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AZAV-Träger­zulassung: Wer sie braucht, welche Unterlagen nötig sind, was sie kostet

Ein sozialer Träger braucht die AZAV-Träger­zulassung für Maßnahmen der Arbeitsförderung, etwa Weiterbildung mit Bildungsgutschein, Coaching mit Gutschein des Jobcenters oder Aufträge der Bundesagentur für Arbeit. Vor Unterlagen, Zeitplan und Kosten steht deshalb eine Vorfrage: Welche Angebote des Trägers sind überhaupt Arbeitsförderung?

  • Christian Monat
  • ca. 15 Min. Lesezeit
  • Rechtsstand 03.11.2026
In einem Kursraum sitzen Erwachsene auf Stühlen, ein Mann im hellblauen Hemd hebt die Hand, um eine Frage zu stellen.

Ein sozialer Träger kann Pflegedienst, Kita und Beratungsstelle betreiben, ohne mit dem Recht der Arbeitsförderung in Berührung zu kommen. Das ändert sich, sobald der Träger ein Angebot als Maßnahme der Arbeitsförderung durchführt, etwa Coaching mit Gutschein des Jobcenters. Dann braucht der Träger die Träger­zulassung nach der AZAV, der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Träger­zulassung erteilt eine fachkundige Stelle, also eine dafür akkreditierte Zertifizierungs­stelle, nicht die Agentur für Arbeit.
  • Maßgeblich ist, ob ein Angebot eine Maßnahme der Arbeitsförderung ist, für die das Gesetz die Zulassung verlangt. Pflegedienst, Kita und kommunal beauftragte Beratung fallen nicht darunter, solange dort keine solche Maßnahme läuft.
  • Die Träger­zulassung gilt höchstens fünf Jahre. Die fachkundige Stelle überprüft das Qualitäts­management jedes Jahr. Was sie berechnet, legt der Vertrag mit ihr fest; Beträge nennt das Gesetz nicht.
  • Klären Sie zuerst, welche Angebote Arbeitsförderung sind und wer für welche Standorte und Fachbereiche, also Arten von Maßnahmen, den Antrag stellt. Gleichen Sie dann Ihr Qualitäts­management mit den neun Anforderungen der Verordnung ab und holen Sie mindestens zwei Kostenangebote ein.
  • Nach einem Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit reichen Werkstätten und andere Leistungsanbieter im Berufsbildungsbereich bis 31. Dezember 2026 ein Qualitäts- und Leistungshandbuch ein. Damit belegen sie, dass der Antrag auf Träger­zulassung gestellt ist.

AZAV-Träger­zulassung: die Zulassung, die ein Träger braucht, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen (§ 176 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, SGB III). Bescheinigt wird sie mit einem Zertifikat; umgangssprachlich ist deshalb von AZAV-Zertifizierung die Rede.

Wer braucht die AZAV-Träger­zulassung und wer nicht?

Die Pflicht zur Träger­zulassung hängt nicht vom Arbeitsfeld ab. Maßgeblich ist, ob ein Angebot eine Maßnahme der Arbeitsförderung ist, für die das Gesetz die Zulassung verlangt. Für zwei Leistungen der Grundsicherung schreibt das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Zulassung ausdrücklich vor (§§ 16h und 16k SGB II).

Die folgende Übersicht ordnet Angebote sozialer Träger zu und nennt bei „ja“ den Fachbereich, für den der Träger zugelassen sein muss. Die AZAV kennt sechs Fachbereiche mit Nummern: 1 Aktivierung und berufliche Eingliederung, 2 erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung, 3 Berufswahl und Berufsausbildung. Es folgen 4 berufliche Weiterbildung, 5 Transferleistungen und 6 Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. „Abgeleitet“ heißt: Die Zuordnung habe ich selbst gefolgert.

Angebote sozialer Träger, Kosten­träger und Pflicht zur Träger­zulassung
AngebotKosten­träger und RechtsgrundlageTräger­zulassung nötig?
PflegedienstPflegekassen und weitere Kosten­träger, SGB XIkeine Pflicht ohne Maßnahme der Arbeitsförderung (abgeleitet)
Kita, Schulsozialarbeit, vom Jugendamt finanzierte JugendberufshilfeJugendamt, SGB VIII und Landesrechtkeine Pflicht ohne Maßnahme der Arbeitsförderung (abgeleitet)
Wohnen und Assistenz in der Eingliederungs­hilfeTräger der Eingliederungs­hilfe als Kosten­träger, SGB IXkeine Pflicht ohne Maßnahme der Arbeitsförderung (abgeleitet)
Sucht-, Schulden- oder psychosoziale Beratung im kommunalen AuftragKommune nach § 16a SGB II oder Zuwendungkeine Pflicht ohne Maßnahme der Arbeitsförderung (abgeleitet)
Coaching mit Aktivierungs- und VermittlungsgutscheinAgentur für Arbeit, Jobcenter, § 45 SGB IIIja, Fachbereich 1, dazu Maßnahme­zulassung
Ganzheitliche Betreuung, Angebote für schwer erreichbare junge MenschenAgentur für Arbeit, Jobcenter, §§ 16k und 16h SGB IIja; § 16k: Fachbereich 1, § 16h: Fachbereich 1 oder 3
Weiterbildung und Umschulung, auch an der eigenen PflegeschuleAgentur für Arbeit, Jobcenter, §§ 81 und 82 SGB IIIja, Fachbereich 4, dazu Maßnahme­zulassung
Ausgeschriebene Maßnahmen, etwa Assistierte AusbildungBundesagentur für Arbeit, Vergabeja, in einer Ausschreibung von 2024 als Eignungsnachweis verlangt
Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der WerkstattBundesagentur für Arbeit, § 57 SGB IXja, Fachbereich 6
Praktikumsplätze für Teilnehmende anderer Trägerkeiner, der Träger handelt als Arbeitgebernein, bei rein betrieblichen Maßnahmen (abgeleitet)

Grundlagen: § 176 SGB III, §§ 16h und 16k SGB II, Empfehlungen des Beirats, Fachkonzept und Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit. Stand: 3. November 2026.

Für Werkstätten und andere Leistungsanbieter im Berufsbildungsbereich läuft eine Frist. Nach dem Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich reichen sie bis 31. Dezember 2026 ihr Qualitäts- und Leistungshandbuch ein. Damit belegen sie, dass der Antrag auf Träger­zulassung im Fachbereich 6 gestellt ist. Die Anerkennung als Werkstatt ersetzt die Träger­zulassung nicht. Im Zweifel fragen Sie beim Operativen Service Arbeitsmarktdienstleistungen der Regionaldirektion nach.

Beispiel

Angenommen, ein Träger der Suchthilfe mit kommunal geförderter Beratungsstelle will zusätzlich Coaching mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein des Jobcenters anbieten. Die Beratungsstelle fällt nicht unter die Zulassungspflicht. Für das Coaching braucht der Träger die Träger­zulassung im Fachbereich 1 und eine zugelassene Maßnahme. Findet es in den Räumen der Beratungsstelle statt, gehört ihre Anschrift zu den Standorten der Zulassung.

Was unterscheidet Träger­zulassung und Maßnahme­zulassung?

Bei der Träger­zulassung geht es um die Organisation, bei der Maßnahme­zulassung um jedes einzelne Angebot. Zugelassen wird ein Träger, der fünf Voraussetzungen erfüllt (§ 178 SGB III). Er muss leistungsfähig und zuverlässig sein, die berufliche Eingliederung unterstützen können, qualifiziertes Personal haben, ein Qualitäts­management anwenden und angemessene Vertragsbedingungen bieten.

Bei der Maßnahme­zulassung prüft die fachkundige Stelle Inhalte, Methoden, Ausstattung, Kosten und Dauer eines Angebots (§ 179 SGB III). Coaching mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein und Weiterbildung mit Bildungsgutschein brauchen beide Zulassungen.

Zugelassen wird je Fachbereich und ortsbezogen. Eine Anlage zum Zertifikat führt die Standorte mit ihren Fachbereichen auf (§ 5 Abs. 6 AZAV). Nach dem Beirat bei der Bundesagentur für Arbeit gehören dazu Geschäftssitz und Zweigstellen, von denen aus Maßnahmen angeboten oder erbracht oder digitale Maßnahmen administriert werden.

Träger im Sinne des Gesetzes ist jeweils eine Rechtsperson, etwa ein Verein oder eine gemeinnützige GmbH (§ 21 SGB III). Nach der Verfahrensrichtlinie einer fachkundigen Stelle braucht im Verbund jede Gesellschaft mit Maßnahmen eine eigene Zulassung. Unselbstständige Zweigstellen brauchen nach der Begründung der Verordnung von 2012 keine.

Wer entscheidet über die Zulassung und wie finden Sie eine fachkundige Stelle?

Über die Träger­zulassung entscheidet die fachkundige Stelle. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (2026) sind mehr als 30 fachkundige Stellen bundesweit tätig. Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert die Stellen und führt sie in ihrer Datenbank, auffindbar über das Suchwort Arbeitsförderung. Der Träger wählt die Stelle frei und schließt mit ihr einen kostenpflichtigen Vertrag nach privatem Recht.

7.735

Träger hatten zum 31. Dezember 2025 eine gültige Träger­zulassung. 4.114 von ihnen waren im Fachbereich Aktivierung und berufliche Eingliederung zugelassen; ein Träger kann mehrere Fachbereiche haben. Nach Arbeitsfeld oder Rechtsform zählt die DAkkS nicht (Datenabfrage nach § 181 Abs. 9 SGB III, Stand 6. Mai 2026).

Agentur für Arbeit und Jobcenter sind am Zulassungsverfahren nicht beteiligt. Beide geben aber die Bildungsgutscheine und die Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine aus.

Was die fachkundigen Stellen prüfen, beschreibt der Beirat bei der Bundesagentur für Arbeit in Empfehlungen. Bei der Prüfung müssen die Stellen diese Empfehlungen anwenden (§ 177 Abs. 2 SGB III).

Beraten darf die fachkundige Stelle nicht, weder zum Qualitäts­management noch zur Konzeption von Maßnahmen. Entscheiden darf die Stelle nur über Träger, zu denen kein Beratungsverhältnis besteht oder bestanden hat. Den Aufbau des Qualitäts­managements leistet deshalb der Träger selbst oder jemand außerhalb der Stelle. Eine der fachkundigen Stellen fragt in ihrem Formular für das Kostenangebot ausdrücklich, ob ein Berater beim Aufbau des Management­systems unterstützt hat.

Welche Unterlagen verlangt die fachkundige Stelle?

Die Verordnung verlangt grundsätzlich Angaben und Nachweise zum Träger in vier Gruppen (§ 2 Abs. 1 bis 3 AZAV). Hinzu kommt die Dokumentation des Qualitäts­managements. Die vier Gruppen sind:

  • Zur Leistungsfähigkeit gehören eine Erklärung zu Insolvenzverfahren, die Organisations- und Personalstruktur, die Eignung der Räume und das aktuelle Maßnahmeangebot.
  • Zur Zuverlässigkeit gehören Angaben zu den Vertretungsberechtigten, Anschriften, ein Registerauszug und Erklärungen zu Vorstrafen, anhängigen Verfahren und Gewerbeuntersagungen der letzten fünf Jahre.
  • Zur Eingliederung gehören die Zusammenarbeit mit Akteuren des Ausbildungs- und Arbeitsmarkts vor Ort, bisherige Maßnahmen mit Ergebnissen und Bewertungen durch Teilnehmende und Betriebe.
  • Zum Personal gehören Aus- und Weiterbildung, Berufserfahrung und pädagogische Eignung von Leitung, Lehr- und Fachkräften.

Bei einem Verein betreffen die Erklärungen zur Zuverlässigkeit den Vorstand und, je nach Satzung, weitere Vertretungs- oder Geschäfts­führungsberechtigte. Ist der Vorstand ehrenamtlich, setzen Sie die Erklärungen auf die Tagesordnung einer Vorstandssitzung.

Fehlen einem Träger im Einzelfall Angaben aus seiner bisherigen Tätigkeit, muss er darlegen, wie er die jeweilige Anforderung künftig erfüllt (§ 2 Abs. 7 AZAV). Das betrifft etwa einen Verein ohne bisherige Maßnahmen der Arbeitsförderung.

Die folgende Checkliste beruht auf der Unterlagenliste einer fachkundigen Stelle, Stand August 2025; andere Stellen fragen Ähnliches ab.

Checkliste: Unterlagen für die AZAV-Träger­zulassung nach der Liste einer fachkundigen Stelle

  • Reichen Sie zum Termin aus der Erinnerungsmail der Stelle Fragebogen, Standortliste, Datenstammblatt und Registerauszug ein und melden Sie gravierende Änderungen wie neue Standorte.
  • Reichen Sie spätestens sechs Wochen vor dem Audit die Dokumentation des Qualitäts­managements, das Organigramm und den Fragebogen der Stelle zum Qualitäts­management ein. Zur selben Frist gehören die unterschriebene Trägererhebung mit Nachweisen und die Formulare zu Personal- und Raumstandards.
  • Stellen Sie für jeden Standort Mietvertrag, Grundriss und Fotos als Raumnachweise zusammen; die Stelle fordert sie bei der Auditplanung an.
  • Reichen Sie spätestens drei Wochen vor dem Audit die Aufzeichnung des internen Audits der letzten zwölf Monate und aktuelle Ziele ein.
  • Legen Sie zum selben Zeitpunkt Musterverträge mit Teilnehmenden je Fachbereich und die Management­bewertung vor. Diese Auswertung des Qualitäts­managements durch die Leitung verlangt die Stelle, obwohl die Verordnung sie nicht nennt.
  • Halten Sie im Audit die Auswertung der Befragung zur Kundenzufriedenheit, Qualifizierungsunterlagen des Personals und den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit bereit. Ohne bisherige Teilnehmende zeigen Sie, wie Sie befragen werden.

Was muss das Qualitäts­management enthalten und was bringt ein vorhandenes Zertifikat?

Kern der Träger­zulassung ist das Qualitäts­management, für das die Verordnung eine Dokumentation zu neun Punkten verlangt (§ 2 Abs. 4 AZAV). Die folgende Übersicht zeigt, wo vorhandene Dokumente ansetzen und was die AZAV zusätzlich fordert.

Neun Anforderungen nach AZAV, Ausgangspunkt im Träger, zusätzliche Forderung
AnforderungMöglicher AusgangspunktWas die AZAV zusätzlich fordert
1 LeitbildLeitbild, SatzungAusrichtung auf Eingliederung in Ausbildung und Arbeit
2 Organisation und FührungOrganigramm, Jahreszieledokumentierte eigene Prüfungen der Funktionsweise
3 Qualifizierung des PersonalsFortbildungsplanBedarfsermittlung für Schulungen, Beurteilung der Wirksamkeit
4 Ziele und KennzahlenKennzahlen aus Pflege oder Teilhabemessbare Ziele, wiederkehrende Überprüfung der Zielerreichung
5 ArbeitsmarktKontakte zu Betriebensystematische Analyse des Ausbildungs- und Arbeitsmarkts
6 Förderung der LernprozesseHilfeplan, Gesamtplan als VorlageVerfahren zu Eignung und Lernbedarf, Erfassung von Präsenz und Abbrüchen
7 Bewertung der MaßnahmenBerichte an Kosten­trägerErfassung der Eingliederungsergebnisse
8 Zusammenarbeit mit DrittenKooperation mit Jobcenter, Jugendamt, SchulenBedarfsanalyse, dokumentierte Aktivitäten unter Wahrung des Datenschutzes
9 Beschwerden und BefragungenBeschwerdeverfahren der EinrichtungBefragung von Teilnehmenden und Personal, Korrekturmaßnahmen

Nach § 2 Abs. 4 AZAV und den Empfehlungen des Beirats. Die mittlere Spalte ist ein Muster. Stand: 3. November 2026.

Nicht jede Anforderung gilt für jeden Träger gleich; das zu unterscheiden, ist nach dem Beirat Sache der fachkundigen Stelle. Bietet ein Träger nur ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II an, verlangt der Beirat statt der Eignungsfeststellung ein Verfahren zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs.

Reicht ein Zertifikat nach ISO 9001 oder das Qualitätssystem des Verbands?

Ein vorhandenes Zertifikat ersetzt die Träger­zulassung nicht, und nach dem Beirat setzt die AZAV kein bestimmtes System voraus. Zertifikate unabhängiger Stellen aus einem vergleichbaren Verfahren soll die fachkundige Stelle aber ganz oder teilweise berücksichtigen (§ 181 Abs. 4 SGB III). Als Beispiele nennt der Beirat Anerkennungen der Kammern, Akkreditierungen von Hochschulen und Prüfergebnisse der Länder, nicht aber ISO 9001. Nach der Begründung der Verordnung von 2012 kann die Stelle ein Zertifikat nach ISO 9001 im Einzelfall berücksichtigen.

Ein kombiniertes Audit für AZAV und ISO 9001 bieten mehrere fachkundige Stellen an. Nach der Preisliste einer dieser Stellen, gültig seit 1. September 2024, kann der Aufwand dafür um bis zu 20 Prozent sinken. Voraussetzungen sind eine aktuelle Zertifizierung nach ISO 9001 bei dieser Stelle und der Einsatz eines Auditors mit beiden Qualifikationen; dann fallen eigene Registrierungsgebühren an. Für Zertifizierungen über Branchenverbände nennt die Preisliste eine Reduzierung von höchstens 10 Prozent in begründeten Fällen.

Wie läuft die AZAV-Zulassung ab und wie lange dauert sie?

Eine Frist für die Entscheidung über den Antrag nennt das Gesetz nicht (§ 181 SGB III). Der folgende Zeitplan ordnet die belegten Fristen und nennt ihre Grundlage.

Zeitplan: Phase, Zeitpunkt, Grundlage
PhaseZeitpunktGrundlage
Angebote, Rechtsperson, Fachbereiche und Standorte klärenerste WochenPlanung des Trägers
Qualitäts­management aufbauen und anwenden, internes Audit, Management­bewertungvier bis fünf Monate bis zum AntragPlanungsannahme auf meiner Leistungsseite
Antrag mit allen Angaben und Nachweisennach dem Aufbau§ 181 Abs. 1 SGB III
Unterlagen einreichensechs und drei Wochen vor dem AuditUnterlagenliste einer fachkundigen Stelle, Stand August 2025
Prüfung der Unterlagen, bei Lücken einmalige Aussetzung möglichAussetzung höchstens drei Monate§ 181 Abs. 4 SGB III; vor dem Zulassungsaudit laut Verfahrensrichtlinie einer fachkundigen Stelle
Zulassungsaudit vor OrtDauer laut Kostenangebot§ 181 Abs. 4 SGB III
Abweichungen behebenbis 90 Tage nach dem AuditVerfahrensrichtlinie einer fachkundigen Stelle, Stand Mai 2024
Schriftliche Entscheidung, Zertifikat mit Anlage der Standortenach Behebung der Abweichungen§ 181 Abs. 4 und 6 SGB III, § 5 Abs. 6 AZAV
Maßnahme­zulassung je Angebot mit Gutscheinje nach Stelle nach der Träger­zulassung oder parallel§ 179 SGB III
Überwachungsauditjährlich, bei einer Stelle bis 15, 27, 39 und 51 Monate nach dem Zulassungsaudit§ 181 Abs. 5 SGB III; Stichtage laut Verfahrensrichtlinie einer fachkundigen Stelle, Stand Mai 2024
Erneute Zulassungvor Ablauf der Befristung von höchstens fünf Jahren§ 181 Abs. 5 SGB III; Audit nach den Bedingungen der Stellen

Die Bearbeitungszeit nach dem Antrag nennt die gewählte Stelle auf Anfrage. Stand: 3. November 2026.

Die Träger­zulassung gilt höchstens fünf Jahre, und die fachkundige Stelle prüft jedes Jahr, ob der Träger sein Qualitäts­management wirksam anwendet. Beides folgt aus § 181 Abs. 5 Satz 2 SGB III in Verbindung mit § 177 Abs. 3 SGB III.

Der Träger zeigt der fachkundigen Stelle Änderungen bei Standorten, Fachbereichen oder der Durchführung von Maßnahmen unverzüglich an (§ 5 Abs. 5 AZAV).

Erfüllt der Träger die Anforderungen auch nach einer von der Stelle gesetzten Frist von höchstens drei Monaten nicht, muss die Stelle die Zulassung entziehen (§ 181 Abs. 7 SGB III).

Was kostet die AZAV-Träger­zulassung?

Was die fachkundige Stelle für die Träger­zulassung berechnet, legt der Vertrag mit ihr fest. Weder das Dritte Buch Sozialgesetzbuch noch die AZAV nennen Beträge.

Die Kosten haben zwei Teile: die Vorbereitung, die der Träger selbst leistet oder vergibt, und die Entgelte der Stelle. Zu den Entgelten gehören neben der Zulassung auch die jährliche Überwachung, der Prüfaufwand jeder Maßnahme­zulassung und ein Nachaudit, wenn Abweichungen eine zweite Prüfung nötig machen.

Welche Beträge anfallen können, zeigt als Beispiel die Preisliste einer fachkundigen Stelle, gültig seit 1. September 2024. Die Liste nennt 1.400 Euro je Auditorentag, also je Arbeitstag eines Auditors, und 790 Euro Gebühr für die Träger­zulassung. Hinzu kommen Mehrwertsteuer, Fahrtkosten, Reisezeit und Beträge für weitere Standorte. Für jede geprüfte Maßnahme setzt die Liste mindestens einen Auditorentag an. Die Zahl der Tage für eine Träger­zulassung fehlt in der Liste; ein Gesamtpreis lässt sich deshalb nicht errechnen.

Für das Kostenangebot fragt eine andere fachkundige Stelle in ihrem Formular nach Honorarstunden, Standorten, Fachbereichen und den Beschäftigten im Geltungsbereich der AZAV, umgerechnet in Vollzeitstellen. Der Geltungsbereich kann ein Teil des Trägers sein. Nach demselben Formular können auch eine hohe Regulierungsdichte, etwa in der Pflege, und Vorkenntnisse der Stelle aus einer Zertifizierung nach ISO 9001 den Aufwand beeinflussen.

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Die ersten drei der folgenden Schritte lohnen sich auch, wenn die Entscheidung gegen die Träger­zulassung fällt. Werkstätten und andere Leistungsanbieter ohne Träger­zulassung haben für den Nachweis des gestellten Antrags vom 3. November bis 31. Dezember 2026 nur rund acht Wochen. Wählen Sie deshalb zuerst die fachkundige Stelle und klären Sie mit ihr, ab wann der Antrag als gestellt gilt.

  1. Prüfen Sie, welche Ihrer Angebote Arbeitsförderung sind

    Markieren Sie in der Übersicht zu Angeboten und Kosten­trägern, was über Gutschein, Ausschreibung oder als Leistung nach §§ 16h und 16k SGB II laufen soll. Im Zweifel fragen Sie eine fachkundige Stelle.

  2. Legen Sie Antragsteller, Fachbereiche und Standorte fest

    Entscheiden Sie, welche Gesellschaft oder welcher Verein den Antrag stellt. Listen Sie jede Anschrift auf, von der aus Maßnahmen angeboten oder erbracht werden sollen, auch Räume einer Beratungsstelle.

  3. Gleichen Sie Ihr Qualitäts­manage­ment mit den neun Anforderungen ab

    Notieren Sie zu jeder der neun Anforderungen, was vorhanden ist und was fehlt, besonders bei Leitbild, Arbeitsmarktanalyse, Eingliederungsergebnissen und Befragungen.

  4. Holen Sie Kostenangebote von mindestens zwei fachkundigen Stellen ein

    Fragen Sie nach Auditorentagen und ihrer Herleitung, nach Kosten je Standort, Fachbereich und Überwachungsjahr und nach einem Nachlass für ein vorhandenes Zertifikat. Für Tagessatz, Reise und Nachaudit hilft die Checkliste im Beitrag ISO 9001 erstmals zertifizieren.

  5. Wenden Sie das Qualitäts­manage­ment vor dem Antrag an

    Belegen Sie die Anwendung mit Zielen und Kennzahlen, ausgewerteten Beschwerden, einem internen Audit und einer Management­bewertung. Prüffragen dazu enthält der Fragen­katalog für das interne Audit.

  6. Rechnen Sie vom Audittermin aus rückwärts

    Registerauszug, Erklärungen der Vertretungsberechtigten, Raumnachweise und Qualifikationsnachweise kommen von mehreren Personen und brauchen Vorlauf.

  7. Planen Sie die fünf Jahre nach der Zulassung

    Tragen Sie Überwachungsaudits und erneute Zulassung in den Kalender ein. Legen Sie fest, wer Änderungen an die fachkundige Stelle meldet.

Stand 3. November 2026: Grundlage sind SGB III, AZAV und die Empfehlungen des Beirats vom 17. Juni 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Mein Angebot richtet sich an soziale Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung anbieten wollen. Ich bereite die AZAV-Träger­zulassung vor, mit dem Qualitäts­management nach der AZAV, den Unterlagen für den Antrag, einem internen Audit vor Ort und der Management­bewertung. Die Vorbereitung kostet ab 4.500 € für die AZAV-Träger­zulassung, bei bis zu 20 Beschäftigten. Der Preis ist ein Endbetrag. Das gilt für eine Einrichtung an einem Standort mit zwei Terminen vor Ort. Als Standort zählt für meinen Preis jede Einrichtung und jeder Dienst mit eigenem Team. Die Entgelte der fachkundigen Stelle kommen hinzu; die Stelle rechnet sie direkt mit Ihnen ab (Preis und Umfang).

Häufige Fragen

Was kostet eine AZAV-Zertifizierung?

Einen festen Preis gibt es nicht, weil Gesetz und Verordnung keine Beträge nennen. Die fachkundige Stelle berechnet ihren Prüfaufwand nach Vertrag; hinzu kommen Gebühren, Fahrtkosten, die jährliche Überwachung und die eigene Vorbereitung.

Wie lange gilt die AZAV-Trägerzulassung?

Höchstens fünf Jahre; das folgt aus § 181 Abs. 5 Satz 2 SGB III in Verbindung mit § 177 Abs. 3 SGB III. Aus derselben Verweisung ergibt sich die jährliche Überprüfung des Qualitäts­managements durch die fachkundige Stelle. Vor Ablauf ist eine erneute Zulassung nötig.

Wie lange dauert die AZAV-Trägerzulassung?

Eine Frist für die Entscheidung über den Antrag nennt das Gesetz nicht. Belegt sind einzelne Fristen, etwa die einmalige Aussetzung zur Nachbesserung von höchstens drei Monaten (§ 181 Abs. 4 SGB III). Bis zum Antrag rechne ich mit vier bis fünf Monaten; die Bearbeitungszeit danach nennt die gewählte Stelle auf Anfrage.

Reicht ein Zertifikat nach ISO 9001 für die AZAV?

Nein, ein Zertifikat nach ISO 9001 ersetzt die Trägerzulassung nicht. Nach der Begründung der Verordnung von 2012 kann die fachkundige Stelle es im Einzelfall berücksichtigen. Ein kombiniertes Audit für AZAV und ISO 9001 bieten mehrere fachkundige Stellen an.

Braucht ein Pflegedienst oder eine Kita die AZAV-Trägerzulassung?

Nein, der Betrieb eines Pflegedienstes oder einer Kita fällt nicht unter die Zulassungspflicht, solange dort keine Maßnahme der Arbeitsförderung läuft. Maßgeblich ist, ob ein Angebot eine Maßnahme der Arbeitsförderung ist, für die das Gesetz die Zulassung verlangt. Bietet derselbe Träger zusätzlich Weiterbildung mit Bildungsgutschein oder Coaching mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein an, braucht er die Trägerzulassung und für dieses Angebot eine Maßnahmezulassung.

Was ist der Unterschied zwischen Trägerzulassung und Maßnahmezulassung?

Bei der Trägerzulassung geht es um die Organisation: Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Personal, Qualitäts­management und Vertragsbedingungen (§ 178 SGB III). Bei der Maßnahmezulassung geht es um jedes einzelne Angebot mit Inhalt, Ausstattung und Kosten (§ 179 SGB III). Für Coaching mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein und für Weiterbildung mit Bildungsgutschein braucht der Träger beide.

Zum Weiterlesen

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), Arbeitsförderung, §§ 21, 45, 81, 82, 176, 177, 178, 179, 181 und 182, Stand nach Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Juli 2026: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026.
  2. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), §§ 16a, 16h und 16k: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026.
  3. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), § 13: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026.
  4. Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV), §§ 2, 3 und 5, zuletzt geändert durch Artikel 118 des Gesetzes vom 10. August 2021: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026.
  5. Beirat nach § 182 SGB III: Empfehlungen des Beirats, Stand 17.06.2026: arbeitsagentur.de (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  6. Bundesagentur für Arbeit: Kommunikationskonzept „Zulassung von Trägern und Maßnahmen“, V03, April 2024: arbeitsagentur.de (PDF); Seite „Akkreditierung und Zulassung“: arbeitsagentur.de, beide abgerufen am 03.11.2026.
  7. Bundesagentur für Arbeit: Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX), Stand November 2025, Nummern 1.4.1 und 1.4.2: arbeitsagentur.de (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  8. Bundesagentur für Arbeit, Regionales Einkaufszentrum Nord: Auftragsbekanntmachung Assistierte Ausbildung, Amtsblatt S 64/2024 vom 29.03.2024, Eignungskriterium 5.1.9: ted.europa.eu (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  9. Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS): Akkreditierungen im Bereich AZAV: dakks.de; Veröffentlichung der Datenabfrage gemäß § 181 Abs. 9 SGB III, Stand 06.05.2026: dakks.de (PDF); Begründung der AZAV, Stand 5. April 2012: dakks.de (PDF), alle abgerufen am 03.11.2026.
  10. Kiwa ZERTPUNKT GmbH: Benötigte Unterlagen für die Durchführung von Audits, FO_0825, 15.08.2025: kiwa.com (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  11. TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH: Verfahrensrichtlinie AZAV, Formularstand Mai 2024, und Preisliste AZAV 2024_R10, gültig ab 01.09.2024: proficert.de (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  12. TÜV NORD CERT GmbH: Abfrage der Daten zur Vorbereitung eines AZAV-Audits, A601F100, Rev. 06/05.2026: tuev-nord.de (PDF); Allgemeine Bedingungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen nach AZAV, A601F300, Rev. 07/08.2026: tuev-nord.de (PDF), beide abgerufen am 03.11.2026.

Stand aller Angaben: 3. November 2026.

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AZAV-Trägerzulassung vorbereiten

Ich bereite soziale Träger als externer Qualitäts­management­beauftragter auf die AZAV-Trägerzulassung vor, vom Qualitätsmanagement nach der AZAV bis zu den Unterlagen für den Antrag. Über die Zulassung entscheidet die fachkundige Stelle.

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Drei Menschen sitzen an einem Holztisch in einem hellen Raum mit Pflanzen, ein Mann erklärt etwas, eine Frau und ein weiterer Mann hören zu.