Sachsen ohne Fachkraftquote: den Personalbedarf selbst begründen
Seit dem 13. April 2024 gibt es in Sachsen keine feste Fachkraftquote mehr, an der sich eine Pflegeeinrichtung einfach nachrechnen konnte. Was das Sächsische Wohnteilhabegesetz stattdessen verlangt, ist eine Begründung, die die Einrichtung selbst schreibt und im Prüfungsfall belegt.
Wer nur den Namen der Reform kennt, liest sie leicht falsch: als Lockerung, die weniger Personal erlaubt. Das Gegenteil ist richtig, denn an die Stelle der festen Zahl tritt eine strengere Pflicht: Die Einrichtung muss den eigenen Personalbedarf jetzt selbst herleiten und im Prüfungsfall belegen.
Wer wenig Zeit hat, springt direkt zu den sechs Schritten für die Leitungsebene.
Fachkraftquote bezeichnete bis zum 13. April 2024 eine gesetzlich fixierte Mindestrelation zwischen examiniertem Personal und der Bewohnerzahl, wie sie das inzwischen abgelöste Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) vorschrieb. Personalbemessung im Sinne von § 15 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes (SächsWTG) meint stattdessen eine einzelfallbezogene Personalausstattung, ausgerichtet am tatsächlichen Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner. Ihre Angemessenheit muss die Einrichtung selbst begründen und dokumentieren. Zuständige Behörde für die Prüfung ist landesweit der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen).
Was hat sich am 13. April 2024 wirklich geändert?
Betroffen sind alle stationären Pflegeeinrichtungen in Sachsen und jede anbieterverantwortete Wohngemeinschaft, unabhängig davon, ob sie schon lange bestehen oder erst neu gegründet werden. Der Sächsische Landtag hat das neue Heimrecht am 20. März 2024 beschlossen. In Kraft ist es seit dem 13. April 2024, einen Tag nach der amtlichen Verkündung. An diesem Tag hat das SächsWTG das bisherige SächsBeWoG vollständig abgelöst.
Verschwunden ist damit eine Zahl, an der sich Personaleinsatzplanung und Prüfung bisher gleichermaßen orientierten. Verschwunden ist nicht die Pflicht, ausreichend und fachlich geeignetes Personal einzusetzen: § 15 Absatz 3 SächsWTG verlangt weiterhin, dass Anzahl und Eignung der Beschäftigten zur jeweiligen Tätigkeit passen. Was fehlt, ist damit nur die feste Rechengröße, nicht die Sicherstellungspflicht selbst.
Wer aus „Quote weg" liest „Pflicht weg", verwechselt eine Rechengröße mit der Sicherstellungspflicht.
Welches Gesetz gilt, und wer prüft es?
Zwei Regelwerke tragen die Reform, und sie regeln unterschiedliche Ebenen. Das SächsWTG legt fest, was von einer Einrichtung oder Wohngemeinschaft grundsätzlich verlangt wird. Die Sächsische Wohnteilhabeverordnung (SächsWTVO), in Kraft seit dem 11. Januar 2025, konkretisiert das im Detail: Qualifikation der Fachkräfte, Fort- und Weiterbildung, Personaleinsatz und bauliche Anforderungen. Für die Praxis heißt das: Details zur Fortbildung oder zur Personaleinsatzplanung stehen meist in der Verordnung, nicht im Gesetzestext selbst. Das Gesetz bleibt der Rahmen, die Verordnung liefert die Details dazu.
Beide Regelwerke gelten für stationäre Pflegeeinrichtungen und für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit drei bis zwölf Bewohnerinnen und Bewohnern (§ 3 SächsWTG). Ein klassischer ambulanter Pflegedienst, der einzelne Menschen in deren eigener Wohnung versorgt, fällt nicht darunter. Ebenfalls ausgenommen sind reine Angebote der Tages- und Nachtpflege (§ 2 Absatz 2 Satz 3 SächsWTG). Manche Träger führen mehrere Angebotsformen unter einem Dach, etwa eine stationäre Einrichtung mit angeschlossenem ambulantem Dienst. Dann sollten sie für jede Betriebsform einzeln klären, welche Vorschrift des SächsWTG greift, statt eine einheitliche Regelung für den ganzen Standort anzunehmen.
