Sachsen-Anhalt ordnet die Eingliederungshilfe neu: Module statt Komplexleistung
Der Landesrahmenvertrag vom 17. Dezember 2025 löst die bisherige Tagessatz-Komplexleistung durch einen modularen Leistungskatalog ab. Was das für laufende Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, für Werkstätten und für die nächste Verhandlungsrunde bedeutet.
Nach welchem Recht wird die Vergütung der Eingliederungshilfe in Sachsen-Anhalt derzeit vereinbart, wenn der alte Landesrahmenvertrag zum Jahresende 2024 gekündigt war und der neue erst ein Jahr später unterschrieben wurde? Die Antwort liegt in einer einzigen Vorschrift, § 131 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), und seit dem 17. Dezember 2025 hat sie sich erledigt: An diesem Tag ist der neue Landesrahmenvertrag in Kraft getreten, und mit ihm eine modulare Leistungsstruktur, die die bisherige Komplexleistung ablöst.
Wer wenig Zeit hat, springt direkt zu den acht Schritten für die Leitungsebene.
Landesrahmenvertrag: der Vertrag, den der Kostenträger, in Sachsen-Anhalt das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit, nach § 131 Absatz 1 SGB IX mit den Verbänden der Leistungserbringer schließt. Er regelt Kostenarten, Kriterien für Leistungspauschalen, Personalrichtwerte, Maßstäbe für Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie das Vereinbarungsverfahren. Leistungsmodul: ein Baustein des Leistungskatalogs aus der zugehörigen Anlage, der einen bestimmten Bedarfsbereich bündelt und einzeln vergütet wird, anders als bei der früheren Komplexleistung, die alle Teilhabeleistungen in einer Pauschale zusammenfasste.
Warum hat jedes Land einen eigenen Rahmenvertrag?
Der Grund liegt im Bundesrecht selbst: Es schreibt nur den Rahmen vor, nicht den Inhalt. Das folgt dem föderalen Aufbau der Eingliederungshilfe: Der Bund setzt die Eckpunkte im SGB IX, die Ausgestaltung bleibt Sache der Länder. § 131 Absatz 1 SGB IX zählt sieben Punkte auf, die jeder Landesrahmenvertrag regeln muss: Kostenarten, Kriterien für Leistungspauschalen, deren Höhe, Kostenzuordnung, Personalrichtwerte, Maßstäbe für Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie das Verhandlungsverfahren. Einen bundeseinheitlichen Vertrag gibt es dafür nicht. Jedes Land verhandelt eigenständig, deshalb unterscheidet sich die Leistungsstruktur von Land zu Land, obwohl überall dieselbe Bundesnorm gilt. Wie unterschiedlich das ausfallen kann, zeigen die Beiträge zur personenzentrierten Komplexleistung in Thüringen und zur Qualitätsprüfung nach Brandenburgs Rahmenvertrag.
Für Sachsen-Anhalt heißt das konkret: Die Verhandlungen führt das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (LAS) als überörtlicher Kostenträger, der die Aufgaben der früheren Sozialagentur Sachsen-Anhalt übernommen hat. Auf der anderen Seite des Tisches sitzen die Verbände der Leistungserbringer im Land, darunter die Landesverbände von AWO, Caritas, Diakonie, Parität und Deutschem Roten Kreuz. Der Ausgang dieser Verhandlungen betrifft jede Einrichtung im Land unmittelbar, denn er legt die Bausteine fest, aus denen sich später die eigene Vergütung zusammensetzt.
Was galt, bevor der neue Vertrag kam?
Bevor der neue Vertrag kam, galt in Sachsen-Anhalt ein Jahr lang kein regulärer Landesrahmenvertrag. Der vorherige Vertrag stammte vom 14. August 2019. Das Land ließ ihn nicht auslaufen, sondern kündigte ihn aktiv zum 31. Dezember 2024, mit Verweis auf notwendigen Überarbeitungsbedarf. Für die entstehende Lücke griff die bundesrechtliche Auffangregel aus § 131 Absatz 4 SGB IX, dieselbe Vorschrift, die auch den Rahmenvertrag selbst trägt.
Nach Angaben des Sozialministeriums beschloss die Landesregierung in Magdeburg deshalb eine Übergangsverordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2025. Sie ließ bestehende Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen bis zum neuen Rahmenvertrag weitergelten und rechnete die für 2025 anstehenden Tarifsteigerungen ein. Für die Einrichtungen vor Ort änderte sich dadurch zunächst wenig: Die laufenden Vereinbarungen liefen zu den bekannten Konditionen weiter, nur eben auf Basis einer Verordnung statt eines ausgehandelten Vertrags. Der Verordnungstext selbst, mit Datum und amtlicher Fundstelle, war zum Redaktionsschluss dieses Beitrags nicht recherchierbar. Diese Aussage stützt sich deshalb auf die Mitteilung des Ministeriums, nicht auf eine eigene Prüfung des Textes.
Die Verhandlung über den neuen Vertrag dauerte länger, als die Verordnung ursprünglich überbrücken sollte. Erst am 17. Dezember 2025, fast ein Jahr nach Auslaufen des alten Vertrags, unterzeichneten das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und die Verbände der Leistungserbringer den Nachfolgevertrag.
Zwischen Vertragsende und Vertragsunterzeichnung lag ein Jahr, in dem eine Rechtsverordnung, nicht eine Verhandlung, die Vergütung der Eingliederungshilfe trug. Genau dieses Verfahren sieht § 131 Absatz 4 SGB IX für jedes Bundesland vor.
Was regelt der neue Vertrag konkret?
Der Vertragstext umfasst 15 Paragrafen und 14 nummerierte Anlagen, vom Leistungskatalog über Entwicklungsberichte bis zur Geschäftsordnung der Vertragskommission. Den Kern der Neuerung bildet Anlage Nr. 01: Sie beschreibt den Leistungskatalog nicht mehr als eine einheitliche Komplexleistung, sondern als Abfolge einzeln vergüteter Module. Für die Einrichtungen im Land bedeutet das eine grundlegend andere Kalkulationslogik als bei der bisherigen Pauschale.
Für Kinder und Jugendliche gliedert der Vertrag den Katalog in vier Module, K-1 bis K-4. Für Erwachsene bilden zwei Basismodule das Gerüst. Das sind die wichtigsten Bausteine:
- K-1 bis K-4: Teilhabeleistungen für Minderjährige, heilpädagogische Leistungen und Teilhabe an Bildung, gestuft nach Bedarf.
- Basismodul 1: Haushaltsführung, soziale Beziehungen, Lebensplanung, gesellschaftliches und kulturelles Leben sowie Freizeitgestaltung, einschließlich pflegerischer Bedarfe.
- Basismodul 2: praktische Fähigkeiten, Vorbereitung auf Teilhabe am Arbeitsleben, Kommunikation und Verkehrsteilnahme; einzeln oder kombiniert mit Basismodul 1 vereinbar.
- Zusatzmodule: für besondere Bedarfe, etwa Elternassistenz oder freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1831 BGB.
Praktisch bedeutet das: Jedes Modul wird einzeln verhandelt, einzeln vergütet und einzeln abgerechnet. Die frühere Komplexleistung bündelte all das dagegen in einem einzigen Tagessatz. Werkstätten für behinderte Menschen und Fördergruppen gehören nicht zu diesem Modulsystem. Für sie enthält der Vertrag weiterhin eine eigene, gesonderte Musterleistungsbeschreibung statt eines Moduls.
Eine getrennte Wahlfreiheit allein zwischen Alltagsassistenz und Freizeitunterstützung, wie sie in der öffentlichen Ankündigung mitunter anklingt, sieht der Vertragstext so nicht vor. Beides liegt gemeinsam in Basismodul 1. Modular ist der Vertrag trotzdem, denn er löst die frühere Tagessatz-Komplexleistung durch mehrere einzeln kalkulierte und einzeln zu vereinbarende Bausteine ab.
Angenommen, eine Leistungsberechtigte benötigt Unterstützung im Alltag und Begleitung bei der Vorbereitung auf ein Praktikum. Dann werden Basismodul 1 und Basismodul 2 gemeinsam vereinbart und auch getrennt vergütet, nicht als ein einziger Tagessatz wie früher bei der Komplexleistung.
Für die Personalausstattung verweist der Vertrag auf Anlage Nr. 11 mit fünf Teilen: Personalrichtwerte für Kinder und für Erwachsene, Kriterien für Vergütungsgruppen, Richtwerte für Werkstätten und Fördergruppen sowie ein Clearingverfahren, ein förmliches Prüfverfahren für strittige Fälle. Hält der Kostenträger eine verhandelte Vergütung für unangemessen, sieht § 12 Absatz 6 einen externen Vergleich mit mindestens fünf vergleichbaren Leistungserbringern vor. Das Verfahren soll verhindern, dass eine einzelne Verhandlung ohne Vergleichsmaßstab bleibt, und ist für die Einrichtung die letzte Prüfstufe vor der Schiedsstelle. Was bei einer gescheiterten Einigung insgesamt gilt, zeigt die folgende Tabelle.
| Aspekt | Bundesrechtlicher Rahmen | Konkret in Sachsen-Anhalt |
|---|---|---|
| Wer verhandelt | Der Kostenträger je Land (gesetzlich: Träger der Eingliederungshilfe) mit den Verbänden der Leistungserbringer, bundesweite Pflicht nach § 131 SGB IX. | Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit mit den im Land tätigen Wohlfahrtsverbänden. |
| Leistungsstruktur | Keine bundeseinheitliche Vorgabe zu Komplexleistung oder Modulen. | Module K-1 bis K-4 für Kinder und Jugendliche, Basismodul 1 und 2 sowie Zusatzmodule für Erwachsene. Werkstätten und Fördergruppen mit eigener, nicht modularisierter Musterleistungsbeschreibung. |
| Abweichende Zielvereinbarungen | § 132 SGB IX erlaubt sie, verpflichtet aber nicht dazu. | Anlage Nr. 09 nutzt die Option zur Erprobung neuer Strukturen. Keine gesonderte Übergangsquote für Werkstätten. |
| Scheitert eine Einzelvereinbarung | Kein bundeseinheitliches Verfahren vorgegeben. | Schiedsstelle nach § 133 SGB IX, wenn drei Monate nach Aufforderung keine schriftliche Einigung steht. |
| Streit oder Vertragsende | Nach sechs Monaten erfolglos: Rechtsverordnung der Landesregierung (§ 131 Abs. 4). Kündigungsfrist bundesrechtlich offen. | Überbrückte 2024/2025 die Vertragslücke. Kündbar mit neun Monaten Frist, frühestens zum 31.12.2028. |
Rechte Spalte nach dem Wortlaut des Landesrahmenvertrags vom 17.12.2025, Stand 19. September 2026.
Müssen Werkstätten künftig feste Übergangsziele erfüllen?
In der öffentlichen Darstellung des neuen Vertrags taucht immer wieder die Erwartung auf, Werkstätten würden jetzt zu verbindlichen Zielen beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verpflichtet. Ankündigungen in der Presse sind politische Absichtserklärungen. Verbindlich für die Praxis ist allein der Vertragstext, und so scharf trägt er das nicht. § 4 Absatz 5 verweist auf § 132 SGB IX und lässt zu, dass der Kostenträger und die Leistungserbringer Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung bestehender Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen, näher geregelt in Anlage Nr. 09. Das ist im Bundesrecht wie in der vertraglichen Umsetzung eine Kann-Bestimmung, keine Pflicht, und sie steht allen Leistungserbringern offen, nicht nur Werkstätten.
Was für Werkstätten gilt, regelt der Vertrag eigenständig: Anlage Nr. 12.7 enthält die Leistungsbeschreibung der Werkstatt für behinderte Menschen. Sie nennt unter anderem die Vermittlung und Begleitung von Praktika in den allgemeinen Arbeitsmarkt als Teil des Leistungsinhalts. Das ist allerdings keine neue Pflicht aus diesem Vertrag, sondern der gesetzliche Auftrag der Werkstätten nach § 58 SGB IX, hier nur in der Musterleistungsbeschreibung ausformuliert.
Angenommen, eine Werkstatt möchte für einen Teil ihrer Beschäftigten zusätzliche, über die Musterleistungsbeschreibung hinausgehende Unterstützung beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erproben. Dafür kann sie mit dem Kostenträger eine freiwillige Zielvereinbarung nach § 132 SGB IX schließen. Verpflichtet ist sie dazu nicht.
Eine feste Übergangsquote, eine Meldepflicht für Vermittlungszahlen oder eine Sanktion bei ausbleibendem Übergang lässt sich im Vertragstext nicht finden. Wer das als beschlossene Zahl in die Planung übernimmt, plant mit einer Vorgabe, die es so nicht gibt. Wer eine Zielvereinbarung dennoch nutzen möchte, verhandelt die konkreten Ziele frei mit dem Kostenträger.
Wie stellen Sie auf Module um? Acht Schritte
Unabhängig von einer möglichen Zielvereinbarung betrifft die Umstellung auf Module jede laufende Leistungsvereinbarung. Sie verändert nicht die operative Dokumentation allein, sondern die Kalkulationsgrundlage jeder einzelnen Leistung: Die folgenden acht Schritte berühren damit die Vergütungssätze und die wirtschaftliche Basis der Einrichtung. Sie liegen deshalb in der Verantwortung von Geschäftsführung und Einrichtungsleitung, nicht der Qualitätsmanagementbeauftragten.
Fordern Sie den vollständigen Vertragstext an
Fordern Sie den Rahmenvertrag mit allen 14 Anlagen beim Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit an. Die Kurzdarstellung auf der Ministeriumsseite ersetzt die Anlagen nicht.
Ordnen Sie jede Leistungsvereinbarung ihrem Baustein zu
Gleichen Sie jede bestehende Leistungsvereinbarung mit dem passenden Modul aus Anlage Nr. 01 ab: K-1 bis K-4, Basismodul 1 und 2, Zusatzmodule. Für Werkstattbereiche gilt stattdessen die eigene Musterleistungsbeschreibung aus Anlage Nr. 12. Erst diese Zuordnung zeigt, ob ein Leistungsangebot künftig aus mehreren Modulen statt aus einer einzigen Pauschale finanziert wird.
Lassen Sie die Kalkulation je Modul neu aufstellen
Fordern Sie eine Vergütungskalkulation je Modul, nicht pauschal für die gesamte Einrichtung, und vergleichen Sie sie mit der bisherigen Tagessatz-Pauschale.
Prüfen Sie die neuen Personalrichtwerte gegen
Halten Sie die Richtwerte aus Anlage Nr. 11 gegen den vereinbarten Personalbestand, bevor Sie in Verhandlungen gehen. Weicht beides ab, ist das ein Verhandlungspunkt, kein Formfehler.
Fordern Sie die Verhandlung schriftlich ein
Fordern Sie das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit schriftlich zu Verhandlungen auf. Erst damit beginnt die Frist, nach der die Schiedsstelle angerufen werden kann.
Wägen Sie eine Zielvereinbarung für den Werkstattbereich ab
Entscheiden Sie, ob eine freiwillige Zielvereinbarung nach § 132 SGB IX sinnvoll ist. Eine Pflicht dazu besteht nicht.
Beziffern Sie das Liquiditätsrisiko der Übergangsphase
Solange alte und neue Vereinbarungen nebeneinander bestehen, kann sich die Zahlungsgrundlage verschieben. Je später die eigene Verhandlung stattfindet, desto länger dauert diese Übergangsphase. Legen Sie eine Risikoeinschätzung der Geschäftsführung vor.
Dokumentieren Sie die Umstellung im QM-System
Verankern Sie die modulbezogene Leistungsdokumentation im QM-System und schulen Sie die Mitarbeitenden. Wie sich das als eigener Prozess führen lässt, beschreibt der Beitrag zum Prozessmanagement im Sozialwesen.
Wie wirkt sich die Umstellung auf Ihre Kalkulation aus?
Wie stark sich die Umstellung auf Ihre eigene Kalkulation auswirkt, hängt von den Sätzen ab, die Sie im Einzelfall verhandeln. Jede Einrichtung verhandelt ihre Modulsätze einzeln mit dem Landesamt, abhängig von den eigenen Kosten und dem Personalschlüssel. Der folgende Rechner vergleicht Ihre bisherige Tagessatz-Pauschale mit den Modulsätzen, die Sie selbst verhandelt haben oder planen. Amtliche Modulsätze sind bewusst nicht hinterlegt, denn der Vertrag legt keine trägerübergreifenden Eurobeträge fest. Auch die Schwelle für ein kritisches Minus setzen Sie selbst.
