Wer Schulsozialarbeit im Auftrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt anbietet, richtet sich seit Jahresbeginn nach einem neuen Regelwerk. Es löst den Förderrahmen ab, der seit dem Schuljahr 2013/2014 galt, und bleibt bis Ende Oktober 2030 in Kraft. Was sich dadurch für die eigene Nachweisführung ändert, zeigt dieser Beitrag Schritt für Schritt.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Thüringen eine neue Richtlinie für die Förderung von Schulsozialarbeit, die bis zum 31. Oktober 2030 läuft.
- Gefördert werden die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie können das Geld an anerkannte freie Träger weiterleiten, die die Fachkräfte an den Schulen beschäftigen.
- Einen Anspruch auf die Förderung gibt es nicht, das Land entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Voraussetzung sind eine mit der Jugendhilfeplanung abgestimmte Konzeption, eine Kooperationsvereinbarung mit der Schule und Fachkräfte mit passendem Hochschulabschluss.
- Der Förderantrag für das kommende Jahr muss bis zum 15. November beim Landesverwaltungsamt eingehen.
Schulsozialarbeit umfasst nach § 13a SGB VIII sozialpädagogische Angebote der Kinder- und Jugendhilfe am Ort Schule. Inhalt und Umfang regelt jedes Land selbst, in Thüringen über § 19a des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (ThürKJHAG).
- Erstempfänger:
- der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, der oder die als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landesförderung beantragt (Richtlinie, Ziffer 3).
- Letztempfänger:
- der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, an den der Erstempfänger die Zuwendung weiterleitet und der die Fachkräfte beschäftigt.
- Anteilsfinanzierung:
- Das Land trägt bis zu 90 vom Hundert, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt mindestens 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben (Richtlinie, Ziffer 5.5).
Was ändert sich seit dem 1. Januar 2026 für Träger?
Am 14. Januar 2026 hat die Thüringer Ministerin für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie in Erfurt die neue Richtlinie unterzeichnet, die den Förderrahmen für Schulsozialarbeit im Freistaat neu regelt. Sie gilt rückwirkend zum 1. Januar 2026 und löst damit das Landesprogramm ab, das seit dem Schuljahr 2013/2014 bestand. Für Träger, die im Auftrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt Schulsozialarbeit erbringen, ändert sich damit vor allem eines: der Rahmen, nach dem sie ihre fachlichen Standards nachweisen müssen. Betroffen sind alle Träger, die zum Schuljahr 2026/2027 bereits eine Fachkraft an einer Thüringer Schule beschäftigen oder das für die kommenden Jahre planen.
Diese neue Richtlinie steht dabei nicht allein. Parallel gilt weiterhin die Fachliche Empfehlung Schulsozialarbeit, ein eigenes Dokument, das der Landesjugendhilfeausschuss Thüringen bereits am 7. März 2022 beschlossen hat (Beschluss-Reg.-Nr. 72/22) und das Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie in der Ausgabe 2025 herausgegeben hat. Die Richtlinie regelt, unter welchen Voraussetzungen das Land Geld gewährt, die Fachliche Empfehlung, wie die Arbeit inhaltlich aussehen soll und welche Berichte im Jahresverlauf fällig werden. Wer beide Dokumente kennt, kommt durch den jährlichen Antrags- und Berichtszyklus, ohne im Qualitätsdialog Lücken erklären zu müssen.
Wie viele Fachkräfte von der Umstellung betroffen sind, zeigt die aktuelle Zahl:
533
Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter an 518 Thüringer Schulen, Stand Dezember 2025 (Fachstelle Schulsozialarbeit Thüringen, schuso-thueringen.de).
Auf welcher Rechtsgrundlage diese Stellen überhaupt finanziert werden, erklärt der nächste Abschnitt.
Wer regelt Schulsozialarbeit: der Bund oder das Land?
Der Bund gibt nur den Rahmen vor, das Land füllt ihn aus. § 13a SGB VIII, das Sozialgesetzbuch Achtes Buch für Kinder- und Jugendhilfe, beschreibt Schulsozialarbeit als sozialpädagogisches Angebot am Ort Schule und überlässt Inhalt und Umfang ausdrücklich dem Landesrecht. Wer nur das Bundesgesetz kennt, kennt deshalb erst die halbe Rechtsgrundlage: Die eigentlichen Pflichten für freie Träger und für Landkreise und kreisfreie Städte stehen im jeweiligen Landesrecht, in Thüringen im ThürKJHAG.
Thüringen hat diesen Auftrag in § 19a ThürKJHAG ausgeführt. Absatz 1 nennt vier Aufgaben, von der Unterstützung des Bildungs- und Erziehungsauftrags bis zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Jugendamt, freien Trägern und Schule.
Absatz 3 verpflichtet das Land außerdem, den örtlichen Trägern jährlich mindestens 37.300.000 Euro als Zuschuss zu gewähren. Ob dieser Betrag noch ausreicht, prüft das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium alle zwei Jahre und unterrichtet danach den für Jugend zuständigen Ausschuss über das Ergebnis. Eine direkte Zahlungsgarantie für den eigenen Träger ist das nicht, wohl aber ein Signal: Das Land bindet sich selbst an eine Mindestsumme für das gesamte Programm.
Eine weitere Pflicht betrifft die örtlichen Träger direkt: Nach § 14 Absatz 4 ThürKJHAG müssen sie bei schulbezogenen Maßnahmen mit den Schulen zusammenarbeiten und dafür geeignete Kooperationsstrukturen entwickeln. Die Richtlinie selbst beruft sich in ihrer Rechtsgrundlage auf § 13a Absatz 1 und § 82 SGB VIII zusammen mit § 14 Absatz 4, § 19 und § 19a ThürKJHAG sowie der Thüringer Landeshaushaltsordnung.
Auch andere Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe binden Qualitätsentwicklung an konkrete Verfahren statt an bloße Absichtserklärungen, etwa die Vorbereitung auf die inklusive Lösung.
Wer bekommt die Förderung und gibt es einen Anspruch darauf?
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaats als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Richtlinie, Ziffer 3). Ein Träger der freien Jugendhilfe, der die Fachkräfte tatsächlich beschäftigt, erhält die Landesmittel deshalb nicht direkt vom Land, sondern als Letztempfänger. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt leitet die Zuwendung dann per Zuwendungsbescheid oder öffentlich-rechtlichem Vertrag weiter.
Planungssicherheit gibt es dabei nur eingeschränkt: Ziffer 1.1 der Richtlinie legt fest, dass kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht. Die Bewilligungsbehörde, das Thüringer Landesverwaltungsamt, entscheidet stattdessen nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das betrifft rechtlich zunächst nur den Erstempfänger, also den Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
Weil dieser das Geld aber weiterreicht, hängt die eigene Planungssicherheit des Trägers unmittelbar davon ab, wie belastbar seine Nachweise gegenüber dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt sind. Lückenhafte Nachweise wirken sich also nicht nur auf dem Papier aus, sondern auf die tatsächliche Verhandlungsposition im nächsten Förderjahr. Wer die eigene Position stärken will, führt die Nachweise deshalb laufend, statt sie erst im Bedarfsfall zusammenzusuchen.
Beispiel
Angenommen, ein Landkreis erhält für das kommende Jahr weniger Landesmittel als beantragt: Dann entscheidet er nach eigenem Ermessen, welchem Letztempfänger er wie viel weiterleitet. Ein Träger, der seine Zahlen und Unterlagen lückenlos vorlegen kann, steht in dieser Lage besser da als einer, der erst nachliefern muss.
Welche Voraussetzungen muss ein Träger erfüllen?
Ziffer 4 der Richtlinie nennt vier Voraussetzungen, die für die Förderung erfüllt sein müssen. Für die einzelne Fachkraft zählen vor allem die dritte und die vierte, für die Träger- und Einrichtungsleitung alle vier. Sie greifen ineinander: Ohne Rahmenkonzeption fehlt der Kooperationsvereinbarung die Grundlage, ohne passende Fachkräfte trägt die schönste Konzeption nichts.
Erstens müssen Vorhaben der Schulsozialarbeit Bestandteil der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII sein. Mindestens einmal pro Legislaturperiode ist dafür der Nachweis vorzulegen, dass der Jugendhilfeausschuss den Planungsprozess beschlossen hat (Ziffer 4.1).
Zweitens ist im Rahmen dieser Planung eine Rahmenkonzeption zu erstellen. Sie legt die Schulstandorte, den Fachkräfteeinsatz und die Ausstattung mit Arbeitsraum fest (Ziffer 4.2).
Drittens müssen die eingesetzten Fachkräfte das Fachkräftegebot erfüllen: hauptamtlich, unbefristet angestellt und mit einem pädagogischen Hochschulabschluss, der sozialpädagogisch ausgerichtet ist (Fachliche Empfehlungen, Ziffer 7.3).
Maßstab dafür ist § 72 SGB VIII: Ein Träger darf nur Personen beschäftigen, die sich nach ihrer Persönlichkeit für die Aufgabe eignen und eine entsprechende Ausbildung durchlaufen haben. Zusätzlich gilt der jeweils aktuelle Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses zur Umsetzung dieses Gebots.
Viertens sind die fachlichen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses zu beachten, allen voran die Fachliche Empfehlung Schulsozialarbeit selbst (Ziffer 4.4).
Was muss in die Kooperationsvereinbarung?
Zwischen dem zuständigen Schulamt oder der einzelnen Schule und dem Letztempfänger ist zusätzlich eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Grundlage dafür bildet unter anderem das Schulentwicklungskonzept der jeweiligen Schule.
Die Vereinbarung muss eine Ziel-, Aufgaben- und Verantwortungsbeschreibung sowie Festlegungen zur sächlichen Ausstattung einschließlich Raumnutzung enthalten. Sie ist mit dem Erstempfänger einvernehmlich abzustimmen und wird Bestandteil des Zuwendungsbescheids oder des öffentlich-rechtlichen Vertrags (Ziffer 6.2.6).
Wer die Kooperationsvereinbarung prüft, sollte sich genau auf diese eine Ziffer stützen. Die unmittelbar folgenden Ziffern der Richtlinie regeln andere Themen, etwa Honorarverträge, Reisekosten und die Rahmenvereinbarung mit dem Schulträger. Diese Themen gehören nicht in die Kooperationsvereinbarung.
Beispiel
Angenommen, eine Schule und ein Träger vereinbaren die Zusammenarbeit erstmals: Ohne eine schriftliche Ziel-, Aufgaben- und Verantwortungsbeschreibung fehlt der Vereinbarung ein Pflichtinhalt, selbst wenn Schule und Fachkraft die Zusammenarbeit im Alltag längst eingespielt haben.
Welche Fristen gelten im Förderjahr?
Zunächst zur Finanzierung: Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt, die Finanzierungsart ist eine Anteilsfinanzierung. An den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt sich das Land mit bis zu 90 vom Hundert, maximal jedoch bis zur Höhe des berechneten Förderhöchstbetrags. Landkreis oder kreisfreie Stadt bringen mindestens 10 vom Hundert auf (Ziffer 5.5).
Wird der Landeszuschuss unterjährig erhöht, muss der Erstempfänger seine eigenen Mittel mindestens in der bisher erklärten Höhe weiter einsetzen. Auf zusätzliche Fördermittel aus nicht ausgeschöpften Beträgen anderer Landkreise besteht in den Folgejahren kein Anspruch. Praktisch heißt das: Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann den eigenen Anteil nicht einfach auf das Land abwälzen, wenn die Landesmittel unterjährig steigen.
