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Heimaufsicht Sachsen-Anhalt

Zwei Jahre bis zur nächsten Prüfung: die WTG-Novelle in Sachsen-Anhalt

Seit dem 1. September 2026 hängt der Abstand der Regelprüfungen in Sachsen-Anhalt am Ergebnis der letzten Prüfung. Das gilt aber nicht für jede Wohnform gleich. Die zuständige Behörde trägt seit diesem Jahr außerdem einen neuen Namen.

Das Wichtigste in 1 Minute Ganzer Beitrag ca. 14 Min. Inkl. Prüfkalender-Simulator
Definition

Wohn- und Teilhabegesetz Sachsen-Anhalt (WTG LSA): das Landesgesetz, das seit 2011 die öffentlich-rechtliche Aufsicht über Pflegeeinrichtungen, Hospize und bestimmte Wohnformen der Eingliederungshilfe im Land regelt (Ausfertigung 17. Februar 2011, GVBl. LSA 2011, S. 136, in Kraft seit 26. Februar 2011). Es ist eines von mehreren Landesgesetzen dieser Art, denn jedes Bundesland regelt die Heimaufsicht eigenständig. Regelprüfung: die turnusmäßige Kontrolle einer Einrichtung durch die zuständige Behörde, unabhängig von einem konkreten Anlass wie einer Beschwerde. Ihr Abstand hängt seit 1. September 2026 vom Ergebnis der letzten Prüfung ab, allerdings nur für die in § 19 WTG LSA genannten Einrichtungen. Zuständige Behörde ist seit 1. April 2026 das neu errichtete Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (LAS).

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Was ändert das Gesetz vom 16. Juni 2026 wirklich?

Die gesetzliche Grundlage für die Heimaufsicht in Sachsen-Anhalt heißt Wohn- und Teilhabegesetz, kurz WTG LSA, und besteht seit 2011. Der Landtag hat sie am 20. Mai 2026 in weiten Teilen neu gefasst. Verkündet wurde das Änderungsgesetz am 16. Juni 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt, der amtlichen Verkündungsschrift des Landes (GVBl. LSA S. 287). Im Kern verbindet die Novelle zwei Dinge, die bislang getrennt waren: den Aufwand einer Prüfung und ihr Ergebnis. Wer bei der letzten Regelprüfung gut abgeschnitten hat, muss die Behörde künftig seltener im Haus erwarten, und das entlastet spürbar: weniger Vorbereitungstage, weniger gebundene Leitungszeit, weniger Unruhe im laufenden Betrieb. Für welche Häuser das gilt, steht allerdings nicht im Titel der Novelle, sondern weiter hinten im Gesetz, im sogenannten Anwendungsbereich. Dort trennt das Gesetz zwischen mehreren Arten von Wohnformen, wovon die öffentliche Darstellung bislang kaum spricht. Mehr dazu weiter unten bei den Wohnformen der Eingliederungshilfe.

Zwei Zeitpunkte sind dabei wichtig, weil sie in der Praxis leicht durcheinandergehen und für unterschiedliche Fragen zählen. Die neue Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gilt bereits seit dem 1. April 2026, zeitgleich mit deren Neugründung. Post von einer bislang unbekannten Behörde seit dem Frühjahr erklärt sich damit von selbst. Der überwiegende Teil der übrigen Änderungen, darunter der neue Prüfrhythmus und die neuen Schutzstandards, gilt dagegen erst seit dem 1. September 2026 und damit erst für Prüfungen ab diesem Datum.

Inhaltlich trennt das Gesetz jetzt sauberer zwischen Pflege und Eingliederungshilfe, wo zuvor eine gemeinsame Vorschrift stand. Das erleichtert es, die für die eigene Einrichtung passende Vorschrift zu finden, statt sich durch eine gemeinsame Regelung für beide Bereiche zu arbeiten. Neu ist außerdem ein Verfahren, mit dem die Behörde in Zweifelsfällen förmlich feststellen kann, welcher Status für eine Wohnform gilt. Dieses Verfahren wird im Abschnitt zu den Wohnformen der Eingliederungshilfe genauer erklärt. Ebenfalls neu ist ein digitaler Pflegeplatzfinder: Pflegeeinrichtungen sollen künftig freie Plätze an eine zentrale Datenbank der Behörde melden, damit Angehörige und Kostenträger schneller einen freien Platz finden. Das Sozialministerium erwartet dessen Start im vierten Quartal 2026, betrieben vom Kompetenzzentrum Pflege digital an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