Geprüft wird zentral, nicht je Landkreis. Zuständig ist landesweit der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen), unabhängig davon, in welchem Landkreis oder welcher kreisfreien Stadt eine Einrichtung liegt (§ 31 Absatz 1 SächsWTG). Die Fachaufsicht über den KSV Sachsen selbst, nicht über die einzelne Einrichtung, führt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem er nach § 31 Absatz 3 SächsWTG alle zwei Jahre über seine Arbeit berichtet. Für die einzelne Einrichtung bedeutet die zentrale Zuständigkeit vor allem eines: Es gibt keine unterschiedliche Prüfpraxis je nach Landkreis, an der sich eine eigene Auslegung orientieren ließe. Was der KSV Sachsen an einem Standort verlangt, gilt grundsätzlich genauso an jedem anderen, unabhängig davon, wie groß oder klein die jeweilige Einrichtung ist.
Angenommen, der KSV Sachsen stellt bei einer Prüfung fest, dass die Personalausstattung einer Wohngruppe nicht zum dokumentierten Bedarf passt: Er berät zunächst zur Abhilfe, statt sofort eine Anordnung zu erlassen.
Wie viel Personal braucht eine stationäre Einrichtung?
Die Antwort hängt davon ab, welche Leistungen die Einrichtung erbringt. Wer Leistungen nach § 43 SGB XI erbringt, also vollstationäre Pflege über die Pflegeversicherung, erfüllt die Anforderung unter einer Bedingung. Anzahl und Qualifikation des Personals müssen der in der Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Ausstattung entsprechen (§ 15 Absatz 4 SächsWTG).
Diese vereinbarte Ausstattung folgt wiederum aus einem bundeseinheitlichen Verfahren, dem Personalbemessungsverfahren PeBeM. Für jeden Pflegegrad legt der Bund Personalanhaltswerte je Vollzeitstelle fest, getrennt nach Fachkraft-, Assistenz- und Hilfskraftpersonal. Die konkrete Zahl für eine Einrichtung ergibt sich damit aus deren tatsächlicher Bewohnerstruktur, ausgehandelt mit den Pflegekassen, nicht aus einer landeseinheitlichen Quote und nicht aus diesem Beitrag. Der Unterschied zur alten Fachkraftquote liegt vor allem in der Reihenfolge: Früher stand die Zahl im Gesetz, und die Einrichtung musste sie erfüllen. Heute steht die Zahl in einer individuellen Vereinbarung, die erst aus der tatsächlichen Bewohnerstruktur abgeleitet und mit den Pflegekassen ausgehandelt werden muss, bevor sie gilt.
Angenommen, eine Einrichtung versorgt überwiegend Menschen mit Pflegegrad 4 und 5: Dann verlangt das bundesweite Bemessungsverfahren rechnerisch mehr Fachkraftanteil je Vollzeitstelle als bei überwiegend Pflegegrad 2. Die sächsische Regel übernimmt genau diese ausgehandelte Zahl, sie rechnet nicht neu.
Für Einrichtungen ohne solche SGB-XI-Leistungen gilt ein allgemeinerer Maßstab (§ 15 Absatz 5 SächsWTG). Betreuende, pflegerische und assistierende Tätigkeiten dürfen dann nur von Fachkräften oder unter deren angemessener Beteiligung ausgeführt werden, soweit der Rahmenvertrag nichts anderes vorsieht.
In der Praxis entsteht zwischen der vereinbarten und der tatsächlich besetzten Stelle häufig eine Lücke, etwa durch Krankheitsausfälle oder eine offene Stelle, die sich nicht sofort neu besetzen lässt. Solche Lücken sollten Sie erklären und möglichst durch ein Ausfallkonzept auffangen, damit die Angemessenheit der Personalausstattung im Prüfungsfall nachvollziehbar bleibt.
Eigens geregelt bleibt die Nachtwache, und zwar bewusst getrennt von der allgemeinen Personalbemessung. In Einrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern muss als aktive Nachtwache mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein (§ 15 Absatz 6 Satz 4 SächsWTG). Besteht die Einrichtung aus mehreren abgeschlossenen Gebäuden, gilt das für jedes Gebäude einzeln, weil sich in der Nacht keine zusätzliche Fachkraft kurzfristig aus einem anderen Gebäude holen lässt.
Das alles muss dokumentiert werden, nicht nur eingehalten. § 9 SächsWTG verlangt Aufzeichnungen zu Name, Qualifikation, Arbeitszeit und Dienstplänen der Beschäftigten sowie zu Pflegegrad und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner. Wer diese beiden Datensätze nicht laufend führt, kann die Angemessenheit der eigenen Personalausstattung im Prüfungsfall nicht belegen, unabhängig davon, wie gut sie tatsächlich ist. Deshalb lohnt sich der Abgleich mit den laufenden Dienstplänen, bevor eine Liste eigens für den Prüftermin zusammengestellt wird.
