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Alle zwei Jahre statt jährlich: Wann der Medizinische Dienst Pflegeheime, Tagespflegen und ambulante Dienste prüfen kann

Bei Tagespflegen und ambulanten Diensten kann der Abstand der Regelprüfung künftig ebenfalls auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Welche Kriterien für welche Einrichtungsart gelten, was Sie an Ihrem letzten Prüfergebnis ablesen können und was noch offen ist.

  • Christian Monat
  • ca. 15 Min. Lesezeit
Auf dem orange und gelb gestrichenen Flur einer Pflegeeinrichtung richtet eine Pflegekraft in türkiser Dienstkleidung etwas am Pflegewagen her.

Am 29. September 2026 sind neue Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund in Kraft getreten. Sie regeln, an welchen Ergebnissen sich entscheidet, ob zwischen zwei Regelprüfungen bis zu zwei Jahre liegen können. Was für Pflegeheime bereits gilt, betrifft künftig auch Tagespflegen sowie ambulante Pflege- und Betreuungsdienste.

Das Wichtigste in Kürze

  • Hat eine Einrichtung ein hohes Qualitätsniveau erreicht, soll der Abstand zwischen zwei Regelprüfungen höchstens zwei Jahre betragen. Das Gesetz sagt „soll“ und nicht „muss“.
  • Ob das Niveau erreicht ist, stellen die Landesverbände der Pflegekassen fest. Grundlage ist das Ergebnis der letzten Qualitätsprüfung, bei Pflegeheimen zusätzlich die Qualitätsindikatoren und bei ambulanten Diensten die Abrechnungsprüfung.
  • Für Pflegeheime gibt es die Möglichkeit seit 2023. Die Zahlen sind gegenüber der Fassung von 2024 gleich geblieben. Tagespflegen sind erstmals für Prüfaufträge 2027 erfasst, ambulante Pflege- und Betreuungsdienste erstmals für Prüfaufträge 2028.
  • Ein Zertifikat ist kein Kriterium. Es ersetzt auch keine der geprüften Ergebnisgrößen.
  • Offen ist, welches Prüfergebnis und welcher Zeitraum für die erste Runde zählen. Fragen Sie Ihren Landesverband der Pflegekassen und ordnen Sie Prüfkalender und Nachweise, bevor der nächste Prüfauftrag kommt.

Verlängerter Prüf­rhythmus: Zwischen zwei Regelprüfungen einer Pflegeeinrichtung mit hohem Qualitätsniveau können bis zu zwei Jahre liegen statt höchstens eines (§ 114c Abs. 1 SGB XI). Ob eine Einrichtung das Niveau erreicht hat, stellen die Landesverbände der Pflegekassen fest.

PruP-RiLi: die Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Verlängerung des Prüf­rhythmus und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen, im Beitrag kurz „die Richtlinie“. Sie legen die Kriterien für das hohe Qualitätsniveau fest (Richtlinie § 1).

Was ändert die Richtlinie und für wen gilt sie?

Ausgangspunkt ist das Gesetz: Die Regelprüfung findet grundsätzlich im Abstand von höchstens einem Jahr statt. Hat eine Einrichtung ein hohes Qualitätsniveau erreicht, soll der Abstand höchstens zwei Jahre betragen. Für Pflegeheime gilt das seit dem 1. Januar 2023 (§ 114 Abs. 2 und § 114c Abs. 1 SGB XI).

Auf die Wortwahl kommt es dabei an. Das Gesetz sagt „soll“, nicht „muss“. Die Richtlinie sagt „kann“: Sind die Kriterien erfüllt, kann eine Regelprüfung im Abstand von höchstens zwei Jahren erfolgen (Richtlinie § 4). Ein Automatismus entsteht daraus also nicht.

Künftig reicht die Möglichkeit über Pflegeheime hinaus. Für Tagespflegen und ambulante Einrichtungen nennt das Gesetz den 1. Januar 2027. Die Richtlinie knüpft an die Prüfaufträge an: Für Tagespflegen ist sie erstmals bei Prüfaufträgen für das Jahr 2027 anzuwenden. Für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste gilt das erstmals bei Prüfaufträgen für das Jahr 2028 (Richtlinie § 8 Satz 2).

Verbindlich ist die Richtlinie für die Landesverbände der Pflegekassen, die Prüfinstitutionen und bestellte Sachverständige. Prüfinstitutionen sind neben dem Medizinischen Dienst der Sozialmedizinische Dienst der Knappschaft-Bahn-See und der Prüfdienst der privaten Krankenversicherung (Richtlinie § 2 Abs. 1). Wo der Beitrag nur den Medizinischen Dienst nennt, geschieht das der Kürze halber.

Was ändert sich für Pflegeheime? Die Zahlen bleiben gleich: Schon die Fassung von 2024, die am 20. September 2024 in Kraft trat, nannte dieselben Schwellen. Neu ist die Ankündigungsfrist von zwei Arbeitstagen statt einem Tag. Neu ist auch die Regel, dass ohne prüfbaren Qualitätsaspekt kein Nachweis für ein hohes Qualitätsniveau vorliegt. Hinzu kommen eine eigene Regel für Heime ohne Indikatorenverfahren und ein genauerer Geltungsbereich für die Kurzzeitpflege (Richtlinie §§ 2 bis 5).

Welche Kriterien gelten für welche Einrichtungsart?

Zwei Voraussetzungen gelten für alle vier Einrichtungsarten. Im maßgeblichen Zeitraum hat eine Qualitätsprüfung stattgefunden. Außerdem sind die Ergebnisse der letzten Qualitätsprüfung veröffentlicht. Welche Werte darüber hinaus zählen, legt die Richtlinie je Einrichtungsart fest (Richtlinie § 4).

Kriterien für den Zweijahresabstand nach Einrichtungsart, erstmals anwendbar, Kriterien aus der letzten Qualitätsprüfung und zusätzliche Kriterien
EinrichtungsartErstmals anwendbarKriterien aus der letzten QualitätsprüfungZusätzlich
Pflegeheim, vollstationär (Abs. 1 und 2)Prüfaufträge 2027, die Möglichkeit selbst seit 1. Januar 2023Höchstens 20 Prozent der bewerteten Aspekte (Bereich 1, Aspekte 2.1 bis 2.4, Bereiche 3 und 4) mit moderaten Defiziten, bei keinem dieser Aspekte erhebliche oder schwerwiegende Defizite. Im Erhebungsreport Abweichungen bei weniger als drei Personen, kritischer Bereich bei weniger als vier Plausibilitätsfragen.Indikatorenerhebung an beiden Stichtagen, Daten vollständig, plausibel und veröffentlicht. Letzter Stichtag: bei 80 Prozent der bewerteten Indikatoren mindestens leicht über dem Durchschnitt, bei höchstens 20 Prozent nahe beim oder leicht unter dem Durchschnitt, bei keinem weit unter dem Durchschnitt. Findet das Indikatorenverfahren keine Anwendung, gelten nur die Anforderungen zu den bewerteten Qualitätsaspekten (Abs. 2).
Tagespflege (Abs. 3)Prüfaufträge 2027Höchstens 20 Prozent der bewerteten Aspekte (Bereich 1, Aspekte 2.1 bis 2.4, Bereiche 3 und 4) mit moderaten Defiziten, bei keinem dieser Aspekte erhebliche oder schwerwiegende Defizite.Keine. Die Prüfergebnisse sind allein maßgeblich (§ 114c Abs. 1 Satz 7 SGB XI).
Ambulanter Pflegedienst (Abs. 4 und 5)Prüfaufträge 2028Aspekte 3.2 und 3.3 (außerklinische Intensivpflege, psychiatrische häusliche Krankenpflege): keine oder geringe Defizite. Bereiche 1 und 2 sowie sechs Aspekte des Bereichs 3: zusammen höchstens 20 Prozent der bewerteten Aspekte mit moderaten Defiziten. Bei keinem dieser Aspekte erhebliche oder schwerwiegende Defizite.Keine Auffälligkeit bei der Abrechnungsprüfung. Bei mehr als 50 Prozent außerklinischer Intensivpflege gilt Abs. 5 mit eigener Regel.
Ambulanter Betreuungsdienst (Abs. 6)Prüfaufträge 2028Bei keinem Qualitätsaspekt moderate, erhebliche oder schwerwiegende Defizite.Keine Auffälligkeit bei der Abrechnungsprüfung.

Fundstelle: Richtlinie § 4 Abs. 1 bis 6, Zahlen aus dem Richtlinientext. Stand: 29. September 2026.

Bei ambulanten Pflegediensten braucht die Tabelle eine Erläuterung, denn dort gelten die Grenzen getrennt für mehrere Gruppen von Qualitätsaspekten. Die Aspekte zur außerklinischen Intensivpflege und zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege dürfen nur keine oder geringe Defizite zeigen. Für die Bereiche 1 und 2 sowie sechs Aspekte des Bereichs 3 gilt die 20-Prozent-Grenze für moderate Defizite. Zu diesen sechs Aspekten zählen Medikamente, chronische Wunden und Injektionen. Für weitere Aspekte des Bereichs 3 nennt die Richtlinie eine gesonderte Grenze (Richtlinie § 4 Abs. 4 mit Fußnoten 3 bis 5).

Bei ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten darf außerdem keine Auffälligkeit bei der Abrechnungsprüfung vorliegen. Was eine Auffälligkeit ist, definiert die Richtlinie nicht. Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) für ambulante Pflegedienste enthalten die Prüffragen der Abrechnungsprüfung. Für den Prüfbericht verlangen sie die Summe aller Auffälligkeiten (QPR Teil 1a, Anlage 1 Abschnitt A und Anlage 6).

Auffälligkeiten können zudem die Prüfung selbst verändern: Die Regelprüfung kann in eine abrechnungsbezogene Anlassprüfung umgewandelt werden (QPR Teil 1a, Ziffer 10 Abs. 2). Unabhängig davon geht der Prüfbericht bei Auffälligkeiten auch an die Pflegekasse der betroffenen Person (Ziffer 12 Abs. 5).

Was lässt sich am eigenen letzten Prüfergebnis ablesen?

Die Kriterien der Tabelle zählen Qualitätsaspekte und deren Stufen. Wer sie auf das eigene Haus anwenden will, muss deshalb wissen, wie die Stufen entstehen. Jeder Aspekt erhält eine von vier Stufen: keine oder geringe, moderate, erhebliche oder schwerwiegende Qualitätsdefizite. Grundlage sind die Einzelwertungen A bis D der geprüften Personen. C bedeutet ein Defizit mit dem Risiko negativer Folgen, D ein Defizit mit eingetretenen negativen Folgen.

Wie aus den Einzelwertungen eine Stufe wird, regeln die Bewertungssystematiken für Pflegeheime, Tagespflegen und ambulante Pflegedienste. Danach liegen keine oder geringe Defizite bei höchstens einer C-Wertung und keiner D-Wertung vor. Moderat heißt: Diese Grenze ist überschritten, es gibt aber höchstens drei Personen mit einer C- oder D-Wertung und davon höchstens eine mit einer D-Wertung. Bei zwei D-Wertungen gilt die Stufe erheblich.

Von diesen Regeln gibt es zwei Abweichungen. Für ambulante Dienste mit Schwerpunkt auf außerklinischer Intensivpflege gilt eine abweichende Bewertungsregel (Qualitätsdarstellungsvereinbarung ambulant Teil 1a, Anlage 5 Nr. 1.3). Für kleine Stichproben gelten Sonderregeln, die eine Stufe verschlechtern können (Qualitätsdarstellungsvereinbarungen, Bewertungssystematik Nr. 1.2).

Bei Tagespflegen hängt das Nachzählen an der Nummerierung. Die Richtlinie zählt hier den Qualitätsbereich 1, die Aspekte 2.1 bis 2.4 und alle Aspekte der Bereiche 3 und 4 (Richtlinie § 4 Abs. 3). Welche Nummerierung sie meint, sagt sie nicht ausdrücklich. Die Nummern passen zur Prüfrichtlinie für die Tagespflege.

Die Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die Tagespflege nummeriert die Bereiche dagegen anders. Vergleichen Sie Nummern deshalb nicht zwischen Prüfrichtlinie und Vereinbarung. Nach der Nummerierung der Prüfrichtlinie ergeben sich 13 Aspekte. Diese Zahl beruht auf einer eigenen Zählung. Sie deckt sich mit den 13 Qualitätsaspekten, die die Vereinbarung für die Qualitätsdarstellung nennt (Qualitätsdarstellungsvereinbarung Tagespflege § 3 Abs. 1).

Beispiel

Angenommen, in einer Tagespflege wurden alle 13 Aspekte bewertet. Zwei Aspekte mit moderaten Defiziten entsprechen rund 15 Prozent, drei Aspekte rund 23 Prozent. Zwei moderate Defizite liegen damit unter der Grenze von 20 Prozent, drei darüber. Als Faustregel erlauben jeweils fünf bewertete Aspekte ein moderates Defizit. Werden weniger Aspekte bewertet, verschieben sich die Werte.

Mit diesen Regeln lässt sich nachzählen, ob das eigene Ergebnis die Schwellen der Tabelle einhält. Ob ein Landesverband den Zweijahresabstand tatsächlich feststellt, hängt aber zusätzlich vom Zeitraum und von der Datenlage ab.

Welcher Zeitraum zählt und wer stellt den Zweijahresabstand fest?

Die Richtlinie rechnet vom Jahr aus, in dem die Landesverbände der Pflegekassen die Prüfaufträge vergeben. Sie betrachtet die zwölf Monate vom 1. August des Vorjahres bis zum 31. Juli des Jahres der Auftragsvergabe. Maßgeblich ist die letzte Qualitätsprüfung in diesem Zeitraum, auch wenn es eine Anlass- oder Wiederholungsprüfung war (Richtlinie § 3 Abs. 2 und § 4).

Bleibt die Frage, wer den Zweijahresabstand feststellt. Einen Antrag der Einrichtung sieht die Richtlinie dafür nicht vor. Stattdessen prüfen die Landesverbände für jedes zu beauftragende Prüfjahr, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfinstitutionen übermitteln die dafür nötigen Daten digital an die Daten-Clearing-Stelle. Über eine Verlängerung informieren die Landesverbände die Einrichtungen nach einem bundeseinheitlichen Verfahren (Richtlinie § 3 Abs. 4 und 5).

Dieses Verfahren hat der GKV-Spitzenverband, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, am 7. Oktober 2024 für Pflegeheime festgelegt. Danach schickt die Daten-Clearing-Stelle Pflege der Einrichtung eine E-Mail. Die Feststellung fällt jährlich in den Zeitraum vom 15. bis 30. November (Maßgaben vom 7. Oktober 2024, Nr. 3 Ziffern 2 und 4). Für Tagespflegen und ambulante Dienste ist auf der Übersichtsseite des GKV-Spitzenverbands keine Anpassung verzeichnet (Stand 29. September 2026).

Ein festgestellter Zweijahresabstand schließt weitere Prüfungen nicht aus. Im begründeten Einzelfall können die Landesverbände trotzdem eine Regelprüfung beauftragen. Das setzt voraus, dass bei einem Qualitätsaspekt mindestens ein Defizit mit eingetretener negativer Folge festgestellt wurde. Anlass- und Wiederholungsprüfungen sind unabhängig davon jederzeit möglich (Richtlinie § 3 Abs. 4 und 6).

Ausgeschlossen ist eine Verlängerung, wenn kein für die Feststellung relevanter Qualitätsaspekt geprüft werden konnte. Dann liegt kein Nachweis für ein hohes Qualitätsniveau vor (Richtlinie § 3 Abs. 3).

Die Kriterien selbst werden erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten der Fassung vom 29. September 2026 überprüft (Richtlinie § 7).

Offen

Welches Prüfergebnis und welcher Zeitraum für die erste Runde zählen, lässt sich den veröffentlichten Texten nicht sicher entnehmen. Die Richtlinie nennt Prüfaufträge „für das Jahr 2027“ und „für das Jahr 2028“ (§ 8 Satz 2). Den Zeitraum bestimmt sie über das Jahr der Auftragsvergabe (§ 3 Abs. 2). Der Medizinische Dienst Bund spricht dagegen von Prüfungen. Zu Tagespflegen schreibt er „erstmals nach Prüfungen im Jahr 2027 möglich“. Zu ambulanten Diensten heißt es „erstmals nach Prüfungen im Jahr 2028“ (Seite zur ambulanten Pflege, Stand 28. September 2026).

Daraus ergibt sich nicht eindeutig, welche Qualitätsprüfung für die erste Runde zählt. Maßgeblich ist die Mitteilung Ihres Landesverbands der Pflegekassen. Dort können Sie den Zeitraum für Ihr Haus erfragen.

Was kann die Leitung also selbst beeinflussen? Für Tagespflegen sind die Prüfergebnisse allein maßgeblich. Den Termin der Prüfung bestimmt die Einrichtung aber nicht. Die Prüfaufträge erteilen die Landesverbände (§ 114 Abs. 1 und § 114c Abs. 1 Satz 7 SGB XI). In der Hand hat die Leitung die Vorbereitung und die Kenntnis des eigenen Ergebnisses, bei Pflegeheimen außerdem die Indikatorenerhebung samt Plausibilitätskontrolle.

Wann kündigt der Medizinische Dienst eine Regelprüfung an, wann nicht?

Die Richtlinie regelt noch eine zweite Frage: ob eine Regelprüfung angekündigt wird. Den Rahmen setzt das Gesetz: Regelprüfungen kündigt die Prüfinstitution grundsätzlich zwei Arbeitstage vorher an. Anlassprüfungen sollen dagegen unangemeldet erfolgen. Diese Fassung des Gesetzes gilt seit dem 1. Januar 2026. Die Richtlinie wiederholt die Ankündigungsfrist (§ 114a Abs. 1 SGB XI und Richtlinie § 5).

Für Pflegeheime gibt es eine Ausnahme: Regelprüfungen sollen dort unangekündigt erfolgen, wenn im maßgeblichen Zeitraum die Datenlage Anlass gibt. Einen solchen Anlass geben die fehlende Teilnahme an einem Stichtag, unvollständige Daten und mangelnde Plausibilität bei der statistischen Prüfung. Hinzu kommen zwei Anlässe aus der letzten Plausibilitätskontrolle der Qualitätsprüfung. Erstens zeigt der Erhebungsreport bei mindestens drei Personen falsch zugeordnete Pseudonyme oder einen unzulässigen Ausschluss. Zweitens gibt es mehr als drei Plausibilitätsfragen mit kritischem Themenbereich (Richtlinie § 6 Abs. 2).

Für Tagespflegen und ambulante Dienste enthält die Richtlinie keine Kriterien für unangekündigte Regelprüfungen (Richtlinie § 1 Satz 1 und § 6).

Bei Pflegeheimen entscheiden die Indikatordaten also mit darüber, ob eine Regelprüfung angekündigt wird. Die Einrichtung muss die Indikatoren halbjährlich zu einem Stichtag erheben und übermitteln (§ 114b Abs. 1 SGB XI). Die Datenqualität an den Stichtagen wird damit zur Aufgabe der Leitung.

Wie hängen Prüfung des Medizinischen Dienstes und Heim­aufsicht zusammen?

Neben dem Medizinischen Dienst kann auch die Heim­aufsicht eine Einrichtung prüfen, allerdings nach anderem Recht. Sie ist die Behörde, die nach Landesrecht Heime beaufsichtigt. Weil das Heimrecht Landesrecht ist, regelt jedes Land selbst, wer die Aufsicht führt und was sie prüft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG). Der Medizinische Dienst prüft dagegen nach dem Pflegeversicherungsrecht, ob die Einrichtung dessen Leistungs- und Qualitätsanforderungen erfüllt (§ 114a Abs. 1 SGB XI).

Das Pflegeversicherungsrecht verpflichtet die Landesverbände der Pflegekassen und den Medizinischen Dienst, eng mit der Heim­aufsicht zusammenzuarbeiten. Dazu gehört, sich gegenseitig zu informieren, Termine für gemeinsame oder arbeitsteilige Prüfungen abzusprechen und sich über Maßnahmen zu verständigen. Doppelprüfungen sollen nach Möglichkeit vermieden werden (§ 117 Abs. 1 SGB XI).

Auch an der einzelnen Prüfung können weitere Stellen mitwirken. Der Medizinische Dienst soll die Heim­aufsicht an Prüfungen beteiligen, soweit das die Prüfung nicht verzögert. Als Träger der Pflegeeinrichtung können Sie außerdem verlangen, dass eine Trägervereinigung, der Sie angehören, an der Prüfung beteiligt wird. Das gilt nicht, soweit dadurch die Prüfung voraussichtlich verzögert wird (§ 114a Abs. 2 und 4 SGB XI).

Vor einer Regelprüfung fragen die Landesverbände nach, ob eine Prüfung der Heim­aufsicht die Qualitätsanforderungen schon berücksichtigt hat. Sind drei Bedingungen erfüllt, verringern sie den Prüfumfang angemessen. Die Prüfung der Heim­aufsicht liegt nicht länger als neun Monate zurück, ihre Ergebnisse sind einer Regelprüfung gleichwertig und die Veröffentlichung ist gewährleistet. Ihre Einrichtung kann aber verlangen, dass die Landesverbände von der Verringerung absehen (§ 114 Abs. 3 SGB XI).

Die Zusammenarbeit reicht über die Prüfung hinaus. Der Medizinische Dienst teilt Erkenntnisse aus der Prüfung unverzüglich der Heim­aufsicht mit, soweit sie für aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind. Führen Anordnungen der Heim­aufsicht zu Mehr- oder Minderkosten, sind diese in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung zu berücksichtigen. Das gilt, soweit sie dem Grunde nach vergütungsfähig sind (§ 117 Abs. 4 und 6 SGB XI).

Für Tagespflegen und ambulante Dienste übernehmen die Prüfrichtlinien diese Regeln. Nach der Prüfrichtlinie für die Tagespflege geht der Prüfbericht auch an die nach Heimrecht zuständige Aufsichts­behörde. Insbesondere bei akuter Gefährdung oder nicht gerechtfertigten freiheitsentziehenden Maßnahmen informiert die Prüfinstitution die Aufsicht unverzüglich (QPR Tagespflege, Ziffern 10 und 11).

Bei ambulanten Diensten gelten diese Regeln, sofern der Dienst einer heimrechtlichen Aufsicht unterliegt (QPR Teil 1a, Ziffer 11). Ob eine Tagespflege oder ein ambulanter Dienst der Heim­aufsicht unterliegt, regelt das jeweilige Landesgesetz.

Auch den Prüfabstand der Heim­aufsicht regelt jedes Land selbst. Sachsen-Anhalt sieht seit dem 1. September 2026 einen Zweijahresabstand vor (§ 19 Abs. 6 WTG LSA). Das betrifft unter anderem Einrichtungen, bei denen die verlängerte Prüffrist des Pflegeversicherungsrechts greift (§ 114c SGB XI).

In Thüringen prüft die Heim­aufsicht stationäre Einrichtungen dagegen grundsätzlich jährlich. Nach einer Prüfung unter anderem durch den Medizinischen Dienst kann der Abstand bis zu drei Jahre betragen (§ 15 Abs. 2 ThürWTG). Die Unterschiede beschreiben die Beiträge zur WTG-Novelle in Sachsen-Anhalt und zum Heimrecht in sechs Ländern ausführlicher.

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Mit der folgenden Checkliste bewerten Sie Ihre Prüfreife selbst: ob Ergebnisse und Nachweise einer Prüfung standhalten. Die Checkliste richtet sich an Einrichtungsleitung, Pflege­dienst­leitung und Geschäfts­führung, in kleinen Vereinen auch an den Vorstand. Einen Zweijahresabstand verspricht sie nicht. Ob er gilt, stellen die Landesverbände nach Prüfergebnis und Datenlage fest.

Wenn Sie ein Zertifikat haben oder anstreben

Weder das Gesetz noch die Richtlinie nennen ein Zertifikat als Kriterium (§ 114c SGB XI, Richtlinie § 4). Ein Zertifikat nach ISO 9001 verlängert den Prüfabstand deshalb nicht. Es ersetzt auch keine der geprüften Größen. Die Richtlinie zählt Bewertungen aus Qualitätsprüfungen und bei Pflegeheimen Indikatoren, aber kein Auditergebnis. Ein internes Audit für die ISO 9001 lässt sich allerdings so anlegen, dass es die Qualitätsaspekte der Prüfrichtlinie mit abdeckt.

Wenn Sie ein internes Qualitäts­management ohne Zertifikat führen

Ohne Zertifikat trägt das interne Audit die Selbstbewertung allein. Es ordnet Ihre Nachweise nach den Qualitätsaspekten der Prüfrichtlinie und zeigt, wo Ihre Versorgung gemessen an den Stufen steht. Die Schritte unten sind für beide Gruppen dieselben.

  1. Holen Sie den letzten Prüfbericht hervor und zählen Sie nach

    Notieren Sie je Qualitätsaspekt die Stufe und zählen Sie die bewerteten Aspekte sowie die mit moderaten oder schlechteren Defiziten. Vergleichen Sie das Ergebnis mit der Tabelle für Ihre Einrichtungsart.

  2. Prüfen Sie, ob Ihre Ergebnisse veröffentlicht sind

    Die Richtlinie setzt veröffentlichte Ergebnisse voraus. Die Landesverbände der Pflegekassen stellen die Veröffentlichung sicher (§ 115 Abs. 1a SGB XI).

  3. Klären Sie bei Pflegeheimen die Indikatorenerhebung

    Legen Sie fest, wer die Erhebung an beiden Stichtagen verantwortet. Planen Sie die Stichtage ein und prüfen Sie die Daten vor der Übermittlung auf Vollständigkeit und Plausibilität.

  4. Sichten Sie bei ambulanten Diensten die Abrechnung

    Ordnen Sie die Abrechnungsunterlagen, denn schon eine Auffälligkeit bei der Abrechnungsprüfung steht dem Zweijahresabstand entgegen. Behalten Sie die Aspekte zur außerklinischen Intensivpflege und zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege im Blick, falls Ihr Dienst sie erbringt.

  5. Legen Sie ein internes Audit entlang der Qualitätsaspekte an

    Nehmen Sie die Qualitätsaspekte der für Sie geltenden Prüfrichtlinie als Prüfliste und bewerten Sie Ihre Versorgung mit denselben Stufen. So wird das Audit zur Generalprobe. Für ambulante Dienste beschreiben die Beiträge zur neuen QPR und zum Fachgespräch die Prüfgrundlagen. Bei der Mehrjahresplanung hilft der Beitrag zum Auditprogramm.

  6. Führen Sie einen gemeinsamen Prüfkalender

    Tragen Sie Prüfungen des Medizinischen Dienstes und der Heim­aufsicht, Stichtage der Indikatorenerhebung und Fristen aus Maßnahmen in einen Kalender ein. Überschneiden sich Prüfungen zeitlich, können Sie prüfen, ob eine Verringerung des Prüfumfangs infrage kommt.

  7. Ordnen Sie die Nachweise für beide Maßstäbe

    Bauen Sie eine Nachweisstruktur auf, die die Qualitätsaspekte der Prüfrichtlinie und Ihr Landesheimrecht abdeckt. Führen Sie die Feststellungen beider Prüfungen in einem Maßnahmenverfahren zusammen.

  8. Fragen Sie beim Landesverband der Pflegekassen nach

    Klären Sie, welcher Zeitraum und welches Prüfergebnis für Ihre Einrichtung zählen. Rechnen Sie den Zweijahresabstand nicht selbst aus.

Stand 29. September 2026: Der Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zu diesem Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Mein Angebot richtet sich an Träger, die diese Selbstbewertung nicht selbst aufbauen wollen. Ich übernehme ein internes Audit entlang der Qualitätsaspekte als Selbstbewertung der Prüfreife. Im System-Check sehe ich mir Prüfkalender und Nachweisstruktur als Ganzes an. Beides ist mit und ohne Zertifizierungsziel möglich.

Häufige Fragen

In welchem Abstand prüft der Medizinische Dienst eine Tagespflege?

Die Regelprüfung findet grundsätzlich im Abstand von höchstens einem Jahr statt (§ 114 Abs. 2 SGB XI). Hat eine Einrichtung ein hohes Qualitätsniveau erreicht, soll der Abstand höchstens zwei Jahre betragen (§ 114c Abs. 1 SGB XI). Für Tagespflegen ist die Richtlinie erstmals bei Prüfaufträgen für das Jahr 2027 anzuwenden (Richtlinie § 8 Satz 2).

Gilt der Zweijahresabstand automatisch für mein Pflegeheim?

Nein. Das Gesetz sagt „soll“ und die Richtlinie „kann“ (§ 114c Abs. 1 SGB XI, Richtlinie § 4). Die Landesverbände der Pflegekassen prüfen für jedes zu beauftragende Prüfjahr, ob die Kriterien erfüllt sind (Richtlinie § 3 Abs. 4).

Ab wann gilt der verlängerte Prüf­rhythmus für ambulante Pflegedienste?

Das Gesetz nennt für ambulante Pflegeeinrichtungen den 1. Januar 2027 (§ 114c Abs. 1 SGB XI). Die Richtlinie ist für ambulante Pflegedienste erstmals bei Prüfaufträgen für das Jahr 2028 anzuwenden (Richtlinie § 8 Satz 2). Welches Prüfergebnis und welcher Zeitraum für die erste Runde zählen, ist offen; maßgeblich ist die Feststellung des Landesverbands der Pflegekassen.

Ersetzt ein ISO-9001-Zertifikat die Kriterien für den Zweijahresabstand?

Nein. Gesetz und Richtlinie nennen kein Zertifikat als Kriterium, sondern zählen Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen und bei Pflegeheimen Indikatoren (§ 114c SGB XI, Richtlinie § 4). Ein Zertifikat verlängert den Abstand daher nicht und ersetzt keine dieser Größen.

Wann kündigt der Medizinische Dienst eine Regelprüfung an?

Nach Gesetz und Richtlinie wird eine Regelprüfung grundsätzlich zwei Arbeitstage vorher angekündigt (§ 114a Abs. 1 Satz 2 SGB XI, Richtlinie § 5). Anlassprüfungen sollen dagegen unangemeldet erfolgen. Bei Pflegeheimen sollen auch Regelprüfungen unangekündigt erfolgen, wenn Indikatordaten fehlen, unvollständig oder nicht plausibel sind (§ 114a Abs. 1 Satz 3 SGB XI).

Was prüft die Heim­aufsicht und wie hängt das mit der Prüfung des Medizinischen Dienstes zusammen?

Was die Heim­aufsicht prüft, bestimmt das jeweilige Landesheimrecht (für stationäre Einrichtungen in Thüringen zum Beispiel § 15 Abs. 1 ThürWTG). Der Medizinische Dienst prüft dagegen die Anforderungen des Pflegeversicherungsrechts (§ 114a Abs. 1 SGB XI). Beide Seiten arbeiten eng zusammen und sollen Doppelprüfungen nach Möglichkeit vermeiden (§ 117 Abs. 1 SGB XI).

Zum Weiterlesen

Quellen

  1. Medizinischer Dienst Bund: Richtlinien nach § 114c Absatz 1 SGB XI i. V. m. § 53d Absatz 3 Nummer 5 SGB XI, Verlängerung des Prüf­rhythmus bei guter Qualität in vollstationären, teilstationären und ambulanten Pflege- sowie Betreuungseinrichtungen und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi), erlassen am 26.08.2026, genehmigt am 25.09.2026, in Kraft seit 29.09.2026: md-bund.de (PDF), abgerufen am 29.09.2026.
  2. Medizinischer Dienst Bund: PruP-RiLi, Fassung von 2024, erlassen am 21.08.2024, genehmigt am 18.09.2024, in Kraft seit 20.09.2024: md-bund.de (PDF), abgerufen am 29.09.2026.
  3. Medizinischer Dienst Bund: Seite „Qualitätsprüfungen ambulante Pflege“, letzte Änderung 28.09.2026: md-bund.de, abgerufen am 29.09.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), Soziale Pflegeversicherung: § 114, § 114a, § 114b, § 114c, § 115 und § 117 SGB XI, abgerufen am 29.09.2026.
  5. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, Grundgesetz (GG): Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 (öffentliche Fürsorge ohne das Heimrecht), abgerufen am 29.09.2026.
  6. Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, Artikel 1 Nummer 66 Buchstabe a (§ 114a Absatz 1 Satz 2 SGB XI, Ankündigung zwei Arbeitstage) und Artikel 14 Absatz 1 (Inkrafttreten 1. Januar 2026), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: recht.bund.de (PDF), abgerufen am 29.09.2026.
  7. GKV-Spitzenverband: Maßgaben für ein bundeseinheitliches Informationsverfahren über die Verlängerung des Prüf­rhythmus gemäß § 114c Abs. 1 Satz 2 SGB XI, Beschluss vom 07.10.2024: gkv-spitzenverband.de (PDF), abgerufen am 29.09.2026.
  8. GKV-Spitzenverband: Seite „Vereinbarungen, Richtlinien, Formulare“ der Pflegeversicherung, Abschnitt „Richtlinien, Grundsätze und Maßgaben zur Qualitäts­sicherung“, dort zum Prüf­rhythmus nur die Maßgaben vom 07.10.2024 aufgeführt: gkv-spitzenverband.de, abgerufen am 29.09.2026.
  9. Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und GKV-Spitzenverband: Richtlinien für die Qualitätsprüfung in Pflegeeinrichtungen nach § 114 SGB XI, Tagespflege (QPR Tagespflege), Oktober 2021, Ziffern 10 und 11: md-bund.de (PDF), abgerufen am 29.09.2026.
  10. Medizinischer Dienst Bund: Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege, Teil 1a, in Kraft seit 01.07.2026, geänderte Fassung seit 30.07.2026, Ziffern 10 bis 12, Anlagen 1 und 6: md-bund.de (PDF), abgerufen am 29.09.2026.
  11. Vertragsparteien nach § 113 SGB XI: Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die Tagespflege (QDVTP) vom 13.04.2021, § 3 Abs. 1 und Anlage 5 Bewertungssystematik der Prüfergebnisse: md-bund.de (PDF), abgerufen am 29.09.2026.
  12. Vertragsparteien nach § 113 SGB XI: Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) vom 19.03.2019, zuletzt geändert am 14.02.2023, Anlage 7 Bewertungssystematik der Prüfergebnisse: md-bund.de (PDF), abgerufen am 29.09.2026.
  13. Vertragsparteien nach § 113 SGB XI: Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die ambulante Pflege (QDVA), Teil 1a, vom 09.12.2025, Anlage 5 Bewertungssystematik der Prüfergebnisse, Nr. 1.2 und 1.3: md-bund.de (PDF), abgerufen am 29.09.2026.
  14. Land Sachsen-Anhalt, Landesrecht Sachsen-Anhalt: Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA), § 19 Absatz 6, Gesamtausgabe mit den Änderungen durch das Gesetz vom 16.06.2026 (GVBl. LSA S. 287): landesrecht.sachsen-anhalt.de, abgerufen am 29.09.2026.
  15. Freistaat Thüringen, Landesrecht Thüringen: Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG), § 15 Absatz 1 und 2, zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 292): landesrecht.thueringen.de, abgerufen am 29.09.2026.

Stand aller Angaben: 29. September 2026.

Christian Monat

Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich

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