Eine Präzisierung zur angekündigten Entlastung bei den Berichtspflichten: Der Name der Vorschrift kann in die Irre führen, denn berichtspflichtig ist nicht die einzelne Einrichtung. § 36 WTG LSA verpflichtet das für Heimrecht zuständige Ministerium, dem Landtag nach vier Jahren über die Auswirkungen der Novelle zu berichten. Wo die vom Ministerium angekündigte Entlastung der Träger, also der Einrichtungen als Leistungserbringer, konkret ansetzt, sagt der Gesetzestext an dieser Stelle nicht. Fragen Sie deshalb am besten direkt bei der eigenen zuständigen Behörde nach, statt sich auf eine Paragrafenangabe zu verlassen, die dafür nicht steht. Wer die Entlastung ungeprüft einplant, riskiert einen Aufwand, der so nicht sinkt.

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Wie funktioniert der neue Prüfrhythmus?

Der neue Rhythmus steht in einer einzelnen Vorschrift, deren Kern sich in zwei Sätzen zusammenfassen lässt, auch wenn der volle Gesetzestext deutlich mehr Fallgruppen unterscheidet. Die Behörde prüft jede Einrichtung grundsätzlich einmal im Jahr. Ergab die letzte Regelprüfung keine oder nur geringfügige Mängel, verlängert sich der Abstand auf zwei Jahre (§ 19 Absatz 6 WTG LSA). Das Sozialministerium selbst beschreibt das als Verlängerung von jährlich auf zwei Jahre.

Ganz neu ist die Idee eines Zweijahresabstands allerdings nicht: Es gibt dazu bereits eine Regel im Bundesrecht, die mit der hier beschriebenen leicht zu verwechseln ist. Schon seit 2023 sieht das Sozialgesetzbuch XI, die gesetzliche Grundlage der Pflegeversicherung, für Pflegeeinrichtungen mit hohem Qualitätsniveau einen Prüfabstand von bis zu zwei Jahren vor. Das gilt aber nur bei den Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes, der Prüfstelle der Pflegekassen. Das ist eine andere Prüfung als die Regelprüfung der Heimaufsicht, auch wenn beide dasselbe Haus betreffen können. Neu seit dem 1. September 2026 ist der zweite, eigenständige Weg: Sachsen-Anhalt gewährt den Zweijahresabstand jetzt auch über das Ergebnis der eigenen Landesprüfung, unabhängig vom Bundesrecht. Das ist der Unterschied, der in der Praxis zählt, denn er erfasst auch Häuser, für die es gar keine Prüfung des Medizinischen Dienstes gibt, etwa Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Für diese Häuser war ein Zweijahresabstand bislang schlicht nicht vorgesehen, unabhängig davon, wie gut ihre Prüfungen ausfielen.

Wichtig ist dabei die Reichweite der Vorschrift, denn sie gilt nicht für jedes Wohnangebot gleichermaßen. Sie gilt nur für stationäre Pflegeeinrichtungen, für Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit weitgehend vollstationärem Charakter, für Kurzzeitpflege, für klinikgetrennte Kurzzeitpflegeabteilungen und für Hospize (§ 2 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 5 bis 7 WTG LSA). Für nicht selbstorganisierte Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen gilt ein ganz anderes Verfahren ohne festen Jahresturnus, unabhängig vom Prüfergebnis. Wer nicht weiß, in welche dieser Gruppen das eigene Haus fällt, sollte das vor jeder Planung klären, dazu gleich mehr bei den Wohnformen der Eingliederungshilfe.

MerkmalBis 31.08.2026Seit 01.09.2026
Prüfrhythmus bei Einrichtungen nach § 19Grundsätzlich jährlich; zwei Jahre nur über die bundesrechtliche Schiene des § 114c Abs. 1 SGB XI, also nur für bestimmte Pflegeeinrichtungen.Grundsätzlich jährlich; zwei Jahre bereits, wenn die letzte Landesprüfung keine oder nur geringfügige Mängel ergab, unabhängig von SGB XI. Erfasst damit auch Eingliederungshilfe-Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3.
Prüfung bei Wohnformen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4Eine Prüfung spätestens drei Monate nach Aufnahme der Leistungserbringung, danach nur anlassbezogen (§ 20). Kein Jahresturnus.Unverändert. Die Novelle ändert an dieser Systematik nach jetzigem Stand nichts.
Zuständige BehördeLandesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (LAS), seit 01.04.2026.
Schutz vor Ausbeutung, Gewalt, MissbrauchKein eigener, so benannter Absatz im WTG LSA.§ 8 Abs. 2: ausdrückliche Pflicht für Träger und dort tätige ambulante Dienste, geeignete Maßnahmen zu treffen.
Meldung freier PflegeplätzeKeine zentrale digitale Meldepflicht.§ 30a: Meldepflicht an eine Datenbank der Behörde, öffentlicher Pflegeplatzfinder ab voraussichtlich Q4/2026.

Eigene Zusammenstellung nach § 2, § 8, § 19, § 20, § 30a, § 32 WTG LSA in der Fassung des Gesetzes vom 16.06.2026 (GVBl. LSA S. 287) sowie § 114c SGB XI. Stand 19.09.2026.

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Welche Wohnformen der Eingliederungshilfe sind mitgemeint?

Hier lohnt sich Genauigkeit. Ein Satz wie "die Eingliederungshilfe profitiert jetzt vom Zweijahresrhythmus" führt in die Irre, denn das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten von Wohnangeboten, und nur eine davon ist wirklich gemeint. Wer die eigene Wohnform der falschen Art zuordnet, plant entweder mit einer Entlastung, die gar nicht eintritt, oder verschenkt eine, die eigentlich möglich wäre.

Zur ersten Art zählen Einrichtungen, in denen Wohnen und Eingliederungshilfeleistungen im Vordergrund stehen und die Gesamtversorgung weitgehend der einer vollstationären Einrichtung entspricht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 WTG LSA). Für sie gilt dasselbe Prüfverfahren wie für Pflegeheime, mit dem möglichen Zweijahresabstand.

Zur zweiten Art zählen nicht selbstorganisierte betreute Wohngruppen, in der Praxis oft als besondere Wohnform bezeichnet. Für sie gilt kein Jahresturnus, weder vorher noch nachher: Die Behörde prüft einmal, spätestens drei Monate nach Aufnahme der Leistungserbringung, danach nur noch, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für Mängel vorliegen. Der Vergleich "ein Jahr gegen zwei Jahre" passt auf diese Wohnform deshalb gar nicht, weil es dort nie einen festen Turnus gab, den man hätte verlängern können.

Beispiel

Angenommen, eine Wohngruppe der Eingliederungshilfe organisiert für acht Bewohnerinnen und Bewohner durchgehend Betreuung, Pflege und Versorgung rund um die Uhr, ähnlich einem Wohnheim. Dann liegt die Gesamtversorgung nahe an einer vollstationären Einrichtung, und die Wohngruppe fällt unter das strengere Prüfverfahren mit dem möglichen Zweijahresabstand. Können die Bewohnerinnen und Bewohner dagegen Pflege- und Betreuungsleistungen frei wählen und zukaufen, spricht das eher für die zweite oder dritte Art, mit einem ganz anderen oder gar keinem festen Prüfturnus.

Eine dritte Art fällt ganz aus dem Gesetz heraus: selbstorganisierte Wohnformen, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner strukturell unabhängig von einem Anbieter sind, etwa weil sie Miet- und Betreuungsvertrag getrennt und frei wählbar abschließen. Für sie bleibt nur der Beratungsanspruch bestehen, den das Gesetz allen Wohnformen der Eingliederungshilfe einräumt. Ist im Einzelfall unklar, welche der drei Arten zutrifft, kann die Behörde das seit der Novelle in einem eigenen Verfahren zur Statusfeststellung förmlich klären (§ 20a WTG LSA), statt dass Anbieter und Behörde jahrelang unterschiedlicher Auffassung bleiben.

Für die Praxis

Wer nicht sicher ist, welche Art auf das eigene Wohnangebot zutrifft, klärt das am Leistungs- und Betreuungsumfang, nicht am eigenen Sprachgebrauch oder am Namen der Wohnform in der Konzeption. Entscheidend ist, ob die Gesamtversorgung weitgehend einer vollstationären Einrichtung entspricht (dann § 2 Abs. 1 Nr. 3) oder ob Pflege- und Betreuungsleistungen frei wählbar bleiben (dann eher die zweite Art oder gar nicht erfasst). Im Zweifel ist ein kurzer, schriftlicher Klärungsantrag bei der Behörde verlässlicher als eine eigene Einschätzung.