Reicht in der Wohngemeinschaft nachts Rufbereitschaft?
Für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften gelten zwei unterschiedliche Regeln für zwei unterschiedliche Personengruppen, und wer das übersieht, begründet am falschen Paragrafen. Maßgeblich ist dabei nicht die Bezeichnung der Wohnform, sondern wer dort tatsächlich lebt: Für Menschen mit Behinderungen verlangt § 19 Absatz 4 Nummer 2 SächsWTG, dass der Leistungsanbieter bei Bedarf eine Rufbereitschaft außerhalb der Betreuungszeiten sicherstellt.
Für pflegebedürftige Volljährige gilt eine andere Regel. Grundsätzlich muss die ständige Anwesenheit einer geeigneten Person gewährleistet sein (§ 21 Absatz 1 SächsWTG). Nur wenn der konkrete Pflege- und Betreuungsbedarf diese ständige Anwesenheit nicht erfordert, genügt die Erreichbarkeit einer Fachkraft in angemessener Zeit. Diese Einschätzung trifft die Einrichtung selbst, nicht der KSV Sachsen im Vorhinein.
Was das im Alltag heißt, konkretisiert die Verordnung: In Zeiten ohne anwesende Fachkraft muss eine Rufbereitschaft sichergestellt sein (§ 30 Absatz 2 SächsWTVO). Rufbereitschaft ist damit kein genereller Ersatz für Personal, sondern eine Ausnahme für einzelne Zeiten, die durch eine begründete, nachvollziehbare Einschätzung der Bewohnerstruktur getragen wird. Diese Einschätzung muss dokumentiert werden, nicht nur die Entscheidung selbst.
Für die Personaleinsatzplanung folgt daraus eine zusätzliche Prüfung: Es reicht nicht, die Wohngemeinschaft insgesamt zu betrachten. Die Einschätzung muss für die dort tatsächlich lebenden Menschen aktuell sein und sich ändern, sobald sich deren Pflege- oder Betreuungsbedarf ändert.
Angenommen, acht Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngemeinschaft können nachts selbständig klingeln und kurz warten, ohne akute Pflege zu brauchen: Dann kann eine dokumentierte Rufbereitschaft ausreichen. Sind mehrere von ihnen nachts auf unmittelbare Hilfe angewiesen, etwa wegen Sturzrisiko oder nächtlicher Unruhe, reicht Rufbereitschaft in der Regel nicht.
Was unterscheidet Sachsen vom Bundesrecht?
Landesheimrecht und Bundesrecht regeln unterschiedliche Dinge, geraten in der Praxis aber leicht durcheinander. Beide Ebenen verfolgen einen anderen Zweck: Das Ordnungsrecht des Landes soll Gefahren für Bewohnerinnen und Bewohner abwehren, das Bundesrecht regelt, wofür die Pflegeversicherung zahlt. Wer beides vermischt, argumentiert bei einer Prüfung an der falschen Stelle. Die folgende Übersicht trennt deshalb, was in Sachsen über die Heimaufsicht gilt, von dem, was bundesweit über die Pflegeversicherung läuft.
| Aspekt | Sachsen (SächsWTG, SächsWTVO) | Bundesrecht (SGB XI) |
|---|---|---|
| Regelungsgegenstand | Ordnungsrecht der Heimaufsicht über Einrichtungen und Wohngemeinschaften | Leistungs- und Vergütungsrecht der Pflegeversicherung |
| Fachkraftquote | Keine feste Quote mehr seit 13. April 2024; § 15 Absatz 3 SächsWTG verlangt eine bedarfsgerechte, dokumentierte Personalausstattung | Kein landesweiter Quotenbegriff; § 113c SGB XI legt bundeseinheitliche Personalanhaltswerte je Pflegegrad für die Pflegesatzvereinbarung fest (PeBeM) |
| Nachtdienst (stationär) | Mindestens eine ständig anwesende Fachkraft je Gebäude als aktive Nachtwache, § 15 Absatz 6 SächsWTG, § 22 Absatz 3 SächsWTVO | Nicht Gegenstand des SGB XI |
| Wohngemeinschaft | Rufbereitschaft einer Fachkraft kann genügen, wenn der Bedarf keine ständige Anwesenheit erfordert, § 21 Absatz 1 SächsWTG, § 30 Absatz 2 SächsWTVO | Nicht geregelt |
| Aufsicht | Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) als zuständige Behörde für ganz Sachsen, § 31 Absatz 1 SächsWTG | Kein bundesweites Aufsichtsorgan; Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst |
| Sanktion bei Verstoß | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Behörde: Bußgeld bis 25.000 Euro, gegen sonstige Mitwirkungspflichten bis 10.000 Euro, § 33 SächsWTG | Kein bußgeldbewehrtes Ordnungsrecht; Vergütungskürzung nach § 115 SGB XI bei Pflichtverstößen |
Eine bloße Personalunterdeckung ist für sich noch keine Ordnungswidrigkeit. Bußgeldbewehrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 SächsWTG ist erst die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung, die der KSV Sachsen nach vorheriger Beratung nach § 25 SächsWTG erlassen hat.
Für die Leitungsebene folgt daraus eine einfache Faustregel. Wer die Höhe der Personalausstattung begründen will, verweist auf das Bundesrecht und die Pflegesatzvereinbarung. Wer dagegen die Frage der Aufsicht, der Nachtwache oder der Wohngemeinschaft beantwortet, verweist auf das SächsWTG. Beides in einem Schreiben zu vermischen, schwächt die Begründung eher, als sie zu stärken.
Was ist jetzt zu tun? Sechs Schritte für die Leitung
Aus alledem lassen sich sechs Schritte für die Praxis ableiten. Sie bauen aufeinander auf: Erst die schriftliche Begründung, dann der Abgleich mit der tatsächlichen Besetzung, dann die Absicherung der Randzeiten und der Nachweise. Keiner der sechs Schritte ersetzt eine Rechtsberatung im Einzelfall, aber jeder lässt sich unabhängig von der Betriebsgröße umsetzen, von der Einzeleinrichtung bis zum Trägerverbund mit mehreren Standorten.
Lassen Sie eine schriftliche Personalbedarfsbegründung erstellen
Für jede Einrichtung und jede anbieterverantwortete Wohngemeinschaft einzeln, bevor die nächste Prüfung durch den KSV Sachsen ansteht. Eine gemeinsame Begründung für mehrere Standorte verdeckt unterschiedliche Bewohnerstrukturen. Halten Sie fest, wann die Begründung zuletzt aktualisiert wurde. So ist im Prüfungsfall sofort erkennbar, ob sie noch aktuell ist.
Gleichen Sie die vereinbarte Personalausstattung mit der tatsächlichen Besetzung ab
Für stationäre Einrichtungen mit Leistungen nach § 43 SGB XI: Vergleichen Sie die in der Pflegesatzvereinbarung vereinbarte Personalausstattung mit den tatsächlich besetzten Stellen.
Prüfen Sie je Wohngemeinschaft, ob Rufbereitschaft trägt
Klären Sie für jede Wohngemeinschaft einzeln, ob der Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner eine ständige Fachkraft-Anwesenheit erfordert oder ob ein dokumentiertes Rufbereitschaftskonzept ausreicht. Dokumentieren Sie diese Einschätzung auch dann schriftlich, wenn das Ergebnis ständige Anwesenheit lautet. So bleibt die Entscheidung nachvollziehbar.
Sichern Sie die Nachtwache ab
Mindestens eine ständig anwesende Fachkraft je Gebäude, dokumentiert in den Dienstplänen und nicht bloß im Konzept behauptet.
Führen Sie Dokumentations- und Fortbildungsnachweise zusammen
Bündeln Sie die Aufzeichnungen nach § 9 SächsWTG und die Nachweise zur Fort- und Weiterbildung, damit sie bei einer unangemeldeten Prüfung vollständig vorliegen.
Terminieren Sie ein internes Audit vor der nächsten Prüfung
Machen Sie die Personalbemessung zu einem eigenen Prüfpunkt des internen Audits. Ein eigener Prüfpunkt erzeugt auch dann einen Nachweis, wenn bei der Prüfung selbst nichts zu beanstanden ist.
Wie baue ich die eigene Bedarfsbegründung auf?
Eine Zahl kann Ihnen an dieser Stelle niemand seriös vorgeben, weder ein Gesetzestext noch ein Werkzeug im Internet, denn die richtige Zahl hängt von der konkreten Bewohnerstruktur Ihrer Einrichtung ab. Was sich vorstrukturieren lässt, ist der Aufbau der schriftlichen Begründung selbst. Der folgende Generator setzt aus Ihren Angaben zu Einrichtungstyp, Bewohnerstruktur und Nachtorganisation ein Gerüst zusammen, das Sie um die tatsächlichen Zahlen, Namen und Qualifikationen ergänzen. Er ersetzt weder die Pflegesatzvereinbarung noch die fachliche Konzeption, sondern ordnet beide in einen zusammenhängenden Text ein, der sich bei einer Prüfung sofort vorlegen lässt.
Wählen Sie zuerst den Einrichtungstyp aus Schritt 1.
Wählen Sie Einrichtungstyp, Bewohnerstruktur und Nachtorganisation. Das Gerüst erscheint an dieser Stelle als Text zum Weiterschreiben.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Am wichtigsten ist der Blick in den eigenen Ordner, und zwar für jeden Standort einzeln, nicht nur stichprobenartig für einen. Steht dort noch die alte Fachkraftquote als Zielgröße, oder liegt bereits eine Herleitung aus der Bewohnerstruktur vor? Wer das jetzt nachträgt, hat es bei der nächsten Prüfung durch den KSV Sachsen bereits vorliegen, statt es unter Zeitdruck nachzuliefern. Eine einmal erstellte Begründung ist zudem kein Dokument fürs Archiv: Ändert sich die Bewohnerstruktur wesentlich, sollte auch die Begründung erneut geprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Wie ein internes Audit dafür aufgebaut wird, beschreibt der Leitfaden zum internen Audit im Sozialwesen. Wer für dieselbe Einrichtung auch das Gewaltschutzkonzept auf dem aktuellen Stand halten will, findet dazu einen eigenen Beitrag zum Gewaltschutzkonzept. Einen Ländervergleich des Heimrechts über Sachsen hinaus bietet der Beitrag Heimrecht in sechs Ländern.
Personalbemessung nachweisbar machen
Im Rahmen eines System-Checks arbeite ich mit Ihnen durch, ob Ihre Personalbedarfsbegründung einer Prüfung durch den KSV Sachsen standhält. Wo die Herleitung noch Lücken hat, zeige ich das konkret an Ihren eigenen Unterlagen.
Erstgespräch vereinbarenHäufige Fragen
Nein. Das SächsWTG regelt nach § 2 nur Einrichtungen, die Wohnraum und Pflege aus einer Hand anbieten, und nach § 3 ambulant betreute Wohngemeinschaften mit drei bis zwölf Personen. Ein klassischer ambulanter Pflegedienst fällt nicht darunter, für ihn gilt weiterhin das SGB XI.
Nein. § 15 Absatz 3 SächsWTG verlangt weiterhin eine ausreichende, am tatsächlichen Bedarf ausgerichtete Personalausstattung, die der Träger begründen und dokumentieren muss. Für Einrichtungen mit Leistungen nach § 43 SGB XI bleibt zusätzlich die im Pflegesatz vereinbarte Personalausstattung die maßgebliche Bezugsgröße.
Der KSV Sachsen klärt zunächst nach § 25 SächsWTG auf und berät zur Abhilfe. Bleibt der Mangel bestehen, kann er eine Anordnung nach § 26 SächsWTG erlassen. Erst wer einer solchen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 SächsWTG mit einem Bußgeld bis 25.000 Euro geahndet werden kann.
Das kommt auf die Bewohnerstruktur an. Grundsätzlich muss eine geeignete Person ständig anwesend sein (§ 21 Absatz 1 SächsWTG); nur wenn der konkrete Pflege- und Betreuungsbedarf das nicht erfordert, genügt eine Rufbereitschaft (§ 30 Absatz 2 SächsWTVO). Für Menschen mit Behinderungen gilt eine eigene Regelung (§ 19 Absatz 4 Nummer 2 SächsWTG).
Ja, mit Bestandsschutz. § 36 Absatz 1 SächsWTG lässt Beschäftigte, die bislang nach dem Heimgesetz, der Heimpersonalverordnung oder dem SächsBeWoG als Fachkraft berücksichtigt wurden, weiterhin als solche gelten, solange ihre Tätigkeit keinen Anlass zur Beanstandung gibt.
Quellen
Stand 19.09.2026. Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum genannten Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Änderungen von SächsWTG, SächsWTVO oder der Rahmenverträge nach § 75 SGB XI sind vor Verwendung an der Primärquelle zu prüfen.
