Der Bund will die Sprachstandsfeststellung bei Vierjährigen verbindlich machen und für Kitas mit einem hohen Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen zusätzliche Fachkräfte vorsehen. Ob und wie das bei Ihnen ankommt, regelt das jeweilige Land. Dieser Beitrag ordnet den Entwurf ein und zeigt, was Sie ohne Fristendruck vorbereiten können.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Entwurf ist noch kein Gesetz. Der Bundestag hat ihn am 9. Oktober 2026 erstmals beraten. Der Bundesrat verlangt seit dem 16. Oktober 2026 eine Überarbeitung, vor allem bei der Finanzierung, und die Bundesregierung lehnt weitergehende Finanzforderungen ab.
- Die neuen Verfahrenspflichten richten sich an die Jugendämter, nicht unmittelbar an Kita-Träger. Für Kitas in freier Trägerschaft müssen die Jugendämter die Umsetzung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
- Es gibt drei Stufen. Ab 2027 wird die Aufgabenbeschreibung der Kitas neu gefasst. Ab 2029 soll die Sprachstandsfeststellung gelten. Ab 2032 soll sie alle Entwicklungsbereiche erfassen.
- Verfahren, Instrumente und die Auswahl der Kitas mit zusätzlichen Fachkräften regelt das Landesrecht. Eine Umsetzungsplanung lohnt erst, wenn Ihr Land das Nähere geregelt hat.
- Sie können jetzt eine Bestandsaufnahme machen: Wie beobachtet Ihre Kita, dokumentiert sie, spricht sie mit Eltern und gibt sie Daten weiter? Das geht mit und ohne Zertifikat für das Qualitätsmanagement.
Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz (SCQEG): der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe) in drei Stufen ändert. Er ist ein Regierungsentwurf vom 2. September 2026 und kein geltendes Recht.
Kita-Träger und Jugendamt: In diesem Beitrag ist der Kita-Träger immer der Anbieter der Einrichtung. Das Jugendamt steht hier für den „Träger der öffentlichen Jugendhilfe“, wie ihn das Gesetz nennt.
Wen verpflichtet der Entwurf und wen nicht?
Die neuen Verfahrenspflichten treffen das Jugendamt, nicht Sie als Kita-Träger. Das Gesetz spricht dabei vom „Träger der öffentlichen Jugendhilfe“. Gemeint ist die Körperschaft, die das Jugendamt errichtet (§ 69 SGB VIII). In den Kitas, die das Jugendamt selbst betreibt, muss es Beobachtung, Sprachstandsfeststellung und Förderung sicherstellen.
Für Kitas in freier Trägerschaft gilt ein anderer Weg. Hier muss das Jugendamt die Umsetzung „durch geeignete Maßnahmen“ sicherstellen (§ 22b Abs. 4 SGB VIII). Welche Maßnahmen das sind, legt der Entwurf nicht fest. Die Begründung, mit der die Bundesregierung den Entwurf erläutert, nennt Sicherstellungsvereinbarungen als Beispiel.
Beispiel
Angenommen, ein Verein betreibt eine Kita im Gebiet eines Landkreises. Dann muss das zuständige Jugendamt die Umsetzung bei diesem Verein sicherstellen. Wie es das tut, bestimmen Land und Jugendamt.
Anders ist es beim Förderungsauftrag, der Aufgabenbeschreibung der Kita. Sie steht schon heute im Gesetz und richtet sich an die Tageseinrichtungen selbst (§ 22 SGB VIII). Der Entwurf fasst sie ab 2027 neu, schreibt aber kein Verfahren vor.
Wie das im Einzelnen aussieht, entscheidet das Land. Es regelt das Nähere zu Verfahren, Förderung und zur Auswahl der Kitas, die zusätzliche Fachkräfte bekommen (§ 22b Abs. 7 und § 22c Abs. 4 SGB VIII). Der Entwurf setzt also einen Rahmen und schreibt keine einheitlichen Verfahren vor.
Der Entwurf hält das selbst fest: Die Kindertagesbetreuung auszugestalten, ist Sache der Länder. Vor Ort übernehmen das Kommunen und freie Träger (Begründung zum Erfüllungsaufwand). Wie ein Land Meldepflichten für Kita-Träger geregelt hat, zeigt der Beitrag zur Thüringer Meldung zum 15. März. Die Tabelle zeigt, welche Aufgaben auf Bund, Land, Jugendamt und Kita-Träger entfallen.
| Ebene | Aufgabe nach dem Entwurf | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bund | Rahmen im SGB VIII. Monitoring durch das zuständige Bundesministerium, Ergebnisse 2029 und 2031, danach alle drei Jahre. Geld an die Länder über die Umsatzsteuerverteilung. | § 24b SGB VIII; Artikel 4 des Entwurfs |
| Land | Regelt das Nähere zu Verfahren, Förderung und Auswahl der Kitas mit zusätzlichen Fachkräften. Kann die Zuständigkeit für die Feststellung abweichend regeln. Stellt sicher, dass landesweit mindestens 10 Prozent der Kitas unterstützt werden. | § 22b Abs. 6 und 7; § 22c Abs. 2 und 4 |
| Jugendamt | Stellt in eigenen Kitas Beobachtung, Feststellung, Förderung und Zeitansatz sicher. Sichert die Umsetzung in Kitas freier Träger durch geeignete Maßnahmen. Sichert zusätzliche Fachkräfte, Fortbildung und Fachberatung, diese ab 2032 mit Zeitumfang. | § 22a Abs. 1 und 3; § 22b Abs. 1, 3 und 4; § 22c Abs. 1 und 3 |
| Kita-Träger | Setzt den Förderungsauftrag um. Führt Feststellung und Förderung als Regelfall selbst durch, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt. Kann ab 2032 gefördert werden, wenn er den Förderungsauftrag umsetzt. | § 22 Abs. 2 und 3; § 22b Abs. 6; § 74a Satz 2 |
Fundstellen: SGB VIII in der Fassung des Entwurfs, Artikel 4 des Entwurfs. Stand: 4. November 2026.
Was soll wann gelten?
Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten in drei Stufen vor, damit Länder, Kommunen und Einrichtungen Zeit für die Umstellung haben (Artikel 7 des Entwurfs). Die erste Stufe beginnt am 1. Januar 2027. Die zweite und die dritte folgen 2029 und 2032.
Am 1. Januar 2027 soll die erste Stufe gelten (Artikel 1). Sie fasst die Aufgabenbeschreibung der Kitas neu: Kitas sollen Benachteiligungen abbauen und das Kind auf Übergänge vorbereiten, auch auf den Wechsel in die Schule. Zum Auftrag gehört insbesondere die Entwicklung von Sprache, Selbstregulation (Verhalten und Gefühle steuern), Motorik und mathematischen Fähigkeiten (§ 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Den Entwicklungsstand festzustellen, ist damit noch keine Pflicht. Ebenfalls 2027 tritt die Vorschrift zum Monitoring des Bundes in Kraft, einer bundesweiten Beobachtung von Angebot und Entwicklungsständen.
Am 1. Januar 2029 soll die zweite Stufe folgen (Artikel 2). Dann gelten die neuen Vorschriften zu Beobachtung und Dokumentation, zur Förderung bei Bedarf und zu den zusätzlichen Fachkräften (§§ 22b und 22c SGB VIII). Dazu gehört auch die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands spätestens im fünften Lebensjahr. Dieses Lebensjahr beginnt mit dem vierten Geburtstag.
Zunächst gilt dabei eine Übergangsregel: Bis zum 31. Dezember 2031 beziehen sich Feststellung und Förderung nur auf die sprachlichen Fähigkeiten (§ 109 SGB VIII). Die Begründung erklärt das so: Verfahren für die weiteren Entwicklungsbereiche seien bislang nur in wenigen Ländern etabliert und brauchten mehr Vorlauf.
Am 1. Januar 2032 soll die dritte Stufe gelten (Artikel 3). Dann entfällt die Übergangsregel, sodass die Feststellung alle vier Bereiche erfasst. Dazu kommen die Vorgabe zur Fachberatung und eine neue Bedingung für die finanzielle Förderung von Kita-Trägern. Beides steht weiter unten.
Die Formel „ab 2027 verbindlich“ greift deshalb zu kurz. 2027 ändert sich nur die Aufgabenbeschreibung. Dazu kommt das Monitoring des Bundes. Die Sprachstandsfeststellung folgt 2029 und erfasst ab 2032 alle Bereiche.
| Zeitpunkt | Was soll gelten | Fundstelle |
|---|---|---|
| 1. Januar 2027 | Aufgabenbeschreibung der Kitas neu gefasst: Benachteiligungen abbauen, Übergänge vorbereiten, vier Bereiche. Vorschrift zum Monitoring des Bundes. | Artikel 1; § 22 Abs. 2 und 3, § 24b SGB VIII |
| 31. Dezember 2027 | Das bisherige KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz, mit dem der Bund die Länder seit 2019 bei der Qualität unterstützt, tritt außer Kraft. | Artikel 5 des Entwurfs |
| 1. Januar 2029 | Beobachtung und Dokumentation, Sprachstandsfeststellung spätestens im fünften Lebensjahr, Förderung bei Bedarf, Zeitansatz, zusätzliche Fachkräfte. Feststellung und Förderung bis 31. Dezember 2031 nur für die Sprache. Sicherstellung durch das Jugendamt verbindlicher formuliert, Fortbildung und Fachberatung als Maßnahmen genannt. | Artikel 2; § 22a Abs. 1 und 5, §§ 22b und 22c, § 109 SGB VIII |
| 1. Januar 2032 | Übergangsregel entfällt, Feststellung in allen vier Bereichen. Fachberatung im vorgegebenen Zeitumfang. Förderung von Kita-Trägern an die Umsetzung des Förderungsauftrags geknüpft. Neue Statistikmerkmale und Trägerverzeichnis. | Artikel 3; § 22a Abs. 3, § 74a Satz 2, § 99 Abs. 7, § 103 Abs. 5 SGB VIII |
Fundstellen: SGB VIII in der Fassung des Entwurfs, Artikel 5 und 7 des Entwurfs. Stand: 4. November 2026. Der Bundesrat schlägt vor, die Zeit- und Personalvorgaben allgemeiner zu fassen, dazu der Abschnitt „Wo steht das Verfahren und was bleibt offen?“.
Was verlangt der Entwurf von der Kita im Alltag?
Für den Kita-Alltag beschreibt der Entwurf vier Schritte. Sie sollen in Tageseinrichtungen für Kinder bis zum Schuleintritt ablaufen (§ 22b Abs. 1 SGB VIII). Sicherstellen muss sie das Jugendamt. Als Regelfall sieht die Begründung vor, dass die Kita sie selbst ausführt.
- Die Entwicklung jedes Kindes wird regelmäßig beobachtet und dokumentiert.
- Spätestens im fünften Lebensjahr stellen qualifizierte Fachkräfte den Sprach- und Entwicklungsstand fest. Sie nutzen dafür ein fachlich geeignetes Verfahren, das wissenschaftlichen Standards entspricht.
- Ergibt die Feststellung einen Förderbedarf, folgt eine darauf abgestimmte Förderung.
- Das Ergebnis der Förderung wird rechtzeitig vor Schuleintritt dokumentiert.
Was „wissenschaftliche Standards“ heißt, erklärt die Begründung mit den Gütekriterien Validität, Reliabilität und Objektivität. Anders gesagt: Das Verfahren soll messen, was es messen soll, bei Wiederholung gleich ausfallen und nicht davon abhängen, wer prüft. Bei mehrsprachigen Kindern soll es zwischen fehlendem Kontakt mit dem Deutschen und einer Entwicklungsverzögerung unterscheiden können. Eine nichtdeutsche Familiensprache ist kein Förderbedarf.
Welches Verfahren dafür gilt, sagt der Entwurf nicht. Die Anforderungen an die Verfahren regelt das Landesrecht (Begründung zu § 22b Abs. 7). Wer den Sprachstand feststellt und fördert, kann das Land abweichend bestimmen. Als Varianten nennt die Begründung Kita und Grundschule. Auch dann muss die Kita das Ergebnis erhalten, damit sie ihren Förderungsauftrag erfüllen kann.
Eltern werden vorab über die Feststellung informiert. Die Ergebnisse von Feststellung und Förderung werden mit ihnen besprochen.
Eine Einwilligung verlangt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Er erlaubt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die Begründung nennt die Information allerdings als Weg, die Einwilligung der Eltern zu erhalten (§ 22b Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB VIII).
Bei Kindern mit Behinderung verlangt die Begründung barrierefreie Instrumente. Weitergehende Leistungen für diese Kinder bleiben unberührt. Wie Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe im Qualitätsmanagement zusammenspielen, beschreibt der Beitrag zur inklusiven Lösung im SGB VIII.
Was gilt für Datenweitergabe, Löschung und Zeit?
Ab 2029 kann die Grundschule, die das Kind aufnimmt, die Ergebnisse anfordern. Übermittelt werden Name, Geburtsdatum, das Ergebnis der Feststellung samt Förderbedarfen und das Ergebnis der Förderung. Übermitteln muss die Stelle, die nach Landesrecht für Feststellung und Förderung zuständig ist. Die Begründung nennt als Beispiel die Kita. Sie setzt außerdem voraus, dass das Landesrecht den Schulen erlaubt, die Daten anzufordern (§ 22b Abs. 2 SGB VIII).
Für die übermittelten Daten gilt eine Löschfrist. Sie sind zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind, spätestens ein Jahr nach Schuleintritt. Nach der Begründung gilt das für beide Seiten, die übermittelnde und die empfangende Stelle. Für Ihre übrigen Unterlagen legt der Entwurf keine Aufbewahrungsfrist fest. Wie sich mehrere Fristen in einer Fristenordnung ordnen lassen, zeigt der Beitrag zur Fristenordnung für Klientenakten.
Auch zum Zeitaufwand für Feststellung und Förderung macht der Entwurf Vorgaben. Er nennt je Kind zwei Mindestwerte: zwei Stunden für die Feststellung und 30 Minuten in der Woche für Planung und Begleitung der Förderung. In seinen eigenen Kitas muss das Jugendamt diese Zeiten sicherstellen. Bei Kitas freier Träger muss es sie durch geeignete Maßnahmen absichern (§ 22b Abs. 3 und 4 SGB VIII). Der Bundesrat will diese Zeitwerte durch eine allgemeine Vorgabe ersetzen. Die Bundesregierung hält an ihnen fest. Mehr dazu steht im Abschnitt „Wo steht das Verfahren und was bleibt offen?“.
Beispiel
Angenommen, in einer Kita werden in einem Jahr 20 Kinder vier Jahre alt. Für ihre Feststellungen ergeben sich nach dem Wortlaut mindestens 40 Stunden. Die Begründung rechnet die zwei Stunden als einmaligen Aufwand je Kind.
Die halbe Stunde je Woche soll Auswertung, Teambesprechung, Elterngespräch und Beobachtung abdecken, nicht die Förderung selbst. Für welche Kinder sie zu rechnen ist, lässt der Wortlaut offen. Die Kostenschätzung der Begründung rechnet allerdings mit 0,5 Stunden je Woche pro vierjährigem Kind in einer Kita.
Die Begründung setzt zudem eine Grundausstattung voraus, die das Landesrecht vorgibt. In Sachsen etwa legt das Land einen Finanzierungsschlüssel fest, der Stellen je Kinderzahl bemisst (§ 12 Abs. 2 SächsKitaG). Den Schlüssel erklärt der Beitrag zur sächsischen Personalplanung.
Ab 2032 ändert sich auch die Statistik. Die Einrichtungsleitung meldet dann zusätzlich, ob die Familie des Kindes finanziell bedürftig ist. Bei Kindern im sechsten Lebensjahr meldet sie außerdem, ob ein Förderbedarf festgestellt wurde (§ 99 Abs. 7 SGB VIII). Der Bundesrat will das Merkmal der finanziellen Bedürftigkeit streichen, weil Leitung oder Träger die Angabe bei den Eltern einholen müssten. Die Bundesregierung lehnt das ab und will die Erhebung mit den Ländern abstimmen. Zudem dürfen die Statistikämter ein Verzeichnis der Kitas und ihrer Träger samt Verbandszugehörigkeit veröffentlichen.
Was sieht der Entwurf für zusätzliche Fachkräfte, Fachberatung und Förderung vor?
Für Kitas mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen sieht der Entwurf zusätzliche qualifizierte Fachkräfte vor. Das Jugendamt muss sicherstellen, dass sie zur Verfügung stehen. Diese Fachkräfte sollen die sprachliche Bildung begleiten und bei sozialen Herausforderungen helfen (§ 22c Abs. 1 SGB VIII). Der Umfang hängt von der Größe der Kita ab:
- bis zu 80 Kinder: mindestens 20 Stunden je Woche
- mehr als 80 bis 120 Kinder: mindestens 40 Stunden je Woche
- mehr als 120 Kinder: mindestens 60 Stunden je Woche
Die Fachkräfte kommen zusätzlich zur Grundausstattung, die das Landesrecht vorgibt. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nennt bis zu 1,5 zusätzliche Personalstellen je Einrichtung (Pressemitteilung vom 2. September 2026). Der Entwurf selbst nennt dagegen nur Wochenstunden. Der Bundesrat will die Wochenstunden streichen und nur bedarfsgerechte Fachkraftressourcen vorschreiben. Die Bundesregierung lehnt das ab, weil es bundesweit ein Mindestmaß an Vorgaben brauche.
Welche Kitas dazugehören, bestimmt das Land nach fachlich geeigneten Kriterien. Mindestens eines muss es berücksichtigen: die finanzielle Bedürftigkeit der Familien, die Familiensprache oder die sprachliche Entwicklung der Kinder. Zusätzlich muss das Land sicherstellen, dass landesweit mindestens 10 Prozent der Kitas unterstützt werden (§ 22c Abs. 2 SGB VIII). Die Begründung versteht darunter mindestens zehn Prozent der Einrichtungen im jeweiligen Land.
Ab 2032 kommt eine Vorgabe zur Fachberatung hinzu. Das Jugendamt muss dann sicherstellen, dass für Tageseinrichtungen für Kinder bis zum Schuleintritt Fachberatung zur Verfügung steht (§ 22a Abs. 3 SGB VIII). Der Zeitumfang steigt mit der Größe der Kita:
- bis zu 80 Kinder: mindestens 80 Minuten je Woche
- mehr als 80 bis 120 Kinder: mindestens 120 Minuten je Woche
- mehr als 120 Kinder: mindestens 240 Minuten je Woche
Nach der Begründung muss nicht jede Kita diese Zeit abrufen. Die Fachberatung muss auch nicht beim Jugendamt angesiedelt sein. Das Jugendamt muss aber ein Angebot in diesem Umfang sicherstellen. Horte erfasst die Regelung nicht. Der Bundesrat will statt der Minutenwerte einen angemessenen Umfang vorschreiben und das Nähere dem Landesrecht überlassen. Die Bundesregierung hält an den Minutenwerten fest, prüft aber Anpassungen und den Verweis auf das Landesrecht.
Ebenfalls ab 2032 knüpft der Entwurf die finanzielle Förderung von Kita-Trägern an eine Bedingung. Gefördert werden können dann Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen und den Förderungsauftrag umsetzen (§§ 22 bis 22c SGB VIII). Die Begründung nennt das eine Voraussetzung für die Finanzierung. Als Beispiele führt sie die Sprachstandsfeststellung, Fortbildung, Fachberatung und die interne und externe Evaluation an. Die Finanzierung selbst regelt weiterhin das Landesrecht (§ 74a SGB VIII). Der Bundesrat schlägt vor, auf die Umsetzung „in der Einrichtung strukturell“ abzustellen, damit kurzfristige Abweichungen wie Personalengpässe die Förderfähigkeit nicht in Frage stellen. Die Bundesregierung stimmt dem zu.
Der Bund unterstützt die Länder, nicht die Kitas. Er senkt dafür von 2027 bis 2034 seinen Umsatzsteueranteil zugunsten der Länder. Zählt man die Beträge in Artikel 4 des Entwurfs zusammen, ergeben sich rund 9,19 Milliarden Euro. Die Pressemitteilung des Ministeriums vom 2. September 2026 nennt dagegen rund 9,25 Milliarden Euro. In ihrer Antwort vom 28. Oktober 2026 auf die Stellungnahme des Bundesrates nennt die Bundesregierung ebenfalls rund 9,19 Milliarden Euro. Wie die Länder das Geld an Jugendämter und Träger weitergeben, legt der Entwurf nicht fest.
Wo steht das Verfahren und was bleibt offen?
Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 2. September 2026 beschlossen. Am 4. September 2026 hat die Bundesregierung ihn dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet. Bei dieser Einstufung darf sie den Entwurf nach drei Wochen an den Bundestag weiterleiten. Die Stellungnahme des Bundesrates muss dann noch nicht vorliegen (Art. 76 Abs. 2 Satz 4 Grundgesetz).
Der Bundestag hat den Entwurf am 9. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Hauptverantwortlich für die weitere Beratung (federführend) ist der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Er hat am 2. November 2026 Sachverständige öffentlich angehört. Nach dem Bericht des Bundestages stimmten die Fachleute dem Entwurf im Grundsatz zu und verlangten Ergänzungen, unter anderem eine auskömmliche Finanzierung.
Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 Stellung genommen (Bundesratsdrucksache 505/26, Beschluss). Er begrüßt die Ziele des Entwurfs, bittet aber, ihn so zu überarbeiten, dass die Länder die neuen Anforderungen finanziell und strukturell umsetzen können. Die sinkende und 2034 endende Bundesfinanzierung hält der Bundesrat für nicht hinnehmbar. Er fordert eine dauerhafte Finanzierung durch den Bund, die mit den Kosten steigt.
Besonders kritisch sieht der Bundesrat die Zahlenvorgaben zur Personalbemessung im Entwurf. Gemeint sind die zwei Stunden und 30 Minuten je Kind, die Wochenstunden der zusätzlichen Fachkräfte und die Minutenwerte der Fachberatung. Sie sollen durch allgemeine Vorgaben ersetzt werden. Die Feststellung des Sprachstands soll nach dem Vorschlag des Bundesrates „im vorletzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht“ statt „im fünften Lebensjahr“ erfolgen. Bewährte Verfahren der Länder sollen Bestandsschutz erhalten.
Die Bundesregierung hat am 28. Oktober 2026 mit ihrer Gegenäußerung geantwortet, also mit ihrer amtlichen Erwiderung auf die Stellungnahme (Bundestagsdrucksache 21/8827). Sie hält an Zahlenvorgaben fest, weil erst solche Vorgaben Verbesserungen in der Praxis bewirkten. Zugleich prüft sie Anpassungen, damit die Regeln in die Steuerungs- und Finanzierungssysteme der Länder passen. Den Zeitpunkt „im vorletzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht“ prüft sie ebenfalls. Weitergehende Finanzforderungen lehnt sie ab: Frühkindliche Bildung sei Aufgabe der Länder und Kommunen, eine dauerhafte Entlastung der Länder komme nicht in Betracht. Zugestimmt hat sie einem Vorschlag: Die Förderung von Kita-Trägern soll daran hängen, dass der Förderungsauftrag „in der Einrichtung strukturell“ umgesetzt wird. Kurzfristige Abweichungen wie Personalengpässe sollen die Förderfähigkeit dann nicht in Frage stellen. Beide Seiten verweisen auf Gespräche zwischen Bund und Ländern über einen Kompromiss.
Die Eingangsformel des Entwurfs, also sein einleitender Satz, sieht die Zustimmung des Bundesrates vor. Der Streit über die Finanzierung ist offen, und die Zahlenvorgaben zu Zeit und Personal können sich im Verfahren noch ändern. Für Kita-Träger heißt das: Die Stunden- und Minutenwerte des Entwurfs sind keine feste Planungsgröße. Pflichten entstehen erst, wenn das Gesetz verkündet ist.
Davon zu unterscheiden ist die Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe, ein eigenes Vorhaben. Wie sich der Bundesrat dazu am 25. September 2026 geäußert hat, beschreibt der Beitrag zur Stellungnahme des Bundesrates.
Was können Sie jetzt prüfen, ohne dem Landesrecht vorzugreifen?
Frühestens 2029 sollen die Verfahrenspflichten gelten, und das Nähere zu Verfahren, Förderung und Auswahl der Kitas regelt das Land (§ 22b Abs. 7 und § 22c Abs. 4 SGB VIII in der Fassung des Entwurfs). Deshalb lohnt noch keine Umsetzungsplanung, wohl aber eine Bestandsaufnahme. Sie hält fest, was Ihre Kita heute tut und wo es steht.
Wer bereits ein Qualitätsmanagementsystem führt, hängt neue Verfahren an vorhandene Prozesse an. Das gilt für Verbandssysteme ebenso wie für Systeme nach der Norm ISO 9001. Für Beobachtung, Elterngespräch und Datenweitergabe gibt es dann zwei Fälle: Das System enthält schon einen Prozess oder es fehlt einer. Einen vorhandenen Prozess passen Sie an, sobald das Landesrecht feststeht. Ein fehlender kommt neu hinzu.
Wer nach ISO 9001 zertifiziert ist, nimmt den Entwurf zusätzlich als Veränderung des Umfelds in die nächste Managementbewertung auf. Wer ein System ohne Zertifikat führt, trägt ihn in die eigene Jahresplanung ein. Ohne System beginnen Sie mit einer Liste der Verfahren: Beobachtung, Dokumentation, Elterngespräch und Datenweitergabe. Zu jedem Verfahren gehören eine zuständige Person, ein Stand und ein Ablageort. Ein Handbuch verlangt der Entwurf nicht.
Checkliste: Bestandsaufnahme im Kita-Träger
Gehen Sie die acht Fragen für jede Kita durch. Notieren Sie zu jeder Frage die Antwort und den Ort, an dem sie belegt ist.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Bis das Landesrecht steht, genügen wenige Schritte.
Halten Sie den Stand fest
Notieren Sie: Regierungsentwurf vom 2. September 2026, erste Lesung im Bundestag am 9. Oktober 2026, Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2026, Gegenäußerung der Bundesregierung vom 28. Oktober 2026, Anhörung im Ausschuss am 2. November 2026. Legen Sie einen Termin fest, an dem Sie den Stand neu prüfen.
Lesen Sie Ihre Vereinbarungen mit dem Jugendamt
Prüfen Sie, wo Ihre Vereinbarungen mit Jugendamt oder Land Qualität, Personal und Dokumentation regeln. Solche Vereinbarungen nennt die Begründung als möglichen Weg der Absicherung.
Füllen Sie die Checkliste aus
Gehen Sie die acht Fragen für jede Kita durch. Vermerken Sie, wo eine Antwort fehlt oder nicht belegt ist.
Ordnen Sie die Ergebnisse Ihrem System zu
Mit System: Passen Sie vorhandene Prozesse an oder legen Sie einen neuen an, sobald das Landesrecht feststeht. Ohne System: Führen Sie eine Liste mit Verfahren, zuständiger Person, Stand und Ablageort.
Fragen Sie nach dem Zeitplan des Landes
Fragen Sie Ihren Spitzenverband und Ihr Jugendamt, ob das Land einen Zeitplan für das Landesrecht nennt. Vorher stehen Verfahren, Zuständigkeit und Zeitansatz nicht fest.
Planen Sie die Umsetzung erst mit dem Landesrecht
Legen Sie Zeitplan, Verfahren und Fortbildungen fest, wenn Ihr Land geregelt hat. Prüfen Sie dann Stufen und Zahlen am beschlossenen Gesetz.
Stand: 4. November 2026, Regierungsentwurf vom 2. September 2026 (Bundestagsdrucksache 21/8239) mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/8827), noch nicht vom Bundestag beschlossen. Der Beitrag beschreibt den Entwurf und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Ich unterstütze Kita-Träger dabei, ihre Verfahren im Qualitätsmanagementsystem zu erfassen und ins QM-Handbuch aufzunehmen. Ob die vorhandenen Verfahren tragen, lässt sich in einem System-Check klären. Sprachstandsverfahren und pädagogische Fragen bleiben fachlich bei Träger und Land.
Häufige Fragen
Gilt das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz schon?
Nein. Es ist ein Regierungsentwurf vom 2. September 2026. Der Bundestag hat ihn am 9. Oktober 2026 erstmals beraten. Der Bundesrat verlangt seit dem 16. Oktober 2026 eine Überarbeitung, vor allem bei der Finanzierung. Pflichten entstehen erst mit einem verkündeten Gesetz, nach dem Entwurf frühestens 2027.
Müssen freie Kita-Träger die Sprachstandsfeststellung ab 2027 durchführen?
Nein, nach dem Entwurf soll die Sprachstandsfeststellung erst 2029 beginnen. Verpflichtet ist zunächst das Jugendamt, das die Umsetzung bei freien Trägern durch geeignete Maßnahmen sicherstellt. Verfahren und Zuständigkeit regelt das Land (§ 22b Abs. 4, 6 und 7 SGB VIII).
Wer führt die Sprachstandsfeststellung durch, die Kita oder die Schule?
Als Regelfall sieht die Begründung die Kita vor. Das Land kann die Zuständigkeit abweichend regeln und sie etwa der Grundschule übertragen (§ 22b Abs. 6 SGB VIII). Das Ergebnis muss dann der Kita übermittelt werden.
Wie viel Zeit soll eine Kita für die Sprachstandsfeststellung bekommen?
Je Kind nennt der Entwurf zwei Mindestwerte: zwei Stunden für die Feststellung und 30 Minuten je Woche für Planung und Begleitung der Förderung (§ 22b Abs. 3 SGB VIII). Das Jugendamt muss sicherstellen, dass diese Zeiten zur Verfügung stehen. Wie sie im Personalschlüssel ankommen, bleibt Sache des Landes. Der Bundesrat will diese Werte durch eine allgemeine Vorgabe ersetzen. Die Bundesregierung hält an ihnen fest.
Bekommt jede Kita zusätzliche Fachkräfte nach dem Kita-Gesetz?
Nein. Vorgesehen sind sie für Kitas mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen (§ 22c SGB VIII). Der Umfang steigt mit der Größe der Kita von mindestens 20 auf mindestens 60 Wochenstunden. Das Land wählt die Kitas aus und muss sicherstellen, dass landesweit mindestens 10 Prozent unterstützt werden. Der Bundesrat will die Stundenwerte streichen. Die Bundesregierung lehnt das ab.
Was bedeutet das Kita-Gesetz für das Qualitätsmanagement eines Trägers?
Der Entwurf verlangt weder ein Zertifikat noch ein Qualitätsmanagementsystem. Träger mit System hängen neue Verfahren an vorhandene Prozesse an, während Träger ohne System mit einer Liste ihrer Verfahren beginnen. Eine Umsetzungsplanung lohnt erst mit dem Landesrecht.
Zum Weiterlesen
- Sachsens neuer Kita-Schlüssel: Was davon bei den Kindern ankommtWie ein Land Personalschlüssel und Leitungszeit regelt, zeigt das Beispiel Sachsen.
- Leistung: QM-HandbuchVerfahren zu Beobachtung, Elterngespräch und Datenweitergabe lassen sich im QM-Handbuch beschreiben.
Quellen
- Bundesregierung (2026): Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz, SCQEG), Gesetzentwurf mit Begründung, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Artikel 1 bis 7, darin §§ 22, 22a, 22b, 22c, 24, 24b, 74a, 99, 102a, 103 und 109 SGB VIII in der Fassung des Entwurfs. Abruf 29.09.2026. bmbfsfj.bund.de (PDF)
- Deutscher Bundestag (2026): Drucksache 21/8239 vom 28. September 2026, Gesetzentwurf der Bundesregierung, darin Anschreiben mit den Angaben zur Zuleitung an den Bundesrat am 4. September 2026 und Artikel 4 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes). Abruf 04.11.2026. dserver.bundestag.de (PDF)
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2026): Pressemitteilung „Frühe Förderung stärken, Kitas gezielt unterstützen, Qualität verbessern“ (Untertitel: Kabinett verabschiedet Entwurf für Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz) vom 2. September 2026. Abruf 29.09.2026. bmbfsfj.bund.de
- Deutscher Bundestag (2026): Textarchiv, „Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung beraten“ (erste Lesung am 9. Oktober 2026, Überweisung an die Ausschüsse, federführend der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) und „Experten zu Startchancen-Gesetz: Daten alleine reichen nicht“ (öffentliche Anhörung am 2. November 2026), Stand 4. November 2026. Abruf 04.11.2026. bundestag.de
- Deutscher Bundestag, Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2026): Tagesordnung der 32. Sitzung, öffentliche Anhörung am 2. November 2026 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/8239, Mitteilung vom 21. Oktober 2026 mit Liste der Sachverständigen. Abruf 04.11.2026. bundestag.de (PDF)
- Bundesrat (2026): Drucksache 505/26 (Beschluss) vom 16. Oktober 2026, Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung, beschlossen in der 1069. Sitzung, Ziffern 1 bis 13. Abruf 04.11.2026. dserver.bundestag.de (PDF)
- Deutscher Bundestag (2026): Drucksache 21/8827 vom 28. Oktober 2026, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes (Vorabfassung), darin die Gegenäußerung zu den Ziffern 1 bis 13 der Stellungnahme. Abruf 04.11.2026. dserver.bundestag.de (PDF)
- Deutscher Bundestag (2026): Heute im Bundestag, hib 864/2026 vom 29. Oktober 2026, „Bundesrat fordert Überarbeitung des Start-Chancen-Gesetzes“. Abruf 04.11.2026. bundestag.de
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geltende Fassung, Abruf 29.09.2026: SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfe), § 22, § 22a, § 69, § 74a, § 99, § 102.
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, Abruf 29.09.2026: Grundgesetz, Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 (Zuleitung von Vorlagen der Bundesregierung an den Bundesrat, besonders eilbedürftige Vorlagen).
- Freistaat Sachsen (2025): Gesetz über Kindertagesbetreuung (SächsKitaG), § 12 Absatz 2, Fassung ab 1. August 2025, revosax.sachsen.de, Abruf 29.09.2026. revosax.sachsen.de
Stand aller Angaben: 4. November 2026.
Christian Monat
Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich


