Zum Inhalt springen
Erstgespräch vereinbaren

Prüfung nach § 128 SGB IX: Wie der Träger der Eingliederungshilfe Qualität und Wirtschaftlichkeit prüft

Der Kostenträger darf die Arbeit eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe prüfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorliegen, je nach Landesrecht auch ohne diesen Anlass. Was § 128 SGB IX dafür verlangt, welche Rechte und Pflichten Sie als Leistungserbringer haben und welche Folgen eine festgestellte Pflichtverletzung nach sich zieht.

  • Christian Monat
  • ca. 10 Min. Lesezeit
Ein junger Mann im orangefarbenen Pullover führt die Hände eines blinden Mannes mit Sonnenbrille über ein aufgeschlagenes Buch in Brailleschrift.

Ordnet der Kosten­träger, also der Träger der Eingliederungs­hilfe, eine Prüfung von Qualität und Wirtschaftlichkeit an, stellt sich für Sie als Leistungserbringer sofort die Frage nach der Rechtsgrundlage. § 128 SGB IX, Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, legt fest, wann eine solche Prüfung zulässig ist, was sie umfasst und welche Folgen eine festgestellte Pflichtverletzung nach sich zieht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kosten­träger darf die Wirtschaftlichkeit und Qualität Ihrer Leistungen prüfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorliegen.
  • Landesrecht kann zusätzlich eine Prüfung ohne diesen besonderen Anlass vorsehen.
  • Die Prüfung erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit Ihrer Leistungen und kann unangekündigt stattfinden.
  • Verletzen Sie Ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, kann der Kosten­träger die Vergütung kürzen oder die Vereinbarung fristlos kündigen.
  • Ordnen Sie Ihre Nachweise jetzt nach Leistungsart, unabhängig davon, ob Sie ein Zertifikat anstreben oder ein internes Qualitäts­management ohne Zertifizierung führen.

Prüfung nach § 128 SGB IX: die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, mit der der Kosten­träger oder ein von ihm beauftragter Dritter kontrolliert, ob ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten erfüllt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Sie erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen und kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen (§ 128 Abs. 2 SGB IX).

Kosten­träger: die Behörde, die Ihre Leistungen finanziert, die schriftliche Vereinbarung mit Ihnen schließt und die Prüfung nach § 128 SGB IX durchführt. Das Gesetz nennt sie „Träger der Eingliederungs­hilfe“. In diesem Beitrag steht „Träger“ allein dagegen für Sie als Leistungserbringer, die Behörde wird immer als Kosten­träger benannt.

Wann darf der Kosten­träger nach § 128 SGB IX prüfen?

Eine Prüfung nach § 128 SGB IX setzt grundsätzlich einen Anlass voraus. Der Kosten­träger darf nur dann prüfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorliegen (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Tatsächliche Anhaltspunkte sind konkrete Hinweise, keine bloße Vermutung. Eine Beschwerde von Angehörigen, eine auffällige Abrechnung oder eine Meldung der Heim­aufsicht, also der nach Landesrecht für Wohnformen zuständigen Aufsichts­behörde, kann ein solcher Anhaltspunkt sein.

Von dieser Voraussetzung kann Landesrecht abweichen. Das Bundesrecht öffnet diese Möglichkeit ausdrücklich: Nach § 128 Abs. 1 Satz 7 SGB IX kann Landesrecht die Einschränkung auf tatsächliche Anhaltspunkte aufheben. Ein Bundesland kann damit auch eine Prüfung ohne einen solchen Anlass vorsehen. Ob und wie ein Bundesland das umsetzt, regelt es außerhalb des Bundesgesetzes selbst.

1.056.000

Menschen erhielten 2025 Leistungen der Eingliederungs­hilfe nach dem SGB IX, ein Anstieg von 2,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr (Statistisches Bundesamt, abgerufen am 26.09.2026). Für jede einzelne Leistung gilt § 128 SGB IX.

Was prüft der Kosten­träger konkret?

Gegenstand der Prüfung sind Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen (§ 128 Abs. 2 SGB IX). Wirksamkeit meint dabei mehr als eine ordnungsgemäße Leistungserbringung. Geprüft wird, ob eine Leistung bei der leistungsberechtigten Person tatsächlich etwas bewirkt hat. Diese Prüfung kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen, ein fester Prüftermin ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Beispiel

Angenommen, eine Assistenzkraft dokumentiert jede geleistete Stunde vollständig, das vereinbarte Ziel aus der Gesamtplanung wird aber nicht erreicht. Dann prüft der Kosten­träger nicht nur die Dokumentation der Stunden, sondern auch, ob die Leistung tatsächlich wirkt.

Maßstab der Prüfung ist Ihre eigene Leistungs­vereinbarung. Sie muss unter anderem Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen sowie die personelle Ausstattung und die Qualifikation des Personals festlegen (§ 125 Abs. 2 SGB IX). Der Kosten­träger prüft damit nicht gegen einen abstrakten Maßstab, sondern gegen das, was beide Seiten vereinbart haben.

Für den Nachweis der Wirksamkeit reicht eine reine Tätigkeitsbeschreibung nicht aus. Gefragt ist, ob die im Gesamtplan vereinbarten Ziele erreicht wurden, nicht nur, welche Stunden geleistet wurden. Wie sich Wirkung im Sozialwesen in nachvollziehbare Kennzahlen fassen lässt, beschreibt der Beitrag zu Kennzahlen und Wirkung im Sozialwesen.

Wer führt die Prüfung durch und mit wem arbeitet der Kosten­träger zusammen?

Der Kosten­träger muss die Prüfung nicht selbst durchführen. Er kann sie auch einem beauftragten Dritten übertragen, etwa einer Prüfgesellschaft (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Für Sie als Leistungserbringer ändert das an Ihren Pflichten nichts. Die Mitwirkungspflichten gelten gegenüber dem beauftragten Dritten genauso wie gegenüber dem Kosten­träger selbst.

Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeitet der Kosten­träger mit den Trägern der Sozialhilfe, mit der Heim­aufsicht und mit dem Medizinischen Dienst zusammen, der im Auftrag der Kranken- und Pflegekassen prüft (§ 128 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Für eine besondere Wohnform oder einen ambulanten Dienst kann das bedeuten, dass Ergebnisse einer Prüfung an eine andere Stelle weitergegeben werden.

Die dabei ausgetauschten Angaben sind Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 2 SGB X, dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch für Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. Für den Kosten­träger gelten deshalb dieselben Geheimhaltungspflichten wie bei jeder anderen Verarbeitung von Sozialdaten.

§ 128 SGB IX selbst verschärft den Schutz zusätzlich: Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung an andere Stellen zu anonymisieren. Nur die Heim­aufsicht darf abweichend davon nicht anonymisierte Daten erhalten, soweit sie diese für ihre eigene Aufgabe braucht (§ 128 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX).

Welche Rechte und Pflichten haben Sie während der Prüfung?

Während der Prüfung trifft Sie als Leistungserbringer eine Mitwirkungspflicht. Auf Verlangen müssen Sie dem Kosten­träger die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen (§ 128 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Diese Pflicht gilt nur für Unterlagen, die für die konkrete Prüfung erforderlich sind, nicht für beliebige weitere Dokumente.

Im Gegenzug hat der Kosten­träger Sie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten (§ 128 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Dieses Recht gilt unabhängig vom Ausgang der Prüfung, auch wenn keine Pflichtverletzung festgestellt wird.

Das Ergebnis der Prüfung muss außerdem der leistungsberechtigten Person zugänglich gemacht werden, in einer für sie wahrnehmbaren Form (§ 128 Abs. 3 Satz 2 SGB IX). Das kann Leichte Sprache sein oder ein persönliches Gespräch, wenn die schriftliche Fassung allein nicht reicht.

Welche Folgen drohen bei einer Pflichtverletzung?

Stellt der Kosten­träger eine Pflichtverletzung fest, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Über die Höhe des Kürzungsbetrags müssen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle.

Der Kürzungsbetrag fließt an den Kosten­träger bis zu der Höhe, in der dieser die Leistung finanziert hat, im Übrigen an die leistungsberechtigten Personen (§ 129 Abs. 2 SGB IX).

Über künftige Vergütungen dürfen Sie diesen Betrag nicht wieder hereinholen. Einen Anspruch auf Nachverhandlung gibt es dafür nicht (§ 129 Abs. 3 SGB IX).

Bei einer groben Pflichtverletzung kann der Kosten­träger die Vereinbarung sogar fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten daran nicht mehr zumutbar ist (§ 130 Abs. 1 SGB IX). Das Gesetz nennt dafür fünf Regelbeispiele.

  • ein Schaden bei Leistungsberechtigten infolge der Pflichtverletzung,
  • gravierende Mängel bei der Leistungserbringung,
  • der Entzug der Betriebs­erlaubnis nach heimrechtlichen Vorschriften,
  • eine Untersagung des Betriebs oder
  • die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen gegenüber dem Kosten­träger (§ 130 Abs. 2 SGB IX).

Wie schnell Personalmangel eine Vergütungskürzung nach sich ziehen kann, ordnet in einem verwandten Zusammenhang der Beitrag zu Personalmangel und Vergütungskürzung in SGB XI und SGB IX ein.

Eine fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 130 Abs. 3 SGB IX).

Wie legt der Landesrahmenvertrag die Prüfmaßstäbe fest?

Die Träger der Eingliederungs­hilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge (§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Diese Landesrahmenverträge bestimmen mehrere Punkte zugleich, darunter die Höhe der Leistungspauschalen und die Zuordnung der Kostenarten.

Für die Prüfung besonders wichtig ist ein weiterer Punkt: Der Landesrahmenvertrag legt die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fest (§ 131 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6 SGB IX). Er regelt außerdem das Verfahren zur Durchführung der Prüfungen selbst. Genau diese Maßstäbe entscheiden im Einzelfall, welche Nachweise eine Prüfung verlangt.

Wie ein Landesrahmenvertrag die Prüfung ausgestaltet, unterscheidet sich von Land zu Land. Das zeigen der Beitrag zum Rahmen­vertrag nach § 131 SGB IX in Brandenburg und der Beitrag zum Landesrahmenvertrag Eingliederungs­hilfe in Sachsen-Anhalt, jeweils für ihr eigenes Bundesland.

An der Erarbeitung wirken die nach Landesrecht bestimmten Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen mit (§ 131 Abs. 2 SGB IX). Was das grundsätzlich für den Aufbau eines Qualitäts­managements nach dem Bundesteilhabegesetz bedeutet, ordnet der Beitrag zu BTHG und Qualitäts­management in der Eingliederungs­hilfe ein.

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Die folgenden Schritte ordnen Ihre Nachweise für eine Prüfung nach § 128 SGB IX, unabhängig davon, ob Sie ein Zertifikat anstreben oder ein internes Qualitäts­management ohne Zertifizierung führen.

MerkmalMit ZertifizierungszielOhne Zertifizierungsziel
NachweisquelleZertifikat und Auditberichteeigene QM-Dokumentation
WirksamkeitsnachweisManagement­bewertung mit Kennzahlendokumentierte Zielerreichung aus der Gesamtplanung
Externe Bestätigungdurch akkreditierte Zertifizierungs­stellekeine, Nachweis nur gegenüber dem Kosten­träger
Vorbereitung auf § 128 SGB IXAuditbericht als zusätzlicher BelegPrüfmappe als eigenständiger Nachweis

Beide Wege erfüllen dieselbe gesetzliche Pflicht aus § 125 und § 128 SGB IX. Ein Zertifikat ist dafür keine Voraussetzung.

  1. Leistungs­vereinbarung sichten

    Sichten Sie Ihre Leistungs­vereinbarung nach § 125 SGB IX und prüfen Sie, welche Qualitätsmerkmale darin konkret vereinbart sind.

  2. Landesrahmenvertrag prüfen

    Prüfen Sie den für Sie geltenden Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX auf die dort festgelegten Prüfmaßstäbe.

  3. Nachweise nach Leistungsart ordnen

    Ordnen Sie Ihre Unterlagen nach Leistungsart, etwa besondere Wohnform, ambulante Assistenz, Werkstatt oder Frühförderung.

  4. Wirksamkeit belegen

    Sammeln Sie Nachweise zur Zielerreichung aus der Gesamtplanung, nicht nur Nachweise über geleistete Stunden.

  5. Beschwerde- und Gewaltschutzverfahren dokumentieren

    Halten Sie Ihr Beschwerdeverfahren und Ihr Gewaltschutzverfahren griffbereit, mit Beispielen der tatsächlichen Anwendung.

  6. Zuständigkeit klären

    Legen Sie fest, wer im Prüffall Unterlagen vorlegt und Auskünfte erteilt (§ 128 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

  7. Prüfmappe erstellen

    Nutzen Sie die Prüfmappe unten, um die vollständige Liste für Ihre Leistungsart auszudrucken.

  8. Nachweise testen lassen

    Erwägen Sie ein internes Audit oder einen System-Check, um Ihre Nachweise zu prüfen, bevor der Kosten­träger das tut.

Werkzeug: Prüfmappe nach § 128 SGB IX

Wählen Sie Ihre Leistungsart. Das Werkzeug erzeugt eine druckbare Liste der Unterlagen, mit denen sich Wirtschaftlichkeit, Qualität und Wirksamkeit Ihrer Leistungen belegen lassen. Maßgeblich bleiben Ihr Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX und Ihre eigene Leistungs­vereinbarung, die Liste ersetzt keine der beiden.

Prüfmappe nach § 128 SGB IX
Wählen Sie eine Leistungsart. Die Liste erscheint darunter und lässt sich drucken oder kopieren.

Wählen Sie oben eine Leistungsart, dann erscheint hier die Liste der Unterlagen.

Die Liste zeigt, welche Unterlagen eine Prüfung von Qualität und Wirksamkeit nach § 128 SGB IX belegen können. Maßgeblich für Inhalt und Umfang bleiben Ihr Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX und Ihre eigene Leistungsvereinbarung nach § 125 SGB IX. Stand: 26. September 2026.

Damit können Sie beim nächsten Kontakt mit dem Kosten­träger sofort liefern, was er nach § 128 SGB IX verlangen darf.

Häufige Fragen

Muss eine Prüfung nach § 128 SGB IX angekündigt werden?

Nein. Die Prüfung kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen (§ 128 Abs. 2 SGB IX). Das gilt unabhängig davon, ob ein konkreter Anlass vorliegt oder ob Landesrecht eine Prüfung ohne diesen Anlass vorsieht.

Darf der Kosten­träger auch ohne konkreten Anlass prüfen?

Im Grundsatz nicht. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verlangt tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung. Landesrecht kann davon abweichen und zusätzliche, anlassunabhängige Prüfungen vorsehen (§ 128 Abs. 1 Satz 7 SGB IX).

Muss ich als Leistungserbringer der Prüfung zustimmen?

Das Gesetz sieht keine Zustimmung vor, sondern eine Mitwirkungspflicht: Sie müssen die erforderlichen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen (§ 128 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Muss ein ambulanter Dienst ein internes Audit machen?

Nein, § 128 SGB IX schreibt kein internes Audit vor. Ein internes Audit kann aber helfen, die eigenen Nachweise vor einer Prüfung des Kosten­trägers zu testen, mit oder ohne Zertifizierungsziel.

Was passiert mit dem Ergebnis der Prüfung?

Der Kosten­träger unterrichtet Sie schriftlich über das Ergebnis (§ 128 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Zusätzlich muss das Ergebnis der leistungsberechtigten Person in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (§ 128 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).

Kann eine Prüfung zur Kündigung der Vereinbarung führen?

Ja, bei einer groben Pflichtverletzung kann der Kosten­träger die Vereinbarung fristlos kündigen, etwa bei gravierenden Mängeln in der Leistungserbringung oder dem Entzug der Betriebs­erlaubnis (§ 130 Abs. 1 und 2 SGB IX).

Zum Weiterlesen

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26.09.2026: § 125, § 126, § 128, § 129, § 130, § 131 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen).
  2. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26.09.2026: § 67 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz).
  3. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26.09.2026: § 278 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, gesetzliche Krankenversicherung).
  4. Statistisches Bundesamt (Destatis): 1 056 000 Personen erhielten 2025 Leistungen der Eingliederungs­hilfe für Menschen mit Behinderung, abgerufen am 26.09.2026.

Stand aller Angaben: 26. September 2026.

Christian Monat

Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich

Nachweise, die einer Prüfung nach § 128 SGB IX standhalten

Als externer Qualitätsmanagementbeauftragter ordne ich Leistungsvereinbarung, Wirksamkeitsnachweise und Verfahren so, dass sie einer Prüfung durch den Kostenträger standhalten, mit oder ohne eigenes Zertifizierungsziel.

Erstgespräch vereinbaren
Drei Menschen sitzen an einem Holztisch in einem hellen Raum mit Pflanzen, ein Mann erklärt etwas, eine Frau und ein weiterer Mann hören zu.