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BbgPBWoG Brandenburg

Brandenburgs Pflege- und Betreuungswohngesetz: Anzeige vor dem Start

Wer in Brandenburg eine Wohnform mit Pflege oder Betreuung eröffnet, muss dafür keine Genehmigung beantragen, aber die Absicht rechtzeitig anmelden: spätestens drei Monate vorher beim zuständigen Landesamt, nicht bei einer Bundesbehörde. Was das Landesgesetz verlangt und was sich ändert, sobald ein zweiter Standort in Berlin dazukommt.

Das Wichtigste in 1 Minute Ganzer Beitrag ca. 12 Min. Inkl. Fristenrechner
Definition

Unterstützende Wohnform (§ 1 Absatz 2 BbgPBWoG): Mehrere volljährige Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung erhalten in räumlicher Nähe von einem Leistungsanbieter gegen Entgelt Pflege- oder Betreuungsleistungen. Das Gesetz unterscheidet zwei Ausprägungen: die Einrichtung (§ 4), bei der der Wohnraumvertrag an den Pflege- oder Betreuungsvertrag gekoppelt ist, und die Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung (§ 5), die weder Einrichtung noch vollständig selbstverantwortet geführt ist.

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Warum hat Brandenburg ein eigenes Wohnrecht?

Bis 2006 galt für Pflegeeinrichtungen bundesweit ein einziges Gesetz, das Bundes-Heimgesetz. Es regelte einheitlich, was eine Einrichtung anzeigen, nachweisen und einhalten musste, gleich in welchem Bundesland sie stand. Mit der Föderalismusreform 2006 änderte sich das: Der Bund gab die Zuständigkeit für das Heimrecht an die Länder ab, seither hat jedes Land sein eigenes Gesetz, mit eigenen Begriffen, eigenen Fristen und einer eigenen Aufsichtsbehörde. Wer sich noch an ein bundesweit einheitliches Verfahren erinnert, verlässt sich also auf eine Rechtslage, die es seit fast zwanzig Jahren nicht mehr gibt. Eine Vorlage oder ein Formular, die für ein anderes Bundesland entwickelt wurden, passen deshalb in Brandenburg meist nicht, selbst wenn die grundsätzliche Aufgabe, eine Wohnform anzuzeigen und prüfen zu lassen, überall ähnlich klingt.

Brandenburg hat seine eigene Regelung am 8. Juli 2009 verabschiedet: das Brandenburgische Pflege- und Betreuungswohngesetz, kurz BbgPBWoG. Zuständig für Anzeige und Aufsicht ist seither das Landesamt für Soziales und Versorgung, kurz LASV (§ 26), mit Standorten in Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus. Zur Schreibweise: Die amtliche Landesrechtsdatenbank bravors.brandenburg.de nennt das Gesetz durchgehend BbgPBWoG, dieser Beitrag folgt ihr. Die Aufsichtsseite des LASV selbst schreibt an einer Stelle abweichend BbgPWoG, maßgeblich bleibt aber die Fassung der Rechtsdatenbank.

Zur Größenordnung: 2021 nahmen in Brandenburg knapp 25.000 Menschen stationäre Pflegeleistungen in Anspruch, bei 21.816 Beschäftigten in stationären Einrichtungen (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg 2021, zitiert nach Kienbaum 2025). Bis zur Pflegestatistik 2023 war die Zahl der Pflegebedürftigen im Land auf über 214.000 gestiegen, ein Plus von 16 Prozent gegenüber 2021. Eine tagesaktuelle Zahl der beim LASV angezeigten Wohnformen ist dagegen nicht veröffentlicht, offen bleibt also, wie viele Träger die Anzeigepflicht heute tatsächlich betrifft. Sie betrifft in Brandenburg damit erkennbar keine Randerscheinung, sondern einen wachsenden Teil der Versorgung.

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Was unterscheidet eine Einrichtung von einer Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung?

Diese Frage entscheidet, wie viel Vorbereitung eine Anzeige braucht, deshalb steht sie am Anfang. Das Gesetz gliedert sich in sechs Abschnitte: von den Zielen (§§ 1 bis 5) über die allgemeinen Regeln (§§ 6, 7) bis zu den besonderen Anforderungen an Einrichtungen (§§ 8 bis 16) und der Qualitätssicherung (§§ 17 bis 25). Maßgeblich für die eigene Einordnung ist die Abgrenzung in § 1 Absatz 2: Ist der Wohnraumvertrag an den Pflege- oder Betreuungsvertrag gekoppelt, können Bewohnerinnen und Bewohner also nicht unabhängig vom Leistungsanbieter über die Wohnung entscheiden, handelt es sich um eine Einrichtung nach § 4. Fehlt diese Kopplung, ist die Wohnform aber auch nicht vollständig selbstverantwortet geführt, greift stattdessen § 5. Anders gesagt: Entscheidend ist nicht die Postadresse oder das Baujahr des Hauses, sondern die vertragliche Konstruktion, ob eine Bewohnerin die Wohnung behalten könnte, wenn sie den Pflege- oder Betreuungsvertrag kündigt.

Der Unterschied ist keine Formsache. Nur für Einrichtungen gelten die besonderen Anforderungen der §§ 8 bis 16: Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Nachweis der Personaleignung und zusätzliche Angaben in der Anzeige. Wohnformen nach § 5 müssen dagegen nur die allgemeinen Pflichten aus § 6 erfüllen, etwa Zuverlässigkeit und die Wahrung von Würde und Grundrechten, sowie die allgemeine Anzeige nach § 7. Diese Einordnung entscheidet deshalb schon lange vor der eigentlichen Anzeige, wie viel Aufwand die Vorbereitung von der Leitungsebene verlangt. Wer sie erst kurz vor der Anzeige klärt, muss Nachweise unter Zeitdruck nachreichen, die eigentlich Monate Vorlauf brauchen.

Vergleich der Anforderungen für Einrichtungen und Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach dem BbgPBWoG
MerkmalEinrichtung (§ 4 BbgPBWoG)Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung (§ 5 BbgPBWoG)
AbgrenzungWohnraumvertrag ist an den Pflege- oder Betreuungsvertrag gekoppeltWeder Einrichtung noch vollständig selbstverantwortet geführt
Anwendbarer AbschnittAbschnitt 3, §§ 8 bis 16Abschnitt 2, §§ 6 und 7
Anzeigefrist (§ 7 Abs. 1)spätestens 3 Monate vor Inbetriebnahmespätestens 3 Monate vor Inbetriebnahme, gleiche Frist
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 8)nachzuweisen, in der Regel über Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI oder Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XIIim Gesetz nicht vorgeschrieben
Personaleignung und -ausstattung (§ 9)gesondert nachzuweisennicht gesondert vorgeschrieben
Zusatzangaben zur Anzeige (§ 12)Konzeption, Stellenplan, Leitungsnachweis, Raumnutzung, Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungennur die allgemeinen Angaben nach § 7 Abs. 2 (Adresse, Zahl der betreuten Personen, Trägerangaben)
Prüfung durch das LASV (§ 19)mindestens jährlich bei Pflegebedürftigkeit, mindestens alle zwei Jahre bei Behinderunganlassbezogen, keine gesetzliche Regelfrequenz

Rechtsgrundlage: BbgPBWoG vom 8.7.2009, zuletzt geändert 5.3.2024 (GVBl.I/24, Nr. 9, S. 11).

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Bis wann muss ich die Wohnform anzeigen?

Die Frist für diese Anzeige ist knapp bemessen und gilt unabhängig davon, welcher der beiden Typen zutrifft. § 7 Absatz 1 BbgPBWoG verpflichtet, wer den Betrieb einer unterstützenden Wohnform aufnehmen will, die Absicht der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme anzuzeigen. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen Einrichtungen nach § 4 und Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5, die Frist gilt für beide gleichermaßen.

Was diese Anzeige enthalten muss, hängt dagegen vom Typ ab. Die allgemeine Anzeige nach § 7 Absatz 2 verlangt mindestens Adresse, Zahl der betreuten Personen und Angaben zum Leistungsanbieter, bei Abweichungen zusätzlich das Verhältnis zwischen Anbieter und Vermieter. Bei Einrichtungen kommen die Zusatzangaben nach § 12 hinzu, und genau die brauchen in der Praxis den meisten Vorlauf: Eine Konzeption lässt sich nicht in wenigen Tagen schreiben, ein Stellenplan nicht ohne abgeschlossene Personalgewinnung erstellen. Die gesetzliche Frist von drei Monaten ist deshalb ein Mindestmaß, kein Planungshorizont. Das unterscheidet sie von einer Bearbeitungsfrist der Behörde: Sie beschreibt nur, ab wann das LASV informiert sein muss, nicht wie lange die eigene Vorbereitung tatsächlich dauert.

Drei Monate sind die gesetzliche Untergrenze. Wie viel Vorlauf eine Einrichtung intern tatsächlich braucht, hängt von der eigenen Personalgewinnung und der eigenen Konzeptarbeit ab, nicht von einer amtlichen Vorgabe.

Beispiel

Angenommen, eine Einrichtung soll zum 1. Juli eröffnen. Der gesetzliche späteste Anzeigetermin liegt dann am 1. April, drei Monate vorher. Bis zu diesem Datum müssen Konzeption, Stellenplan und der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorliegen, nicht erst zur Eröffnung selbst. Wer mit der Personalgewinnung erst im März beginnt, gerät selbst bei fristgerechter Anzeige in Zeitnot. Der eigentliche Engpass liegt darum oft Monate vor dem gesetzlichen Termin, nicht an ihm.

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Fristenrechner: Wann genau ist mein Anzeigetermin?

Der folgende Rechner übersetzt die Drei-Monats-Frist in ein festes Datum. Tragen Sie das geplante Datum der Inbetriebnahme ein und wählen Sie den Wohnform-Typ, dann zeigt er den gesetzlichen Anzeigetermin und die passende Unterlagenliste. Für einen internen Vorlauf oberhalb dieser Frist gibt es keine amtliche Empfehlung, tragen Sie deshalb Ihren eigenen Wert ein. Der Rechner ermittelt also nur den gesetzlichen Mindesttermin, den zusätzlichen Puffer für Konzeption und Personalgewinnung bestimmen Sie selbst. Er arbeitet ausschließlich im Browser, es wird nichts übertragen oder gespeichert.

Fristenrechner Anzeigepflicht BbgPBWoG
Datum, Wohnform-Typ, eigener Vorlauf: der späteste Anzeigetermin und die passende Unterlagenliste.
2. Wohnform-Typ
Ein eigener, intern geplanter Puffer oberhalb der gesetzlichen Drei-Monats-Frist. Dafür gibt es keine amtliche Empfehlung, der Wert ist Ihre eigene Einschätzung.
4. Zweiter Standort in Berlin?
Noch keine Angaben

Tragen Sie das geplante Datum der Inbetriebnahme ein und wählen Sie den Wohnform-Typ. Das Ergebnis erscheint an dieser Stelle.

Rechenwert auf Basis von § 7 BbgPBWoG, Stand 19. September 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich bleibt die Rückmeldung des LASV.
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Was prüft das LASV, und was passiert bei Mängeln?

Mit der Anzeige endet die Beteiligung des LASV nicht, sie beginnt erst richtig. Für Einrichtungen verlangt § 8 den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, in der Regel über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI oder eine Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 SGB XII. § 9 verlangt zusätzlich fachlich und persönlich geeignetes Personal in ausreichender Zahl; eine eigene Rechtsverordnung kann dazu noch Wohnqualitäts- und Personalstandards festlegen. Beide Nachweise sind also getrennt zu führen: Der eine zeigt, dass der Betrieb sich finanziell trägt, der andere, dass genügend geeignetes Personal für die Versorgung da ist.

Die eigentliche Aufsicht beginnt nach § 19 mit der Anzeige und läuft danach regelmäßig weiter. Bei Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen prüft das LASV mindestens jährlich, bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen mindestens alle zwei Jahre. Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung werden dagegen nur anlassbezogen geprüft, eine feste Regelfrequenz kennt das Gesetz für sie nicht.

Werden dabei Mängel festgestellt, geht das Verfahren stufenweise vor. Zuerst berät die Behörde und setzt eine Frist zur Stellungnahme (§ 22). Bleibt der Mangel bestehen, kann sie eine förmliche Anordnung erlassen: etwa die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner stoppen oder die Beschäftigung einzelner ungeeigneter Mitarbeitender untersagen, bei der Einrichtungsleitung notfalls durch eine vom Land eingesetzte kommissarische Leitung für längstens ein Jahr (§ 23). Bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit sind Anordnungen auch ohne vorherige Beratung zulässig. Bleibt eine grundlegende Anforderung dennoch dauerhaft unerfüllt, ist der Betrieb zu untersagen (§ 24); Widerspruch und Klage haben dagegen keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Die Untersagung gilt sofort, ein eingelegter Widerspruch verschiebt sie nicht automatisch nach hinten.

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Was gilt an einem zweiten Standort in Berlin?

Für Träger, die ausschließlich in Brandenburg tätig sind, ändert sich an dieser Rechtslage nichts. Anders bei einem zweiten Standort in Berlin: Dort gilt nicht das BbgPBWoG, sondern das eigenständige Berliner Wohnteilhabegesetz, mit eigenen Begriffen, einer eigenen Anzeigefrist und einer eigenen Aufsichtsbehörde. Wer beide Standorte über dieselbe interne Checkliste steuert, überträgt leicht eine brandenburgische Frist auf einen Berliner Termin, an dem sie gar nicht gilt.

Eine gemeinsame Vorlage für beide Bundesländer führt deshalb für die interne Qualitätssicherung in die Irre, weil sie unterschiedliche Fristen und Begriffe unter einer Überschrift vermischt. Einen Vergleich der Aufsichtssysteme in allen sechs hier betrachteten Bundesländern hält der Beitrag Heimrecht in sechs Ländern: Gesetze, Aufsicht und Fristen im Vergleich bereit, die Berliner Regelungen im Einzelnen der Beitrag zur WTG-Novelle Berlin. Wer daneben Eingliederungshilfe in Brandenburg erbringt, findet die dortigen Vorgaben zur Qualitätsprüfung im Beitrag zum Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX.

Beispiel

Angenommen, ein Träger betreibt eine Einrichtung in Potsdam und eine zweite in Berlin, beide mit derselben internen Checkliste für Anzeige und Aufsicht. Für Potsdam gilt die Drei-Monats-Frist nach dem BbgPBWoG, für den Berliner Standort eine eigene Frist nach dem dortigen Wohnteilhabegesetz. Wird die Checkliste unverändert für beide Standorte genutzt, orientiert sich das Team beim Berliner Termin womöglich an der brandenburgischen Frist und meldet zum falschen Zeitpunkt an. Zwei getrennt geführte Fristenübersichten verhindern diesen Fehler von vornherein.

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Was sollte die Leitungsebene vor der Anzeige klären?

Die folgenden sieben Punkte liegen in der Verantwortung der Geschäftsführung oder der Einrichtungsleitung, nicht allein bei der Pflegedienstleitung. Wer sie in dieser Reihenfolge abarbeitet, verhindert, dass die Anzeige an einem fehlenden Nachweis scheitert, weil eine entscheidende Unterlage erst nach der gesetzlichen Frist fertig wird. Die vorherigen Abschnitte erklären, was das Gesetz verlangt, dieser Abschnitt übersetzt das in eine Reihenfolge für den eigenen Betrieb.

Wohnform-Typ verbindlich einordnen lassen

Klären Sie, ob das geplante Angebot als Einrichtung (§ 4) oder als Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung (§ 5) gilt. Davon hängt ab, welche Nachweise nötig sind.

Anzeigetermin in den Kalender der Geschäftsführung setzen

Tragen Sie den spätesten gesetzlichen Termin, Inbetriebnahme minus drei Monate, persönlich ein, nicht nur im Projektplan der Fachabteilung.

Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beauftragen

Beauftragen Sie bei einer Einrichtung rechtzeitig die Verhandlung eines Versorgungsvertrags nach § 72 SGB XI oder einer Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 SGB XII.

Stellenplan und Leitungsnachweise freigeben

Geben Sie Stellenplan sowie Qualifikationsnachweise von Leitung und Pflegedienstleitung frei, bevor die Anzeige nach § 12 eingereicht wird.

Konzeption gegen § 12 prüfen lassen

Lassen Sie die Konzeption durch QM oder Fachdienst gegen § 12 prüfen, insbesondere Nutzungsart, Lage und Zahl der Räume.

Prüftermine des LASV in die interne Planung übernehmen

Übernehmen Sie die Prüffrequenz nach § 19 in den internen Auditkalender.

Bei zwei Standorten beide Landesrechte getrennt dokumentieren lassen

Führen Sie für einen zweiten Standort in Berlin eine eigene Fristenübersicht nach dortigem Wohnteilhabegesetz, getrennt von der brandenburgischen.

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Was ist in den nächsten Wochen zu tun?

Am Anfang steht die Einordnung: Klären Sie für jedes geplante Vorhaben, ob es als Einrichtung nach § 4 oder als Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5 gilt, und tragen Sie den gesetzlichen Anzeigetermin persönlich in den Kalender der Geschäftsführung ein. Danach folgt die eigentliche Arbeit: Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Stellenplan, Leitungsnachweise und Konzeption brauchen in der Regel deutlich mehr Vorlauf, als die gesetzliche Frist allein vorgibt. Wer noch unsicher ist, ob das eigene Vorhaben als Einrichtung oder als Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung zählt, sollte genau diese Frage zuerst klären, weil sie über den gesamten weiteren Aufwand entscheidet.

Betreiben Sie neben Brandenburg auch einen Standort in Berlin, führen Sie dafür von Anfang an eine eigene Fristenübersicht nach dem dortigen Wohnteilhabegesetz, getrennt von der brandenburgischen. Eine gemeinsame Checkliste für beide Länder löst den Unterschied nicht auf, sie verdeckt ihn nur.

Anzeige- und Nachweisunterlagen vor dem Start ordnen

In einem System-Check prüfe ich unter anderem, ob Anzeige-, Nachweis- und Prüfunterlagen nach dem BbgPBWoG vollständig und fristgerecht vorliegen. Trägern mit Standorten in mehreren Bundesländern zeige ich dabei, welches Landesrecht an welchem Standort greift.

Erstgespräch vereinbaren

Stand 19. September 2026: Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zu diesem Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Landesrahmenverträge und Vereinbarungen mit Kostenträgern können weitergehende Anforderungen enthalten.

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Häufige Fragen

Brauche ich in Brandenburg eine Genehmigung für eine Wohnform mit Pflege- oder Betreuungsleistungen?

Das BbgPBWoG kennt keine vorab erteilte Genehmigung, sondern eine Anzeigepflicht beim Landesamt für Soziales und Versorgung, spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme (§ 7). Bei Einrichtungen nach § 4 kommen die Nachweise nach §§ 8, 9 und 12 hinzu. Fehlen grundlegende Voraussetzungen dauerhaft, kann das LASV den Betrieb nach § 24 untersagen.

Wie lange vor der Eröffnung muss ich eine Wohnform beim LASV anzeigen?

Spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme, § 7 Absatz 1 BbgPBWoG. Die Frist gilt einheitlich für Einrichtungen nach § 4 und für Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5.

Was unterscheidet eine Einrichtung von einer Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung?

Bei einer Einrichtung nach § 4 ist der Wohnraumvertrag an den Pflege- oder Betreuungsvertrag gekoppelt, Bewohnerinnen und Bewohner können also nicht unabhängig vom Leistungsanbieter über die Wohnung entscheiden. Fehlt diese Kopplung, ist die Wohnform aber auch nicht vollständig selbstverantwortet geführt, greift § 5.

Gilt das Bundes-Heimgesetz noch in Brandenburg?

Nein. Seit der Föderalismusreform 2006 liegt das Heimrecht in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG, Klammerzusatz „ohne das Heimrecht“). Brandenburg hat dafür 2009 das BbgPBWoG erlassen, das an die Stelle des Bundes-Heimgesetzes getreten ist.

Wie oft prüft das LASV Einrichtungen in Brandenburg?

Nach § 19 BbgPBWoG mindestens jährlich bei Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und mindestens alle zwei Jahre bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5 werden dagegen nur anlassbezogen geprüft.

Heißt es BbgPBWoG oder BbgPWoG?

Amtlich BbgPBWoG, so führt es die Landesrechtsdatenbank bravors.brandenburg.de. Die Aufsichtsseite des LASV schreibt an einer Stelle abweichend BbgPWoG; maßgeblich bleibt die Fassung von bravors.brandenburg.de.

Quellen

Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen.