Heimrecht in sechs Ländern: Gesetze, Aufsicht und Fristen im Vergleich
Wer eine Pflegeeinrichtung, eine Pflege-Wohngemeinschaft oder eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe betreibt, findet dafür kein bundesweit gültiges Gesetz. Jedes Land regelt das selbst, mit eigenem Namen, eigener Aufsicht und eigenen Fristen. Ich stelle Gesetz, Aufsicht, Prüfrhythmus und Anzeigefrist für Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin nebeneinander, mit Fundstelle und Stand.
Heimrecht: Sammelbegriff für die Regeln, die das Verhältnis zwischen Betreibern von Wohnformen mit Pflege- oder Betreuungsleistungen und ihren Bewohnerinnen und Bewohnern ordnen, etwa zu Aufsicht, Anzeigepflicht und Mindeststandards. Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz dafür bei den Ländern, nicht beim Bund (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz, kurz GG).
Wohnteilhabegesetz (WTG-Typ-Gesetz): Sammelbegriff für die Landesgesetze, die das frühere Bundesheimgesetz abgelöst haben. Jedes Land hat einen eigenen Namen dafür, etwa Wohnteilhabegesetz in Sachsen und Berlin oder Pflege- und Betreuungswohngesetz in Brandenburg.
Was regelt das Heimrecht, und wer ist zuständig?
Bis 2006 gab es ein einheitliches Bundesheimgesetz für Einrichtungen mit Pflege- oder Betreuungsleistungen, das in ganz Deutschland galt. Mit der Föderalismusreform wurde diese Zuständigkeit an die Länder abgegeben: Der Bund bleibt zwar für die öffentliche Fürsorge zuständig, das Heimrecht ist davon aber ausdrücklich ausgenommen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, Wortlaut geprüft auf gesetze-im-internet.de). Die entstandene Lücke haben die Länder seither einzeln gefüllt, jedes mit einem eigenen Gesetz und einem eigenen Namen dafür.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Gesetz aus einem Bundesland lässt sich nicht auf ein anderes übertragen, selbst wenn die Regelungsziele ähnlich sind. Wer beispielsweise aus Sachsen kommt und in Sachsen-Anhalt eine Einrichtung eröffnet, kann sich nicht auf den in Sachsen geltenden Wegfall der Fachkraftquote verlassen. Denn in Sachsen-Anhalt gilt ein eigenes Gesetz mit eigenen Regeln. Maßgeblich ist immer das Gesetz des Landes, in dem der Standort tatsächlich liegt, nicht das Gesetz, das der Geschäftsführung am besten vertraut ist.
Warum das für eine Geschäftsführung mit mehreren Standorten zählt
Diese Länderautonomie ist für eine Geschäftsführung mit Standorten in mehreren der sechs Länder mehr als eine juristische Feinheit, denn Anzeigefrist, Prüfrhythmus und Personalnachweis unterscheiden sich von Land zu Land. Leicht übersehen wird dabei nicht das bekannte Heimatland, sondern das Bundesland mit der kürzesten Frist, in dem der Träger erst seit kurzem präsent ist. Der Vergleich in diesem Beitrag liefert dafür eine erste Orientierung, er ersetzt aber nicht die vertiefte Prüfung vor einer Standorterweiterung oder einer Fusion.
Wie viele Einrichtungen das betrifft, lässt sich für fünf der sechs Länder beziffern und zeigt die Größenordnung. Zum Stichtag 15. Dezember 2023 zählten die amtlichen Pflegestatistiken zusammen 3.529 stationäre Pflegeeinrichtungen in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Berlin (Statistische Landesämter, 2025). Allein Sachsen kommt dabei auf 1.142 Einrichtungen, Sachsen-Anhalt auf 756 Einrichtungen. Für Mecklenburg-Vorpommern ließ sich die vergleichbare Zahl an der amtlichen Originaltabelle für diesen Beitrag nicht bestätigen, sie bleibt deshalb offen und ist nicht mitgezählt.
Wichtig für die Einordnung dieser Zahlen: Gezählt werden dabei Einrichtungen, keine Träger. Ein Träger mit mehreren Standorten zählt deshalb entsprechend mehrfach, eine Bereinigung um Mehrfachzählungen findet in der amtlichen Statistik nicht statt.
Für eine Geschäftsführung heißt das in der Praxis: Selbst ein mittelgroßer Träger mit drei oder vier Standorten in unterschiedlichen Ländern bewegt sich in einem Feld von mehreren tausend vergleichbaren Einrichtungen. Jede einzelne davon unterliegt den Vorgaben ihres eigenen Bundeslandes, unabhängig davon, wie die übrigen Standorte des Trägers dort geregelt sind.
Die sechs Gesetze im Überblick
Nach diesem Grundprinzip folgt jetzt der Blick ins Detail. Die folgenden sechs Absätze fassen für jedes Land zusammen, welches Gesetz gilt, seit wann und was sich zuletzt geändert hat. Ausführlicher behandelt sind fünf der sechs Länder bereits in eigenen Beiträgen auf dieser Seite, die ich jeweils verlinke.
Sachsen: das Sächsische Wohnteilhabegesetz
In Sachsen gilt seit dem 13. April 2024 das Sächsische Wohnteilhabegesetz (SächsWTG), verkündet im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, kurz GVBl. (SächsGVBl. 2024 Nr. 4 S. 325, geändert SächsGVBl. S. 673). Es hat die frühere feste Fachkraftquote abgeschafft und durch einen abschließenden Katalog von Vorbehaltsaufgaben ersetzt, also von Tätigkeiten, die weiterhin nur eine ausgebildete Fachkraft übernehmen darf.
Die Personalbemessung insgesamt richtet sich seither nach § 113c Absatz 5 SGB XI (§ 15 SächsWTG). Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft, also ein gemeinsamer Haushalt mit externer Pflege oder Betreuung, umfasst nach § 3 Absatz 1 SächsWTG drei bis zwölf Personen. Zuständig ist landesweit eine einzige Behörde, der Kommunale Sozialverband Sachsen (§ 31 Absatz 1 SächsWTG). Wie sich die neue Nachweispflicht auf die Praxis auswirkt, beschreibt ausführlicher der Beitrag Sachsen ohne Fachkraftquote: den Personalbedarf selbst begründen.
Thüringen: das Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe
Anders als Sachsen hat Thüringen sein Heimrecht seit Jahren nicht mehr inhaltlich verändert. Dort gilt das Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Artikel 54 eines Sammelgesetzes vom 2. Juli 2024. Diese Änderung war eine reine Verweisanpassung an das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz, also eine technische Korrektur, keine inhaltliche Änderung des Heimrechts selbst.
Zu Aufsicht, Prüfrhythmus, Anzeigefrist und Fachkraftquote lässt sich in dieser Übersicht deshalb keine am Original erneut geprüfte Aussage treffen, sie bleiben offen. Anders als für die übrigen fünf Länder gibt es für Thüringen keinen eigenen ausführlichen Beitrag zum Heimrecht auf dieser Seite. Die Recherche endet deshalb für dieses Land an dieser Stelle: Wer diese Punkte für eine Entscheidung braucht, sollte sie direkt am Landesrecht prüfen lassen.
Sachsen-Anhalt: das Wohn- und Teilhabegesetz
In Sachsen-Anhalt gilt das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) aus dem Jahr 2011 (GVBl. LSA S. 136). Anders als in Thüringen hat sich hier 2026 einiges bewegt: Der Landtag hat am 20. Mai 2026 ein Änderungsgesetz beschlossen, verkündet am 16. Juni 2026 (GVBl. LSA S. 287). Seit dem 1. September 2026 werden Einrichtungen, deren letzte Regelprüfung keine oder nur geringfügige Mängel ergab, im Abstand von zwei Jahren statt jährlich geprüft (§ 19 Absatz 6 WTG LSA). Seit dem 1. April 2026 ist außerdem nicht mehr das Landesverwaltungsamt zuständig, sondern das neu geschaffene Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit. Mehr zur neuen Prüfpraxis im Beitrag Zwei Jahre bis zur nächsten Prüfung: die WTG-Novelle in Sachsen-Anhalt.
Mecklenburg-Vorpommern: das Wohnformen- und Teilhabegesetz
Noch weiter geht Mecklenburg-Vorpommern: Das Land hat sein Heimrecht zum 1. Januar 2026 vollständig neu gefasst. Das Wohnformen- und Teilhabegesetz (WoTG M-V) löst das bisherige Einrichtungenqualitätsgesetz ab. Grundlage waren die Landtagsdrucksachen, also die amtlichen Beratungsunterlagen des Landtags, 8/4994 und 8/5696, letztere die Beschlussempfehlung des Sozialausschusses vom 27. November 2025.
Für ambulant betreute Wohnformen, die zum Stichtag bereits bestanden, gilt eine Meldepflicht bis zum 31. März 2026. Eine Pflegewohngemeinschaft und eine Wohnform mit Assistenzleistungen umfassen nach § 3 Absatz 6 und 7 WoTG M-V drei bis zwölf Personen, eine Wohngemeinschaft der außerklinischen Intensivpflege zwei bis zwölf. Ausführlicher dazu der Beitrag WoTG Mecklenburg-Vorpommern: Wann eine Wohnform unter die Heimaufsicht fällt.
Brandenburg: das Pflege- und Betreuungswohngesetz
Deutlich älter als die bisher genannten Gesetze ist die Rechtsgrundlage in Brandenburg. Sie regelt Pflege- und Betreuungswohnen im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) aus dem Jahr 2009 (GVBl.I/09 Nr. 13 S. 298), zuletzt punktuell geändert 2024. Zuständig ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (§ 26 BbgPBWoG).
Anders als Sachsen unterscheidet Brandenburg beim Prüfrhythmus nach Zielgruppe: Für Pflegebedürftige gilt mindestens eine jährliche Prüfung, für Menschen mit Behinderungen mindestens alle zwei Jahre (§ 19 BbgPBWoG). Eine feste Fachkraftquote kennt das Gesetz nicht, es ermächtigt aber zu einer Verordnung mit Mindestanforderungen (§ 9 Absatz 3 BbgPBWoG). Details zu Anzeige und Nachweisen im Beitrag Brandenburgs Pflege- und Betreuungswohngesetz: Anzeige vor dem Start.
Berlin: das Wohnteilhabegesetz
Zum Abschluss der sechs Länder noch Berlin, wo sich beim materiellen Recht gerade etwas bewegt hat. Berlins Wohnteilhabegesetz stammt aus dem Jahr 2021 (GVBl. S. 417) und wurde zuletzt zum 28. Februar 2026 geändert (GVBl. S. 67). Die Erprobungsregelung nach § 33 WTG erlaubt es, eine neue Wohnform zeitlich befristet unter erleichterten Bedingungen zu erproben. Neu ist, dass sie jetzt auch für bestehende Wohnformen der Pflege gilt, nicht mehr nur für neue Angebote; für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe bleibt sie auf neue Wohnformen beschränkt.
Zuständige Aufsicht ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo). Eine allgemeine Zuständigkeitsverordnung, die der Senat am 2. Juni 2026 beschlossen hat, betrifft den Aufgabenkatalog der gesamten Berliner Verwaltung und ist nicht WTG-spezifisch, das wird in manchen Sekundärquellen vermischt. Mehr zur Erprobungsregelung im Beitrag WTG-Novelle Berlin: Erprobungsspielraum jetzt auch im Bestand.
In Berlin und Mecklenburg-Vorpommern finden am 20. September 2026 Abgeordnetenhaus- beziehungsweise Landtagswahlen statt. Ankündigungen künftiger Landesregierungen zu Änderungen am Heimrecht sind deshalb vor einer Veröffentlichung gegenzuprüfen, weil sie zum Zeitpunkt einer Ankündigung noch kein geltendes Recht sind. Die hier beschriebenen, bereits geltenden Gesetze sind davon nicht berührt.
Gesetz, Aufsicht und Fristen im Vergleich
Nach den sechs Absätzen zum Nachlesen folgt jetzt die kompakte Fassung zum schnellen Nachschlagen. Die folgende Tabelle stellt alle sechs Länder in derselben Reihenfolge nebeneinander. Jede Angabe trägt, soweit vorhanden, ihre Fundstelle und den Stand der Prüfung, weil sich Landesrecht in einzelnen Punkten schneller ändert, als eine Übersicht das abbilden kann. Wo eine Angabe für diesen Beitrag nicht am Original bestätigt werden konnte, steht ausdrücklich „noch zu prüfen“ statt einer geschätzten Zahl. So bleibt eine Lücke als Lücke erkennbar.
| Land | Gesetz und Fassung | Zuständige Aufsicht | Fachkraftquote | Prüfrhythmus | Anzeigefrist | Wohngemeinschaft / besondere Wohnform |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Sachsen | SächsWTG, in Kraft seit 13.4.2024 (SächsGVBl. Nr. 4 S. 325)Stand 19.9.2026 | Kommunaler Sozialverband Sachsen, landesweit (§ 31 Abs. 1)Stand 19.9.2026 | Abgeschafft 2024, Personalbemessung nach § 113c Abs. 5 SGB XI (§ 15)Stand 19.9.2026 | Mindestens jährlich (§ 17 Abs. 3)Stand 19.9.2026 | Mind. 3 Monate vor Inbetriebnahme (§ 7 Abs. 1)Stand 19.9.2026 | 3 bis 12 Personen (§ 3 Abs. 1)Stand 19.9.2026 |
| Thüringen | ThürWTG v. 10.6.2014 (GVBl. S. 161), geänd. 2.7.2024 (Verweisanpassung)Stand 19.9.2026 | Noch zu prüfenStand 19.9.2026 | Noch zu prüfenStand 19.9.2026 | Noch zu prüfenStand 19.9.2026 | Noch zu prüfenStand 19.9.2026 | Noch zu prüfenStand 19.9.2026 |
| Sachsen-Anhalt | WTG LSA 2011 (GVBl. LSA S. 136), Novelle v. 16.6.2026 (GVBl. LSA S. 287), überwiegend in Kraft seit 1.9.2026Stand 19.9.2026 | Seit 1.4.2026 Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (zuvor Landesverwaltungsamt)Stand 19.9.2026 | Noch zu prüfenStand 19.9.2026 | Grundsätzlich jährlich, seit 1.9.2026 alle 2 Jahre bei keinen oder geringfügigen Mängeln (§ 19 Abs. 6)Stand 19.9.2026 | Noch zu prüfenStand 19.9.2026 | Nicht selbstorganisierte Wohngruppen: Prüfung spätestens 3 Monate nach Start, danach anlassbezogen (§ 20)Stand 19.9.2026 |
| Mecklenburg-Vorpommern | WoTG M-V, Drs. 8/5696 v. 27.11.2025, in Kraft seit 1.1.2026Stand 19.9.2026 | Heimaufsichten der Landkreise und kreisfreien StädteStand 19.9.2026 | Noch zu prüfen (Novelle der Personal-VO laut Verbandsangabe offen)Stand 19.9.2026 | Turnus aus Beratung/Schwerpunktprüfung, max. 2 Jahre, zuvor jährlichStand 19.9.2026 | Für Bestandswohnformen Meldepflicht bis 31.3.2026, für Neugründungen noch zu prüfenStand 19.9.2026 | 3 bis 12 Personen, Intensivpflege-WG 2 bis 12 (§ 3 Abs. 6 und 7)Stand 19.9.2026 |
| Brandenburg | BbgPBWoG v. 8.7.2009 (GVBl.I/09 Nr. 13 S. 298), geänd. 5.3.2024Stand 19.9.2026 | Landesamt für Soziales und Versorgung (§ 26)Stand 19.9.2026 | Keine feste Quote, Verordnungsermächtigung (§ 9 Abs. 3)Stand 19.9.2026 | Pflege mind. jährlich, Behinderung mind. alle 2 Jahre (§ 19)Stand 19.9.2026 | Mind. 3 Monate vor Inbetriebnahme (§ 7)Stand 19.9.2026 | Keine feste Personenzahl-Obergrenze identifiziert (§§ 1, 4, 5)Stand 19.9.2026 |
| Berlin | WTG v. 4.5.2021 (GVBl. S. 417), geänd. durch Gesetz v. 16.2.2026 (GVBl. S. 67), in Kraft seit 28.2.2026Stand 19.9.2026 | LAGeSo (Heimaufsicht)Stand 19.9.2026 | Noch zu prüfenStand 19.9.2026 | Noch zu prüfen (Meldepflicht Pflege-WG jährlich, § 21, keine Prüffrequenz)Stand 19.9.2026 | Noch zu prüfenStand 19.9.2026 | Noch zu prüfenStand 19.9.2026 |
Landesrahmenverträge und Vereinbarungen mit dem Kostenträger können weitergehende Anforderungen enthalten.
Zwei Länder direkt nebeneinander: das Vergleichswerkzeug
Wer nur zwei bestimmte Länder braucht, etwa den bisherigen Standort und einen geplanten neuen, muss die Tabelle oben nicht komplett durchsuchen. Das folgende Werkzeug stellt zwei frei wählbare Länder direkt nebeneinander. Es markiert bei jeder Zeile, ob die Angaben übereinstimmen, voneinander abweichen oder für eines der beiden Länder in dieser Übersicht offen sind. Es läuft vollständig in Ihrem Browser, es wird nichts übertragen oder gespeichert.
Was dieser Überblick nicht leisten kann
So viele offene Punkte auf einmal wirken zunächst unbefriedigend, deshalb dazu eine kurze Einordnung. Für Thüringen, Sachsen-Anhalt und teilweise Berlin ließ sich der Gesetzestext für diesen Beitrag nicht vollständig am Landesrechtsportal auslesen. Die Angaben, die dort nicht belegt sind, bleiben deshalb in der Tabelle als offen markiert, für Sachsen-Anhalt etwa Fachkraftquote und Anzeigefrist. Vor einer Entscheidung sollten sie entweder über eine direkte Fundstelle im jeweiligen Gesetz- und Verordnungsblatt oder über eine manuelle Portalabfrage nachgezogen werden.
Wo die Tabelle „noch zu prüfen“ zeigt, ist das kein Zufall, sondern eine bewusste Lücke, die vor einer konkreten Entscheidung zu schließen ist. Eine geschätzte Zahl wäre an dieser Stelle leichter zu lesen gewesen, hätte aber ein Risiko verschleiert, das erst bei der nächsten Prüfung sichtbar geworden wäre. Wer für einen dieser offenen Punkte eine verbindliche Aussage braucht, sollte sie direkt am Landesrecht oder bei der zuständigen Aufsicht einholen. Auf diese Übersicht allein sollte sich dafür niemand verlassen.
Sieben Schritte für die Geschäftsführung
Aus den offenen Punkten von eben wird jetzt eine geordnete interne Praxis. Die folgenden sieben Schritte helfen dabei, den Ländervergleich in eine dauerhafte Routine zu überführen, statt ihn einmalig zu lesen und danach zu vergessen.
Erfassen, welches Gesetz an welchem Standort gilt
Lassen Sie für jeden Standort dokumentieren, in welchem Bundesland er liegt und welche Gesetzesfassung dort aktuell gilt. Das ist die Grundlage für alle weiteren Schritte.
Das Rechtskataster je Standort führen
Dokumentieren Sie für jeden Standort das geltende Landesgesetz mit dem Datum der letzten Änderung. Ein zentrales Kataster für alle Standorte verhindert, dass eine veraltete Fassung übersehen wird.
Anzeigefristen vor jeder Neueröffnung einzeln prüfen
Kalkulieren Sie die landesspezifische Anzeigefrist für jeden neuen Standort einzeln ein. Übertragen Sie keine Frist aus einem anderen Bundesland, auch wenn der Träger dort schon lange aktiv ist.
Konzepte je Bundesland freigeben, nicht vervielfältigen
Geben Sie bei länderübergreifender Trägerschaft für jedes Bundesland ein eigenes, an das dortige Recht angepasstes Konzept frei. Ein einmal geschriebenes Konzept einfach zu kopieren, übersieht die jeweiligen Landesbesonderheiten.
Die zuständige Aufsicht je Standort einfordern
Fragen Sie für jeden Standort die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde und deren Organisationsform ab. In Sachsen-Anhalt hat sich das zum 1. April 2026 geändert, ähnliche Umstrukturierungen sind auch anderswo möglich.
Offene Rechtsfragen durch eine Prüfung klären lassen
Lassen Sie offene Punkte wie Fachkraftquote oder Prüfrhythmus in einzelnen Ländern vor einer Entscheidung rechtlich prüfen. Ersetzen Sie eine fehlende Angabe nicht durch eine Vermutung, denn eine falsch geschätzte Frist lässt sich im Nachhinein nicht mehr korrigieren.
Aktuelle Novellen zeitnah bewerten lassen
Nehmen Sie Novellen wie die Berliner WTG-Änderung 2026 oder die Reform in Sachsen-Anhalt zeitnah in das Rechtskataster auf und lassen Sie die Wirkung auf bestehende Standorte einordnen.
Angenommen, ein Träger betreibt seit Jahren eine Einrichtung in Sachsen und übernimmt nun einen zweiten Standort in Sachsen-Anhalt. Das dort geltende Wohn- und Teilhabegesetz kennt einen anderen Prüfrhythmus und eine andere zuständige Behörde als das sächsische Gesetz. Ein Konzept, das für den sächsischen Standort geschrieben wurde, deckt diese Unterschiede nicht automatisch ab. Das gilt selbst dann, wenn beide Häuser zur gleichen Zielgruppe arbeiten und auf den ersten Blick ähnlich organisiert sind.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Wer Standorte in mehreren der sechs Länder plant oder bereits betreibt, muss nicht alle sieben Schritte gleichzeitig angehen. Vorrang haben die Schritte 1 und 2: Erfassen Sie zuerst, welches Gesetz an welchem Standort gilt, und legen Sie danach ein zentrales Rechtskataster an. Erst auf dieser Grundlage lassen sich Anzeigefristen, Konzepte und Aufsichtskontakte für jeden einzelnen Standort sauber zuordnen, statt sie aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren.
Heimrecht bleibt dabei durchgehend Ländersache, ohne ein Bundesgesetz, das die Lücke schließt. Wer das für jeden Standort einzeln ernst nimmt, überträgt kein Muster ungeprüft von einem Land auf ein anderes. So vermeidet er den teuersten Fehler: eine verpasste Anzeigefrist oder ein Konzept, das am falschen Landesrecht gemessen wird. Gerade weil sich mehrere der sechs Gesetze gerade erst geändert haben, lohnt sich ein erster Blick ins eigene Rechtskataster schon in den kommenden Wochen, nicht erst vor der nächsten Prüfung. Wo dieses Kataster für mehrere Länder fehlt oder veraltet ist, unterstütze ich beim Aufbau.
Rechtskataster für mehrere Länder auf den Stand bringen
Wenn ich für einen Träger mit Standorten in mehreren dieser Länder das interne Rechtskataster aktualisiere, gleiche ich jede Landesfassung einzeln gegen den Originaltext ab. So wird keine Version einfach auf alle Standorte übertragen. Offene Punkte trage ich so ein, dass sie im nächsten internen Audit nachvollziehbar bleiben.
Erstgespräch vereinbarenHäufig gestellte Fragen
Gilt in Sachsen noch eine Fachkraftquote in der stationären Pflege?
Nein. Das Sächsische Wohnteilhabegesetz hat die feste Fachkraftquote 2024 abgeschafft. An ihre Stelle sind ein abschließender Katalog von Vorbehaltsaufgaben und die Personalbemessung nach § 113c Absatz 5 SGB XI getreten (§ 15 SächsWTG).
Wie lange im Voraus muss ich eine neue Einrichtung anzeigen?
In Sachsen und Brandenburg jeweils mindestens drei Monate vor Inbetriebnahme (§ 7 Absatz 1 SächsWTG, § 7 BbgPBWoG). Für Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin ist die Frist in dieser Übersicht offen und sollte vor einer Neueröffnung direkt am jeweiligen Landesgesetz geprüft werden.
Was unterscheidet eine ambulant betreute Wohngemeinschaft von einer stationären Einrichtung?
Die Wohngemeinschaft ist auf eine begrenzte Personenzahl und einen gemeinsamen Haushalt ausgelegt. In Sachsen sind das nach § 3 Absatz 1 SächsWTG drei bis zwölf Personen. Die stationäre Einrichtung wird dagegen als Ganzes von einem Anbieter betrieben. Die genaue Abgrenzung regelt jedes Landesgesetz eigenständig.
Muss ein Träger mit Standorten in zwei Ländern zwei verschiedene Konzepte vorhalten?
Ja. Jedes Land hat ein eigenes materielles Heimrecht mit eigenen Anzeige-, Prüf- und Personalvorgaben. Ein für ein Land geschriebenes Konzept lässt sich nicht ohne Prüfung auf ein anderes Land übertragen.
Welche Aufsichtsbehörde ist für meine Einrichtung zuständig?
Das hängt vom Bundesland ab. In Brandenburg ist es das Landesamt für Soziales und Versorgung, in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales, in Sachsen-Anhalt seit dem 1. April 2026 das neue Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit. In Sachsen prüft landesweit der Kommunale Sozialverband Sachsen, in Mecklenburg-Vorpommern die Heimaufsicht des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Ersetzt dieser Überblick eine rechtliche Prüfung vor Ort?
Nein. Der Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren zum Stand 19. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Offene Punkte in der Tabelle sind ausdrücklich als offen markiert und vor einer Entscheidung zu klären.
Quellen
- Bundesamt für Justiz, Art. 74 GG, abgerufen 19.9.2026.
- REVOSax Landesrecht Sachsen: SächsWTG, abgerufen 19.9.2026.
- BRAVORS Landesrecht Brandenburg: BbgPBWoG, abgerufen 19.9.2026.
- Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 8/5696 vom 27.11.2025, Volltext gelesen 19.9.2026.
- Der Paritätische Mecklenburg-Vorpommern: WoTG in Kraft getreten, abgerufen 19.9.2026.
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung „Landtag beschließt Wohn- und Teilhabegesetz“ vom 20.5.2026, presse.sachsen-anhalt.de, abgerufen 19.9.2026.
- Landesrecht Sachsen-Anhalt: WTG LSA in der Fassung des Gesetzes vom 16.6.2026 (GVBl. LSA S. 287), abgerufen 19.9.2026.
- Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern 2025 Nr. 26, ausgegeben 30.12.2025, S. 792 (WoTG M-V), abgerufen 19.9.2026.
- Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 004/2025 vom 17.1.2025, statistik-berlin-brandenburg.de, abgerufen 19.9.2026.
- Thüringer Landesamt für Statistik, Pressemitteilung 010/2025 vom 16.1.2025, statistik.thueringen.de, abgerufen 19.9.2026.
- Statistisches Landesamt Sachsen und Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt, Pflegestatistik 2023, jeweilige Landesportale, abgerufen 19.9.2026.
- Senatskanzlei Berlin, Pressemitteilung „Senat beschließt Zuständigkeitsverordnung“ vom 2.6.2026 und Pressemitteilung zur WTG-Novelle vom 16.12.2025, berlin.de, abgerufen 19.9.2026.
Stand 19. September 2026. Der Beitrag erklärt Rechtslage und Verfahren und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Landesrecht, Landesrahmenverträge und Vereinbarungen mit dem Kostenträger können weitergehende Anforderungen enthalten.