Die Fristen im Jahresverlauf kommen aus zwei Quellen mit unterschiedlicher Verbindlichkeit: Die Richtlinie bindet den Erstempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde, die Fachliche Empfehlung bindet den Leistungserbringer und den örtlichen Träger im Rahmen ihrer eigenen Vereinbarung. Die folgende Übersicht führt beide zusammen.
| Zeitpunkt oder Turnus | Pflicht | Adressat | Quelle |
|---|---|---|---|
| bis 15. November (Vorjahr) | Förderantrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt einreichen | Erstempfänger | Richtlinie, Ziffer 7.2 |
| zum 1. September | Mitteilung des Förderhöchstbetrags an die Erstempfänger | zuständiges Ministerium | Richtlinie, Ziffer 7.1 |
| bis 30. Juni (Folgejahr) | Controllingbericht nach Ministeriumsvorgaben vorlegen | Erstempfänger | Richtlinie, Ziffer 6.1.1 |
| jährlich | Sachbericht mit quantitativem und qualitativem Teil erstellen | Leistungserbringer | Fachliche Empfehlungen, Ziffer 8.5 |
| jährlich | Qualitätsdialog (Fachgespräch) mit dem Jugendamt führen | Leistungserbringer und Jugendamt | Fachliche Empfehlungen, Ziffer 8.6 |
| mindestens alle zwei Jahre | Vertrag oder Leistungsvereinbarung an den Bedarf anpassen | Jugendamt und Leistungserbringer | Fachliche Empfehlungen, Ziffer 8.2 |
| mind. einmal pro Legislaturperiode | Nachweis zum Planungsprozess der Jugendhilfeplanung vorlegen | Jugendamt | Richtlinie, Ziffer 4.1 |
| ohne festen Turnus genannt | Kooperationsvereinbarung mit Schule oder Schulamt abstimmen | Leistungserbringer, Schule, Jugendamt | Richtlinie, Ziffer 6.2.6; Fachliche Empfehlungen, Ziffer 6.2 und 7.2 |
Stand 4. November 2026. Landesrahmenverträge oder individuelle Zuwendungsbescheide können ergänzende Fristen enthalten.
Wer diese Termine kennt, braucht als Nächstes ein Vorgehen, mit dem sich die passenden Nachweise dazu ordnen lassen.
Acht Schritte: So ordnen Sie Ihre Nachweise
Die folgenden Schritte richten sich an die Träger- und Einrichtungsleitung, nicht an die einzelne Fachkraft vor Ort. Sie ordnen die Nachweisführung, bevor der jährliche Qualitätsdialog oder eine Prüfung durch den Erstempfänger ansteht. Wer sie der Reihe nach abarbeitet, hat am Ende einen vollständigen Nachweisordner, keine Ansammlung einzelner Dokumente.
Lassen Sie die Rahmenkonzeption gegen die Jugendhilfeplanung prüfen
Fordern Sie beim zuständigen Jugendamt den Nachweis an, dass der Jugendhilfeausschuss den Planungsprozess beschlossen hat, und gleichen Sie Schulstandorte, Personaleinsatz und Raumausstattung gegen die Rahmenkonzeption nach Ziffer 4.2 ab.
Prüfen Sie die Kooperationsvereinbarung gegen Ziffer 6.2.6
Ziel-, Aufgaben- und Verantwortungsbeschreibung sowie die sächliche Ausstattung müssen enthalten sein. Stimmen Sie das Dokument mit Schule oder Schulamt sowie mit dem Erstempfänger einvernehmlich ab.
Dokumentieren Sie das Fachkräftegebot für jede besetzte Stelle
Beauftragen Sie die Personalverwaltung, für jede Fachkraft den Hochschulabschluss, die sozialpädagogische Ausrichtung und den unbefristeten, hauptamtlichen Status geordnet nachzuweisen.