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Was ändert sich beim Schutz vor Gewalt und Missbrauch?

Der zweite große Programmpunkt der Novelle betrifft nicht die Häufigkeit der Prüfung, sondern deren Maßstab. Seit dem 1. September 2026 verpflichtet das Gesetz Träger von Einrichtungen und Wohnformen, also die jeweiligen Anbieter, sowie die dort tätigen ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste ausdrücklich, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu treffen, einschließlich geschlechtsspezifischer Aspekte (§ 8 Absatz 2 WTG LSA). Anders als die Regelprüfung gilt diese Pflicht für praktisch alle Wohnangebote, unabhängig davon, welche der drei eben beschriebenen Arten für ein Haus gilt, und unabhängig davon, wann die nächste Regelprüfung ansteht.

Wie ein solches Schutzkonzept aufgebaut wird, welche Risikoanalyse dahintersteckt und wie seine Wirksamkeit überprüft wird, regelt nicht das Landesrecht, sondern Bundesrecht wie § 37a SGB IX und § 45 SGB VIII, das für ganz Deutschland gilt und deshalb unabhängig vom jeweiligen Bundesland gleich bleibt. Zwei eigene Beiträge auf dieser Seite gehen darauf im Detail ein: wie ein Gewaltschutzkonzept aufgebaut wird und wie die Wirksamkeitsprüfung abläuft. Für Sachsen-Anhalt bleibt vor allem eines festzuhalten: Was bundesrechtlich ohnehin verlangt war, steht jetzt zusätzlich ausdrücklich im Landesgesetz. Das bedeutet, es fließt künftig direkt in den Prüfmaßstab der Heimaufsicht ein, nicht nur mittelbar über das Bundesrecht. Ein Konzept, das bislang nur den bundesrechtlichen Vorgaben genügen musste, steht damit erstmals auch unmittelbar im Blick der Landesprüferinnen und Landesprüfer.

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stationäre Pflegeeinrichtungen mit rund 25.503 Beschäftigten und ambulante Pflege- und Betreuungsdienste mit rund 14.933 Beschäftigten in Sachsen-Anhalt, Stichtag 15.12.2023 (Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt, Pflegestatistik). Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe liegt keine gesonderte Landeszählung vor.
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Wer prüft, und warum ist das überhaupt Landessache?

Zuständig für die Heimaufsicht ist seit dem 1. April 2026 eine neue Behörde: das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit, kurz LAS (§ 32 WTG LSA). Es ist aus zwei bisherigen Stellen entstanden, der Sozialagentur Sachsen-Anhalt und einer Abteilung des Landesverwaltungsamts, und bündelt seither Heimaufsicht, Landesjugendamt, Integrationsamt sowie Aufgaben der Eingliederungshilfe unter einem Dach. Die Fachaufsicht über das Amt führt weiterhin das für Heimrecht zuständige Ministerium, das Amt selbst ist also keine völlig unabhängige Instanz.

Dass Sachsen-Anhalt sein Heimrecht überhaupt eigenständig regeln kann, hat einen verfassungsrechtlichen Grund, der zugleich erklärt, warum sich die Regeln von Land zu Land unterscheiden, obwohl es um dieselbe Art von Einrichtungen geht. Seit der Föderalismusreform von 2006 ist das Heimrecht ausdrücklich Ländersache und nicht mehr Sache des Bundes. Sachsen-Anhalt hat davon 2011 mit dem WTG LSA Gebrauch gemacht. Jedes der sechs mitteldeutschen und norddeutschen Nachbarländer hat seither einen eigenen Zuschnitt gewählt, bei Prüfrhythmen, Fachkraftquoten und Anzeigefristen zum Teil deutlich abweichend. Ein Prüfrhythmus, den ein Haus aus einem Nachbarland kennt, lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf ein Haus in Sachsen-Anhalt übertragen, selbst wenn beide Häuser zur selben Trägerorganisation gehören. Wer mit mehreren Standorten in verschiedenen Bundesländern arbeitet, findet einen Vergleich der Heimgesetze in sechs Bundesländern in einem eigenen Beitrag.