Angenommen, die bisherige Tagessatz-Pauschale lag bei 120 Euro. Werden Basismodul 1 mit 95 Euro und Basismodul 2 mit 40 Euro verhandelt, ergibt sich ein neuer Tagessatz von 135 Euro, ein Plus von 15 Euro oder rund 12,5 Prozent gegenüber der bisherigen Pauschale.
Damit lässt sich früh erkennen, ob die neue Modulstruktur für die eigene Einrichtung ein Plus oder ein Minus bedeutet. Der Rechner liefert einen Rechenwert auf Basis Ihrer Eingaben, keine Rechtsberatung und keine Aussage zur Angemessenheit im Einzelfall.
Die Hochrechnung nimmt vereinfachend 30 Tage an. Die tatsächliche Abrechnung richtet sich nach Belegung und Kalendertagen.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Drei Schritte lassen sich sofort anstoßen, unabhängig davon, wann Ihre eigene Vergütungsvereinbarung ausläuft. Fordern Sie den vollständigen Vertragstext mit Anlagen beim Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit an. Ordnen Sie Ihre Leistungsangebote den passenden Modulen aus Anlage Nr. 01 zu. Und prüfen Sie, ob die Personalrichtwerte zu Ihrem tatsächlichen Personalbestand passen, bevor die nächste Vergütungsverhandlung das für Sie tut. Diese drei Schritte kosten wenig Zeit, schaffen aber Klarheit für die eigentliche Verhandlung.
Wie sich eine solche Prüfung als wiederkehrender Prozess verankern lässt, beschreibt der Beitrag zur Managementbewertung als Führungsinstrument. Wie das BTHG das QM-System insgesamt betrifft, zeigt der Beitrag BTHG und Qualitätsmanagement in der Eingliederungshilfe.
Häufige Fragen
Seit dem 17. Dezember 2025. Nach § 15 Absatz 1 tritt der Vertrag mit Unterzeichnung in Kraft, eine separate Verkündung ist nicht vorgesehen. Er ersetzt den Landesrahmenvertrag vom 14. August 2019, den das Land zum 31. Dezember 2024 gekündigt hatte.
Nach § 13 gilt die bisherige Vereinbarung weiter, bis eine neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarung auf Basis des neuen Regelwerks abgeschlossen ist. Diese ersetzt dann die alte, unabhängig von deren eigenen Kündigungsregelungen.
Ja. Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen werden künftig auf Basis des neuen Regelungswerks abgeschlossen. Den Verhandlungstermin muss eine der beiden Parteien schriftlich einfordern, von selbst passiert die Umstellung nicht.
Nein. Der Vertragstext enthält keine feste Quote, sondern eröffnet in Anlage Nr. 09 nach § 132 SGB IX die Möglichkeit freiwilliger Zielvereinbarungen. Dass Werkstätten beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützen, gehört ohnehin zu ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 58 SGB IX und ist keine neue Vertragspflicht.
Für einzelne Vereinbarungen ruft man nach drei Monaten erfolgloser Verhandlung die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX an. Für den gesamten Rahmenvertrag gilt § 131 Absatz 4 SGB IX: Kommt nach sechs Monaten kein Vertrag zustande, kann die Landesregierung per Rechtsverordnung regeln. Genau das überbrückte in Sachsen-Anhalt die Zeit zwischen Vertragsende 2024 und Unterzeichnung Ende 2025.
Rund 722 Millionen Euro Netto-Ausgaben 2024 bei 30.905 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern (Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt, 29.10.2025). Für 2026 nannte Sozialministerin Petra Grimm-Benne am 16.12.2024 rund 723 Millionen Euro als geplantes Volumen.
Stand 19. September 2026: Dieser Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum genannten Datum und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Vertragstext wurde für diesen Beitrag eingesehen, die Übergangsverordnung zum 1. Januar 2025 nur über eine Mitteilung des Sozialministeriums, nicht über den Verordnungstext selbst. Prüfen Sie beides vor einer Verhandlung erneut an der Quelle.
Quellen
Stand aller Angaben: 19. September 2026.
Vergütungsvereinbarung sattelfest vorbereiten
Ich ordne für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe ein, welche Nachweise der neue Landesrahmenvertrag im QM-System verlangt. Mit einem System-Check bereite ich die Verhandlung mit dem Landesamt vor.
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