Vergleichen Sie die Vergütung mit dem Entgeltmaßstab der Richtlinie
Zuwendungsfähig ist eine Vergütung bis zur Entgeltgruppe S 12 TV-L Sozial- und Erziehungsdienst, Prüfungsmaßstab ist der TV-L, der Tarifvertrag der Länder. Eine Vergütung unter der Entgeltgruppe E9b Stufe 1 TV-L ist nicht zuwendungsfähig (Ziffer 5.2.1).
Bereiten Sie Sachbericht und Qualitätsdialog rechtzeitig vor
Der jährliche Sachbericht mit quantitativem und qualitativem Teil bildet die Grundlage für das Fachgespräch mit dem Jugendamt. Setzen Sie beide Termine fest in die Jahresplanung der Leitungsrunde.
Klären Sie die Verwendungsnachweisfrist beim Erstempfänger
Der Zuwendungsbescheid legt fest, bis wann der Letztempfänger seinen Verwendungsnachweis vorzulegen hat, damit der Erstempfänger seine eigene Frist gegenüber dem Landesverwaltungsamt einhält (Ziffer 6.2.2). Was eine versäumte Frist auslösen kann, beschreibt der Beitrag Rückforderung trotz erbrachter Leistung.
Planen Sie den Förderantrag für das Folgejahr auf den 15. November hin
Bereiten Sie die Antragsunterlagen so vor, dass der Erstempfänger sie fristgerecht beim Thüringer Landesverwaltungsamt einreichen kann. Wer die Unterlagen mit ausreichendem Vorlauf zusammenstellt, vermeidet kurzfristige Nachforderungen des Erstempfängers kurz vor der Frist.
Prüfen Sie bei Weiterleitung per Vertrag die Pflichtinhalte nach Ziffer 6.2.3
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Erst- und Letztempfänger muss unter anderem Bewilligungszeitraum, Verwendungsnachweisfrist und die Auskunfts- und Prüfrechte von Bewilligungsbehörde, Erstempfänger und Thüringer Rechnungshof vollständig regeln.
Beispiel
Angenommen, eine neu eingestellte Fachkraft wird nach einem trägereigenen Haustarif unterhalb der Entgeltgruppe E9b Stufe 1 TV-L bezahlt: Dann ist diese Stelle in der beantragten Höhe nicht zuwendungsfähig, selbst wenn die fachliche Qualifikation der Fachkraft unstrittig ist.
Checkliste: Nachweise für Förderung und Qualitätsdialog
Die acht Schritte zeigen, was zu tun ist. Die folgende Checkliste führt die Nachweise zusammen, die Richtlinie und Fachliche Empfehlung verlangen, jeweils mit Fundstelle und dem Turnus, den die Quelle nennt. Wo keine der beiden Quellen ein festes Intervall vorgibt, steht das dabei, dann legen Sie es selbst fest. Ausgedruckt hat die Checkliste drei leere Spalten für das Datum der letzten Aktualisierung, die nächste Prüfung und die verantwortliche Person.
| Nachweis | Grundlage | Turnus laut Quelle | Zuletzt aktualisiert | Nächste Prüfung | Verantwortlich |
|---|---|---|---|---|---|
| Nachweis zum Planungsprozess der Jugendhilfeplanung, vom Jugendhilfeausschuss beschlossen | Richtlinie, Ziffer 4.1 | mindestens einmal pro Legislaturperiode, geführt vom Jugendamt | |||
| Rahmenkonzeption der Schulsozialarbeit mit Schulstandorten, Arbeitsraum und Teilnahme an schulischen Gremien | Richtlinie, Ziffer 4.2 | kein fester Turnus genannt, erstellt vom Jugendamt im Rahmen der Jugendhilfeplanung | |||
| Standortspezifische Konzeption je Schule | Fachliche Empfehlungen, Ziffer 7.3, 8.1 und 8.6 | nach dem jährlichen Qualitätsdialog an den veränderten Bedarf anpassen | |||
| Kooperationsvereinbarung mit Schulamt oder Schule: Ziele, Aufgaben, Verantwortung, sächliche Ausstattung und Raumnutzung, mit dem Erstempfänger abgestimmt | Richtlinie, Ziffer 6.2.6 | kein fester Turnus genannt, selbst festlegen | |||
| Vertrag oder Leistungsvereinbarung mit dem Jugendamt | Fachliche Empfehlungen, Ziffer 8.2 | mindestens alle zwei Jahre an den Bedarf anpassen | |||
| Qualifikationsnachweis je Fachkraft: pädagogischer Hochschulabschluss mit sozialpädagogischer Ausrichtung, hauptamtlich und unbefristet angestellt | Fachliche Empfehlungen, Ziffer 7.3; Richtlinie, Ziffer 4.3 | bei jeder Einstellung und jedem Stellenwechsel | |||
| Eingruppierung je Fachkraft: nicht unter E9b Stufe 1 TV-L, zuwendungsfähig bis S 12 TV-L Sozial- und Erziehungsdienst | Richtlinie, Ziffer 5.2.1 | bei jeder Einstellung und jeder Änderung der Vergütung | |||
| Mit dem Jugendamt abgestimmtes Verfahren bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII, § 55a Abs. 2 ThürSchulG) | Fachliche Empfehlungen, Ziffer 6.2 | kein fester Turnus genannt, selbst festlegen | |||
| Dokumentation der Angebote: Einzelfallhilfe, Gruppenarbeit, Arbeit mit Eltern und Schulpersonal, Prävention, jeweils mit Inanspruchnahme | Fachliche Empfehlungen, Ziffer 8.3; Richtlinie, Ziffer 1.3 und 6.1.1 | laufend; Grundlage für Sachbericht und für den Controllingbericht, den der Landkreis bis 30. Juni des Folgejahres vorlegt | |||
| Sachbericht mit quantitativem und qualitativem Teil | Fachliche Empfehlungen, Ziffer 8.5 | jährlich; Abgabetermin mit dem Jugendamt vereinbaren | |||
| Im Qualitätsdialog vereinbarte Ziele für das Folgejahr | Fachliche Empfehlungen, Ziffer 8.6 | jährlich | |||
| Gespräch zwischen Trägerleitung und Schulleitung | Fachliche Empfehlungen, Ziffer 6.2 | mindestens einmal jährlich | |||
| Dokumentierte Kooperations- und Abstimmungstreffen von Jugendamt, Schule und Träger | Richtlinie, Ziffer 1.3.4 | mindestens einmal jährlich | |||
| Verwendungsnachweis gegenüber dem Erstempfänger | Richtlinie, Ziffer 6.2.2 und 6.2.3 | Frist laut Zuwendungsbescheid oder Vertrag |
Stand 4. November 2026, Grundlage sind die Richtlinie Schulsozialarbeit 2026 bis 2030 und die Fachlichen Empfehlungen Schulsozialarbeit (2025). Die Liste prüft, ob ein Nachweis vorliegt und aktuell ist, nicht seinen Inhalt. Zuwendungsbescheid, Vertrag und Vereinbarungen mit dem Jugendamt können weitere Termine setzen.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Am dringendsten ist der Blick auf Kooperationsvereinbarung und Rahmenkonzeption. Die Rahmenkonzeption ist nach Ziffer 4 Voraussetzung für die Förderung, die Kooperationsvereinbarung wird Bestandteil des Zuwendungsbescheids oder des Vertrags. Einen festen Turnus für ihre Überprüfung nennen weder Richtlinie noch Fachliche Empfehlung. Prüfen Sie in den kommenden Wochen, ob beide Dokumente noch zur aktuellen Schulstandort- und Personalsituation passen, und tragen Sie das Datum in die ausgedruckte Checkliste ein. Legen Sie dafür einen festen Termin in der Leitungsrunde fest, nicht nur eine Erinnerung im eigenen Kalender.
Setzen Sie danach Sachbericht und Qualitätsdialog fest in die Jahresplanung, statt sie im Herbst als Sonderaufgabe zu behandeln. Ein Blick in die eigene Managementbewertung lohnt sich zusätzlich: Wo diese beiden Termine bereits als feste Punkte verankert sind, wird aus der jährlichen Pflicht ein Routinepunkt.
Steht der Förderantrag für das kommende Jahr an, bereiten Sie die Unterlagen so früh vor, dass der Erstempfänger sie ohne Zeitdruck bis zum 15. November einreichen kann. Wer die acht Punkte dieses Beitrags der Reihe nach klärt, hat die Grundlage für den nächsten Qualitätsdialog mit dem Jugendamt bereits gelegt.
Häufige Fragen
Wer ist Zuwendungsempfänger der Förderung nach der Richtlinie Schulsozialarbeit 2026 bis 2030?
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie können die Mittel an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe als Letztempfänger weiterleiten (Richtlinie, Ziffer 3).
Besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung?
Nein. Die Richtlinie legt ausdrücklich fest, dass kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Richtlinie, Ziffer 1.1).
Wie hoch ist der kommunale Eigenanteil?
Das Land beteiligt sich mit bis zu 90 vom Hundert an den zuwendungsfähigen Ausgaben, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt mit mindestens 10 vom Hundert (Richtlinie, Ziffer 5.5).
Bis wann muss der Förderantrag gestellt werden?
Der Erstempfänger reicht den Antrag bis zum 15. November des Vorjahres beim Thüringer Landesverwaltungsamt ein (Richtlinie, Ziffer 7.2).
Welche Qualifikation müssen die Fachkräfte der Schulsozialarbeit haben?
Gefordert sind hauptamtliche, unbefristet angestellte sozialpädagogische Fachkräfte mit einem pädagogischen Hochschulabschluss mit sozialpädagogischer Ausrichtung, nach dem Fachkräftegebot des § 72 SGB VIII (Fachliche Empfehlungen Schulsozialarbeit, Ziffer 7.3).
Wie lange gilt die Richtlinie Schulsozialarbeit 2026 bis 2030?
Sie ist rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2030 außer Kraft (Richtlinie, Ziffer 8).
Zum Weiterlesen
- Rückforderung trotz erbrachter Leistung: den Verwendungsnachweis absichernGeförderte Träger müssen die Verwendung nachweisen: welche Fristen gelten und wie Rückforderungen trotz erbrachter Leistung entstehen.
- Leistung: Internes AuditWelche Nachweise für den jährlichen Qualitätsdialog noch fehlen, zeigt ein internes Audit rechtzeitig vorher.
Quellen
- Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Vorhaben der Schulsozialarbeit (Richtlinie Schulsozialarbeit 2026 bis 2030), Erfurt, unterzeichnet 14.01.2026. schuso-thueringen.de (PDF)
- Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (Hrsg.): Fachliche Empfehlungen Schulsozialarbeit, Erfurt 2025, beschlossen vom Landesjugendhilfeausschuss Thüringen am 07.03.2022 (Beschluss-Reg.-Nr. 72/22). schuso-thueringen.de (PDF), abgerufen 04.11.2026.
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: § 13a SGB VIII und § 72 SGB VIII, abgerufen 19.09.2026.
- Freistaat Thüringen, Landesrechtsportal: § 19a ThürKJHAG und § 14 ThürKJHAG, Fassung vom 02.07.2024, gültig ab 19.07.2024, abgerufen 19.09.2026.
- Fachstelle Schulsozialarbeit Thüringen: Thüringer Landesprogramm, Stand Dezember 2025, abgerufen 19.09.2026. schuso-thueringen.de
- Thüringer Landesverwaltungsamt, Außenstelle Erfurt: Schulsozialarbeit (Förderverfahren), abgerufen 19.09.2026. aw-landesverwaltungsamt.thueringen.de
Stand: 4. November 2026. Geltende Fassung: Richtlinie Schulsozialarbeit 2026 bis 2030 vom 14. Januar 2026.
Hinweis
Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 4. November 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich


