Schulsozialarbeit in Thüringen: die Richtlinie 2026 bis 2030
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Thüringen eine neue Richtlinie für die Förderung von Schulsozialarbeit: was Träger für Konzeption, Kooperation, Fachkräfte und den jährlichen Bericht nachweisen müssen, und bis wann.
Wer Schulsozialarbeit im Auftrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt anbietet, richtet sich seit Jahresbeginn nach einem neuen Regelwerk. Es löst den Förderrahmen ab, der seit dem Schuljahr 2013/2014 galt, und bleibt bis Ende Oktober 2030 in Kraft. Was sich dadurch für die eigene Nachweisführung ändert, zeigt dieser Beitrag Schritt für Schritt.
Schulsozialarbeit umfasst nach § 13a SGB VIII sozialpädagogische Angebote der Kinder- und Jugendhilfe am Ort Schule. Inhalt und Umfang regelt jedes Land selbst, in Thüringen über § 19a des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (ThürKJHAG).
- Erstempfänger:
- der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, der oder die als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landesförderung beantragt (Richtlinie, Ziffer 3).
- Letztempfänger:
- der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, an den der Erstempfänger die Zuwendung weiterleitet und der die Fachkräfte beschäftigt.
- Anteilsfinanzierung:
- Das Land trägt bis zu 90 vom Hundert, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt mindestens 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben (Richtlinie, Ziffer 5.5).
Was ändert sich seit dem 1. Januar 2026 für Träger?
Am 14. Januar 2026 hat die Thüringer Ministerin für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie in Erfurt die neue Richtlinie unterzeichnet, die den Förderrahmen für Schulsozialarbeit im Freistaat neu regelt. Sie gilt rückwirkend zum 1. Januar 2026 und löst damit das Landesprogramm ab, das seit dem Schuljahr 2013/2014 bestand. Für Träger, die im Auftrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt Schulsozialarbeit erbringen, ändert sich damit vor allem eines: der Rahmen, nach dem sie ihre fachlichen Standards nachweisen müssen. Betroffen sind alle Träger, die zum Schuljahr 2026/2027 bereits eine Fachkraft an einer Thüringer Schule beschäftigen oder das für die kommenden Jahre planen.
Diese neue Richtlinie steht dabei nicht allein. Parallel gilt weiterhin die Fachliche Empfehlung Schulsozialarbeit, ein eigenes Dokument, das der Landesjugendhilfeausschuss Thüringen bereits am 7. März 2022 beschlossen hat (Beschluss-Reg.-Nr. 72/22) und das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zuletzt 2024 neu veröffentlicht hat. Die Richtlinie regelt, unter welchen Voraussetzungen das Land Geld gewährt, die Fachliche Empfehlung, wie die Arbeit inhaltlich aussehen soll und welche Berichte im Jahresverlauf fällig werden. Wer beide Dokumente kennt, kommt durch den jährlichen Antrags- und Berichtszyklus, ohne im Qualitätsdialog Lücken erklären zu müssen.
Wie viele Fachkräfte von der Umstellung betroffen sind, zeigt die aktuelle Zahl:
Auf welcher Rechtsgrundlage diese Stellen überhaupt finanziert werden, erklärt der nächste Abschnitt.
Wer regelt Schulsozialarbeit: der Bund oder das Land?
Der Bund gibt nur den Rahmen vor, das Land füllt ihn aus. § 13a SGB VIII, das Sozialgesetzbuch Achtes Buch für Kinder- und Jugendhilfe, beschreibt Schulsozialarbeit als sozialpädagogisches Angebot am Ort Schule und überlässt Inhalt und Umfang ausdrücklich dem Landesrecht. Wer nur das Bundesgesetz kennt, kennt deshalb erst die halbe Rechtsgrundlage: Die eigentlichen Pflichten für Träger und örtliche Träger stehen im jeweiligen Landesrecht, in Thüringen im ThürKJHAG.
Thüringen hat diesen Auftrag in § 19a ThürKJHAG ausgeführt. Absatz 1 nennt vier Aufgaben, von der Unterstützung des Bildungs- und Erziehungsauftrags bis zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Jugendamt, freien Trägern und Schule.
Absatz 3 verpflichtet das Land außerdem, den örtlichen Trägern jährlich mindestens 37.300.000 Euro als Zuschuss zu gewähren. Ob dieser Betrag noch ausreicht, prüft das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium alle zwei Jahre und unterrichtet danach den für Jugend zuständigen Ausschuss über das Ergebnis. Eine direkte Zahlungsgarantie für den eigenen Träger ist das nicht, wohl aber ein Signal: Das Land bindet sich selbst an eine Mindestsumme für das gesamte Programm.
Eine weitere Pflicht betrifft die örtlichen Träger direkt: Nach § 14 Absatz 4 ThürKJHAG müssen sie bei schulbezogenen Maßnahmen mit den Schulen zusammenarbeiten und dafür geeignete Kooperationsstrukturen entwickeln. Die Richtlinie selbst beruft sich in ihrer Rechtsgrundlage auf § 13a Absatz 1 SGB VIII zusammen mit § 14 Absatz 4, § 19 und § 19a ThürKJHAG sowie der Thüringer Landeshaushaltsordnung.
Denselben Grundsatz, Qualitätsentwicklung an konkrete Verfahren statt an bloße Absichtserklärungen zu binden, kennen auch andere Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe, etwa die Vorbereitung auf die inklusive Lösung.
Wer bekommt die Förderung, und gibt es einen Anspruch darauf?
Zuwendungsempfänger sind ausschließlich die Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaats als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Richtlinie, Ziffer 3). Ein Träger der freien Jugendhilfe, der die Fachkräfte tatsächlich beschäftigt, erhält die Landesmittel deshalb nie direkt vom Land, sondern als Letztempfänger. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt leitet die Zuwendung dann per Zuwendungsbescheid oder öffentlich-rechtlichem Vertrag weiter.
Planungssicherheit gibt es dabei nur eingeschränkt: Ziffer 1.1 der Richtlinie legt fest, dass kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht. Die Bewilligungsbehörde, das Thüringer Landesverwaltungsamt, entscheidet stattdessen nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das betrifft rechtlich zunächst nur den Erstempfänger, also den Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
Weil dieser das Geld aber weiterreicht, hängt die eigene Planungssicherheit des Trägers unmittelbar davon ab, wie belastbar seine Nachweise gegenüber dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt sind. Eine lückenhaft begründete Anmeldung wirkt sich also nicht nur auf dem Papier aus, sondern auf die tatsächliche Verhandlungsposition im nächsten Förderjahr. Wer die eigene Position stärken will, führt die Nachweise deshalb laufend, statt sie erst im Bedarfsfall zusammenzusuchen.
Angenommen, ein Landkreis erhält für das kommende Jahr weniger Landesmittel als beantragt: Dann entscheidet er nach eigenem Ermessen, welchem Letztempfänger er wie viel weiterleitet. Ein Träger, der seine Zahlen und Unterlagen lückenlos vorlegen kann, steht in dieser Lage besser da als einer, der erst nachliefern muss.
Welche Voraussetzungen muss ein Träger erfüllen?
Ziffer 4 der Richtlinie nennt vier Voraussetzungen, die für die Förderung erfüllt sein müssen. Für die einzelne Fachkraft zählen vor allem die dritte und die vierte, für die Träger- und Einrichtungsleitung alle vier. Sie greifen ineinander: Ohne Rahmenkonzeption fehlt der Kooperationsvereinbarung die Grundlage, ohne passende Fachkräfte trägt die schönste Konzeption nichts.
Erstens müssen Vorhaben der Schulsozialarbeit Bestandteil der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII sein. Mindestens einmal pro Legislaturperiode ist dafür der Nachweis vorzulegen, dass der Jugendhilfeausschuss den Planungsprozess beschlossen hat (Ziffer 4.1).
Zweitens ist im Rahmen dieser Planung eine Rahmenkonzeption zu erstellen. Sie legt die Schulstandorte, den Fachkräfteeinsatz und die Ausstattung mit Arbeitsraum fest (Ziffer 4.2).
Drittens müssen die eingesetzten Fachkräfte das Fachkräftegebot erfüllen: hauptamtlich, unbefristet angestellt und mit einem pädagogischen Hochschulabschluss, der sozialpädagogisch ausgerichtet ist (Fachliche Empfehlungen, Ziffer 7.3).
Maßstab dafür ist § 72 SGB VIII: Ein Träger darf nur Personen beschäftigen, die sich nach ihrer Persönlichkeit für die Aufgabe eignen und eine entsprechende Ausbildung durchlaufen haben. Zusätzlich gilt der jeweils aktuelle Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses zur Umsetzung dieses Gebots.
Viertens sind die fachlichen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses zu beachten, allen voran die Fachliche Empfehlung Schulsozialarbeit selbst (Ziffer 4.4).
Was muss in die Kooperationsvereinbarung?
Zwischen dem zuständigen Schulamt oder der einzelnen Schule und dem Letztempfänger ist zusätzlich eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Grundlage dafür bildet unter anderem das Schulentwicklungskonzept der jeweiligen Schule.
Die Vereinbarung muss eine Ziel-, Aufgaben- und Verantwortungsbeschreibung sowie Festlegungen zur sächlichen Ausstattung einschließlich Raumnutzung enthalten. Sie ist mit dem Erstempfänger einvernehmlich abzustimmen und wird Bestandteil des Zuwendungsbescheids oder des öffentlich-rechtlichen Vertrags (Ziffer 6.2.6).
Wer die Kooperationsvereinbarung prüft, sollte sich genau auf diese eine Ziffer stützen. Die unmittelbar folgenden Ziffern der Richtlinie regeln andere Themen, etwa Honorarverträge, Reisekosten und die Rahmenvereinbarung mit dem Schulträger, und gehören nicht in dieses Dokument.
Angenommen, eine Schule und ein Träger vereinbaren die Zusammenarbeit erstmals: Ohne eine schriftliche Ziel-, Aufgaben- und Verantwortungsbeschreibung fehlt der Vereinbarung ein Pflichtinhalt, selbst wenn Schule und Fachkraft die Zusammenarbeit im Alltag längst eingespielt haben.
Welche Fristen gelten im Förderjahr?
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt, die Finanzierungsart ist eine Anteilsfinanzierung. An den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt sich das Land mit bis zu 90 vom Hundert, maximal jedoch bis zur Höhe des berechneten Förderhöchstbetrags. Landkreis oder kreisfreie Stadt bringen mindestens 10 vom Hundert auf (Ziffer 5.5).
Wird der Landeszuschuss unterjährig erhöht, muss der Erstempfänger seine eigenen Mittel mindestens in der bisher erklärten Höhe weiter einsetzen. Auf zusätzliche Fördermittel aus nicht ausgeschöpften Beträgen anderer Landkreise besteht in den Folgejahren kein Anspruch. Praktisch heißt das: Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann den eigenen Anteil nicht einfach auf das Land abwälzen, wenn die Landesmittel unterjährig steigen.
Die Fristen im Jahresverlauf kommen aus zwei Quellen mit unterschiedlicher Verbindlichkeit: Die Richtlinie bindet den Erstempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde, die Fachliche Empfehlung bindet den Leistungserbringer und den örtlichen Träger im Rahmen ihrer eigenen Vereinbarung. Die folgende Übersicht führt beide zusammen.
| Zeitpunkt oder Turnus | Pflicht | Adressat | Quelle |
|---|---|---|---|
| bis 15. November (Vorjahr) | Förderantrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt einreichen | Erstempfänger | Richtlinie, Ziffer 7.2 |
| bis 1. September | Mitteilung des Förderhöchstbetrags an die Erstempfänger | zuständiges Ministerium | Richtlinie, Ziffer 7.1 |
| bis 30. Juni (Folgejahr) | Controllingbericht nach Ministeriumsvorgaben vorlegen | Erstempfänger | Richtlinie, Ziffer 6.1.1 |
| jährlich | Sachbericht mit quantitativem und qualitativem Teil erstellen | Leistungserbringer | Fachliche Empfehlungen, Ziffer 8.5 |
| jährlich | Qualitätsdialog (Fachgespräch) mit dem örtlichen Träger führen | Leistungserbringer und örtlicher Träger | Fachliche Empfehlungen, Ziffer 8.6 |
| mindestens alle zwei Jahre | Vertrag oder Leistungsvereinbarung an den Bedarf anpassen | örtlicher Träger und Leistungserbringer | Fachliche Empfehlungen, Ziffer 8.2 |
| mind. einmal pro Legislaturperiode | Nachweis zum Planungsprozess der Jugendhilfeplanung vorlegen | örtlicher Träger | Richtlinie, Ziffer 4.1 |
| ohne festen Turnus genannt | Kooperationsvereinbarung mit Schule oder Schulamt abstimmen | Leistungserbringer, Schule, örtlicher Träger | Richtlinie, Ziffer 6.2.6; Fachliche Empfehlungen, Ziffer 6.2 und 7.2 |
Stand 19. September 2026. Landesrahmenverträge oder individuelle Zuwendungsbescheide können ergänzende Fristen enthalten.
Wer diese Termine kennt, braucht als Nächstes ein Vorgehen, mit dem sich die passenden Nachweise dazu ordnen lassen.
Acht Schritte: So ordnen Sie Ihre Nachweise
Die folgenden Schritte richten sich an die Träger- und Einrichtungsleitung, nicht an die einzelne Fachkraft vor Ort. Sie ordnen die Nachweisführung, bevor der jährliche Qualitätsdialog oder eine Prüfung durch den Erstempfänger ansteht. Wer sie der Reihe nach abarbeitet, hat am Ende einen vollständigen Nachweisordner, keine Ansammlung einzelner Dokumente.
Lassen Sie die Rahmenkonzeption gegen die Jugendhilfeplanung prüfen
Fordern Sie beim zuständigen Jugendamt den Nachweis an, dass der Jugendhilfeausschuss den Planungsprozess beschlossen hat, und gleichen Sie Schulstandorte, Personaleinsatz und Raumausstattung gegen die Rahmenkonzeption nach Ziffer 4.2 ab.
Prüfen Sie die Kooperationsvereinbarung gegen Ziffer 6.2.6
Ziel-, Aufgaben- und Verantwortungsbeschreibung sowie die sächliche Ausstattung müssen enthalten sein. Stimmen Sie das Dokument mit Schule oder Schulamt sowie mit dem Erstempfänger einvernehmlich ab.
Dokumentieren Sie das Fachkräftegebot für jede besetzte Stelle
Beauftragen Sie die Personalverwaltung, für jede Fachkraft den Hochschulabschluss, die sozialpädagogische Ausrichtung und den unbefristeten, hauptamtlichen Status geordnet nachzuweisen.
Vergleichen Sie die Vergütung mit dem Entgeltmaßstab der Richtlinie
Zuwendungsfähig ist eine Vergütung bis zur Entgeltgruppe S 12 TV-L Sozial- und Erziehungsdienst, Prüfungsmaßstab ist der TV-L, der Tarifvertrag der Länder. Eine Vergütung unter der Entgeltgruppe E9b Stufe 1 TV-L ist nicht zuwendungsfähig (Ziffer 5.2.1).
Bereiten Sie Sachbericht und Qualitätsdialog rechtzeitig vor
Der jährliche Sachbericht mit quantitativem und qualitativem Teil bildet die Grundlage für das Fachgespräch mit dem örtlichen Träger. Setzen Sie beide Termine fest in die Jahresplanung der Leitungsrunde.
Klären Sie die Verwendungsnachweisfrist beim Erstempfänger
Der Zuwendungsbescheid legt fest, bis wann der Letztempfänger seinen Verwendungsnachweis vorzulegen hat, damit der Erstempfänger seine eigene Frist gegenüber dem Landesverwaltungsamt einhält (Ziffer 6.2.2). Was eine versäumte Frist auslösen kann, beschreibt der Beitrag Rückforderung trotz erbrachter Leistung.
Planen Sie den Förderantrag für das Folgejahr auf den 15. November hin
Bereiten Sie die Antragsunterlagen so vor, dass der Erstempfänger sie fristgerecht beim Thüringer Landesverwaltungsamt einreichen kann. Wer die Unterlagen mit ausreichendem Vorlauf zusammenstellt, vermeidet kurzfristige Nachforderungen des Erstempfängers kurz vor der Frist.
Prüfen Sie bei Weiterleitung per Vertrag die Pflichtinhalte nach Ziffer 6.2.3
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Erst- und Letztempfänger muss unter anderem Bewilligungszeitraum, Verwendungsnachweisfrist und die Auskunfts- und Prüfrechte von Bewilligungsbehörde, Erstempfänger und Thüringer Rechnungshof vollständig regeln.
Angenommen, eine neu eingestellte Fachkraft wird nach einem trägereigenen Haustarif unterhalb der Entgeltgruppe E9b Stufe 1 TV-L bezahlt: Dann ist diese Stelle in der beantragten Höhe nicht zuwendungsfähig, selbst wenn die fachliche Qualifikation der Fachkraft unstrittig ist.
Werkzeug: Unterlagen-Ampel für die eigenen Nachweise
Die acht Schritte zeigen, was zu tun ist. Das folgende Werkzeug hilft, den Überblick zu behalten, welche Nachweise bereits aktuell sind und welche bald wieder geprüft werden sollten. Tragen Sie für jeden Nachweis das Datum der letzten Aktualisierung ein. Die Ampel berechnet daraus, wie viele Monate seit der letzten Aktualisierung vergangen sind, und stellt diesen Wert dem hinterlegten oder selbst gesetzten Turnus gegenüber. Für Sachbericht und Leistungsvereinbarung ist der Turnus aus der Fachlichen Empfehlung hinterlegt, für die übrigen Nachweise nennt keine der beiden Quellen ein festes Intervall, hier legen Sie es selbst fest oder lassen das Feld leer. Das Ergebnis erscheint immer auch als Text, nie nur als Farbe oder Punkt. Das Werkzeug trifft keine rechtliche Wertung, sondern liefert eine Übersicht als Gesprächsgrundlage für den nächsten Qualitätsdialog. Es läuft vollständig im Browser, es wird nichts gespeichert oder an einen Server übertragen. Wer die acht Schritte oben schon abgearbeitet hat, trägt die Daten hier einfach ein.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Am dringendsten ist der Blick auf Kooperationsvereinbarung und Rahmenkonzeption. Beide sind nach Ziffer 4 Voraussetzung für die Förderung, liegen aber in manchem Träger seit Jahren unverändert im Ordner. Prüfen Sie in den kommenden Wochen, ob beide Dokumente noch zur aktuellen Schulstandort- und Personalsituation passen, und tragen Sie sie in die Unterlagen-Ampel ein. Legen Sie dafür einen festen Termin in der Leitungsrunde fest, nicht nur eine Erinnerung im eigenen Kalender.
Setzen Sie danach Sachbericht und Qualitätsdialog fest in die Jahresplanung, statt sie im Herbst als Sonderaufgabe zu behandeln. Ein Blick in die eigene Managementbewertung lohnt sich zusätzlich: Wo diese beiden Termine bereits als feste Punkte verankert sind, wird aus der jährlichen Pflicht ein Routinepunkt.
Steht der Förderantrag für das kommende Jahr an, bereiten Sie die Unterlagen so früh vor, dass der Erstempfänger sie ohne Zeitdruck bis zum 15. November einreichen kann. Wer die acht Punkte dieses Beitrags der Reihe nach klärt, hat die Grundlage für den nächsten Qualitätsdialog mit dem örtlichen Träger bereits gelegt.
Nachweise vor dem nächsten Qualitätsdialog ordnen
Wenn eine Trägerleitung ihre Nachweise zu Rahmenkonzeption, Kooperationsvereinbarung und Fachkräftegebot vor dem nächsten Qualitätsdialog geordnet vorlegen möchte, unterstütze ich als externer Qualitätsmanagementbeauftragter bei dieser Vorbereitung. Ein internes Audit vor der jährlichen Prüfung durch den örtlichen Träger zeigt dabei, welche Unterlagen noch fehlen.
Erstgespräch vereinbarenHäufige Fragen
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie können die Mittel an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe als Letztempfänger weiterleiten (Richtlinie, Ziffer 3).
Nein. Die Richtlinie legt ausdrücklich fest, dass kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Richtlinie, Ziffer 1.1).
Das Land beteiligt sich mit bis zu 90 vom Hundert an den zuwendungsfähigen Ausgaben, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt mit mindestens 10 vom Hundert (Richtlinie, Ziffer 5.5).
Der Erstempfänger reicht den Antrag bis zum 15. November des Vorjahres beim Thüringer Landesverwaltungsamt ein (Richtlinie, Ziffer 7.2).
Gefordert sind hauptamtliche, unbefristet angestellte sozialpädagogische Fachkräfte mit einem pädagogischen Hochschulabschluss mit sozialpädagogischer Ausrichtung, nach dem Fachkräftegebot des § 72 SGB VIII (Fachliche Empfehlungen Schulsozialarbeit, Ziffer 7.3).
Sie ist rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2030 außer Kraft (Richtlinie, Ziffer 8).
Quellen
Stand aller Angaben: 19. September 2026. Zitiert wird nach den Originaldokumenten, wie sie das zuständige Ministerium und die Fachstelle Schulsozialarbeit Thüringen veröffentlichen. Eine gesonderte Fundstelle der Richtlinie im Thüringer Staatsanzeiger war zum Stand dieses Beitrags nicht auffindbar.
Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
