenn jemand sie in konkrete Schritte übersetzt. Die folgenden sieben Schritte richten sich an Geschäftsführung und Einrichtungsleitung, nicht an die einzelne Fachkraft. Sie lassen sich delegieren, die Verantwortung dafür nicht.
Ordnen Sie jedes Angebot einzeln den Kategorien nach § 13 KiSchG M-V zu
Nutzen Sie dafür die Zuordnungshilfe weiter oben. Ein Träger mit gemischtem Portfolio aus stationären und ambulanten Angeboten hat in der Regel mehrere Kategorien gleichzeitig, nicht eine für den ganzen Betrieb.
Prüfen Sie vorhandene Schutzkonzepte auf Aktualität
Für erlaubnispflichtige Einrichtungen und angegliederte Schulen beginnt die Prüfung mit einem Blick ins vorhandene Konzept: Liegt es vor, ist es überprüft und passt es noch zur heutigen Einrichtung?
Beauftragen Sie ein eigenes Schutzkonzept für ambulante Dienste
Für neu erfasste Angebote reicht ein übernommenes stationäres Konzept nicht aus. Beauftragen Sie eine Risikoanalyse, die auf die tatsächliche Arbeitssituation zugeschnitten ist, etwa auf Einsätze ohne zweite Fachkraft.
Lassen Sie erweiterte Führungszeugnisse prüfen
Diese Kontrolle steht jetzt unmittelbar im Landesgesetz, für haupt-, neben- und ehrenamtlich Beschäftigte mit Kontakt zu Minderjährigen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 KiSchG M-V). Bisher war sie für freie Träger über Vereinbarungen mit dem Jugendamt nach § 72a SGB VIII geregelt. Dokumentieren Sie bei Neben- und Ehrenamtlichen nur, was § 72a Absatz 5 SGB VIII erlaubt: die Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und ob eine einschlägige Verurteilung vorliegt.
Wirken Sie auf regelmäßige Fortbildung hin
Das Gesetz verlangt, dass der Träger bei hauptamtlich Beschäftigten mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen auf regelmäßige Fortbildung sowie Zeit für Reflexion und Supervision hinwirkt (§ 12 Absatz 1 KiSchG M-V). Einen Nachweis schreibt es nicht vor. Eine Übersicht der besuchten Fortbildungen macht das Hinwirken aber belegbar.
Klären Sie die Einbindung in ein regionales Netzwerk Kinderschutz
Diese Netzwerke werden nach § 11 KiSchG M-V von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe organisiert, also von den Jugendämtern selbst. Fragen Sie beim zuständigen Jugendamt nach dem Stand in Ihrer Region.
Holen Sie Beratung bei der Zentralen Stelle Kinderschutz ein
Bei offenen Fragen zur eigenen Einordnung nach § 13 KiSchG M-V steht die Zentrale Stelle Kinderschutz nach § 8 KiSchG M-V beim Landesjugendamt zur Verfügung, ausdrücklich auch für Vereine.
Was ist in den nächsten Wochen zu tun?
Am Anfang steht die Zuordnungshilfe weiter oben: für jedes Angebot des eigenen Trägers dokumentieren, welche Kategorie zutrifft, stationär, Schule, ambulant oder Verein. Für stationäre Einrichtungen und Schulen genügt danach zunächst ein Blick in das vorhandene Konzept, weil sich an ihrer Pflicht rechtlich nichts geändert hat. Für ambulante Dienste beginnt dagegen die eigentliche Arbeit: eine Risikoanalyse, die zur tatsächlichen Arbeitssituation passt, nicht ein kopiertes Kapitel aus dem stationären Bereich.
Parallel dazu lohnt sich ein Blick auf zwei weitere Vorgaben aus demselben Gesetz. Die Kontrolle erweiterter Führungszeugnisse gilt für alle Beschäftigten mit Kontakt zu Minderjährigen. Auf regelmäßige Fortbildung soll der Träger bei hauptamtlich Beschäftigten mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen hinwirken. Beides lässt sich am einfachsten zusammen mit der Schutzkonzept-Arbeit klären, damit am Ende nicht drei getrennte Nachweisführungen entstehen, sondern eine gemeinsame.
Wer diese Schritte aufschiebt, merkt es womöglich erst im nächsten Aufsichtsgespräch mit Jugendamt oder Landesjugendamt, wenn nach dem Konzept gefragt wird und keines vorliegt. Als externer Qualitätsmanagementbeauftragter unterstütze ich Träger dabei, die eigene Angebotslandschaft einzuordnen und die passenden Nachweise aufzubauen, bevor diese Frage im Gespräch überhaupt gestellt wird.
Stand 19. September 2026: Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zu diesem Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Eine amtliche Zahl der von § 13 Absatz 1 KiSchG M-V neu erfassten ambulanten Träger lag zum Redaktionsschluss nicht vor.
Häufige Fragen
Gilt die neue Schutzkonzept-Pflicht auch für kleine ambulante Träger mit wenigen Mitarbeitenden?
§ 13 Absatz 1 KiSchG M-V macht keine Ausnahme nach Trägergröße. Die Vorschrift richtet sich an alle Träger von Einrichtungen, Diensten und Angeboten im Sinne des § 5 Absatz 2 KiSchG M-V, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Als Soll-Vorschrift bindet sie im Regelfall, ein Abweichen bleibt nur in atypischen Einzelfällen möglich.
Was passiert, wenn ein ambulanter Träger noch kein Schutzkonzept vorlegen kann?
Das Kinderschutzgesetz nennt keine eigene Frist und keine eigene Sanktion. Der Städte- und Gemeindetag hat in der Anhörung eine Frist gefordert, mehrere Anzuhörende mehr Verbindlichkeit. Trotzdem fällt ein fehlendes Konzept in einem Aufsichtsgespräch mit Jugendamt oder Landesjugendamt auf, unabhängig davon, ob es sanktioniert wird.
Reicht ein bestehendes Schutzkonzept aus einer stationären Einrichtung für den ambulanten Bereich desselben Trägers aus?
Nein. § 13 Absatz 1 KiSchG M-V verlangt Standards und Verfahren, die zu den tatsächlichen Risiken passen. Ein ambulanter Dienst arbeitet unter anderen Bedingungen als eine Wohngruppe, etwa bei Einsätzen allein in der Wohnung einer Familie. Ein übernommenes Konzept ohne eigene Risikoanalyse für den ambulanten Bereich erfüllt die Vorgabe nicht.
Wer prüft, ob Träger die Schutzkonzept-Pflicht nach § 13 KiSchG M-V tatsächlich umsetzen?
Für erlaubnispflichtige Einrichtungen bleibt es bei der Aufsicht über die Betriebserlaubnis. Für ambulante Dienste benennt das Gesetz keine eigene Prüfinstanz. Wer für das Monitoring bei freien Trägern zuständig ist, blieb im Gesetzentwurf ungeklärt, das haben Kommunen in der Anhörung selbst kritisiert.
Was macht die neue Zentrale Stelle Kinderschutz konkret und ist sie auch für Vereine offen?
Nach § 8 KiSchG M-V bündelt sie Fachinformationen, entwickelt Handlungsempfehlungen, berät bei Handlungsleitlinien, unterstützt bei der Aufarbeitung von Kinderschutzfällen und informiert über Strukturen und Ansprechpersonen. § 13 Absatz 4 KiSchG M-V nennt sie ausdrücklich auch als Beratungsadresse für Vereine, Verbände und sonstige Organisationen.
Müssen auch Sportvereine oder die Jugendfeuerwehr ein Schutzkonzept erstellen?
Nicht im selben Sinn wie ein Jugendhilfeträger. Nach § 13 Absatz 4 KiSchG M-V sollen Vereine, Verbände und sonstige Organisationen, insbesondere im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich, nur auf die Umsetzung vergleichbarer Mindeststandards hinwirken. Der Ausschussbericht versteht das als Hinwirken entsprechend ihren Erfordernissen und Möglichkeiten, nicht als eigenes Schutzkonzept wie in Absatz 1.
Zum Weiterlesen
- Gewaltschutzkonzept im Sozialwesen: Von der Pflicht zur gelebten SchutzkulturFür Träger ohne eigenes Schutzkonzept: aus welchen sieben Bausteinen es besteht und woran es liegt, wenn ein Konzept im Alltag nicht wirkt.
- Leistung: GewaltschutzkonzeptDie Entwicklung eines neuen Schutzkonzepts mit dem Team, eingebunden ins QM, ist dort als Projekt beschrieben.
Quellen
- Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 8/5090 vom 01.07.2025, im Volltext gelesen, insbes. Vorblatt S. 2 und 4, Einzelbegründung S. 50.
- Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Sport, Drucksache 8/5695 vom 27.11.2025, im Volltext gelesen, insbes. S. 1 f., 4, 5, 19 f., 20 f., 25. (Abruf 19.09.2026).
- Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz zur Stärkung des Kinderschutzes in Mecklenburg-Vorpommern (Kinderschutzgesetz, KiSchG M-V) vom 16.12.2025, GVOBl. M-V 2025, S. 781, § 13 Schutzkonzepte (Abruf 19.09.2026).
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V), Fassung vom 24.03.2025, gültig ab 01.08.2025, § 39a (Abruf 19.09.2026).
- Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de: § 45, § 8a, § 72a SGB VIII, § 30a Bundeszentralregistergesetz (Abruf 19.09.2026).
- buzer.de: Änderung des § 45 SGB VIII durch Artikel 1 des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) vom 03.06.2021, BGBl. I S. 1444, in Kraft seit 10.06.2021, Gegenüberstellung alte und neue Fassung (Abruf 03.11.2026).
- Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung Zwei neue Landesgesetze im Sozialbereich treten in Kraft, 01.01.2026.
- Statistisches Bundesamt (Destatis), 32 700 Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Jahr 2024, Stichtag 15.12.2024, veröffentlicht 28.01.2026.
Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich


