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Gewalt­schutz­konzept: Gliederung als Vorlage und zwei Schritte, die das eigene Team geht

Eine neue Leistungs­verein­barung, eine Begehung durch Heimaufsicht oder Betriebs­erlaubnisbehörde, ein neues Angebot: Solche Anlässe werfen die Frage nach einer Vorlage für das Gewalt­schutz­konzept auf. Gliederungen für ein solches Konzept stehen in Arbeitshilfen für Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe und Pflege.

  • Christian Monat
  • ca. 16 Min. Lesezeit
  • Rechtsstand 03.11.2026
Eine Betreuungskraft legt die Hand auf den Arm eines älteren Mannes, der einen kleinen Ball in den Händen hält.

Übernehmen lässt sich eine Gliederung mit Leitfragen. Was in den Kapiteln steht, hängt aber von Räumen, Dienstplan und Menschen vor Ort ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Acht Arbeitshilfen aus Eingliederungs­hilfe, Pflege und Kinder- und Jugendhilfe behandeln übereinstimmend Risikoanalyse, Personal, Beteiligung, Beschwerdewege, den Umgang mit Verdachtsfällen und die Zusammenarbeit mit externen Stellen.
  • Keine Vorlage ersetzt zwei Schritte: die Risikoanalyse des Teams für den eigenen Alltag und die Beteiligung der Menschen, die Sie begleiten.
  • Ausdrücklich nennt das Bundesrecht ein Gewalt­schutz­konzept für die Eingliederungs­hilfe und für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Betriebs­erlaubnis. In der Pflege empfiehlt der Qualitätsausschuss Pflege, das Bundesgremium aus Pflegekassen und Trägerverbänden, seit April 2026 ein solches Konzept. Für Pflegeheime kann das Heimrecht des Landes ein Konzept vorschreiben.
  • Bei einer Prüfung durch Kosten­träger oder Aufsicht helfen Protokolle von Risikoanalyse und Beteiligung, Schulungsnachweise und die Freigabe durch die Leitung.
  • Klären Sie zuerst, welche Stelle das Konzept sehen will. Legen Sie dann Zuständigkeit und Zieltermin fest und planen Sie für ein eigenes Konzept mehrere Monate ein.

Gewalt­schutz­konzept: das schriftliche Konzept eines Trägers für eine Einrichtung oder einen Dienst. Es legt fest, wie der Träger Gewalt vorbeugt, Hinweise erkennt, im Verdachtsfall handelt und seine Regeln überprüft (Grundlage in der Eingliederungs­hilfe: § 37a SGB IX).

Risikoanalyse: die Untersuchung, wo im Alltag einer Einrichtung Gelegenheiten für Gewalt entstehen und was dort schon schützt.

Gibt es eine Vorlage für das Gewalt­schutz­konzept?

Ja, in zwei Formen: als Gliederung, also als Liste der Kapitel mit Leitfragen, und als Musterkonzept mit ausformulierten Texten. Unter den acht Arbeitshilfen, die ich ausgewertet habe, enthält nur der Praxisleitfaden des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) für stationäre Pflegeeinrichtungen ein Musterkonzept. Bevor eine Einrichtung das Muster anpasst, sieht das ZQP eine Risikoanalyse im eigenen Projektteam vor.

Für die Eingliederungs­hilfe nennt die Orientierungshilfe der Kosten­träger vom Juli 2023 zentrale Elemente als Mindestanforderung. Für Einrichtungen mit Betriebs­erlaubnis haben Landesjugendämter Orientierungen und Fragen­kataloge veröffentlicht. Mehrere Behörden betonen, dass ein Schutz­konzept auf das einzelne Angebot zugeschnitten wird. Ein Landesjugendamt schreibt, seine fachliche Orientierung stelle „keine starre Vorlage“ dar; das Bundesjugendministerium spricht von einem „sehr individuellen Prozess“.

Welche Kapitel gehören in ein Gewalt­schutz­konzept?

Die folgende Gliederung fasst in vierzehn Kapiteln zusammen, was acht öffentliche Arbeitshilfen verlangen oder empfehlen. Zusammengestellt habe ich sie selbst; ein amtliches Muster ist sie nicht. Jede Leitfrage eignet sich als Einstieg in die Teamsitzung zu ihrem Kapitel. Die sieben Bausteine im Grundlagenbeitrag zum Gewalt­schutz­konzept im Sozialwesen finden sich, feiner aufgeteilt, vollständig in den vierzehn Kapiteln wieder.

Gliederung eines Gewalt­schutz­konzepts zum Übernehmen: Kapitel, was hineingehört und Leitfrage
KapitelWas hineingehörtLeitfrage
1. SteckbriefAngebot, Standort, Zielgruppen, Grundlage wie Leistungs­verein­barung oder Betriebs­erlaubnis; Fassung, Freigabe mit Datum, nächster ÜberprüfungsterminFür welches Angebot gilt das Konzept, und wer hat es wann freigegeben?
2. Gewaltbegriff und SchutzbereichKörperliche, psychische, sexualisierte, strukturelle und digitale Gewalt, Vernachlässigung; Gewalt durch Mitarbeitende, unter begleiteten Menschen, durch Dritte, gegen BeschäftigteWer kann bei uns wem Gewalt antun?
3. Haltung und ZuständigkeitenHaltung der Leitung; Verantwortung von Geschäfts­führung oder Vorstand; Ansprechperson für Gewaltschutz mit VertretungWer trägt die Verantwortung, und wer nimmt Hinweise entgegen?
4. RisikoanalyseMethode, Beteiligte, Datum; Risikotabelle mit Risiko, vorhandenem Schutz, Maßnahme, Zuständigkeit und Frist; Anlässe für eine WiederholungWo entstehen bei uns Gelegenheiten für Gewalt, und was schützt schon?
5. VerhaltenskodexNähe und Distanz, Pflege- und Intimsituationen, Sprache, Privatsphäre, digitale Kommunikation, Geschenke und Geld; Fassung in Leichter SpracheWas ist erlaubt, was nicht, und wie erfahren es alle?
6. PersonalGewaltschutz im Vorstellungsgespräch; Führungszeugnis mit Wiedervorlage (Eingliederungs­hilfe: Sollvorschrift, § 124 SGB IX; Betriebs­erlaubnis: Pflicht, § 45 SGB VIII); Schulung mit NachweisWie prüfen wir die Eignung, und wie bleibt das Wissen aktuell?
7. BeteiligungWer wie beteiligt wurde und künftig wird; Information der begleiteten Menschen und ihrer AngehörigenWie reden die Menschen, um deren Schutz es geht, mit?
8. Beschwerde- und MeldewegeWege innerhalb und außerhalb der Einrichtung, auch anonym; Zuständigkeit, Frist für die AntwortWie beschwert sich jemand, ohne die betroffene Fachkraft fragen zu müssen?
9. InterventionsplanSofortschutz, Zuständigkeiten, Dokumentation, Meldung an die Aufsicht; eigene Abläufe je Richtung der Gewalt; Rehabilitierung zu Unrecht VerdächtigterWer tut was, wenn ein Verdacht bekannt wird?
10. Freiheitsentziehende MaßnahmenVermeidung, gerichtliche Genehmigung, wo vorgeschrieben, Dokumentation; nur, wo solche Maßnahmen vorkommen könnenWie vermeiden wir sie, und wer entscheidet, wenn das nicht gelingt?
11. Zusammenarbeit mit externen StellenFachberatung, Frauennotruf, Polizei, Jugendamt, Heim­aufsicht, Kosten­träger; Kontaktliste mit StandWen rufen wir an, und stimmen die Nummern noch?
12. Aufarbeitung und NachsorgeUnterstützung der Betroffenen, Nachbesprechung im Team, Folgen für das KonzeptWas ändern wir nach einem Vorfall?
13. Überprüfung und FortschreibungTermin, Anlässe, Verantwortliche, Protokoll; bei Betriebs­erlaubnis die Anzeige von ÄnderungenWann überprüft wer, ob das Konzept wirkt?
14. AnlagenKontaktliste, Meldebogen, Fassung in Leichter Sprache, Protokolle, SchulungsnachweiseWelche Nachweise liegen bereit, wenn eine Prüfung ansteht?

Ausgewertet: die acht in der Quellenliste markierten Arbeitshilfen. Stand: 3. November 2026.

Alle acht Arbeitshilfen behandeln Risikoanalyse, Personal, Beteiligung, Beschwerdewege, den Umgang mit Verdachtsfällen und die Zusammenarbeit mit externen Stellen. Freiheitsentziehende Maßnahmen kommen nur in den Arbeitshilfen für Eingliederungs­hilfe und Pflege vor. Qualitätsausschuss Pflege und ZQP zählen solche Maßnahmen auch dann zur Gewalt, wenn ein Gericht sie genehmigt hat.

Gewalt gegen Beschäftigte gehört nach Kapitel 2 zum Schutzbereich. Daneben beurteilt der Arbeitgeber die Gefährdung durch die Arbeit (§ 5 Arbeitsschutzgesetz), wie der Beitrag zu Bedrohung und Anfeindung von Mitarbeitenden beschreibt.

Wie unterscheidet sich das Gewalt­schutz­konzept je Arbeitsfeld?

Die vierzehn Kapitel passen für alle acht Angebotsformen der folgenden Tabelle, von der besonderen Wohnform bis zur Beratungsstelle. Was sich ändert, ist das Gewicht einzelner Kapitel.

Gewalt­schutz­konzept je Angebotsform als Muster: Angebotsform, Kapitel mit besonderem Gewicht, Beteiligung und wer nach dem Konzept fragt
AngebotsformKapitel mit besonderem GewichtBeteiligungWer nach dem Konzept fragt
Besondere Wohnform (Eingliederungs­hilfe)Gewalt unter Bewohnenden (2, 9); Nachtdienst, Zimmer, Schlüssel (4); freiheitsentziehende Maßnahmen (10)Bewohnerbeirat, Frauenbeauftragte, wo vorhanden; Leichte SpracheKosten­träger; Heim­aufsicht nach Landesrecht
Werkstatt für behinderte MenschenVerhaltenskodex im Arbeitsbereich (5); Fahrdienst und Arbeitsumfeld (4)Werkstattrat und FrauenbeauftragteKosten­träger und weitere Rehabilitationsträger
Ambulante AssistenzSituationen statt Räume: Einzelkontakt, Schlüssel, Bargeld, Nachrichten (4); Alleinarbeit (2)Fragen beim Termin; Fragen zur eigenen Fachkraft durch die LeitungKosten­träger
Pflegeheim und KurzzeitpflegePflegebedürftige, Angehörige und Beschäftigte als Schutzgruppen (2); Nachtdienst (4); freiheitsentziehende Maßnahmen (10)Heimbeirat, Angehörige, rechtlich BetreuendeHeim­aufsicht nach Landesrecht
Ambulante Pflege und TagespflegeWohnung, Alleinarbeit, Angehörige im Haushalt (4); in der Tagespflege der Fahrdienst (4)Pflegebedürftige und Angehörige direkt fragenHeim­aufsicht je nach Landesrecht; Medizinischer Dienst ambulant nur zum Umgang mit Anzeichen von Gewalt
Wohngruppe und Heim der Kinder- und JugendhilfeÜbergriffe unter jungen Menschen (9); sexualpädagogisches Konzept, digitale Medien (5); Aufnahme und Fehlplatzierung (4)Gruppensprecher, Kinderparlament, Eltern; Beschwerde auch außerhalbBetriebs­erlaubnisbehörde; Jugendamt über die Vereinbarung
KitaNähe und Distanz in Pflegesituationen (5); Übergriffe unter Kindern (9); Risikoanalyse je Haus (4)Kinder altersgerecht; ElternvertretungBetriebs­erlaubnisbehörde
BeratungsstelleEinzelgespräch hinter geschlossener Tür, Online-Beratung, Ehrenamtliche (4, 5)Anonyme Rückmeldung der Ratsuchenden; Beschwerde an der beratenden Person vorbeiErziehungsberatung: Jugendamt; sonst Zuwendungsgeber oder Kosten­träger

Muster; Zahlen in Klammern sind Kapitel der Gliederung. Landesrecht und Vereinbarungen können weitere Vorgaben enthalten. Stand: 3. November 2026.

Gewalt­schutz­konzept in der Eingliederungs­hilfe

Zu den geeigneten Maßnahmen, die Leistungserbringer der Eingliederungs­hilfe zum Schutz vor Gewalt treffen, gehören insbesondere Entwicklung und Umsetzung eines zugeschnittenen Konzepts (§ 37a SGB IX). Das gilt für Wohnformen, Werkstätten und ambulante Dienste, auch in Sozial­psychiatrie und Suchthilfe, soweit dort Leistungen der Eingliederungs­hilfe erbracht werden. Mindestinhalte nennt das Gesetz nicht. Nach der Orientierungshilfe der Kosten­träger ist ein gemeinsames Konzept für alle Angebote eines Trägers möglich, wenn eigene Teile jede vereinbarte Leistung konkret und überprüfbar darstellen. Für die Hilfe in der Wohnung kann ein solcher Teil auf der Situationsmatrix für ambulante Dienste aufbauen.

In einer Befragung in der Behindertenhilfe waren Tatpersonen aus der Einrichtung überwiegend Mitbewohner und nur selten Betreuungspersonen (Institut für empirische Soziologie, 2024). Das Kapitel zum Schutzbereich sollte deshalb Gewalt unter Bewohnenden eigens regeln, ohne die anderen Richtungen auszulassen.

In der Werkstatt hat der Werkstattrat ein Mitbestimmungsrecht bei Ordnung und Verhalten der Werkstattbeschäftigten im Arbeitsbereich. Ein Verhaltenskodex für den Arbeitsbereich kann dieses Recht berühren. Die Frauenbeauftragte vertritt die in der Werkstatt beschäftigten Frauen auch beim Schutz vor Belästigung und Gewalt (§§ 5 und 39a Werkstätten-Mitwirkungsverordnung).

Gewalt­schutz­konzept in der Pflege

Für Pflegeheime, Tagespflegen und ambulante Dienste schreibt das Elfte Buch Sozialgesetzbuch kein Gewalt­schutz­konzept vor. Seit dem 22. April 2026 empfiehlt der Qualitätsausschuss Pflege ein eigenes Konzept in Textform, das partizipativ entsteht und in das Qualitäts­management eingebunden ist. Für Pflegeheime und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften kann das Heimrecht des Landes ein Konzept vorschreiben; ob es das tut, klären Sie mit der Heim­aufsicht.

Seit Juli 2026 führt der Medizinische Dienst, der für die Pflegekassen prüft, mit Mitarbeitenden ambulanter Dienste ein Fachgespräch zum Umgang mit Anzeichen von Gewalt. Nach einem Konzept fragt das Prüfteam in diesem Gespräch nicht; im Mittelpunkt steht nach den Qualitätsprüfungs-Richtlinien die gemeinsame Beratung möglicher Handlungsstrategien. Für die Risikoanalyse auf der Tour kann die Situationsmatrix für ambulante Dienste als Ausgangspunkt dienen.

Kinder- und Jugendhilfe und Beratungsstellen

Für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die Kita eingeschlossen, ist ein Konzept zum Schutz vor Gewalt in der Regel Voraussetzung der Betriebs­erlaubnis (§ 45 SGB VIII). Nach den Handlungsleitlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter gilt das auch für bestehende Einrichtungen.

Träger von Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche sich aufhalten oder wohnen, haben Anspruch auf Beratung bei Leitlinien zum Gewaltschutz (§ 8b SGB VIII). Zuständig ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe als Behörde.

Angebote ohne Betriebs­erlaubnis erreicht der Gewaltschutz über Vereinbarung und Förderung. Seit dem 1. Juli 2025 zählen Qualitätsmerkmale für den Schutz vor Gewalt zu den Maßstäben, die Jugendämter dabei anlegen (§§ 74, 77 und 79a SGB VIII). Bei der Weiterentwicklung dieser Maßstäbe orientieren sich die Jugendämter an den fachlichen Empfehlungen der Landesjugendämter. Nach Auffassung des Bundesjugendministeriums erfassen diese Qualitätsmerkmale zum Beispiel Erziehungsberatungsstellen und die Jugendarbeit. Eine schlanke Fassung für solche Angebote beschreibt der Beitrag zum Schutz­konzept für junge Initiativen.

Bei Sucht-, Schuldner- und Schwangerschaftsberatung prüfen Sie Förderbescheid und Vereinbarung daraufhin, ob Zuwendungsgeber oder Kosten­träger ein Konzept verlangen. Füllen in einer kleinen Beratungsstelle wenige Personen Leitung, Beratung und Ansprechfunktion aus, sollte der Beschwerdeweg nach meiner Einschätzung auch nach außen führen.

Warum kommt die Risikoanalyse nicht aus der Vorlage?

Eine Vorlage kennt weder die Räume noch den Dienstplan noch die Menschen einer Einrichtung, und genau daraus ergeben sich die Risiken. Die Orientierungshilfe der Kosten­träger nennt eine Risikoanalyse, die Personal und Leistungsberechtigte gemeinsam erarbeiten, „Grundlage und Ausgangspunkt“ jedes Konzepts (S. 12). Nach der Orientierungshilfe gehören Methode, Beteiligung und wesentliche Ergebnisse der Analyse ins Konzept.

Für Pflegeheime enthält der Praxisleitfaden des ZQP einen Check-up aus 38 Risikofaktoren, darunter Situationen nachts und bei Alleinarbeit. Mindestens bei den mit einem Stern gekennzeichneten Fragen des Check-ups empfiehlt das ZQP, Bewohnerinnen und Bewohner einzubeziehen. In der Kinder- und Jugendhilfe zählt ein kommunales Jugendamt in seiner Arbeitshilfe eine Begehung und Befragungen von Mitarbeitenden, Kindern und Erziehungsberechtigten zur Risikoanalyse. Zwei Landesjugendämter empfehlen dafür in einer gemeinsamen Veröffentlichung eine externe Begleitung durch eine spezialisierte Fachberatung oder eine insoweit erfahrene Fachkraft.

Beispiel

Angenommen, ein Träger betreibt zwei Wohngruppen mit demselben Leitbild. In der einen arbeitet nachts eine Fachkraft allein für zwei Etagen. In der anderen gibt es einen zweiten Nachtdienst. Eine Vorlage beschreibt für beide Gruppen denselben Nachtdienst. Erst die Risikoanalyse zeigt, dass die erste Gruppe eigene Regeln für die Nacht braucht, etwa für Rundgänge und die Erreichbarkeit einer zweiten Person.

Ein Blick von außen hilft gegen blinde Flecken; ein weiteres Landesjugendamt hält in seiner fachlichen Orientierung externe Expertise zu Beginn für sinnvoll, besonders für die Risikoanalyse.

Wie beteiligen Sie die Menschen, um deren Schutz es geht?

Beteiligen lassen sich die begleiteten Menschen über Vertretungen wie Heimbeirat, Werkstattrat oder Kinderparlament und in Gesprächen, in denen sie Risiken benennen und Regeln prüfen. In Einrichtungen mit Betriebs­erlaubnis gehören Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie Beschwerdemöglichkeiten auch nach außen zum gesetzlichen Rahmen (§ 45 SGB VIII).

Für die Eingliederungs­hilfe beschreibt die Orientierungshilfe der Kosten­träger die Erarbeitung als partizipativen Prozess, der Vertretungsorgane einbezieht und verständlich gestaltet ist, etwa in Leichter Sprache. In den Gesprächsrunden der oben genannten Befragung in der Behindertenhilfe war ein Gewaltschutz, der die Sicht der Betreuten einbezieht, allerdings fast nicht erkennbar. Für die Pflege empfiehlt der Qualitätsausschuss Pflege, Führungskräfte, Mitarbeitende und, sofern vorhanden, die Bewohnendenvertretung einzubeziehen.

Wer in keinem Beirat sitzt oder sich dort nicht äußert, braucht einen anderen Weg. Möglich sind kurze Fragen beim nächsten Hausbesuch oder Termin, in Leichter Sprache oder bei Kindern altersgerecht, oder ein Gespräch mit einer Vertrauensperson. Nach Kritik an der eigenen Fachkraft fragt besser die Leitung, weil es schwerfallen kann, das direkte Gegenüber zu kritisieren.

Ein schlichtes Protokoll nennt Eingeladene, Form der Befragung, Antworten und Änderungen am Konzept. Mit einer Rückmeldung erfahren die Beteiligten, welche Folgen ihre Hinweise hatten.

Welche Nachweise wollen Kosten­träger und Aufsicht sehen?

In der Eingliederungs­hilfe braucht der Kosten­träger nach der Orientierungshilfe zunächst eine Erklärung, dass zugeschnittene Konzepte vorliegen und umgesetzt werden. Fehlt diese Erklärung, sehen die Kosten­träger darin Anhaltspunkte für einen Mangel an Eignung, der zur Verweigerung einer Vereinbarung führen kann. Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung prüft der Kosten­träger zudem Qualität und Wirksamkeit, auch unangekündigt (Prüfung nach § 128 SGB IX).

Die Betriebs­erlaubnisbehörde, je nach Landesrecht das Landesjugendamt oder eine andere Stelle, kann jederzeit unangemeldet vor Ort prüfen und die erforderlichen Unterlagen verlangen. Die Prüfenden dürfen auch mit Beschäftigten und mit Kindern und Jugendlichen sprechen, wenn die Personensorgeberechtigten einverstanden sind und die Kinder eine Vertrauensperson hinzuziehen können (§ 46 SGB VIII). Ein Konzept, das nur im Ordner steht, fällt in solchen Gesprächen auf.

Ist das Gewalt­schutz­konzept Teil der Konzeption der Einrichtung, zeigen Sie Änderungen daran der Betriebs­erlaubnisbehörde unverzüglich an. Die Anzeige erklärt der Beitrag zur Meldepflicht nach § 47 SGB VIII. Hat eine Einrichtung mit Betriebs­erlaubnis noch kein Konzept, verlangt etwa ein Landesjugendamt in seiner fachlichen Orientierung den zeitnahen Nachweis, dass die Entwicklung begonnen hat. Protokolle ab der ersten Sitzung können diesen Nachweis tragen.

Die Aufsicht über Pflegeheime und besondere Wohnformen richtet sich nach dem Heimrecht des Landes. Dieses Recht kann ein Konzept vorschreiben, Dokumentationen für Prüfungen verlangen und Anzeigepflichten für Vorfälle enthalten.

Bei geförderten Angeboten kann der Zuwendungsgeber nach dem Konzept fragen. Wer aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes gefördert wird, bestätigt nach Angaben des Bundesjugendministeriums schon im Erstantrag, dass ein Schutz­konzept vorliegt.

Nachweise, die eine Prüfung durch Kosten­träger oder Aufsicht erleichtern (Muster)

  • Leitung oder Vorstand hat das Konzept mit Datum freigegeben.
  • Das Protokoll der Risikoanalyse nennt Methode, Beteiligte und Ergebnis.
  • Das Protokoll der Beteiligung zeigt, was sich geändert hat.
  • Schulungen sind mit Datum und Teilnehmenden dokumentiert.
  • Die Erklärung an den Kosten­träger liegt in Kopie vor, wo er eine verlangt.
  • Der Termin der nächsten Überprüfung steht fest.

Was in das Protokoll der Überprüfung gehört, beschreibt der Beitrag zur Wirksamkeits­prüfung des Gewalt­schutz­konzepts.

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Die folgende Schrittfolge gilt für Einrichtungen mit und ohne Zertifizierungsziel; Risikoanalyse und Beteiligung sind darin die Schritte 4 und 5. Mit Zertifizierungsziel kommt hinzu, das Konzept in die Lenkung der Dokumente, das interne Audit und die Management­bewertung einzubinden.

  1. Klären Sie, wer das Konzept sehen will

    Prüfen Sie Leistungs­verein­barung, Landesrahmenvertrag, Betriebs­erlaubnis, Förderbescheid oder das Heimrecht Ihres Landes daraufhin, welche Stelle ein Konzept erwartet. Bei Kindern mit Behinderung in einer erlaubnispflichtigen Einrichtung klären Sie mit Betriebs­erlaubnisbehörde und Kosten­träger, ob ein Konzept den Anforderungen beider Stellen genügt.

  2. Benennen Sie Verantwortliche und einen Zieltermin

    Legen Sie eine Ansprechperson mit Vertretung fest. Bilden Sie eine Arbeitsgruppe aus Leitung, Team und, wo vorhanden, gewählter Vertretung der begleiteten Menschen. Setzen Sie den Tag der Verabschiedung fest und planen Sie dafür mehrere Monate ein.

  3. Legen Sie die Gliederung als Gerüst an

    Übertragen Sie die vierzehn Kapitel in eine Datei und tragen Sie ein, was es schon gibt, etwa Beschwerdeordnung und Krisenpläne. Leere Kapitel zeigen, wo die Arbeit liegt.

  4. Führen Sie die Risikoanalyse durch

    Gehen Sie mit dem Team Räume, Dienstplan und Situationen des Alltags durch. Halten Sie jedes Risiko in einer Risikotabelle mit vorhandenem Schutz, Maßnahme, Zuständigkeit und Frist fest. Jede Einrichtung mit eigenem Team bekommt eine eigene Analyse.

  5. Beteiligen Sie die Menschen, die Sie begleiten

    Nutzen Sie Beiräte und Vertretungen und führen Sie Gespräche in verständlicher Sprache. Halten Sie fest, was sich durch die Antworten ändert, und geben Sie eine Rückmeldung.

  6. Schreiben Sie das Konzept und lassen Sie es freigeben

    Schreiben Sie die Kapitel anhand der Ergebnisse aus, lassen Sie Leitung oder Vorstand das Konzept freigeben und schulen Sie das Team; dokumentieren Sie die Teilnahme. In erlaubnispflichtigen Einrichtungen zeigen Sie der Betriebs­erlaubnisbehörde unverzüglich an, dass sich die Konzeption geändert hat.

  7. Legen Sie Überprüfung und Anlässe fest

    Tragen Sie einen festen Termin für die Überprüfung ein. Nennen Sie Anlässe für eine frühere Überprüfung, etwa einen Vorfall, eine Beschwerde oder ein neues Angebot.

Stand 3. November 2026: Was für Ihre Einrichtung gilt, ergibt sich auch aus Landesrecht und Vereinbarungen. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Mein Angebot richtet sich bundesweit an Einrichtungen und Dienste der Eingliederungs­hilfe, der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich Kita und der Pflege. Liegt ein Konzept vor, prüfe ich nach dem Verfahren eines internen Audits, ob das Konzept im Alltag bekannt ist und angewendet wird (ab 1.500 €). Zur Überprüfung gehören ein Termin vor Ort und ein Bericht mit Ampelbewertung und Maßnahmenplan.

Fehlen Risikoanalyse und Beteiligung, moderiere ich die Risikoanalyse in einem halbtägigen Workshop mit Ihrem Team vor Ort (ab 3.750 €). Ich bereite die Beteiligung vor, die Ihre Fachkräfte durchführen. Aus Workshop und Beteiligung schreibe ich einen Entwurf; nach der Verabschiedung durch Ihre Leitung binde ich das Konzept in Ihr Qualitäts­management ein. Beide Preise sind Endbeträge für eine Einrichtung oder einen Dienst an einem Standort; was für mehrere Standorte gilt, nennt die Seite Leistung Gewalt­schutz­konzept.

Häufige Fragen

Reicht eine Vorlage aus dem Internet als Gewalt­schutz­konzept?

Nein, eine Vorlage taugt nur als Gerüst. Arbeitshilfen für Eingliederungs­hilfe, Kinder- und Jugendhilfe und Pflege sehen eine Risikoanalyse vor, die nur in der eigenen Einrichtung entstehen kann. Die Orientierungshilfe der Kosten­träger der Eingliederungs­hilfe sieht zudem vor, Methode, Beteiligung und wesentliche Ergebnisse im Konzept darzulegen.

Welche Kapitel muss ein Gewalt­schutz­konzept enthalten?

Feste Kapitel schreibt das Bundesrecht nicht vor; § 45 SGB VIII nennt für Einrichtungen mit Betriebs­erlaubnis neben dem Konzept Verfahren der Beteiligung und Beschwerde. Die acht ausgewerteten Arbeitshilfen behandeln übereinstimmend Risikoanalyse, Personal, Beteiligung, Beschwerdewege, den Umgang mit Verdachtsfällen und die Zusammenarbeit mit externen Stellen. Hinzu kommen etwa Verhaltenskodex, Aufarbeitung und Überprüfung.

Wer muss an einem Gewalt­schutz­konzept beteiligt werden?

Beteiligt werden sollten das Team und die Menschen, um deren Schutz es geht; so empfehlen es die Kosten­träger der Eingliederungs­hilfe und der Qualitätsausschuss Pflege. § 45 SGB VIII nennt für Einrichtungen mit Betriebs­erlaubnis Verfahren der Selbstvertretung, Beteiligung und Beschwerde, aber nicht, wer am Konzept mitarbeitet. In Werkstätten haben Werkstattrat und Frauenbeauftragte eigene Rechte.

Braucht ein ambulanter Pflegedienst ein Gewalt­schutz­konzept?

Nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nicht, denn es schreibt kein Gewalt­schutz­konzept vor. Seit dem 22. April 2026 empfiehlt der Qualitätsausschuss Pflege ambulanten Diensten, Tagespflegen und Pflegeheimen ein eigenes Konzept im Qualitäts­management. Erbringt der Dienst auch Leistungen der Eingliederungs­hilfe, gilt dafür § 37a SGB IX, und Landesrecht kann weitere Vorgaben enthalten.

Kann ein Träger ein Gewalt­schutz­konzept für alle Einrichtungen schreiben?

Ja, in der Eingliederungs­hilfe, wenn eigene Teile jede vereinbarte Leistung konkret beschreiben; so sieht es die Orientierungshilfe der Kosten­träger vor. Für die Kinder- und Jugendhilfe verbindet etwa ein kommunales Jugendamt in seiner Arbeitshilfe ein Leitbild des Trägers mit einer Risikoanalyse je Einrichtung. Die Risikoanalyse gehört nach meiner Einschätzung in jede Einrichtung und jeden Dienst mit eigenem Team.

Wie lange dauert es, ein Gewalt­schutz­konzept zu erstellen?

Für den Weg bis zum verabschiedeten Konzept setze ich mit dem Team drei bis vier Monate an, je nachdem, in welchem Abstand das Team zusammenkommt. Eine Frist nennen weder § 37a SGB IX noch § 45 SGB VIII. Ein kommunales Jugendamt beschreibt in seiner Arbeitshilfe die Erarbeitung insgesamt als in der Regel mehrjährigen Prozess; entscheidend sei zunächst, dass er beginnt.

Zum Weiterlesen

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): § 37a Gewaltschutz, § 124 und § 128, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026.
  2. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII): § 8b, § 45, § 46 und § 47, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026.
  3. Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vom 3. April 2025, BGBl. 2025 I Nr. 107, Art. 2 (§§ 74, 77 und 79a SGB VIII, in Kraft seit 1. Juli 2025): recht.bund.de (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  4. Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI): § 112, § 113 und § 113b (Qualitätsausschuss), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026.
  5. Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO): § 5 und § 39a, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026.
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1631b und § 1831 (gerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026.
  7. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026.
  8. Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungs­hilfe (BAGüS): Orientierungshilfe zum Gewaltschutz in der Eingliederungs­hilfe nach § 37a SGB IX, Stand Juli 2023, hier S. 4, 11 bis 13 und 17 bis 18 (für die Gliederung ausgewertet). lwl.org (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  9. Qualitätsausschuss Pflege: Bundeseinheitliche Empfehlungen für die Gestaltung von Prozessen zur Förderung des Gewaltschutzes in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten vom 17.02.2026, in Kraft seit 22.04.2026 (für die Gliederung ausgewertet). gs-qsa-pflege.de (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  10. Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP): Entwicklung eines organisationsbezogenen Gewalt­schutz­konzepts, Praxisleitfaden für stationäre Pflegeeinrichtungen, Januar 2026, Check-up und Musterkonzept (für die Gliederung ausgewertet). zqp.de (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  11. Medizinischer Dienst Bund: Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege, Teil 1a, Anlage 1, Qualitätsaspekt 4.2, in Kraft seit 01.07.2026, Fassung vom 30.07.2026. md-bund.de (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  12. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: FAQ Schutz­konzepte in der Kinder- und Jugendhilfe, Stand November 2025, Fragen 1 bis 8. bmbfsfj.bund.de (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  13. Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen: Schutz­konzepte, beauftragte-missbrauch.de, ohne Datum (für die Gliederung ausgewertet), abgerufen am 03.11.2026.
  14. LWL-Landesjugendamt Westfalen und LVR-Landesjugendamt Rheinland: Aufsichtsrechtliche Grundlagen, Organisationale Schutz­konzepte in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 SGB VIII, Stand 29.10.2021, S. 4 bis 18 (für die Gliederung ausgewertet). lwl.org (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  15. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Landesjugendamt: Fachliche Orientierung zur Erstellung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen gem. § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, Stand Januar 2023, S. 2 bis 7 (für die Gliederung ausgewertet). soziales.niedersachsen.de (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  16. Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter: Handlungsleitlinien zu §§ 38, 45 ff. SGB VIII, beschlossen auf der 133. Arbeitstagung vom 23. bis 25.11.2022, Kapitel 2.3. bag-landesjugendaemter.de (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  17. Stadt Chemnitz, Jugendamt: Handlungsempfehlung für die Erstellung von einrichtungsbezogenen Schutz­konzepten, Redaktionsschluss 04/2026, Kapitel 1 und 3 (für die Gliederung ausgewertet). chemnitz.de (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  18. Lokales Netzwerk Kinderschutz Stadt Halle (Saale): Handreichung zur Erarbeitung eines Schutz­konzeptes gegen Gewalt, Juni 2026, S. 4 bis 6 (für die Gliederung ausgewertet). halle.de (PDF), abgerufen am 03.11.2026.
  19. Institut für empirische Soziologie (IfeS): Gewalt und Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kurzfassung, Juni 2024, im Auftrag des Bundesfamilienministeriums und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. bmbfsfj.bund.de (PDF), abgerufen am 03.11.2026.

Stand aller Angaben: 3. November 2026.

Christian Monat

Externer Qualitätsmanagementbeauftragter aus Chemnitz. Berufserfahrung in Eingliederungshilfe, Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Leitungsfunktionen. Mehr über mich

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Ich prüfe bestehende Gewaltschutzkonzepte nach dem Verfahren eines internen Audits oder moderiere die Risikoanalyse mit Ihrem Team und binde das Ergebnis in Ihr Qualitätsmanagement ein. In einem kostenfreien und unverbindlichen Erstgespräch klären wir, welcher Weg zu Ihrer Einrichtung passt.

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Drei Menschen sitzen an einem Holztisch in einem hellen Raum mit Pflanzen, ein Mann erklärt etwas, eine Frau und ein weiterer Mann hören zu.