Suchtberatung in Sachsen-Anhalt: das Qualitätssicherungssystem
Wer in Sachsen-Anhalt eine Suchtberatungsstelle trägt, bekommt die Landesförderung nur, wenn Qualität und Dokumentation nachweisbar stimmen. Das Land prüft das nicht selbst, sondern verlangt es über eine Vereinbarung mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Wer diese Vereinbarung ohne Prüfung unterschreibt oder verlängert, riskiert Rückfragen der Kommune und Lücken in der eigenen Nachweisführung.
Wer wenig Zeit hat, springt direkt zu den sieben Schritten für die Leitungsebene.
Einheitliches Qualitätssicherungssystem: Begriff aus § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 FamBeFöG LSA, dem Familien- und Beratungsstellenfördergesetz Sachsen-Anhalt. Das Gesetz nennt ihn als eine von fünf Voraussetzungen für die Weitergabe der Landeszuweisung an freie Träger, definiert ihn aber nicht näher. Als Nachweis gilt eine Vereinbarung mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Eng verbunden ist die Dokumentationspflicht nach § 20 Absatz 6: die Erfassung im einrichtungsbezogenen Informationssystem EBIS oder im Deutschen Kerndatensatz (KDS). Die Daten gehen an die Gesellschaft für Standard-Dokumentation und Auswertung (GSDA).
Was muss die Vereinbarung mit der Kommune regeln?
Ob eine Suchtberatungsstelle die Landeszuweisung nach § 20 FamBeFöG LSA am Ende erhält, entscheidet nicht das Land direkt. Es entscheidet die Vereinbarung, die der zuständige Landkreis oder die kreisfreie Stadt mit dem Träger schließt, also mit der Einrichtung selbst. Darin muss der Träger drei Dinge nachweisen: ein einheitliches Qualitätssicherungssystem, eine integrierte psychosoziale Beratung und eine gesicherte Datenqualität im Kerndatensatz oder in EBIS. Integriert heißt hier: Die Beratungsstelle arbeitet mit anderen Stellen vor Ort zusammen, statt jede Anfrage allein zu bearbeiten. Was das konkret verlangt, zeigen die fünf Kriterien weiter unten.
Wer diese Vereinbarung verhandelt oder verlängert, ohne System und Datenqualität vorher zu prüfen, geht ein Risiko ein: Fehlt ein Nachweis, muss sich die Leitung gegenüber Kreistag oder Stadtrat rechtfertigen. Diese Verlagerung ist im FamBeFöG LSA bewusst so angelegt. Das Land setzt die Fördergrundsätze und zahlt die Landeszuweisung. Die Landkreise und kreisfreien Städte planen daraus den Bedarf vor Ort und geben die Mittel an die Träger weiter, mit denen sie die Vereinbarung schließen. Die inhaltliche Ausgestaltung liegt damit nicht beim Land, sondern wird zwischen Kommune und freiem Träger direkt ausgehandelt. Für die Einrichtung heißt das: Die eigentliche Prüfung findet nicht in Magdeburg statt, sondern direkt vor Ort beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
Wie ist die Förderung aufgebaut, und welche Fristen gelten?
Die Landeszuweisung für Beratungsstellen ist kein Fördertopf allein für die Suchtberatung. Nach § 19 FamBeFöG LSA deckt sie die abgestimmte, bedarfsgerechte Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungs- und Suchtberatung insgesamt ab, also mehrere Beratungsformen zusammen. Insgesamt stehen dafür 3.739.300 Euro im Jahr zur Verfügung, seit 2020 jährlich um 2 Prozent erhöht (§ 20 Absatz 1 FamBeFöG LSA). Das Land zahlt diese Summe aber nicht an die Beratungsstellen selbst aus, sondern überweist sie den Landkreisen und kreisfreien Städten, jeweils zur Hälfte zum 31. Januar und zum 31. Juli.
Wie viel davon bei einer einzelnen Einrichtung ankommt, entscheidet die Sozialplanung vor Ort, also die kommunale Bedarfsplanung, mit der Landkreis oder kreisfreie Stadt festlegen, welche Angebote sie in welchem Umfang fördern. Landkreise und kreisfreie Städte schätzen darin den Bedarf in ihrer Region ein und geben die Mittel nach Einwohnerzahl weiter (§ 20 Absatz 2 und 3 FamBeFöG LSA). Zwei Beratungsstellen mit ähnlichem Angebot können deshalb je nach Landkreis unterschiedlich hohe Zuweisungen erhalten, wenn sich die Einwohnerzahlen unterscheiden.
Für den Ablauf gelten feste Termine, an denen sich auch die eigene Jahresplanung ausrichten sollte. Landkreise und kreisfreie Städte reichen ihre Sozialplanung jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres beim Land ein. Den Verwendungsnachweis für das abgelaufene Jahr legen sie bis zum 30. Juni vor. Beide Termine hängen an den Zahlen, die der Träger vorher liefert: Wer seine Angaben nicht rechtzeitig an die Kommune meldet, bremst deren Planung für die ganze Region, nicht nur für die eigene Einrichtung.
Zwei feste Termine im Jahr, der 31. Oktober und der 30. Juni: Wer sie verpasst, bremst nicht nur die eigene Förderung, sondern die Planung der ganzen Region.
Welche fünf Kriterien entscheiden über die Weitergabe?
Was mit integrierter psychosozialer Beratung gemeint ist, regelt § 20 Absatz 5 FamBeFöG LSA. Das Gesetz nennt fünf Kriterien, die eine Beratungsstelle als integriert ausweisen und damit die Weitergabe der Landeszuweisung an den freien Träger begründen. Das Qualitätssicherungssystem ist nur eines davon. Es ist aber das Kriterium, das sich am wenigsten von selbst erledigt, denn die anderen vier beschreiben vor allem, wie die Beratungsstelle mit anderen Stellen zusammenarbeitet.
Die Vereinbarung soll außerdem die Zusammenarbeit mit nicht selbst geförderten Beratungsstellen regeln (§ 20 Absatz 5 Satz 3 FamBeFöG LSA). Das gilt auch dann, wenn die andere Stelle selbst keine Landeszuweisung aus diesem Gesetz erhält. Das Gesetz nennt als Beispiele die Schwangerschaftskonfliktberatung und Schuldnerberatungsstellen nach der Insolvenzordnung. Genau das zeigt das folgende Beispiel.
Angenommen, eine Suchtberatungsstelle arbeitet vor Ort eng mit der Schwangerschaftskonfliktberatung zusammen, hat dieses Zusammenwirken aber noch nicht im eigenen Konzept beschrieben. Dann fehlt der Nachweis nicht an der Praxis, sondern an der Dokumentation. Die Vereinbarung mit dem Landkreis müsste das regionale Konzept entsprechend ergänzen, bevor die nächste Förderperiode beginnt.
Wer die fünf Kriterien und die übrigen Pflichten aus dem Gesetz nicht auswendig im Kopf behalten will, findet sie in der folgenden Übersicht. Sie ordnet die einschlägigen Paragrafen des FamBeFöG LSA jeweils der Kernpflicht für den Träger zu.
| Paragraf | Regelungsgegenstand | Kernpflicht für den Träger |
|---|---|---|
| § 19 FamBeFöG LSA | Zweck der Förderung | Abgestimmte, bedarfsgerechte Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungs- und Suchtberatung ermöglichen. |
| § 20 Abs. 1 bis 3 | Landeszuweisung, Sozialplanung, Verteilung | Sozialplanung der Kommune bis 31. Oktober des Vorjahres, Verwendungsnachweis bis 30. Juni einreichen lassen. |
| § 20 Abs. 5 | Grundsätze der Weitergabe | Integrierte psychosoziale Beratung mit einheitlichem Qualitätssicherungssystem und Dokumentation nachweisen. |
| § 20 Abs. 6 | Dokumentationspflicht | EBIS-Teilnahme oder Erfassung des Deutschen Kerndatensatzes, Weiterleitung an die GSDA. |
| § 21 FamBeFöG LSA | Evaluation | Keine unmittelbare Trägerpflicht: Berichtspflicht des Ministeriums an den Landtag, drei Jahre nach Inkrafttreten von § 20. |
Fassungsstand aller Normen: 19. September 2026, geprüft am amtlichen Landesrechtsportal Sachsen-Anhalt.
Vier der fünf Kriterien tauchen in dieser Übersicht nicht als eigene Zeile auf: Sie stecken in der Kernpflicht zu § 20 Absatz 5 unter dem Sammelbegriff der integrierten psychosozialen Beratung. Für den Nachweis gegenüber der Kommune reicht es deshalb nicht, nur die Dokumentation vorzuzeigen. Die Vereinbarung muss auch diese Zusammenarbeit beschreiben.
EBIS oder Kerndatensatz: Wie funktioniert die Dokumentationspflicht?
Neben dem Qualitätssicherungssystem verlangt § 20 Absatz 6 FamBeFöG LSA eine zweite, eng verwandte Pflicht: eine gesicherte Dokumentation. Rechtlich reicht dafür eine von zwei Varianten. Die erste ist die Teilnahme am einrichtungsbezogenen Informationssystem EBIS. Die zweite ist die regelmäßige Erfassung des Deutschen Kerndatensatzes mit Weiterleitung an die Gesellschaft für Standard-Dokumentation und Auswertung, kurz GSDA, die die bundesweite Auswertung übernimmt. Beide Wege führen inhaltlich zum selben Ergebnis, denn EBIS bildet die Falldaten technisch auf Grundlage dieses Kerndatensatzes ab.
In Sachsen-Anhalt ist diese Wahlfreiheit in der Praxis keine. Nach Angaben der Landesstelle für Suchtfragen (LS-LSA) läuft die Erfassung für alle anerkannten Suchtberatungsstellen des Landes einheitlich über EBIS. Sie wertet die Daten landesweit aus und meldet sie weiter. Für die einzelne Beratungsstelle bedeutet das vor allem eine jährliche Lizenzmeldung, nicht die freie Wahl eines Verfahrens. Die Kosten für die EBIS-Lizenzen trägt dabei nicht die Beratungsstelle selbst, sie sind Teil der Landeszuwendung an die LS-LSA.
Warum zählt die Datenqualität als eigener Nachweis?
Der Deutsche Kerndatensatz zur Dokumentation im Bereich der Suchthilfe, kurz KDS, legt selbst fest, was genau erfasst wird. Das FamBeFöG LSA verweist nur darauf, ohne eigene inhaltliche Vorgaben zu machen. Maßgeblich ist das Manual der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS), aktuell in der Fassung KDS 3.0 vom 1. Januar 2025. Es gliedert die Dokumentation in vier Bereiche: den Kerndatensatz Einrichtung, den Kerndatensatz Fall, den Kerntabellensatz Fall und den Kerndatensatz Katamnese. Welche Einzelangaben je Bereich zu erfassen sind, regelt ausschließlich dieses Manual. Dieser Beitrag zählt die Pflichtfelder deshalb bewusst nicht einzeln auf.
Für die Leitungsebene zählt weniger die einzelne Angabe als die Vollständigkeit über den gesamten Erfassungszeitraum. Anders gesagt: Eine einzelne fehlende Angabe fällt selten ins Gewicht, viele fehlende Angaben in einem Bereich schon. Dokumentiert eine Beratungsstelle im Kerndatensatz Fall lückenhaft, liefert sie der LS-LSA und darüber dem Land unvollständige Zahlen. Diese eignen sich weder für die eigene Steuerung noch für den Nachweis gegenüber der Kommune. Datenqualität ist damit kein statistisches Nebenprodukt, sondern Teil des Nachweises, dass das Qualitätssicherungssystem nach § 20 Absatz 5 tatsächlich trägt.
Angenommen, eine Beratungsstelle erfasst neue Fälle laufend vollständig, trägt aber die Katamnese, also die Nacherhebung einige Monate nach Beratungsende, nur unregelmäßig nach. Dann ist der Kerndatensatz Fall vollständig, der Kerndatensatz Katamnese aber lückenhaft. Für den Nachweis der Datenqualität zählt jeder der vier Bereiche einzeln: Eine Lücke in einem Bereich gleicht ein anderer nicht aus.
Werkzeug: Wie prüfen Sie die eigene Datenqualität?
Wie vollständig eine Beratungsstelle dokumentiert, lässt sich schnell überschlagen. Das folgende Werkzeug ist dafür eine Rechenhilfe, keine Rechtsprüfung: Es setzt die Zahl der vollständig dokumentierten Fälle ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Fälle, getrennt nach Bereich. Voreingetragen sind die vier Bereiche des KDS 3.0 nach dem DHS-Manual; Sie können Bezeichnungen ändern, Bereiche entfernen oder eigene hinzufügen, etwa für einzelne Teilstellen. Den Zielwert legen Sie selbst fest, das Werkzeug schlägt keinen eigenen Schwellenwert vor.
Tragen Sie einen Zielwert sowie Fallzahlen ein, um die Vollständigkeitsquote je Bereich zu sehen.
Was ist für die Leitungsebene jetzt zu tun?
Sieben Schritte lassen sich sofort beginnen, unabhängig vom Turnus der eigenen Vereinbarung mit der Kommune. Sie lohnen sich, weil Vorbereitung Zeit braucht, die eine kurzfristige Rückfrage der Kommune nicht mehr bietet. Wichtig ist dabei die Reihenfolge: Erst die Vereinbarung selbst prüfen, dann die Datenlage, dann die Konsequenzen daraus ziehen.
Lassen Sie die Vereinbarung mit der Kommune prüfen
Prüfen Sie die Vereinbarung mit dem zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt (§ 20 Absatz 5 FamBeFöG LSA) daraufhin, ob Qualitätssicherungssystem und Dokumentation dort vollständig beschrieben sind.
Bestätigen Sie die Teilnahme an EBIS oder am Kerndatensatz
Bestätigen Sie die EBIS-Teilnahme oder die regelmäßige Erfassung des Deutschen Kerndatensatzes für jede Haupt- und Teilstelle und geben Sie die jährliche Lizenzmeldung an die Landesstelle für Suchtfragen frei.
Lassen Sie die Vollständigkeit der Falldokumentation auswerten
Lassen Sie die Vollständigkeit der Falldokumentation je Bereich des Kerndatensatzes turnusmäßig auswerten, etwa mit der Kennzahlen-Ampel dieses Beitrags.
Dokumentieren Sie das Zusammenwirken im regionalen Konzept
Dokumentieren Sie das Zusammenwirken mit anderen Beratungsstellen der integrierten psychosozialen Beratung im regionalen Konzept und stimmen Sie es mit dem Landkreis ab.
Nehmen Sie die Datenqualität in die Managementbewertung auf
Nehmen Sie die Ergebnisse der Datenqualität in die interne Managementbewertung auf und halten Sie sie für Rückfragen des Kreistags oder Stadtrats bereit.
Beauftragen Sie bei Lücken eine Prüfung
Beauftragen Sie bei erkennbaren Lücken in der Dokumentation eine interne oder externe Prüfung, bevor Sie die nächste Vereinbarung mit der Kommune verhandeln.
Beobachten Sie die Evaluation nach § 21
Beobachten Sie die Entwicklung der Evaluation nach § 21 FamBeFöG LSA und mögliche Anpassungen der Fördergrundsätze, und ordnen Sie sie rechtzeitig in Ihre Jahresplanung ein.
Diese Evaluation nach § 21 FamBeFöG LSA liegt nicht in der Hand der einzelnen Beratungsstelle. Sie ist eine Berichtspflicht des zuständigen Ministeriums gegenüber dem Landtag, drei Jahre nach Inkrafttreten von § 20. Zuletzt hat die FOGS GmbH im Auftrag des Ministeriums eine solche Evaluierung durchgeführt. Für Trägerleitungen ist trotzdem relevant, was daraus folgen kann: Anpassungen der Fördergrundsätze wirken am Ende wieder über die kommunale Vereinbarung bei der eigenen Einrichtung.
Stand 19. September 2026: Alle Rechtsgrundlagen dieses Beitrags sind am amtlichen Landesrechtsportal Sachsen-Anhalt geprüft. Seit der letzten Änderung von § 20 FamBeFöG LSA (18. Januar 2019) liegt kein weiteres Änderungsgesetz vor. Wer die eigene Vereinbarung mit der Kommune vorbereitet, sollte dieses Datum trotzdem im Blick behalten, weil sich Landesrecht ändern kann. Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Nach § 20 Absatz 6 FamBeFöG LSA reicht rechtlich beides: die EBIS-Teilnahme oder die regelmäßige Erfassung des Deutschen Kerndatensatzes mit Weiterleitung an die GSDA. In Sachsen-Anhalt läuft die Erfassung nach Angaben der Landesstelle für Suchtfragen (LS-LSA) für alle anerkannten Suchtberatungsstellen in der Praxis über EBIS.
Das Gesetz definiert den Begriff nicht weiter. Nachweis ist die Vereinbarung mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, der ein regionales Konzept mit Leistungsbeschreibung zugrunde liegt (§ 20 Absatz 5 Satz 2 FamBeFöG LSA).
3.739.300 Euro jährlich, seit 2020 zuzüglich 2 Prozent gegenüber dem Vorjahreswert (§ 20 Absatz 1 FamBeFöG LSA). Verteilt wird die Zuweisung über die Sozialplanung der Landkreise und kreisfreien Städte nach Einwohnerzahl.
Das zuständige Ministerium evaluiert nach § 21 FamBeFöG LSA drei Jahre nach Inkrafttreten und berichtet dem Landtag. Die zuletzt beauftragte Evaluierung hat die FOGS GmbH im Auftrag des Ministeriums durchgeführt.
27 anerkannte Suchtberatungsstellen als EBIS-Hauptstellen mit 10 angegliederten Teilstellen, Stand 9. Dezember 2025 (LS-LSA, Sachbericht 2025). Gezählt werden EBIS-Anschlüsse, nicht Träger. Da einzelne Träger mehrere Hauptstellen betreiben, ist eine Doppelzählung auf Trägerebene möglich.
Quellen
Stand aller Angaben: 19. September 2026.
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Qualitätssicherungssystem dokumentationsfest machen
Als externer Qualitätsmanagementbeauftragter kann ich Träger der Suchtberatung dabei unterstützen, ihr Qualitätssicherungssystem so zu dokumentieren, dass es der Vereinbarung mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt standhält. Dafür prüfe ich auf Wunsch auch die Datenqualität im Kerndatensatz oder in EBIS.
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