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Was bedeutet der neue Rhythmus für Ihr Haus?

Auf dem Papier ist die Regel schnell erklärt, im eigenen Kalender wird sie erst konkret, weil sich ein guter oder schlechter Ausgang über mehrere Jahre fortsetzt. Der folgende Rechner bildet § 19 Absatz 6 WTG LSA für die kommenden sechs Jahre nach und zeigt, wie sich ein gutes oder ein mangelhaftes Prüfergebnis auf die Zahl der Regelprüfungen auswirkt. Wählen Sie zunächst den Einrichtungstyp und danach das Ergebnis der letzten Prüfung, um zu sehen, wie sich der Kalender daraus ergibt, und spielen Sie anschließend einzelne Jahre mit einem abweichenden Ergebnis durch. Er rechnet ausschließlich in Ihrem Browser, es wird nichts übertragen oder gespeichert. Eine rechtsverbindliche Einzelfallentscheidung ersetzt er nicht: Ob eine konkrete Regelprüfung im Ein- oder Zweijahresabstand erfolgt, entscheidet allein das Landesamt anhand des tatsächlichen Prüfergebnisses.

Prüfkalender-Simulator nach § 19 WTG LSA
Für die kommenden sechs Jahre, im Vergleich zum bisherigen Jahresturnus. Nur für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 5 bis 7 (Regelprüfung nach § 19).
1. Einrichtungstyp Wählen Sie, welcher Prüfmechanismus für Ihr Haus gilt.

Wählen Sie zunächst den Einrichtungstyp.

Rechenmodell auf Grundlage von § 19 Abs. 6 WTG LSA, Stand 19.09.2026. Jeder Prüfmonat im Kalenderjahr, in dem tatsächlich geprüft wird, gilt hier als "ein Jahr". Anlassprüfungen außerhalb der Regelprüfung sind nicht eingerechnet. Die tatsächliche Terminierung legt allein das Landesamt fest. Dieses Ergebnis ist eine Rechenhilfe und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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In sieben Schritten zur nächsten Regelprüfung

Aus der Rechtslage wird erst dann ein Vorteil für das eigene Haus, wenn jemand sie in konkrete Schritte übersetzt. Die folgenden sieben Schritte richten sich an die Leitungsebene. Sie lassen sich delegieren, die Verantwortung dafür nicht.

Ordnen Sie Ihr Haus dem richtigen Paragrafen zu

Entscheiden Sie anhand des Leistungs- und Betreuungsumfangs, ob § 19 (Einrichtung) oder § 20 (Wohnform) für Ihr Haus gilt. Lassen Sie im Zweifel den Status nach § 20a WTG LSA feststellen, statt es offenzulassen.

Fordern Sie das Ergebnis der letzten Regelprüfung schriftlich an

Wenn es nicht vorliegt oder nicht eindeutig als "keine oder geringfügige Mängel" ausgewiesen ist, lässt sich der künftige Rhythmus nicht seriös planen.

Beauftragen Sie die schriftliche Verankerung der neuen Schutzstandards

Lassen Sie prüfen, ob die Pflicht aus § 8 Absatz 2 WTG LSA bereits im Gewaltschutzkonzept und im QM-Handbuch abgebildet ist, einschließlich der geschlechtsspezifischen Aspekte.

Klären Sie die Meldewege zum Pflegeplatzfinder

Sofern § 30a WTG LSA Ihr Haus betrifft, legen Sie fest, wer die Datenmeldungen an die Behörde übernimmt, bevor das Portal im vierten Quartal 2026 startet.

Lassen Sie eine interne Vorprüfung terminieren

Beauftragen Sie eine interne Durchsicht, bevor die nächste Regelprüfung durch das Landesamt ansteht, insbesondere wenn die letzte Prüfung noch offene Punkte enthielt.

Fordern Sie den künftigen Prüfturnus schriftlich ein

Lassen Sie sich von der Behörde bestätigen, ob Ihr Haus nach der nächsten Regelprüfung in den Zweijahresrhythmus fällt, und hinterlegen Sie das Ergebnis im QM-System.

Stellen Sie Ressourcen für den Fall eines Rückfalls bereit

Planen Sie ein, dass ein einziges mangelhaftes Ergebnis den Jahresturnus wieder auslöst. Ein Puffer im Budget ist günstiger als eine ungeplante Prüfung mitten im Jahr.

Der Zweijahresrhythmus ist kein Geschenk des Gesetzgebers. Er ist die Belohnung für ein Prüfergebnis, das erst noch erreicht werden muss, und er verschwindet mit der nächsten Prüfung wieder, wenn das Ergebnis kippt.

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Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Drei Dinge entscheiden über den Zweijahresrhythmus bei der nächsten Regelprüfung: das eigene Haus dem richtigen Verfahren zuzuordnen, das letzte Prüfergebnis zu kennen und die neuen Schutzstandards schriftlich zu hinterlegen. Fehlt dieser Nachweis gegenüber der Behörde, bleibt es unabhängig vom Gesetzestext beim teureren Jahresturnus, einfach weil niemand belegt hat, dass die Voraussetzungen vorliegen.

Konkret heißt das für die kommenden Wochen: Klären Sie, ob § 19 oder § 20 WTG LSA für Ihr Haus gilt, und fordern Sie das schriftliche Ergebnis der letzten Regelprüfung an, falls es nicht bereits vorliegt. Verankern Sie parallel die neuen Vorgaben zum Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch im Gewaltschutzkonzept und im QM-Handbuch, einschließlich der geschlechtsspezifischen Aspekte, damit sie bei der nächsten Prüfung nicht erst gesucht werden müssen.

Der teurere Jahresturnus ist dabei wörtlich zu nehmen: Jede zusätzliche Regelprüfung bindet Leitungszeit für Vorbereitung, Begleitung und Nacharbeit, die an anderer Stelle im Haus fehlt. Als externer Qualitätsmanagementbeauftragter begleite ich die Vorbereitung auf die nächste Regelprüfung, vom Abgleich mit § 19 und § 20 WTG LSA bis zur schriftlichen Verankerung der neuen Schutzstandards im QM-Handbuch.

Stand 19. September 2026: Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zu diesem Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die verbindliche Einordnung einer konkreten Einrichtung oder Wohnform trifft allein das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit.

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Häufige Fragen

Quellen

Landesrecht Sachsen-Anhalt: WTG LSA, Gesamtausgabe, gültig ab 01.09.2026, mit den Einzelnormen § 2 (Anwendungsbereich, dort Absatz 2 Nummer 6 zu den ausgenommenen selbstorganisierten Wohnformen), § 3 und § 4 (Begriffsbestimmungen Pflege bzw. Eingliederungshilfe), § 6a, § 7 (Beratungsanspruch für selbstorganisierte Wohnformen), § 8 (Informationspflicht, Gewaltprävention), § 16, § 19 (Prüfung und Qualitätssicherung von Einrichtungen, Absatz 1 bis 6 auch als Befugnisrahmen im Statusfeststellungsverfahren), § 20 (Prüfung nicht selbstorganisierter Wohnformen), § 20a (Statusfeststellung), § 29a, § 30a (Pflegeplatzfinder), § 32 (Zuständigkeiten) und § 36 (Berichtspflicht). Die Novelle vom 16.06.2026 hat die §§ 2 bis 6, 8, 16, 32 und 36 neu gefasst, die §§ 6a, 20a und 29a sowie einen neuen Abschnitt 5a eingefügt und § 35 aufgehoben. Fundstelle Ursprungsfassung: GVBl. LSA 2011, S. 136. Fundstelle Änderungsgesetz: GVBl. LSA 2026, S. 287. Abgerufen am 19.09.2026.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt: Pressemitteilung vom 20.05.2026, Landtag beschließt Wohn- und Teilhabegesetz.
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit Sachsen-Anhalt: las.sachsen-anhalt.de, abgerufen am 19.09.2026.
Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt: Pflegestatistik, Stichtag 15.12.2023.
Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de: Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, Art. 125a GG, § 114c SGB XI, dort Prüfabstand von bis zu zwei Jahren für vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit hohem Qualitätsniveau seit 1. Januar 2023, für teilstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen voraussichtlich ab 1. Januar 2027.

Stand aller Angaben: 19. September 2026.

Die nächste Regelprüfung steht an

Vor der Prüfung durch das Landesamt sehe ich mir die Nachweisführung Ihrer Einrichtung an, bevor es die Behörde tut.

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Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen.