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Gewaltschutzkonzept für ambulante Dienste: was die Risikoanalyse in der Wohnung klären muss

Wenn der Kostenträger nach dem Gewaltschutzkonzept fragt, die erste Überprüfung ansteht oder ein ambulantes Angebot startet, lautet die Frage: Beschreibt das Konzept auch die Hilfe in der Wohnung? Dort kann eine Fachkraft allein arbeiten, und die unterstützte Person entscheidet bei der Assistenz über Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Hilfe.

  • Christian Monat
  • ca. 15 Min. Lesezeit
Eine junge Frau im Rollstuhl schneidet in ihrer hellen Küche am Esstisch Salat, daneben liegt eine Tomate.

Ein Gewalt­schutz­konzept, das auch die Hilfe in der Wohnung abdeckt, beschreibt die Situationen dieser Arbeit, als eigenes Konzept oder als eigener Teil eines Trägerkonzepts. Den Anfang machen eine Liste dieser Situationen, ein Workshop mit dem Team und Gespräche mit den unterstützten Menschen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gesetz verlangt von Anbietern der Eingliederungs­hilfe geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt, insbesondere ein Konzept, das auf die Einrichtung oder die Dienstleistungen zugeschnitten ist. Nach Wortlaut und Gesetzesbegründung gehört die Hilfe in der Wohnung dazu.
  • Ein Konzept für den ganzen Träger kann genügen, wenn ein eigener Teil die ambulante Leistung konkret beschreibt. So hält es die Orientierungshilfe der Kosten­träger für möglich.
  • Die Risikoanalyse fragt, wo im Alltag Gelegenheiten für Gewalt entstehen. Bei der Hilfe in der Wohnung zählen dazu etwa Einzelkontakte, Schlüssel und Bargeld, Fahrten, Nachrichten nach Dienstschluss und Krisen.
  • Das Team erarbeitet die Analyse gemeinsam mit den unterstützten Menschen. Die Leitung verabschiedet das Ergebnis mit einem festen Termin für die Überprüfung.
  • Wer ein neues ambulantes Angebot eröffnet, sollte das Konzept vor dem Abschluss der ersten Vereinbarung mit dem Kosten­träger fertig haben und dafür mehrere Monate einplanen.

Gewalt­schutz­konzept: das schriftliche Konzept eines Anbieters sozialer Leistungen, das festlegt, wie er Gewalt vorbeugt, auf Hinweise reagiert und sich selbst überprüft. In der Eingliederungs­hilfe nennt das Gesetz es als Beispiel der geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt (§ 37a SGB IX).

Vertiefungsteil: der Teil eines Konzepts für den ganzen Träger, der für eine einzelne Leistung konkrete und überprüfbare Angaben macht.

Welche Vorgaben gelten für ambulante Dienste?

Die Vorgaben hängen vom Arbeitsfeld ab. Die Tabelle nennt sie in einer Zeile je Feld. Die Einzelheiten beschreibt der Grundlagenbeitrag zum Gewalt­schutz­konzept im Sozialwesen.

Vorgaben zum Gewaltschutz für ambulante Dienste: Arbeitsfeld, Grundlage und was gilt
ArbeitsfeldGrundlageWas gilt
Assistenz und ambulant betreutes Wohnen (Eingliederungs­hilfe)§ 37a SGB IX, seit Juni 2021Geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt, insbesondere ein zugeschnittenes Konzept. Das Gesetz nennt keine Mindestinhalte und keine Frist, die Orientierungshilfe der Kosten­träger empfiehlt Mindestanforderungen
Ambulante Sozial­psychiatrie und Suchthilfe§ 37a SGB IX, soweit Leistungen nach dem SGB IX erbracht werdenWie bei der Assistenz; sonst können Landesrecht, Vereinbarung oder Förderbescheid Vorgaben enthalten
Ambulante Hilfen zur Erziehung§§ 74, 77, 79a SGB VIIISchutz vor Gewalt seit Juli 2025 Qualitätsmerkmal für Vereinbarungen und Förderung; bei Vereinbarungen regelt das Landesrecht das Nähere und kann mehr verlangen, etwa in Mecklenburg-Vorpommern
Ambulante PflegeEmpfehlungen des Qualitätsausschusses PflegeEigenes Konzept empfohlen, in Kraft seit 22. April 2026; §§ 112, 113 SGB XI nennen keines

Nach den Normtexten und den Empfehlungen des Qualitätsausschusses Pflege vom 17. Februar 2026. Landesrecht und Vereinbarungen können mehr verlangen. Zu Erziehungshilfen und Pflege nennt die Tabelle nur die Grundlage. Stand: 14. Oktober 2026.

Nach dem Konzept fragen kann in der Eingliederungs­hilfe der Kosten­träger, also der Träger der Eingliederungs­hilfe, der die Leistung bewilligt und mit dem Dienst die Vereinbarung schließt. Nach dem Gesetz wirkt er darauf hin, dass Dienste den Schutzauftrag umsetzen (§ 37a Abs. 2 SGB IX). Wie das geschieht, lässt die Vorschrift offen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungs­hilfe (BAGüS) empfiehlt den Kosten­trägern der Eingliederungs­hilfe in einer Orientierungshilfe vom Juli 2023, den Gewaltschutz in die Landesrahmenverträge aufzunehmen. Diese Verträge schließen Kosten­träger und Anbieterverbände auf Landesebene (§ 131 SGB IX). Unmittelbar verbindlich werden solche Regelungen nach der Orientierungshilfe erst mit der einzelnen Vereinbarung. Ob und wie Ihr Kosten­träger das Konzept abfragt, kann sich aus Landesrecht, Landesrahmenvertrag und Ihrer Leistungs­vereinbarung ergeben.

Was ändert sich, wenn die Hilfe in der Wohnung stattfindet?

In einer Einrichtung lassen sich Risiken an Räumen festmachen, etwa an Fluren. In der Wohnung hängen sie an der Situation. Die unterstützte Person, im Gesetz Leistungsberechtigte genannt, ist dort zu Hause. Bei der Assistenz entscheidet sie auf Grundlage des Teilhabeplans über Ablauf, Ort und Zeitpunkt (§ 78 Abs. 2 SGB IX). Die Fachkraft, hier das Wort für alle Beschäftigten, ist im Einzelkontakt zu Gast und kann allein arbeiten.

Auch in der eigenen Wohnung kann ein Machtgefälle zwischen Fachkraft und unterstützter Person bestehen. Je nach Leistung ist die Person auf die Fachkraft angewiesen, etwa bei Anträgen oder beim Geld. Die Orientierungshilfe nennt Machtgefälle und Abhängigkeit als Umstände, die das Risiko von Gewalt gegen die unterstützten Menschen begünstigen können (BAGüS, S. 12).

Hinzu kommt, dass niemand mithört, wenn die Fachkraft außerhalb von Ruf- und Sichtweite anderer arbeitet. Die Unfallversicherung nennt das Alleinarbeit (DGUV Information 207-025). Im Haushalt können außerdem Menschen leben oder verkehren, die der Dienst nicht kennt.

Nach der Orientierungshilfe bezieht sich ein Konzept auf die jeweils vereinbarte Leistung. Ein Konzept für den ganzen Träger ist möglich, wenn Vertiefungsteile die einzelne Leistung konkret darstellen (BAGüS, S. 11). Liegt im Dienst nur die Fassung einer Wohngruppe vor, prüfen Sie deshalb, ob sie die Situationen in der Wohnung beschreibt und festlegt, wer dort was tut. Fehlt das, ergänzen Sie einen Vertiefungsteil für die Wohnung oder schreiben ein eigenes Konzept für den ambulanten Dienst.

Ein Konzept für die Hilfe in der Wohnung beschreibt Situationen, nicht Räume.

Die Maßnahmen zum Schutz der Fachkraft haben eine eigene Grundlage. Alleinarbeit nennt die Handlungshilfe der Unfallversicherung als Sonderfall, den die Gefährdungsbeurteilung in den Blick nehmen sollte. Das ist die Prüfung des Arbeitgebers, welche Gefahren bei der Arbeit entstehen (§ 5 ArbSchG). Das Gewalt­schutz­konzept sollte darauf verweisen. Wie sich dieser Teil aufbauen lässt, beschreibt der Beitrag zu Bedrohung und Anfeindung von Mitarbeitenden.

Welche Situationen gehören in die Risikoanalyse?

Die Risikoanalyse ist nach der Orientierungshilfe der Ausgangspunkt des Konzepts. Sie fragt, wo Gefahren und Gelegenheitsstrukturen für Gewalt liegen, gegenüber Leistungsberechtigten, Personal und Dritten (BAGüS, S. 12). Gelegenheitsstrukturen sind Bedingungen, die Gewalt erleichtern, etwa ein Ort, an dem niemand hinsieht. Ein besonderer Fokus liegt auf Menschen, die ihre Bedürfnisse nur eingeschränkt ausdrücken können. Außerdem soll die Analyse eine geschlechterspezifische Perspektive berücksichtigen.

Die folgende Matrix ist ein Muster mit zehn typisierten Situationen. Sie ersetzt nicht die Analyse im eigenen Dienst, sie gibt dem Team eine Startliste.

Situationsmatrix für ambulante Dienste als Muster: Situation, Gelegenheit für Gewalt und mögliche Maßnahme im Konzept
SituationGelegenheitMögliche Maßnahme
Einzelkontakt in der WohnungNiemand in Ruf- und Sichtweite, keine ZeugenTermine mit Ort und Zeit im Dienstplan; Regeln zu Nähe und Distanz
Machtgefälle in der WohnungDie Person ist zu Hause und doch abhängig; Widerspruch kann schwerfallenFestlegen, was nur mit Zustimmung geschieht, etwa Räume betreten oder Post öffnen
Schlüssel und BargeldZutritt in Abwesenheit; Geld ohne zweite KontrolleSchlüsselliste, Belege mit Gegenzeichnung, Stichproben der Leitung
Fahrten und BegleitungEnger Raum, kein AusweichenRegeln zu Fahrzeug und Fahrer; Vorgehen bei Eskalation unterwegs
Messenger nach DienstschlussPrivate Nummern, Nachrichten in der Nacht, Druck auf digitalem WegDiensthandy, Zeiten der Erreichbarkeit, Themen, die nicht per Nachricht laufen
Angehörige und Dritte im HaushaltGewalt durch Partner, Eltern, Mitbewohner oder BesucherHandlungsplan bei Verdacht gegen Dritte; externe Stellen mit Kontaktdaten
Ambulant betreute WohngemeinschaftKonflikte unter Mitbewohnern, während keine Fachkraft da istAbsprachen zu gemeinsamen Räumen; Erreichbarkeit bei Streit
KrisenPsychische Krise oder Eskalation im EinzelkontaktVorab vereinbarter Krisenplan, Rückzug, wer gerufen wird, Nachgespräch
Körperpflege und IntimsituationenNähe zum Körper, keine dritte Person anwesendVerhaltenskodex, etwa Wunsch zum Geschlecht der Fachkraft, Ankündigung vor jeder Berührung
Beschwerden ohne Briefkasten im FlurKein Aushang; vom Dienst sieht die Person nur die FachkraftBeschwerdeweg an der Fachkraft vorbei: Leitung, externe Stelle, Leichte Sprache

Muster, keine Auswertung eines bestimmten Dienstes. Die Auswahl der Situationen, die Maßnahmenvorschläge und die Begriffe Situationsmatrix und Risikotabelle sind mein eigener Zuschnitt. Anknüpfungspunkte in der BAGüS-Orientierungshilfe (Stand Juli 2023): Machtgefälle, Dritte, digitale Gewalt, Nähe und Distanz, Beschwerdeverfahren (S. 5, 9, 10, 12, 14 und 15). Zur Alleinarbeit: DGUV Information 207-025.

In Krisen kann Gewalt auch von unterstützten Menschen ausgehen. Die Orientierungshilfe hält es für besonders bedeutsam, den Umgang damit nach den Ursachen differenziert darzustellen (BAGüS, S. 10, Fußnote 4). Besonders herausforderndes Verhalten ist in seinen Ursachen nicht mit gewaltausübendem Verhalten anderer Gruppen gleichzusetzen. Ein sozialpsychiatrischer Dienst kann deshalb nach meiner Einschätzung im Konzept trennen, was in einer psychischen Krise gilt und was bei Gewalt gegen Mitbewohner, Fachkräfte oder Dritte gilt.

Ob die Fachkraft nach Dienstschluss erreichbar ist, hängt von der vereinbarten Leistung ab. Erreichbarkeit unabhängig von einem Termin ist im Gesetz eine eigene Leistung, wenn der Einzelfall sie erfordert (§ 78 Abs. 6 SGB IX). Ist sie vereinbart, sollte das Konzept Zeiten und Themen festlegen, sonst den Umgang mit Nachrichten nach Dienstschluss. Dass Gewalt sich auch digital zeigen kann, hält die Orientierungshilfe ausdrücklich fest.

Dieselbe Matrix lässt sich auch zur Prüfung eines vorhandenen Konzepts nutzen. Jede Zeile wird dann zur Prüffrage: Beschreibt das Konzept die Situation? Kennen die Fachkräfte die Regel?

Wie hält ein Dienst eine Situation in der Risikotabelle fest?

Jede Situation, die das Team für den eigenen Dienst bestätigt, wird eine Zeile der Risikotabelle. So nenne ich die Tabelle, in der das Team die Ergebnisse sammelt. Diese Zeile macht das Konzept überprüfbar, weil sie Maßnahme, Zuständigkeit, Frist und Nachweis festlegt. Die Musterzeile nimmt die Situation „Schlüssel und Bargeld“ auf, ihre Spalten stehen hier untereinander.

Musterzeile der Risikotabelle: Spalte der Risikotabelle und Mustereintrag zur Situation Schlüssel und Bargeld
Spalte der RisikotabelleMustereintrag
SituationDie Fachkraft verwahrt einen Wohnungsschlüssel und begleitet Einkäufe mit Bargeld der unterstützten Person.
GelegenheitZutritt in Abwesenheit der Person; Ausgaben, die außer der Fachkraft niemand nachvollzieht.
BetroffenDie unterstützte Person; die Fachkraft, wenn sie einen Verdacht nicht entkräften kann.
Was heute giltAngenommen: Die Schlüsselübergabe ist in der Akte vermerkt, für Bargeld gibt es keine schriftliche Regel.
MaßnahmeSchlüsselübergabe mit Unterschrift beider Seiten; jede Ausgabe mit Beleg, den die Person gegenzeichnet; Stichprobe der Leitung einmal im Monat.
BeteiligungRegel mit den Menschen besprochen, die beim Geld unterstützt werden; Fassung in Leichter Sprache liegt in der Wohnung.
Verantwortlich und FristLeitung; umgesetzt vier Wochen nach dem Beschluss des Konzepts.
Nachweis und ÜberprüfungSchlüsselliste, Belegordner, Protokoll der Stichproben; Prüfung am Überprüfungstermin und nach jeder Beschwerde zum Geld.

Typisierte Musterzeile, keine Vorgabe für jeden Dienst.

Die Spalte „Was heute gilt“ hilft zu vermeiden, dass das Konzept Regeln beschreibt, die es im Alltag nicht gibt. Die Spalte „Nachweis und Überprüfung“ bereitet die Überprüfung vor. Nach der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetz ist das Konzept auf Anwendung, Geeignetheit und Wirksamkeit zu prüfen (Bundestagsdrucksache 19/28834). Wie das abläuft, beschreibt der Beitrag zur Wirksamkeitsprüfung des Gewalt­schutz­konzepts.

Was klärt der Teamworkshop und wie werden die unterstützten Menschen beteiligt?

Für die Sammlung der Situationen eignet sich ein halbtägiger Workshop mit dem Team, bei größeren Diensten mit Vertretern jedes Teams. Verantwortlich für das Konzept sind nach der Orientierungshilfe die Führungs- und Leitungskräfte (BAGüS, S. 17). Die Leitung lädt deshalb ein und entscheidet, was ins Konzept kommt.

Leitfragen für den Teamworkshop (Muster)

  • In welchen Situationen sind Sie allein mit einer unterstützten Person? Wer weiß dann, wo Sie sind?
  • Was tun Sie in einer Wohnung nur mit Zustimmung? Woran merken Sie, dass jemand nicht Nein sagen kann?
  • Welche Regeln gelten für Schlüssel, Bargeld und Einkäufe? Wer kontrolliert sie?
  • Was gilt auf Fahrten, wenn die Lage unterwegs eskaliert?
  • Wie erreichen die unterstützten Menschen Sie nach Dienstschluss? Was beantworten Sie dort nicht?
  • Woran würden Sie Gewalt durch Angehörige oder Dritte im Haushalt bemerken?
  • Welche Krisen sind absehbar? Gibt es dafür vereinbarte Krisenpläne?
  • Wo verschwimmen Nähe und Distanz, etwa bei Geschenken oder Körperpflege?
  • Wie kann sich jemand über Sie beschweren, ohne dass Sie es zuerst erfahren?
  • Welche Stellen außerhalb des Dienstes sind erreichbar? Liegen deren Kontaktdaten in der Wohnung?

Im Workshop geht es um Situationen, nicht um einzelne Personen. Namen und Einzelfälle bleiben dort außen vor.

Ein Teamworkshop allein genügt nicht, denn die Orientierungshilfe beschreibt die Risikoanalyse als gemeinsame Arbeit von Personal und Leistungsberechtigten (BAGüS, S. 12). Fehlt ein gemeinsamer Treffpunkt, kann die Beteiligung beim nächsten Termin in der Wohnung stattfinden. Für die Schulung nennt die Orientierungshilfe aufsuchende Angebote, aktive Ansprache und Leichte Sprache; nach meiner Einschätzung tragen diese Wege auch die Beteiligung.

Die Fachkräfte können dafür zwei oder drei Fragen in Leichter Sprache mitnehmen. Kritik an der eigenen Fachkraft kann schwerfallen. Die Frage nach den Besuchen selbst, etwa „Wann fühlen Sie sich bei den Besuchen nicht wohl?“, stellt deshalb besser die Leitung oder eine Vertrauensperson der unterstützten Person.

Als externe Stelle, an die sich unterstützte Menschen wenden können, kommt etwa das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ infrage. Es ist unter 116 016 rund um die Uhr erreichbar, für Frauen mit und ohne Behinderung, auch für Angehörige und Fachkräfte. Für andere Gruppen braucht das Konzept andere Stellen.

Was gilt für ein neues Angebot vor der ersten Vereinbarung?

Leistungen der Eingliederungs­hilfe durch einen Anbieter darf der Kosten­träger grundsätzlich nur bewilligen, wenn eine schriftliche Vereinbarung besteht (§ 123 Abs. 1 SGB IX). Eröffnet ein Träger ein neues ambulantes Angebot, steht deshalb der erstmalige Abschluss einer solchen Vereinbarung an.

Für diesen Abschluss empfiehlt die BAGüS den Kosten­trägern, ihn vom Vorliegen und von der Umsetzung eines Gewalt­schutz­konzepts abhängig zu machen. Dazu benötigen sie eine Erklärung des Dienstes. Es geht zunächst um das „Ob“, nicht um jede inhaltliche Einzelheit. Bei einer Prüfung nach § 128 SGB IX kann sich je nach Sachverhalt auch eine Befassung mit dem Inhalt ergeben (S. 3 und 4).

Ob ein Konzept umgesetzt wird, lässt sich vor dem Start nur an Vorbereitungen zeigen. Nach meiner Einschätzung bieten sich drei an, die die Orientierungshilfe als Teile des Konzepts nennt (S. 14 bis 17). Das sind ein unterwiesenes Team mit dokumentierter Unterweisung, ein schriftlicher Handlungsplan bei Verdacht und Beschwerdewege mit Kontaktdaten externer Stellen. Ob der Kosten­träger sie als Nachweis anerkennt, regelt der Landesrahmenvertrag oder die Vereinbarung.

Offen bleibt vor dem Start die Beteiligung, sofern der Dienst noch niemanden unterstützt. Die Orientierungshilfe sieht sie bei der Erarbeitung des Konzepts vor und nennt Vertretungsorgane, Vertrauenspersonen für den Gewaltschutz und Fachberatungsstellen als Beteiligte (S. 12 und 16 bis 18). Ich empfehle, solche Stellen schon vor dem Start einzubeziehen und die Risikoanalyse mit den Leistungsberechtigten selbst in den ersten Monaten des Betriebs nachzuholen.

Für die Entwicklung mit dem Team setze ich auf meiner Leistungsseite drei bis vier Monate an, je nachdem, in welchem Abstand das Team zusammenkommt. Die Konzeptarbeit beginnt deshalb so früh, dass das Konzept vor dem Abschluss der Vereinbarung verabschiedet ist.

Beispiel

Ein Träger will im Herbst 2027 ein ambulant betreutes Wohnen eröffnen und die Vereinbarung bis Juni abschließen. Bei drei bis vier Monaten für die Entwicklung beginnt die Konzeptarbeit dann im Februar oder März 2027.

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Die Schritte gelten für den laufenden Dienst wie für ein neues Angebot. Sie führen rückwärts von einem Zieltermin, den Sie selbst setzen; die Monatsangaben sind eine Planungsannahme, keine Frist. Ein Prüftermin des Kosten­trägers eignet sich dafür nicht, weil ihn die Leitung nicht festlegt. Eine Prüfung setzt grundsätzlich tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung voraus und kann ohne Ankündigung erfolgen (§ 128 SGB IX). Wie sie abläuft, beschreibt der Beitrag zur Prüfung nach § 128 SGB IX.

  1. Setzen Sie den Zieltermin

    Wählen Sie den Tag, bis zu dem der ambulante Teil verabschiedet sein soll, etwa vor dem Abschluss der Vereinbarung oder vor dem Start des Angebots. Rechnen Sie von dort vier Monate zurück.

  2. Sichten Sie, was es schon gibt

    Erster Monat: Legen Sie Trägerkonzept, Beschwerdeweg, Krisenpläne und Gefährdungsbeurteilung nebeneinander. Markieren Sie, was die Hilfe in der Wohnung schon regelt.

  3. Erheben Sie die Situationen im Team

    Erster Monat: Gehen Sie im Workshop die Situationsmatrix mit den Leitfragen durch. Das Team streicht, ergänzt und gewichtet die Zeilen.

  4. Beteiligen Sie die unterstützten Menschen

    Zweiter Monat: Die Fachkräfte nehmen Fragen in Leichter Sprache zu ihren Terminen mit. Fragen zu den eigenen Besuchen stellen Leitung oder Vertrauensperson. Alle Antworten gehen ohne Namen in die Risikotabelle ein.

  5. Schreiben Sie den Vertiefungsteil

    Zweiter und dritter Monat: Jede bestätigte Situation wird eine Zeile der Risikotabelle. Ergänzen Sie Handlungsplan und Beschwerdeweg für die Wohnung.

  6. Verabschieden Sie den Teil und unterweisen Sie das Team

    Dritter und vierter Monat: Die Leitung verabschiedet den Vertiefungsteil, unterweist das Team und dokumentiert die Unterweisung.

  7. Legen Sie Überprüfung und Anlässe fest

    Vierter Monat: Tragen Sie einen festen Termin für die Überprüfung ein. Nennen Sie Anlässe für eine frühere Prüfung, etwa eine Beschwerde, einen Vorfall oder ein neues Angebot.

Stand 14. Oktober 2026: Der Beitrag beschreibt § 37a SGB IX, die BAGüS-Orientierungshilfe Gewaltschutz (Stand Juli 2023) und die Empfehlungen des Qualitätsausschusses Pflege zu diesem Stand. Orientierungshilfe und Empfehlungen sind keine Gesetze; was für Ihren Dienst gilt, ergibt sich aus Landesrecht, Landesrahmenvertrag und Leistungs­vereinbarung. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Ich arbeite bundesweit für Einrichtungen und Dienste der Eingliederungs­hilfe, der Kinder- und Jugendhilfe, der Pflege und der Wohnungslosenhilfe, ambulante Dienste eingeschlossen. Welche dieser Schritte ein Dienst selbst übernimmt, entscheidet er.

Für die Entwicklung moderiere ich die Risikoanalyse in einem halbtägigen Workshop mit Ihrem Team vor Ort und bereite die Beteiligung vor, die Ihre Fachkräfte durchführen. Aus Workshop und Beteiligung schreibe ich einen Entwurf. Nach der Verabschiedung durch Ihre Leitung bekommt das Konzept einen Platz in Ihrem Qualitäts­management und einen festen Termin für die Überprüfung (ab 3.750 €).

Ein bestehendes Konzept prüfe ich im Auditformat, das dem Verfahren eines internen Audits folgt (ab 1.500 €). Dazu gehören ein Termin vor Ort und ein Bericht mit Ampelbewertung und Maßnahmenplan. Beide Preise sind Endbeträge und gelten für einen Dienst an einem Standort. Reisekosten und weitere Standorte regelt die Seite Leistung Gewalt­schutz­konzept.

Häufige Fragen

Brauchen ambulant betreutes Wohnen und Assistenz ein Gewalt­schutz­konzept?

Das Gesetz verlangt von Leistungserbringern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt, insbesondere ein auf die Einrichtung oder die Dienstleistungen zugeschnittenes Konzept (§ 37a Abs. 1 SGB IX). Nach Wortlaut und Gesetzesbegründung gehört die Hilfe in der Wohnung dazu. Mindestinhalte und Fristen nennt das Gesetz nicht.

Reicht das Gewalt­schutz­konzept unserer Wohngruppe auch für den ambulanten Dienst?

Nach der BAGüS-Orientierungshilfe Gewaltschutz ist ein Konzept für den ganzen Träger möglich, wenn ein Vertiefungsteil die einzelne Leistung konkret darstellt (S. 11). Prüfen Sie deshalb, ob die Fassung der Wohngruppe die Situationen in der Wohnung beschreibt und festlegt, wer dort was tut. Fehlt das, ergänzen Sie einen ambulanten Teil oder schreiben ein eigenes Konzept.

Was kostet es, ein Gewalt­schutz­konzept für einen ambulanten Dienst prüfen oder entwickeln zu lassen?

Die Prüfung eines bestehenden Konzepts im Auditformat kostet ab 1.500 €, die Entwicklung mit dem Team ab 3.750 €, jeweils für einen Dienst an einem Standort. Alle Preise sind Endbeträge, derzeit fällt keine Umsatzsteuer an (§ 19 UStG). Für die Prüfung sind sechs bis acht Wochen einzuplanen, für die Entwicklung drei bis vier Monate.

Fragt der Kosten­träger bei der Leistungs­vereinbarung nach dem Gewalt­schutz­konzept?

Das kann er, je nach Landesrecht, Landesrahmenvertrag und Vereinbarung. Die BAGüS empfiehlt den Kosten­trägern, Vereinbarungen vom Vorliegen und von der Umsetzung eines Konzepts abhängig zu machen und dazu eine Erklärung einzuholen (Orientierungshilfe, S. 3 und 4). Unmittelbar verbindlich wird das nach der Orientierungshilfe erst mit der einzelnen Vereinbarung.

Wann sollte ein neuer Anbieter mit dem Gewalt­schutz­konzept beginnen?

Beginnen Sie so früh, dass das Konzept vor dem Abschluss der ersten Vereinbarung verabschiedet ist; für die Entwicklung mit dem Team setze ich drei bis vier Monate an. Die BAGüS empfiehlt den Kosten­trägern, den erstmaligen Abschluss vom Vorliegen und von der Umsetzung eines Konzepts abhängig zu machen (Orientierungshilfe, S. 3). Die Orientierungshilfe sieht die Beteiligung der Leistungsberechtigten vor (S. 17); ich empfehle, sie in den ersten Monaten des Betriebs nachzuholen und vorher Vertretungsorgane oder eine Fachberatungsstelle einzubeziehen.

Gehört der Schutz der Mitarbeitenden bei Hausbesuchen ins Gewalt­schutz­konzept?

Teilweise: Die Risikoanalyse betrachtet auch Gefahren für das Personal (BAGüS, S. 12). Welche Maßnahmen bei Alleinarbeit schützen, ermittelt die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG). Das Gewalt­schutz­konzept sollte darauf verweisen.

Zum Weiterlesen

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): § 37a Gewaltschutz, § 78 Assistenzleistungen, § 123, § 128 und § 131, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  2. Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungs­hilfe (BAGüS): Orientierungshilfe der BAGüS zum Gewaltschutz in der Eingliederungs­hilfe nach § 37a SGB IX (BAGüS-Orientierungshilfe Gewaltschutz), Stand Juli 2023, 19 Seiten, hier S. 3 bis 5 und 9 bis 18. lwl.org (PDF), abgerufen am 14.10.2026.
  3. Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Entwurf eines Teilhabestärkungsgesetzes, Drucksache 19/28834 vom 21.04.2021, S. 22, 29 und 57. bundestag.de (PDF), abgerufen am 14.10.2026.
  4. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Teilhabestärkungsgesetz, bmas.de, abgerufen am 14.10.2026.
  5. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: DGUV Information 207-025, „Prävention von Gewalt und Aggression gegen Beschäftigte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“, Stand November 2018, Abschnitt 4.6, S. 20. publikationen.dguv.de (PDF), abgerufen am 14.10.2026.
  6. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  7. Qualitätsausschuss Pflege: Bundeseinheitliche Empfehlungen für die Gestaltung von Prozessen zur Förderung des Gewaltschutzes in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten vom 17.02.2026, in Kraft seit 22.04.2026. gs-qsa-pflege.de (PDF), abgerufen am 14.10.2026.
  8. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII): § 74, § 77 und § 79a, gesetze-im-internet.de; Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vom 3. April 2025, BGBl. 2025 I Nr. 107, recht.bund.de (PDF), abgerufen am 14.10.2026.
  9. Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI): § 112 und § 113, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  10. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben: Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen, hilfetelefon.de, abgerufen am 14.10.2026.

Stand aller Angaben: 14. Oktober 2026.

Christian Monat

Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich

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