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WoTG Mecklenburg-Vorpommern: Wann eine Wohnform unter die Heimaufsicht fällt

Wer in Mecklenburg-Vorpommern eine Wohnform mit Pflege oder Betreuung anbietet und dabei auch die Wohnung stellt, muss seit dem 1. Januar 2026 eine neue Frage beantworten: Zählt das eigene Angebot zu den Wohnformen, die die Heimaufsicht beaufsichtigt, oder nicht? Entscheidend ist ein Merkmal aus dem neuen Wohnformen- und Teilhabegesetz (WoTG M-V), die Anbieterverantwortung, nicht die eigene Einschätzung.

  • Christian Monat
  • ca. 13 Min. Lesezeit
Ein junger Mann und eine junge Frau stehen mit Tassen in einer Wohnküche und unterhalten sich lachend.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. Januar 2026 prüft die Heim­aufsicht in Mecklenburg-Vorpommern erstmals auch ambulant betreute Wohnformen, bei denen ein Anbieter Wohnen und Pflege oder Betreuung miteinander verknüpft.
  • Ob eine ambulant betreute Wohnform betroffen ist, entscheidet vor allem die Anbieterverantwortung. Sie liegt insbesondere vor, wenn Wohnraum und Pflege oder Betreuung voneinander abhängen, die Anbieter verknüpft sind oder ein Anbieter auf Entscheidungen der Bewohnenden bestimmenden Einfluss nehmen kann.
  • Wer noch nicht gemeldet hat, sollte das umgehend nachholen. Danach klärt die Heim­aufsicht in Erstberatung und Zuordnungsprüfung, welche Wohnform vorliegt.
  • Die Meldefrist für bestehende Angebote ist bereits am 31. März 2026 abgelaufen. Eine Konzeption verlangt das Gesetz nur von Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot und teilstationären Angeboten, bei bestehenden innerhalb von höchstens zwei Jahren.

Anbieterverantwortung liegt nach § 3 Absatz 5 WoTG M-V insbesondere vor, wenn eines von vier Merkmalen erfüllt ist. Erstens besteht eine Abhängigkeit zwischen der Bereitstellung des Wohnraums und der Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen. Zweitens sind die Rechtsträger, die Wohnraum und Pflege bereitstellen, rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verknüpft. Drittens kann der Anbieter bestimmenden Einfluss auf Entscheidungen der Nutzenden nehmen und viertens entscheiden die Nutzenden nicht abschließend selbst, wer neu in die Wohngemeinschaft aufgenommen wird. Liegt eines dieser Merkmale vor und erfüllt die Wohnform zudem die übrigen Merkmale einer Pflegewohngemeinschaft, einer Wohnform mit Assistenzleistungen oder des alternativen Wohnens (§ 3 Absatz 6 bis 8), fällt sie unter das WoTG M-V und damit unter die Heim­aufsicht.

Was hat sich zum 1. Januar 2026 geändert?

Bis Ende 2025 war die Lage klar, aus einem einfachen Grund: Das damalige Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V) erfasste ambulant betreute Wohnformen gar nicht, sodass sich nur stationäre Einrichtungen mit der Heim­aufsicht befassen mussten. Das ändert sich mit dem Wohnformen- und Teilhabegesetz (WoTG M-V), das der Landtag als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Einrichtungenqualitätsgesetzes und zur Änderung weiterer Regelungen beschlossen hat. Grundlage war der Regierungsentwurf vom 4. Juni 2025, den der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport nach einer öffentlichen Anhörung am 24. September 2025 mit Änderungen zur Beschlussfassung empfahl (Drucksache 8/4994 und Drucksache 8/5696). Das Gesetz vom 16. Dezember 2025 wurde am 30. Dezember 2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern verkündet und trat am 1. Januar 2026 in Kraft; zugleich endete das EQG M-V.

Neu ist vor allem der Anwendungsbereich. Bislang erfasste das Ordnungsrecht, also die behördliche Aufsicht über den Betrieb einer Wohnform, im Kern stationäre Einrichtungen, ambulante Angebote nicht. Das WoTG M-V führt eine dritte Kategorie ein: ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung. Dazu zählen Pflegewohngemeinschaften, Wohnformen mit Assistenzleistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und alternatives Wohnen, bei dem sich Nutzende vertraglich zu bestimmten Pflege- oder Betreuungsdiensten über allgemeine Betreuungsleistungen hinaus verpflichten. Selbstverantwortete Wohngemeinschaften ohne eine solche Bindung bleiben außerhalb des Gesetzes, weil sie keine Wohnform in Anbieterverantwortung sind (§ 2 Absatz 1 WoTG M-V). Ausdrücklich ausgenommen ist zudem das Servicewohnen, bei dem nur allgemeine Betreuungsleistungen wie ein Notruf vertraglich gebunden sind (§ 2 Absatz 2 Nummer 4).

Für Träger heißt das: Wer ein ambulant betreutes Angebot führt, kann sich nicht mehr darauf verlassen, dass die ambulante Form allein ihn vom Ordnungsrecht fernhält. Entscheidend ist, wie eng Wohnraum und Pflege- oder Betreuungsleistung vertraglich aneinandergebunden sind, unabhängig davon, wie die Wohnform in der eigenen Konzeption oder im Werbematerial genannt wird. Welches Merkmal dabei den Ausschlag gibt, erklärt der folgende Abschnitt.

Welches Merkmal entscheidet über die Zuständigkeit?

Der vorige Abschnitt hat die Anbieterverantwortung als das entscheidende Merkmal benannt. Was das im Alltag konkret bedeutet, zeigt sich erst am Gesetzestext selbst. Für die Praxis kommt es nämlich nicht auf die Bezeichnung der Wohnform an, sondern auf die Vertragskonstruktion dahinter. Ob eine Wohngemeinschaft als Pflegewohngemeinschaft gilt, regelt § 3 Absatz 6 WoTG M-V anhand mehrerer Merkmale zugleich: Mindestens drei und höchstens zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen leben in einem gemeinsamen Haushalt, organisieren dort gemeinschaftlich ihre pflegerische Versorgung und erhalten ambulante Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt. Hinzu kommt als viertes Merkmal die strukturelle Abhängigkeit zu einem Anbieter, also genau das, was die Definition oben als Anbieterverantwortung beschreibt. Eine Ausnahme gilt für die außerklinische Intensivpflege: Intensivpflege-Wohngemeinschaften haben zwei bis höchstens zwölf Plätze, nicht drei wie die reguläre Pflegewohngemeinschaft.

Für die Eingliederungs­hilfe regelt § 3 Absatz 7 WoTG M-V die Wohnform mit Assistenzleistungen: räumlich eigene Einheiten für drei bis zwölf leistungsberechtigte Menschen, angeboten in einer Häuslichkeit ohne familiäre Bindung, für Personen, die nicht durchgehend auf Aufsicht und Begleitung angewiesen sind, ihre Interessen aber mitteilen können. Ziel ist mehr Selbstständigkeit, und wie bei der Pflegewohngemeinschaft ist eine strukturelle Abhängigkeit zu einem Anbieter Voraussetzung. Entscheiden die Nutzenden dagegen eigenständig über Pflegedienst, Aufnahme und Zusammenleben, bleibt es bei einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft außerhalb des WoTG M-V.

Beispiel

Angenommen, in einer Wohngemeinschaft wählen acht Menschen mit Behinderungen ihren Assistenzdienst frei aus mehreren Anbietern und entscheiden im Wohngruppenrat selbst über die Aufnahme neuer Mitbewohnender. Dann fehlt trotz gemeinsamer Häuslichkeit die strukturelle Abhängigkeit zu einem einzigen Anbieter und die Wohnform bleibt außerhalb des WoTG M-V. Bündelt dagegen ein Anbieter Wohnraum und Assistenz aus einer Hand und entscheidet faktisch mit, wer einzieht, liegt Anbieterverantwortung vor.

Nicht die Zahl der Bewohnenden entscheidet über die Zuständigkeit der Heim­aufsicht, sondern ob ein Anbieter über Vertrag oder Entscheidungsmacht strukturell im Spiel ist.

Beispiel

Angenommen, drei pflegebedürftige Menschen teilen sich eine Wohnung, mieten gemeinsam bei einem privaten Vermieter und beauftragen unabhängig voneinander einen ambulanten Pflegedienst ihrer Wahl. Dann fehlt die vertragliche Bindung an einen einzigen Anbieter und die Wohngemeinschaft bleibt außerhalb des WoTG M-V. Stellt dagegen derselbe Träger Wohnraum und Pflege aus einer Hand bereit und entscheidet mit, wer einzieht, spricht das für Anbieterverantwortung, auch wenn die Bewohnenden formal einen eigenen Mietvertrag unterschrieben haben.

Erfüllt Ihre Wohnform die Anbieterverantwortung?

Weil sich diese Abgrenzung nicht immer so eindeutig zeigt wie im Beispiel, lohnt eine systematische Prüfung anhand des Gesetzestexts. Die folgenden vier Fragen bilden die Merkmale aus § 3 Absatz 5 WoTG M-V ab, in derselben Reihenfolge wie in der Definition oben. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend. Schon eine mit Ja beantwortete Frage spricht für die Anbieterverantwortung, denn ein einziges erfülltes Merkmal genügt dem Gesetz. Eine Vorfrage erfasst die Art der Wohnform, weil auch deren Merkmale vorliegen müssen. Das Ergebnis ist eine Einordnungshilfe für das eigene QM-System, keine verbindliche Feststellung: Diese trifft allein die zuständige Heim­aufsicht.

Anbieterverantwortungs-Check nach § 3 Absatz 5 WoTG M-V
Eine Vorfrage zur Art der Wohnform, dann vier Fragen mit Ja oder Nein. Sie können einzelne Fragen offenlassen, das Ergebnis passt sich an und lässt sich mit Datum ausdrucken.
Vorfrage · § 3 Absatz 6 bis 8 Um welche Art von Wohnform geht es?
Frage 1 · § 3 Absatz 5 Nummer 1 Besteht eine Abhängigkeit zwischen der Bereitstellung des Wohnraums und der Inanspruchnahme von Pflege- oder Betreuungsleistungen, etwa weil nur einziehen kann, wer einen bestimmten Dienst in Anspruch nimmt?
Frage 2 · § 3 Absatz 5 Nummer 2 Sind die Rechtsträger, die Wohnraum und Pflege- oder Betreuungsleistung bereitstellen, rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verknüpft, etwa weil derselbe oder ein verbundener Rechtsträger beide Verträge stellt?
Frage 3 · § 3 Absatz 5 Nummer 3 Kann der Anbieter von Wohnraum oder Pflegeleistung bestimmenden Einfluss auf einzelne oder gemeinschaftliche Entscheidungen der Nutzenden nehmen, etwa auf die Wahl des Pflegedienstes oder Regeln des Zusammenlebens?
Frage 4 · Vermutungsregel Entscheiden andere als die Nutzenden, etwa Anbieter oder Pflegedienst, darüber mit, wer neu in die Wohngemeinschaft aufgenommen wird, sodass die Nutzenden nicht abschließend selbst darüber bestimmen können?
Noch keine Angaben

Beantworten Sie mindestens eine der vier Fragen, um eine erste Einordnung zu erhalten.

Das Werkzeug ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und trifft keine verbindliche Feststellung. Die abschließende Zuordnung trifft die Heimaufsicht Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt im Rahmen der Erstberatung und Zuordnungsprüfung.

Welche Fristen gelten für Meldung, Beratung und Konzeption?

Wer die eigene Wohnform der Anbieterverantwortung zuordnet, ist damit noch nicht fertig: Zuerst verlangt das Gesetz die Meldung, danach klärt die Heim­aufsicht die Einordnung. Für bereits betriebene ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung galt dafür eine scharfe Frist: Die Anzeige musste innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Heim­aufsicht eingehen, also bis zum 31. März 2026 (§ 25 Absatz 1 WoTG M-V). Diese Frist ist mittlerweile verstrichen.

Wer sie versäumt hat, sollte die Meldung unverzüglich nachholen. Eine unterlassene Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann (§ 24 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WoTG M-V). Schwerer wiegt aber ein anderer Effekt: Ohne Meldung haben Erstberatung und Zuordnungsprüfung noch nicht begonnen, also die Gespräche und Prüfschritte, in denen die Heim­aufsicht die Einordnung der Wohnform verbindlich klärt. Der Träger bleibt damit weiter in der Unsicherheit, die das Gesetz eigentlich beenden sollte.

Beispiel

Angenommen, eine Wohngemeinschaft hat die Meldefrist zum 31. März 2026 verpasst und holt die Anzeige erst im September 2026 nach. Dann beginnen Erstberatung und Zuordnungsprüfung erst jetzt und die Einordnung der Wohnform bleibt so lange offen. Ein Bußgeld ist möglich, über die Verfolgung entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).

Eine Konzeption für die Leistungserbringung verlangt das Gesetz dagegen nicht von jeder Wohnform. Vorlegen müssen sie Anbieter von Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot und von teilstationären Angeboten, mit Angaben zu inhaltlichen Schwerpunkten, Personenkreis, baulicher Gestaltung, Gewaltprävention und Beschwerdeverfahren (§ 17 Absatz 2 WoTG M-V). Für bestehende Wohnformen setzt die Heim­aufsicht dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren (§ 25 Absatz 2). Für ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung nennt das Gesetz keine eigene Konzeptionspflicht. Die Heim­aufsicht kann aber weitere Angaben und Unterlagen anfordern, soweit sie diese für Erstberatung oder Zuordnungsprüfung braucht (§ 17 Absatz 1).

Besondere Vorkommnisse sind in Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot der Heim­aufsicht unverzüglich anzuzeigen (§ 17 Absatz 3 WoTG M-V). Der Ausschuss hat den Begriff mit Beispielen konkretisiert, darunter Weglauf mit Polizeigesuch, wiederholter Weglauf auch ohne, Gewaltvorfälle unter Nutzenden oder Personal, Suizid, plötzliches Versterben und Straftaten. Wer bereits ein Gewalt­schutz­konzept hat, kann dessen Meldewege nutzen, statt ein zweites Verfahren aufzubauen.

Welche Verordnungen fehlen noch?

Wer jetzt Konzeption, Personal oder Mitwirkung plant, stößt auf eine Lücke: Das WoTG M-V regelt nur den ordnungsrechtlichen Rahmen, also die Zuständigkeiten, Fristen und Verfahren. Die inhaltlichen Standards, an denen sich Konzeption und Betrieb im Detail messen lassen müssen, überlässt das Gesetz Rechtsverordnungen des Sozialministeriums (§ 23 WoTG M-V), das heißt Vorschriften, die eine Behörde auf Grundlage des Gesetzes erlässt, ohne dass der Landtag erneut abstimmt. Laut der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 10. Dezember 2025 waren vier solcher Verordnungen für das zweite Quartal 2026 vorgesehen: eine Wohnformenbau- und Konzeptionsverordnung, eine Wohnformenpersonalverordnung, eine Wohnformenmitwirkungs- und Teilhaberechteverordnung sowie eine Wohnformenkostenverordnung. Jede von ihnen betrifft einen anderen Teil der eigenen Planung, von der baulichen Ausstattung bis zum Personalschlüssel.

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Ausführungsverordnungen zum WoTG M-V waren nach den bis zum 21. Juli 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Ausgaben noch nicht erlassen, obwohl das zweite Quartal 2026 als Zeitfenster genannt war (Drucksache 8/5477; GVOBl. M-V, Ausgaben bis Nr. 21 v. 21.7.2026).

Ohne diese Verordnungen fehlen landeseinheitliche bauliche, personelle und mitwirkungsbezogene Standards für die neu erfassten Wohnformen. Erstberatung und Zuordnungsprüfung finden trotzdem statt, denn sie hängen am Gesetz, nicht an den Verordnungen. Wer plant, sollte deren Erlass beobachten und die Planung anpassen, sobald ein Termin feststeht.

Hinweis zur Landtagswahl

Am 20. September 2026 wurde in Mecklenburg-Vorpommern ein neuer Landtag gewählt. Die Wahl ändert am geltenden WoTG M-V nichts. Ankündigungen zu den vier ausstehenden Verordnungen sollten Träger aber erneut prüfen, sobald die neue Landesregierung im Amt ist.

Warum regelt jedes Bundesland das Heimrecht anders?

Träger mit Standorten in mehreren Bundesländern fragen sich an dieser Stelle zu Recht, ob eine vergleichbare Regel auch anderswo gilt. Die Antwort: nicht automatisch, denn jedes Land entscheidet für sich und ein Träger mit Standorten in zwei Ländern kann deshalb zwei unterschiedliche Zuordnungen für strukturell ähnliche Wohnformen erhalten. Das hat einen einfachen Grund: Heimrecht ist seit der Föderalismusreform I von 2006 keine Bundeskompetenz mehr, das Grundgesetz übertrug die Zuständigkeit den Ländern.

Der Bund regelt über SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe) nur das Leistungsrecht, also wer welche Leistung erhält und wer sie bezahlt. Die ordnungsrechtliche Aufsicht darüber, unter welchen Bedingungen eine Wohnform betrieben werden darf, liegt dagegen bei den Ländern und fällt deshalb von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aus, sowohl bei den Fristen als auch bei der Frage, welche Wohnformen überhaupt erfasst sind. Einen Überblick über sechs ostdeutsche Landesgesetze zum Heimrecht bietet der Beitrag Heimrecht in sechs Ländern: Gesetze, Aufsicht und Fristen im Vergleich.

AspektBundesrahmen (SGB XI / SGB IX)Mecklenburg-Vorpommern (WoTG M-V, seit 1.1.2026)
ZuständigkeitKein bundeseinheitliches Ordnungsrecht seit der Föderalismusreform I (2006)Eigenständiges Landesgesetz regelt Zulassung, Aufsicht und Meldepflichten
Selbstverantwortete WGBundesrechtlich keine eigene OrdnungskategorieBleiben außerhalb des WoTG M-V, solange keine Anbieterverantwortung nach § 3 Absatz 5 besteht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3)
Ambulant betreute WG in AnbieterverantwortungNur leistungsrechtliche Vorgaben der Pflege- oder Eingliederungs­hilfeträgerSeit 1.1.2026 meldepflichtig und der Zuordnungsprüfung nach § 8 unterworfen
BeratungsturnusKein bundeseinheitlicher Turnus; Qualitätsprüfungen der Pflege nach § 114 SGB XIWohnformen mit umfassendem Leistungsangebot: Folgeberatung mindestens alle zwei Jahre (§ 7 Absatz 2). Ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung: Beratung innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme möglich
Sanktion bei VerstoßLeistungsrechtliche Konsequenzen über die Kosten­trägerZusätzlich Bußgeld nach § 24 WoTG M-V, gestaffelt nach Art des Verstoßes, unter anderem bei unterlassener oder verspäteter Anzeige des Betriebs, bei Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot und teilstationären Angeboten auch bei nicht rechtzeitig vorgelegter Konzeption, bei Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot zudem bei unterlassener Anzeige eines besonderen Vorkommnisses

Stand aller Angaben: 19. September 2026.

Was ist für die Leitungsebene jetzt zu tun?

Was ist jetzt zu tun, wenn die Zuordnung noch offen ist oder die Meldung noch fehlt? Aus den vorigen Abschnitten lassen sich sieben konkrete Schritte ableiten. Sie richten sich an Geschäfts­führung und Einrichtungsleitung: Sie entscheiden, beauftragen und lassen prüfen, die Umsetzung im Detail liegt bei QM oder Verwaltung.

  1. Verträge auf Verknüpfung prüfen lassen

    Lassen Sie prüfen, ob Wohnraum und Pflege Ihrer Wohnform voneinander abhängen und ob die Rechtsträger dahinter rechtlich oder wirtschaftlich verknüpft sind. Dokumentieren Sie das Ergebnis.

  2. Wohnform einordnen

    Entscheiden Sie anhand des Anbieterverantwortungs-Checks und § 3 WoTG M-V, ob Ihre Wohnform als Pflegewohngemeinschaft, als Wohnform mit Assistenzleistungen oder als selbstverantwortete Wohngemeinschaft außerhalb des Gesetzes gilt.

  3. Meldestand dokumentieren lassen

    Lassen Sie feststellen, ob und wann die Meldung nach § 25 Absatz 1 WoTG M-V eingegangen ist. Fehlt sie, holen Sie sie unverzüglich nach.

  4. Erstberatung einfordern

    Fordern Sie von der Heim­aufsicht Termin und Ablauf der Erstberatung (§ 7 Absatz 1 Nummer 1) und der Zuordnungsprüfung (§ 8 Absatz 1 WoTG M-V) ein.

  5. Konzeptionspflicht klären

    Klären Sie in der Erstberatung, ob für Ihre Wohnform eine Konzeption nach § 17 Absatz 2 WoTG M-V vorzulegen ist. Das gilt für Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot und teilstationäre Angebote, bei bestehenden mit einer Frist von höchstens zwei Jahren (§ 25 Absatz 2).

  6. Meldeverfahren für Vorkommnisse freigeben

    Bei Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot: Geben Sie ein Verfahren frei, mit dem besondere Vorkommnisse nach § 17 Absatz 3 WoTG M-V unverzüglich angezeigt werden, und ordnen Sie es Ihrem Gewaltschutzverfahren zu.

  7. Verordnungen beobachten und Ressourcen bereitstellen

    Beobachten Sie den Erlass der vier angekündigten Verordnungen und stellen Sie Zeit und Budget bereit, um Ihre Planung anzupassen.

Ein Träger, der diese sieben Punkte abarbeitet, ist auf die Erstberatung vorbereitet, statt von ihr überrascht zu werden. Wichtig ist die Reihenfolge: zuerst die Meldung, dann die Klärung in Erstberatung und Zuordnungsprüfung, danach die Pflichten, die aus der Einordnung folgen. Wer sie umkehrt oder Schritte parallel ohne Abstimmung mit der Heim­aufsicht angeht, riskiert doppelte Arbeit, wenn die Behörde später andere Schwerpunkte verlangt.

Stand 19. September 2026: Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zu diesem Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die verbindliche Zuordnung einer konkreten Wohnform trifft allein die Heim­aufsicht des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt.

Häufig gestellte Fragen

Was ist das WoTG M-V und wen betrifft es?

Das Wohnformen- und Teilhabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (WoTG M-V) ist seit dem 1. Januar 2026 das Ordnungsrecht für Wohnformen für pflegebedürftige und volljährige Menschen mit Behinderungen im Land, von vollstationären Pflegeeinrichtungen bis zu ambulant betreuten Wohnformen in Anbieterverantwortung, die es erstmals erfasst.

Fällt meine ambulant betreute Wohngemeinschaft unter das WoTG M-V?

Das hängt von der Anbieterverantwortung nach § 3 Absatz 5 WoTG M-V ab, die insbesondere vorliegt, wenn Wohnraum und Pflege- oder Betreuungsleistung voneinander abhängen, die beteiligten Rechtsträger rechtlich oder wirtschaftlich verknüpft sind oder ein Anbieter bestimmenden Einfluss auf Entscheidungen der Nutzenden nehmen kann. Ein einziges Merkmal genügt. Selbstverantwortete Wohngemeinschaften ohne diese Bindung fallen nicht unter das Gesetz.

Bis wann musste die Meldung bei der Heim­aufsicht erfolgen?

Nach § 25 Absatz 1 WoTG M-V mussten bereits betriebene ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung ihre Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Heim­aufsicht einreichen, also bis zum 31. März 2026. Diese Frist ist inzwischen verstrichen.

Was passiert, wenn die Meldung nach dem WoTG M-V versäumt wurde?

Eine unterlassene Anzeige nach § 17 Absatz 1 WoTG M-V ist nach § 24 WoTG M-V eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Praktisch wichtiger ist, dass ohne Anzeige die Erstberatung und die Zuordnungsprüfung durch die Heim­aufsicht noch nicht begonnen haben. Wer die Frist versäumt hat, sollte die Meldung unverzüglich nachholen und die verzögerte Bearbeitung dokumentieren.

Gilt das WoTG M-V auch für Wohnformen der Eingliederungs­hilfe nach dem SGB IX?

Ja. Wohnformen mit Assistenzleistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen unter § 3 Absatz 7 WoTG M-V, wenn sie unter anderem räumlich eigene Einheiten für drei bis zwölf leistungsberechtigte Menschen bieten und eine strukturelle Abhängigkeit zu einem Anbieter besteht. Das Gesetz gilt damit für Pflege und für Eingliederungs­hilfe gleichermaßen.

Welche Verordnungen zum WoTG M-V fehlen noch?

Laut der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 10. Dezember 2025 plant das Sozialministerium vier Ausführungsverordnungen: eine Wohnformenbau- und Konzeptionsverordnung, eine Wohnformenpersonalverordnung, eine Wohnformenmitwirkungs- und Teilhaberechteverordnung sowie eine Wohnformenkostenverordnung, ursprünglich für das zweite Quartal 2026 vorgesehen. Bis zur Ausgabe Nr. 21 des Gesetz- und Verordnungsblatts vom 21. Juli 2026 war keine davon veröffentlicht.

Zum Weiterlesen

Quellen

  1. Landtag Mecklenburg-Vorpommern: Drucksache 8/4994, Gesetzentwurf der Landesregierung, 04.06.2025.
  2. Landtag Mecklenburg-Vorpommern: Drucksache 8/5696, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Sport, 27.11.2025.
  3. Landtag Mecklenburg-Vorpommern: Drucksache 8/5477, Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Geplante Rechtsvorschriften im Jahr 2026“, 10.12.2025.
  4. Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz M-V: Gesetz- und Verordnungsblatt M-V 2025 Nr. 26, ausgegeben 30.12.2025, S. 792.
  5. Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Statistisches Amt: Eingliederungs­hilfe 2024.
  6. Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Statistisches Amt: Pflege 2023, veröffentlicht 22.01.2025.
  7. Der Paritätische Mecklenburg-Vorpommern: Wohnformen- und Teilhabegesetz (WoTG) in Kraft getreten, 13.01.2026.

Nach Angaben des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern erhielten 2024 rund 24.975 Menschen im Land Eingliederungs­hilfe-Leistungen, zum Stichtag 15.12.2023 wurden 25.818 Menschen vollstationär gepflegt. Beide Gruppen sind potenziell von einer Neuzuordnung ihrer Wohnform betroffen, eine belegte Zahl allein für ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung liegt öffentlich nicht vor.

Christian Monat

Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich

Zuordnung ungeklärt, Fristen laufen weiter

Als externer Qualitätsmanagementbeauftragter unterstütze ich Träger dabei, eine neue Landesvorschrift wie das WoTG M-V sauber in die eigene QM-Dokumentation einzuordnen, bevor die Heimaufsicht danach fragt. Im System-Check zeige ich, an welcher Stelle des eigenen QM-Systems Zuordnungsprüfung, Konzeption und Meldung ihren Platz finden.

Erstgespräch vereinbaren
Drei Menschen sitzen an einem Holztisch in einem hellen Raum mit Pflanzen, ein Mann erklärt etwas, eine Frau und ein weiterer Mann hören zu.